Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3858/2025
Entscheidungsdatum
24.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3858/2025

Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

X._______GmbH, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Martina Aepli und/oder Astrid Lienhart, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

B-3858/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______GmbH, [Angaben zum Sitz] (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin), bezweckt den Verkauf, die Planung, die Organisation und die Durch- führung von Reisen, Übernachtungen, Führung von Freizeitaktivitäten und Transporten auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie die Er- bringung sämtlicher damit zusammenhängender Dienstleistungen und den Handel mit Waren aller Art. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Feb- ruar 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 262'314.20. A.a Am 8. Oktober 2024 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslo- senversicherung beauftragte Treuhandstelle eine Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzar- beitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass für den gesamten Prüfungszeitraum keine betriebliche Arbeitszeitkon- trolle vorlag und auch keine weiteren Dokumente vorhanden waren, aus denen die geleistete Arbeitszeit der vier Mitarbeitenden ersichtlich gewe- sen wäre. Der an der Arbeitgeberkontrolle anwesende und bevollmächtigte Treuhänder des Betriebs bestätigte diesen Umstand unterschriftlich auf dem Formular "geprüfte Unterlagen". A.b Mit Revisionsverfügung vom 22. November 2024 kam das Staatssek- retariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2020 bis Februar 2022 Versi- cherungsleistungen in der Höhe von Fr. 262'314.20 unrechtmässig bezo- gen habe, und verfügte die Rückerstattung an die zuständige Arbeitslosen- kasse innert 90 Tagen. A.c Mit Einsprache vom 18. Dezember 2024 und ergänzender Eingabe vom 13. Januar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung und reichte Arbeitszeiterfassungen ihrer Mitarbei- tenden ein. B. Mit Entscheid vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Rückforde- rung von Fr. 262'314.20 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 90 Tagen der zuständigen Arbeitslo- senkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3).

B-3858/2025 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat die Beschwerdeführerin gegen den Ein- spracheentscheid vom 22. April 2025 Beschwerde vor Bundesverwal- tungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzu- heben und in Gutheissung der Beschwerde sei die Revisionsverfügung vom 22. November 2024 aufzuheben. Eventualiter sei der Einspracheent- scheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht, nach Bezahlung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführerin, der Vo- rinstanz Frist zur Vernehmlassung und zur Einreichung der Akten ange- setzt. Die Vorinstanz hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen und keine Akten eingereicht. Mit Verfügung vom 1. September 2025 hat das Bundes- verwaltungsgericht der Vorinstanz eine Nachfrist zur Einreichung der Akten angesetzt. E. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2025 beantragt die Vorinstanz, un- ter Einreichung der Akten, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Fristwiederherstel- lungsgesuch verlangen sollte, sei die Eingabe sowohl als Fristwiederher- stellungsgesuch als auch als Nachholung der versäumten Rechtshandlung entgegenzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

B-3858/2025 Seite 4 Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in die- sem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abwei- chend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 22. April 2025. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren denn auch erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 22. November 2024 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2025 richtet. 2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG bringt die Beschwerdeinstanz eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder an- deren Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. Die Vo- rinstanz reichte ihre Vernehmlassung verspätet ein, nachdem das Bundes- verwaltungsgericht eine Nachfrist zur Akteneinreichung angesetzt und fest- gehalten hatte, dass Vernehmlassungsadressaten zwar ausdrücklich oder konkludent auf eine Stellungnahme verzichten könnten, die Vorinstanz je- doch verpflichtet bleibe, die gesamten Akten einzureichen. Art. 32 Abs. 2 VwVG bestimmt, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können. Trotz der "Kann"-Formulierung geht die herrschende Lehre von einer Verpflichtung zur Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen aus, sofern diese aus- schlaggebend sind (BGE 136 II 165 E. 4.2). Allerdings wird es im

B-3858/2025 Seite 5 Beschwerdeverfahren überwiegend für zulässig erachtet, Vorbringen aus- ser Acht zu lassen, die auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (BGE 136 II 165 E. 4.3; JULIAN BE- RIGER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023 [nachfol- gend: Praxiskommentar VwVG], Art. 57 N 21). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Vorinstanz erklärt, die Verfügung vom 16. Juni 2025 sei infolge eines Versehens in der Postverarbeitung fehlerhaft erfasst worden, weshalb die angesetzte Frist verstrichen sei. Das Versehen sei bemerkt worden, als ihr die Verfügung mit der Nachfrist zur Akteneinreichung am 2. September 2025 zugestellt worden sei. Daraufhin habe die Vorinstanz umgehend die Rechtsvertreter mandatiert, die dem Gericht am 5. Septem- ber 2025 die Vernehmlassung eingereicht hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Vernehmlassung der Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Eine Fristwiederherstellung braucht es dazu nicht. Das (bedingte) Gesuch um Fristwiederherstellung für den Fall, dass das Gericht ein solches verlangen sollte, ist damit gegenstandslos. 3. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsver- hältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Ar- beitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversiche- rungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 AVIV). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und un- vermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeits- stunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normaler- weise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 48a AVIV). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zu- sammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Ar-

