Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-382/2022
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-382/2022

Urteil vom 23. September 2022 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Senta Cottinelli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.

Schweizerischer Baumeisterverband, Prüfungskommission, Erstinstanz,

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Baumeisterinnen und Baumeister.

B-382/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im Sommer 2019 trat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Wiederholungsprüfung im Prüfungsteil «Fallstudie» der höheren Fachprü- fung für Baumeisterinnen und Baumeister an. Am 29. August 2019 fand die Sitzung der Prüfungskommission des Schweizerischen Baumeisterver- bands SBV (nachfolgend auch: Erstinstanz) statt, in welcher die Beurtei- lung der Grenzfälle besprochen wurde. A.b Mit Verfügung vom 29. August 2019 teilte die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass er die Prüfung beim «Prüfungsversuch: 2. Wiederholung» nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen bewer- tete sie auf einem separaten Notenblatt wie folgt: Prüfungsteile Teilnoten 1 Projektarbeit 4.0 2 Fallstudie 3.8 Gesamtnote 3.9 Der umstrittene Prüfungsteil Fallstudie enthält folgende Unterpositionen: Fallstudie

  • FS Technik schriftlich
  • FS BWL schriftlich
  • FS mündlich

A.c Am 19. September 2019 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Akteneinsicht wahr. A.d Mit Eingabe vom 30. September 2019 und mit Beschwerdeergänzung vom 25. November 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts- anwältin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2019 erheben. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der Note 4.0 für je die schriftlichen Prüfungen Fallstudie Technik und Fallstudie BWL, eventualiter seien die schriftlichen Prüfungs- teile kostenlos zu wiederholen. A.e Im Vorverfahren fand ein ausgedehnter Schriftenwechsel statt. In der Duplik hielt die Erstinstanz zur Grenzfallregelung Folgendes fest: «Ein

B-382/2022 Seite 3 Grenzfall liegt vor, wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (gerundete Ganzzahl) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Im vorliegenden Fall betrug die maximale Punktzahl im Prüfungsteil Fallstudien 480. Dem Beschwerdefüh- rer wurden deshalb vier zusätzliche Punkte für eine um einen halben Wert höhere mündliche Note zugestanden». Der Beschwerdeführer legte in der Triplik mit Hinweis auf die Formel gemäss der Wegleitung dar, dass er unter der Grenzfallregelung den Prüfungsteil Fallstudien bestanden hätte, da sich die Experten bei der ursprünglichen Punktvergabe für die mündliche Prüfung Fallstudien verrechnet hätten und er statt der Note 4 die Note 4.5 erreicht habe. Die Anwendung der Grenzfallregelung ergebe daher die Note 5, womit er den Prüfungsteil Fallstudien bestanden habe. In der Quadruplik stellte sich die Erstinstanz auf den Standpunkt, dass er den Prüfungsteil nicht bestanden habe, und machte weitere Ausführungen zur Grenzfallregelung: Ihm seien nicht zusätzlich 1% der gesamt möglichen Punktzahl (4.8 Punkte) für die mündliche Prüfung gutzuschreiben, da dies zu einer enormen Verzerrung in der Bewertung führen würde, sondern le- diglich ein anteilmässiger Punkt. Fünf Punkte auf ein Maximum von 60 Punkten im mündlichen Prüfungsteil hätten ein Gewicht von 8% der ge- samten Punktzahl. Dies würde dem Sinn und Zweck von Grenzfallregelun- gen zuwiderlaufen. A.f Mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Experten sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Aufgabenstellungen seien nicht offen oder widersprüchlich gewesen und es liege weder eine Fehlbewertung noch eine fehlerhafte Anwendung der Grenzfallregelung vor. B. Gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2021 erhebt der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und stellt folgende Anträge:

  1. Der Beschwerdeentscheid vom 23. Dezember 2021 sei aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei im mündlichen Prüfungsteil BWL und technisch die Note 5.0 zu erteilen, womit die Prüfung als bestanden gilt.
  3. Dem Beschwerdeführer sei für den schriftlichen Prüfungsteil Fallstudie Technik die Note 4.0 zu erteilen, womit die Prüfung als bestanden gilt.
  4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Unterlagen zur beschlossenen und zur angewendeten Grenzfallregelung offenzulegen

