Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3522/2007
Entscheidungsdatum
28.05.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II B-35 2 2 /2 00 7 flr/ hia {T 0/ 2} U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8 Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Vorinstanz. Anerkennung eines Diploms. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 35 22 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. A., österreichische Staatsangehörige, erwarb am 16. Juni 1993 nach einer dreijährigen Ausbildung an der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe in Götzis (Österreich) das Diplom zur "Diplomierten Heilpädagogischen Fachbetreuerin bzw. Diplomierten Behindertenpädagogin". Von Januar bis Mai 1997 absolvierte sie eine Praxisanleiterausbildung an der Lehranstalt für Heilpädagogische Be- rufe in Götzis und am Wirtschaftsförderungsinstitut in Dornbirn (Öster- reich). Für diese Ausbildung erhielt sie von der Agogis, Berufliche Bil- dung im Sozialbereich, Zürich, am 27. Juni 2002 eine Äquivalenz- anerkennung als Praxisausbildnerin von Ausbildungsteilnehmenden FBB (Fachschule für Betreuung im Behindertenbereich) und HFS (Höhere Fachschule für Sozialpädagogik). Die Agogis (neu: Höhere Fachschule für Sozialpädagogik im Behindertenbereich) weitete mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 diese Äquivalenzanerkennung auf alle Höheren Fachschulen Sozialpädagogik aus. Am Zentrum für Ago- gik in Basel erwarb Angelika Lampert am 13. Juli 2001 ein Nachdiplom für die berufsbegleitende Management-Ausbildung für Fachleute aus Beratung, Therapie und Management. Am 21. August 2006 ersuchte A. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend Bundesamt) um Anerken- nung der Gleichwertigkeit ihres Diploms als diplomierte Heilpäda- gogische Fachbetreuerin bzw. diplomierte Behindertenpädagogin mit dem Titel "Sozialpädagogin FH". Mit Verfügung vom 19. April 2007 teilte das Bundesamt A._______ mit, der Abschluss als "Diplomierte pädagogische Fachbetreuerin bzw. Diplomierte Behindertenpädagogin" sei gleichwertig mit der schweizerischen Ausbildung "Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Behindertenbetreuung". Das Bundesamt wies darauf hin, dass das Niveau der Ausbildung zur Behindertenpädagogin an einer öster- reichischen Fachschule nicht vergleichbar sei mit demjenigen der Fachschulen in der Schweiz, die zwingend auf einer Grundausbildung plus zwischenzeitlicher Berufsausübung aufbauten. B. Gegen den Entscheid des Bundesamtes erhob A._______ (Beschwerdeführerin) am 22. Mai 2007 Beschwerde beim Bundes- Se ite 2

B- 35 22 /2 0 0 7 verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerken- nung der Gleichwertigkeit ihres Diploms mit dem schweizerischen Berufsbild "Dipl. Sozialpädagogin/Dipl. Sozialpädagogin HF". Zur Begründung vergleicht die Beschwerdeführerin die Ausbildung an der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis, mit derjenigen an der Agogis: Voraussetzungen, Aufnahmebedingungen, Umfang und Abschluss der beiden Ausbildungen würden sich nicht wesentlich unterscheiden. Die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung sei eine Erst- ausbildung (Lehre) bzw. eine Grundausbildung und schliesse mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab, während die Ausbildung zur Diplomierten Behindertenpädagogin bereits eine Erstausbildung oder einen Abschluss an einer höheren oder mittleren Schule voraus- setze. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf ihre prak- tische Erfahrung, ihre absolvierten Weiterbildungen, ihre derzeitige Tätigkeit und insbesondere auf den Umstand, dass sie im Jahr 2002 als Praxisausbildnerin von Ausbildungsteilnehmenden FBB und HFS anerkannt wurde und zurzeit zwei "Sozialpädagogen bzw. Sozialpäda- goginnen in Ausbildung" in der Praxis ausbilde. Ausserdem entspreche die Einstufung der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis, gemäss International Standard Classification of Education (ISCED) Level 3 nicht den tatsächlichen Voraussetzungen für die Aufnahme an diese Lehranstalt. C. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 (eingegangen beim Bun- desverwaltungsgericht am 24. August 2007) beantragt das Bundesamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass eine der Aufnahmebedingungen für die Ausbildung zur "Diplomierten Behindertenpädagogin" ein erfolgreicher Abschluss einer höheren oder mittleren Schule oder der Abschluss einer Berufs- bildung sei. Daraus könne aber nicht auf das Niveau der Ausbildung geschlossen werden. Die Ausbildung an einer österreichischen Fach- schule werde auf Sekundarstufe angesiedelt. Diejenige an einer Höhe- ren Fachschule in der Schweiz befinde sich jedoch auf Tertiärstufe. Des Weiteren sei gemäss Internationaler Standardklassifikation im Bil- dungswesen (ISCED) die Ausbildung der Beschwerdeführerin der Stufe 3B zugeteilt, die Ausbildung an einer Höheren Fachschule in der Schweiz entspreche jedoch der Stufe 5. Da der Beruf pädagogische Fachbetreuerin in der Schweiz ein reglementierter Beruf sei, komme Se ite 3

