B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.09.2025 (2C_75/2024)
Abteilung II B-3859/2019
Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
Parteien
Ticketcorner Holding AG, Oberglatterstrasse 35, 8153 Rümlang, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Marcel Meinhardt und Ueli Weber, Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zusammenschlussvorhaben 41-0816 Ticketcorner und Starticket.
B-3859/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Gegenstand Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die von der Wettbewerbskom- mission (nachfolgend: Weko oder Vorinstanz) am 22. Mai 2017 erlassene Verfügung (nachfolgend: Untersagungsbescheid, veröffentlicht in: RPW 2018/3, S. 616 ff.), mit der ein von der Ticketcorner Holding AG und der Tamedia AG angemeldeter Unternehmenszusammenschluss untersagt wurde. B. Beschwerdeführerin B.a Die Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine im Januar 2010 unter dem Namen Eventim CH AG gegründete und danach sogleich umfirmierte schweizerische Gesellschaft mit heutigem Sitz in Rümlang. Sie hält als reine Holding-Gesellschaft alle Aktien der Ti- cketcorner AG. B.b Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden wiederum zu 50% von der in Deutschland domizilierten CTS-Eventim-Gruppe und zu 50% von der Ringier-Gruppe gehalten. Die CTS-Eventim-Gruppe ist haupt- sächlich im internationalen Ticketvertrieb tätig. Der Zweck der Ringier- Gruppe besteht in der Ausübung aller Tätigkeiten im Medienbereich und der Informationsvermittlung, insbesondere im Verlagswesen. C. Zusammenschlussparteien C.a Die Beschwerdeführerin, die Tamedia AG (seit 20.12.2019 als TX Group AG firmierend; nachfolgend: Tamedia), die Ticketcorner AG (nach- folgend: Ticketcorner) und die Starticket AG (nachfolgend: Starticket) bil- den die Zusammenschlussparteien des streitigen Zusammenschlussvor- habens. Dabei sind die Beschwerdeführerin und Tamedia als Transakti- onsparteien sowie Ticketcorner und Starticket als Transaktionsobjekte zu qualifizieren. C.b Tamedia ist die Muttergesellschaft des Medienkonzerns TX Group, der insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien schwerge- wichtig in der Schweiz tätig ist. Sie verfügt über diverse Tochtergesell- schaften. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitigen Zusammen- schlussvorhabens hielt Tamedia alle Aktien von Starticket.
B-3859/2019 Seite 3 C.c Starticket ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zü- rich. Der Geschäftszweck von Starticket besteht im Betrieb einer Ticke- tingorganisation für Veranstaltungen jeglicher Art. Die Tätigkeit umfasst im Wesentlichen den Absatz von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleis- tungen. C.d Ticketcorner ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Rümlang, die im Jahr 2011 aus der Fusion der im Jahr 2003 gegründeten vormaligen Ticketcorner AG und einer früheren Ticketcorner Holding AG hervorgegangen ist. Der Geschäftszweck von Ticketcorner besteht im Be- trieb einer Ticketingorganisation, welche im Wesentlichen den Absatz von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleistungen umfasst. D. Das streitige Zusammenschlussvorhaben D.a Die Beschwerdeführerin und Tamedia schlossen am 31. Oktober 2016 eine vertragliche Vereinbarung (nachfolgend: Transaktionsvertrag) ab, die dem streitigen Zusammenschlussvorhaben zu Grunde liegt. D.b Der Transaktionsvertrag sah vor, dass Tamedia sich mit einem Anteil von 25% an Ticketcorner beteiligt. Als Gegenleistung für den erhaltenen 25%-Anteil an Ticketcorner sollte Tamedia sämtliche Aktien von Starticket an Ticketcorner übertragen, wodurch Starticket zu einer 100%- Tochtergesellschaft von Ticketcorner geworden wäre. D.c Nach Abschluss des streitigen Zusammenschlussvorhabens hätten die Beschwerdeführerin 75% und Tamedia 25% der Anteile an Ticketcor- ner gehalten. Der Transaktionsvertrag sah dabei eine gemeinsame Kon- trolle von Ticketcorner durch die Beschwerdeführerin und Tamedia vor. D.d Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 ihre Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid eingereicht hatte (vgl. Sachverhalt, G.a), haben die Transaktionsparteien am 7./9. August 2017 eine ergän- zende vertragliche Vereinbarung über die Behandlung des Zusammen- schlussvorhabens während des Beschwerdeverfahrens getroffen (nach- folgend: Ergänzungsvertrag), mit der verschiedene Regelungen des Transaktionsvertrags aufgehoben oder abgeändert wurden. Dabei haben die Parteien insbesondere die zeitliche Beschränkung der Geltendma- chung eines Rücktritts vom Transaktionsvertrag nach Erlass einer Zu- sammenschlussverfügung der Wettbewerbskommission aufgehoben, die Übernahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren durch die Be- schwerde führende Partei festgelegt und eine Zahlung der Beschwerde-
B-3859/2019 Seite 4 führerin an Tamedia zum Ausgleich von Kosten sowie sonstige Mass- nahmen vereinbart. Im Ergebnis wurde dadurch jeder Partei ein jederzei- tiges und voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vom Transaktionsvertrag bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt. D.e Am 20. Dezember 2020 hat Tamedia gegenüber der Beschwerdefüh- rerin den Rücktritt vom Transaktionsvertrag erklärt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt. D.f Am 9. Januar 2021 hat Tamedia öffentlich bekannt gegeben, dass sie Starticket an See Tickets, einer englischen Tochtergesellschaft des fran- zösischen Medienkonzerns Vivendi SA, veräussert habe. E. Marktverhältnisse E.a Im Geschäftsbereich des Absatzes von Tickets für kommerzielle Ver- anstaltungen sind die beiden Varianten des Fremdvertriebs und des Ei- genvertriebs zu unterscheiden (vgl. Verfügung, Rz. 139 ff.). E.b Beim Fremdvertrieb überträgt der Veranstalter den Absatz von Ti- ckets gegenüber den Besuchern seiner Veranstaltung an ein Ticketingun- ternehmen, das üblicherweise auf dieses Geschäft spezialisiert ist und hierzu ein Netz an physischen Verkaufsstellen und/oder ein elektroni- sches Ticketverkaufssystem im Internet betreibt. Das Ticketingunterneh- men erbringt gegenüber dem Veranstalter bestimmte Fremdvertriebs- dienstleistungen gegen Entgelt. Diese umfassen neben dem eigentlichen Verkauf der Tickets regelmässig weitere unterschiedliche Leistungen (vgl. Verfügung, Rz. 202, 222). E.c Beim Eigenvertrieb setzt der Veranstalter die Tickets für seine Ver- anstaltungen gegenüber den Besuchern unmittelbar selbst ab. Hierzu be- dient er sich eines Ticketing-Systems, das ihm vom Ticketingunterneh- men auf der Grundlage einer Lizenzeinräumung zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung des Ticketing-Systems ermöglicht dem Veranstalter zudem die Umsetzung von verschiedensten Aktivitäten (vgl. Verfügung, Rz. 237). E.d Bei der Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorhabens hat die Vorinstanz den Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen als entschei- dungserheblichen relevanten Markt festgelegt und gegenüber dem Markt für Eigenvertriebsdienstleistungen sowie weiteren Märkten abgegrenzt (vgl. Verfügung, Rz. 225).
B-3859/2019 Seite 5 E.e Zur Stellung auf dem relevanten Markt nach Umsetzung des streiti- gen Zusammenschlussvorhabens stellte der Untersagungsbescheid fest, dass Ticketcorner und Starticket nach der Zusammenführung einen Marktanteil zwischen 90% und 100% nach dem Gesamtumsatz oder dem Kommissionsumsatz sowie einen Marktanteil zwischen 80% und 90% nach den verkauften Tickets hätten (vgl. Verfügung, Rz. 273). Durch den streitigen Unternehmenszusammenschluss mit einer Zusammenführung von Ticketcorner und Starticket würde daher eine marktbeherrschende Stellung, die eine Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nach sich zöge, zumindest herbeigeführt, weil mit Starticket der einzige nen- nenswerte Konkurrent von Ticketcorner wegfiele (vgl. Verfügung, Rz. 385). E.f Im Hinblick auf eine bereits bestehende Marktstellung von Ticketcor- ner hat die Vorinstanz ausgeführt, dass Ticketcorner eine überragende Marktstellung auf dem relevanten Markt zukomme, die insbesondere durch vertragliche Exklusivitätsvereinbarungen mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern sowie Verkaufsstätten verstärkt werde (vgl. Verfügung, Rz. 275). F. Vorinstanzliches Verfahren F.a Am 15. November 2015 reichten die Beschwerdeführerin und Tame- dia den Entwurf einer Meldung für das streitige Zusammenschlussvorha- ben beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekreta- riat) ein. Das Sekretariat bemängelte die Unvollständigkeit des Melde- entwurfs und forderte die Transaktionsparteien mit Schreiben vom 28. November 2016 auf, die notwendigen Angaben, einschliesslich jener zur Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens und zu den Märkten, zu ergänzen. F.b Am 9. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführerin und Tamedia zusammen die Meldung des streitigen Zusammenschlussvorhabens beim Sekretariat der Wettbewerbskommission ein und ergänzten diese auf dessen Anforderung hin mit Eingabe vom 26. Januar 2017. F.c Am 9. Februar 2017 entschied die zuständige Kammer der Vor- instanz, eine vertiefte Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorha- bens gemäss Kartellgesetz durchzuführen.