B-382/2022 Seite 4 und dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Ergänzung der Be- schwerde zu geben. 5. Subeventualiter (gemäss Replik: eventualiter) sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur kostenlosen Wiederholung der Prüfung zu gewähren. 6. Subsubeventualiter (gemäss Replik: subeventualiter) sei die Angelegen- heit zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Erstinstanz habe im Vor- verfahren widersprüchliche Angaben zur Grenzfallregelung gemacht. Zu- nächst habe sie in der Duplik festgehalten, dass ihm bis zu 1% der maxi- malen Punktzahl und somit zusätzlich vier Punkte für den mündlichen Prü- fungsteil Fallstudie zugestanden würden und er deshalb statt der Note 4.0 die Note 4.5 erreiche. Diese Regel habe sie zu seinem Nachteil abgeän- dert, nachdem er dargelegt habe, dass er unter Anwendung der Grenzfall- regelung die Prüfung bestanden habe, da er mündlich (unter Berücksichti- gung der laut Wegleitung massgeblichen Formel) nicht die Note 4.5, son- dern die Note 5.0 erzielt habe. Die Korrektheit der nachträglich geänderten Auskunft der Erstinstanz zur Handhabung der Grenzfallregelung müsse ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Vorinstanz hätte die widersprüch- lichen Sachverhaltsdarstellungen zu seinen Gunsten werten müssen. Es sei festzustellen, dass er im schriftlichen Prüfungsteil Fallstudie Technik die Note 4.0 bzw. für die mündliche Prüfung Fallstudie die Note 5.0 erhalten und damit die gesamte Prüfung bestanden habe. Andere Kandidaten hät- ten von der ursprünglich dargelegten Grenzfallregelung ebenfalls profitiert. Er habe einen Anspruch auf deren Anwendung. Die nachgeschobenen erstinstanzlichen Ausführungen zur Handhabung der Grenzfallregelung seien unglaubhaft. Im Weiteren sei die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht korrekt, da ihm Zusatzpunkte zustünden. Seine Antworten seien um insgesamt drei Punkte höher zu bewerten. Damit habe er selbst unter An- wendung der ungünstigeren Grenzfallregelung die Prüfung bestanden. C. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Die Erstinstanz habe im vorinstanzlichen Ver- fahren ihre Aussage zur Anwendung der Grenzfallregelung dahingehend geändert, dass nicht alle Zusatzpunkte aus der Grenzfallregelung inner- halb der mündlichen Position gutzuschreiben, sondern die maximal erhält- lichen 4.8 Punkte verhältnismässig auf die involvierten Unterpositionen und Positionen zu verteilen seien. Es entspreche nicht dem Ziel und Zweck der

B-382/2022 Seite 5 Grenzfallregelung, wenn die gesamthaft erteilten Punkte in irgendeiner Po- sition nach Wahl und dort vollumfänglich eingesetzt würden. Es seien keine anderen Kandidaten bekannt, die aufgrund einer unzutreffenden Anwen- dung der Grenzfallregelung die Prüfung bestanden hätten. D. In der Vernehmlassung vom 31. März 2022 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde und legt Auszüge aus den Protokollen der Sit- zungen der Prüfungskommission vom 29. August 2019 und vom 29. Sep- tember 2015 vor (Beschlüsse zur Grenzfallregelung). Sie enthalten fol- gende Angaben: Nach der im Protokoll vom 29. September 2015 erwähn- ten Regelung liegt dann ein Grenzfall vor, wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (Gesamtzahl, gerundet) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Da- bei dürfen für jeden Prüfungsteil (Projektarbeit oder Fallstudien) maximal 60% dieser Punktzahl vergeben werden. Nach dem Protokoll der Prüfungs- kommission vom 29. August 2019 bleibt die Grenzfallregelung gegenüber den letzten Jahren unverändert (Beispiel: max. Punktzahl = 960; 1% davon = 10 Punkte, davon maximal 60% pro Prüfungsteil). Im vorliegenden Fall umfasse die Abschlussprüfung die Prüfungsteile Pro- jektarbeit (schriftlich und mündlich) sowie Fallstudien (schriftlich und münd- lich). Da der Beschwerdeführer den Prüfungsteil Projektarbeit erfolgreich bestanden habe, seien an der Sitzung der Prüfungskommission vom 29. August 2019 nur die Prüfungsergebnisse des Prüfungsteils Fallstudien nochmals angeschaut und als Grenzfall sorgfältig überprüft und ausdisku- tiert worden. Die Grenzfallregelung sei auf den nicht bestandenen Prü- fungsteil mit einer maximalen Punktzahl von 480 Punkte anteilig auf die Unterpositionen adaptiert worden:

