Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3742/2021
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3742/2021

Urteil vom 23. März 2022 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______, vertreten durch M.A. HSG, lic. rer. publ. Rahel Egger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission Marketingleiter, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Marketingleiter 2020.

B-3742/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Jahr 2019 die höhere Fachprüfung für Marketingleiter. Von Prüfungsteil 1 war sie aufgrund der bereits früher erfolgreich abgelegten höheren Fach- prüfung zur Verkaufsleiterin dispensiert worden. Im Notenausweis vom 25. Oktober 2019 ist zum Prüfungsteil 1 vermerkt: "4.5 Prüfungsinhalt be- reits erfolgreich absolviert mit dem Abschluss Verkaufsleiter". Die Be- schwerdeführerin bestand die Prüfung 2019 nicht. Sie erzielte in den Prü- fungsteilen 2 "Integrative Fallstudie" die Note 3.3, 3 "Erfolgskritische Situ- ationen" die Note 4 und 4 "Präsentation und Fachgespräch" die Note 2.5. Die Gesamtnote von gerundet 3.6 wurde unter Einbezug des von der Dis- pensation betroffenen Prüfungsteils 1 ermittelt. A.b Die Beschwerdeführerin wiederholte im Jahr 2020 die Prüfungsteile 2 (Note 3), 3 (Note 4) und 4 (Note 4.3) und bestand die Wiederholungsprü- fung nicht. Die Gesamtnote wurde unter Ausschluss des von der Dispen- sation betroffenen Prüfungsteils 1 ermittelt und betrug gerundet 3.8. Am 26. Oktober 2020 teilte die Prüfungskommission Marketingleiter (nachfol- gend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) der Beschwerdeführerin das Prüfungsergebnis mit. A.c Mit Eingabe vom 5. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen den Prüfungsbescheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und be- antragte sinngemäss, die Gesamtnote sei unter Berücksichtigung des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils auf 3.95 bzw. gerundet auf 4.0 festzusetzen und die Prüfung als bestanden zu werten. A.d Es wurde ein dreifacher Schriftenwechsel geführt. B. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teil- weise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids einge- räumt, um der Erstinstanz mitzuteilen, ob sie den Prüfungsteil 1 der höhe- ren Fachprüfung für Marketingleiter ablegen oder darauf verzichten wolle (Dispositiv-Ziff. 2). Sollte sich die Beschwerdeführerin innert Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, würde der angefochtene Ent-

B-3742/2021 Seite 3 scheid in Bezug auf die Gesamtnote und die Qualifikation Bestehen/Nicht- bestehen aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 3). Sollte sich die Beschwerdeführe- rin innert Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, habe die Erstinstanz auf der Grundlage des erzielten Ergebnisses über Beste- hen/Nichtbestehen erneut zu befinden (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfahrens- kosten wurden auf die Bundeskasse genommen und der Beschwerdefüh- rerin der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 860.– zurückerstattet (Dis- positiv-Ziff. 5). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Erstinstanz die Gesamtnote der Prüfung 2020 korrekt ermittelt und berechnet habe. Sie bejahte aber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes infolge falscher behördlicher Auskunft über die Notenberechnung im Jahr 2019 gegenüber der Beschwerdefüh- rerin. C. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt: "1. Die Verfügung der Erstinstanz vom 26.10.2020 und der Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz vom 21.07.2021 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter des Jahres 2020 gemäss Prü- fungsordnung vom 23.05.2019 bestanden hat. 3. Die Erstinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Diplom Mar- ketingleiterin zu erteilen resp. das SBFI sei anzuweisen, der Beschwerdefüh- rerin das Diplom der Marketingleiterin auszustellen. 4. Die Erstinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein neues Prü- fungszeugnis auszustellen. 5. Die Erstinstanz sei anzuweisen einen Notenausweis anzufertigen mit der Gesamtnote 4.0. Eventualanträge (6.-10.): 6. Die Beschwerdeführerin erhält nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwer- deentscheids eine Frist von 30 Tagen, um der Erstinstanz mitzuteilen, ob sie den Prüfungsteil 1 der höheren Fachprüfung Marketingleiterinnen und Marke- tingleiter ablegen oder darauf verzichten will. 7. Sollte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, so würde der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Gesamtnote und die Qualifikation Bestehen/Nichtbestehen aufgeho- ben. 8. Sollte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist für die Ablegung des Prüfungsteils 1 entscheiden, so hätte die Prüfungskommission auf der Grund- lage des erzielten Ergebnisses über Bestehen/Nichtbestehen erneut zu befin- den. 9. Von der Beschwerdeführerin seien keine Prüfungsgebühren oder sonstigen Gebühren von der Erstinstanz zu erheben.

