B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3628/2022
Urteil vom 21. September 2023 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
EIT.swiss, Kommission für Qualitätssicherung, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Elektro-Projektleiter.
B-3628/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Frühjahr 2021 legte A._______ den dritten Prüfungsversuch der Berufs- prüfung zum Elektro-Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis ab. B. Mit Verfügung vom 10. März 2021 eröffnete ihm die Kommission für Quali- tätssicherung der EIT.swiss, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Prüfungszeugnis gehen folgende Noten hervor: Durchschnittsnote Schulprüfungen 4.1 Planung und Kalkulation 3.5 Normen 3.5 Sicherheitskontrolle 4.8 Messtechnik 3.5 Schlussnote 3.9 C. C.a Diesen Prüfungsentscheid focht A._______ mit Beschwerde vom 9. April 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI an. Er beantragte sinngemäss eine Neubewertung seiner Prüfung als bestanden. Die nicht bestandenen Fächer "Normen" und "Messtechnik" seien unsorgfältig korrigiert worden. In der mündlichen Prüfung zum Fach "Planung und Kalkulation" seien Fragen gestellt worden, welche nicht Be- standteil des Prüfungsstoffs seien. Mit Eingabe vom 29. April 2021 er- gänzte er seine Beschwerde mit konkreten Rügen zu einzelnen Aufgaben der erwähnten Prüfungsfächer. C.b Mit Entscheid vom 19. Juli 2022 wies das SBFI die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, A._______ mache eine Unterbewertung geltend und kritisiere die gestellten Fragen wiederholt als unklar. Den Experten stehe indes ein grosser Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewichtung der Fragen, der Art der Kontrolle der Kenntnisse und bezüglich der Wahl und der Formulierung von Fragen zu. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ex- perten ihr Ermessen diesbezüglich fehlerhaft ausgeübt hätten. Sie seien auf alle rechtserheblichen Rügen eingegangen und hätten sich mit ihnen auseinandergesetzt. Die Bewertung sei daher nicht zu beanstanden.
B-3628/2022 Seite 3 D. Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho- ben. Er beantragt eine externe Beurteilung seiner Antworten. Seine Prü- fungsleistung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe sämtliche seiner Antworten detailliert mit Auszügen aus den Bedienungs- anleitungen und fachlicher Literatur sowie mit einfacher Elektrotechnik be- legt. Es stelle sich ihm die Frage, weshalb die Experten die Antworten nicht kennten. Es könne nicht sein, dass nach einer Antworten-Vorlage korrigiert werde. Zudem seien Fragen klar und unmissverständlich zu stellen und Antworten gemäss der Lehre der Elektrotechnik und der Fachliteratur zu prüfen und korrigieren. Die Experten würden sämtliche Prüfungen an dem- selben Tag korrigieren, wobei pro Prüfungsfach ca. 10 Minuten zur Verfü- gung stünden. Deshalb müssten die Experten nach einer (Antworten-)Vor- lage vorgehen und könnten auf jene Antworten, die von der Vorlage abwi- chen, nicht eingehen. Es dürfe aber nicht sein, dass fachlich korrekte Ant- worten als falsch gewertet würden. E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 verzichtet das SBFI (Vorinstanz) auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. F. Auch die Kommission für Qualitätssicherung der EIT.swiss (Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die fachkundigen Personen, zu welchen ihre Experten gehörten, müssten gewährleisten, dass ihr Ausbildungsstand dem neues- ten Stand der Technik entspreche. Sie müssten ihre stetige Weiterbildung garantieren. Es gebe lediglich ein Hilfsmittel für die Experten, welches ihnen aufzeige, wie die Bewertung erfolgen sollte. Sie seien angewiesen, die Antworten wohlwollend, individuell und gestützt auf den aktuellen Stand der Technik zu bewerten. Nicht immer sei die Lösung schwarz-weiss und die Bewertung erfolge nicht nach einer Antworten-Vorlage. Die Prüfung zum Elektro-Projektleiter setze voraus, komplexe Zusammenhänge zu er- kennen und darauf zu reagieren. Fragestellungen müssten klar formuliert werden, wiesen jedoch auch die erwähnte Komplexität auf. Die Korrektur erfolge in jedem Fach durch zwei Experten nach dem Vieraugenprinzip, wobei Unklarheiten besprochen würden. Da dies in 10 Minuten nicht mög- lich sei, dauere die Korrektur länger, wobei kein Zeitdruck bestehe.
