B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3927/2015
Zwischenentscheid vom 6. Juni 2016 Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X., vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, ‚‘, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren D-2048/2015.
B-3927/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 trat das Staatssekretariat für Mig- ration (nachfolgend: SEM) auf ein Asylgesuch von X._______ nicht ein. Dagegen rekurrierte X._______ am 13. Februar 2015 beim Bundesverwal- tungsgericht. Seine Beschwerde wurde der Abteilung IV des Gerichts zu- geteilt; als Instruktionsrichter wurde Richter Fulvio Haefeli bestimmt. Dieser setzte zunächst den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 19. Feb- ruar 2015 aus. In der Folge wurde die Beschwerde mit Urteil vom 25. Feb- ruar 2015 (Urteil D-939/2015) – ohne X._______ den Spruchkörper vor- gängig mitzuteilen und ohne weitere Instruktionsmassnahmen – gestützt auf Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig als of- fensichtlich unbegründet abgewiesen. A.b Am 30. März 2015 stellte X._______ wegen einer behaupteten, zwi- schen seinem Rechtsvertreter und Richter Fulvio Haefeli bestehenden per- sönlichen Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ein Gesuch um Re- vision des Urteils D-939/2015 vom 25. Februar 2015. Das Revisionsgesuch wurde wiederum der Abteilung IV des Gerichts und dort Richter Hans Schürch unter der Verfahrensnummer D-2048/2015 zur Instruktion zuge- teilt. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Richter Fulvio Haefeli zeige im Urteil D-939/2015 vom 25. Feb- ruar 2015, dass er nach wie vor am gleichen bewusst unrichtigen Vorgehen in Bezug auf die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung festhalte. Im Urteil manifes- tiere sich, dass Richter Haefeli gegenüber dem unterzeichnenden Rechts- anwalt eine persönliche Feindschaft habe. Anders sei nicht zu erklären, warum er – wie schon in der Vergangenheit – dieselbe unrichtige Vorge- hensweise wähle. A.c Am 10. April 2015 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 8. April 2015 zu, aus welcher hervorgeht, dass X._______ seit dem 9. Februar 2015 unbekannten Auf- enthalts sei.
B-3927/2015 Seite 3 A.d Mit Zwischenverfügung D-2048/2015 vom 14. April 2015 erwog das Bundesverwaltungsgericht bzw. Richter Schürch als verfahrensinstruieren- der Richter unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut unter anderem: Dass „entgegen dem Vorbringen im Revisionsgesuch keine Hinweise auf das Bestehen des Ausstandsgrundes der persönlichen Feindschaft (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG) zwischen dem Rechtsvertreter und dem Bundesverwaltungsrichter F.H. ersichtlich sein dürften, dass insbesondere die blosse Tatsache, dass die vom Rechtsvertreter im Revisionsgesuch erwähnten Beschwerdeverfahren prozessual und mate- riell nicht in seinem Sinn gehandhabt worden sind, kein überzeugendes und objektives Indiz für das Bestehen einer persönlichen Feindschaft dar- stellen dürfte, dass F. H. diese Urteile zudem nicht alleine fällte und im Übrigen von an- deren Spruchgremien ohne Mitwirkung von F. H. ähnliche Urteile erlassen worden sind, dass seitens des Rechtsvertreters keine weiteren Hinweise auf die angeb- lich bestehende Feindschaft vorgebracht werden, dass das als Beweismittel (vgl. [...]) eingereichte Schreiben von F.H. an den Rechtsvertreter vom 1. Dezember 2014 (betreffend das Beschwerde- verfahren D-6069/2014) ebenfalls gegen das Vorliegen einer persönlichen Feindschaft sprechen dürfte, dass das Vorliegen des Ausstandsgrundes von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG demnach zu verneinen sein dürfte, womit auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG bestehen dürfte". In der Folge wurden die im Revisionsgesuch vom 30. März 2015 gestellten Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 3 VwVG abgewiesen (Dispositiv Ziffern 1 und 2). Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.– erhoben, verbunden mit der An- drohung, im Unterlassungsfall werde auf das Revisionsgesuch nicht einge- treten (Ziffer 3). Ziffer 5 des Dispositivs schliesslich ist zu entnehmen, dass sich der Spruchkörper im Verfahren D-2048/2015 – vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus Richter Hans Schürch (Instruktion und Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley sowie Ge- richtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut zusammensetzt. B. Nachdem der Kostenvorschuss am 29. April 2015 innert Frist bezahlt wurde, ersuchte X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) gleichentags um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 14. April 2015. Der Gesuch- steller beantragte dabei vorsorglich, dass sämtliche Gerichtspersonen im
B-3927/2015 Seite 4 Verfahren D-2048/2015 in den Ausstand zu treten hätten, wobei ohne an- derweitige Klärung der Angelegenheit ein Verfahren nach Art. 37 Abs. 3 BGG einzuleiten sei. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin der Zwischenverfü- gung im Verfahren D-2048/2015 vom 14. April 2015 die für die Behandlung eines wegen Befangenheit eingereichten Revisionsgesuchs erforderliche äusserste Sorgfalt und Ernsthaftigkeit fehlten. Indem in der Zwischenver- fügung vom 14. April 2015 festgehalten werde, dass Richter Haefeli diese Urteile zudem nicht alleine fälle und im Übrigen von anderen Spruchgremien ohne Mitwirkung von Richter Haefeli ähnliche Urteile erlassen worden seien, gestehe der Instruktionsrichter ein, dass auch andere Richterinnen und Richter bei der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung dieselben Fehler wie Richter Haefeli machen würden. Daraus ergebe sich ein persönliches Interesse dieses Instruktionsrichters und weiterer nicht namentlich genannter Richterinnen und Richter, nicht gleich wie Richter Haefeli für diese Fehler strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese hätten somit ein persönliches Interesse gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Des- halb werde vorsorglich ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter und Richterinnen und weitere Gerichtspersonen des Bundesverwaltungs- gerichts eingereicht. Entsprechend sei gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG das Ausstandsbegehren an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu übermitteln, damit dieser durch das Los aus der Zahl der Obergerichts- präsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen be- stelle, als erforderlich seien, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können. C. C.