B-3859/2019 Seite 6 F.d Die Wettbewerbsbehörden informierten die Öffentlichkeit über die wettbewerbsrechtliche Prüfung des streitigen Zusammenschlussvorha- bens mit Pressemitteilung vom 13. Februar 2017. F.e In der Folge reichten die Zusammenschlussparteien zahlreiche Stel- lungnahmen ein und machten von ihrem Anspruch auf Akteneinsicht Ge- brauch. Am 8. Mai 2017 fand eine Anhörung der Zusammenschlusspar- teien vor der Vorinstanz statt. F.f Am 22. Mai 2017 eröffnete die Vorinstanz den vorliegend angefochte- nen Untersagungsbescheid mit folgendem Dispositiv: "1. Das Zusammenschlussvorhaben wird untersagt. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 160'000 werden der Ticketcor- ner-Holding AG und Tamedia AG zu gleichen Teilen, d.h. je CHF 80'000, und unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. [Eröffnung]." G. Verfahren vor Rückweisung (B-3871/2017) G.a Die Beschwerdeführerin hat den vorliegenden Untersagungsbe- scheid mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsge- richt mit den folgenden Rechtsbegehren angefochten: "(1) Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 sei voll- umfänglich aufzuheben und das Zusammenschlussvorhaben sei vom Bun- desverwaltungsgericht ohne Auflagen und Bedingungen zu bewilligen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und das Zusammenschlussvorhaben sei vom Bundesverwaltungsgericht mit den gemäss Rz. 476 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geeigne- ten und erforderlichen Auflagen zu bewilligen. (3) Subeventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und an die Wettbewerbskommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."
B-3859/2019 Seite 7 Die Beschwerdeführerin stellte überdies die folgenden weiteren Verfah- rensanträge: "(4) Der Vorinstanz sei gleichzeitig mit Zustellung der vorliegenden Be- schwerde Frist zur Beschwerdeantwort anzusetzen. (5) Vor einem Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sei eine Ver- handlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin anzuhören." G.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ersuchte das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerdeführerin um Angaben zur Höhe des Streitwerts der Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 erklärte die Beschwerde- führerin, eine konkrete Schätzung des Streitwerts sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, sie gehe jedoch davon aus, dass dieser sich in einer Grössenordnung von über CHF (...) bewege. G.c Mit Schreiben vom 19. September 2017 bat die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren, um des- sen Zusammensetzung anhand ihres Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht prüfen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach die- sem Ersuchen mit Verfügung vom 26. September 2017. G.d Am 16. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz nach Fristerstreckung ihre Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Replik nach Fristerstreckung am 15. Januar 2018 ein und legte hierbei den Ergänzungsvertrag vor.
G.e Mit Urteil vom 3. Mai 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht man- gels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht auf die Be- schwerde eingetreten (nachfolgend: Ausgangsurteil). Das Bundesverwal- tungsgericht begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben sei, wenn nicht alle Transaktionsparteien, die an einem Zusammenschlussvorhaben beteiligt sind, eine Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung erheben. Denn andernfalls könnte eine Beschwerde führende Transaktionspartei die anderen Transaktionsparteien angesichts der gemäss Art. 34 KG schwebend unwirksamen Transaktionsvereinbarung daran hindern, an- derweitige wirtschaftliche Verhaltensweisen, die aus deren Sicht aufgrund der behördlichen Untersagung des jeweiligen Zusammenschlussvorha- bens angezeigt seien, wahrzunehmen (vgl. Ausgangsurteil, E. 19). Gera- de ein marktbeherrschendes Unternehmen könnte dadurch ansonsten ei-
B-3859/2019 Seite 8 ne kleinere Transaktionspartei an einer sinnvollen und notwendigen wirt- schaftlichen Weiterführung der Geschäftstätigkeiten hindern (vgl. Aus- gangsurteil, E. 26 ff.). H. Verfahren vor Bundesgericht (2C_509/2018) H.a Am 7. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Aus- gangsurteil Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen: (1) Das Ausgangsurteil sei aufzuheben und das streitige Zusammenschlussvor- haben sei ohne Auflagen zu bewilligen; (2) eventualiter sei das streitige Zusammenschlussvorhaben mit den gemäss dem vorliegenden Untersa- gungsbescheid von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Aufla- gen zu bewilligen; (3) subeventualiter sei das Ausgangsurteil vollumfäng- lich aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten; (4) subsubeventualiter sei durch das Bundesge- richt festzustellen, dass das Ausgangsurteil und der Untersagungsbe- scheid rechtswidrig seien. H.b Tamedia reichte ihre Stellungnahmen zur Beschwerde der Be- schwerdeführerin am 18. Juli und 23. August 2018 beim Bundesgericht ein. Am 14. August 2018 reichte die Wettbewerbskommission ihre Ver- nehmlassung beim Bundesgericht ein, mit der sie beantragte, auf die An- träge 1 und 2 nicht einzutreten und – soweit darauf eingetreten werde – die Anträge 3 und 4 abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzich- tete mit Schreiben vom 26. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 21. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme beim Bundesgericht ein. H.c Mit Urteil vom 24. Juni 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwer- de der Beschwerdeführerin gut, soweit darauf eingetreten wurde (nach- folgend: Aufhebungsurteil). Das Ausgangsurteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zu- rückverwiesen. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentli- chen an, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse daran habe, dass die Fusion vollzogen werde. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zur schwebenden Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von Art. 34 KG. Denn der dadurch statuierte Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit beschlage nicht das Verpflich- tungs-, sondern nur den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Der Auf- schub habe nur zur Folge, dass das Zusammenschlussvorhaben erst dann vollzogen werden könne, wenn seitens der Wettbewerbsbehörden
B-3859/2019 Seite 9 keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr dagegen bestehen. Im Gegensatz dazu bliebe es den Zusammenschlussparteien auch im Falle einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens unbenommen, am Verpflichtungsgeschäft festzuhalten bzw. dieses abzuändern. Daher kön- ne nicht von einer gegen den Willen einer Vertragspartei aufrechterhalte- nen schwebenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Zusammenschluss- vorhabens gesprochen werden, weshalb dieser Aspekt der Bejahung ei- ner individuellen Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehe (vgl. Auf- hebungsurteil, E. 4). Ein praktisches und aktuelles Interesse an einer Neubeurteilung des Zusammenschlussvorhabens wäre nur dann zu ver- neinen, wenn feststünde, dass Tamedia nicht mehr am Zusammen- schluss interessiert wäre (vgl. Aufhebungsurteil, E. 5.4). I. Verfahren nach Rückweisung (B-3859/2019) I.a Mit ergänzender Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin weitere Anträge gestellt: "(1) Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 rechtswidrig ist. (2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes." I.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das Bundesverwaltungs- gericht die ergänzende Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu. I.c Ebenfalls am 28. Januar 2020 reichte das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesgericht ein Erläuterungsgesuch zum Aufhebungsurteil ein. Das Erläuterungsgesuch umfasste zum einen die Fragen, ob der Unter- sagungsbescheid aufgrund der fehlenden Erhebung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Tamedia gegenüber dieser in Teil- rechtskraft erwachsen sei, ob Tamedia sich deshalb im Falle eines Voll- zugs des streitigen Zusammenschlussvorhabens wegen Widerhandlung gegen eine Untersagungsverfügung gemäss Art. 55 KG strafbar machen würde, und ob vor diesem Hintergrund dennoch ein schutzwürdiges Inte- resse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG festzustellen sei. Zum anderen wurde die Frage gestellt, ob ein erneuter Nichteintretensentscheid aufgrund der fehlenden Übereinstimmung zwi- schen dem Wortlaut der Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Aufhebungsur- teils und dem Wortlaut der Erwägungen 1.3 und 5.5 grundsätzlich zuläs- sig wäre.
