Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3591/2024
Entscheidungsdatum
05.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3591/2024

Urteil vom 5. September 2025 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Diplom als Krankenschwester Techniker/Serbien).

B-3591/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhielt am (...) 1994 in Serbien das Diplom als "Medicinska Sestra-Tehničar" (Krankenschwes- ter Techniker). Am (...) 1997 legte die Beschwerdeführerin die serbische "Fachprüfung für Krankenschwester" ab. A.b Am 6. Oktober 2020 wurde ihr Ausbildungsabschluss in Deutschland anerkannt. Die Beschwerdeführerin erhielt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin". A.c Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 teilte das Schweizerische Rote Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass eine Anerkennung als Pflegefachfrau wahrscheinlich nicht möglich sein werde und die Qualifikationsstufe ihres Abschlusses dem Abschluss als Fachfrau Gesundheit entspreche. A.d Am 19. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Berufsabschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Anerkennung als Pflegefachfrau ab und ordnete an, dass das Dossier nach Ablauf der Beschwerdefrist geschlossen werde. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Abschluss aus einem Nicht- EU/EFTA-Mitgliedstaat, der in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat anerkannt worden sei. Da sie nicht über die nach Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG erforderliche dreijährige Berufserfahrung im Anerkennungsland besitze, könne die Richtlinie 2005/36/EG in ihrem Fall nicht angewendet werden. Ihr Gesuch um Anerkennung werde daher gestützt auf die nationale Ge- setzgebung beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe ein Anerkennungsge- such als Pflegefachfrau eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin am (...) 1994 abgeschlossene Mittelschule sei im Vergleich mit der schweize- rischen Bildungssystematik auf der Sekundarstufe angesiedelt. In der Schweiz sei der Bildungsgang zur Pflegefachfrau dagegen auf der Tertiär- stufe angesiedelt. Ihr ausländischer Bildungsabschluss erfülle damit die gesetzliche Voraussetzung der gleichen Bildungsstufe nicht. Ein derartiger

B-3591/2024 Seite 3 Unterschied in der Bildungsstufe könne nicht mit Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerken- nung ihres Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) könne daher nicht entsprochen werden. Der mit dem Ab- schluss auf Sekundarstufe vergleichbare Beruf sei derjenige der Fachfrau Gesundheit. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, ein neues Gesuch um Anerkennung als Fachfrau Gesundheit einzureichen. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2024 sei aufzuheben und ihr serbischer Ausbildungsabschluss als Krankenschwester Techniker sei als inländischer Bildungsabschluss Gesundheits- und Krankenpflegerin anzuerkennen, eventualiter als inlän- discher Bildungsabschluss Gesundheits- und Krankenpflegerin teilanzuer- kennen und eine Ausgleichsmassnahme anzuordnen. Die Beschwerdeführerin räumt ein, es treffe zu, dass sie nur eineinhalb Jahre und nicht drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet Deutschlands nachweisen könne, wie dies in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ge- fordert werde. Die Beschwerdeführerin habe aber zwei weitere Jahre Be- rufserfahrung in der Schweiz gesammelt, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Auch stelle es einen Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot dar, dass ein Abschluss, der mit dem deutschen Bildungsabschluss gleichwertig sei, nicht anerkannt werde. Schliesslich stünden für den Fall, dass nicht sämtliche Vorausset- zungen erfüllt seien, mildere Mittel zur Herstellung der Gleichwertigkeit zur Verfügung. Eine Kompensation wesentlicher Unterschiede könne durch ei- nen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung erfolgen. D. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2024 hält die Vorinstanz an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest. E. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 12. September 2024 an ihrem Antrag fest und führt ergänzend aus, ein Mitarbeiter der Vorinstanz habe ihr auf ihre Anfrage explizit zugesichert, dass die Arbeitserfahrung nicht nur auf jene beschränkt werde, die sie in Deutschland gesammelt habe, sondern, dass auch die in der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung

B-3591/2024 Seite 4 berücksichtigt werde. Die Vorinstanz nehme dazu nun wieder vollständig Abstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz, ihr serbisches Diplom als Krankenschwester Techniker sei als gleichwertig mit einer schweizerischen Ausbildung als Pflegefachfrau anzuerkennen. In ihrer Be- schwerde beantragt sie nun, ihr Diplom sei als "inländischer Bildungsab- schluss Gesundheits- und Krankenpflegerin anzuerkennen, eventualiter als inländischer Bildungsabschluss Gesundheits- und Krankenpflegerin teilanzuerkennen und eine Ausgleichsmassnahme anzuordnen". "Gesund- heits- und Krankenpflegerin" ist ein deutscher Abschluss; einen aktuellen schweizerischen Abschluss "Gesundheits- und Krankenpflegerin", mit dem eine Gleichwertigkeit anerkannt werden könnte, gibt es nicht, weshalb mit diesem Beschwerdebegehren etwas objektiv Unmögliches beantragt wird. Die Beschwerdeführerin ist zwar anwaltlich vertreten; dennoch ist sie auf dieses unmögliche Rechtsbegehren nicht zu behaften, sondern es ist sinn- gemäss so aufzufassen, dass sie – wie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren – eine Anerkennung als Pflegefachfrau, eventualiter unter Anordnung von Ausgleichsmassnahmen, beantragt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Sie hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

B-3591/2024 Seite 5 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren Ausbildungsnachweis nicht gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG an- erkannt. Wenn die Vorinstanz deutsche Bildungsabschlüsse auf Tertiär- stufe anerkenne, nicht aber die deutsche Anerkennung eines Ausbildungs- abschlusses in einem Drittstaat, verstosse sie gegen das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot. Der ausländische Abschluss der Beschwerdeführerin sei am 6. Oktober 2020 in Deutschland anerkannt worden, was zeige, dass er mit dem deutschen Bildungsabschluss gleich- wertig sei. Die Vorinstanz wendet ein, für die Anerkennung des Ausbildungsabschlus- ses könne die Richtlinie 2005/36/EG nur angewendet werden, wenn die Gesuchstellerin über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Anerken- nungsland nachweisen könne. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Abschluss aus einem Nicht-EU/EFTA-Mitgliedstaat, der in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat anerkannt worden sei. Sie verfüge aber nicht über die gemäss Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche dreijährige Berufserfahrung im Anerkennungsland. Die Richtlinie 2005/36/EG könne daher in ihrem Fall nicht angewendet werden, und ihr Gesuch um Anerken- nung werde gestützt auf die nationale Gesetzgebung beurteilt. 2.1 Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Das Gesetz bezweckt, im In- teresse der öffentlichen Gesundheit die Qualität in den Gesundheitsberu- fen zu fördern. Dazu werden national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Ausübung der Gesundheitsberufe festgelegt (vgl. Bot- schaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheits- berufe [im Folgenden: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Als sol- cher Gesundheitsberuf gilt unter anderem die Tätigkeit einer Pflegefach- frau (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbe- reich des Gesundheitsberufegesetzes wird durch Art. 10 GesBG normiert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8746; Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.3.1 m.H.). Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss an- erkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsab- schluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG – für Pflegefachfrauen und -männer ein Abschluss als "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder als "dipl. Pfle- gefachfrau HF" bzw. "dipl. Pflegefachmann HF" (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a

B-3591/2024 Seite 6 GesBG) – in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen prakti- schen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). 2.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Das Freizü- gigkeitsabkommen hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (Art. 2 FZA; vgl. BGE 140 II 364 E. 6.1-6.3). Diplo- merfordernisse ohne Berücksichtigung der bereits im Herkunftsstaat er- worbenen Qualifikationen stellen daher mittelbare Diskriminierungen dar (NINA GAMMENTHALER, Anerkennung von Pflegefachdiplomen, Pflegerecht 2012 [im Folgenden: GAMMENTHALER, Pflegerecht], S. 29). Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar er- klärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005 [im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG]), welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f.; B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1; GAMMENTHALER, Pflegerecht, a.a.O., S. 28 ff.). 2.3 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mit- gliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mit- gliedstaat als demjenigen, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben

