Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3925/2024
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3925/2024

Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,

Kommission für Qualitätssicherung c/o Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten, Josefstrasse 53, 8005 Zürich, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten 2023.

B-3925/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2023 die Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten ab. Mit Prüfungsverfügung vom 5. Juli 2023 teilte ihm die Kommission für Qualitätssicherung (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht be- standen. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Fallstudie schriftlich 2.5 mündliche Prüfung 5.5 Revision (schriftlich) 4.0 Notensumme 17.0 Gesamtnote 3.4 A.b Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwer- deführer am 2. August 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er bean- tragte, es seien ihm in der schriftlichen Fallstudie 35.5 zusätzliche Punkte zu gewähren und die Note auf 3.5 zu erhöhen. A.c Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte die Prüfungs- kommission die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 16. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an sei- ner Beschwerde fest und verlangte die Offenlegung und nachvollziehbare Begründung der Berechnungskriterien zur Ermittlung der Punktzahlen in der Fallstudie. A.e Die Prüfungskommission beantwortete die Fragen der Vorinstanz mit Duplik vom 5. Januar 2024 und reichte das Bewertungsraster sowie die Notenskala für den Prüfungsteil Fallstudie ein. A.f Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. März 2024 eine Triplik ein. A.g Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab.

B-3925/2024 Seite 3 B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und dessen Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei der Entscheid auf- zuheben und die Höhere Fachprüfung als bestanden zu werten. C. Die Erstinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 22. August 2024 Stel- lung zur Sache und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. September 2024 eine Replik ein, worin er an seinen Rechtsbegehren festhält. E. Die Vorinstanz und die Prüfungskommission verzichteten auf eine weitere Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver- waltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

B-3925/2024 Seite 4 1.3 Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechts- schrift sind erfüllt, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch eine eidge- nössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Orga- nisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Trägerschaft der höheren Fachprü- fung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandex- perten vom 28. Juni 2012 erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung). Diese Prüfungsordnung wurde von der Vorinstanz am 4. August 2012 genehmigt. Zudem hat die Prüfungskommission gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prü- fungsordnung im Juni 2012 eine Wegleitung über die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten erlassen. 2.2 Das eidgenössische Diplom als Treuhandexperte erhält, wer die hö- here Fachprüfung für Treuhandexperten, das heisst die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG i.V.m. Ziff. 6.43 zweiter Satz der Prüfungsordnung). Die Leistungen werden in jedem Prü- fungsteil mit je einer Note von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höher genügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind unzulässig (Ziffer 6.3 Prüfungsordnung). Gemäss Ziffer 5.11 der Prüfungs- ordnung umfasst die Prüfung folgende modulübergreifende (gewichtete) Prüfungsteile: Fallstudie schriftlich (dreifach gewichtet), Revision schriftlich (einfach gewichtet) sowie Treuhand und Wirtschaftsberatung mündlich (einfach gewichtet). Nach Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung ist die höhere

B-3925/2024 Seite 5 Fachprüfung für Treuhandexperten bestanden, wenn die Gesamtnote min- destens 4.0 beträgt. Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewich- tete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). 2.3 Gemäss der Prüfungsverfügung vom 5. Juli 2023 erhielt der Beschwer- deführer folgende Noten: Prüfungsteil Art der Prüfung Gewichtung Note des Beschwerdeführers Fallstudie schriftlich dreifach 2.5 Revision schriftlich einfach 4 Treuhand und Wirtschaftsberatung mündlich einfach 5.5

Diese Noten der einzelnen Prüfungsteile führen zu einer ungenügenden Gesamtnote von 3.4, weshalb die Prüfungskommission die höhere Fach- prüfung für Treuhandexperten als nicht bestanden qualifizierte. 3. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts- mittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässi- ges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Ge- fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandi- daten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwer- deinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführen- den Person gewissermassen zu wiederholen.

