B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-352/2018
Urteil vom 17. Januar 2019 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Christine Nowack, Rechtsanwältin, Zuerich Law Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung Versicherungsfachmann.
B-352/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ hat den Ausbildungslehrgang für die Berufsprüfung zum Versi- cherungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis absolviert. Im Sep- tember 2016 legte er die Abschlussprüfung ab. Mit Schreiben vom 17. Ok- tober 2016 teilte ihm der Berufsbildungsverband der Versicherungswirt- schaft (nachfolgend: VBV oder Erstinstanz) gestützt auf die Beurteilung seiner Kommission für Qualitätssicherung (nachfolgend: Prüfungskommis- sion) mit, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Seine Prü- fungsleistungen im gewählten Prozessmodul ʺUnderwriting inkl. Produkt- managementʺ wurden mit der Gesamtnote 3.5 (schriftlich und mündlich je 3.5) bewertet. B. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 14. November 2016 Be- schwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm den eidgenössischen Fachausweis als Versicherungsfachmann zu erteilen. Er bemängelte, der Prüfungsentscheid sei nicht begründet und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Prüfung sei zudem von branchenfremden Ex- perten bewertet worden. Mangels Akteneinsicht sei er überdies nicht in der Lage zur Prüfung Stellung zu nehmen. Im Rahmen des Schriftenwechsels gestand die Erstinstanz X._______ fünf zusätzliche Punkte für die schriftlichen Leistungen zu, womit die Note für die schriftliche Prüfung auf 4.0 angehoben werde. C. Mit Entscheid vom 21. November 2017 (nachfolgend: angefochtener Ent- scheid) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die an- gefochtene Verfügung der Erstinstanz auf. Sie wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil ʺBewältigung berufsspezifischer Pro- zesse in Kontakt mit internen und externen Kundenʺ zu geben. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Stellungnahme der Exper- ten könne nicht entnommen werden, weshalb die mündliche Prüfung man- gelhaft ausgefallen sei. Hinsichtlich Prüfungsinhalt und Bewertung sei die Stellungnahme kaum substantiiert. In Bezug auf die Fachkompetenz ʺFachgesprächʺ seien überhaupt keine materielle Darlegungen erfolgt.
B-352/2018 Seite 3 Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Leistung als ungenü- gend beurteilt worden sei. Mangels Überprüfbarkeit könne die Gutheissung allerdings nur in dem Sinne erfolgen, als dem Beschwerdeführer die Mög- lichkeit zur Wiederholung der mündlichen Prüfung einzuräumen sei. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhebt X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Be- gehren, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm den eidgenös- sischen Fachausweis als Versicherungsfachmann zu erteilen. Im Wesentlichen macht er geltend, es sei aufgrund der Protokollierungs- pflicht der Erstinstanz nicht mit Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vereinbar, dass er zur Wiederholung der Prüfung verpflichtet werde. Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht verletzt worden. Zudem hätten branchenfremde Experten die Prüfung bewertet, was eine Verletzung des Anspruchs auf die richtige Zusammensetzung der Ent- scheidbehörde bedeute. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung habe die Erstinstanz sodann das ihr zustehende Ermessen überschritten. Auch die mündliche Prüfung sei falsch bewertet worden, weil einer Aussage des Beschwerdeführers zu viel Gewicht beigemessen worden sei. D.a Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2018 die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Im Wesentlichen führt sie in prozessualer Hinsicht aus, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen als Zwischenverfügung zu qualifizierenden Rück- weisungsentscheid, wobei die Voraussetzungen der Anfechtung von Zwi- schenentscheiden vorliegend nicht erfüllt seien. Materiell bestünden keine Anzeichen, dass die Prüfungsexperten das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. D.b Die Erstinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 9. April 2018 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, sie habe das erforderliche Prüfungsprotokoll erstellt und dem Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Alle im Korrekturprozess eingesetzten Versicherungs- fachleute verfügten zudem über mehrjährige Berufserfahrung in der Asse- kuranz und seien fähig, eine Prüfung auf diesem Niveau zu beurteilen. Wei- ter könnten nach erneuter fachlicher Auseinandersetzung mit den schriftli- chen und mündlichen Prüfungsleistungen dem Beschwerdeführer keine
B-352/2018 Seite 4 zusätzlichen Punkte erteilt werden. Somit bleibe es aus ihrer Sicht bei der Note 4.0 für die schriftliche und der Note 3.5 für die mündliche Prüfung. E. Mit Replik vom 14. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen und Kernargumenten fest. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Gelegenheit zur Duplik auf, die Lösungsansätze zu den Teilaufgaben 1.3 und 1.4 in einer lesbaren Form einzureichen. F. Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2018 brachte die Erstinstanz die eingefor- derten Unterlagen bei und hielt, ebenso wie die Vorinstanz mit Duplik vom 26. Juli 2018, an ihren Anträgen fest. G. Mit Triplik vom 3. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den vor- genannten Eingaben erneut Stellung. Insgesamt begnüge sich die Vorinstanz zu Unrecht mit einer kostenlosen Wiederholung der mündlichen Prüfung, nachdem sie eine ungenügende Protokollierung festgestellt habe. Die Erstinstanz sei auf diverse Rügen bis zum Schluss nicht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. November 2017 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De- zember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).