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Die zusätzlichen Grenzfallpunkte allesamt nur einer von drei Unterpositio- nen aufzurechnen, wäre unsachgemäss und würde zu einer enormen Ver- zerrung in der Bewertung führen. Daher seien die zusätzlichen Punkte in- nerhalb eines Prüfungsteils jeweils den einzelnen Unterpositionen anteils- mässig zuzuordnen. E. In der Replik vom 3. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerdebegehren fest. Die Erstinstanz habe zwar zum ersten Mal Unter- lagen zur Grenzfallregelung eingereicht und sei damit dem Beschwerde- begehren auf deren Offenlegung nachgekommen. In den Protokollen der Prüfungskommission sei aber nicht festgelegt worden, wie die Grenzfallre- gelung zu handhaben sei. Die Erstinstanz führe nun aus, wie sie die Grenz- fallregelung angeblich angewendet habe, lege dafür aber keinen Beweis vor. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie deren korrekte Anwendung im vorinstanzlichen Verfahren zunächst «vergessen» und unzutreffende Aus- sagen gemacht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auf diese Weise andere Kandidaten in den Genuss der Grenzfallregelung gekom- men seien, weshalb die nachträgliche Änderung der Angaben zur Grenz- fallregelung keine Rolle spielen dürfe.

B-382/2022 Seite 7 F. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2021 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesver- waltungsgericht ist für die Beurteilung der Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De- zember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 24. Januar 2022 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 m.w.H., B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; ZIBUNG/HOFSTET- TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverläs- siges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und

B-382/2022 Seite 8 der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfas- sende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Unge- rechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandi- daten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwer- deinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wie- derholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, daher eine gewisse Zu- rückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 f., B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2). Es weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen ha- ben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derje- nigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü- fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betref- fen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerde- führer (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Ok- tober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). 2.4 Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein

B-382/2022 Seite 9 genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine ge- nügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 8). Falls eine Grenzfallregelung vorliegt, muss diese sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskan- didatinnen und -kandidaten zur Anwendung kommen (Urteile des BVGer B-6676/2019 vom 20. Dezember 2021 E. 11.3, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2.3 und B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 26 ff. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulas- sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Ti- tel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 3.2 Gestützt darauf hat die zuständige Organisation der Arbeitswelt, der SBV, die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeis- terinnen und dipl. Baumeister vom 6. Juli 2011 (nachfolgend: PO) erlassen, welche mit Genehmigung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: SBFI) am 6. Juli 2011 in Kraft getreten ist. 3.2.1 Die Trägerschaft hat die Prüfungsangelegenheiten einer Prüfungs- kommission und drei Kreiskommissionen übertragen. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (Ziff. 2.12 PO). Die Prüfungskommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen (Ziff. 2.31 PO), die Kreiskommissionen bestehen aus 5 Mitgliedern (Ziff. 2.41 PO). Die Prüfungskommission erlässt nach Ziff. 2.32 PO eine Wegleitung (Bst. a), entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung (Bst. e), überprüft die Modulabschlüsse und entscheidet über die Erteilung des Dip- loms (Bst. g), behandelt Anträge und Beschwerden (Bst. h) und koordiniert und beaufsichtigt die Tätigkeiten der Kreiskommissionen (Bst. l). Nach Ziff. 2.42 sind die Kreiskommissionen unter anderem verantwortlich für die Er- arbeitung des Prüfungsprogramms zur Genehmigung durch die Prüfungs- kommission und die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben (Bst. b und c),