B-3591/2024 Seite 7 haben, ausüben wollen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der die Auf- nahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder in- direkt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimm- ter Berufsqualifikationen gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Beim Beruf der Pflegefachfrau handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit. 2.4 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in ei- nem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhän- gig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter densel- ben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erfor- derlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 E. 2.2.2; 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck ʺdieses Berufsʺ vgl. Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03, Colegio de Ingenieros de Cami- nos, Canales y Puertos / Administración del Estado, Slg. 2006 I-826, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Malta Dental Technolo- gists Association, John Salomone Reynaud, Rn. 40). Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne dieser Bestimmung sind Diplome, Prü- fungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der zustän- digen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). 2.5 Für Berufe, hinsichtlich derer die Mindestanforderungen an die Ausbil- dung koordiniert worden sind, kommt das sogenannte sektorale Anerken- nungssystem zur Anwendung. Dabei erfolgt die Gleichwertigkeitsanerken- nung in einem anderen Mitgliedstaat für Inhaberinnen und Inhaber be- stimmter in Anhang V aufgelisteter Ausbildungsnachweise grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-560/2021 vom 11. November 2022 E. 2.3 m.H.). Dieses sektorale Anerkennungssystem sieht die Richtlinie 2005/36/EG auch für den Beruf der Pflegefachpersonen ("Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind") vor (vgl. Kapitel III, Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746 und 8776; GAMMENTHALER, Pflegerecht, a.a.O., S. 32; ASTRID EPINEY, Zur Dip- lomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, Jusletter

B-3591/2024 Seite 8 15. März 2021, Rz. 37). Voraussetzung für eine derartige automatische Gleichwertigkeitsanerkennung ist, dass die Pflegefachperson im Besitz ei- nes in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises ist (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG; zum Ganzen Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1). Die Beschwerdeführerin hat ihren Ausbildungsnachweis als Kranken- schwester Techniker nicht in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat erworben, son- dern in Serbien und damit in einem Drittstaat. Da im Anhang V der Richtli- nie 2005/36/EG keine Drittstaatendiplome figurieren, fällt bei einem Diplom aus einem Drittstaat eine derartige automatische Anerkennung auf der Grundlage des sektoralen Anerkennungssystems von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des BVGer B-5900/2023 vom 16. Juli 2024 E. 3.4). 2.6 Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungs- nachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Be- rufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Aus- bildungsnachweis anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat diese Berufser- fahrung bescheinigt. Der Begriff der Berufserfahrung wird in Art. 3 Abs. 1 Bst. f. der Richtlinie 2005/36/EG definiert als die "tatsächliche und recht- mässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat". Inso- fern unterliegen in einem Drittstaat erworbene Diplome nur dann den An- erkennungsregeln der Richtlinie, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der vorgängigen Anerkennung durch einen Mitgliedstaat sowie der nach- gewiesenen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im entsprechen- den Mitgliedstaat erfüllt sind. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine indirekte Anerkennung ("reconnaissance de la reconnaissance") möglich (vgl. Urteile des BVGer B-5900/2023 E. 3.5 f., B-753/2021, B-4542/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 2.4; B-4639/2021 vom 8. September 2022 E 3.4; B-6186/2020 E. 2.3.1 m.H.; B-7161/2015 vom 10. Januar 2017 E. 5.6; NINA GAMMENTHALER, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010 [im Folgen- den: GAMMENTHALER, Diplomanerkennung], S. 155 f., JOEL A. GÜNTHARDT, Switzerland and the European Union: The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021, Rz. 8.4.2.3, FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, 2016, S. 104 f., BERN- HARD ZAGLMAYER, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 2016, Rz. 10.24; Benutzerleitfaden Richtlinie 2005/36/EG, Ref. Ares(2016)290024-20/01/2016, S. 31).

B-3591/2024 Seite 9 2.7 Die Beschwerdeführerin schloss in Serbien am (...) 1994 ihre Ausbil- dung als "Krankenschwester Techniker" ab. Am 6. Oktober 2020 wurde ihr Drittstaatsdiplom in Deutschland nach bestandener Ausgleichsmass- nahme anerkannt. Die Beschwerdeführerin erhielt damit die Erlaubnis, in Deutschland die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin" zu führen. Hingegen findet sich in den Akten keine in Deutschland ausgestellte Be- scheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung der Be- schwerdeführerin, auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, eine solche Bescheinigung sei verfügbar. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin nach der Anerkennung ihres serbischen Diploms am 6. Oktober 2020 nur noch bis November 2020 in Deutschland arbeitete. Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass von den geltend ge- machten 18 Monaten Berufstätigkeit in Deutschland lediglich zwei Monate als Berufstätigkeit nach der Anerkennung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden könnten, wenn sie denn durch die zuständigen deutschen Behörden bescheinigt wären. 2.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwei weitere Jahre Berufserfahrung in der Schweiz gesammelt, welche die Vorinstanz zu Un- recht nicht berücksichtigt habe. Effektiv erscheint es aufgrund der Akten als wahrscheinlich, dass diese Berufserfahrung bereits im Verfügungszeit- punkt mehr als drei Jahre betrug. Die Vorinstanz argumentiert diesbezüglich, dass der Abschluss der Be- schwerdeführerin in der Schweiz nicht anerkannt sei, weshalb die in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung im Lichte von Art. 3 Abs. 3 der Richt- linie 2005/36/EG nicht relevant sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Festhalten am reinen Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG sei unange- messen und führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Es treffe zu, dass die Richtlinie zwischen jenen Bildungsabschlüssen unter- scheide, die in den EU/EFTA-Staaten erworben würden und jenen, die in Drittstaaten erworben würden. Die Situation der Beschwerdeführerin stelle aber eine Sondersituation dar, die keine Regelung in der Richtlinie 2005/36/EG finde. Die Beschwerdeführerin habe einen Abschluss erwor- ben, der dem deutschen Bildungsabschluss entspreche und deshalb aner- kannt worden sei. Die Richtlinie müsse im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 27 BV ausgelegt werden. Ein Abschluss werde nur dann in