B- 35 22 /2 0 0 7 das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zur Anwendung. Das Diplom der Beschwerdeführerin sei mit dem eidgenössischen Fähig- keitsausweis Fachfrau Betreuung als gleichwertig anerkannt worden. Damit sei das Ziel des FZA, nämlich die Öffnung des Marktzugangs in der Schweiz, erreicht. D. Mit Schreiben vom 27. August 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zu einem weiteren Schriftenwechsel ein, mit Frist bis zum 26. September 2007. Die Beschwerdeführerin äusserte sich jedoch nicht. Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen einge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Bundesamtes vom 19. April 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt, ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 33 Bst. d VGG). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Be- schwerdelegitimation ist somit gegeben. Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Se ite 4

B- 35 22 /2 0 0 7 2. Der vorliegende Sachverhalt fällt in den Geltungsbereich des Berufs- bildungsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 142.10]). Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und Aus- weisen der Berufsbildung dem Bundesrat. Mit dem Erlass der Berufs- bildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen. Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 BBV geregelt. Dieser behält in Abs. 4 völkerrechtliche Verträge vor. 3. Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Nach Art. 1 Bst. a FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzu- räumen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 2 FZA) gewähr- leistet den Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlech- ter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdis- kriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkom- men der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003, S. 257 ff., 260). Die Vertragsparteien treffen gemäss Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen, um den Staatsangehörigen der Mit- gliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbstständi- gen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung so- wie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern (Art. 9 FZA). 3.1Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen er- fasst das FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Aus- übung offen. Als reglementiert gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwal- tungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungs- Se ite 5

B- 35 22 /2 0 0 7 nachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Füh- rung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind (Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf- licher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. 1992 L 209 S. 25). Bei der Ausübung des in Österreich erlernten Berufes der pädago- gischen Fachbetreuerin handelt es sich um eine in der Schweiz regle- mentierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Bundesamtes (abrufbar unter www.bbt.admin.ch > Themen > Internationale Diplomanerken- nung > EU-Diplomanerkennung > Liste der reglementierten Berufe) er- fasst ist ("Sozialarbeit"). Das FZA ist somit auf das vorliegende Ge- suchsverfahren anwendbar. 3.2Anhang III trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung be- ruflicher Qualifikationen". Die Vertragsparteien wenden im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise unter- einander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genom- men wird, an, und zwar in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A die- ses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertigen Vorschriften. Anwendbar sind damit eine ganze Reihe von Richtlinien, die in der EU schon in Kraft sind (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, 6155 und 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1, mit Hinweis auf RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Quali- fikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., 204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Ab- kommens über die Freizügigkeit der Personen, in: Bilaterale Abkom- men Schweiz - EU, Basel 2001, S. 383 ff., 401 f.). 3.3Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für be- stimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. 1989 Se ite 6

