B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3566/2019
Urteil vom 7. Oktober 2019 Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981; Gesuch um Wiederherstellung der Einreichefrist.
B-3566/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 reichte A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) ein Gesuch um Gewährung des Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ein. B. Am 29. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Schreiben vom selben Tag legte er der Vorinstanz erneut seine Lebensgeschichte dar. C. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer am 15. August 2018, dass die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Gewährung des Solida- ritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen am 31. März 2018 abgelaufen sei. Zugleich bat sie den Beschwerdeführer, die Gründe der verspäteten Eingabe darzulegen. D. Am 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einga- befrist. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in der Ausgabe März 2018/02 der Schweizer Revue für Auslandschweizer sei in einem Ar- tikel über die Entschädigung von Opfern von Zwangsmassnahmen ohne Erwähnung der Eingabefrist berichtet worden (<https://www.re- vue.ch/fileadmin/revue/Ausgaben/2018/02/SRV_1802_DE.pdf>, abgeru- fen am 1. Oktober 2019). E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wie- derherstellung der Frist ab und trat nicht auf das Gesuch um Gewährung des Solidaritätsbeitrags ein. Zur Begründung führte sie aus, die Vorausset- zungen für die Wiederherstellung einer Frist seien nicht erfüllt. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz.
B-3566/2019 Seite 3 G. Am 5. August 2019 gab der Beschwerdeführer, welcher Wohnsitz in Deutschland hat, aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege, welchen er am 28. August 2019 wieder zurückzog. H. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre bisheri- gen Ausführungen. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. September 2019 (Eingang 16. Sep- tember 2019) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, eine Ablehnung seines durch unglückliche Umstände verspäteten Ge- suchs entspreche sicher nicht dem Geist eines Solidaritätsbeitrags. Wenn der Gesetzgeber keine Möglichkeit der Fristverlängerung eingeräumt habe, so ersuche er das Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen seines Er- messens den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be- schwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. Ap- ril 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; BVGE 2007/6 E.1, je mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas- sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesamt für Justiz ge- hört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im
B-3566/2019 Seite 4 Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmass- nahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 30. September 2016 (AFZFG, SR 211.223.13) und die vom Bundesrat erlassene Verordnung zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmas- snahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 15. Februar 2017 (AFZFV, SR 211.223.131) nichts anderes bestimmen. 2.2 Bei der Beurteilung eines Nichteintretensentscheids ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren des Be- schwerdeführers eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 135 II 38 E.1.2; Urteil des BVGer B-2113/2018 vom 3. August 2018 E. 2.2; vgl. dazu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Gesuchs um Gewäh- rung des Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmass-
B-3566/2019 Seite 5 nahmen und Fremdplatzierungen sei von der Vorinstanz zu Unrecht abge- wiesen worden. In der Ausgabe März 2018/02 der Schweizer Revue für Auslandschweizer sei die Eingabefrist unerwähnt geblieben. Im Übrigen entspreche es nicht dem Geist eines Solidaritätsbeitrags, wenn ein durch unglückliche Umstände verspätetes Gesuch nicht berücksichtigt werde. 3.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass mangelnde Kenntnisse der Rechtslage nach geltender Rechtspraxis kein Grund für eine Wiederher- stellung einer Frist darstelle. Die Schweizer Revue für Auslandschweizer sei kein amtliches Publikationsorgan, weshalb die fehlende Erwähnung der Frist unerheblich bleibe. Im Übrigen habe dasselbe Magazin in seiner Aus- gabe Mai 2017/03 über die Eingabefrist vom 31. März 2018 für Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags informiert (<https://www.re- vue.ch/fileadmin/revue/Ausgaben/2017/03/SRV_1703_DE.pdf >, abgeru- fen am 1. Oktober 2019). 3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AFZFG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AFZFV waren die Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags bis spätestens 31. März 2018 bei der Vorinstanz einzureichen. Dabei ist die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zentraler Bedeutung, auch weil die Anzahl der bis zum Ablauf dieser Frist eingegangenen Gesuche als Grundlage für die Berechnung der daran anschliessenden fortlaufenden Ausrichtung der ers- ten Teilzahlungen dient (Art. 7 Abs. 3 AFZFG, vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative «Wiedergutmachung für Ver- dingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutma- chungsinitiative]» und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplat- zierungen vor 1981], BBl 2016 127). Aufgrund des Legalitätsprinzips und der Bindung aller staatlichen Organe an das Gesetz können Behörden und Beschwerdeinstanzen solche gesetzlichen Fristen grundsätzlich nicht er- strecken (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 22). 