B-382/2022 Seite 10 die Wahl und Ausbildung der Expertinnen und Experten (Bst. d), die Durch- führung der Prüfung (Bst. g), die Information der Prüfungskommission über ihre Zulassungs- und Notensitzungen in Form eines Protokolls (Bst. h) und die Beurteilung der Abschlussprüfungen sowie den Antrag an die Prüfungs- kommission auf Erteilung des Diploms (Bst. i). 3.2.2 Nach Ziff. 4.42 PO beurteilen mindestens zwei Expertinnen und Ex- perten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Gemäss Ziff. 4.43 PO nehmen mindestens zwei Expertinnen und Ex- perten die mündliche Prüfung ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemein- sam die Note fest. 3.2.3 Nach Ziff. 4.51 PO beschliesst die Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Ver- treterin oder der Vertreter des BBT (heute: SBFI) wird rechtzeitig an diese Sitzung eingeladen. Sie entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leis- tungen über das Bestehen der Abschlussprüfung. Wer die Prüfung bestan- den hat, erhält das eidgenössische Diplom (Ziff. 6.43 PO). Wer die Ab- schlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal innerhalb von 5 Jahren wiederholen (Ziff. 6.51 PO). Die Wiederholungsprüfungen be- ziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leis- tung erbracht wurde (Ziff. 6.52 PO). 3.2.4 Nach Ziff. 5.11 PO umfasst die Abschlussprüfung die modulübergrei- fenden Prüfungsteile Projektarbeit und Fallstudien, jeweils bestehend aus einer siebenstündigen schriftlichen und einer einstündigen mündlichen Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden, diese Un- terteilung legt die Prüfungskommission fest (Ziff. 5.12 PO). In beiden Prü- fungsteilen werden die schriftlichen Positionen doppelt und die mündlichen Positionen einfach gewichtet (Ziff. 5.13 PO). Detaillierte Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Höheren Fachprü- fung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister enthalten (vgl. Ziff. 5.21 PO), welche die Erstinstanz am 1. Dezember 2011 erlassen hat (seit 1. Ja- nuar 2012 in Kraft). Für die Umrechnung der Punkte in eine Note enthält sie die Formel (Ziff. 4.4 Wegleitung): Note = (erreichte Punktzahl x 5 / max. erreichbare Punkte) + 1. 3.2.5 Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet (Ziff. 6.21 PO). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechen- den Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22

B-382/2022 Seite 11 PO). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 PO). Die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten (6 bis 1), die Note 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen (Ziff. 6.3 PO). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Noten in beiden Prü- fungsteilen wenigstens 4.0 betragen (Ziff. 6.41 PO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine fehlerhafte Anwendung der Grenzfallregelung. 4.1.1 Er macht geltend, die Erstinstanz habe zunächst festgehalten, dass ihm für die mündliche Position im Prüfungsteil Fallstudie vier zusätzliche Punkte zugestanden worden seien. Diese Regel habe sie nachträglich zu seinem Nachteil geändert, nachdem er dargelegt habe, dass er unter An- wendung der Grenzfallregelung die Prüfung bestanden hätte. Er habe ei- nen Anspruch auf die Anwendung der ursprünglichen, für ihn günstigeren Grenzfallregelung, weil andere Kandidaten davon ebenfalls profitiert hät- ten. Die nachgeschobenen, widersprüchlichen Ausführungen der Erstin- stanz zu deren Handhabung seien unglaubhaft. Es fehle eine Erklärung, weshalb sie die Grenzfallregelung angeblich zunächst falsch dargelegt ha- ben soll. 4.1.2 Wie bereits erwähnt (E. 2.4), steht es im Ermessen der Erstinstanz, ob sie grundsätzlich eine Grenzfallregelung vorsehen will, und wie sie diese in der Praxis umsetzt. Es gibt einzig einen Rechtsanspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Die vorliegende Grenzfallregelung wurde im Protokoll der Prüfungskommission vom 29. September 2015 festgehalten. Danach liegt ein Grenzfall vor, «wenn durch die Erteilung von zusätzlichen Punkten bis max. 1% (Gesamtzahl, gerundet) der maximalen Punktzahl ein Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen werden könnte. Dabei dürften für jeden Prüfungsteil (Projektarbeit oder Fallstudie) max. 60% dieser Punkt- zahl vergeben werden». Diese Formulierung mag in der Tat nicht eindeutig zu verstehen sein. Die Erstinstanz hat dazu in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. ausführlich Sachverhalt Bst. D) allerdings erklärt, dass sie im nicht bestandenen Prüfungsteil Fallstudien bei einer maximalen Punktzahl von 480 Punkten insgesamt gerundet 5 Punkte anteilig auf die schriftlichen Unterpositionen (je 2 Punkte) und die mündliche Position (1 Punkt) verteilt habe. Dies entspreche der langjährig