B-3858/2025 Seite 6 beitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kon- trollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.2 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betrieb- liche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist. Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (BGE 150 V 249 E. 3.1.1). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 5.2). 3.2.1 Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich regelmäs- sig einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich aufgrund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfor- dernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung, feststellen (BGE 150 V 249 E. 5.1.2). Dem Erfordernis der rechtsgenüglichen betrieblichen Ar- beitszeitkontrolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufenden, zeit- gleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbei- tenden Genüge getan (Urteil des EVG C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit inkl. allfälliger Mehr- stunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über alle übri- gen Absenzen (wie Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst) überprüfbar sind (Urteil des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1; Urteil des EVG C 260/00 vom 22. August 2001 E. 2a). 3.2.2 Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmer in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten fortlaufend festgehalten werden (Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand erfasst werden (Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend de- tailliert ist und zeitgleich erfolgt (Urteil des EVG C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.1). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge

B-3858/2025 Seite 7 nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies ver- merkt wird (Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). 3.2.3 Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeit- punkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Ar- beitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Nachträg- lich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt werden (Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.3; vgl. auch BGE 150 V 249 E. 5.1.1 f. und E. 5.2). 3.2.4 Eine Arbeitszeitkontrolle kann im Zusammenhang mit der Prüfung ei- nes Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie, abgesehen von ein- zelnen Fehlern, die immer vorkommen können, keine Unstimmigkeiten auf- weist (Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Dabei handelt es sich um eine ähnliche Situation wie bei der Pflicht zur Buchfüh- rung und Rechnungslegung nach Art. 957 OR (Urteil des BGer 8C_699/ 2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeitkontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt und die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2). Vom Erfordernis der genügenden Kontrollier- barkeit des Arbeitsausfalls anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist während der Covid-19-Pandemie nicht abgewichen worden; es galten dieselben Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung (BGE 150 V 249 E. 3.1.2; BVGE 2021 V/2 E. 4.10). 3.3 Im Sozialversicherungsverfahren liegt die Beweislast für die an- spruchsbegründenden Tatsachen, vorliegend für den geltend gemachten Arbeitsausfall, bei der Leistungsansprecherin (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/MARKUS WYSSLING, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 230). Zwar muss die Behörde bei begründeten Zweifeln beispiels- weise am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgeberin die Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Behörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten

B-3858/2025 Seite 8 (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1). 3.4 Im Sozialversicherungsrecht ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht beziehungsweise die Behörde hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die verfügte Rückforderung mit der mangeln- den Überprüfbarkeit des geltend gemachten Arbeitsausfalls aufgrund der fehlenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Februar 2022. Die Beschwerdeführerin habe an der Arbeit- geberkontrolle keine Arbeitszeitkontrolle vorlegen können. Diesen Sach- verhalt habe der anwesende und bevollmächtigte Treuhänder der Be- schwerdeführerin unterschriftlich bestätigt. Plausibilisierungsversuche an- hand anderer betrieblicher Unterlagen seien nicht möglich gewesen. Der bevollmächtigte Treuhänder der Beschwerdeführerin sei darauf hingewie- sen worden, dass ohne Arbeitszeitkontrolle eine Aberkennung in erhebli- chem Umfang erfolgen könne. Daraufhin habe er mehrfach mit dem Ge- schäftsführer telefoniert, der im Ausland gewesen sei. Es habe dennoch keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegt werden können. Schliesslich habe der Treuhänder das Formular "geprüfte Unterlagen" unterzeichnet und erklärt, die Kurzarbeitsanträge seien auf der Basis der "Rapporte über die wirt- schaftlich bedingten Ausfallstunden" erstellt worden, die vom Geschäfts- führer zur Verfügung gestellt worden seien. Um sicherzustellen, dass der Betrieb tatsächlich keine Arbeitszeitkontrolle habe, hätten sich die Prüfer der beauftragten Treuhandstelle anschliessend zum Sitz des Betriebs be- geben. Die dort anwesende Direktorin ("Head of Administration") habe mündlich bestätigt, dass keine Arbeitszeitkontrollen vorhanden seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe von falschen Tatsa- chen aus und ziehe gestützt darauf falsche Rechtsfolgerungen. Auch die