B-3742/2021 Seite 4 10. Die Verfahrenskosten der Erstinstanz und der Vorinstanz trage der Bund. Der Beschwerdeführerin sei der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 860.00 zurückzuerstatten. 11. Der Beschwerdeführerin seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung entsprechend der beigelegten Kostennote vom 22.08.2021 zuzusprechen. 13. Dem Bund sei keine Parteientschädigung zuzusprechen." D. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragt die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Eidgenössische höhere Fach- prüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter vom 23. Mai 2019 [nachfolgend: Prüfungsordnung]). Die Beschwerdeführerin hat ein Rechts- schutzinteresse an der Überprüfung ihres Gesamtergebnisses der Marke- tingleiterprüfung 2020, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin Eventualanträge stellt, die identisch mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids sind und somit auf dessen Beibehaltung lauten, erklärt sie keinen Beschwerdewillen auf Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese Eventual- begehren unzulässig sind. Insoweit fehlt es an einem schutzwürdigen Be- schwerdeinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, es seien durch die Erstinstanz keine Prüfungsgebühren oder sonstigen Ge-

B-3742/2021 Seite 5 bühren zu erheben (Antrag 9), nimmt sie eine unzulässige Streitgegen- standserweiterung vor, weil die Vorinstanz diesbezüglich keine Kosten auf- erlegt und nicht über die finanziellen Auswirkungen einer allfälligen Absol- vierung des Prüfungsteils 1 der höheren Fachprüfung für Marketingleiter befunden hat. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Ent- scheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Vertretungsverhältnis durch schriftli- che Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so- weit die Hauptanträge betreffend einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent- scheide in ständiger Rechtsprechung umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwen- dung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis ma- teriell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend be- einflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Rüge "sinngemäss als Verfahrensfehler interpretiert". Dies greife jedoch zu kurz.

B-3742/2021 Seite 6 Die Beschwerdeführerin sei mit der Berechnung der Gesamtnote und dem Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung nicht einverstanden. Dies schliesse auch die Rüge der fehlerhaften Anwendung des massgeblichen Rechts mit ein. Auch vor Bundesverwaltungsgericht werde eine unrecht- mässige Rechtsanwendung bei der Eruierung der Gesamtnote bzw. beim Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung gerügt. Die gerichtliche Überprüfung habe mit voller Kognition zu erfolgen, da es sich nicht um eine Frage der Bewertung der erbrachten Leistung handle. Die genaue Qualifikation der Rügen der Beschwerdeführerin kann jedoch da- hingestellt bleiben, da sie jedenfalls mit voller Kognition überprüft werden können. Dass die Vorinstanz ihre Kognition unrechtmässig eingeschränkt habe, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend. 3. 3.1 Die eidgenössische höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter besteht aus vier Prüfungsteilen, die in Ziff. 5.1 Prüfungsord- nung festgelegt sind. Es handelt sich um die Prüfungsteile 1 "Situative Fra- gen Marketing und Verkauf", 2 "Integrative Fallstudie", 3 "Erfolgskritische Situationen" und 4 "Fachgespräch und Präsentation". Die Prüfung ist be- standen, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) nicht mehr als zwei Prüfungsteile mit einer Note von unter 4.0 bewertet wurden; c) keine der Positionsnoten unter 3.0 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prü- fungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungs- ordnung). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Dip- lom (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prü- fungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vor- liegenden Prüfungsordnung. Von Prüfungsteilen, die gemäss Berufsbild die Kernkompetenzen der Prüfung bilden, darf nicht dispensiert werden (Ziff. 5.22 Prüfungsordnung). 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die korrekte Ermittlung ihrer Ge- samtnote. Sie macht geltend, das Prüfungsergebnis 2020 sei in falscher Anwendung der Prüfungsordnung und anders berechnet worden als 2019. Die Note des von der Dispensation betroffenen Prüfungsteils sei für die Gesamtnote zu berücksichtigen. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus einer E-Mail der Prüfungskommission vom 2. November 2020. Es sei we-