B- 35 22 /2 0 0 7 L 19 S. 16), sowie aus der bereits zitierten Richtlinie 92/51/EWG. Einzelne Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien werden durch die Richtlinie 2001/19/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. 2001 L 206 S. 1) geändert. Sie sind je- doch vorliegend nicht einschlägig. Dieses Anerkennungssystem wird aufgehoben durch die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 S. 22). Dadurch werden die bestehenden Richtlinien konsolidiert und in einer einzigen Richtlinie zusammengefasst. Die Schweiz hat die Richtlinie 2005/36/EG jedoch noch nicht übernommen; somit ist sie vorliegend nicht anwendbar. Die europäischen Richtlinien sehen Folgendes vor: Der Aufnahmestaat hat das Recht zur Vergleichung der Ausbildung sowie zur Ablehnung der Diplomanerkennung, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich in Bezug auf Dauer, Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). Im Falle von unterschied- lichen Ausbildungsinhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungs- prüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG; vgl. dazu NATSCH, a.a.O., S. 206 f.). Macht der Aufnahmestaat bei unterschied- lichem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit eines Anpassungsinstru- ments Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen (Art. 4 Bst. b Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/51/EWG). Der Aufnahmestaat darf von den Anpassungsinstrumenten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b nicht gleichzeitig Gebrauch machen (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG). 3.4Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung ihres Diploms "Diplomierte Heilpädagogische Fachbetreuerin bzw. Diplomierte Be- hindertenpädagogin" mit dem Titel "Sozialpädagogin HF". Die Aus- bildung an einer Höheren Fachschule fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/51/EWG, welche für sämtliche reglementierten Berufe unterhalb des Niveaus einer dreijährigen Hochschulausbildung (Richt- linie 89/48/EWG) anwendbar ist (vgl. dazu NATSCH, a.a.O., S. 200). Auch wird die berufliche Tätigkeit weder von einer sektoriellen Richt- linie noch von einer in Anhang A der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführ- ten Richtlinie erfasst (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Se ite 7

B- 35 22 /2 0 0 7 3.5Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG kann der Auf- nahmestaat, der den Zugang zu einem Beruf oder dessen Ausübung reglementiert, einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang oder die Ausübung eines Berufes unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Beruf auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (Bst. a) oder wenn ein Praxisnachweis nach Bst. b erbracht werden kann. Der er- lernte Beruf einer pädagogischen Fachbetreuerin ist in der Schweiz re- glementiert (vgl. E. 3.1). In Österreich handelt es sich demgegenüber um eine nicht reglementierte Tätigkeit (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Liste reglementierter Berufe und zuständiger Behörden in Österrreich, abrufbar unter www.bmwa.gv.at > Schwer- punkte > Unternehmen > EU-Diplomanerkennung). 3.6Zu prüfen ist, ob sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin hin- sichtlich Dauer, Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereiche wesentlich von der Ausbildung zur Sozialpädagogin HF unterscheidet. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass eine der Aufnahmebe- dingungen an die Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, Götzis, der Abschluss einer höheren oder mittleren Schule oder der Abschluss einer Berufsbildung ist. Das Bundesamt anerkennt, dass dies zutrifft, stellt sich jedoch auf dem Standpunkt, dass daraus nichts in Bezug auf das Niveau der Aus- bildung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann. 3.6.1Die allgemeine Schulpflicht im österreichischen Bildungssystem beträgt neun Jahre und umfasst Bildungseinrichtungen der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I und teilweise II (vgl. zum Ganzen die Darstellung des österreichischen Bildungssystems, abrufbar unter www.bildungssystem.at sowie auf der Homepage des Bundes- ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur www.bmukk.gv.at; Schul- organisationsgesetz vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006). Während der ersten acht Schul- jahre existieren ausschliesslich allgemein bildende Schulen. Ab dem neunten Schuljahr teilt sich das Schulwesen in allgemein bildende (allgemein bildende Höhere Schule, AHS, Oberstufe) und berufsbil- dende Institutionen. Zu den berufsbildenden Institutionen auf der Se- kundarstufe II (9.-12. Schuljahr) gehören die berufsbildenden mittleren Schulen (BMS, Fachschulen) sowie die berufsbildenden höheren Schulen (BHS). Die BMS dauert zwischen einem und vier Jahren (§ 53 Se ite 8