B-3858/2025 Seite 9 Begründung des angefochtenen Entscheids sei unangemessen. Dem Treuhänder sei nicht bekannt gewesen, dass eine betriebliche Arbeitszeit- kontrolle geführt worden sei, weshalb er anlässlich der Arbeitsgeberkon- trolle fälschlicherweise bestätigt habe, dass keine solche vorliege. Es treffe nicht zu, dass er am Tag der Arbeitgeberkontrolle den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angerufen habe, was das ins Recht gelegte Anrufpro- tokoll belege. Auch auf dem Festnetzanschluss des Betriebs seien keine Anrufe des Treuhänders verzeichnet. Die "Head of Administration" habe keine Bestätigung gegenüber der beauftragten Treuhandstelle abgegeben, wonach keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorhanden sei. Selbst wenn sie dies getan haben sollte, sei dies auf ihr Unwissen zurückzuführen. Es bleibe dabei, dass dem Treuhänder und der "Head of Administration" leider nicht bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt habe. Die im Einspracheverfahren eingereichte Arbeitszeitkontrolle sei nach Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Mas- sgebender Zeitpunkt für den dem erstinstanzlichen Entscheid zugrunde lie- genden Sachverhalt sei derjenige der Fällung des (Einsprache-) Ent- scheids. Einschränkungen zu diesem Grundsatz seien nicht vorgesehen. 4.3 4.3.1 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde im Geltungsbereich des ATSG (das vorliegend gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AVIG anwendbar ist, oben E. 1.2) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ausser wenn sie, wie vorliegend, über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forde- rungen und Anordnungen entscheidet (Art. 55 Abs. 2 ATSG; vgl. Art. 3 Bst. d bis VwVG; DIANA OSWALD, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024 [nachfolgend: SK ATSG], Art. 55 N 32). Entscheidet eine Bundesbehörde über entsprechende Leistungen, Forderungen und Anordnungen, richtet sich das Verfahren zunächst nach den Art. 27 bis Art. 54 ATSG (was etwa die Notwendigkeit der Durchführung eines Einspracheverfahrens mit sich bringt) beziehungsweise nach dem anzuwendenden versicherungszweig- spezifischen Einzelgesetz. Soweit damit ein Verfahrensbereich nicht ab- schliessend geregelt wird, kommt ergänzend das Verwaltungsverfahrens- gesetz zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 144 V 97 E. 3.4; Urteil des BVGer B-1206/2024 vom 14. August 2024 E. 4.8; DIANA OSWALD, SK- ATSG, Art. 55 N 15 und N 35).

B-3858/2025 Seite 10 4.3.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozi- alversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 ATSG). Es handelt sich um eine Generalklausel, die immer dann herangezogen werden kann, wenn die Pflichten in den Einzel- gesetzen (bspw. im AVIG) nicht explizit ausgeführt werden (KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025 [nachfolgend: BSK ATSG], Art. 28 N 21). Dabei fallen insbesondere die Auskunftserteilung, die Pflicht zur Heraus- gabe von Unterlagen und die Pflicht zur Duldung von Augenscheinen in Betracht (CHRISTIAN MEYER/PHILIPP EGLI, SK ATSG, Art. 28 N 22). Die Fol- gen der Verletzung sind in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelt (Aktenentscheid oder Nichteintreten). Die Mitwirkung stellt, trotz Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes beziehungsweise der sozialversicherungsrechtlichen Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ein unabdingbares Element zur Sachverhaltsabklärung und damit zur Klärung und Festsetzung von allfäl- ligen Leistungsansprüchen dar (PÄRLI/KUNZ, BSK ATSG, Art. 28 N 14; zum Ganzen Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4). 4.3.3 Bei Kurzarbeitsentschädigung werden Leistungen aufgrund summa- rischer Abklärungen provisorisch gewährt und ein gründliches Beweisver- fahren findet erst nachträglich anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle statt (Urteile des EVG C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.2.1 und C 223/00 vom 5. Februar 2001 E. 4 a/bb; Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.3). Die Arbeitszeitkontrolle für den Bezugszeitraum März 2020 bis Februar 2022 wurde an der Arbeitgeberkontrolle nicht vorgelegt. Sie gilt damit als nachträglich eingereicht. Nach der Rechtsprechung wird verlangt, dass die betriebliche Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich am Kontrolltermin vorgelegt wird (oben E. 3.3.3; vgl. auch Urteil des BVGer B-1481/2023 vom 28. Juli 2025 E. 8). Wenn sie – wie die Beschwerdeführerin offenbar der Ansicht ist – in diesem Zeitpunkt lediglich vorhanden ist, aber nicht vorge- legt und gegebenenfalls auch nicht erklärt wird, wo sie einzusehen ist, da- mit die beauftragte Treuhandstelle das Beweisverfahren durchführen kann, verletzt die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 5.3.3). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin muss sie sich das (behauptete) Unwissen und Handeln des bevollmächtigten Treuhänders anrechnen lassen. Laut Vollmacht vom 4. Oktober 2024 war der Treuhänder zur Vertretung der Beschwerdeführe- rin bei der Prüfung der Kurzarbeitsentschädigung durch die Vorinstanz be- rechtigt. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, dass er das Formular "irrtümlich" unterzeichnet habe, weshalb auch der Antrag auf