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 setzte der Instruktionsrichter im Ver- fahren D-2048/2015, Richter Hans Schürch, aufgrund der Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 8. April 2015 dem Vertreter des Ge- suchstellers Frist bis am 18. Mai 2015 zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts des Gesuchstellers und zur Einreichung einer aktuellen, von diesem unter- zeichneten Erklärung, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinte- resse am vorliegenden Revisionsverfahren hervorgehe, verbunden mit der
B-3927/2015 Seite 5 Androhung, ansonsten werde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C.b In seiner Eingabe vom 7. Mai 2015 erinnerte der Vertreter des Gesuch- stellers an das von ihm mit Eingabe vom 29. April 2015 gestellte vorsorgli- che Ausstandsbegehren und beantragte gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG die Aufhebung der Verfügung D-2048/2015 vom 1. Mai 2015. Dass Instruk- tionsrichter Hans Schürch und Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut trotz des Ausstandsbegehrens vom 29. April 2015 weitere Amtshandlungen vorgenommen hätten, belege die offensichtliche Befan- genheit dieser Gerichtspersonen. Sie verfolgten klarerweise ein Eigeninte- resse in der Sache D-2048/2015. Unabhängig vom Ausgang des am 29. April 2015 gestellten Ausstandsbegehrens seien die erwähnten Ge- richtspersonen im Verfahren D-2048/2015 befangen und hätten in Aus- stand zu treten. C.c Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 teilte der Gesuchsteller schliesslich mit, die mit Verfügung vom 1. Mai 2015 auf das Datum vom 18. Mai 2015 an- gesetzte Frist habe keine Gültigkeit. D. Nachdem der Entscheid über das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 29. April 2015 gerichtsintern Richtern der Abteilung II des Bundesver- waltungsgerichts – Hans Urech, Marc Steiner und Vera Marantelli – über- tragen worden war, die das Verfahren neu unter der Geschäftsnummer B-3827/2015 führen, hat der instruierende Richter Hans Urech am 3. Juli 2015 die Aufhebung der Verfügung der Abteilung IV vom 1. Mai 2015 im Verfahren D-2048/2015 verfügt. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, sein Ausstandsbegehren zu verbessern, unter Androhung, dass bei Fehlen klarer Begehren, der Begründung oder der Unterschrift auf das Gesuch nicht eingetreten werde. E. In seinem verbesserten Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2015 präzisiert der Gesuchsteller, dass sich das Ausstandsbegehren vom 29. April 2015 ge- gen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V richte. Auf jeden Fall würden deren Richter und Richterinnen, welche bis zum Ausschaf- fungsstopp im September 2013 negative Urteile zu Asylgesuchen von Ta- milen aus Sri Lanka gefällt hätten, im Verfahren D-2048/2015 und im vor- liegenden Verfahren B-3927/2015 als befangen abgelehnt. Richter Hans
B-3927/2015 Seite 6 Urech, Richter Marc Steiner, Richterin Vera Marantelli und Gerichtsschrei- berin Andrea Giorgia Röllin aus der Abteilung II würden nicht abgelehnt, da sie nicht in die erwähnten Aktivitäten und Entscheide der Abteilungen IV und V involviert gewesen seien. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, es hätten auch all jene Gerichts- personen der Abteilungen IV und V in den Ausstand zu treten, welche ihre dortige Tätigkeit nach dem September 2013 aufgenommen hätten und bei der Urteilsfällung bewusst auf die Erhebung der notwendigen Beweise, die Abklärung des vollständigen, richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und eine sorgfältige, ernsthafte Entscheidbegründung verzichtet hätten. F. Am 4. August 2015 verfügte die Abteilung II des Bundesverwaltungsge- richts die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer dieses Aus- standsverfahrens. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2015 beantragt Anna Dürmüller Leibundgut die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass das Begehren betreffend ihre Person weder hinreichend substanziiert noch ausreichend begründet sei. G.b Richter Hans Schürch beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015, auf das Ausstandsbegehren vom 29. April 2015 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei es hinsichtlich seiner Person bzw. seiner Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut abzuweisen. Er begründet dies damit, dass im Verfahren D-2048/2015 kein Grund für ein Ausstands- begehren vorliege. Das Ausstandsgesuch sei nicht rechtsgenüglich be- gründet bzw. seien die übrigen von ihm betroffenen Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht genannt. G.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 beantragt die Abtei- lung IV, auf das Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Anderenfalls sei dieses als unbegründet abzuweisen. In der Eingabe vom 14. Juli 2015 werde nicht dargelegt, inwiefern bei bestimmten oder individuell bestimm- baren Angehörigen der Abteilung IV (und V) konkrete Ausstandsgründe vorliegen sollten. Soweit das Ausstandsbegehren gegen die Abteilung IV (und V) als solche bzw. gegen die Gesamtheit deren Mitglieder gerichtet sei, sei es nicht hinreichend substantiiert begründet.