B-3925/2024 Seite 6 Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zu- rückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offen- sichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. No- vember 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Be- schwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere so- weit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Ok- tober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver- waltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni- tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Anträgen und Begründungen auseinandergesetzt. Die Vorinstanz führe zwar korrekt aus, dass die Fragen II.2, II.3 und II.4 im Rahmen der Fallstudie zu grossen Teilen zusammenhingen, weshalb sich die Bewertung von Frage II.2 darauf auswirke, wie viele Punkte bei den Fragen II.3 und II.4 erzielt werden könn- ten. Wenn die Vorinstanz dann jedoch argumentiere, dass die Prüfungs- kommission bei der Frage II.3 nachvollziehbar aufzeige, weshalb die er- teilte Punktzahl korrekt sei und deshalb auf die Fragen II.2, II.4 und II.6

B-3925/2024 Seite 7 nicht eingegangen werden müsse, da bei diesen zwar die Erteilung von 21.5 Punkten strittig sei, dem Beschwerdeführer jedoch 26.5 Punkte zur Note 3.5 und damit zum Bestehen der Prüfung fehlten, unterliege sie einem Irrschluss. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er bei einer höheren Punktzahl für die Frage II.2 ausreichend Punkte für eine Note von 3.5 er- zielen können, da vor der Vorinstanz für diese drei Teilfragen 28.5 Punkte strittig gewesen seien. Die Beurteilung der Teilaufgabe II.2 habe direkte Auswirkungen auf die weitere Punktevergabe in den Teillaufgaben II.3 und II.4 beziehungsweise hingen die erzielbaren Punkte in den Teilaufgaben II.3 und II.4 entscheidend von der Beurteilung der Punktevergabe in der Teilaufgabe II.2 ab. Indem die Vorinstanz auf eine Prüfung der von ihm be- anstandeten Unterfragen verzichtet habe und sich mit einem Grossteil sei- ner Anträge und Begründungen nicht auseinandergesetzt habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 4.1.1 Für die Vorinstanz gilt wie für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG). Wie bereits dargelegt, auferlegt sich die Rechtsmittel- instanz indessen bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistun- gen eine gewisse Zurückhaltung. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforde- rungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. E. 3 hievor und E. 5 hienach). 4.1.2 Die Vorinstanz machte in der Begründung der angefochtenen Verfü- gung keine Ausführungen zur Teilaufgabe II.2, weil die Prüfungskommis- sion bei der gerügten Frage II.3 nachvollziehbar aufzeige, weshalb die er- teilte Punktzahl korrekt sei und warum keine zusätzlichen Punkte erteilt werden könnten. Deshalb müsse auf die Fragen II.2, II.4 und II.6 nicht ein- gegangen werden, da bei diesen zwar die Erteilung von 21.5 Punkten um- stritten sei, dem Beschwerdeführer für das Erreichen der Note 3.5 und da- mit für das Bestehen der Prüfung 26.5 Punkte fehlten. 4.1.3 Die Prüfungskommission erklärte hingegen sowohl im Rahmen ihrer ersten wie auch im Rahmen der zweiten Stellungnahme im vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahren, dass für die Antwort auf die Teilfrage II.3 keine Punkte vergeben werden könnten, da bereits die Lösungen in der Aufgabe II.2 weder richtig noch zielführend gewesen und deshalb auch deren