B-3858/2025 Seite 11 Zeugeneinvernahme des Treuhänders zu diesem Umstand abzuweisen ist. Die Vorinstanz beziehungsweise die beauftragte Treuhandstelle muss da- von ausgehen können, dass Hilfspersonen und bevollmächtigte Vertreter korrekt und vollständig informiert sind. Die Hilfsperson ist so zu instruieren, dass sie alles Notwendige für das Geschäft, mit dessen Vertretung sie be- traut ist, wissen muss. Dieses Versäumnis muss sich die Beschwerdefüh- rerin anrechnen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob der bevollmächtigte Treuhänder tatsächlich versucht hat, den Ge- schäftsführer telefonisch im Ausland oder auf dem Festnetzanschluss des Betriebs zu erreichen oder nicht, und ob die Verwaltungsleiterin des Be- triebs tatsächlich gegenüber der beauftragten Treuhandstelle mündlich be- stätigt hat, dass im fraglichen Zeitraum keine Arbeitszeitkontrolle geführt wurde. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugenaussage des Geschäftsführers zum Anrufprotokoll ist daher zu verzichten. 4.3.4 Der Umstand, dass die betriebliche Arbeitszeitkontrolle am Kontroll- termin vorgelegt werden muss, schliesst auch aus, dass die Beschwerde- führerin sich auf das Novenrecht berufen kann. Nachträglich eingereichte Dokumente können nach der Rechtsprechung für den Nachweis einer ge- nügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nur berücksichtigt werden, wenn Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können (oben E. 3.2.3). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eingereichten Arbeitszeit- kontrollen seien unzweifelhaft authentisch, weshalb auf sie abzustellen sei. Damit werde auch das irrtümlich durch den Treuhänder unterzeichnete Formular "geprüfte Unterlagen" entkräftet. Für einen Mitarbeiter sei die Ar- beitszeitkontrolle als Exceldokument geführt worden. Aus den Metadaten ergebe sich, dass er die letzte Änderung am 26. Januar 2022 um 15:09 Uhr vorgenommen habe. Seither sei das Dokument nicht mehr verändert wor- den. In Excel liessen sich nur die Metadaten zu Autoren und Bearbeitern von Dateien verändern, nicht aber die Zeitangaben. Diese seien nur über den komplexen Umweg der Systemzeitänderung eines Geräts abänderbar. Die Vorinstanz vermöge mit ihrer Behauptung, Metadaten seien manuell veränderbar, den Nachweis der Authentizität des Dokuments nicht zu ent- kräften. Die Arbeitszeitkontrollen der übrigen drei Mitarbeitenden seien handschriftlich geführt und vom Vorgesetzten jeweils visiert worden. Die handschriftlich geführten Stundenrapporte variierten innerhalb einzelner Monate betreffend Start- und Endzeit, auch wenn die Dauer der Arbeitszeit

B-3858/2025 Seite 12 oft unverändert geblieben sei. Dieser Umstand sei ein Indiz für die tägliche fortlaufende Aufzeichnung. Der implizite Vorwurf der Urkundenfälschung werde zurückgewiesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass die handschriftlichen Urkunden tatsächlich aus dem relevanten Zeitraum stammten. Wenn die Vorinstanz die Frage der Authen- tizität der handschriftlich erfassten Arbeitszeitrapporte in Zweifel ziehe, hätte sie die diesbezüglich angebotenen Beweise (Zeugeneinvernahmen) abnehmen müssen, weil dieser Umstand entscheidrelevant sei. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Für den Fall, dass das Gericht ebenfalls Zweifel an der Authentizität der vorge- legten Arbeitszeitrapporte habe, würden Zeugeneinvernahmen beantragt. Die hohen beweismässigen Hürden für nachträglich eingereichte Doku- mente sowie an den Nachweis von deren Authentizität lasse sich aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismasses der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nicht rechtfertigen. Das Beweismass werde überdehnt. Das sei eine Rechtsverletzung. Die Vorinstanz versuche, mit mehr oder weniger an den Haaren herbeigezogenen Szenarien und teil- weise ehrenrührigen Unterstellungen die überzeugenden Beweise der Be- schwerdeführerin zu entkräften. 4.4.2 Die Vorinstanz erklärt, die Rechtsgrundlage für die Anforderung der Authentizität sei Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1 AVIV, woraus die jederzeitige Kontrollierbarkeit folge. Die nachge- reichten Unterlagen seien nicht authentisch und daher nicht zu berücksich- tigen. Es sei unklar, wann sie erstellt worden seien. Es könne nicht ausge- schlossen werden, dass die Exceldatei und die handschriftlichen Unterla- gen nachträglich erstellt oder verändert worden seien. Bei der Exceldatei sei nicht sichergestellt, dass die Einträge nicht beliebig nachträglich hätten abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt würde. Es treffe nicht zu, dass Metadaten einer Exceldatei nicht geändert werden könnten. Eine kurze Google-Recherche führe zu einer entsprechenden Anleitung. Im Üb- rigen belegten auch die Unterlagen der Beschwerdeführerin, dass Metada- ten veränderbar seien: Auf S. 14 der Einsprache vom 18. Dezember 2024 habe die Beschwerdeführerin einen Screenshot von den Eigenschaften der nachgereichten Exceldatei eingereicht, die als Erstellungsdatum den 18. Dezember 2019, 16:03 Uhr, ausweise. Die Version, welche die Rechts- vertreterinnen der Beschwerdeführerin später eingereicht hätten, weise je- doch als Erstellungsdatum den 8. März 2003, 14:42 Uhr, aus. Somit seien die Metadaten keineswegs unveränderlich und vermöchten auch nicht die Authentizität der Datei zu belegen. Die handschriftlichen Arbeitszeitkontrol- len seien undatiert, veränderlich und äusserlich auffallend uniform (gleiche