B-352/2018 Seite 5 1.2 Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz aufgehoben und sie angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebührenfreien Wie- derholung der mündlichen Prüfung zu geben sowie aufgrund des Ergeb- nisses der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid der Beschwerdeinstanz an die Prüfungskommission bzw. Erstinstanz. So- mit stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid selbständig anfechtbar ist. 1.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sei der Rückweisungsentscheid als Zwischenverfügung zu qualifizieren. Zwar sei die Rekurskommission EVD als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts in solchen Fäl- len von einer Endverfügung ausgegangen. Diese Praxis erweise sich aber mit der Revision der Bundesrechtspflege als überholt. Der Beschwerdefüh- rer müsse sein Wissen schon berufsbedingt auf dem aktuellen Stand hal- ten. Er sei somit in der Lage, eine Nachprüfung ohne übermässigen Zeit- aufwand sowie ohne zusätzliche Kosten erfolgreich zu absolvieren und zu bestehen. Zudem würde ein materieller Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts erst nach Versand der Prüfungsergebnisse zur Wiederho- lungsprüfung gefällt, während dem Beschwerdeführer im Falle eines Nicht- eintretensentscheids genügend Zeit zur Vorbereitung verbleibe. Somit spare der Beschwerdeführer keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten (Vernehmlassung, S. 1 ff.). 1.2.2 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfü- gungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betref- fen (Art. 45 VwVG), nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andern- falls können Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endver- fügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.2.3 Die Eidgenössische Rekurskommission EVD (REKO EVD) hat – vor Inkrafttreten der Justizreform am 1. Januar 2007 (vgl. Botschaft des Bun- desrates vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechts- pflege, BBl 2001 4202 ff., 4403, 4408) – Rückweisungen von Bundesäm- tern an Prüfungskommissionen zur kostenlosen Wiederholungsprüfung und anschliessend neuen Entscheidung als unbeschränkt anfechtbare Teil-
B-352/2018 Seite 6 oder Endentscheide qualifiziert: Massgebend sei nicht, ob durch den Ent- scheid das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Verfügung bilde, bereits abschliessend geregelt sei oder nicht, sondern ob für die untere Instanz verbindlich zumindest über einen Teilaspekt entschieden werde. Dies sei in Konstellationen wie der vorliegenden erfüllt, weil die Beschwerdeinstanz mit verbindlichen Weisungen an die Prüfungskommission darüber ent- schieden habe, dass der Entscheid über die Diplomerteilung nicht aufgrund der bereits erbrachten, sondern erst gestützt auf die noch zu erbringenden Prüfungsleistungen zu fällen sei (Entscheid der REKO EVD vom 12. De- zember 2003, in: VPB 68.94 E. 1.3.2 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind Rückweisungsentscheide in- dessen den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den ein- schränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar sind, selbst wenn über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.2; 134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.1.3 f.). Sofern der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspiel- raum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des Angeordneten dient – etwa der Ausführung einer Berechnung – liegt jedoch ein (unbeschränkt anfechtbarer) Endentscheid vor (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1 m.H.). Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde das VwVG, namentlich auch hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, auf das neue Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) abgestimmt (vgl. Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege, BBl 2001 4403). Entsprechend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Teil- bzw. End- und Zwischenentscheiden nach Art. 91 ff. BGG auch für die entsprechende Abgrenzung nach Art. 44 ff. VwVG massgebend. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten und früher als (Teil-)Endent- scheide betrachtet wurden, gelten nach der Systematik des BGG nicht mehr als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 m.H.; Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1; B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 2.2; FELIX UHLMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 92 N. 3). Ein Teilentscheid setzt dagegen voraus, dass über eines oder einige von mehreren voneinander unabhän- gigen Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (vgl. Urteile des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2.2; B-253/2012 vom