B-3591/2024 Seite 10 Deutschland anerkannt, wenn er der Qualität eines deutschen Bildungsab- schlusses entspreche. Damit erfülle er aber auch die Voraussetzung für die Anerkennung in der Schweiz. Es sei daher nicht gerechtfertigt, wenn der Bildungsabschluss der Beschwerdeführerin anders behandelt werde als der gleichwertige deutsche Bildungsabschluss, dessen Gleichwertigkeit vermutet werde. 2.8.1 Situationen wie diejenige der Beschwerdeführerin sind, entgegen ih- rer Behauptung, in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG spezifisch gere- gelt. Wie bereits dargelegt, sieht diese Bestimmung vor, dass eben gerade keine direkte "Anerkennung einer Anerkennung" erfolgt, sondern dass die zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein muss, dass der betreffende Inhaber des in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises drei Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaa- tes aufweisen kann, welche zeitlich nach der Anerkennung erfolgt sind und vom betreffenden Mitgliedstaat bescheinigt werden (vgl. E. 2.7 hievor). Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung sind klar; sie ist nicht weiter ausle- gungsbedürftig. Um sich auf diese Bestimmung berufen zu können, müsste die Beschwerdeführerin mindestens drei Jahr Berufserfahrung in Deutsch- land nachweisen können, was sie unbestrittenermassen nicht kann. 2.8.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbe- handlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behan- deln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesent- lichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver- hältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1). Die tatsächliche Ausgangslage ist indessen nicht dieselbe, wenn sich eine Gesuchstellerin mit einem Diplom aus einem EU- Staat beziehungsweise einem Staat, mit welchem die Schweiz einen Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome abge- schlossen hat, und eine Gesuchstellerin mit einem Diplom aus einem "Dritt- staat" (ohne Staatsvertrag) gegenüberstehen. Die Rechtsgleichheit ist durch eine Ungleichbehandlung derart wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht tangiert (vgl. Urteil des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 7).

B-3591/2024 Seite 11 2.8.3 Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass die Berufspraxis der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Kontext von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG nicht angerechnet werden kann. 2.9 Als Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Richtlinie 2005/36/EG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. 3. Ist kein völkerrechtlicher Vertrag über die gegenseitige Anerkennung an- wendbar, so muss die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsab- schluss im Einzelfall nachgewiesen werden anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikatio- nen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss "Krankenschwester Techniker" der Beschwerdeführerin als gleichwertig mit dem schweizeri- schen Bildungsabschluss "diplomierte Pflegefachfrau" (Niveau Höhere Fachschule) hätte anerkennen müssen. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich die Nichtberück- sichtigung ihrer Weiterbildungen und Berufserfahrung nach dem Erwerb des anzuerkennenden Diploms. Dies verletzte das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie könne ein- einhalb Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet Deutschlands nachweisen und habe zwei weitere Jahre Berufserfahrung in der Schweiz gesammelt. Ihr werde die Möglichkeit genommen nachzuweisen, dass sie allenfalls be- stehende Lücken durch nachträglich erworbene Zusatzqualifikationen aus- geglichen habe. Die Vorinstanz erklärt, bei ihrem Vergleich stütze sie sich nur auf den aus- ländischen Abschluss. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Kriterien, die gemäss der Verordnung über die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms entschieden, ab- schliessend definiert seien und die nach dem Diplom absolvierten Weiter- bildungen und Berufserfahrungen daher keine rechtlich relevanten Tatsa- chen für die Anerkennung eines ausländischen Diploms darstellten. Inso- fern seien der von der Beschwerdeführerin in Deutschland für die dortige Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin geleistete praktische Einsatz von einem Jahr und die von ihr absolvierte praktische und mündli- che Prüfung zu Recht nicht berücksichtigt worden.