B-3858/2025 Seite 13 Handschrift, gleicher Stift usw.). Es sei offensichtlich, dass sie nicht täglich fortlaufend geführt worden seien. Der bevollmächtigte Treuhänder und die Direktorin hätten am Kontrolltermin bestätigt, dass keine Arbeitszeitkon- trolle existierte. Es genüge, wenn die Tatsachendarstellung der Beschwer- deführerin erschüttert werde, weil mehrere Personen bestätigt hätten, dass keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle für den massgeblichen Zeitraum be- stehe. Im Übrigen werfe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Ur- kundenfälschung vor; diese Ausführungen gingen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz könne keine Zeugen einvernehmen. Ausserdem sei wegen des Erfordernisses der Zeitgleichheit der Arbeitszeiterfassung auf eine nach- trägliche Befragung von Mitarbeitenden zu verzichten. 4.4.3 Die von der Vorinstanz angeführten Umstände sprechen gegen die Authentizität der nachgereichten Arbeitszeitkontrolle. Insbesondere wur- den sämtliche von Hand erfassten Arbeitsstunden wohl stets von derselben Person eingetragen. Es ist daher fraglich, ob die handschriftliche Arbeits- zeitkontrolle tatsächlich jeweils fortlaufend geführt worden ist (vgl. Urteil des EVG C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4 in fine; Urteil des BVGer B- 3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 4.2.2). Die Forderung nach Authentizität der nachgereichten Zeiterfassung – verstanden als echtzeitliche, täglich fortlaufende Aufzeichnung der Arbeitsstunden – entspricht der bundesge- richtlichen Praxis (BGE 150 V 249 E. 5.2). Vorliegend bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Arbeitszeitkon- trollen, welche die Beschwerdeführerin nur mit dem Hinweis darauf, dass die Unterlagen nicht verändert worden seien und zeitgleich erstellt worden seien, nicht ausräumen kann. Jedenfalls sind die nachgereichten Arbeits- zeitkontrollen aber inhaltlich ungenügend, was nachfolgend aufgezeigt wird (unten E. 4.5). 4.4.4 Vorliegend hat die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache beantragten Zeugenbefragungen verzichtet, allerdings ohne dies ausdrücklich zu begründen. Es ist unklar, ob die Vorinstanz über- haupt Zeugeneinvernahmen durchführen könnte (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.6; vgl. aber JÜRG BICKEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 14 N 30, der ausführt, eine Zeugeneinvernahme dürfe durch eine in Art. 14 Abs. 1 VwVG nicht erwähnte Behörde immer dann angeordnet werden, wenn der Zeuge damit einverstanden sei; vgl. auch CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 14 N 6). Jedenfalls kann sie aber schriftliche Auskünfte einholen (Art. 1 AVIG i.V.m.