B-352/2018 Seite 7 8. März 2012 E. 2.2; A-3505/2011 vom 26. März 2012 E. 7.2, UHL- MANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 44 N. 19 u. 21). Dabei geht es nicht um verschiedene materielle Teilfragen eines Rechtsbegeh- rens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 133 V 477 E. 4.1.2 Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5). Die dargelegte Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf Prüfungser- gebnisse in Medizinalberufen übernommen und einen Rückweisungsent- scheid, damit die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer kostenlos das erneute Ablegen eines Teil der mündlichen Prüfung ermögliche, als Zwischenentscheid qualifiziert (Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil VB.2011.00192 des Verwaltungs- gerichts Zürich vom 7. September 2011 E. 11.2). 1.2.4 Auch im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über kein Begehren des Beschwerdeführers abschliessend entschieden, namentlich nicht darüber, ob ihm, wie beantragt, der eidgenössischen Fachausweis als Versiche- rungsfachmann zu erteilen sei. Zudem verbleibt der Erstinstanz angesichts der Weisungen der Vorinstanz zwar kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass der Fachausweis dem Beschwerdeführer nicht auf Basis der absolvierten mündlichen Abschlussprüfung erteilt wer- den kann und er nochmals zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob dies allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner mündlichen Wiederholungsprüfung möglich ist. Demnach handelt sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtspre- chung. Vielmehr ist er als Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar. 1.2.5 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) wird das besondere schutzwürdige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung um- schrieben. Es liegt im rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil, der dadurch entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen En- dentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3 mit Hinweisen). Für den Beschwerdeführer besteht der nicht wieder gutzumachende Nach- teil insbesondere darin, dass er beim Nichteintreten auf die Beschwerde gezwungen wäre, die Prüfung zunächst erneut zu absolvieren, bevor er an das Bundesverwaltungsgericht gelangen könnte. Die Überprüfung seiner
B-352/2018 Seite 8 Rügen könnte erst dann erfolgen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach eine Nachprüfung berufsbedingt keinen übermässigen Zeitaufwand oder zusätzliche Kosten erfordere, vermögen dabei weder in tatsächlicher noch verfahrensrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für ihre Überlegungen zur Verfahrensdauer bzw. zum Termin der Wiederholungs- prüfung. Der Beschwerdeführer müsste, selbst wenn seine Rügen begrün- det wären und ihm der Fachausweis aufgrund des bereits Geleisteten zu- stünde, die mündliche Prüfung mehrmals absolvieren, ohne dass sich die- ser Nachteil durch den (selbst für ihn günstigen) Ausgang des Verfahrens wieder beheben liesse. In einem solchen Ablauf läge kein sinnvoller Rechtsschutz. Der Beschwerdeführer ist somit im vorliegenden Fall zur Be- schwerde legitimiert. 1.3 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eid- genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra- xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zustän- digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV als Organisation der Arbeitswelt und Träger- schaft die "Prüfungsordnung über die Berufsprüfungen für Versicherungs- fachmann / Versicherungsfachfrau" vom 10. Juli 2008 (BBl 2008 6838; nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 26. September 2008 in Kraft trat (Ziff. 9.3 und 10 der Prüfungsordnung).
B-352/2018 Seite 9 2.3 Die Berufsprüfung hat zum Zweck, Personen, die in der Versicherungs- wirtschaft tätig sind und sich umfassendes und in ausgewählten Gebieten gründliches Versicherungsfachwissen sowie vertiefte Kenntnisse in ausge- wählten Versicherungskernprozessen erworben haben, einen eidgenössi- schen Fachausweis zu erteilen. Versicherungsfachleute mit Fachausweis sind qualifizierte Fachkräfte, die Leistungsträger in typischen Versiche- rungskernprozessen sind (Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung). Für die Abschlussprüfung stehen drei Prozessmodule zur Auswahl (Under- writing und Produktmanagement oder Schaden- und Leistungsfallbearbei- tung sowie Dienstleistungsmanagement oder Vertrieb und Support), wovon eines für die Prüfung auszuwählen ist (Ziff. 5.1 der Prüfungsordnung). Diese umfasst modulübergreifend die beiden Prüfungsteile ʺFachfragen und Fallstudienʺ (schriftlich) sowie ʺBewältigung berufsspezifischer Pro- zesse in Kontakt mit internen und externen Kundenʺ (mündlich), wobei beide Teile zu 50 % gewichtet werden (Ziff. 5.21 der Prüfungsordnung). Je- der Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden (Ziff. 5.22). Die Ab- schlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote genügend ist (Ziff. 6.41). Wer sie nicht besteht, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.5 der Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung entspricht dem Mittel aus den No- ten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimale gerundet. Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.2 der Prüfungsordnung). Soweit ein Prüfungsteil keine Positionsnoten enthält, so sind andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig (Ziff. 6.22 i.V.m. Ziff. 6.3). Nachdem sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens neu eine Note von 4.0 für den schriftlichen Teil ergeben hat (vorne, B.) und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die (zu wiederholende) mündliche Prüfung – in Anwendung von Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung und mathematischer Kor- rektur der Erstinstanz – materiell eine Note von 3.7 statt 3.5 zugestanden hat, fehlen dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz noch 0.2 und nach seiner Auffassung 0.1 Notenpunkte (mündliche Prüfung) zum Be- stehen der gesamten Abschlussprüfung (angefochtener Entscheid, Ziff. 9.1 und 10, Triplik, Rz. 4). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Beweislastregel nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs.