B-3859/2019 Seite 10 I.d Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 bezeichnete das Bundesgericht Ticketcorner, die Wettbewerbskommission und Tamedia als weitere Ver- fahrensbeteiligte im Verfahren um Erläuterung seines Aufhebungsurteils. I.e Am 4. Mai 2020 reichte Ticketcorner ihre Vernehmlassung zum Erläu- terungsgesuch des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht ein. Sie beantragte, auf das Erläuterungsgesuch sei nicht einzutreten, even- tualiter sei dieses abzuweisen. I.f Mit Urteil vom 12. Juni 2020 wurde das Erläuterungsgesuch durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bun- desgericht stellte dabei fest, dass in Anbetracht der Erwägungen 1.3 und 5.5 des Aufhebungsurteils die Ziff. 1 des Dispositivs unmissverständlich dahingehend auszulegen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin einzutreten und einen materiell- rechtlichen Entscheid zu treffen habe, weil das Dispositiv insofern mit den Entscheidgründen in Einklang stehe. Soweit das Bundesverwaltungsge- richt aufgrund veränderter Tatsachen erneut einen Nichteintretensent- scheid fällen wolle, so stelle dies eine neue Frage dar, die nicht vorab vom Bundesgericht zu beurteilen sei. I.g Mit Schreiben vom 17. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegenüber dem vorsitzenden Richter Stephan Breitenmoser ein. Zu dessen Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Erläuterungsgesuch die Absicht des vorsitzenden Richters offenbare, entgegen den Anweisungen des Bundesgerichts wiederum einen Nichteintretensentscheid zu fällen, weil er ein weiteres Mal die Beschwerdelegitimation hinterfrage und explizit die Frage aufwerfe, ob das Bundesverwaltungsgericht neuerlich einen Nichteintretensentscheid fällen könne. I.h Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ausstandsbegehren in einem gesonderten Verfahren (B-4117/2020) behandelt und mit – formell rechtskräftigem – Entscheid vom 30. September 2020 (nachfolgend: Aus- standsentscheid 1) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich dem Erläuterungsgesuch nicht entnehmen, dass sich der vorsitzende Richter bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre.
B-3859/2019 Seite 11 I.i Am 12. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe. I.j Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführe- rin Auskunft über den Stand des Verfahrens und die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte diese mit Ver- fügung vom 31. Januar 2023. I.k Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den seit Januar 2023 für die Fallbearbeitung eingesetzten Gerichtsschreiber Ralf Straub ein. I.l Zur Begründung der behaupteten Befangenheit wurde auf eine angeb- liche Aussage dieses Gerichtsschreibers in einem Telefonat mit RA Dr. Marcel Meinhardt als Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich (vgl. Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016, Hallenstadion) verwiesen. I.m Mit der eingeholten Stellungnahme vom 7. März 2023 bestritt der be- troffene Gerichtsschreiber, dass er die behauptete Aussage abgegeben habe. I.n Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ausstandsbegehren mit Zwi- schenverfügung vom 20. Oktober 2023 (nachfolgend: Ausstandsent- scheid 2) abgewiesen. Selbst wenn der Gerichtsschreiber in Zusammen- hang mit dem Verfahren Hallenstadion die betreffende Aussage vorge- nommen haben sollte, so würde es sich bei einer solchen Aussage nicht um eine abschliessende Meinung zu einem laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht handeln, sondern höchstens um eine Progno- se zu einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eröffneten Untersu- chung der Wettbewerbskommission (vgl. Ausstandsentscheid 2, E. 4.6). I.o Mit Datum vom 31. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung macht sie im Wesentli- chen geltend, dass sie gegen den Ausstandsentscheid 2 fristgerecht Be- schwerde beim Bundesgericht einlegen werde. Der Ausgang des Be- schwerdeverfahrens vor Bundesgericht über dieses Ausstandsbegehren sei zumindest geeignet, den Entscheid im vorliegenden Beschwerdever- fahren zu beeinflussen. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde müssten jegliche Verfahrenshandlungen, an denen Ralf Straub als Ge-
B-3859/2019 Seite 12 richtsschreiber mitgewirkt habe, wiederholt werden. Zudem wäre ein Ur- teil unter Mitwirkung dieses Gerichtsschreibers im bundesgerichtlichen Verfahren aufzuheben. I.p Am 2. November 2023 wurde aus gerichtsorganisatorischen Gründen Robert Weyeneth als Gerichtsschreiber im vorliegenden Verfahren einge- setzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. PROZESSVORAUSSETZUNGEN
B-3859/2019 Seite 13 3) Beschwerdelegitimation 5. Das Vorliegen einer ausreichenden Beschwerdelegitimation ist ange- sichts der seit dem Aufhebungsurteil eingetretenen Veränderung der Sachlage wiederum von Amtes wegen zu prüfen. 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie trotz des Rücktritts von der Transaktionsvereinbarung am 20. Dezember 2020 seitens Tame- dia nach wie vor ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse sowohl an der materiell-rechtlichen Überprüfung des vorliegenden Unter- sagungsbescheids gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG als auch an der Fest- stellung von dessen Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsge- richt habe. 7. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei bereits im Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des vorliegenden Untersagungs- bescheids in ihrer Beschwerde enthalten gewesen. Die Beschwerdefüh- rerin habe diesen Antrag in der Eingabe vom 20. Januar 2020 lediglich der guten Ordnung halber ausformuliert. 8. Angesichts dessen, dass für die Feststellung des Sachverhalts der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend sei und dem Bundes- verwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 ff. und Art. 49 VwVG volle Kognition zukomme, seien auch Tatsachen zu berücksichti- gen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben hätten. 9. So hätten sich die Marktverhältnisse seit dem vorliegenden Untersa- gungsbescheid infolge der Covid-19-Pandemie radikal verändert. Zwi- schen Februar 2020 und der Einführung der Zertifikatspflicht im Juni 2021 seien praktisch keinerlei (Gross-)Veranstaltungen mehr durchgeführt worden. Auch danach seien Veranstaltungen durch die Zertifikatspflicht bis zu deren vollständiger Aufhebung Anfang 2022 erheblichen Ein- schränkungen unterworfen gewesen. Der Marktanteil von Ticketcorner sei dadurch quasi auf null gesetzt worden. Wie sich die Marktverhältnisse bei Aufnahme des Normalbetriebs entwickeln würden, sei daher vollkommen offen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des zwischenzeitli- chen Markteintritts neuer Unternehmen und des drohenden Zusammen- schlusses bestehender Unternehmen aufgrund von wirtschaftlichen Not- wendigkeiten nach der Pandemie. 10. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesver- waltungsgerichts sei das Vorliegen eines aktuellen und praktischen
B-3859/2019 Seite 14 Rechtsschutzinteresses zu bejahen, wenn durch den Ausgang des Ver- fahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Beschwerdefüh- rers noch beeinflusst werden könne. 11. Diese Rechtsprechung habe das Bundesgericht auch bei einer Miet- streitigkeit zwischen zwei Mietparteien bestätigt und das schutzwürdige Interesse der Parteien an der Beurteilung ihrer Beschwerden trotz der Ankündigung einer Partei, die Mieträumlichkeiten zu verlassen, bejaht (vgl. Urteil des BGer 4A_653/2018 vom 4. November 2019). 12. Vorliegend könne durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdeführerin ungeachtet des Vertragsrücktritts seitens Tamedia noch beeinflusst werden. Würde der Untersagungsbescheid nämlich in Rechtskraft erwachsen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die Beschwerdeführerin, ohne dass der Untersagungsbescheid je durch ein Gericht überprüft worden wäre. Denn die richterliche Überprüfung des Untersagungsbescheids sei für die Be- schwerdeführerin sowohl für die von Ticketcorner abgeschlossenen Ex- klusivverträge als auch für zukünftige Zusammenschlussvorhaben von bedeutendem Interesse. 13. So würden die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen oder neu abzuschliessenden Exklusivverträge aufgrund der durch den vorlie- genden Untersagungsbescheid festgestellten "überragenden Marktstel- lung" von Ticketcorner nach Rechtskraft des Untersagungsbescheids un- gültig werden. Dies werde auch im Ausgangsurteil festgehalten. 14. Darüber hinaus müsse die Beschwerdeführerin angesichts der Fest- stellungen im vorliegenden Untersagungsbescheid davon ausgehen, dass die Vorinstanz auch künftige Zusammenschlussvorhaben der Be- schwerdeführerin im Ticketingbereich untersagen werde. Eine neuerliche Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch die Vor- instanz könnte jedoch nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden. Dies belege das vorliegende Beschwerdeverfahren. 15. Damit sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Untersagungsbe- scheids für potenzielle Verkäufer von Unternehmensanteilen von vornhe- rein uninteressant. Sie käme für kein Unternehmen mehr als Käuferin in Frage. Diese Problematik akzentuiere sich, falls Starticket in Zukunft er- neut zum Verkauf angeboten werden sollte. Der Untersagungsbescheid