B-382/2022 Seite 12 ausgeübten Praxis und sei bei sämtlichen Kandidaten gleichermassen zur Anwendung gekommen. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich diese Um- setzungspraxis als nachvollziehbar. Wie die Erstinstanz ausführt, wäre die – freilich von ihr in der Duplik im Vorverfahren zunächst selber dargelegte (siehe dazu nachfolgende E. 4.1.3) – Umsetzung, wonach sämtliche Grenzfallpunkte der einen mündlichen Prüfungsposition zugerechnet wor- den wären, wenig plausibel. Eine solche Handhabung würde nicht nur zu einer starken Verzerrung in der Bewertung führen und hätte gar einen hal- ben Notenschritt zur Folge; sie würde, wie die Vorinstanzen schon ausge- führt haben, auch Sinn und Zweck einer Grenzfallregelung zuwiderlaufen. Im Falle des Beschwerdeführers würden 5 zusätzliche Punkte auf ein Ma- ximum von 60 Punkten für die mündliche Prüfung ein unverhältnismässig grosses Gewicht bekommen, was nicht Sinn einer Grenzfallregelung sein kann, die bei äusserst knappen Ergebnissen korrigierend wirken soll. Im Übrigen sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach von Rundungsregeln profitiert hat (vgl. Sachverhalt Bst. D, insb. die untere Tabelle). 4.1.3 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei Durchsicht der Akten fällt zwar auf, dass die Erstinstanz zu- nächst in der Sitzung vom 29. August 2019 von einem scheinbar unvoll- ständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein muss. Wie der Be- schwerdeführer bereits im Vorverfahren zutreffend geltend gemacht hat, stand nämlich zu diesem Zeitpunkt im mündlichen Prüfungsteil noch mit einer 4.0 die falsche Note auf dem Notenblatt. Es ist anzunehmen, dass aufgrund dieses Berechnungsfehlers wohl zunächst davon ausgegangen wurde, die Prüfungsergebnisse des Beschwerdeführers – bei den Noten 3.0, 3.5 und 4.0 – hätten selbst unter Anwendung der Grenzfallregelung nicht zum Bestehen der Prüfung führen können. Insofern ist auch nicht auszuschliessen, dass die Erstinstanz an der Prüfungssitzung vom 29. Au- gust 2019 von falschen Annahmen ausgegangen ist. Der Rechenfehler der Experten wurde aber einen Monat nach der Prüfungssitzung mit Datum vom 28. September 2019 auf dem Deckblatt zugunsten des Beschwerde- führers korrigiert. Die Erstinstanz hat sodann zumindest insoweit zur Trans- parenz des Bewertungsvorgangs beigetragen, als dass sie dem Beschwer- deführer das nachträglich korrigierte Notenblatt auch ausgehändigt hat. Sie hat sich den Grenzfall danach im Rahmen des Schriftenwechsels im Vor- verfahren – zumindest im zweiten Anlauf im Rahmen der Quadruplik – nochmals genau angesehen. Auch wenn es zu wünschen gewesen wäre,