B- 35 22 /2 0 0 7 Schulorganisationsgesetz). Voraussetzung für die Aufnahme in eine BMS ist gemäss § 55 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz der erfolg- reiche Abschluss der 8. Schulstufe. Die BMS vermittelt jenes fachliche grundlegende Wissen und Können, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaft- lichem oder sozialem Gebiet befähigt (§ 52 Abs. 1 Schulorganisations- gesetz). Nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen BMS führen Aufbaulehrgänge (drei Jahre) zur Reife- oder Diplomprüfung. Ein Reife- oder Diplomprüfungszeugnis kann auch direkt nach einer fünf- jährigen Ausbildung an einer BHS erworben werden und berechtigt anschliessend zum Studium an Universitäten, Fachhochschulen, Pä- dagogischen Hochschulen sowie Akademien (vgl. dazu Bundesmi- nisterium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bildungswege in Österreich, 5. Berufsbildende Höhere Schulen, abrufbar unter www.bmukk.gv.at > Bildungswesen in Österreich). Die Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis (heute: Kathi- Lampert Schule), an welcher die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung absolviert hat, ist eine "Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht", also eine staatlich anerkannte Privatschule. Dabei handelt es sich um eine Fachschule für Berufstätige, mithin eine berufsbildende mittlere Schule (BMS). Eine Fachschule für Sozialberufe umfasst einen ein- bis drei- jährigen Ausbildungsgang und dient unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit dem Erwerb von Fachkenntnissen für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten (§ 63 Schulorganisationsgesetz). Diese kann auch als Schule für Berufstätige geführt werden (§ 63a Schulorganisationsgesetz). Die Ausbildung der Beschwerdeführerin dauerte drei Jahre und war berufsbegleitend ausgestaltet. Aufnahme- voraussetzungen für die Ausbildung zur Diplomierten Behinderten- pädagogin waren ein positiver Abschluss einer höheren oder mittleren Schule oder der Abschluss einer Berufsausbildung und ein mindestens zweimonatiges einschlägiges Vorpraktikum in der Behindertenarbeit. Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss der Hauptschule einen polytechnischen Lehrgang und anschliessend eine Berufsausbildung zur Industriekauffrau absolviert. Die geforderte Praktikumszeit hat sie durch ihre dreijährige Tätigkeit in der Lebenshilfe Vorarlberg erfüllt. 3.6.2In der Schweiz dauert die obligatorische Schulpflicht ebenfalls neun Jahre. Umfasst sind Bildungseinrichtungen der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I. Auf Sekundarstufe II kann zwischen einer be- Se ite 9

B- 35 22 /2 0 0 7 ruflichen Grundausbildung und einer Allgemeinbildung gewählt werden (vgl. zum Ganzen die Darstellung des schweizerischen Bildungssys- tems, abrufbar unter www.edk.ch > das schweizerische Bildungswe- sen). Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre (Art. 17 Abs. 1 BBG). Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest (Art. 17 Abs. 2 BBG). Die drei- bis vierjährige Grundbildung endet in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Art. 17 Abs. 3 BBG). Dieses führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität (Art. 17 Abs. 4 BBG). Ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis er- möglicht den Zugang zur höheren Berufsbildung auf tertiärer Stufe (Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 BBG; höhere Fach- und Berufsprüfungen, Höhere Fachschulen). Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiär- stufe der Vermittlung und dem Erwerb derjenigen Qualifikationen, welche für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungs- volleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die Berufsmaturität ermöglicht den Zugang zu Fachhochschulen. Die Bil- dungsgänge an höheren Fachschulen führen zu einem eidgenössisch anerkannten Diplom. Die vollzeitliche Ausbildung dauert unter Ein- schluss von Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende mindestens drei Jahre (Art. 29 Abs. 2 BBG). Der Abschluss als "Dipl. Sozialpädagogin HF" setzt eine dreijährige Ausbildung an einer Höheren Fachschule voraus. Die Höheren Fach- schulen in der Schweiz sind auf tertiärem Niveau anzusiedeln. Die Zu- lassungsvoraussetzungen an eine Höhere Fachschule im Sozialbe- reich sind der Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufslehre, d.h. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, oder der Abschluss einer anerkannten Mittelschule, das Bestehen einer Eignungsprüfung und eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005, SR 412.101.61). 3.6.3Aus den vorgenannten Aufnahmebedingungen lässt sich ab- leiten, dass es sich bei beiden Ausbildungen um einen nach der Se- kundarstufe I befindlichen Ausbildungsgang handelt. Der Zugang an eine höheren Fachschule in der Schweiz wird durch das eidgenös- sische Fähigkeitszeugnis, welches nach erfolgreicher Absolvierung einer mindestens dreijährigen Berufslehre ausgestellt wird, ermöglicht. Se it e 10