B-3591/2024

Seite 12

3.2 Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG sieht vor, dass der ausländische Bildungs-

abschluss anerkannt wird, wenn seine Gleichwertigkeit mit dem inländi-

schen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG im Einzelfall anhand

von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen

praktischen Qualifikationen nachgewiesen wird. Der Bundesrat regelt die

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich die-

ses Gesetzes (Art. 10 Abs. 3 erster Satz GesBG). Der Bundesrat kann die

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnah-

men abhängig machen (Art. 10 Abs. 4 GesBG).

Mit dem Erlass der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom

13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) ist der Bundesrat diesem Auf-

trag nachgekommen. Darin regelt er im zweiten Abschnitt (Art. 2 ff. Ges-

BAV) die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, wofür die Vo-

rinstanz zuständig ist (Art. 10 Abs. 3 GesBG i.V. mit Art. 2 Abs.1 GesBAV).

Die Vorinstanz anerkennt einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn

er im Vergleich mit dem Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG die

folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Bildungsstufe ist gleich.
  2. Die Bildungsdauer ist gleich.
  3. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar (vgl. Art. 6 Abs. 1 GesBAV).

Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich,

müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung

praktische Qualifikationen umfassen, oder die gesuchstellende Person

muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Ges-

BAV). Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbe-

reich, muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch

praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin muss über

einschlägige Berufserfahrung verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 3 GesBAV). Sind

die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, also die

Gleichheit der Bildungsstufe und der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann

die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als gleichwertig mit

einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsge-

setz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) anerkennen, selbst wenn

die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (vgl. Art. 6

Abs. 4 GesBAV).

B-3591/2024 Seite 13 3.3 Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG und von Art. 6 Abs. 1 GesBAV ist klar. Die darin genannten Kriterien, nach denen sich die Gleich- wertigkeit des ausländischen Diploms bestimmen, sind abschliessend. Auch die herrschende Lehrmeinung geht davon aus, dass lediglich Dip- lome in Form von Ausbildungsnachweisen und sonstige berufliche Qualifi- kationen Gegenstand der materiellen Gleichwertigkeitsprüfung im Aner- kennungsverfahren sind (vgl. GAMMENTHALER, Diplomanerkennung a.a.O., S. 75 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass im Rahmen des Anerkennungsverfahrens das ausländi- sche Diplom als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom verglichen wird und dass die in der Verordnung genannten Krite- rien, nach denen sich die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms be- stimmen, abschliessend sind, so dass zeitlich nach dem zu beurteilenden Diplom erworbene Berufserfahrung im Anerkennungsverfahren nicht be- rücksichtigt wird (vgl. Urteile des BVGer B-7845/2010 vom 21. April 2011 E. 5.3; B-2673/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.2). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte zwar teilweise in Anwendung von Art. 69 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101), doch stimmt diese im relevanten Punkt wörtlich mit der For- mulierung von Art. 6 Abs. 1 GesBAV überein, weshalb diesbezüglich die gleichen Grundsätze zur Anwendung kommen (vgl. Urteil B-667/2021 E. 4.3). 3.4 Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit schützt jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaft- liche Betätigung. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer pri- vatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2; 140 I 218 E. 6.3). Entsprechend stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs ei- nen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. BGE 122 I 130 E. 3bb; Urteil des BGer 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.2). Abwei- chungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die darauf abzielen, ge- wisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen (wirt- schaftspolitische Massnahmen) müssen in der Bundesverfassung vorge- sehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sein (Art. 94 Abs. 4 BV); grundsatzkonforme Beschränkungen (im öffentlichen Interesse be- gründete polizeiliche Massnahmen) sind hingegen unter den für Grund- rechtseingriffe allgemein geltenden Voraussetzungen des Art. 36 BV