B-352/2018 Seite 10 3.1 Im Einzelnen macht er geltend, die Erstinstanz sei gestützt auf die Wegleitung zur eidgenössischen Abschlussprüfung ʺUnderwriting inkl. Pro- duktmanagementʺ vom 12. Mai 2010 (S. 5; nachfolgend: Wegleitung zur Abschlussprüfung) zur Führung eines Protokolls der mündlichen Prüfung verpflichtet. Sie habe es versäumt die erteilten Antworten im Protokoll fest- zuhalten, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen müsse. Mit Art. 8 ZGB sei unvereinbar, dass er zur Wiederholung der Prüfung ver- pflichtet werde, obschon aufgrund der Versäumnisse der Prüfungskommis- sion die mündliche Prüfung, wie die Vorinstanz festgestellt habe, nicht überprüfbar sei und ihm derart wenige Punkte fehlten. Deshalb müsse ihm der Fachausweis als Versicherungsfachmann erteilt werden. 3.2 Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz liess sich anhand der Stellungnahmen der Experten im vorinstanzlichen Verfahren und des erstellten Prüfungsprotokolls (Beilage 6 zur Eingabe der Erstinstanz vom 9. April 2018) nicht eruieren, aus welchen Gründen die Leistung des Be- schwerdeführers an der mündlichen Prüfung als ungenügend bewertet wurde (Ziff. 9.4 des Beschwerdeentscheids). Daran hat sich auch im vor- liegenden Verfahren nichts geändert. Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachver- haltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Die Beweislast richtet sich jedoch nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält (vgl. Urteile des BVGer B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Danach hat der- jenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 6.2; B-6405/2016 vom 5. De- zember 2017 E. 5.3; B-5003/2015 E. 2; B-6776/2014 E. 3.1). Im vorliegen- den Fall ist es der Beschwerdeführer, der einen Anspruch auf eine höhere Bewertung und die Erteilung des Fachausweises geltend machen will, wes- halb er grundsätzlich auch die Folgen der Beweislosigkeit für Sachverhalts- umstände trägt, mit denen er eine zu tiefe Bewertung begründet. Daraus folgt einerseits nicht, dass sich zu seinem Nachteil annehmen liesse, die Prüfung sei richtig bewertet worden. Andererseits wäre es zwar Sache der Experten gewesen, durch Notizen und allenfalls eine spätere Darstellung der Prüfungsleistung die Voraussetzungen für eine nachträgli-
B-352/2018 Seite 11 che Überprüfung zu schaffen. Sind sie dem wie vorliegend nicht nachge- kommen, kann jedoch nicht im Sinne einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Beschwerdeführers auf dessen Sachverhaltsdarstellung oder auf eine fiktive (genügende) Leistung abgestellt werden: Kann aufgrund von Verfah- rensfehlern der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung nicht erbracht und diese auch keiner nachträglichen Überprüfung unterzogen werden, bleibt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Lösung, als die Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen. Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prüfungsablauf können entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei erneut ablegen darf. Denn Voraus- setzung für die Erteilung eines Diploms ist ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, die den damit verbundenen hohen Erwartungen nachweislich entsprechen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 m.H.; Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.4 f.; B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 1.4; B-2229/2011 vom 13. Feb- ruar 2012 E. 5.1). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer aus Art. 8 ZGB und aus der mangelnden Überprüfbarkeit seiner mündlichen Prüfung auf die direkte Erteilung des Fachausweises schliessen will, kann ihm somit nicht gefolgt werden. 4. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Akteneinsichtsrechts. 4.1 So habe er in sämtlichen Eingaben die Herausgabe der Musterlösung zur ersten (schriftlichen) Prüfungsaufgabe verlangt, welche ihm verweigert worden sei. Lediglich die Lösungsansätze für die Teilaufgaben 1.3 und 1.4 seien ihm zwar zugestellt worden, aber von mangelhafter Qualität und un- lesbar gewesen (Beschwerde, Rz. 20 ff.; Replik, Rz. 13). Die Erstinstanz hält entgegen, dem Beschwerdeführer seien alle in den Akten erfassten Angaben zur Verfügung gestellt worden (Eingabe vom 9. April 2018, S. 2). 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkreti- sierte Recht auf Akteneinsicht. Dieses beinhaltet den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht,