B-3742/2021 Seite 7 der in der Prüfungsordnung noch in der zugehörigen Wegleitung vorgese- hen, dass einzelne Prüfungsteile nicht in die Gesamtnote einflössen. Dies gelte auch für bereits erbrachte Leistungen. Die Vorinstanz vermische die Dispensation mit der Frage der Anrechnung der fraglichen Note. Im Prü- fungsaufgebot, in dem die Dispensation notiert sei, sei nicht ersichtlich, dass die betreffende Note nicht angerechnet werde. Die Gesamtnote sei nur dann aussagekräftig, wenn sie alle Prüfungsteile abbilde, zumal es sich beim dispensierten Prüfungsteil um den identischen Prüfungsteil handle, den sie an der Verkaufsleiterprüfung absolviert habe. Der Prüfungsent- scheid stütze sich auf eine Weisung der Vorinstanz gegenüber der Prü- fungskommission. Ersterer komme diesbezüglich aber keine Weisungsbe- fugnis zu. Sie sei lediglich Genehmigungsinstanz für die Prüfungsordnung. Es sei an der Prüfungskommission, sich mit Fragen zu ihren Regelwerken auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ihre eigene Weisung an die Prüfungskommission verteidigt. Sie sei als Rechtsmittelinstanz somit befangen gewesen. Im Übrigen komme den fraglichen E-Mails keine Weisungsqualität zu. 3.3 Die Vorinstanz kommt im angefochten Entscheid zum Ergebnis, dass die Prüfungskommission die Gesamtnote der Prüfung 2020 korrekt ermit- telt und berechnet habe. Sie führt vernehmlassungsweise aus, die Ermitt- lung der Gesamtnote habe unter Einbezug der Noten sämtlicher Prüfungs- teile zu erfolgen, wobei die Noten der einzelnen Prüfungsteile die Noten- summe ergäben, aus der die Gesamtnote ermittelt werde (Notendurch- schnitt; unter Beachtung der anwendbaren Prüfungsordnung und allfälliger Gewichtungen). Prüfungsteile, von denen jemand dispensiert worden sei, flössen nicht in die Berechnung der Notensumme ein und seien im Noten- ausweis zu kennzeichnen. Die Gesamtnote ergäbe sich aus den Ergebnis- sen der tatsächlich erbrachten und an der Prüfung bewerteten Leistungen. Die effektiv bewerteten Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten würden in entsprechenden Notenwerten ausgedrückt und einzige diese dürften für das Bestehen ausschlaggebend sein. Dritte, die im Vertrauen auf die über- prüften Qualifikationen dem Zeugnis sowie dem erreichten Abschluss der höheren Berufsbildung Bedeutung beimessen und entsprechende Dispo- sitionen tätigen würden, müssten darauf vertrauen dürfen, dass Noten ein- zig auf der Grundlage einer zur entsprechenden Prüfungszeit vorgenom- menen Beurteilung beruhten. Der Begriff "dispensiert" bedeute keinen ef- fektiven Leistungsnachweis an der entsprechenden Prüfung, sondern le- diglich, dass die Prüfungskommission der Ansicht sei, gewisse Leistungs- nachweise könnten als vergleichbar gelten, womit Prüfungsteile, in denen