B-3591/2024 Seite 14 zulässig (BGE 138 I 378 E. 6.1, 6.3, 8.3; 131 I 223 E. 4.2; 125 I 431 E. 4b/aa; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 3.3). Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz ist ausgewiesen und hochrangig. In dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber die Vorausset- zungen für eine Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG nicht nur in der Verordnung, sondern in den wesentlichen Punkten bereits im Gesetz selbst normiert. Die Beschwerde- führerin hat nicht dargelegt, wofür sie die von ihr beantragte Anerkennung benötigt und warum die Einschränkung, ohne diese Anerkennung weiterhin nur in einem Spital tätig sein zu können, derart schwerwiegend sein sollte, dass ihr privates Interesse im konkreten Fall das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz überwiegen sollte. Die Anforderungen von Art. 36 BV sind daher erfüllt. Die Rüge, die Nichtberücksichtigung von zeitlich nach dem zu beurteilen- den Diplom erworbener Berufserfahrung stelle einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit dar, erweist sich daher als unbegründet. 3.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die nach dem Erhalt des Diploms vom (...) 1994 ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin in verschiede- nen Spitälern bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Dip- loms mit einem schweizerischen Ausweis nicht mitberücksichtigt. 4. Die Vorinstanz erachtet den von der Beschwerdeführerin in Serbien erwor- benen Ausbildungsnachweis bereits deshalb als nicht gleichwertig mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fach- schule), weil er die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV erforderliche Voraus- setzung der gleichen Bildungsstufe nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass es sich bei ihrer Ausbildung nicht um einen Abschluss auf Hochschulstufe handle, macht aber geltend, dass ihr Ausbildungsabschluss inhaltlich gegenüber dem beantragten Schwei- zer Abschluss nicht zurückstehe. Ihre Ausbildung habe insgesamt vier Jahre gedauert. Nicht die Titulierung des Abschlusses, sondern auch die Dauer der Ausbildung und ihr Inhalt seien entscheidend dafür, ob eine Be- rufsausbildung gleichwertig sei. Es könne vom Rechtsgleichheitsgebot ab- gewichen werden, wenn wie im Fall der Beschwerdeführerin das Differen- zierungsgebot greife, und es stehe im Widerspruch zum

B-3591/2024 Seite 15 Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 27 BV), wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Gleichwertigkeit auf die Bildungsstufe reduziere. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwer- deführerin habe die Mittelschule nach der obligatorischen Schulbildung im Jahr 1990 im Alter von 15 Jahren begonnen und sie am (...) 1994 im Alter von 19 Jahren mit dem Diplom als Krankenschwester Techniker (Medicinska Sestra-Tehničar) abgeschlossen. Sie verfüge demnach einen Abschluss auf Sekundarstufe II. 4.2 Die höhere Berufsbildung auf Tertiärstufe dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (vgl. Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleich- wertige Qualifikation voraus (Art. 26 Abs. 2 BBG). Auch die schweizerische Ausbildung zur Pflegefachfrau muss entweder an einer Fachhochschule im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Hochschulförderungs- und -koordinati- onsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) oder einer hö- heren Fachschule absolviert werden. Beide Ausbildungen sind der Tertiär- stufe zuzuordnen. Vorliegend ist umstritten, ob der Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin als gleichwertig mit dem schweizerischen Bil- dungsabschluss Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) anzuerken- nen ist. Letzterer ist, wie dargelegt, auf der Tertiärstufe anzusiedeln, und ein Abschluss auf Sekundarstufe II gehört in der schweizerischen Bildungs- systematik zu den Voraussetzungen, um zu einem Bildungsgang auf Terti- ärstufe zugelassen zu werden. 4.3 Das Bildungswesen in der Schweiz umfasst gemäss der International Standard Classification of Education - ISCED 2011 acht Stufen. Die Se- kundarstufe II (ISCED-Stufe 3), in der die Ausbildung nach der obligatori- schen Schule fortgesetzt wird, umfasst die gymnasiale Maturität, die Fach- mittelschule und Fachmaturität, die Berufsmaturitätsausbildung und die be- rufliche Grundbildung. Sodann werden gemäss ISCED 2011 die nachfol- genden Stufen unterschieden: ISCED 4: Post-sekundäre, nichttertiäre Aus- bildungen (z.B. Passerellenlehrgang "Berufsmatura – Universitäre Hoch- schulen"), ISCED 5: Kurze tertiäre Bildungsprogramme (nicht vom BBG reglementierte höhere Berufsbildungen), ISCED 6: Bachelor oder äquiva- lent (alle Bachelorstudiengänge an Hochschulen, Berufsprüfungen sowie Abschlüsse an höheren Fachschulen), ISCED 7: Master oder äquivalent