B-352/2018 Seite 12 Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Ein- sichtnahme unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ver- weigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheim- haltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen bleiben nach ständiger Praxis jedoch sog. verwaltungsinterne Akten, also Akten, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und in- sofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (vgl. Urteil des BVGer 6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.1 m.w.H.). 4.3 In der Beschwerde an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Mit Replik vom 6. Feb- ruar 2017 (S. 1) betrachtete er diesen Antrag nach Aktenvorlage der Erst- instanz als obsolet, rügte inhaltlich aber weiterhin, keinen ausreichenden Einblick in die Bewertung zu Aufgabe 1 der schriftlichen Prüfung erhalten zu haben. In dieser Hinsicht trifft zwar zu, dass ein Teil der verlangten Un- terlagen – die Lösungsansätze zu den Teilaufgaben 1.3 und 1.4 – erst im vorliegenden Verfahren mit dem zweiten Schriftenwechsel von der Erstin- stanz lesbar vorgelegt wurden (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Erst- instanz vom 26. Juni 2018; Triplik, S. 10). Indessen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in prüfungsrechtlichen Belangen kein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen, da es sich dabei um sog. verwaltungsinterne Akten bzw. Entscheidungsgrundlagen im Sinne der zitierten Praxis handelt. Eine Edition kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung fest- gelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsras- ter vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3; Urteile des BVGer 6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2; B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass in den (von der Einsicht ausgenommenen) Lösungsansätzen keine Bewertung festgelegt ist und daneben separate Bewertungsraster bestehen. Letztere wurden im vorinstanzlichen Verfahren ediert und dem Beschwerdeführer auch zur Einsicht gegeben (vgl. Vorakten, Beilagen zur Stellungnahme des VBV vom 19. Januar 2017). Dass die Vorinstanzen ihm dagegen keinen
B-352/2018 Seite 13 vollumfänglichen Einblick in die Lösungsansätze zu Aufgabe 1 (interne Ak- ten) gewährt haben, stellt nach dem Ausgeführten keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar. 4.4 Auch darüber hinaus ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots zu Lasten des Beschwerdeführers zu erkennen. Zwar bringt er mit einer gewissen Berechtigung vor, dass die Vorinstanz seine Triplik vom 23. Mai 2017 an die Erstinstanz hätte weiterleiten müssen (Replik, Rz. 10, Triplik, Rz. 3). Dass sich der Erstinstanz die Möglichkeit zur weiteren (hypothetischen) Stellungnahme verschloss, bedeutet in der vorliegenden Konstellation jedoch keine Missachtung seiner Verfahrens- grundrechte. Der Beschwerdeführer konnte sich zu allen Eingaben der Erstinstanz äussern und es bestehen keine Anzeichen, dass die Vorinstanz die Triplik im Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt hätte. Stehen sich eine Behörde und eine private Partei gegenüber, so darf der Schriften- wechsel in der Regel beendet werden, nachdem der privaten Partei das «letzte Wort» gewährt wurde (vgl. SEETHALER/PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 57 N. 53 m.w.H.). Insbesondere war die Vorinstanz, nachdem sie einen zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt hatte, nicht verpflichtet, die Erstinstanz zu einer weiteren Stellungnahme einzuladen, auf welche der Beschwerdeführer erneut hätte antworten können (vgl. Art. 57 VwVG und detailliert die Urteile des BVGer B-2916/2016 vom 25. Januar 2018 E. 5.2.2; B-7795/2015 vom 14. Juli 2016 E. 3.1.1 f.). 5. Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer die Auswahl der einge- setzten Prüfungsexperten. 5.1 Seine Prüfung sei nicht von Fachpersonen im gewählten Prozessmo- dul Underwriting/Produktmanagement, sondern von branchenfremden Ex- perten bewertet worden. Beispielsweise sei der Examinator Y._______ Ex- perte im Bereich Schaden, nicht aber für seine (eher seltene) Fächerkons- tellation. Damit habe die Prüfungsinstanz willkürlich gehandelt und liege eine Verletzung des aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anspruchs auf die richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde vor. 5.2 Die Erstinstanz hält dem entgegen, beim Abschlussmodul werde eine breite Sichtweise am versicherungstypischen Prozess Underwriting/Pro- duktmanagement geprüft, was auch aus der einschlägigen Wegleitung zur Abschlussprüfung hervorgehe. Diese enthalte keine wahlmodulspezifi-
B-352/2018 Seite 14 schen Aufgaben. Dass die Kandidaten die von ihnen besuchten Branchen- module wählen könnten, sei ein Entgegenkommen an die Prüfungskandi- daten. Alle eingesetzten Experten besässen jedoch mehrjährige Berufser- fahrung im Versicherungswesen und seien ohne weiteres in der Lage, eine Prüfung auf diesem Niveau branchenübergreifend beurteilen zu können. 5.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung. Daraus leitet sich unter anderem der Anspruch auf richtige Zu- sammensetzung der Behörde nach dem jeweils anwendbaren Verfahrens- recht und ein Mindestanspruch auf unbefangene Entscheidträger ab (vgl. Urteile des BVGer B-686/2016 vom 11. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinwei- sen; B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 3.1; Urteil des BGer 2P.26/2003 vom
In materieller Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be- wertung insbesondere seiner schriftlichen Prüfungsleistungen.