B-3927/2015 Seite 7 G.d Die Abteilung V stellt in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 Antrag auf Abweisung des Begehrens um Ausstand der Gerichtspersonen der Abteilung V, soweit darauf eingetreten werden könne. Die beiden gel- tend gemachten Gründe für eine Befangenheit stellten keine Ausstands- gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG dar. Darüber hinaus würden keine objektiv gerechtfertigten Gründe dargelegt, aufgrund derer den Ge- richtspersonen der Abteilung V fehlende Distanz und Neutralität vorgewor- fen werden könne. Bei den Gerichtspersonen der Abteilung V bestehe im Verfahren B-3927/2015 kein Ausstandsgrund. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 weist der Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter ergänzend darauf hin, es werde ausschliesslich die Frage zu klären sein, ob Richter Hans Schürch, die Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut sowie allenfalls weitere Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im Verfahren D-2048/2015 in Ausstand zu treten hät- ten. Es sei der Teilsatz "... dass F. H. diese Urteile zudem nicht alleine fällte und im Übrigen von anderen Spruchgremien ohne Mitwirkung von F. H. ähnliche Urteile erlassen worden sind..." in der Zwischenverfügung vom 14. April 2015, welcher das vorsorgliche Begehren um Ausstand weiterer Gerichtspersonen im Verfahren D-2048/2015 notwendig gemacht habe. Dieses Einzureichen sei notwendig geworden, da Richter Hans Schürch mit seiner Verfügung vom 14. April 2015 klar gemacht habe, dass nach wie vor kein Wille vorhanden sei, sich mit den schwerwiegenden Fehlleistun- gen auseinanderzusetzen. Aus der der Eingabe beigelegten anonym ge- haltenen chronologischen „Liste mit negativen Urteilen des BVGer ab Nov 2011 bis Sept 2013“ betreffend Beschwerden, in denen er die Rechts- vertretung übernommen hätte, ergebe sich wohl, dass für eine Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 30. März 2015 keiner der in dieser Liste vor- kommenden Gerichtspersonen in Frage komme. Die Stellungnahme von Anna Dürmüller Leibundgut könne nicht nachvollzogen werden. I. I.a Richter Hans Schürch ändert in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 seinen ursprünglichen Antrag einschränkend darauf, dass auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten sei. Aus dem zitierten Einzelsatz "dass F. H. diese Urteile zudem nicht alleine fällte und im Übrigen von an- deren Spruchgremien ohne Mitwirkung von F. H. ähnliche Urteile erlassen worden sind" könne kein Ausstandsgrund abgeleitet werden. Das Aus-
B-3927/2015 Seite 8 standsbegehren sei fingiert. Es handle sich dabei primär um eine untaugli- che Urteilskritik an der damaligen Rechtsprechung der Abteilungen IV und V. I.b Die Abteilung IV hat am 26. Oktober 2015 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme verzichtet und verweist vollumfänglich auf die Ausführun- gen vom 4. September 2015. I.c Die Abteilung V und Anna Dürmüller Leibundgut haben stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Dezember 2015 legte der Rechtsver- treter des Gesuchstellers eine Kopie eines weiteren anonymisierten Revi- sionsgesuchs vom 4. Dezember 2015 in einem einen anderen Asylsuchen- den betreffenden Verfahren inkl. Beilagen ins Recht. Damit werde die Be- fangenheit von Richter Hans Schürch weiter dokumentiert. K. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun- gen weiter eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Aus- stand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
B-3927/2015 Seite 9 1968 (VwVG, SR 172.021) (ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 2. Aufl. 2011, Rz. 3). 1.3 1.3.1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter bzw. eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entschei- det die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Kann die Abteilung nicht mehr gehörig besetzt werden, weil mehrere oder alle Gerichtspersonen betroffen sind, ist die Abteilung durch Beizug einer Richterin oder eines Richters einer an- deren Abteilung zu ergänzen (vgl. Art. 18 Abs. 3 BGG; ISABELLE HÄNER, Art. 37 BGG, in: a.a.O., Rz. 3). Dieses Verfahren zur Bestellung abteilungs- fremder Richter und Richterinnen dient aber einzig für den Fall, dass auf- grund als geeignet erkannter Ausstandsgründe so viele Mitglieder der be- troffenen Abteilung in den Ausstand zu treten haben, dass mit Richtern die- ser Abteilung keine gültige Verhandlung über die hängigen Ausstandsbe- gehren stattfinden kann (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a). 1.3.2 Wenn am Bundesgericht eine ganze Abteilung in den Ausstand tritt, kann der Gerichtspräsident in Analogie zu Art. 37 Abs. 3 BGG eine andere Abteilung des Gerichts als für die Beurteilung des Falles zuständig be- zeichnen (Urteil des BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 2.3, in wel- chem die II. sozialrechtliche Abteilung anstelle der strafrechtlichen Abtei- lung entschied; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Art. 37, in: Corboz/Wurzbur- ger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF (Loi sur le Tribunal fédéral), 2. Aufl. 2014, Ziff. 8a). Dieses bundesgerichtliche Prä- judiz kann im vorliegenden Fall per analogiam herangezogen werden. 1.3.3 Das hier zu beurteilende Ausstandsbegehren richtet sich, wie vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 14. Juli 2015 präzisiert, einerseits ge- gen den Instruktionsrichter im Verfahren D-2048/2015, Richter Hans Schürch, und die Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut und an- dererseits gegen die übrigen Richter und Richterinnen und Gerichtsperso- nen der Abteilung IV und V, welche bis zum 4. September 2013 bei nega- tiven Urteilen betreffend tamilischer Asylgesuchsteller mitgewirkt hätten. Dasselbe gelte auch für die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V, welche ihre dortige Tätigkeit danach aufgenommen hätten und bei der Ur- teilsfällung bewusst auf die Erhebung der notwendigen Beweise, die Ab- klärung des vollständigen, richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
B-3927/2015 Seite 10 eine sorgfältige, ernsthafte Entscheidbegründung verzichtet hätten. Der noch im Gesuch vom 29. April 2015 gestellte Antrag, dass sämtliche Bun- desverwaltungsrichterinnen und -verwaltungsrichter sowie auch die übri- gen Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten hätten, wird nicht mehr aufrechterhalten. 1.3.4 Der Entscheid über das Ausstandsbegehren wurde daher gerichtsin- tern der Abteilung II übertragen. Gegen den mit der Sache betrauten Spruchkörper wurden keine Ausstandsgründe vorgebracht. 1.4 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver- wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c). Der Gesuchsteller gelangte aufgrund der Verfügung D-2048/2015 vom 14. April 2015 zur Auffassung, Richter Hans Schürch, die Gerichtsschrei- berin Anna Dürmüller Leibundgut sowie weitere Gerichtspersonen der Ab- teilungen IV und V seien befangen. Der Gesuchsteller hat das Ausstands- begehren am 29. April 2015, also 15 Tage nach Erlass der erwähnten Ver- fügung und somit rechtzeitig eingereicht (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3a). 1.5 Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren D-2048/2015 Partei und daher zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. 1.6 Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren er- füllt, weshalb auf das Gesuch grundsätzlich einzutreten ist. 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), die in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite besitzen, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zustän- digen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird (BGE 139 I 121 E. 4.1). Die Richter müssen unvoreingenommen und unbefangen sein (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).