B-3742/2021 Seite 8 ebenfalls vergleichbare Kompetenzen überprüft würden, nicht mehr abge- legt werden müssten. Die Erleichterung durch eine Dispensation berech- tige nicht dazu, früher erzielte Noten in das Ergebnis der absolvierten und damit erwiesenermassen zum Prüfungszeitpunkt bewerteten Themen ein- zubeziehen. Es müsse zudem zwischen Notenberechnung und Darstel- lung im Notenausweis unterschieden werden. Soweit vorgebracht werde, die Vorinstanz trage zwei Hüte als Aufsichtsbehörde sowie Beschwer- deinstanz, sei festzuhalten, dass dies systembedingt sei und an der Kom- petenzverteilung im Bereich der höheren Berufsbildung nicht gerüttelt wer- den könne. Bei der Auskunft eines Mitarbeiters der Vorinstanz an die Prü- fungskommission handle es sich im Übrigen nicht um eine Weisung, mithin nicht um eine Verwaltungsverordnung. Die Begriffe "Dispensation" und "Anrechnung" seien nicht gleichwertig. Eine Anrechnung von früher er- brachten, für gleichwertig befundenen Bildungsleistungen würde bedeuten, dass die überprüften Kompetenzen dieselben oder sogar höhere seien als derjenigen Prüfung, für die etwas angerechnet werden solle. Ziff. 5.22 der Prüfungsordnung unterscheide bereits im Wortlaut, aber auch in teleologi- scher und systematischer Hinsicht (im Zusammenhang mit Ziff. 2.21 Bst. k Prüfungsordnung) zwischen der Anrechnung von Bildungsleistungen (mit Notenübernahme) und einer Dispensation. 3.4 Die Erstinstanz erklärt, mit der Dispensation komme zum Ausdruck, dass sie das von der Beschwerdeführerin an der Verkaufsleiterprüfung nachgewiesene Basiswissen als grundsätzlich gleichwertig erachte. Eine Dispensation bedeute aber nicht, dass die an der Verkaufsleiterprüfung er- zielte Note in den Notenkatalog der Marketingleiterprüfung zu übernehmen und bei der Ermittlung der Gesamtnote einzubeziehen sei. Aus der Prü- fungsordnung ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme in den Notenaus- weis, wie wenn der entsprechende Prüfungsteil effektiv absolviert worden wäre. Für die Gesamtnote seien nur die Noten, die im Rahmen der Marke- tingleiterprüfung erzielt worden seien, relevant. Es wäre irreführend, wenn Noten anderer Prüfungen eingerechnet würden. Dritte würden sonst fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Prü- fungsteil 1 zusammen mit den anderen Prüfungsteilen der Marketingleiter- prüfung absolviert und mit der im Ausweis verzeichneten Note abgeschlos- sen hätte, während tatsächlich Noten aus verschiedenen Abschlüssen ver- mischt würden und ein blosser Notenimport erfolgt sei. Für einen Anspruch auf Notenübernahme kraft blosser Dispensation fehle eine gesetzliche Grundlage in der Prüfungsordnung. Es liege im Wesen der Dispensation, dass die Prüfung nicht in ihrem gesamten Umfang abgelegt werden müsse.

B-3742/2021 Seite 9 Das Gesamtbild der Kenntnisse und Fähigkeiten, das die Prüfung vermit- teln solle, werde dadurch aber nicht gestört. Über die fraglichen Kenntnisse und Fähigkeiten sei bereits anderweitig ausreichend Zeugnis abgelegt wor- den. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass bei der Gesamtnote der ersten Prüfung 2019 die erzielte Note aus der Verkaufsleiterprüfung zu Unrecht berücksichtigt worden sei, könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Präsidentin der Prüfungskommission habe überdies nicht bestätigt, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung "an- zurechnen" sei. Sie habe festgehalten, dass diese Note "attestiert", mithin bloss erwähnt werde. Die Note werde nur in einem beschränkten Sinn in die Gesamtsicht einbezogen und zwar, um zu eruieren, ob auf eine genü- gende Gesamtnote gerundet werden könne. Dies allein werde mit der Aus- sage ausgedrückt, wonach die Note aus einer anderen Prüfung "zur No- tenwahrung konsultiert" werde. 3.5 Die Bestimmung über die Berechnung der Gesamtnote befindet sich im Abschnitt 6.2 "Beurteilung" der Prüfungsordnung. Ziff. 6.23 Prüfungs- ordnung, wonach die Gesamtnote der Prüfung das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile ist, ist in ihrem Wortlaut klar und eindeutig und bezieht sich offensichtlich auf einen einzigen Prüfungsgang derjenigen Prüfung, die durch die Prüfungsordnung geregelt wird, mithin der höheren Fachprüfung für Marketingleiter. Die Angaben zur Berechnung der Ge- samtnote in Ziff. 4 der Wegleitung entsprechen sinngemäss Ziff. 6.23 Prü- fungsordnung ("Der Durchschnitt der Prüfungsteile ergibt den Gesamt- schnitt der Prüfung."). Die Prüfungsteile sind in Ziff. 5.11 Prüfungsordnung definiert. Die Zusammensetzung der Noten der einzelnen Prüfungsteile ist in Ziff. 6.22 Prüfungsordnung geregelt. Demnach ist die Note eines Prü- fungsteils das Mittel der entsprechenden Positionsnoten, wobei auf eine Dezimalstelle gerundet wird. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt, der bestimmt, dass die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet werden und andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig sind. Die Beschwerdefüh- rerin wurde aufgrund des erfolgreich absolvierten Abschlusses als Eidg. dipl. Verkaufsleiterin gestützt auf Ziff. 5.22 Prüfungsordnung vom Prü- fungsteil 1 dispensiert. Diese, von ihr als Vornote bezeichnete Note, die sie im Rahmen des Fächerkatalogs der Verkaufsleiterprüfung erzielt hatte, ist für die Ermittlung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung gemäss Ziff. 6.23 Prüfungsordnung unerheblich. Denn wie die Erstinstanz zutref- fend ausführt, müsste eine solche Übernahme einer Note aus einer ande- ren Prüfung als der Marketingleiterprüfung in die Gesamtnotenberechnung