B- 35 22 /2 0 0 7 Eine österreichische BMS kann nach Abschluss der Hauptschule oder nach Abschluss der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule besucht werden. Gemäss § 63 Abs. 3 Schulorganisationsge- setz können für Fachschulen für Sozialberufe ein höheres Eintrittsalter verlangt und der Besuch einer oder mehreren Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorausgesetzt werden. Weitere Rückschlüs- se auf das Niveau lassen sich daraus jedoch nicht ziehen. 3.7Gemäss Ziff. 2 der einleitenden Erwägungen der Richtlinie 92/51/ EWG können die Mitgliedstaaten bei den Berufen des allgemeinen Anerkennungssystems das geforderte Ausbildungsniveau frei festle- gen (vgl. dazu FRÉDÉRIC BERTHOUD, Die Anerkennung von Berufsqualifi- kationen zwischen der Schweiz und der EU, in: Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU, Zürich 2007, S. 249 ff., 259). Die Vorinstanz macht geltend, das in Österreich erlangte Ausbildungs- niveau der Beschwerdeführerin entspreche nicht dem Niveau des be- antragten HF-Titels. Die Fachschulen in Österreich würden berufliche Qualifikationen und Allgemeinbildung vermitteln und deshalb auf Se- kundarstufe angesiedelt. Die Ausbildung an einer Höheren Fachschule in der Schweiz sei im schweizerischen Bildungssystem demgegenüber der Tertiärstufe zugeordnet. Des Weiteren wird auf die Einstufung der Ausbildungen nach der Internationalen Standardklassifikation im Bil- dungswesen (International Standard Classification of Education, ISCED) hingewiesen. Dort seien die Fachschulen in Österreich der Stufe 3B zugeteilt, die Höheren Fachschulen in der Schweiz dagegen der Stufe 5. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Einstufung der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis, den tatsächlichen Gegeben- heiten für die Aufnahme widerspreche. 3.7.1Inhalt und Ziel der BMS ist, neben der Vermittlung von Allge- meinbildung, die berufliche Erstausbildung. Aus der Zeugniserläute- rung zum Diplomzeugnis der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe (Diplom-Behindertenpädagogin) erhellt, dass es sich bei dieser Aus- bildung um eine behindertenpädagogische Grundausbildung handelt (Zeugniserläuterung einsehbar unter www.zeugnisinfo.at). Gemäss § 63 des Schulorganisationsgesetzes umfassen die Fachschulen für Sozialberufe einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit dem Erwerb von Fachkenntnissen für die Ausübung eines Berufes auf sozialem Gebiet. Se it e 11

B- 35 22 /2 0 0 7 Innerhalb des österreichischen Bildungssystems ist die BMS auf Se- kundarstufe II anzusiedeln (vgl. E. 3.6). 3.7.2Nach Art. 2 der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen vermitteln diese den Studierenden Kompe- tenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Füh- rungsverantwortung zu übernehmen (Abs. 1). Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und ver- netztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstel- lungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse (Abs. 2). Die Höheren Fachschulen im Sozialbereich gewährleisten eine praxisbezogene, wissenschaftlich fundierte Grundausbildung in sozialer Arbeit. Höhere Fachschulen sind im schweizerischen Bil- dungssystem auf der tertiären Stufe anzusiedeln, d.h. sie schliessen an die Sekundarstufe II an (vgl. die Darstellung "Das Bildungssystem in der Schweiz", abrufbar unter www.edk.ch > Das schweizerische Bildungswesen). 3.7.3Der ISCED wurde von der UNESCO zur Klassifizierung und Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt (vgl. hierzu und zum Folgenden den Wortlaut dieses Standards, abrufbar unter www.uis.unesco.org > Documents > Classifications & Manuals > ISCED 97). Dabei wird zwischen mehreren Stufen ("levels") unter- schieden. Ziel dieses Standards ist die Vergleichbarkeit der Bildungs- systeme verschiedener Staaten namentlich zu statistischen Zwecken. Da dieses Einstufungskonzept auf der inhaltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Ausbildungänge basiert (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 11), kann über die ISCED-Klassierung auch ein inhaltlicher Ver- gleich nationaler Ausbildungsgänge erfolgen. Die geltende ISCED- Klassifizierung wurde 1997 von der UNESCO genehmigt. Die ISCED ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und Indikatoren auf der Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 7: "The basic concept and definitions of ISCED have therefore been designed to be universally valid and invariant to the particular circum- stances of a national education system".). Gemäss ISCED befindet sich der Abschluss einer BMS auf Stufe 3B (vgl. www.bildungssystem.at > ISCED 97). Stufe 3 bedeutet Sekundar- stufe II. B bedeutet, dass die Ausbildung den Zugang zu einer höheren Berufsbildung erlaubt (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 28 ff.). Der Ab- Se it e 12