B-3927/2015 Seite 11 2.1.2 Die Verfahrensgarantie gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird verletzt, soweit bei objektiver Betrachtung Gegebenhei- ten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vor- eingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatori- scher Natur begründet sein (BGE 139 I 121 E. 5.1). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unpar- teilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr objektiv begründet erscheinen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; ANDREAS GÜNGERICH, Art. 34 BGG, in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar Bundesge- richtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8, und DOMINIK VOCK, Art. 34 BGG, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Pra- xiskommentar, 2. Aufl. 2013, Rz. 2). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Betroffenen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1). 2.1.3 Die Eignung der geltend gemachten Ausstandsgründe ist vorab nach dem Zweck des Ablehnungsverfahrens zu beurteilen. Dieser besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleis- ten (BGE 105 Ib 301 E. 1b und 92 I 276). Beim Gesuchsteller ist ein loyales Verständnis für das von ihm ausgeübte Recht vorauszusetzen. Der Rechts- schutz ist ihm deshalb nur zu gewähren, wenn er von seinen Rechten in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch macht (BGE 105 Ib 301 E. 1b). 2.2 2.2.1 Art. 30 BV wird durch Art. 34 BGG konkretisiert (DOMINIK VOCK, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 1, und ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 1; vgl. ANDREAS GÜNGERICH, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 2-4). Art. 34 BGG gewährleistet die Beurteilung durch ein unabhängiges und un- parteiisches Gericht (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010
B-3927/2015 Seite 12 E. 5.2). Gemäss Art. 34 BGG liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn eine Ge- richtsperson ein persönliches Interesse an der Sache hat (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG), in einer anderen Stellung damit bereits einmal befasst war (Bst. b), oder enge partnerschaftliche (Bst. c) bzw. familiäre (Bst. d) Bande zu einer Partei, deren Vertretung oder einer Person aufweist, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war. Sodann hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen be- sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte (Bst. e; vgl. hierzu und zum Folgen- den statt vieler: Zwischenentscheid des BVGer A-2342/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 6- 21; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.58 ff., insbesondere Rz. 3.61-69). Dieser letzten Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenom- menheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 6, 16 und 17). Indessen ist aber auch hier eine konkrete Begründung vorauszusetzen, aus welcher erkennbar wird, weshalb eine den Ausstand der betreffenden Gerichtsperson erfordernde "andere" Tat- sache vorliegen soll (Urteil des BVGer E-1243/2009 vom 7. Mai 2009 E. 4.1). 2.2.2 Mit dem Ausstandsgrund der persönlichen Interessen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG) soll verhindert werden, dass die Gerichtsperson in eigener Sache entscheidet. Zu den persönlichen Interessen gehören alle Interes- sen, welche die Gerichtsperson unmittelbar oder mittelbar betreffen. Un- mittelbar ist das Interesse, wenn es um einen eigenen Anspruch geht, mit- telbar, wenn die Gerichtsperson Mitglied oder Organ einer verfahrensbe- teiligten juristischen Person ist (vgl. DOMINIK VOCK, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 6, und ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 8). 2.2.3 Unter Vorbefassung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Ver- fahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit be- fasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass diese Amtsperson sich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfah- rensabschnitt eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat,
B-3927/2015 Seite 13 dass sie ihre Erwartungen in ihre Fragen projiziere, die Antworten auf diese Fragen im Sinne ihrer Erwartungen interpretieren und vor allem Fragen nicht sehen, die eine unbefangene Person erkennen und stellen würde. Eine frühere Beteiligung stellt aber für sich allein noch keinen Befangen- heitsgrund dar (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Art. 10, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 73 mit Hin- weisen). Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefas- sung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion (Urteil des BVGer D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3; ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 19). Das Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache stellt noch keine Vorbefassung dar. Für die Annahme der Voreinge- nommenheit müssen vielmehr weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, zum Beispiel dass sich der Richter bereits in einer Art fest- gelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deshalb nicht mehr offen erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hinweis; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Art. 10, in: a.a.O., Rz. 77). Ein Ausstandsgesuch kann überdies grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet wer- den (Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So ge- nügt für den Verdacht der Befangenheit auch die blosse Begründung nicht, dass ein Richter eine falsche Instruktionsmassnahme oder eine unzu- treffende Würdigung vorgenommen habe (vgl. Entscheide und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 6 E. 7e). Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachent- scheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (Ur- teil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4). Richterliche Verfahrens- fehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit einer Gerichtsperson daher wenn überhaupt nur aus- nahmsweise in Frage stellen (vgl. DOMINIK VOCK, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 3, und ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 19). 2.2.4 Zur Bejahung der vom Gesetz umschriebenen besonderen Feind- schaft oder Freundschaft (Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG) müssen erhebliche Umstände geltend gemacht werden können; blosse Antipathie oder Kolle- gialität genügen nicht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.67 mit Hinweisen). Sodann stellt die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Die per- sönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung
B-3927/2015 Seite 14 darf – auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2.5 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 36 Abs. 1 BGG). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herr- schende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffas- sung der Parteien abweicht, sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.69). Die blosse Behauptung, es liege ein Ausstandsgrund vor, genügt nicht. Hinge- gen bedeutet Glaubhaftmachung auch nicht, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein des geltend gemachten Ausstands- grunds herbeigeführt zu werden braucht, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (vgl. DOMINIK VOCK, Art. 36 BGG, in: a.a.O., Rz. 3 unter Hinweis auf BGE 120 II 393 E. 4c). Es ist aber Zu- rückhaltung geboten, da die Ausstandsgründe in Bezug auf Gerichtsperso- nen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV bilden (vgl. EMARK 2003 Nr. 26 E. 3a [= VPB 68.42]). Im Interesse der Wahrnehmung dieses Anspruchs sind somit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Zweifelsfall nicht zu hoch anzusetzen. 2.3 Zum Ausstand verpflichtet sind gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG einerseits die Richterinnen und Richter, andererseits die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Das Gesetz fasst diese Personen unter dem Begriff 'Gerichtspersonen' zusammen (ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 4). 2.4 Werden Ausstandsgründe vorgebracht, hat sich die betroffene Gerichtsperson über diese Gründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist einzig die Frage zu beurteilen, wer in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2015 im Verfahren D-2048/2015 als befangen zu betrachten ist. Die in diesem Gesuch aufgeworfene Frage der Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli anlässlich des Entscheids D-393/2015 vom 25. Februar 2015 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
B-3927/2015 Seite 15 Weiter ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gesuch insoweit von vornherein gegenstandslos ist, als es Gerichtspersonen betrifft, die das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich verlassen haben. 3.2 3.2.1 Der Gesuchsteller lehnt im Verfahren D-2048/2015 nicht nur die kon- kret mit der Behandlung dieses Verfahrens betrauten, sondern – ohne Na- mensnennung und ohne auf die einzelnen Personen bezogene individuelle Begründung – sämtliche Gerichtspersonen der Abteilung IV ab, welche bis zum Ausschaffungsstopp im September 2013 an negativen Urteilen, die den Urteilen D-5013/2011 vom 21. August 2012 und D-939/2015 vom 25. Februar 2015 ähnlich seien, betreffend Asylgesuchen von Tamilen aus Sri Lanka mitgewirkt hätten. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei diesen Urteilen um Fehlurteile. Es geht ihm somit darum, pauschal alle Gerichts- personen der Abteilung IV als befangen erklären zu lassen, welche in einer Weise wie in den genannten Urteilen tamilischen Asylsuchenden aus Sri Lanka Asyl in der Schweiz versagt haben. Seiner Ansicht nach sind all jene Richter ausstandspflichtig, die bei den später im Ergebnis durch einen Ausschaffungsstopp vom September 2013 desavouierten (koordinierten) Sri Lanka-Urteilen mitgewirkt haben. 3.2.2 Dass der Gesuchsteller die beschriebene Sri Lanka-Praxis kritisiert, erscheint zwar als nachvollziehbar. Dass die betreffenden Entscheide be- sonders krasse und wiederholte Irrtümer enthielten, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Partei auswirken können, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Ausstandspflicht zu begründen vermöchte (vgl. E. 3.3.2.3 hier- nach), macht er aber nicht substantiiert geltend. Er beanstandet Verfah- rensfehler und falsche Sachentscheide, ohne diese im Einzelnen einläss- lich zu begründen. 3.2.3 Anhand der bloss pauschal begründeten, ungenügend substantiier- ten Aussagen des Gesuchstellers bei jeder einzelnen nicht namentlich ge- nannten Gerichtsperson – das heisst sämtlichen nicht mit Namen erwähn- ten Richterinnen, Richtern, Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen – der Abteilung IV zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, ist indessen nicht Sache des Gerichts. Dies zuzulassen, würde zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtsprechung der ganzen Ab- teilung IV führen. Das Ausstandsverfahren darf nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur – wenn auch nur vorläufigen – Ausschaltung der