B-3591/2024 Seite 16 (Masterstudien an Hochschulen und höhere Fachprüfungen) und ISCED 8: Doktorat oder äquivalent (Doktorate und Habilitationen der deutschspra- chigen universitären Hochschulen). Die Tertiärstufe umfasst in der Schweiz die ISCED-Stufen 6, 7 und 8 (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Internatio- nale Standardklassifikation für Bildung [ISCED 2011], November 2015, https://www.bfs.admin.ch/asset/de/248786; Bundesamt für Statistik, Klassifikation der schweizerischen Bildungsstatistik, Februar 2020, <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bildung-wissen- schaft/nomenklaturen/isced.html>; UNESCO > Country Diagrams > Switzerland, https://isced.uis.unesco.org/visualizations/, letztmals abge- rufen am 29. August 2025). Die schweizerische Ausbildung zur Pflegefachfrau muss entweder an einer Fachhochschule im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b HFKG oder einer höhe- ren Fachschule absolviert werden. Diese Ausbildungen sind daher der ISCED 6 beziehungsweise ISCED 7 und damit der Tertiärstufe zuzuord- nen. 4.4 Was den Abschluss der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus ihrem Anerkennungsgesuch und dessen Beilagen, dass sie die Mittel- schule nach der obligatorischen Schulbildung im Jahr 1990 im Alter von 15 Jahren begonnen und am (...) 1994 im Alter von 19 Jahren mit dem Diplom als Krankenschwester Techniker ("Medicinska Sestra-Tehničar") abge- schlossen hat. Diese in der deutschen Übersetzung als "Mittelschule" be- zeichnete Ausbildung entspricht offensichtlich der auf der ISCED-Liste für Serbien aufgeführten und der ISCED Stufe 3 beziehungsweise der Sekun- darstufe zugeordneten Ausbildung "high school programme" (UNESCO > Country diagrams > Serbia, https://isced.uis.unesco.org/visualizations/, letztmals abgerufen am 29. August 2025). 4.5 Die Einstufung dieser Ausbildung der Beschwerdeführerin als Ab- schluss auf Sekundarstufe II und daher auf einem wesentlich tieferen Ni- veau als die schweizerische Ausbildung zur Pflegefachfrau auf der Tertiär- stufe ist daher nicht zu beanstanden. 5. Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleich- wertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss im Einzelfall nachge- wiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungs- gang enthaltenen praktischen Qualifikationen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Auch die Verordnung sieht vor, dass er anerkannt wird, wenn er

B-3591/2024 Seite 17 im Vergleich mit dem inländischen Bildungsabschluss die Voraussetzun- gen der gleichen Bildungsstufe, der gleichen Bildungsdauer und der ver- gleichbaren Bildungsinhalte erfüllt (vgl. Art. 6 Abs. 1 GesBAV). Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist klar: Für eine Anerkennung müssen diese Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sein. Davon geht auch das Bundesverwal- tungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Urteil des BVGer B-3879/2021 vom 27. September 2022 E. 3.4.3). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, auf die Erfüllung des Kriteri- ums, dass der in- und der ausländische Bildungsnachweis sich auf der glei- chen Bildungsstufe befinden, könne verzichtet werden, kann daher nicht gefolgt werden. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, ihr ausländischer Ausbil- dungsabschluss als Krankenschwester Techniker sei als inländischer Bil- dungsabschluss Pflegefachfrau teilanzuerkennen und eine Ausgleichs- massnahme anzuordnen. Für den Fall, dass nicht sämtliche Voraussetzun- gen erfüllt seien, stünden mildere Mittel zur Herstellung der Gleichwertig- keit zur Verfügung. Eine Kompensation wesentlicher Unterschiede könne durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung erfolgen. Die Vorinstanz erachtet den Unterschied in der Bildungsstufe als zu gross, als dass er mit Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden könne. 6.1 Wenn die Voraussetzungen hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b Ges- BAV, also eine gleiche Bildungsstufe und gleiche Bildungsdauer, nicht er- füllt sind, kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsge- setz gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung dadurch eingeschränkt wird (vgl. Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Vorausset- zungen nach Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Mass- nahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Aus- gleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder ei- nes Anpassungslehrgangs (vgl. Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Aus- gleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Aus- bildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 2 GesBAV).