B- 35 22 /2 0 0 7 schluss an einer Höheren Fachschule ist nach ISCED auf Stufe 5B anzusiedeln: Die Ausbildung befindet sich damit auf tertiärer Stufe I und weist einen deutlich fortgeschritteneren Inhalt auf. Dabei handelt es sich um einen praxisbezogenen Studiengang (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 34 ff.). Voraussetzung für den Zugang zur Stufe 5B ist die Stufe 3B (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18). Daraus wird deutlich, wie gross der Niveauunterschied zwischen der Ausbildung der Beschwer- deführerin und dem beantragten HF-Titel ist. Auf der Stufe 5B befinden sich in Österreich beispielsweise die Kollegs, Akademien, Meister- schulen und Werkmeisterschulen. Demgegenüber befinden sich in der Schweiz auf der Stufe 3B beispielsweise die Fachmittelschulen. 3.7.4Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist festzuhalten, dass der Niveauunterschied zwischen der Ausbildung der Beschwerde- führerin und dem beantragten HF-Titel beträchtlich ist und sich daraus ein wesentlicher Unterschied ergibt. Die Beschwerdeführerin hätte zu- dem die Möglichkeit gehabt, eine Reifeprüfungszeugnis beispielsweise an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Berufsbildende Höhere Schule) oder einer Allgemeinbildenden Höhere Schule (Oberstufe) zu erwerben, um anschliessend eine Ausbildung auf tertiärer Stufe zu absolvieren (Kolleg für Sozialpädagogik). Eine ähnliche Ausbildung auf tertiärem Niveau wäre somit möglich gewesen. Diesen Ausbildungs- weg hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht ergriffen, da sie die Vor- aussetzungen hierfür (Reife- bzw. Diplomprüfungszeugnis) nicht erfüllt. 3.8Als Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG gilt jeder Ausbil- dungsnachweis, der den Abschluss eines postsekundären, d.h. an die Sekundarstufe II anschliessenden Ausbildungsgangs von mindestens einem Jahr bescheinigt (Art. 1 Bst. a der Richtlinie 82/51/EWG; vgl. dazu WILD, a.a.O., S. 389). Die Beschwerdeführerin verfügt nach den vorangegangenen Ausführungen über einen Abschluss auf Sekundar- stufe II und somit nicht über ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG. Der Abschluss der Beschwerdeführerin gilt gemäss Art. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG als Prüfungszeugnis. Dieses be- scheinigt den Abschluss einer postsekundären beruflichen Ausbildung oder einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art (vgl. dazu WILD, a.a.O., S. 389). Somit ist Kapitel IV der Richtlinie 92/51/EWG anwendbar. 3.9Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG darf ein Mitglied- staat, welcher den Zugang zu einem reglementierten Beruf von einem Se it e 13