B-3742/2021 Seite 10 der Marketingleiterprüfung positiv normiert sein. Eine entsprechende Re- gelung fehlt jedoch in der Prüfungsordnung. Aus der Wegleitung zur höhe- ren Fachprüfung für Marketingleiter ergibt sich darüber hinaus nichts. Auch die Ausführungen der Präsidentin der Prüfungskommission in der von der Beschwerdeführerin zitierten E-Mail vom 2. November 2020 belegen ent- gegen ihrer Ansicht nicht, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung bei der Ermittlung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung berücksichtigt werde. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin führt die Prüfungskommis- sionspräsidentin aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des erfolgrei- chen Abschlusses als Verkaufsleiterin der Prüfungsteil 1 erlassen und mit der Note. 4.5 attestiert worden sei. Der Notenausweis stelle die absolvier- ten Prüfungsteile 2-4 der Marketingleiterprüfung dar. Die Note aus einer anderen Prüfung werde dabei "zur Notenwahrung – Entscheid ob bestan- den oder nicht – konsultiert". Die Vornote dürfe jedoch im Notenausweis nicht in das Total eingerechnet werden, da diese nicht mit der aktuellen Prüfung erlangt worden sei und werde somit nur "erwähnt". Obschon sich die Prüfungskommissionspräsidentin etwas umständlich ausdrückt, kommt damit in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Prüfungskommission der Ansicht gewesen wäre, die Note aus der Verkaufsleiterprüfung werde für die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung berücksichtigt. 3.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziff. 6.53 Prüfungsordnung, wo- nach für die Anmeldung und Zulassung die gleichen Bedingungen gelten wie für die erste Prüfung. Die Bestimmung steht im Abschnitt "Wiederho- lung". Die Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut einzig auf die Anmel- dung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung und lediglich auf diejeni- gen Bedingungen, die sich aus der Prüfungsordnung ergeben und nicht auf diejenigen, die allenfalls im konkreten Einzelfall in einem ersten Umgang angewendet worden waren. Der Erstinstanz ist darin zuzustimmen, dass diese Bestimmung nicht gleiche Bedingungen bei Wiederholungsprüfun- gen verlangt, sondern lediglich vorsieht, dass für die Anmeldung und Zu- lassung die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung gelten. Ein Bezug zur Notenberechnung ist damit nicht gegeben. 3.7 Ob es sich beim Prüfungsaufgebot um eine Verfügung handelt oder nicht, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die damalige Note aus der Verkaufsleiterprüfung für die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung zu berück- sichtigen ist, nicht rechtserheblich. Denn selbst wenn die Dispensation ver- fügt worden wäre, geht aus diesem Umstand nicht hervor, welchen Einfluss