B-3859/2019 Seite 15 entfalte auch in dieser Hinsicht eine für die Beschwerdeführerin nachteili- ge Präjudizwirkung. 16. Aus diesem Grund habe auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Entscheid zum gescheiterten Zusammenschlussvorhaben zwi- schen dem Springer-Verlag und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 (vgl. Urteil des BGH KVR 30/06 vom 25. September 2007) festgehalten, dass ein vom deutschen Bundeskartellamt untersagter Zusammen- schluss aufgrund bestehender wirtschaftlicher Zwänge häufig aufgegeben werden müsse, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Ent- scheidung des Bundeskartellamts komme. Während das kartellamtliche Verfahren innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist abgeschlossen sein müsse, sei der Rechtsschutz gegen eine Untersagung nicht in ver- gleichbar kurzer Zeit zu erlangen. Werde das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben, etwa weil der Verkäufer – wie vorliegend Tamedia – nicht be- reit sei, den Ausgang des Verfahrens vor den Gerichten abzuwarten, er- ledige sich zwar die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens. Der Käufer könne aber gleichwohl in besonders gelagerten Fällen ein erhebli- ches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben, etwa wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entschei- dung entgegengehalten und künftige Zusammenschlussvorhaben eben- falls untersagt würden. Der Bundesgerichtshof habe dem Springer-Verlag aus diesen Gründen ein Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Überprüfung des gescheiterten Zusammenschlussvorhabens zugespro- chen. 17. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche auch derjenigen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in den Fällen Gencor, Kesko und MCI (vgl. E. 78 ff.). Danach stelle der Wegfall der ver- traglichen Grundlage des Zusammenschlusses für sich allein keinen Grund dar, welcher die gerichtliche Überprüfung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens durch die EU-Kommission ausschliessen könne. Dasselbe müsse demnach auch für die Schweizer Rechtsordnung gelten. 18. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sei ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn die mit der Beschwerde gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könne und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Ein-
B-3859/2019 Seite 16 zelfall anders kaum je möglich wäre. Der Beschwerdeführerin sei damit eventualiter zumindest ein virtuelles Rechtsschutzinteresse zuzugeste- hen. 19. Die Beschwerdeführerin müsse – wie dargelegt – angesichts der Feststellungen im vorliegenden Untersagungsbescheid davon ausgehen, dass die Vorinstanz auch ihre zukünftigen Zusammenschlussvorhaben im Ticketingbereich und insbesondere ein erneutes Vorhaben, Starticket zu erwerben, untersagen würde. Eine neuerliche Untersagung durch die Vor- instanz könnte jedoch – wie das vorliegende Beschwerdeverfahren auf- zeige – nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden. Dies könne nicht rich- tig sein. Das Bundesverwaltungsgericht sei auch deshalb angehalten, den vorliegenden Untersagungsbescheid nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG materiell-rechtlich zu beurteilen. 20. Die Vorinstanz hat nach Rückweisung des Urteils auf eine Stellung- nahme verzichtet, nachdem sie das Vorliegen einer Beschwerdelegitima- tion der Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens verneint hatte. 21. Die Beschwerdelegitimation verlangt gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, dass ein Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen hat oder ihm keine Möglichkeit zur Teilnahme einge- räumt wurde, er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. 22. Diese Vorschrift ist gemäss Art. 39 KG auch für Kar- tell(gerichts)verfahren massgebend, weil das Kartellgesetz keine abwei- chenden Regelungen hierzu vorsieht. 23. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und sie wurde als Transaktionspartei aufgrund der Untersagung des streitigen Zusammenschlussvorhabens durch den vorliegenden Un- tersagungsbescheid besonders berührt. 24. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse zukommt, dass die vorinstanzliche Untersa- gung des streitigen Zusammenschlussvorhabens im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens materiell überprüft wird. 25. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ergänzender Eingabe vom 20. Januar 2020 die Feststellung, dass der Untersagungsbescheid
B-3859/2019 Seite 17 rechtswidrig sei. Sie führt diesbezüglich aus, der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei bereits in ihrem in der Beschwerde gestellten An- trag auf Aufhebung des Untersagungsbescheids enthalten gewesen. Sie habe den Antrag in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2020 lediglich der guten Ordnung halber ausformuliert. 26. Feststellungsentscheide sind gegenüber Gestaltungs- oder Leis- tungsentscheiden subsidiär (vgl. BGE 131 I 166 E. 1.4; SEETHA- LER/PORTMANN, in: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 36); ent- sprechend sind Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn ein Gestal- tungs- oder Leistungsbegehren nicht möglich ist. Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Aufhebung ge- stellt. Sie hat deshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststel- lung der Rechtswidrigkeit. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzu- treten. 27. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesver- waltungsgerichts ist ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig zu qualifizieren, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann, den dieser Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1; 136 II 304 E. 2.3.1; 131 II 587 E. 2.1, 4.1.1; 123 II 376 E. 2; BVGE 2014/48 E. 1.3.3.4; 2013/56 E. 1.3.2; 2012/33 E. 1.2; 2010/12 E. 2.2, 4.3; 2009/31 E. 3.1; 2009/9 E. 1.2). Insofern muss die tatsächliche oder recht- liche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfah- rens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; BVGE 2009/10 E. 6.2.8). Das jeweilige Interesse muss demnach im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch sein, weil der mit der ange- fochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und durch ein Urteil auch behoben werden könnte (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 131 II 361 E. 1.2; Urteil des BGer 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; 2013/33 E. 1.4; 2013/21 E. 3.1; 2012/33 E. 1.2; 2011/47 E. 1.4.2; 2010/37 E. 2.1; 2009/31 E. 3.1; 2009/9 E. 1.2.1). 28. Gemäss der Rechtsauffassung des Bundesgerichts im Aufhebungsur- teil bestand auch nach Erlass des vorliegenden Untersagungsbescheids eine wirksame schuldrechtliche Transaktionsvereinbarung, weil die schwebende Unwirksamkeit infolge der fehlenden behördlichen Geneh- migung nur das Verfügungsgeschäft, nicht aber das Verpflichtungsge-
B-3859/2019 Seite 18 schäft beschlage (vgl. Sachverhalt, H.c). Mithin waren die Transaktions- parteien auch weiterhin an den Transaktionsvertrag und den damit ver- bundenen Vertragszweck im Hinblick auf die Verwirklichung des Zusam- menschlussvorhabens gebunden. 29. Am 20. Dezember 2020 hat Tamedia gegenüber der Beschwerdefüh- rerin ihren Rücktritt von dem Transaktionsvertrag erklärt (vgl. Sachverhalt, D.e). Aufgrund dieser, dem Ergänzungsvertrag entsprechenden und da- mit wirksamen Rücktrittserklärung (vgl. Sachverhalt, D.d) ist der Transak- tionsvertrag somit zu diesem Zeitpunkt unwirksam geworden. Angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung eines unbefristeten Rücktrittsrechts so- wie der Übernahme der Kosten für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin und der Entrichtung einer Ausgleichszahlung durch die Beschwerdeführerin an Tamedia im Rahmen des nach Beschwerde- erhebung von den Parteien abgeschlossenen und von der Beschwerde- führerin eingereichten Ergänzungsvertrags sind auch keine Vorbehalte gegenüber der Wirksamkeit einer entsprechenden Rücktrittserklärung auszumachen. 30. Darüber hinaus hat Tamedia ihren 100%-igen Anteil an Starticket vollständig an die See Tickets verkauft und dies am 9. Januar 2021 auch öffentlich bekannt gegeben (vgl. Sachverhalt, D.f). Eine Einbringung die- ser Beteiligung in Ticketcorner als Gegenleistung für den Erwerb eines Anteils an dieser Gesellschaft ist daher nunmehr auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Damit kann ein wesentliches Element des Transaktionsvertrags ungeachtet von dessen zwischenzeitlich eingetrete- ner Unwirksamkeit nicht mehr umgesetzt und von Tamedia auch nicht mehr erfüllt werden. 31. Somit liegt ein Transaktionsabbruch vor, d.h. eine Sachverhaltskons- tellation, bei dem das Zusammenschlussvorhaben nach Erlass einer Un- tersagungsverfügung zumindest von einer Transaktionspartei nicht wei- terverfolgt wird. Denn Tamedia als Transaktionspartei hat mit dem Ver- kauf der Anteile an dem Transaktionsobjekt unzweifelhaft deutlich ge- macht, dass sie kein Interesse mehr an einer weiteren Durchführung des Zusammenschlussvorhabens hat. Eine Durchführung des Zusammen- schlussvorhabens ist daher sowohl rechtlich als auch tatsächlich endgül- tig ausgeschlossen. 32. Demnach könnte auch ein positiver inhaltlicher Beschwerdeentscheid zu Gunsten der Beschwerdeführerin keine Änderung dieser Sach- und