B-3628/2022 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom 18. Oktober 2022 sowie die Vernehmlas- sung der Erstinstanz vom 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Dieser hat sich nicht mehr verneh- men lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 stellt eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die erstinstanzliche Verfügung vom 10. März 2021 ist durch den Be- schwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 ersetzt worden (De- volutiveffekt). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor- liegend auch gegen diese wendet ("Aufrechterhaltung der Beschwerde ge- gen die Prüfungsverfügung vom 10.03.2021"), ist auf die Beschwerde da- her nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als in- haltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.4). 1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer- deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
B-3628/2022 Seite 5 1.5 Auf die Beschwerde ist demnach im eben dargelegten Umfang einzu- treten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Bernhard Waldmann/Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eige- nen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen ver- gleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un- gleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs- leistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wie- derholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurück- haltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der
B-3628/2022 Seite 6 beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemes- senheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert ein- zugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen ge- stellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechts- schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., ins- besondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzu- finden habe). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufga- benstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweis- last für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Nicht jede Unstimmigkeit im Prü- fungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prü- fungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beein- flussen können oder beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b und 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3).
B-3628/2022 Seite 7 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verant- wortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) er- worben. Den Fachausweis als Elektro-Projektleiter/-in erhält, wer die eid- genössische Berufsprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist im Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe vom 28. Mai 2003 (genehmigt am 25. Juni 2003; Änderung vom 30. August 2006 genehmigt am 12. September 2006 und in Kraft seit 1. Februar 2007; abrufbar unter: https://www.eit.swiss > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Regle- ment und Zusatz, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; nachfolgend: Prü- fungsreglement) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (abrufbar un- ter: https://www.eit.swiss > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufs- prüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Wegleitung Elektro- Projektleiter/in, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; vgl. auch Art. 28 BBG). Die Berufsprüfung Elektro-Projektleiter umfasst die sieben Fächer Elektro- technik/Elektronik, Gebäudetechnik I und Telematik (Fächer 1-3; Schulno- ten) sowie Planung und Kalkulation, Normen, Sicherheitskontrolle und Messtechnik (Fächer 4-7; schriftlich und/oder mündlich; Art. 16 Abs. 1 Prü- fungsreglement). Sie gilt als bestanden, wenn weder die Durchschnittsnote der Schule in den Fächern 1 bis 3 noch die Fachnoten der Fächer 4 bis 7 der Prüfung die Note 4 unterschritten haben. Die Summe der Differenzen der ungenügenden Noten zur Note 4.0 darf bei den Schulnoten 0.5 Noten- punkte nicht übersteigen (Art. 21 Abs. 1 Prüfungsreglement). Die Leistun- gen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere be- zeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsreglement). Unter- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Art. 20 bewertet. Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aller an der Prüfung erteilten Fachnoten und dem Durchschnitt der Schulnoten. Gesamtnote und Fachnoten werden auf eine Dezimal- stelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Fachnote, so wird diese nach Art. 20 erteilt (Art. 19 Abs. 1 und 2 Prüfungs- reglement). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach
B-3628/2022 Seite 8 einem Jahr zur nächsten ordentlichen Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Bewerber frühestens nach Ab- lauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen (Art. 23 Abs. 1 Prüfungsreglement). 4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, seine Prüfungsleis- tung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe sämtliche seiner Antworten detailliert mit Auszügen aus den Bedienungsanleitungen und fachlicher Literatur sowie mit einfacher Elektrotechnik belegt. Es stelle sich ihm die Frage, weshalb die Experten die Antworten nicht kennten. Da- mit macht er sinngemäss eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend. 4.1 Wie ausgeführt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeu- gende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behaup- tung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Erstin- stanz oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. E. 2.2 vorstehend). 4.2 Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche Aufgaben seiner Ansicht nach zu niedrig bewertet wurden. Hierzu verweist er sinngemäss auf seine im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren getä- tigten Ausführungen. Aus seiner dort eingereichten Beschwerdeergänzung ergibt sich, hinsichtlich welcher Aufgaben in den Prüfungsteilen Normen (schriftlich), Messtechnik (schriftlich) und Planung (mündlich) er diese Rüge erhob (Vorakten act. 3, S. 2 f., Beschwerde/Beschwerdeergänzung vom 29. April 2021). Dabei haben sich die Experten der Erstinstanz in ihren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausführlich zu ihrer Bewertung geäussert und die zu den einzelnen Aufgaben vorgebrach- ten Rügen des Beschwerdeführers aufgenommen, die Aufgabenstellung wiedergegeben, seine an der Prüfung gegebene Antwort gegenüberge- stellt, ihre Bewertung respektive Punktzahl näher begründet und dabei zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen (vgl. Vorakten act. 11, Beilagen 1 und 2, Stellungnahmen der Experten vom 10. Juli 2021 und 9. Juni 2021). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen
B-3628/2022 Seite 9 Entscheid, es sei nicht ersichtlich, dass die Experten ihr Ermessen fehler- haft ausgeübt hätten und sich die gestellten Fragen als unklar erwiesen. Die Experten zeigten bei jeder der gerügten Aufgaben nachvollziehbar auf, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei bzw. warum (nicht) zusätzliche Punkte erteilt werden könnten. Die Erstinstanz bzw. die Experten seien auf alle (rechtserheblichen) Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und hätten sich mit ihnen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Die vorgenom- mene Bewertung sei daher nicht zu beanstanden (angefochtener Ent- scheid, E. 4.2, S. 4). Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den Aus- führungen der Erstinstanz noch mit dem angefochtenen Entscheid ausein- ander. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt er sich auf die pauschale Rüge, seine Prüfungsleistung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe die Richtigkeit sämtlicher seiner Antworten be- legt. Damit behauptet er einzig, seine eigenen Lösungen seien richtig und die Auffassung der Erstinstanz unzutreffend. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Bewertungsergebnis materiell nicht vertretbar wäre oder seine Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden wäre, liefert er jedoch keine. Es ist daher und vor dem Hintergrund der Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen hat (vgl. E. 2.2 und 4.1), nicht weiter auf diese Rüge einzugehen. 4.3 Aus den Akten ergibt sich sodann die nicht zu beanstandende und im Übrigen nicht gerügte Zusammensetzung und Berechnung der ungenü- genden Fachnoten durch die Erstinstanz (Vorakten act. 15, Stellungnahme der Erstinstanz vom 15. November 2021). Die Noten in den (gerügten) Prü- fungsteilen Normen, Messtechnik und Planung sind damit insgesamt nicht zu beanstanden. Nachdem keine Hinweise auf eine falsche Beurteilung der Prüfungen des Beschwerdeführers vorliegen, ist auf seinen Antrag auf deren externe Be- urteilung nicht weiter einzugehen. 5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei eidgenössischen Berufs- prüfungen die Fragen klar und unmissverständlich gestellt werden müss- ten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dazu korrigierten die Ex- perten sämtliche Prüfungen an demselben Tag, wobei pro Prüfungsfach nur ca. 10 Minuten zur Verfügung stünden, und gingen daher auf Antwor- ten, die von der Vorlage abwichen, nicht ein.
B-3628/2022 Seite 10 Soweit der Beschwerdeführer damit die Prüfung in formeller Hinsicht be- anstanden wollte, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Es obliegt ihm, den Nachweis für allfällige Verfahrensfehler zu erbringen (vgl. E. 2.3 vorste- hend). Vorliegend ist nicht ersichtlich, worauf sich seine Rüge zur Korrektur stützt, zumal er keine über seine Behauptung hinausgehenden Belege ins Feld führt. Die Erstinstanz erklärte dazu, die Experten, welche die schriftli- chen Prüfungen korrigierten, seien pro Fach immer zu zweit. Sie überprüf- ten die Korrekturen nach dem Vieraugenprinzip, besprächen Unklarheiten zusammen und nähmen erst dann die definitive Bewertung vor. Da dies in 10 Minuten nicht möglich sei, dauere die Korrektur länger. Diese erfolge individuell je nach Kandidat und dessen Antworten. Dabei bestehe kein Zeitdruck (Vernehmlassung, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es im vorliegenden Verfahren zu Ungereimtheiten gekommen wäre oder gegen die einschlägigen Vorgaben zur Durchführung und Korrektur der Prüfungen (vgl. Art. 10 ff Prüfungsreglement) verstossen worden wäre. Ebenso finden sich keine Hinweise darauf, dass schematisch nach einer Antwortvorlage korrigiert worden respektive von einer solchen abweichende, aber fachlich korrekte Antworten nicht berücksichtigt worden wären. Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungs- kandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es ist grund- sätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hät- ten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Ver- wirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1 je m.H.). In seiner Beschwerde führt der Be- schwerdeführer weder aus, welche Prüfungsfragen konkret unklar oder missverständlich formuliert worden seien, noch, ob sich seine Rüge auf Fragen in einem mündlichen oder schriftlichen Prüfungsteil bezieht. Es kann damit vorliegend offengelassen werden, inwiefern es ihm zumutbar gewesen wäre, bereits anlässlich der Prüfung gegen die Fragestellungen jener Aufgaben zu opponieren, welche nach seiner Ansicht an Klarheit ver- missen liessen. Denn seine Rüge ist ohnehin rein appellatorisch, soweit sie nicht verspätet vorgebracht wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.
B-3628/2022 Seite 11 6. Der angefochtene Entscheid vom 19. Juli 2022 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vor- liegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Restbetrag in Höhe von Fr. 500.– zurückzuerstatten. Eine Par- teientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 8. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche or- ganisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
(Dispositiv nächste Seite)
B-3628/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Pascal Sennhauser
B-3628/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. September 2023
B-3628/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)