B-3742/2021 Seite 11 die damalige Note auf die Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiter- prüfung hätte. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich beim dispensierten Prüfungsteil inhaltlich um einen identischen Prüfungsteil handelt, wie bei der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verkaufsleiterprüfung ab- solvierten Prüfung, die zur Dispensation geführt hat. Dies hat die Vor- instanz nicht beurteilt und ist für die Frage der Berechnung der Gesamtnote der Marketingleiterprüfung unerheblich. Auch muss aus dem Aufgebot nicht hervorgehen, wie sich die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung be- rechnet (zum Inhalt des Prüfungsaufgebots vgl. Ziff. 4.13 Prüfungsord- nung). 3.8 3.8.1 Die Rüge, wonach die Vorinstanz befangen sei, weil sie der Erstin- stanz eine Weisung über die Notenberechnung erteilt, anschliessend als Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid befunden und darin ihre Weisung verteidigt habe, erweist sich als unbe- gründet. Die Funktionen der Vorinstanz sind gesetzlich festgelegt: Gemäss Art. 28 Abs. 2 BBG regeln die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fach- prüfungen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfah- ren, Ausweise und Titel, wobei sie dabei die anschliessenden Bildungs- gänge berücksichtigen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 BBG; gesetzliche Grundlage für die Genehmigung von Prüfungsordnungen, vgl. Art. 24 ff. der Berufsbildungs- verordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). Bei den eidge- nössischen Prüfungen begleitet und unterstützt das SBFI die Organisatio- nen der Arbeitswelt bei der Entwicklung und koordiniert die Abstimmung mit verwandten Berufen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BBV). Das SBFI ist Rechtsmit- telbehörde für andere Verfügungen (als Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG) von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung (Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG). Der Bund sorgt für die Aufsicht über die eidgenössischen Be- rufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 42 Abs. 2 BBG; Art. 27 BBV). Das SBFI beaufsichtigt somit die Durchführung der Prüfungen und die Arbeit der Prüfungskommissionen und stellt die Aus- weise und Diplome aus (Art. 43 Abs. 2 BBG) und führt das entsprechende Register (Art. 43 Abs. 3 BBG). Dass bei einzelnen Mitarbeitenden der Vor- instanz, die am angefochtenen Entscheid beteiligt gewesen wären, Aus- standsgründe vorgelegen hätten, macht die Beschwerdeführerin im Weite- ren nicht geltend.

B-3742/2021 Seite 12 3.8.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid denn auch nicht auf die betreffende E-Mail eines ihrer Mitarbeiter vom 12. August 2019, welche die Beschwerdeführerin als Weisung bezeichnet, sondern erwähnt diese ledig- lich in ihren Erwägungen (E. 5.1), da sie inhaltlich mit ihren Überlegungen übereinstimmt. Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin selbst in ihren Ausführungen die Weisungsqualität der Ausführungen in der E-Mail so- gleich wieder in Abrede (Beschwerde, N 34). Der Umstand, dass die Prü- fungskommission in diesem Zusammenhang in ihren Eingaben an die Vor- instanz (vom 19. Januar und 7. April 2021) von einer "Weisung" spricht, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Gesamtnote der Beschwerdeführerin an der Marketingleiterprüfung 2020 korrekt ermittelt worden war, unerheb- lich. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf eine weitere E-Mail der Vor- instanz vom 3. Februar 2020 an die Präsidentin der Prüfungskommission, die ergänzend zur vorgenannten E-Mail zur Weisung zu zählen sei. Der Zusammenhang, in welchem diese Nachricht geschrieben wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls befassen sich die Ausführungen mit der Verkaufsleiterprüfung und dem Übergang von alter zu neuer Prüfungsord- nung, weshalb sie für das vorliegende Verfahren ohnehin unerheblich sind. 3.9 Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Prüfungskommission die Ge- samtnote der Marketingleiterprüfung 2020 der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und berechnet habe, ist daher nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositio- nen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens- schutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrich- tige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen

B-3742/2021 Seite 13 behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begrün- dendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes infolge falscher be- hördlicher Auskunft. Sie qualifiziert eine E-Mail der Prüfungsorganisation vom 6. Juni 2019 betreffend die Durchführung der Marketingleiterprü- fung 2019 als falsche Auskunft, gestützt auf diese bei der Beschwerdefüh- rerin die Erwartung geweckt worden sei, dass die "Vornote" helfen würde, die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung positiv zu beeinflussen. In der fraglichen E-Mail führt der Zuständige auf Anfrage der Beschwerdeführerin, wie sich die Note genau zusammensetzen werde, aus: "Die Note errechnet sich aus dem Mittelwert der von Ihnen bereits geleisteten Basisfächer nach alter Prüfungsordnung ab, welche Sie anlässlich des Diploms Verkaufslei- ter absolviert haben. [...] Der Mittelwert der absolvierten Fächer lautet 4.5. Dieser Wert wird als Note im Prüfungsteil 1 der neuen Prüfung eingesetzt." Die Vorinstanz erwägt, gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin Dis- positionen treffen dürfen. Umso stärker erscheine diese Vertrauensbetäti- gung gerechtfertigt, als im ersten Notenausweis 2019 die Gesamtnote tat- sächlich unter Einbezug der Note 4.5 im Prüfungsteil 1 erfolgt sei. Dies werde auch durch die Aussage der Erstinstanz, wonach die Notenberech- nung lediglich falsch dargestellt worden sei, nicht erschüttert. Die Disposi- tionsbetätigung der Beschwerdeführerin habe im Entscheid bestanden, den Prüfungsteil 1 nicht abzulegen. Sie habe sich zur Annahme der Dis- pensation entscheiden, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Note 4.5 bei der Ermittlung der Gesamtnote wiederum (im Rahmen der Wiederholungsprüfung) einbezogen würde. Die Unrichtigkeit der Auskunft habe die Beschwerdeführerin nicht erkennen könne. Die Interessenabwä- gung führe zum Ergebnis, dass ihr Vertrauen aufgrund des falschen No- tenausweises sowie der Auskunft der Prüfungsträgerschaft gegenüber der korrekten Rechtsanwendung überwiege. 4.2.2 Die Vorinstanz folgert, der Schutz des Vertrauens der Beschwerde- führerin bedeute aber nicht, dass sie Anspruch auf eine Gesamtnote von 3.95 bzw. 4.0 habe, wie sie es verlange. Das Begehren sei abzuweisen. Die korrekte Rechtsanwendung bedeutete, dass die Gesamtnote unter Ausschluss der Note 4.5 des Prüfungsteils 1 zu erfolgen habe. Der Ver- trauensschutz könne nur soweit führen, dass die betroffene Person zum

B-3742/2021 Seite 14 Ursprungszustand zurückgeführt werde, der bestünde, wenn sie entspre- chende nachteilige Disposition nicht getroffen hätte. Der Vertrauensschutz führe somit in diesem Fall nicht zu einem Anspruch auf ein rechtswidriges Ergebnis. Wenn die Beschwerdeführerin von der Erstinstanz vor oder spä- testens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung mit korrekten Infor- mationen darüber ins Bild gesetzt worden wäre, wie die Gesamtnote tat- sächlich hätte ermittelt werden müssen, hätte die Kandidatin den Entscheid gehabt, im Zuge der Wiederholung den Prüfungsteil 1 ebenfalls abzulegen oder aber nur die letztlich tatsächlich wiederholten Teile. Deshalb sei ihr das Recht einzuräumen, den Prüfungsteil 1 ebenfalls absolvieren zu kön- nen. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Note aus der Verkaufsleiterprüfung bei der Ermittlung der Gesamtnote der Mar- ketingleiterprüfung einbezogen werde. Dass sie die Dispensation des Prü- fungsteils 1 angenommen habe, dürfe ihr daher nicht zum Nachteil gerei- chen. Es sei ihr das Recht einzuräumen, den Prüfungsteil 1 der Marketing- leiterprüfung ebenfalls zu absolvieren. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der Auskunft der Erstinstanz um eine fehlerhafte Auskunft gehandelt habe. Die behördliche Zusicherung habe auf der Rechtsauffassung des zuständigen Organs ba- siert. Die E-Mails der Prüfungskommission würden klarerweise den Ein- druck erwecken, dass die Frage sorgfältig abgeklärt worden sei und den Konsens der Rechtsauffassung der Prüfungskommission wiedergegeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach, über längere Zeit hinweg und in konkreter und ausführlicher Form die Auskunft erhalten, dass die Note 4.5 des Prüfungsteils 1 in die Gesamtnote einberechnet werden würde. Diese Auskunft sei in Überstimmung mit der Prüfungsordnung und der zugehörigen Wegleitung erfolgt und auch im Zeitpunkt der Prü- fung 2020 richtig gewesen. 4.4 Die Erstinstanz führt aus, der Vertrauensschutz begründe keinen An- spruch auf ein rechtswidriges Ergebnis, weshalb über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus kein Anspruch auf Notenübernahme begründet wer- den könne. 4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht da- rauf an, was die damalige Prüfungsorganisation bzw. -trägerschaft der Prü- fung subjektiv gemeint hat. Wenn eine Auskunft, wie die vorliegend ein- schlägige, im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung, das heisst vor- liegend zur anwendbaren Prüfungsordnung, steht, ist – und bleibt – die Auskunft falsch. Der Einwand, wonach die Auskunft richtig gewesen sei,