B-3859/2019 Seite 19 Rechtslage herbeiführen, weshalb ein solcher auch keinen praktischen Nutzen mehr für diese hätte. In diesem Sinne führt der Aufhebungsent- scheid aus, ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Neubeurtei- lung des Zusammenschlussvorhabens wäre dann zu verneinen, wenn feststünde, dass Tamedia nicht mehr am Zusammenschluss interessiert sei (vgl. Urteil des BGer 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.3 f. und 5.4 i.f.). 33. Damit ist die Frage zu beantworten, ob eine materiell-rechtliche Beur- teilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und eine sich daraus ergebende Gutheissung der Beschwerde zu einer Änderung des jetzt bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführerin und damit zu einer Nach- teilsvermeidung für die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend ge- macht (vgl. E. 10 ff.) – führen würde. Eine Nachteilsvermeidung könnte sich dabei aus mehreren Gründen ergeben. 34. Inhaltlich kann der Untersagungsbescheid infolge der Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags und des anderweitigen Verkaufs eines Transak- tionsobjekts keine Rechtswirkung mehr entfalten, weil der Gegenstand der Untersuchung unmöglich geworden und die Untersagung nach Ziff. 1 des Dispositivs des Untersagungsbescheids demnach ihres Gehalts ent- leert ist. Es bedarf daher keiner Aufhebung des Untersagungsbescheids mehr, um die Rechtswirkung der Untersagung zu unterbinden. Demzufol- ge erübrigt sich von vornherein auch eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtslage. 35. Die Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 11), dass das Rechtsschutzinteresse aufgrund einer entsprechenden Anwendung eines Bundesgerichtsentscheids in einem mietrechtlichen Verfahren (vgl. Urteil des BGer 4A_653/2018 vom 14. November 2019 E. 4.2, wonach die An- kündigung einer Mieterin, das Mietobjekt zu verlassen, nicht zu einem Wegfall des Rechtschutzinteresses von Vermieterin und Mieterin führe) bejaht werden müsse, vermag diese Beurteilung nicht zu ändern. Denn ein parteiautonom abgeschlossenes und tatsächlich umgesetztes Miet- verhältnis mit dem Erfordernis einer Rückgabe der Mietsache und in casu einer Verlängerungsoption lässt sich sowohl hinsichtlich der Ausgangsla- ge als auch in Bezug auf die damit einhergehenden Ansprüche der Ver- tragsparteien – bis hin zu einem Schadenersatzanspruch wegen einer rechtswidrigen Kündigung des Mietverhältnisses – nicht mit der behördli- chen Untersagung einer Transaktionsvereinbarung für einen genehmi-
B-3859/2019 Seite 20 gungspflichtigen Unternehmenszusammenschluss vergleichen, dessen vertragliche Leistungspflichten erst nach der Genehmigung des Zusam- menschlusses tatsächlich umgesetzt werden dürfen. 36. Die Beschwerdeführerin trägt diesbezüglich auch in keiner Weise vor, welche inhaltlichen Rechtswirkungen sich aus einem materiellen Be- schwerdeentscheid trotz der Unmöglichkeit einer tatsächlichen Umset- zung des Zusammenschlussvorhabens ergeben sollten. 37. Die Kostenentscheidung in Ziff. 2 des Dispositivs des vorliegenden Untersagungsbescheids weist ebenfalls keine Rechtswirkung auf, die bei einer Gutheissung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren eine Ab- änderung erfährt. 38. Die Vorinstanz hat für das vorinstanzliche Verfahren Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 160'000.- erhoben, die den Transaktionspartei- en zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Diese Kosten setzen sich gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG aus einer Pauschalge- bühr in der Höhe von CHF 5'000.- und einer nach Zeitaufwand berechne- ten Gebühr gemäss Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG in der Höhe von CHF 155'000.- zusammen. Diese Kostenentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Frage gestellt, weshalb es hierzu keiner Entscheidung bedarf. 39. Darüber hinaus erfasst die Gebührenpflicht die meldenden Unter- nehmen aufgrund des auch in kartellrechtlichen Verfahren gemäss Art. 2 GebV-KG geltenden Verursacherprinzips. Die Gebühr fällt deshalb unab- hängig vom Verfahrensausgang an. Sie ist demnach auch dann geschul- det, wenn die Vorinstanz ein Zusammenschlussvorhaben genehmigt. Dementsprechend sieht die Gebührenverordnung hierfür auch keinen Gebührenerlass vor (vgl. RITSCHARD/SPÜHLER, in: Dike-Kommentar KG, 2018, Art. 32 N. 105; TAGMANN/ZIRLICK, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 53a N. 13). 40. Auch eine Gutheissung der Beschwerde würde demzufolge nicht zu einer Aufhebung der Kostenentscheidung des Untersagungsbescheids führen. 41. Dem Untersagungsbescheid kommt für zukünftige Zusammen- schlussvorhaben der Beschwerdeführerin auch keine Bedeutung im Hin- blick auf Art. 9 Abs. 4 KG zu. Danach entsteht eine selbständige Melde- pflicht für ein an einem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen,
B-3859/2019 Seite 21 wenn in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt wird, dass dieses eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG hat. Entscheidend ist demzufolge, ob das Dispositiv, d.h. die Entscheidformel, eine marktbeherrschende Stellung rechtskräftig fest- stellt. Dies vor dem Hintergrund, dass einzig das Dispositiv, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die rechtlichen Erwägungen der Ent- scheidung der Rechtskraft unterliegen (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE 121 III 474 E. 4a). 42. Die Vorinstanz hat jedoch im Dispositiv des Untersagungsbescheids keine Feststellungen über eine allfällige marktbeherrschende Stellung ei- nes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen getroffen. Weite- re Erwägungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuläs- sigkeit von Feststellungen im Dispositiv (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.2, Ter- minierung Mobilfunk) erübrigen sich deshalb. 43. Der Untersagungsbescheid führt bei der Prüfung einer Marktbeherr- schung zwar aus, dass Ticketcorner gegenüber seinen Konkurrenten über eine überragende Stellung am Markt verfüge, die insbesondere durch eine Vielzahl von vertraglichen Exklusivitäten mit Veranstaltungs- stätten, Veranstaltern und Verkaufsstätten noch verstärkt werde (vgl. Ver- fügung, Rz. 275). Deshalb bestünden starke Indizien, dass Ticketcorner sich auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen in wesentlichem Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten könne und damit marktbeherrschend sei. Dennoch wird abschliessend gerade keine eindeutige Bewertung vorgenommen, sondern alternativ auf eine Verstär- kung oder eine Begründung einer marktbeherrschenden Stellung abge- stellt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG), je nachdem ob bereits eine marktbeherr- schende Stellung von Ticketcorner angenommen wird oder nicht (vgl. Verfügung, Rz. 384). 44. Der vorliegende Untersagungsbescheid nimmt demzufolge keine eindeutige Feststellung einer bereits vor Umsetzung des Zusammen- schlussvorhabens bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Ti- cketcorner vor. Der vorliegende Untersagungsbescheid bildet somit keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Entstehung einer Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG. 45. Demzufolge kann der vorliegende Untersagungsbescheid für die Entstehung einer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG keine Bedeutung er-
B-3859/2019 Seite 22 langen, weshalb durch ihn für die Beschwerdeführerin auch kein entspre- chender Nachteil entstehen kann. 46. Es stellt sich jedoch die Frage, ob besondere Sachverhaltskonstella- tionen vorliegen, die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf Entscheidungen des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union (EU) ausdrücklich hervorgehoben werden und die ein Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin allenfalls hätten begründen können. 47. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls keine Vorkaufskonstellation wie im Verfahren Gencor (EuG, T-102/9, EU:T:1999:65, Gencor) vor, bei der einer Transaktionspartei aus sonstigen Gründen ein Vorkaufsrecht bei ei- nem anderweitigen Verkauf von Anteilen des Transaktionsobjekts zu- stehen würde und die Untersagung des Zusammenschlussvorhabens zu- gleich eine rechtswirksame Ausübung dieses Vorkaufsrecht in der Zu- kunft verunmöglichen würde. Denn der Beschwerdeführerin steht weder direkt noch indirekt ein Vorkaufsrecht bei einem anderweitigen Verkauf von Anteilen an Starticket zu, weshalb sie durch den Untersagungsbe- scheid auch nicht an einer wirksamen Ausübung dieses Rechts in der Zukunft gehindert werden könnte. 48. Es liegt auch keine Entflechtungskonstellation wie im Verfahren Kes- ko (vgl. EuG, T-22/97, EU:T:1999:327, Kesko) vor, bei der die Untersa- gungsverfügung (auch) eine Anordnung zur Veräusserung des Transakti- onsobjekts und eine dadurch bedingte Rückgängigmachung des vorgän- gig bereits umgesetzten Zusammenschlussvorhabens begründete und dem die Transaktionsparteien in der Folge möglicherweise unnötiger- weise nachgekommen wären, soweit sich die Untersagungsverfügung nachträglich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Denn der Untersa- gungsbescheid sieht keine Anordnung zur Veräusserung eines Transak- tionsobjekts oder eine sonstige Auflage vor, die von der Beschwerdefüh- rerin unnötigerweise hätte umgesetzt werden können, falls der Untersa- gungsbescheid nachträglich als rechtswidrig qualifiziert worden wäre. 49. Es liegt ebenso wenig eine Rückzugskonstellation wie im Verfahren MCI (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, MCI) vor, bei der die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens von den Transaktionsparteien bereits vor Erlass der Untersagungsverfügung rechtswirksam zurückgezogen worden war, weshalb eine Untersagung einschliesslich der sie tragenden Feststellungen von der zuständigen Behörde gar nicht mehr hätte ausge- sprochen werden dürfen.