B-3925/2024 Seite 8 rechtliche Umsetzung irrelevant sei. Entsprechend ist dem Beschwerde- führer zuzustimmen, dass die Bewertung der Aufgabe II.3 massgeblich von der Bewertung der Aufgabe II.2 abhängt, nicht umgekehrt, und sich die Vor- instanz daher unzulässigerweise auf die Prüfung der Begründung der Auf- gabe II.3 beschränkte. Ob diese logische Fehlüberlegung als Verletzung des rechtlichen Gehörs einzustufen ist oder als materieller Fehler, kann vorliegend offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition ver- fügt wie die Vorinstanz und auch eine allfällige Gehörsverletzung im vorlie- genden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt, indem sie seinen Antrag auf Ein- sicht in die detaillierten Bewertungsgrundlagen der Prüfungskommission abgewiesen habe. Aufgrund des in den Akten liegenden, nur sehr groben Bewertungsrasters gehe er von der Existenz weiterer Bewertungsgrundla- gen aus. Aus dem vorliegenden Bewertungsraster lasse sich einzig ablei- ten, welches die maximal zu erzielende Punktezahl für die jeweilige Auf- gabe gewesen sei und welche Punktzahl erreicht worden sei. Die Ergän- zungen der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ersetzten den Zugang zu den detaillierten Bewertungsgrundlagen, wel- che diesen Ergänzungen möglicherweise zugrunde lägen, nicht. 4.2.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Dieses beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Es umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenfüh- renden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; 122 I 109 E. 2b). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Ak- ten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 3.2; 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2 g/aa; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Als verwaltungsintern gelten Akten, de- nen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, son- dern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch

B-3925/2024 Seite 9 bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbe- lege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a). Bewertungsraster, in denen die Experten festlegen, wie viele Punkte oder Teilpunkte für wel- che Teile der Aufgaben zu erteilen sind, unterliegen praxisgemäss der Ak- teneinsicht. Indessen sind die Experten nicht verpflichtet, ihr Korrekturer- messen in einer solchen Weise zu regeln, weshalb nicht bei jeder Prüfung beziehungsweise nicht bei jedem Prüfungsfach davon auszugehen ist, dass überhaupt ein derartiger Bewertungsraster vorhanden ist, der detail- liertere Regelungen enthält als die Anzahl möglicher Punkte pro Aufgabe und die Punkte-/Notenskala (Urteile des BVGer B-1183/2020 vom 4. Feb- ruar 2022 E. 5.2.2; B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2). 4.2.2 Im vorliegenden Fall gibt das in den Akten liegende "Punkteblatt zur Fallstudie" detailliert Auskunft über die in den einzelnen (Teil-)Aufgaben möglichen sowie den effektiv zugeteilten Punkten. Dass es weitere, detail- liertere Bewertungsgrundlagen gab, welche nicht rein verwaltungsinternen Charakter hatten, ist eine reine Annahme des Beschwerdeführers, für wel- che keine Belege ersichtlich sind. 4.3 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtli- ches Gehör verletzt, erweisen sich daher als unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht eine Unterbewertung seiner Leistung in der schriftlichen Fallstudie. Er beanstandet konkret die Bewertungen der Teilaufgaben II.2, II.3, II.4 und II.6. 5.1 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleis- tungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweis- mitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeu- tig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensicht- lich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auf- fassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4436/2022 E. 4.2.1;

B-3925/2024 Seite 10 B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Zudem kann das Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prü- fung zu wiederholen beziehungsweise die gegebenen Antworten nachträg- lich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung ent- sprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in ers- ter Linie den fachkundigen Examinatoren (vgl. die Urteile des BGer 2D_13/2021 E. 3.2.1; 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D_6/2013 E. 3.2.2 und 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2; je m.w.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwi- schenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenre- sultats berücksichtigen, oder auch – beziehungsweise in welchem Aus- mass – bei der Berechnung der weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die wesentli- che Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prüfungs- experten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehler- haft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (vgl. Urteile des BVGer B-2229/2011 E. 6.1; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 8.1). 5.2 Hinsichtlich der Teilaufgabe II.2 führt der Beschwerdeführer aus, die von ihm vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen, welche neben der Be- seitigung der Überschuldung explizit zusätzliche Finanzmittel beisteuerten, würden von der Prüfungskommission zu Unrecht als "nicht sinnvoll" beur- teilt. Er habe als Sanierungsmassnahmen Forderungsverzichte durch

