B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3546/2019
Urteil vom 21. November 2019 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für vorbereitende Kurse (ICT-System- und Netzwerktechniker).
B-3546/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "ICT-System- und Netzwerktechniker mit eidgenössischem Fachausweis" reichte der Beschwerdeführer am 4. März 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bei- träge für vorbereitende Kurse ein. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Beitragsgesuch nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Gesuch unvollständig sei. Die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Kursgebühren und die Zahlungsbestätigung würden fehlen. Die dem Ge- suchsteller wiederholt angesetzten Fristen zur Ergänzung des Gesuchs habe dieser ungenutzt verstreichen lassen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2019 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Beitragsge- suchs. Im Eventualstandpunkt ersucht er um Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sein Beitragsgesuch sei voll- ständig gewesen. Die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 14'418.– sowie die Prüfungsgebühren inkl. Lehrmittel über Fr. 2'900.– seien zunächst von seiner Arbeitgeberin im Rahmen einer Ausbildungsvereinbarung übernom- men worden. Diese Ausbildungskosten habe er aufgrund eines Stellen- wechsels jedoch vollständig zurückerstatten müssen, was er durch die ein- gereichten Unterlagen belegt habe. Indem die Vorinstanz auf sein Gesuch nicht eingetreten sei, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 beantragt die Vor- instanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die in Frage stehenden Bundesbeiträge seien nicht angezeigt, wo die Finanzierung der Kurse – wie vorliegend – keine Schwierigkeiten bereitet habe. Angesichts des mit
B-3546/2019 Seite 3 einer Einzelprüfung von Subventionsgesuchen verbundenen Verwaltungs- aufwands sei es zulässig, allein auf die Zahlungsbestätigung abzustellen. Der Beschwerdeführer könne aus der eingereichten Zahlungsbestätigung nichts zu seinen Gunsten ableiten, da daraus hervorgehe, dass die Kurs- gebühren von der Arbeitgeberin bezahlt worden seien. Zudem würden nur die Kurs-, nicht aber die Prüfungsgebühren subventioniert. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die Auflösung des Mandatsverhältnisses mit. Der Be- schwerdeführer verlangt mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 die Gutheissung der beschwerdeweise gestellten Anträge. Er macht im Kern geltend, die in Frage stehende Subventionierung setze keine finanzielle Bedürftigkeit der Gesuchstellenden voraus. F. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit rechtserheblich – im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den anwaltlichen General- vollmachten (vgl. BGE 117 Ia 440 E. 1.a) ist davon auszugehen, dass die abweichende Referenz-Nr. in der Anwaltsvollmacht vorliegend nicht scha- det. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war somit hinreichend be- vollmächtigt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur, ob die Vorinstanz das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Urteil des BVGer
B-3546/2019 Seite 4 B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.8 [S. 30]; je m.H.). Die Begehren des Beschwerdeführers gehen im Hauptstandpunkt über die Eintretensfrage hinaus. Auf die Beschwerde ist deshalb nur insoweit einzu- treten, als der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ersucht. 2. 2.1 Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfun- gen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist es, die finan- zielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Bei- tragszahlungen an sie zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2; m.H. auch zum Folgenden). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest. 2.2 Gestützt auf Art. 56a BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt (Art. 66a ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101; Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1 BBV finden sich die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eid- genössischen Berufsprüfung. Art. 66f Abs. 1 BBV legt den Beitragssatz auf 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren fest. Die Obergrenze für an- rechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss liegt nach Art. 66f Abs. 2 Bst. a BBV für eidgenössische Berufsprüfungen bei Fr. 19'000.–. Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der un- mittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient (Art. 66f Abs. 3 BBV). Nicht anrechenbar sind Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) ver- billigt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV). 2.3 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch umfasst nach