B-3859/2019 Seite 23 50. Anderweitige besondere Sachverhaltskonstellationen sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht gel- tend gemacht. Demnach liegen auch keine besonderen Sachverhalts- konstellationen vor, die zu einer anderen Beurteilung des rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführerin hätten führen können. 51. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob das Vorbringen der Beschwer- deführerin (vgl. E. 13) zutreffend ist, wonach die bereits abgeschlossenen sowie neu abzuschliessende Exklusivitätsklauseln aufgrund der im Unter- sagungsbescheid festgestellten überragenden Marktstellung von Ticket- corner nach dessen Rechtskraft ungültig werden. 52. Die Verträge von Ticketcorner mit Veranstaltungs- und Verkaufsstät- ten sowie Veranstaltern weisen besondere Exklusivitätsklauseln auf (vgl. Verfügung, Rz. 282 ff., 302 ff., 308 ff.). So bestehen zwischen den Betrei- bern des Hallenstadions Zürich und der (früheren: Samsung-) Hall in Dü- bendorf als Veranstaltungsstätten besondere Regelungen, die Ticketcor- ner eine Exklusivität für den Ticketvertrieb bei Veranstaltungen in diesen Lokalitäten zusichern (vgl. Verfügung, Rz. 282). 53. Es ist für die Rechtswirksamkeit der von der Beschwerdeführerin ver- wendeten Exklusivitätsklauseln jedoch unerheblich, ob die Vorinstanz das streitige Zusammenschlussvorhaben untersagt oder genehmigt und ob sie dabei eine Feststellung zur Marktbeherrschung von Ticketcorner ge- troffen hat oder nicht. 54. Dem vorliegenden Untersagungsbescheid kommt demnach keine re- levante Bedeutung im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der von Ticketcorner vereinbarten Exklusivitätsklauseln zu. Sobald Ti- cketcorner aber eine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt – wie zum Beispiel demjenigen der Fremdvertriebsdienstleistungen – innehat, kann die Verwendung der jeweiligen Exklusivitätsklausel – soweit sie denn auch wegen einer fehlenden Rechtfertigung zu einer Behinderung oder Ausbeutung anderer Marktteilnehmer führt – einen Marktmachtmiss- brauch gemäss Art. 7 KG darstellen. Zudem ergibt sich daraus auch die Möglichkeit einer unzulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG. 55. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffend wä- re, käme ihrem Vorbringen dennoch keine Bedeutung zu, weil der vorlie- gende Untersagungsbescheid, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 41 ff.),
B-3859/2019 Seite 24 gerade keine Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung von Ti- cketcorner vorgenommen hat. 56. Darüber hinaus sind keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die Ein- fluss auf den rechtlichen oder tatsächlichen Status der Beschwerdeführe- rin nehmen könnten. Mit Ausnahme der Geltendmachung eines virtuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. E. 72 ff.) und einer Übernahme der Anforde- rungen des EU-Wettbewerbsrechts an die Zulässigkeit eines Rechtsmit- tels (vgl. E. 81 ff.) trägt die Beschwerdeführerin auch keine entsprechen- den Gründe vor. 57. Zusammenfassend ist daher im Lichte der allgemeinen Anforderun- gen der Rechtsprechung festzustellen, dass das von der Beschwerdefüh- rerin ursprünglich verfolgte Anliegen in Form einer Genehmigung und Durchführung des streitigen Zusammenschussvorhabens mit der vorlie- genden Beschwerde nicht mehr erreicht werden kann. Auch die tatsächli- che oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin kann durch den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr in relevan- ter Weise unmittelbar beeinflusst werden. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des vorliegen- den Untersagungsbescheids weder einen praktischen Nutzen ziehen noch einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden, den der vorlie- gende Untersagungsbescheid mit sich gebracht hat. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist folglich weder als aktuell noch praktisch und somit auch nicht als schutzwürdig zu qualifizieren. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist demnach aufgrund des Fehlens eines schutzwürdigen Interesses nicht gegeben. 58. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ausnahmsweise auf das Er- fordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses verzich- tet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 146 II 335 E. 1zu.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 140 III 92 E. 1.1; 139 I 206 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1). 59. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zumal die Verweigerung der Genehmigung eines Zusammenschlusses durch die Wettbewerbskommission nach der geltenden Verfahrensordnung ge- richtlich überprüfbar ist. Dass – wie vorliegend – eine Überprüfung auf- grund von Umständen, die von einer der Parteien des Zusammenschlus-
B-3859/2019 Seite 25 ses zu vertreten sind, nicht (mehr) möglich ist, vermag kein Rechts- schutzinteresse der anderen Partei zu begründen. 60. Jedes Zusammenschlussvorhaben hat eine einzigartige Transaktion zwischen bestimmten Transaktionsparteien über Transaktionsobjekte mit einem spezifischen Transaktionsinhalt unter den zu beachtenden mass- geblichen Gegebenheiten auf den relevanten Märkten zu einem ganz be- stimmten Zeitpunkt zum Gegenstand. Bei dieser Ausgangslage erlangt eine Zusammenschlussverfügung der Wettbewerbskommission auch kei- ne relevante Bedeutung über das beurteilte Zusammenschlussvorhaben hinaus. 61. Auch das streitige Zusammenschlussvorhaben stellt eine einmalige Transaktion dar: Sie erfasst – wie aufgezeigt – Tamedia und die Be- schwerdeführerin als Transaktionsparteien sowie Starticket und Ticket- corner als Transaktionsobjekten. Zudem hat sie eine konkrete Beteili- gungsstruktur im Rahmen einer Kapitalerhöhung und der Einbringung von Gesellschaftsanteilen zum Gegenstand. Schliesslich erfolgt sie im Kon- text der Gegebenheiten auf den relevanten Märkten im Jahre 2016/2017. Diese Transaktion kann daher in der Zukunft unzweifelhaft nicht noch- mals vorgenommen werden. 62. Die Annahme, dass das streitige Zusammenschlussvorhaben in der Zukunft nochmals vorgenommen würde, nachdem Tamedia wieder alle Anteile an Starticket von See Ticket oder einem Dritten erworben hat, um diese im Gegenzug für eine Beteiligung mit einem Anteil von 25% an Ti- cketcorner im Rahmen einer Kapitalerhöhung in diese einzubringen, stellt eine rein theoretische Möglichkeit dar, die keiner realistischen Lebens- und Geschäftswirklichkeit entspricht. Darüber hinaus wären die massgeb- lichen Gegebenheiten auf den relevanten Märkten in der Zukunft nicht identisch mit denjenigen in den Jahren 2016 und 2017. 63. Ein in der Zukunft möglicherweise erfolgender Erwerb von Anteilen an Starticket durch die Beschwerdeführerin von See Ticket oder einem Dritten als Verkäufer dieser Anteile wäre eine Transaktion, die sowohl hinsichtlich der Transaktionsstruktur als auch der dann massgeblichen Marktverhältnisse keinen Bezug zum streitigen Zusammenschlussvorha- ben aufweisen würde und daher nicht mit ihm vergleichbar wäre. 64. Die vorliegende Rechtsfrage der Zulässigkeit des streitigen Unter- nehmenszusammenschlusses kann sich demnach entgegen den Vorbrin-
B-3859/2019 Seite 26 gen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 12 ff.) nicht in gleicher oder ver- gleichbarer Weise in Zukunft wieder stellen. Die Untersagung eines Zu- sammenschlussvorhabens könnte vielmehr erneut gerichtlich überprüft werden. 65. Von den Feststellungen des vorliegenden Untersagungsbescheids geht auch keine inhaltliche Bindungswirkung für künftige Zusammen- schlussverfahren aus. Denn die Feststellung des Eintritts oder der Ver- stärkung einer marktbeherrschenden Stellung für den intendierten Unter- nehmenszusammenschluss gemäss Art. 10 Abs. 2 KG erfolgt aus- schliesslich im Hinblick auf eine Umsetzung des jeweiligen Zusammen- schlussvorhabens. 66. Die Feststellungen aus vorherigen Kartellverfahren erlangen mangels einer gesetzlichen Regelung entsprechend Art. 9 Abs. 4 KG zur Melde- pflicht nicht automatisch und ohne Prüfung eine Rechtsverbindlichkeit im Rahmen eines neuen Zusammenschlusskontroll- oder Missbrauchsver- fahrens (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminierung Mobilfunk; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 412, 413, 264, SIX-DCC für Untersuchungen zur Marktabgrenzung). Denn die Feststellung einer Marktbeherrschung stellt nur – aber immerhin – eine Momentaufnahme der tatsächlich herrschenden Wettbewerbsverhältnisse mit einer Zu- kunftsprognose dar, die ihre originäre Rechtswirkung nur im Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung entfaltet. Die Feststellung der Marktbeherrschung kann daher grundsätzlich keine verbindliche Wirkung für einen späteren Zeitraum aufweisen. Deshalb ist es ausgeschlossen, für spätere Zeiträu- me ohne weitere Prüfung der dann vorliegenden Marktverhältnisse eine Marktbeherrschung anzunehmen (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminie- rung Mobilfunk; Urteile des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 385, Swisscom-ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 413, SIX-DCC). Vielmehr muss das Tatbestandsmerkmal der Marktbeherr- schung für jedes Zusammenschlusskontroll- oder Missbrauchsverfahren erneut beurteilt und festgestellt werden. 67. Demzufolge bilden die Feststellungen eines früheren Verfahrens nur den Ausgangspunkt für eine jeweils neu vorzunehmende Betrachtung. Im Rahmen dieser neuen Betrachtung ist eine Abklärung vorzunehmen, ob und inwieweit die Feststellungen eines früheren Verfahrens noch aktuell sind und bejahendenfalls Verwendung finden können (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1, Terminierung Mobilfunk; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 296 ff., SIX-DCC für Untersuchungen zur Markt-