B-3927/2015 Seite 16 Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (BGE 105 Ib 301 E. 1b mit Hinweisen). 3.2.4 Dies gilt auch für das pauschale Begehren des Gesuchstellers, dass ferner alle Gerichtspersonen der Abteilung IV in den Ausstand zu treten hätten, die ihre dortige Tätigkeit nach dem 4. September 2013 aufgenom- men und seither bewusst Urteile gefällt hätten, ohne die notwendigen Be- weise zu erheben, ohne den vollständigen, richtigen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und ohne den Entscheid sorgfältig, ernsthaft zu begründen. Auch hier fehlt eine personenbezogene, individuelle Begrün- dung; insbesondere werden wiederum keine Namen genannt. Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers sind erneut unzureichend substantiiert. Eine blosse Urteilskritik ist untauglich für die Begründung einer Ausstandspflicht. 3.2.5 Auch aus dem vom Gesuchsteller angeführten Teilsatz "... dass F. H. diese Urteile zudem nicht alleine fällte und im Übrigen von anderen Spruch- gremien ohne Mitwirkung von F. H. ähnliche Urteile erlassen worden sind..." der Zwischenverfügung D-2048/2015 vom 14. April 2015 kann nicht auf bestimmte Gerichtspersonen der Abteilung IV geschlossen werden. Dieser Teilsatz ist daher ebenfalls untauglich dafür, einen Ausstandsgrund genügend zu sustantiieren bzw. eine Ausstandspflicht einer Gerichtsper- son zu begründen. Entsprechend ist dieser Teilsatz untauglich dafür, einen allfälligen Ausstandsgrund genügend zu substantiieren. 3.2.6 Der vom Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 8. Oktober 2015 ein- gereichten Liste („Liste mit negativen Urteilen BVGer ab Nov 2011 bis Sept 2013 anonym chronologisch“) sind zwar Namen von Gerichtspersonen der Abteilung IV und ihnen zugeordnete Urteile zu entnehmen, werden doch dort Urteile aufgeführt, die Namen der Mitglieder der jeweiligen Spruchkör- per genannt und der aktuelle Asylstatus des jeweils betroffenen Urteilsad- ressaten angeführt. Was der Gesuchsteller gegen diese Personen im Ein- zelnen individuell-konkret – also nicht nur in Form eines pauschalen Vor- wurfs hinaus – vorzubringen hat, ist indessen weder der Liste selbst noch den vorliegenden Rechtsschriften des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu entnehmen. Die Liste enthält selbst keine einlässliche, auf die einzelnen Gerichtspersonen bezogene Begründung dafür, dass und weshalb diese Personen in den Ausstand treten müssten. Auch spezifische Angaben zu jedem einzelnen der angeführten Urteile respektive Ausführungen, wes- halb ein jedes je für sich alleine dazu führen müsste, dass Gerichtsperso-
B-3927/2015 Seite 17 nen in den Ausstand zu treten hätten, fehlen. Die Liste vermag daher eben- falls nicht das gestellte Ausstandsbegehren rechtsgenüglich zu substanti- ieren. 3.2.7 Die Ausstandsgründe, die der Gesuchsteller pauschal gegen sämtli- che Gerichtspersonen der Abteilung IV vorbringt, erweisen sich damit nach Massgabe des Gesetzes insgesamt als nicht dazu geeignet, eine Pflicht zum Ausstand zu begründen. Für die Feststellung dieser Untauglichkeit ist keine richterliche Ermessensausübung erforderlich (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c). 3.2.8 Dasselbe gilt im Übrigen auch insoweit, als der Gesuchsteller in sei- nem verbesserten Gesuch vom 14. Juli 2015 und seiner Eingabe vom 8. Oktober 2015 mit derselben Begründung den Ausstand sämtlicher Ge- richtspersonen der Abteilung V fordert. 3.2.9 Allein die Mitwirkung an vom Gesuchsteller beanstandeten, asylsu- chende Tamilen aus Sri Lanka betreffenden Urteilen als solche vermag da- her keine Ausstandspflicht einer Gerichtsperson zu begründen. 3.3 Zu prüfen bleibt somit, ob gegen die konkret mit dem Verfahren D-2048/2015 betrauten Gerichtspersonen, Instruktionsrichter Hans Schürch und Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut, Ausstands- gründe vorliegen. 3.3.1 3.3.1.1 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2015 macht der Gesuchsteller diesbezüglich geltend, aus den Ausführungen in der Zwi- schenverfügung vom 14. April 2015 gehe hervor, dass Richter Hans Schürch die für die Behandlung eines wegen Befangenheit eingereichten Revisionsgesuchs erforderliche äusserste Sorgfalt und Ernsthaftigkeit fehl- ten. Wichtige Sachverhalte würden falsch dargestellt oder ganz weggelas- sen. In seiner Eingabe vom 7. Mai 2015 ergänzt der Gesuchsteller, dass Richter Hans Schürch trotz des Ausstandsbegehrens vom 29. April 2015 weitere Amtshandlungen vorgenommen habe, belege dessen offensichtli- che Befangenheit. Richter Hans Schürch verfolge klarerweise ein Eigenin- teresse in der Sache D-2048/2015. Durch die Anordnung von Amtshand- lungen trotz gestelltem Ausstandsbegehren habe die Behandlung des Re- visionsgesuchs und der damit verbundenen Konsequenzen für diese und andere Gerichtspersonen abgewandt werden sollen. Richter Hans Schürch
B-3927/2015 Seite 18 sei somit wegen klar dokumentierter Eigeninteressen im Verfahren D-2048/2015 befangen und habe in Ausstand zu treten. 3.3.1.2 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 weist der Gesuchsteller aus- drücklich auf den Teilsatz "... dass F. H. diese Urteile zudem nicht alleine fällte und im Übrigen von anderen Spruchgremien ohne Mitwirkung von F. H. ähnliche Urteile erlassen worden sind..." der Zwischenverfügung vom 14. April 2015 hin. Dabei erläutert er, dass mangels einer nachvollziehba- ren Argumentation und vor allem weil weder erwähnt noch geklärt werde, was Richter Hans Schürch mit 'ähnliche' Urteile genau meine, an den in der Eingabe vom 29. April 2015 und vom 14. Juli 2015 dargelegten Grün- den für die bei Richter Hans Schürch anzunehmende Befangenheit festge- halten werde. Dieser habe mit der Zwischenverfügung vom 14. April 2015 klar gemacht, dass nach wie vor kein Wille vorhanden sei, sich mit den schwerwiegenden Fehlleistungen auseinanderzusetzen; was das Einrei- chen des Ausstandbegehren im Verfahren D-2048/2015 erforderlich ge- macht habe. 3.3.1.3 Richter Hans Schürch bestreitet in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015 das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Er bringt vor, der Anstoss, ein Ausstandsbegehren gegen ihn, seine Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut und weitere nicht näher genannte Gerichtsper- sonen anhängig zu machen, beruhe bloss auf einer subjektiven Annahme bzw. auf einer Fehlinterpretation des Rechtsvertreters des Gesuchstellers. Das Gesuch sei nicht rechtsgenüglich begründet. In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 führt er weiter aus, dass aus dem zitierten Ein- zelsatz – losgelöst aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung vom 14. April 2015 – kein Ausstandsgrund abgeleitet werden könne. 3.3.2 3.3.2.1 Zur Ablehnung einer bestimmten Gerichtsperson genügt zwar, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befan- genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG; E. 2.2.5 hiervor). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. E. 2.1.2 vorstehend). 3.3.2.2 Für die Beurteilung der Frage, ob bei einer bestimmten Gerichts- person nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist
B-3927/2015 Seite 19 das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausgangs massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachver- halt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersu- chen ist (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d). 3.3.2.3 Für eine Ausstandspflicht wegen richterlichen Verfahrensfehlern oder eines falschen Entscheids in der Sache müssen objektiv gerechtfer- tigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neut- ralität beruht (Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4; DOMINIK VOCK, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 3, und ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 19; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 1. Aufl. 2001, S. 105 f.). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteile des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; BGE 125 I 119 E. 3e und 116 Ia 135 E. 3a; DOMINIK VOCK, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 3, und ISABELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: a.a.O., Rz. 19). Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, welche eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Richters darstellen, können die Folge der Ausstandspflicht nach sich ziehen (EMARK 2001 Nr. 6 E. 7e). Sie wurde beispielsweise in BGE 141 IV 178 bejaht. 3.3.3 3.3.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass Richter Hans Schürch – nachdem das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2015 beim Gericht am 30. April 2015 eingegangen ist (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Mai 2015) – die vom Gesuchsteller beanstandete Verfügung im Verfah- ren D-2048/2015 vom 1. Mai 2015 klarerweise nicht mehr hätte erlassen dürfen. Die Verfügung wurde von der Abteilung II denn auch aufgehoben. In Bezug auf diese Verfügung liegt somit ein richterlicher Verfahrensfehler vor, der jedoch, soweit nicht weiter Anhaltspunkte hinzukommen, nicht ge- nügt, um auf eine mögliche Befangenheit einer Gerichtsperson zu schlies- sen. Angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Eingang des Wiedererwä- gungsgesucht und Erlass der beanstandeten Verfügung liegt insbesondere keine besonders schwere Verletzung der richterlichen Pflichten vor, auf die alleine sich ein Ausstandsbegehren stützen liesse.
B-3927/2015 Seite 20 3.3.3.2 Was die beanstandete Verfügung vom 14. April 2015 betrifft, mögen die Art und Weise, wie Richter Hans Schürch die gegen Fulvio Haefeli vor- gebrachten Ausstandsgründe behandelt, zwar etwas salopp erscheinen. Mit dieser Verfügung wird indessen bloss eine prima facie-Würdigung im Rahmen einer vorsorglichen Anordnung vorgenommen. Es wird nicht auf Abweisung des gestellten Ausstandsbegehrens erkannt. Tatsächlich ist die Beziehung zwischen Richter Haefeli und dem Rechtsvertreter des Gesuch- stellers nicht ohne Vergangenheit. Aber vor dem Hintergrund, dass der Ver- treter mehrfach Richterpersonen aus den Abteilungen IV und V auch im Sinne von Aufsichtsanzeigen mit Anträgen auf Amtsenthebung ins Visier genommen hat, ist in der Verneinung der Befangenheit von Fulvio Haefeli prima facie kein schwerer Verfahrensfehler zu sehen. In diesem Sinne ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ge- gen Richter Walter Lang ebenfalls schon Amtspflichtverletzungen bei der Abweisung eines Ausstandsbegehrens gegen Richter Fulvio Haefeli im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht hat. Weder das Bun- desgericht (12T_7/2012, unveröffentlicht) noch die GPK sind darauf ein- gegangen. Der Instruktion von Richter Hans Schürch vom 14. April 2015 kann – zwar nicht dem reinen Wortlaut nach, wohl aber in systematischer Auslegung – im Übrigen entnommen werden, dass Fulvio Haefeli und Gab- riela Freihofer jedenfalls nicht als Richterin bzw. Richter für das hier fragli- che Revisionsverfahren D-2048/2015 in Betracht kommen. 3.3.3.3 Der Gesuchsteller weist zwar in seiner Eingabe, insbesondere auch mit Blick auf das am 5. Dezember 2015 von ihm zu den Akten gege- benen anonymisierten Revisionsgesuch in einem anderen Verfahren auf seiner Ansicht nach vorgefallene weitere Verfahrensfehler seitens von Richter Hans Schürch hin; dass es sich dabei um wiederholte andere schwere Fehlleistungen handelt, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichzusetzen sind und daher ein Ausstandsbegehren zu begründen ver- möchten, bringt er aber weder in den das vorliegende Verfahren betreffen- den Rechtsschriften, noch im erwähnten, ein anderes Verfahren betreffen- den Revisonsgesuch rechtsgenüglich substantiiert vor. 3.3.3.4 Die Rüge es sei Richter Hans Schürch vorzuwerfen, dass er die schweren Fehler anderer Gerichtspersonen ignoriere, dringt ebenfalls nicht durch. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er am Ausgang des anhängig gemachten Wiedererwägungsgesuchs ein persönliches In- teresse im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG haben könnte, zumal er am Urteil D-939/2015 vom 25. Februar 2015, dessen Revision beantragt wird, nicht beteiligt war.