3.4 Ist ein Gesuchsteller aber unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllt sind. Aus formeller Sicht muss eine Partei zur Wiederherstellung der Frist ein begründetes Gesuch innert 30 Tage nach dem Wegfall des Hindernisses stellen und die ver- säumte Rechtshandlung nachholen. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, inwieweit ein Gesuchsteller in unverschuldeter Weise abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (PATRICIA EGLI, a.a.O., N 5 und 12 zu Art. 24). Die
B-3566/2019 Seite 6 blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, insbesondere verfahrensrechtlicher Natur, kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (STEPHAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 13 zu Art. 24). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es dem Beschwerdeführer unmöglich war, sich über die Rechtslage zu informieren (Urteile des BGer 1C_360/2010 vom 26. Okto- ber 2010 E. 3.2.1, 2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.2.2, 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). 3.5 Auch für einen im Ausland wohnhaften Gesuchsteller stellt mangelnde Kenntnis der Rechtslage grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund ei- ner Eingabefristen für ein Gesuch dar (vgl. BGE 125 V 262 E. 5c, Urteil des BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer erfuhr zudem gemäss eigenen Angaben mit der Ausgabe März 2018/02 der Schweizer Revue für Auslandschweizer von der Möglichkeit, ein Ge- such um Gewährung des Solidaritätsbeitrags einzureichen. Die Vorinstanz wies zusätzlich darauf hin, dass sie neben der Publikation in den amtlichen Organen ab 2017 aktiv über die Solidaritätsbeiträge in mehreren Medien- konferenzen informiert habe, was beispielsweise zu einem umfangreichen Artikel in der Ausgabe Mai 2017/03 der Schweizer Revue für Ausland- schweizer geführt habe, in dem die Eingabefrist vom 31. März 2018 ge- nannt worden sei. Dem Beschwerdeführer ist es unter den gegebenen Um- ständen nicht gelungen, ausreichend darzutun, warum es ihm unmöglich gewesen sein soll, sich über die Rechtslage zu informieren. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. Ein Ermessen, den Entscheid der Vor- instanz im «Geist des Solidaritätsbeitrags zu korrigieren», wie dies der Be- schwerdeführer fordert, steht dem Gericht schon aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist aber auf die aktuellen politischen Bestrebun- gen, die gesetzliche Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Gewäh- rung des Solidaritätsbeitrags durch eine Gesetzesänderung aufzuheben bzw. zu verlängern, hinzuweisen. 4.2 Am 14. Dezember 2018 reichte Nationalrat Beat Jans eine Motion ein, welche sicherstellen soll, dass die Wiedergutmachung gegenüber Fremd- platzierten nicht an Fristen scheitert (Geschäftsnummer 18.4295,
B-3566/2019 Seite 7 <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Af- fairId=20190471>, abgerufen am 1. Oktober 2019). Die Motion ist im Rat bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht behandelt worden. 4.3 Ständerat Raphaël Comte reichte seinerseits am 21. Juni 2019 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Frist für die Einreichung der Ge- suche nach dem AFZFG verlängern will. Die Rechtskommission des Stän- derats wird das Geschäft voraussichtlich am 28. Oktober 2019 behandeln (<https://www.parlament.ch/centers/documents/de/sitzungsplanung-rk- s.pdf>, abgerufen am 1. Oktober 2019). 4.4 Sodann präsentierte die unabhängige Expertenkommission «Administ- rative Versorgungen» (UEK), welche vom Bundesrat mit der wissenschaft- lichen Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen beauftragt worden war (vgl. dazu BBl 2016 113), ihren Schlussbericht sowie ihre Empfehlungen für weitere politische Massnah- men am 2. September 2019. Darin empfiehlt sie unter anderem, dass jeg- liche Fristen für die Meldung als Opfer von fürsorgerischen Zwangsmass- nahmen aufzuheben seien (Empfehlungen der UEK vom 2. September 2019, S. 21, <https://www.uek-administrative-versorgungen.ch/re- sources/Empfehlungen_UEK_DE_201909021.pdf>, abgerufen am 1. Ok- tober 2019). 4.5 Sollten die erwähnten politischen Bestrebungen zu einer Verlängerung bzw. Aufhebung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Gewäh- rung des Solidaritätsbeitrags führen, stünde dem Beschwerdeführer grund- sätzlich die Möglichkeit offen, ein neues Gesuch bei der zuständigen Be- hörde zu stellen. 5. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Kostenvor- schuss in gleicher Höhe entnommen.
B-3566/2019 Seite 8 6. 6.1 Dem unterlegenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 6.2 Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. F-18-4610-1; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger
B-3566/2019 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Oktober 2019