B-3859/2019 Seite 27 abgrenzung). Hierbei sind insbesondere beachtenswerte Abweichungen des Sachverhalts, zwischenzeitlich veränderte tatsächliche Umstände oder neue entscheidungsrelevante Überlegungen zu einzelnen Aspekten einer Neubeurteilung der Marktabgrenzung oder der Marktstellung zu be- rücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 260, SIX-DCC, für Untersuchungen zur Marktabgrenzung). 68. Dementsprechend sind die Feststellungen einer Marktuntersuchung in einer zukünftigen Verfügung auch einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich, unabhängig davon, ob sie mittels einer neuen vollständigen Marktuntersuchung oder unter Rückgriff auf bereits bestehende Marktuntersuchungen gewonnen wurden (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 264, SIX-DCC, für Unter- suchungen zur Marktabgrenzung). 69. Der vorliegende Untersagungsbescheid basiert auf den damals vor- herrschenden Marktverhältnissen und der zu diesem Zeitpunkt damit ver- bundenen Zukunftsprognose. Er betrifft deshalb keine künftigen Zusam- menschlussvorhaben und kann sich nicht nachteilig für zukünftige Trans- aktionsparteien auswirken. 70. An dieser Einschätzung vermag auch der Verweis der Beschwerde- führerin auf das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (vgl. E. 16), wonach bei einem Transaktionsabbruch ein Käufer ein erhebliches Inte- resse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben könne, wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünfti- ger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entge- gengehalten und zukünftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls unter- sagt würden, keine Änderung herbeiführen. Denn dieses Urteil stellt ebenfalls – wie von der Beschwerdeführerin selbst auch vorgetragen – ausdrücklich darauf ab, dass bei einem Transaktionsabbruch nicht ohne Weiteres, sondern nur "in besonders gelagerten Fällen" ein Rechts- schutzinteresse an der Überprüfung eines Unternehmenszusammen- schlusses bestehen kann. Demzufolge entspricht die sich aus dem BGH- Entscheid zum Rechtsschutzinteresse ergebende Rechtslage in Deutsch- land dem Rechtszustand zu Art. 48 VwVG. 71. Wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. E. 50 ff.), sind bei der vorliegend zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation keine solchen besonderen Umstände zu berücksichtigen.
B-3859/2019 Seite 28 72. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Sachverhaltskonstellation im Sinne der Rechtsprechungspraxis vor, bei der eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der in Frage stehendenden Verfügung der Wettbewerbsbehörden in der Regel ausgeschlossen wird. Die Untersagung eines weiteren Zusammenschlussvorhabens durch die Wettbewerbskommission kann ohne Weiteres mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden, um eine Aufhebung dieses Rechtsakts wegen Rechtswidrigkeit zu erreichen. Eine rechtzeitige ge- richtliche Überprüfung der Untersagung eines Zusammenschlussvorha- bens ist daher im Einzelfall ohne Weiteres möglich. 73. Eine Beeinträchtigung dieser Möglichkeit zur rechtzeitigen gerichtli- chen Überprüfung bei einem Abbruch der Transaktion ergibt sich aus- schliesslich aufgrund eines eigenen, selbst zu verantwortenden Verhal- tens der Transaktionsparteien. Denn gerade bei einem Transaktionsab- bruch beruht die fehlende Möglichkeit zur rechtzeitigen gerichtlichen Überprüfung ausschliesslich auf einer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung zumindest einer der beteiligten Transaktionsparteien, das Zusammenschlussvorhaben zu beenden. 74. Die konkreten Gründe für den Abbruch des jeweiligen Zusammen- schlussvorhabens sind für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses einer Transaktionspartei unerheblich. Das Vorbringen der Beschwerde- führerin (vgl. E. 14), wonach eine neuerliche Untersagung eines zukünfti- gen Zusammenschlussvorhabens nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte, ist daher unzutreffend. 75. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 15), wonach sich aufgrund des vorliegenden Untersagungsbescheids mit der Feststellung einer besonderen Marktstellung eine nachteilige Präjudizwirkung zu Las- ten der Ticketcorner-Gruppe ergebe, weil diese als Erwerberin von Unter- nehmensanteilen für potenzielle Verkäufer aufgrund der vorgenommenen konkreten behördlichen Feststellungen uninteressant sei und sie daher von vornherein nicht mehr als Käuferin in Frage käme, steht zum einen im Widerspruch zu einem anderen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist zum anderen sachlich unzutreffend. 76. Die Behauptung der Beschwerdeführerin steht zunächst im Wider- spruch zu ihrem eigenen Vortrag (vgl. E. 9), wonach der relevante Markt der Fremdvertriebsdienstleistungen im Ticketing nach der Covid 19- Pandemie völlig neu gestaltet worden sei. Wenn diese Aussage zutrifft,
B-3859/2019 Seite 29 kann bei den bestehenden oder potentiellen Marktteilnehmern die Ein- schätzung, dass den Feststellungen im Untersagungsbescheid aus dem Jahr 2017 auch heute noch eine relevante Bedeutung zukommt, nicht be- stehen. Deshalb könnte sich auch keine negative Präjudizwirkung zu Las- ten der Ticketcorner-Gruppe ergeben. Bereits aufgrund dieser Wider- sprüchlichkeit sind die beiden Vorbringen als unbehelflich zu qualifizieren. 77. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen auch in der Sache verfehlt. Angesichts der geringen Anzahl an Konkurrenten auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen waren die Marktverhältnisse für alle Marktteilnehmer überschaubar. Aufgrund ihrer umfangreichen geschäftli- chen Aktivitäten war Ticketcorner dabei für alle Marktteilnehmer beson- ders gut erkenn- und einschätzbar. 78. Darüber hinaus hat sich Ticketcorner selbst ihrer besonderen Stellung im Markt gerühmt. So verweist sie auf Marktstudien von Dritten, wonach (i) Ticketcorner die stärkste digitale Retail-Marke sei und (ii) noch vor in- ternationalen Branchenriesen Platz 4 der meist genutzten Onlineshops in der Schweiz einnehme (vgl. Verfügung, Rz. 276 f.). Sie hat demzufolge gegenüber der Öffentlichkeit ihre Position auf dem relevanten Markt selbst als besonders bedeutsam eingeschätzt und hervorgehoben. Dem- zufolge kann die besondere Marktstellung von Ticketcorner den anderen Marktteilnehmern offensichtlich nicht verborgen geblieben sein. 79. Allfällige Schwierigkeiten, als Erwerber von Unternehmensanteilen gegenüber potenziellen Verkäufern auftreten zu können, beruhen daher im Wesentlichen auf den geschäftlichen Aktivitäten der Ticketcorner- Gruppe und ihrer eigenen Vermarktung gegenüber den Marktteilnehmern auf den betroffenen Märkten und nicht auf den Erwägungen des Untersa- gungsbescheids. 80. Da eine Untersagungsverfügung eine rechtliche Überprüfung von zu- künftigen Unternehmenszusammenschlüssen weder rechtlich noch fak- tisch ausschliesst, kommt der Beschwerdeführerin auch insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des vorliegenden Untersa- gungsbescheids zu. 81. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 17 f.), wonach sich das Rechtsschutzinteresse aus einer entsprechenden Anwendung der Wettbewerbspraxis der EU ergebe, zielt auf eine Übernahme des EU- Rechts hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen für ein Rechtsmittel
B-3859/2019 Seite 30 zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG ab. Das Verfahrensrecht der EU und die dazu ergangene Praxis der EU- Gerichte sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar. Es fehlen auf EU-Recht verweisende Bestimmungen des KG oder des VwVG (vgl. BGE 143 II 297 E. 6.2.3, 6.4.4, Gaba) sowie Hinweise in den Materialien, dass der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Zulässig- keit von Rechtsmitteln in gleicher Weise wie im EU-Recht ausgestaltet und angewendet haben wollte. Die entsprechenden Vorbringen gehen deshalb ins Leere. 82. Eine solche Übernahme ist auch sachlich nicht geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kommt einem Rechtsmittelführer nur dann ein Rechtsschutzinte- resse zu, wenn ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaf- fen kann (vgl. EuGH, C-501/06 P, EU:C:2009:610, Rz. 23, GlaxoSmith Kline; EuGH, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rz. 21, Union de Pequeños Ag- ricultores; EuGH, C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rz. 33, Richard). Ein Inte- resse an der Nichtigerklärung einer angefochtenen Entscheidung sei da- her nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen könne (vgl. EuGH, 53/85, EU:C:1986:256, Rz. 16 f., Akzo Chemie). Dabei handle es sich um eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (vgl. EuGH, 108/86, EU:C:1987:426, Rz. 16, Grégoire-Foulon; EuG, T-45/91, EU:T:1993:11, Rz. 22, McAvoy). 83. Diese Voraussetzungen der Vorteilserlangung und der notwendigen Rechtswirkung werden denn auch ausdrücklich in den von der Be- schwerdeführerin zitierten Urteilen in den Verfahren Gencor (vgl. EuG, T- 102/9, EU:T:1999:65, Rz. 40) und MCI (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, Rz. 44 f.) aufgeführt. 84. Für den hier massgeblichen Sachverhalt wurde dargelegt, dass der vorliegende Untersagungsbescheid keine Rechtswirkungen hat und der Beschwerdeführerin somit aus der Gutheissung des Rechtsmittels kein Vorteil zukommen kann. Demzufolge entspricht die Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin inhaltlich der Rechtsprechung der EU-Gerichte zum Rechtsschutzinteresse als Vo- raussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die EU-Gerichte.