B-352/2018 Seite 15 6.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer die schriftliche Prüfung nicht erneut zu absolvieren, sondern lediglich die (mit 3.5 benotete) mündliche Prüfung nochmals abzulegen. Indessen rügt er, seine Antworten in den schriftlichen Aufgaben 1, 2, 3 und 5 seien unterbe- wertet und das Ergebnis materiell nicht vertretbar, wobei er eine Bewertung mit 88 Punkten und die Note 5.5 verlangt. Erreichte er gemäss dem Noten- blatt noch 56 Punkte und die Note 3.5, wurden ihm im vorinstanzlichen Verfahren fünf zusätzliche Punkte, d.h. insgesamt 61 Punkte und die Note 4.0 zugestanden. Somit fehlen ihm neun Punkte zur gemäss Skala nächst- höheren Note 4.5 (70 bis 78 Punkte), welche für die Gesamtnote von 4.0 und das Bestehen der Abschlussprüfung – ohne Wiederholung (oder Hö- herbewertung) des mündlichen Teils – erforderlich sind (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). 6.2 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Über- schreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni- tion. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen ver- gleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs- leistungen gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rah- men der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von der-
B-352/2018 Seite 16 jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch- tend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1 je m.w.H.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert ein- zugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeu- gende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforde- rungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffas- sung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 mit Hinweisen; 2008/14 E. 3.3). 6.3 In Bezug auf die Aufgabe 1, die im Wesentlichen die Überprüfung und Verbesserung eines Produktmanagementprozesses in Form eines abge- bildeten Flussdiagramms beinhaltet, verlangt der Beschwerdeführer insge- samt vier zusätzliche Punkte. 6.3.1 Die Teilaufgabe 1.1 besteht darin, fünf Mängel im zu überprüfenden Prozess zu erkennen, wobei für die Feststellung jedes Mangels und die jeweilige Begründung je 0.5 Punkte, insgesamt also 5 Punkte zu erreichen sind. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich um eine offene Fragestellung, während die Prüfungskommission nur einen be- stimmten Lösungsansatz zulasse und somit willkürlich handle. Anzeichen für eine abschliessende Beschränkung auf eine einzige Lösung sind je- doch keine vorhanden. Vielmehr hält die Erstinstanz die Antworten für un- zutreffend bzw. zu wenig begründet, auch wenn mehrere Lösungen denk- bar seien, und vermisst in den Antworten konkrete Beispiele (vgl. Stellung- nahme vom 9. April 2018, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer versucht dagegen im Wesentlichen zu begründen, weshalb seine Antworten zu Aufgabe 1 korrekt und ausreichend begründet seien. So führte er in der schriftlichen Prüfung zum Prozessschritt ʺPro- duktkern mit AVB gestaltenʺ als Mangel im Diagramm an, es sei kaum vor- stellbar, dass an dieser Stelle des Diagramms bereits ein allfälliger ʺStoppʺ
B-352/2018 Seite 17 des Prozesses vorgesehen sei. Diese Antwort sei deckungsgleich mit der Lösung der Experten und nachvollziehbar. Die Erstinstanz weist jedoch zu Recht darauf hin, dass bei diesem Schritt überhaupt kein rotes Stopp-Sym- bol auf dem Diagramm ersichtlich sei. Der Mangel bestehe gemäss korrek- ter Antwort darin, dass das Produkt und die AVB, anders als im Diagramm dargestellt, zuerst durch den Rechtsdienst genehmigt werden müssen. Zu dieser einleuchtenden Lösung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Prüfungsantwort enthält, anders als in der Aufgabenstellung erwar- tet, auch keine Begründung. Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, wes- halb seine Antwort offensichtlich unterbewertet wäre. Als zweiten Mangel gab er ohne nähere Ausführungen an, der Prozess- schritt ʺWird ein Provider benötigt?