B-3858/2025 Seite 14 Art. 28 Abs. 3 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 Bst. c VwVG; vgl. dazu Urteil des BVGer B-4557/2022 vom 17. November 2023 E. 6.2.6 f.). Dass sie davon abgesehen hat, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom- mener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Über- zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, BGE 141 I 60 E. 3.3). 4.4.5 Die Beschwerdeführerin erneuert die Anträge auf Zeugnis von zwei Mitarbeitenden und eine Parteiaussage des Geschäftsführers vor Bundes- verwaltungsgericht zum Beweis der Authentizität der nachgereichten Ar- beitszeitkontrolle. In antizipierter Beweiswürdigung ist darauf zu verzich- ten, da unbestritten ist, dass die Unterlagen erst im Einspracheverfahren und damit nachträglich eingereicht wurden, und nicht erwartet werden kann, dass sich die Mitarbeitenden und der Geschäftsführer im Rahmen einer Befragung zur Authentizität der fraglichen Unterlagen abweichend von den Ausführungen in der Beschwerdeschrift äussern würden. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arbeitszeiterfassung ent- spreche den arbeitsgesetzlichen Vorgaben (Art. 46 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [ArG, SR 822.11] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 der Verord- nung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 [ArGV 1, SR 822.111]), wes- halb sie rechtsgenüglich sei. Die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten sowie ihre Lagen seien ausgewiesen. Pausen seien nicht erfasst, weil die Angestellten meistens nur eine bis eineinhalb Stunden pro Tag gearbeitet hätten. Gemäss Arbeitsgesetz sei eine erste Pause von einer Viertelstunde erst nach einer Arbeitszeit von 5.5 Stunden zu machen und es seien nur Pausen von mehr als einer halben Stunde zu erfassen. In Monaten, in de- nen normal gearbeitet worden sei (bspw. im Juli und August 2020), seien auch Pausen, Ferien und andere Abwesenheiten erfasst worden. Hinter- grund der uniformen Arbeitszeiten sei, dass während der Pandemie sehr spezifische Öffnungszeiten beachtet worden seien, die auch den internati- onalen Partnern kommuniziert worden seien. In diesen Zeiten seien die Mitarbeitenden im Homeoffice erreichbar gewesen, hätten Buchungen storniert, Reservationen verschoben, neue Reisedaten besprochen, Tele- fonate mit Partnern in der Schweiz koordiniert, Vertragsverhandlungen ge- führt, administrative Aufgaben erledigt und Konsultationen mit Gästen und Partnern geführt. Deshalb wirke die Arbeitszeiterfassung gleichförmig. Die

B-3858/2025 Seite 15 Mehrheit der Angestellten und Kunden sei japanischer Herkunft. Pünktlich- keit und Genauigkeit seien daher sehr wichtig. Da keine anderen Arbeiten als die genannten angefallen seien, habe sich die Arbeitszeit auf die ver- einbarten Zeitfenster reduziert und es sei nicht notwendig gewesen, länger zu arbeiten. Tatsächlich sei es eher so gewesen, dass die Angestellten während weniger als den ausgewiesenen Zeiten effektiv Arbeit gehabt hät- ten, was das stets pünktliche Arbeitsende erkläre. Die handschriftlich ge- führten Stundenrapporte variierten innerhalb einzelner Monate betreffend Start- und Endzeit, auch wenn die Dauer der Arbeitszeit oft unverändert geblieben sei. Die Vermerke auf den handschriftlichen Arbeitszeitrapporten ("simplified reporting as agreed", "usual working hours until resignation as agreed") seien unbeachtlich, weil die Rapporte gar nicht "simplified" gewe- sen seien und den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. 4.5.2 Die Vorinstanz führt aus, selbst wenn von der Authentizität der nach- gereichten Unterlagen ausgegangen werden könnte, seien diese aufgrund der teilweise über Monate hinweg uniformen Arbeitszeiten unglaubwürdig und erfüllten die materiell-rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 46b Abs. 1 AVIV an eine rechtsgenügliche Ar- beitszeitkontrolle offensichtlich nicht. Es seien bloss fixe Arbeitszeiten (Blockzeiten) aufgeführt. Das sei für die Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit und der geltend gemachten Ausfallstunden untauglich, selbst wenn Block- zeiten vertraglich einzuhalten gewesen wären. Auch bei fixen Arbeitszeiten müsse die effektiv gearbeitete Zeit erfasst werden, um glaubhaft darzule- gen, inwieweit ein Arbeitsausfall vorhanden sei. Bei einem Arbeitnehmer seien vom 23. März 2020 bis Ende Oktober 2021 an sämtlichen Arbeitsta- gen 1.5 Stunden, jeweils von 10:30 bis 12 Uhr erfasst. Im November 2021 habe dieser Arbeitnehmer stets um 10:30 Uhr begonnen und bis um 12:11 Uhr gearbeitet. Im Dezember 2021 habe er von 9 bis 17:30 Uhr und im Januar 2022 mehrheitlich neun Stunden gearbeitet. Es sei unglaubhaft, dass dabei die effektiven Arbeitszeiten ausgewiesen seien. Es handle sich offenkundig um eine standardisierte Erfassung von fixen Arbeitszeiten. Bei den drei weiteren Angestellten seien die Arbeitszeiten wöchentlich oder monatlich nach den gleichen Schemata erfasst: bei Mitarbeiter 1 ab dem 23. März 2020 bis Oktober 2021 täglich 0:48 Std. ab 8 oder 14 Uhr, von November 2021 bis Februar 2022 täglich 1:36 Std. ab 8 Uhr; bei Mitarbei- terin 2 ab dem 23. März 2020 bis Ende Juni 2020 täglich 1:30 Std jeweils ab 9, 10 oder 13 Uhr, ab Juli bis September 2020 täglich 8 Std. jeweils ab 9 Uhr; bei Mitarbeiterin 3 ab Dezember 2020 bis Mai 2021 täglich 1:30 Std. jeweils ab 9 Uhr mit zwei Ausnahmen. Es sei realitätsfremd, dass über einen solch langen Zeitraum stets exakt gleich lange gearbeitet worden sei.