B-3859/2019 Seite 31 85. An dieser Einschätzung vermag auch die zitierte Rechtsprechung des EuG im Wettbewerbsrecht zu den besonderen Fällen der Vorkaufs- rechtskonstellation, der Entflechtungskonstellation und der Rücknahme- konstellation nichts zu ändern. Denn bei diesen Sachverhaltskonstellatio- nen würden auch die im Rahmen von Art. 48 VwVG anwendbaren Ausle- gungsgrundsätze zu einer Anerkennung des Rechtsschutzinteresses ei- ner Transaktionspartei führen, soweit deren rechtlicher und tatsächlicher Status durch eine Untersagungsverfügung jeweils nachteilig tangiert wür- de (vgl. E. 27 ff.). 86. Dieser EU-Rechtsprechung lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass der Verzicht einer Transaktionspartei auf die Weiterverfolgung des intendierten Zusammenschlussvorhabens nicht das allein massgebliche Kriterium für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses darstellt. Damit wird allerdings nur ausgeschlossen, dass nicht allein wegen eines Ver- zichts auf eine weitere Verfolgung des Zusammenschlussvorhabens das Rechtsschutzinteresse ohne eine weitere Abklärung des Vorliegens einer anderweitigen Statusveränderung verneint werden kann. Eine entspre- chende Aussage ergibt sich implizit aber auch bereits aus dem massge- blichen allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln im EU-Recht. 87. Die Rechtsprechung des EuG bringt damit für die jeweils vorliegen- de, besondere Sachverhaltskonstellation zum Ausdruck, dass für die Be- urteilung des Rechtsschutzinteresses nicht allein auf den Wegfall der Ver- tragsgrundlage abzustellen sei, sondern die übrigen Umstände ebenfalls berücksichtigt werden müssen. 88. Dementsprechend hält das EuG im Verfahren MCI denn auch aus- drücklich fest, dass der Transaktionsabbruch "daher hier für sich allein" eine Kontrolle des Kommissionsentscheids nicht ausschliesse (vgl. EuG, T-310/00, EU:T:2004:275, Rz. 49). 89. Demnach ist davon auszugehen, dass auch nach der EU- Wettbewerbspraxis bei einem Transaktionsabbruch das Rechtsschutzin- teresse eines Beschwerdeführers an einer materiell-rechtlichen Überprü- fung der Untersagungsverfügung regelmässig entfällt, soweit diese nicht aufgrund von besonderen Umständen auf den rechtlichen oder tatsächli- chen Status des Beschwerdeführers nachteilig einwirkt.
B-3859/2019 Seite 32 90. Bei einer verständigen Würdigung unterscheidet sich die Rechtspre- chung der EU-Wettbewerbsgerichte zum Rechtsschutzinteresse eines Rechtsmittelführers – soweit hier von Belang – im Ergebnis somit nicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG. II. ERGEBNIS 91. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Seiten der Beschwer- deführerin kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht beschwerdelegitimiert. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 92. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch tangiert, dass das Bundesgericht mit dem Aufhebungsurteil die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut- geheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwal- tungsgericht zurückverwiesen hat (vgl. Sachverhalt, H.c). Denn das Bun- desgericht hat in seinem Aufhebungsurteil ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerde- verfahren einen erneuten Nichteintretensentscheid vornehmen könne, soweit sich dieser auf veränderte Tatsachen stütze (vgl. Sachverhalt, H.c). 93. Tamedia hat am 20. Dezember 2020 gegenüber der Beschwerdefüh- rerin ihren Rücktritt von der Transaktionsvereinbarung erklärt und am 9. Januar 2021 öffentlich mitgeteilt, dass die Anteile an Starticket an eine ausländische Gesellschaft veräussert worden seien. Beide Vorgänge stel- len neue Tatsachen dar, welche zum Zeitpunkt des Aufhebungsurteils noch nicht bekannt waren und daher in dessen Rahmen auch nicht be- rücksichtigt werden konnten. Der Erlass eines erneuten Nichteintretens- entscheids wegen dieser Vorgänge steht daher in Einklang mit dem Auf- hebungsurteil des Bundesgerichts. 94. Darüber hinaus hat das Bundesgericht in seinem Aufhebungsurteil ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdelegitimation dann entfalle, wenn feststehe, dass eine Partei nicht mehr am Zusammenschluss inte- ressiert sei (vgl. Sachverhalt, H.c). Das fehlende Interesse von Tamedia als eine Zusammenschlusspartei am streitigen Zusammenschlussvorha- ben manifestiert sich unzweifelhaft im Verkauf von Starticket. 95. Schliesslich wird das Ergebnis auch nicht dadurch tangiert, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegen den vorsitzenden Richter (vgl. Sach-
B-3859/2019 Seite 33 verhalt, I.g) als auch gegen den Gerichtsschreiber Ralf Straub (vgl. Sach- verhalt, I.k) aus unterschiedlichen Gründen jeweils ein Ausstandsbegeh- ren gestellt hat. Die beiden Ausstandsbegehren wurden – wie erwähnt – vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Sachverhalt, I.h und Sachverhalt, I.n). Unabhängig davon ist zwischenzeitlich ein anderer Ge- richtsschreiber mit dem Fall befasst. 96. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Sistierungsbegehren (vgl. Sachverhalt, I.o) ist gegenstandslos, weil das Urteil unter Mitwirkung ei- nes anderen Gerichtsschreibers anstelle von Ralf Straub, gegen den ein Ausstandsbegehren gerichtet ist, erlassen wird. III. VERFAHRENSKOSTEN 97. Die Auferlegung der Verfahrenskosten, die sich aus Gerichtsgebühr und Auslagen zusammensetzen, richtet sich nach Art. 63 VwVG sowie den Bestimmungen des Reglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 98. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VGKE bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwere der Streitigkeit, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien, wobei Art. 3 und 4 VGKE Rahmengebüh- ren für bestimmte Angelegenheiten vorgeben. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Verfahrenskosten vorliegend auf CHF 35'000.– festzusetzen. 99. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführe- rin die unterliegende Partei. Folglich hat sie die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 35'000.– zu leisten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. 100. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-3859/2019 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Be- schwerdeverfahrens ist gegenstandslos. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 35'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Kosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Stephan Breitenmoser Robert Weyeneth
B-3859/2019 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerde führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. Dezember 2023
B-3859/2019 Seite 36 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. 41-0816; Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).