B-3927/2015 Seite 21 3.3.3.5 Dass Richter Hans Schürch mit ihm oder seinem Rechtsvertreter persönlich besonders befreundet oder verfeindet sei, was gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG ebenfalls zu einer Ausstandspflicht führen könnte, bringt der Gesuchsteller nicht vor und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Beziehung zwischen den Richtern Fulvio Haefeli und Hans Schürch. 3.3.3.6 Weitere Umstände, die zu einer Ausstandspflicht von Richter Hans Schürch führen könnten, aber nicht bereits vorstehend in E. 3.3.3.1-5 be- handelt wurden, sind in der Gesuchsbegründung des Gesuchstellers nicht ersichtlich. Die übrigen für die Begründung einer Ausstandspflicht vorge- tragenen Argumente, die hier noch nicht erwogen wurden, sind in der Dar- stellung des Gesuchstellers von unwesentlicher Bedeutung und überdies unzureichend begründet und ungenügend substantiiert. Dass im Wieder- erwägungsverfahren D-2048/2015 der offene Verfahrensausgang gefähr- det sein könnte, ist jedenfalls nicht erkennbar. Auf das subjektive Empfin- den des Gesuchstellers ist, wie bereits erwähnt, nicht abzustellen. 3.3.3.7 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Gesuch- steller nicht gelingt, eine Ausstandspflicht des Richters Hans Schürch im Verfahren D-2048/2015 zu begründen. 3.3.4 Wie vorangehend erwähnt, fordert der Gesuchstelle auch den Aus- stand der Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut, die ihre Befan- genheit ebenfalls bestreitet. Da er dabei dieselben Einwendungen geltend macht, die er auch gegen Richter Hans Schürch vorbringt, kann weitge- hend auf das bisher Ausgeführte verwiesen werden. Besondere Vorwürfe, die sich nur auf Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut beziehen, finden sich weder im Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2015 noch in der Eingabe vom 7. Mai 2015 oder im Schreiben vom 8. Oktober 2015. Selbst die Aussage, dass deren Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. September 2015 nicht nachvollzogen werden könnten, begründet der Gesuchsteller mit einem Grund, den er auch gegen Richter Hans Schürch vorbringt; nämlich mit der am 1. Mai 2015 trotz bereits gestellten Ableh- nungsbegehrens erlassenen Verfügung. Inwiefern Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut am Verfahren D-2048/2015 ein persönliches Interesse haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich; weder wird damit einer ihrer eigenen Ansprüche beurteilt, noch ist sie Mitglied oder Organ einer verfahrensbeteiligten juristischen Person. Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut gehörte auch nicht zum Spruchkörper des Urteils
B-3927/2015 Seite 22 D-939/2015 vom 25. Februar 2015, dessen Revision der Gesuchsteller for- dert. Auch Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut weist somit keinerlei persönliche Beziehung zum Gegenstand des Verfahrens D-2048/2015 auf, die eine Ausstandspflicht zu begründen vermöchten. 3.3.5 Nach den vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich, welche im Verfahren D-2048/2015 für eine Befangenheit von Richter Hans Schürch und seiner Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut sprechen würden. 4. Das Ausstandsbegehren ist somit, soweit es nicht gegenstandslos gewor- den ist, insgesamt abzuweisen, womit im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens kein Anlass besteht, dem Antrag auf Aufhebung der Zwischenver- fügung D-2048/2015 vom 14. April 2015 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die vorliegenden Akten sind daher an den Instruktionsrichter des Verfah- rens D-2048/2015 zur weiteren Veranlassung in jenem Verfahren zu über- weisen. 5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheides ist mit dem Entscheid in der Hauptsache im Verfahren D-2048/2015 zu be- finden. Der im vorliegenden Verfahren B-3927/2015 einbezahlte Kosten- vorschuss ist auf das Verfahren D-2048/2015 zu übertragen. 6. Der vorliegende Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesge- richt weitergezogen werden (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG [vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1] und Art. 92 Abs. 1 BGG [vgl. BGE 135 I 265 E. 1.2 und 133 III 645 E. 2.2; SPÜHLER/AEMISEGGER, Art. 92 BGG, in: Spühler/Aemiseg- ger/Dolge/Vock, a.a.O., Rz. 8]). Der Entscheid ist somit endgültig.
B-3927/2015 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Über die Kostenfolge des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid in der Hauptsache im Verfahren D-2048/2015 befunden. Der im vorliegenden Verfahren B-3927/2015 einbezahlte Kostenvorschuss ist auf das Verfahren D-2048/2015 zu übertragen. 3. Die vorliegenden Akten werden an den Instruktionsrichter des Verfahrens D-2048/2015 zur weiteren Veranlassung in jenem Verfahren überwiesen. 4. Dieser Zwischenentscheid geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – Abteilung IV (interne Post gegen Quittung) – Abteilung V (interne Post gegen Quittung) – Richter Hans Schürch (interne Post gegen Quittung) – Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut (interne Post gegen Quittung) und auszugsweise (Dispositiv-Ziffer 1) an: – die Vorinstanz (zu den Akten ‚_______‘; Einschreiben) – die Sezione della popolazione del Cantone Ticino (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 9. Juni 2016