B-3925/2024 Seite 11 Dritte, ein "Sale and lease back" von Anlagen und ein "Factoring" von De- bitoren vorgeschlagen und deren Auswirkungen auf die Liquidität, die Überschuldung und den Sanierungsgewinn dargestellt, welche unter den Bedingungen der Aufgabenstellung realisierbar seien. Der Ausschluss der von ihm genannten Sanierungsmassnahmen, obwohl diese rechtlich unbe- denklich und betrieblich sinnvoll seien, sei willkürlich und führe zu einer offensichtlichen Unterbewertung seiner Leistung. Ihm sei für die Beantwor- tung der Teilaufgabe II.2 die volle Punktzahl von 7.5 Punkten zu gewähren. Die Prüfungskommission hält hierzu fest, dass es in der fraglichen Teilauf- gabe darum gegangen sei, die Überschuldung zu beseitigen, um nicht den Gang zum Richter antreten zu müssen. Inwieweit ein "Factoring" der Rech- nungen oder ein "Sale and lease back" eine Überschuldung beseitigen könnten, erkläre der Beschwerdeführer nicht. Bei einem Factoring würden die Forderungen abgetreten, was mit einem Einschlag verbunden sei und eine zusätzliche Abschreibung nötig mache. Dadurch erhöhe sich die Überschuldung. Auch ein "Sale and lease back" sei mit Kosten verbunden, weshalb eine solche Veräusserung bilanztechnisch keine Wirkung erziele. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Forderungsverzicht von Dritten könne aufgrund der Aufgabenstellung, nach der Dritte keine Mittel zur Ver- fügung stellten, keine Lösung darstellen. Zu Möglichkeiten, wie die Eigen- kapitalseite hätte gestärkt werden können, habe sich der Beschwerdefüh- rer nicht geäussert. Namentlich seien eine Kapitalherabsetzung und an- schliessende Wiedererhöhung, eine Kapitalerhöhung (mit oder ohne Agio) oder eine Einlage in die Kapitaleinlagereserve mögliche zu nennende Va- rianten gewesen. Der Beschwerdeführer präsentiere Lösungsansätze, wel- che nicht das akute Hauptproblem angingen, was bei der Bewertung habe berücksichtigt werden müssen. Die Thematik der Liquidität sei zwar wich- tig, in erster Linie sei jedoch die bilanzielle Sanierung nach Art. 725b OR gefragt gewesen. Aus der Aufgabenstellung sei klar hervorgegangen, dass die Gesellschaft noch über eine Liquiditätsreserve in der Höhe von Fr. 821'000.– verfüge. Da der Beschwerdeführer keine der gemäss Aufga- benstellung geforderten Möglichkeiten erwähnt habe, könnten ihm keine Punkte zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer und die Prüfungskommission sind sich uneinig dar- über, ob die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sanierungsmass- nahmen zu Vergabe von Punkten führen muss. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich unter Verweis auf Studienunterlagen und Merkblätter aus, dass in einer Überschuldungssituation primär die Liquidität des Unter- nehmens sichergestellt werden müsse. Die Argumente der