B-3546/2019 Seite 5 Art. 66b BBV Angaben zur gesuchstellenden Person (Bst. a), die vom An- bieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren (im Folgenden: "Kursrechnungen"; Bst. b), die vom Anbieter des vorbereiten- den Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (im Folgenden: "Zahlungsbestätigung"; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eid- genössischen höheren Fachprüfung (im Folgenden: "Prüfungsverfügung"; Bst. d). 2.4 Nach dem Grundmodell der neuen Subjektfinanzierung werden die Bundesbeiträge erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung aus- gerichtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorfinanzierung von den Absolvierenden selbst oder Dritten (Arbeitgeber, Branchenverbände etc.) übernommen werden kann. Für Personen in finanziellen Schwierigkeiten wird dagegen ein zweites Modell, die Überbrückungsfinanzierung, als Här- tefallregelung bereitgestellt. In deren Rahmen kann ausnahmsweise be- reits während des Kursbesuchs finanzielle Unterstützung durch den Bund gewährt werden (vgl. Art. 66a Abs. 2 und 3 und Art. 66e BBV sowie S. 6 f. des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, < https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/docum- ents/2844/Bericht_BerufV_d.pdf >, besucht im November 2019; [im Folgenden: erläuternder Bericht]). 3. Vorliegend strittig ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers die in Art. 66b Bst. b und c BBV verlangten Kursrechnungen sowie die Zahlungsbestäti- gung enthielt. Nicht strittig sind die übrigen Gesuchsvoraussetzungen nach Art. 66b BBV (vgl. zu diesen vorn E. 2.3). 3.1 Aus den vorinstanzlichen Gesuchsunterlagen ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz eine auf die Arbeitgeberin lautende Rechnung vom 2. Februar 2017 für Kursgebühren in der Höhe von Fr. 14'418.– eingereicht hat. Weiter lagen dem Gesuch Zahlungsbestäti- gungen der Kursanbieterin vom 26. Januar 2018 bei. Im Mai 2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch auf Aufforderung der Vorinstanz hin mit einer vom 6. Mai 2019 datierenden Zahlungsbestä- tigung der Kursanbieterin. Für die Zahlungsbestätigung wurde das von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Formular verwendet (< https://www.sb-
B-3546/2019 Seite 6 fi.admin.ch > Bildung > Höhere Berufsbildung > Bundesbeiträge vorberei- tende Kurse BP und HFP > Kursanbieter > Was sollten Kursanbieter bei der Zahlungsbestätigung beachten?, abgerufen im November 2019). Aus der mit roter Schrift manuell ergänzten Zahlungsbestätigung geht hervor, dass die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 14'418.– durch die Arbeitgebe- rin bezahlt worden sind. Die Passage, wonach für den Kurs keine kantona- len Subventionen bestehen, wurde durchgestrichen. Auf der bei der Vor- instanz eingereichten Zahlungsbestätigung fehlt eine Unterschrift, auf der- jenigen in den Beschwerdeunterlagen ist sie vorhanden. Weiter legte der Beschwerdeführer dem Gesuch Unterlagen bei, welche Indizien dafür enthalten, dass er die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 14'418.– der Arbeitgeberin zurückerstattet hat (vgl. insbesondere die Zahlungserinnerung der Arbeitgeberin vom 8. Mai 2018 in Kombination mit der Bewegungsliste Debitoren vom 11. Februar 2019 und der Ausbildungs- vereinbarung vom 13. Februar 2017). Die Bestätigung über die Bezahlung der Prüfungsgebühren über Fr. 2'900.– vom 12. März 2018 wurde dagegen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. 3.2 Trotz dieser Aktenlage geht die Vorinstanz vorliegend davon aus, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nicht vollständig gewesen sei, da die Kursrechnungen sowie die Zahlungsbestätigung im Sinne von Art. 66b Bst. b und c BBV fehlen würden. In ihrer Vernehmlassung beanstandet sie nur noch das Fehlen der Zahlungsbestätigung ausdrücklich. Die Vorinstanz trat folglich auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Diese Folge erscheint mit Blick auf die Funktionsweise des Grundmodells der vorlie- genden Subjektfinanzierung sehr streng. Dieses geht – im Gegensatz zur Überbrückungsfinanzierung – gerade davon aus, dass die Absolvierenden für die Kursgebühren (allenfalls auch mit Hilfe von Dritten wie dem Arbeit- geber) zunächst selbst aufkommen können (vgl. hierzu vorn E. 2.4). 3.3 Eine gewisse Schematisierung ist in Verfahren wie dem vorliegenden zulässig. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.3; je m.H.) ergibt sich allerdings, dass besonderen Konstellatio- nen durch eine einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände zu begeg- nen ist (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall liegen insofern besondere Umstände vor, als es dem Be- schwerdeführer gar nicht möglich war, eine auf seinen Namen lautende Kursrechnung oder Zahlungsbestätigung einzureichen, da die Arbeitgebe- rin – so wie sich die Aktenlage darstellt – die Kursgebühren (vor)finanziert
B-3546/2019 Seite 7 hat. Die entsprechenden Belege hatte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten und die ein- gereichten Belege prüfen müssen. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, so- weit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung hat sie insbe- sondere abzuklären, ob der Beschwerdeführer belegen konnte, dass er die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 14'418.– am Ende selbst getragen hat. Weiter hat sie zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten Prüfungsge- bühren im Umfang von Fr. 2'900.– für die in Frage stehenden Beitragszah- lungen zu berücksichtigen sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, bei Feh- len einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote mit Datum vom 11. Juli 2019 über Fr. 2'038.76 (inkl. MWST) eingereicht. Ein Aufwand von Fr. 2'039.– (inkl. MWST) erscheint unter Würdigung sämt- licher massgeblicher Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8, 9 und 11 VGKE) für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen.
B-3546/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 300.‒ wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'039.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrich- ten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
B-3546/2019 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Dezember 2019