ʺ erfolge deutlich zu früh. Diesbezüglich argumentiert er, der Begriff ʺProviderʺ im Flussdiagramm sei unklar, und verweist auf das Begriffsverständnis im angelsächsischen Raum (vgl. Triplik, S. 5). Er legt aber nicht nachvollziehbar dar, von welcher Be- griffsdefinition er ausging und in welche Lösung diese gemündet hätte. Ebenso wenig zeigt er überzeugend auf, weshalb die Ansicht der Experten eindeutig unvertretbar sei, wonach, würden Serviceleistungen festgelegt, zu fragen sei, ob der Beizug eines externen Anbieters (Provider) notwendig sei, wozu zwingend das Einholen von Offerten gehöre. Es handle sich da- bei um einen im Versicherungswesen geläufigen Begriff. Die nicht näher substantiierte Rüge, eine Offerte entspreche in diesem frühen Stadium nicht dem praxisüblichen Vorgehen, liefert keinen hinreichenden Anlass, um in den Beurteilungsspielraum der Behörde einzugreifen, zumal sich das Fehlen einer Begründung in der Prüfungsantwort nicht durch eine nachge- lieferte Erklärung im Beschwerdeverfahren ausgleichen lässt, wenn ge- mäss Aufgabestellung eine Begründung erwartet wird. Einen weiteren Mangel im Diagramm sah der Beschwerdeführer betreffend den Prozessschritt ʺVerkäuflichkeit?ʺ darin, dass der Entscheid über einen möglichen Abbruch des Prozesses auch hier zu früh erfolge, ohne dass die Geschäftsleitung einbezogen werde. Aus dem eingereichten Auszug aus dem Lehrmittel Gisin/Greber/Lucas, Risikomanagement, Produktmanage- ment und Underwriting, 1. A. 2012 (Replik, S. 6 u. Beilage 10), ergebe sich jedoch, dass seine Antwort korrekt sei. Die Erstinstanz führt allerdings ein- leuchtend aus, dass neben der (richtig dargestellten) ersten Einschätzung der Verkäuflichkeit auch die Frage gestellt werden müsse, ob sich das Pro- dukt technisch umsetzen lasse (technische Machbarkeit). Zu keinem offen- sichtlich anderen Ergebnis führt die Darstellung im genannten Lehrbuch- abschnitt, wo die technische Machbarkeit ebenfalls unmittelbar vor der
B-352/2018 Seite 18 Frage der Verkäuflichkeit aufgeführt ist. Letztere reiht sich ausserdem, ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde (Rz. 37), im Lehrbuch vor der Erstellung des Konzepts (siehe 5.) und vor der Prüfung durch ein Ge- schäftsleitungsmitglied (siehe 6.) ein. Auch mit dieser Rüge dringt der Be- schwerdeführer somit nicht durch. Hinsichtlich des Prozessschritts ʺGrobkalkulation erstellenʺ bemängelte der Beschwerdeführer an der Prüfung, der Schritt der Anpassung der All- gemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sei nicht zwingend, wenn keine Grobkalkulation erfolge. Für diese Antwort verlangt er einen zusätzlichen (ganzen) Punkt im Wesentlichen mit der Rüge, die Expertenmeinung stehe zum Lehrbuch Gisin/Greber/Lucas, wonach die Anpassung der AVB fall- weise zu prüfen sei, im Widerspruch (Replik, S. 6 u. Beilage 9). Indessen hat er für die Feststellung des Mangels die erzielbaren 0.5 Punkte gemäss Korrekturblatt bereits erhalten, insoweit sein Vorbringen keine zusätzlichen Punkten einbringen kann. Nicht erteilt wurden ihm dagegen die 0.5 Punkte für seine gemäss Erstinstanz unzutreffende Begründung, wonach absolut kein Kausalzusammenhang zwischen der Grobkalkulation und der Anpas- sung der AVB bestehe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur gerügten Diskrepanz zwischen Expertenmeinung und Lehrmittel lässt sich jedoch, selbst wenn effektiv ein Widerspruch bestehen sollte, nicht nach- vollziehbar ableiten, aus welchen Gründen seine eigene Begründung of- fensichtlich richtig wäre. Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht darzutun, dass seine Prü- fungsleistungen bei Aufgabe 1.1 offensichtlich zu tief bewertet oder die Ausführungen der Experten materiell geradezu unvertretbar wären. Somit rechtfertigt es sich nicht, in den Bewertungsspielraum der Prüfungskom- mission einzugreifen. 6.3.2 Was die Aufgabe 1.2 (Lösungsvorschlag für die im Prozess festge- stellten Mängel) anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, aus der mangelhaften Bewertung der Aufgabe 1.1 ergebe sich, dass auch seine Antworten zu dieser Fragestellung nachvollziehbar seien (Replik, Rz. 24). Die Beurteilung der Aufgabe 1.1. durch die Experten ist gemäss den vor- stehenden Ausführungen jedoch nicht zu beanstanden. Entsprechend ge- lingt es ihm nicht, die Einschätzung der Erstinstanz, er habe in seiner Lö- sung teilweise das zu Aufgabe 1.1. Ausgeführte wiederholt und sich auf das Streichen der festgestellten Mängel beschränkt, hinreichend in Frage zu stellen oder zu widerlegen.