B-3742/2021 Seite 15 weil sie der damaligen Rechtsauffassung der Prüfungskommission ent- sprochen habe, geht an der Sache vorbei. Dass die Note aus der Verkaufs- leiterprüfung für die Berechnung der Gesamtnote der höheren Fachprü- fung für Marketingleiter nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der Aus- legung von Ziff. 6.23 Prüfungsordnung. Das Gericht sieht darüber hinaus keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid näher zu prüfen, da dieser von der Beschwerdeführerin auch nicht weitergehend beanstandet wird. 5. 5.1 Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsan- wendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden (BGE 146 I 105 E. 5.3.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.3; BGE 124 IV 44 E. 2c). Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht geset- zeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV verlangen, gleich behandelt, das heisst ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechts- widrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehand- lung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E. 5.3.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine andere Kandidatin, die im ersten Versuch diplomiert worden sei, sei ebenfalls von Prüfungsteil 1 dis- pensiert worden, wobei ihr entsprechende Note aus der Verkaufsleiterprü- fung angerechnet worden sei. Die Vorinstanz erklärt, sie habe davon keine Kenntnis. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass aus einem rechtswidrig beurteilten Einzelfall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ab- geleitet werden könne. Die Erstinstanz führt aus, es könne keine Rede da- von sein, dass die Beschwerdeführerin anders als die fragliche Kandidatin behandelt worden sei. Die Situation der betroffenen Kandidatin habe sich genau gleich gestaltet wie bei der Beschwerdeführerin. Die Gesamtnote der Marketingleiterprüfung 2019 sei damals – folge man der Vorinstanz –

B-3742/2021 Seite 16 ebenfalls unter Einbezug des von der Dispensation betroffenen Prüfungs- teils 1 aus der Verkaufsleiterprüfung berechnet worden oder – folge man der von der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren vertrete- nen Ansicht – im Notenausweis lediglich falsch dargestellt worden. 5.3 Eine ständige von der Prüfungsordnung abweichende Praxis hinsicht- lich der Berechnung der Gesamtnote, ist nicht belegt, zumal die Prüfungs- kommission – wie aus ihren Eingaben im vorinstanzlichen sowie im vorlie- genden Verfahren hervorgeht – nicht beabsichtigt, künftig diese Art der Ge- samtnotenberechnung in Abweichung von der Prüfungsordnung anzuwen- den. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Notenausweis der anderen Kandidatin ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass diese tatsäch- lich von Prüfungsteil 1 dispensiert worden wäre. Die Erstinstanz wider- spricht der Beschwerdeführerin in diesem Punkt aber nicht. Jedenfalls wurde die Gesamtnote unter Einbezug der Note des Prüfungsteils 1 ermit- telt. Dennoch ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Das Interesse an der Gesetzmässigkeit überwiegt vorliegend das- jenige an der (allfälligen) Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin. Dem in Ausnahmefällen aus dem Gleichwertigkeitsgebot abgeleiteten Anspruch auf gesetzeswidrige Begünstigung stehen die berechtigten Interessen aller übrigen Prüfungskandidaten an der prüfungsordnungskonformen Berech- nung der Gesamtnote gegenüber. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid bundes- rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-3742/2021 Seite 17 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

B-3742/2021 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erst- instanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-3742/2021 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. März 2022

B-3742/2021 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

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