B-3858/2025 Seite 16 Teilweise werde am Rand vermerkt, dass es sich um vereinfachte Rapporte gehandelt habe, womit aus den Unterlagen selbst hervorgehe, dass sie nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten und Ausfallstunden auswiesen. Die Unterlagen seien zudem nicht genügend detailliert, es fehlten insbeson- dere Angaben über Absenzen (Ferien, Unfall, Krankheit, Militärdienst usw.). Es sei irrelevant, ob die Anforderungen nach dem Arbeitsgesetz und der zugehörigen Verordnung erfüllt seien. Es handle sich um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb ausschliesslich die Anforderun- gen nach dieser Gesetzgebung gälten. Die Ausführungen der Beschwer- deführerin zu den Blockzeiten und dem japanischen Markt seien Schutz- behauptungen. Es sei schlicht realitätsfremd, dass die Arbeitnehmenden während Monaten immer auf die Minute genau zu den exakt gleichen Zei- ten gearbeitet haben sollen. Der Hinweis, dass vertraglich festgelegte Ar- beitszeiten eingehalten worden seien, sei nach der Rechtsprechung un- behelflich. Vorliegend handle es sich um schematisch vereinfachte Aufstel- lungen, die nicht die tatsächlichen Arbeits- und Ausfallstunden auswiesen. 4.5.3 Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den nachgereichten Arbeits- zeitkontrollen sind zutreffend: Die standardisierten Erfassungen der Ar- beitszeit beginnen am 23. März 2020 und enden Anfang Januar 2022 (Ex- celdokument) und Ende Februar 2022 (handschriftliche Arbeitszeitkontrol- len). Die Erfassung von Blockzeiten oder fixen Arbeitszeiten genügt jedoch nicht, um die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls nach Art. 46b Abs. 1 AVIV zu gewährleisten (vgl. Urteile des BGer 8C_728/2023 vom 15. Mai 2024 E. 5.2 in fine und 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteil des EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2; Urteil des BVGer B- 5454/2022 vom 16. August 2024 E. 4.2). Auch bei fixen Arbeitszeiten muss die effektiv gearbeitete Zeit erfasst werden, um glaubhaft darzulegen, in- wieweit ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall vorliegt (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1; Urteil des BVGer B-1097/2024 vom 30. Juli 2025 E. 2.5 in fine). Es genügt auch nicht, wenn die Arbeitgeberin lediglich eine An- und Abwe- senheitskontrolle führt; vielmehr bedarf es Angaben über die täglich geleis- tete Arbeitszeit (Urteil des BVGer B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 2.2). Bei ausnahmslos stets gleich langer Arbeitsdauer sind aber ohne- hin Zweifel angebracht, ob die angegebene Arbeitszeit der tatsächlich ge- leisteten Arbeitszeit entspricht (Urteile des BVGer B-3256/2025 vom 5. September 2025 E. 5.7.1 [noch nicht rechtskräftig] und B-3996/2013 vom 27. Mai 2014 E. 7.3 in fine). Im Umkehrschluss bedeutete dies an- sonsten, dass die Mitarbeitenden über einen längeren Zeitraum einen wirt- schaftlich bedingten Arbeitsausfall im identischen Umfang zu verzeichnen hatten, was unwahrscheinlich ist. Es ist auch nicht überspitzt formalistisch,

B-3858/2025 Seite 17 wie die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Vorinstanz die Arbeitszeit- kontrolle unter anderem wegen der Eintragung von fixen Blockzeiten nicht berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer B-5454/2022 vom 16. August 2024 E. 4.4). 4.5.4 Hinzu kommt, dass die handschriftliche Arbeitszeitkontrolle und das Exceldokument lediglich Angaben zu den Arbeitszeiten in Form der bereits erwähnten fixen Arbeitszeiten oder Blockzeiten beinhalten. Absenzen sind – mit Ausnahme von Ferientagen im Exceldokument (jeweils mit "F" be- zeichnet) – keine erfasst, auch allfällige Mehrstunden sind nicht ausgewie- sen. Gemäss der Arbeitszeitkontrolle gab es im gesamten Bezugszeitraum von knapp zwei Jahren beispielsweise keine einzige krankheitsbedingte Abwesenheit und es wurden – ausser von einem Mitarbeiter – keine Feri- entage bezogen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde durch die Rechtsprechung bestätigt, dass diese Angaben notwendig sind (vgl. Urteil des BGer 8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4 betr. Schlechtwetterentschädigung). Die vorliegenden Unterlagen bilden daher keinen zuverlässigen Beleg über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten und wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden (oben E. 3.2.1 f.). 4.5.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, ob die betriebliche Arbeitszeitkontrolle mit Blick auf die Arbeitsgesetzgebung genügt (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 4.8). Vorliegend geht es um den Bezug ei- ner Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, wofür unter anderem Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 46b Abs. 1 AVIV zu erfüllen sind. Die Zielsetzung des Arbeitsgesetzes unterscheidet sich wesentlich von derje- nigen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, das – soweit vorliegend in- teressierend – den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit garantieren will (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AVIG). Die Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung verlangt einen gewis- sen Detaillierungsgrad der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (oben E. 3.2.1 f.; Urteil des BVGer B-4895/2023 vom 19. April 2024 E. 3.6.7). Die Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die Geltendmachung des An- spruchs auf Kurzarbeitsentschädigung verpflichtet, den Arbeitsausfall im Rahmen einer überprüfbaren, namentlich die – tatsächlich entstandenen – wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden deklarierenden Arbeitszeitkontrolle zu erfassen, worauf die Arbeitgeber in zahlreichen Informationsquellen, über welche die Beschwerdeführerin verfügte, aufmerksam gemacht wer- den (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.2; Hin- weis auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit"; Hinweis auf den Bewilligungsverfügungen der kantonalen Amtsstelle; Info-Service-Bro-