B-3591/2024 Seite 18 6.2 Bei der in Art. 7 Abs. 2 GesBAV verwendeten Formulierung "eines be- deutenden Teils" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Auslegung und dem damit verbundenen Entscheid, ob gege- benenfalls Ausgleichsmassnahmen anzuordnen sind, gesteht das Bundes- verwaltungsgericht praxisgemäss der Vorinstanz einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu und weicht nicht ohne Not von ihrer Auffassung ab (Urteile des BVGer B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 5.1; B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 9.2; B-667/2021 E. 4.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, warum die Verweigerung von Ausgleichsmassnahmen in ihrem Fall unverhältnismässig sei. 6.3.1 Die schweizerische Ausbildung zur Pflegefachfrau muss entweder an einer Fachhochschule im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b HFKG oder einer höheren Fachschule absolviert werden. Vorliegend geht es um die Aner- kennung als Pflegefachfrau auf dem Niveau Höhere Fachschule. Die Bil- dungsgänge an höheren Fachschulen beruhen auf Rahmenlehrplänen, welche von den Bildungsanbietern in Zusammenarbeit mit den Organisati- onen der Arbeitswelt entwickelt und erlassen werden. Sie unterliegen an- schliessend der Genehmigungspflicht durch das Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verord- nung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen [MiVo-HF, SR 412.101.61]). Der Rahmenlehrplan für den Bil- dungsgang zur "dipl. Pflegefachfrau HF" ist per 1. Januar 2008 in Kraft ge- treten. Gemäss dem Rahmenlehrplan "Pflege" in der Fassung vom 24. September 2021 beinhaltet die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) 5'400 Stunden und dauert im Fall eines ununterbro- chenen Vollzeitstudienganges drei Jahre (vgl. Rahmenlehrplan "Pflege", S. 14 f.). Kandidatinnen und Kandidaten werden zum Bildungsgang der hö- heren Fachschule zugelassen, wenn sie über einen in der Schweiz aner- kannten Abschluss der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Ab- schluss verfügen und die Eignungsabklärung erfolgreich bestanden haben (vgl. MiVo-HF, Anhang 1, Nr. 40: Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Pflege" mit dem geschützten Titel "dipl. Pflegefach- frau HF"/"dipl. Pflegefachmann HF). Ein Abschluss wie derjenige der Beschwerdeführerin auf Sekundarstufe II gehört in der schweizerischen Bildungssystematik daher zu den Voraus- setzungen, um zum in Frage stehenden Bildungsgang auf Tertiärstufe von drei Jahren überhaupt zugelassen zu werden. Unter diesen Umständen ist

B-3591/2024 Seite 19 nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die erforder- lichen Ausgleichsmassnahmen kämen der Absolvierung eines bedeuten- den Teils der schweizerischen Ausbildung gleich. 6.3.2 Die Vorinstanz macht im Übrigen zutreffend geltend, dass das Bun- desverwaltungsgericht bereits mehrmals in vergleichbaren Fällen von Dritt- staatendiplomen auf Sekundarstufe II die Verweigerung von Ausgleichs- massnahmen zur Erlangung der Anerkennung als Pflegefachfrau ge- schützt hat (vgl. Urteile des BVGer B-2551/2022 vom 7. Juni 2023 E. 4.4; B-667/2021 E. 4.2 f.). 6.4 Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses als Pflegefachfrau aufgrund der Un- gleichheit der betroffenen Bildungsstufen abgewiesen und auf die Anord- nung von Ausgleichsmassnahmen verzichtet hat. 7. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich in ihrer Replik vor, ein Mitarbei- ter der Vorinstanz habe ihr auf ihre Anfrage hin explizit zugesichert, dass die Arbeitserfahrung nicht nur auf jene beschränkt werde, die sie in Deutschland gesammelt habe, sondern, dass auch die in der Schweiz er- worbene Arbeitserfahrung berücksichtigt werde. 7.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherun- gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso- nen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zu- reichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1).

B-3591/2024 Seite 20 7.2 Die Beschwerdeführerin hat gar nicht behauptet, sie habe aufgrund der von ihr behaupteten Auskunft relevante Dispositionen getroffen. Die Vo- raussetzungen für eine Berufung auf Vertrauensschutz sind daher offen- sichtlich nicht gegeben. Es erübrigt sich daher, der Frage nachzugehen, ob ihre Behauptung, sie habe eine derartige unrichtige Auskunft erhalten, überhaupt zutrifft. 8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sowohl im Haupt- wie auch im Eventualpunkt. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 10. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

B-3591/2024 Seite 21 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. September 2025

B-3591/2024 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)

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