B- 35 22 /2 0 0 7 Diplom abhängig macht, sofern der Angehörige eines anderen Mit- gliedstaates ein Prüfungszeugnis besitzt, den Zugang oder die Aus- übung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie bei Inlän- dern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Be- ruf im Herkunftsstaat reglementiert ist (Bst. a) oder ein genügender Praxisnachweis im Sinne von Bst. b erbracht werden kann. Der Auf- nahmestaat kann die Anerkennung in solchen Fällen von Ausgleichs- massnahmen (höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder Eig- nungsprüfung) nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/51/EWG abhängig machen. 3.9.1Der Praxisnachweis gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG besteht darin, dass der Beruf in den vorangegangenen 10 Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat, welcher den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt werden musste. Die Beschwerdeführerin ist seit 10 Jahren (...) als Bereichsleiterin der Animation und Förderung (Beschäftigung) tätig (vgl. Zwischenzeugnis vom 30. Oktober 2006, welches bescheinigt, dass die Beschwerde- führerin seit dem 1. September 1997 dort angestellt ist). Seit Januar 2002 ist sie zudem Stellvertreterin der Institutionsleitung. Davor arbeitete sie während zehn Jahren in (...) Götzis als Betreuerin und war dort in verschiedenen Arbeitsgruppen zu fachspezifischen Themen tätig. Selbst unter Berücksichtigung dieser mehrjährigen beruflichen Erfahrung (seit 2002 auch in leitender Stellung), kann die fehlende Gleichwertigkeit zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin und dem angestrebten HF-Titel (vgl. E. 3.6 und E. 3.7) nicht ausgeglichen werden. Die Kompensation des Niveauunterschieds zwischen der Aus- bildung der Beschwerdeführerin und dem beantragten HF-Titel ist durch eine (langjährige) einschlägige Berufserfahrung nicht möglich. Zudem ist der in Österreich erlernte Beruf der pädagogischen Fach- betreuerin, wie in E. 3.1 bereits ausgeführt, in der Schweiz reglemen- tiert. 3.9.2Somit erübrigen sich auch Ausgleichsmassnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/51/EWG, um die Stufendiskrepanz auszu- gleichen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihren Zu- satzqualifikationen und ihrer Berufserfahrung vermögen an diesem Er- gebnis nichts zu ändern, ebensowenig der Einwand, dass die Be- schwerdeführerin seit 2002 von der Agogis in einem Äquivalenzver- fahren als Praxisausbildnerin von Ausbildungsteilnehmenden FBB und HFS anerkannt ist. Die Praxisanleiterausbildung hat die Beschwerde- Se it e 14

B- 35 22 /2 0 0 7 führerin 1997 an der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe, Götzis, absolviert. Inhalt dieser Weiterbildung ist gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin der Erwerb von Kompetenzen in Bezug auf Förderung, Begleitung, Unterstützung und Ausbildung von angehen- den Betreuerinnen und Betreuern. Die Weiterbildung dauerte insge- samt 8 Tage, was auch auf dem entsprechenden Zertifikat von Juli 1997 ausgewiesen ist. Die Bestätigung der Agogis vom 27. Juni 2002 darüber, dass die Beschwerdeführerin nach Überprüfung durch eine Äquivalenzkommission als Praxisausbildnerin von Ausbildungs- teilnehmenden FBB und HFS anerkannt ist, kann keine Rechtsver- bindlichkeit statuieren. Der Umstand, dass die Agogis die Ausbildung der Beschwerdeführerin genügen lässt, um angehende Sozialpädago- gen FBB und HFS in der Praxis zu begleiten, berechtigt nicht zur Führung des Titels. Auch wenn die Agogis eine Anerkennung der Qualifikationen der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, vermag dies die Stufendiskrepanz der Ausbildungen nicht auszugleichen. Die Ausweitung der Anerkennung vom 20. Dezember 2005 auf alle HF- Sozialpädagogik-Schulen ändert an diesem Ergebnis nichts. 4. Zusammenfassend unterscheidet sich die von der Beschwerdeführerin in Österreich abgeschlossene Ausbildung von der schweizerischen Ausbildung zum beantragten Titel "Dipl. Sozialpädagogin HF" hin- sichtlich der Bildungsstufe wesentlich. Die Vorinstanz hat die Aner- kennung als "Dipl. Sozialpädagogin HF" zu Recht verweigert. Die Be- schwerde ist als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle- ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 6. Juni 2007 ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteient- schädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 15

B- 35 22 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (per EDA-Kurier); -die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/meh/8895; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Ronald FluryAstrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Juni 2008 Se it e 16

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