B-3858/2025 Seite 18 schüre "Kurzarbeitsentschädigung", Ziff. 6 und 7). Die Gerichtspraxis hat diese Informationen mehrfach als rechtsgenügliche Ausgangsinformatio- nen qualifiziert (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_681/2021 vom 23. Feb- ruar 2022 E. 3.6; Urteile des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 5.4.4, B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 4.2 und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.8). Die Arbeitszeiterfassung soll nachweisen, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall auch tatsächlich vorlag (dann wird Kurz- arbeitsentschädigung ausgerichtet) oder ob in dieser Zeit nicht umgekehrt gearbeitet wurde (dann besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung, sondern auf regulären Lohn; Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 3.5.2). Um den Umfang, in dem gearbeitet wurde, vermindert sich die Leistung der Arbeitslosenkasse (vgl. Urteil des BVGer B-4557/2022 vom 17. November 2023 E. 6.6.2, zusammenfassend bestä- tigt in Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1). 4.6 Ist der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenver- sicherung, wie vorliegend, nicht hinreichend überprüfbar, da detaillierte be- triebliche Unterlagen dies nicht zulassen, fehlt es am Anspruchserfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des behaupteten Arbeitsausfalls (Urteil des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1). Damit ist der Schluss der Vorinstanz, dass für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Feb- ruar 2022 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessu- ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchset- zung des Legalitätsprinzips (BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem In- teresse an der Bestandeskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetz- geber abstrakt und verbindlich vorgenommen worden (Urteile des BGer 8C_407/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.1 und 8C_680/2017 vom 7. Mai

B-3858/2025 Seite 19 2018 E. 4.1.3.1). Der Gesetzgeber hat dem Interesse an einer richtigen Gesetzesanwendung gegenüber dem Interesse am Bestand einer Verfü- gung von vornherein das grössere Gewicht zugeordnet. Eine zeitliche Be- fristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 149 V 91 E. 7.7). Vorbehalten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG. 5.2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO ge- führt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treu- handstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahl- ten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 83a AVIG ["Revision und Arbeitge- berkontrolle"] und Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im An- schluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durch- geführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen aus- gerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit den dabei geltenden Grund- sätzen: zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Leistungsver- fügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in Form der Aus- gleichsstelle (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5). 5.3 Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur ei- ner anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen ins- besondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhalts- abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes (Urteil des BGer 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Es geht also um die Konstellation, in der die Leistung von Anfang an zu Unrecht zugesprochen wurde, jedenfalls sofern sich aufgrund der nachträglich kor- rekten Rechtsanwendung ergibt, dass die Leistung nicht geschuldet gewe- sen wäre (BGE 149 V 91 E. 7.7). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Un- richtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). Der zeitliche Eintritt der Wirkung der Wiedererwä- gung ist beim Tatbestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs in Art. 25 Abs. 1 ATSG geregelt, indem eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen

B-3858/2025 Seite 20 ist (DIANA OSWALD, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 53 N 72). 5.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend ver- standener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmun- gen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2). Die Unrichtigkeit der Leistungszusprache im Umfang von insgesamt Fr. 262'314.20.– für den Zeitraum März 2020 bis Februar 2022 ergibt sich aus der mangelnden Bestimmbarkeit beziehungs- weise Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und der Arbeitszeit nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG. Damit fehlt es an einer materiell-rechtlichen Anspruchs- voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in dieser Höhe (vgl. BGE 150 V 249 E. 6). Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwä- gungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vor- instanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2025 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Um- fang von Fr. 262'314.20 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweige- rung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensaus- gang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwen- dung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 5'200.– festzusetzen. Es ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-3858/2025 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-3858/2025 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 3. November 2025

B-3858/2025 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______

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