B-3925/2024 Seite 12 Prüfungskommission, dass die Liquidität im Sachverhalt der Prüfungsauf- gabe zwar als angespannt geschildert worden, diese aber nicht das Haupt- problem sei, zumal eine Liquiditätsreserve von Fr. 821'000.– verfügbar sei, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu widerle- gen, sofern er darauf überhaupt Bezug nimmt. Die Prüfungskommission hat zudem in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb die vom Be- schwerdeführer vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zur Beseiti- gung der Überschuldung nicht geeignet sind. Die Prüfungsaufgabe forderte von den Kandidaten, "Möglichkeiten zur Sanierung der Bilanz" aufzuzei- gen, ohne dass zusätzliche eigene Mittel (des Hauptaktionärs) oder Mittel von Dritten eingebracht werden müssten. Die Ansicht der Prüfungskom- mission, dass unter diesen Umständen ein Forderungsverzicht von Dritten keine bewertbare Lösung sei, ist nachvollziehbar. Die Punktevergabe durch die Prüfungskommission ist daher nicht zu beanstanden. 5.3 Die Prüfungskommission ist sodann hinsichtlich der Bewertung der Teilaufgabe II.3 der Ansicht, dass die Beschreibung der rechtlichen Abwick- lung der vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen, welche Inhalt der Frage II.2 gewesen sind, nur zu Punkten führen könne, wenn es sich dabei um sinnvolle Massnahmen handle. Dasselbe gelte für die Teilaufgabe II.4, in welcher für die in Teilaufgabe II.2 genannten Sanierungsmassnahmen die jeweiligen Steuerfolgen für die Gesellschaft und den Hauptaktionär hät- ten erläutert werden müssen. Für die Ausführungen zum Forderungsver- zicht des Aktionärs könnten keine Punkte erteilt werden, weil diese Mass- nahme nicht in den Teilaufgaben II.2 und II.3 erwähnt worden sei und sich auch bereits aus der Aufgabenstellung ergebe. Bei Folgefehlern, bei denen auf Grundlage eines falschen Zwischenresul- tats korrekt weiter gerechnet wurde, werden häufig für den zweiten Schritt Punkte erteilt, weil die vorgenommene Berechnung die gleiche ist wie bei einer richtigen Lösung, auch wenn das Endresultat dann, aufgrund des un- richtigen Zwischenresultats, nicht korrekt ist. Es leuchtet indessen ein, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Abwicklungen und steuer- lichen Folgen ganz andere sind, wenn sie sich auf die von ihm gewählten Massnahmen beziehen, als wenn er die Abwicklungen und steuerlichen Folgen der erwarteten Massnahmen beschrieben hätte. Ob die Experten für derartige völlig andere Beschreibungen Punkte vergeben, liegt daher in ihrem freien Ermessen. Da und soweit keine Anhaltspunkte für die An- nahme bestehen, dass die Experten die Prüfungsleistung des Beschwer- deführers diesbezüglich rechtsungleich mit derjenigen von anderen Kandi- daten bewertet haben, ist ihre Beurteilung daher nicht zu beanstanden.

B-3925/2024 Seite 13 Nachvollziehbar ist auch die Erklärung der Experten, warum dem Be- schwerdeführer keine Punkte für seine Ausführungen zum Forderungsver- zicht des Aktionärs gewährt wurden. Die Aufgabe verlangt: "Erläutern Sie für die von Ihnen aufgeführten Sanierungsmassnahmen...". Damit war un- missverständlich, dass Erläuterungen zu einer Sanierungsmassnahme, die nicht vom Kandidaten aufgeführt worden war und aufgrund der Aufgaben- stellung zu II.2 auch nicht aufgeführt werden durfte, keinen Anspruch auf Punkte geben konnten. Die Bewertung der Aufgaben II.3 und II.4 ist daher nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer sind keine zusätzlichen Punkte zuzusprechen. 5.4 Damit kann offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer für die weitere gerügte Teilaufgabe II.6 zusätzliche Punkte zugesprochen werden könnten, da selbst die Zusprechung der Maximalpunktzahl von 8 Punkten nicht mehr zum Erreichen der Note 3.5 und damit zum Bestehen der Prü- fung führen könnte. 5.5 Unbestrittenermassen würde bei dieser Ausgangslage auch die An- wendung der von der Prüfungskommission beschlossenen Grenzfallrege- lung – namentlich die Gewährung von maximal 3 Punkten für die Fallstu- die – nicht zum Bestehen der Prüfung führen. 6. Es ergibt sich aufgrund des eben Gesagten, dass die Prüfungsbewertung durch die Prüfungskommission im Rahmen ihres Ermessens erfolgte und nicht gegen Bundesrecht verstösst oder anderweitig zu beanstanden wäre. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE). 8. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vor- instanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7

B-3925/2024 Seite 14 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bun- desverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-recht- lichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dem- entsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.) 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1; je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2 m.w.H.).

B-3925/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marina Reichmuth

B-3925/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 11. August 2025

B-3925/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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