B-382/2022 Seite 13 dass sie dies bereits im Rahmen ihrer Ausführungen in der Duplik getan hätte, anstatt falsche Herleitungen zur Note 4.5 anzubringen, besteht kein Hinweis darauf, dass sie den Beschwerdeführer gegenüber anderen Prü- fungskandidatinnen und -kandidaten benachteiligt hätte. Ihre in der Quadruplik im Vorverfahren und in der Vernehmlassung vor dem Bundes- verwaltungsgericht schlüssig dargelegte Praxis zeigt auf, dass der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Berechnungsfehler im Ergebnis nicht relevant ist und die Grenzfallregelung praxisgemäss und korrekt auch auf ihn angewandt wurde. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine fehlerhafte Bewertung seiner mündlichen Prüfung, weshalb selbst bei einer Anwendung der nachteilige- ren Grenzfallregelung vom Bestehen der Prüfung auszugehen sei. 4.2.1 Bei den Aufgaben 9, 12 und 13 beanstandet er, dass er die korrekten Antworten gegeben habe, wie sich auch aus dem Haken hinter den ge- suchten Begriffen erschliessen lasse, aber nicht die volle Punktzahl erhal- ten habe. Im Weiteren enthalte das Bewertungsraster bei der Aufgabe 7 mehr als vier Antwortmöglichkeiten, welche zunächst von den Examinato- ren auch mit fünf statt vier Punkten bewertet, jedoch im Nachhinein zu Un- recht wieder nach unten korrigiert worden seien. Insgesamt seien ihm drei zusätzliche Punkte zuzugestehen. 4.2.2 Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung zu den vier Aufgaben dar, wie diese bewertet worden sind. Bei Aufgabe 7 seien bei den zu er- wartenden Antworten mehr als vier aufgelistet, dennoch sei das Punktema- ximum bei vier festgesetzt. Somit könnten zwar mehr als vier mögliche Ant- worten geäussert werden; das Maximum liege dennoch bei vier richtigen Antworten. Ansonsten würde das ganze Punktesystem auf den Kopf ge- stellt. Bei Aufgabe 9 sei der eine Punkt – wie vom Beschwerdeführer ver- langt – für die Bestellungsänderung vergeben worden. Der von ihm bean- standete halbe Punkt stehe im Bewertungsraster in Relation zur Antwort «Zusatzmittel», die nicht vollständig sei, und darum nur mit einem halben Punkt bewertet werden könne. Bei Aufgabe 12 habe der Beschwerdefüh- rer, wie die Häkchen hinter den Lösungsstichworten in der Spalte «Erwar- tete Antwort» aufzeigten, beim Beschaffungsverfahren «Miete – Kauf» nicht alle erwarteten Beurteilungskriterien erwähnt, sonst hätten die Exper- ten wie bei den übrigen Beurteilungen/Umschreibungen eine entspre- chende Notiz geschrieben. Der zusätzlich vom Beschwerdeführer ver- langte halbe Punkt könne mangels vollständiger Antwort nicht zugespro- chen werden. Schliesslich zeige bei Aufgabe 13 der Expertenvermerk

B-382/2022 Seite 14 «Auslastung» an, dass der Beschwerdeführer nur drei von vier erwarteten Antworten vollständig aufgezählt habe. Mangels vollständiger vierter Ant- wort beim Kriterium «Realisierbarkeit» könne ihm der fehlende Punkt nicht zugesprochen werden. Dem Beschwerdeführer seien somit keine weiteren Punkte zuzusprechen. 4.2.3 Mit der Prüfungskommission ist festzuhalten, dass dem Beschwerde- führer für die Aufgabe 7 (selbst) bei vollständiger und korrekter Beantwor- tung nicht mehr Punkte zugesprochen werden können, als maximal vorge- sehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Experten zunächst versehentlich einen Punkt mehr erteilt haben. Alles andere wäre mit dem Gleichbehand- lungsanspruch der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten nicht vereinbar. Dem Beschwerdeführer kann für diese Aufgabe somit kein zusätzlicher Punkt erteilt werden. Damit kann er rein rechnerisch keine bessere Note mehr erreichen und eine Überprüfung der weiteren Aufgaben könnte un- terbleiben, denn er bräuchte zum Bestehen der gesamten Prüfung eine Note 5.0 für die mündliche Prüfung, wofür er selbst bei Anwendung der Grenzfallregelung eine Höherbewertung von drei zusätzlichen Punkte be- nötigen würde. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung seiner Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. E. 2.2) – die Ausführungen der Erstinstanz als sachlich und objektiv nachvollziehbar erweisen, wes- halb kein Anlass besteht, diesen nicht zu folgen. Die Rüge ist somit abzu- weisen. 4.3 4.3.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer bezüglich des schriftli- chen Prüfungsteils Fallstudie Technik die Anhebung der (Unter-)Positions- note auf 4.0. Diesen Antrag begründet er damit, dass den anderen Kandi- datinnen und Kandidaten aufgrund der ursprünglich dargelegten Grenzfall- regelung vier zusätzliche Punkte zugesprochen worden seien. 4.3.2 Die Erstinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, die zusätzli- chen Grenzfallpunkte seien beim Beschwerdeführer in Relation zu den ma- ximal möglichen 480 Punkten des nicht bestandenen Prüfungsteils Fallstu- dien gesetzt worden und bei den übrigen Kandidaten in Relation zu den maximal möglichen 480 Punkten des nicht bestandenen Prüfungsteils Pro- jektarbeit. Die rechtsgleiche Anwendung beim Prüfungsteil Projektarbeit sehe wie folgt aus:

B-382/2022 Seite 15

Die vier zusätzlichen Punkte hätten bei den anderen Kandidaten zum Be- stehen des Prüfungsteils Projektarbeit geführt. Selbst wenn aber dem Be- schwerdeführer vier oder fünf Punkte verhältnismässig zu den Unterpositi- onen gutgeschrieben würden, hätte er die Note 4.0 nicht erreichen können. 4.3.3 Soweit die Erstinstanz dabei davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe auf Grundlage der Korrekturen der Experten 80 von maximal mögli- chen 210 Punkten erreicht, was der Note 3.0 entspreche (vgl. auch Sach- verhalt Bst. D), ist mit Blick auf die Vorakten anzunehmen, dass sie die Resultate der beiden Prüfungsteile versehentlich vertauscht haben dürfte, dem Beschwerdeführer also richtigerweise für den Prüfungsteil «Fallstudie BWL» 80 Punkte, für den Prüfungsteil «Fallstudie Technik» dagegen 99 Punkte zukommen (vgl. Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020, Beila- gen Nr. 6 «Fallstudie BWL», Nr. 7 «Fallstudie des Kandidaten Technik» und Nr. 8 «Korrekturübersicht und Punkteverteilung Technik»). Dies vermag allerdings am Ergebnis nichts zu ändern. Wie bereits festge- stellt (E. 4.1.2), hat der Beschwerdeführer unter der Grenzfallregelung kei- nen Anspruch auf zusätzliche fünf Punkte (1% der Maximalpunktzahl) in einer einzigen Unterposition im Prüfungsteil Fallstudien, weil dies nicht der Praxis der Erstinstanz entspricht und insbesondere nicht mehr einer rechts- gleichen Anwendung in Bezug auf andere Kandidatinnen und Kandidaten entsprechen würde. Demnach wurde der schriftliche Prüfungsteil Fallstudie Technik, in welchem er 99 Punkte erreicht hat, unter Hinzurechnung von lediglich zwei Grenzfallpunkten mit 101 Punkten korrekt bewertet. Nach der Formel in der Wegleitung (vgl. E. 3.2.4) ist der Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren und ergibt den Wert 505; dieser ist durch die Maximalpunkt- zahl 210 zu dividieren; dem Ergebnis 2.4 ist der Wert 1 hinzuzurechnen. Dies ergibt 3.4 und entspricht gerundet der Note 3.5. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, fünf Grenzfallpunkte in

B-382/2022 Seite 16 der schriftlichen Unterposition Fallstudie Technik zugesprochen würden, würde dies, wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, nichts am Ergeb- nis ändern: Der Wert 104 multipliziert mit dem Faktor 5 und dividiert durch die maximale Punktzahl 210 ergibt den Wert 2.48. Unter Hinzurechnung des Wertes 1 erhält man das Ergebnis 3.48 und somit gerundet 3.5 in der Unterposition. Ganz abgesehen davon, dass dies nicht der Praxis der Prü- fungskommission entspricht und aufgrund des Gleichbehandlungsgebots klar abzulehnen ist, würde sich auch dadurch nichts an der (Gesamt-)Note 3.8 im Prüfungsteil Fallstudien ändern. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Anwen- dung der Grenzfallregelung im Falle des Beschwerdeführers zutreffend be- urteilt hat und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bewertung seiner Prüfung fehlerhaft erfolgt wäre. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens- kosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 6. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prü-

B-382/2022 Seite 17 fung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrens- rechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).

(Dispositiv nächste Seite)

B-382/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und dem von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Anna Wildt

B-382/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

15

Gerichtsentscheide

18
  • BGE 147 I 7327.07.2020 · 2.196 Zitate
  • BGE 136 I 237
  • 2D_6/201024.06.2010 · 93 Zitate
  • 2P.177/200207.11.2002 · 25 Zitate
  • B-1364/2019
  • B-160/2021
  • B-2213/2006
  • B-2588/2020
  • B-2613/2012
  • B-2880/2018
  • B-3099/2020
  • B-382/2022
  • B-4074/2021
  • B-5185/2019
  • B-6114/2020
  • B-6676/2019
  • B-671/2020
  • B-7428/2010