B-352/2018 Seite 19 6.3.3 Hinsichtlich der Aufgabe 1.3 (Darstellung des neuen Prozesses in Form eines eigenen Flussdiagramms) bringt der Beschwerdeführer vor, der Lösungsansatz der Erstinstanz (ʺKorrektes Flussdiagrammʺ) weise mehrere Fehler und Sackgassen auf und weiche in wesentlichen Punkten vom Lehrmittel ab. Zudem fehle die Flussrichtung (Triplik vom 3. Oktober 2018, S. 6 u. Beilage 17). Allerdings stellt er im Wesentlichen der Stellung- nahme der Experten seine eigene Bewertung gegenüber, ohne dass dadurch die Bewertung der Erstinstanz als offensichtlich falsch erschiene. Fraglich erscheint die Beurteilung der Experten allerdings hinsichtlich der handschriftlichen Abbildung des Beschwerdeführers (S. 2), soweit sie aus- führen, sie stelle abweichend von der Aufgabestellung kein Flussdiagramm dar. Diese Einschätzung leuchtet nicht auf Anhieb ein, da der Beschwerde- führer in seiner Skizze verschiedene Prozessschritte mit Pfeilen verbunden hat und dem Ablauf soweit ersichtlich (formal) gefolgt werden kann. Aller- dings würde aus der (allenfalls richtigen) Darstellungsform allein weder das Maximum von 5 Punkte bei Aufgabe 1.3 noch die erforderlichen neun Punkte für die Note 4.5 und eine genügende Gesamtnote resultieren, zu- mal die Experten die Lösungsskizze auch inhaltlich bemängeln. Somit kann vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, wie es sich mit der Darstellungsform verhält. 6.3.4 Den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1.4 (Feststel- lung von Risiken im Prozess), wonach die Erstinstanz die möglichen Risi- ken willkürlich auf die Anzahl von fünf reduziert habe und er ausserdem fünf Risiken korrekt benannt und begründet habe, ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Die Beurteilung der Erstinstanz, dass die vom Beschwerde- führer aufgezählten Punkte (Geschäftsleitung werde zu spät eingebunden; Konzept sei zu statisch und zu isoliert; Zielstellung unklar) Ansichtssache seien und keine eigentlichen Risiken darstellten (wie Rechnungsfehler in der Grobkalkulation, mangelhafte Ausgestaltung der AVB mit dem Risiko von Klagen usw.), erscheinen plausibel, weshalb nicht ohne Not von ihrer Bewertung abzuweichen ist. 6.3.5 Dasselbe trifft zu für die Aufgabe 1.5 (Lösungsmassnahmen für die festgestellten Risiken), zumal der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht le- diglich auf seine Ausführungen zu Aufgabe 1.4 verweist (Beschwerde, Rz. 46). Auch weist die Erstinstanz darauf hin, dass sie, obwohl der Be- schwerdeführer, wie bei Aufgabe 1.4, keine effektiven Risiken behandle, die Antworten im Sinne der Folgefehler-Thematik grosszügig mit zwei Punkten bewertet habe (was schon auf dem Bewertungsblatt so vermerkt
B-352/2018 Seite 20 ist). Auch in dieser Hinsicht liegt somit keine eindeutig unvertretbare Beur- teilung vor. 6.4 Aufgabe 2 (Risikoanalyse / Versicherungslösung) handelt von einem finanziell und organisatorisch anspruchsvollen Projekt eines Museums (Sonderausstellung einer aussergewöhnlichen Sammlung). Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Bewertung der Teilaufgabe 2.3. Diese fragt nach möglichen Versicherungslösungen für die (in Teilaufgabe 2.1 zu nennenden) Risiken des Projekts und nach Gründen, soweit keine Versicherungslösung möglich ist. 6.4.1 Zunächst bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Risiko eines Burnouts der Museumsdirektorin. Seine Prüfungsantwort, dass dafür kei- nerlei Versicherungsmöglichkeit bestehe, sei deshalb korrekt, weil diese angesichts des Alters der Person und des progressiven Verlaufs der Krank- heit in der Praxis ausgeschlossen sei. Die eingereichte Beurteilung der Sa- nitas-Versicherung (Replik-Beilage 12) bestätige dies (Beschwerde, Rz. 47 ff., Replik, Rz. 28 ff.; Triplik, Rz. 22 ff.). An der Prüfung führte der Beschwer- deführer als Grund aber lediglich an, dass das ʺEreignis bereits vorhandenʺ sei. Nach Auffassung der Erstinstanz stimmen Antwort und Begründung in dieser Formulierung nicht. Sie würde bedeuten, dass im Fall einer Krank- heit nie eine Versicherungslösung angeboten werden könne. In der Aufga- benstellung sei aber bewusst erwähnt worden, dass die Direktorin trotz des Burnouts nie arbeitsunfähig gewesen sei. Somit sei eine Deckung mit ei- nem (temporären) Vorbehalt für psychische Leiden möglich (Stellung- nahme vom 26. Juni 2018, S. 4). Da die Prüfungsantwort des Beschwerdeführers (im Unterschied zur ein- zelfallbezogenen Argumentation im vorliegenden Verfahren) absolut aus- fiel und sich nicht mit der Thematik des Vorbehalts auseinandersetzt, lässt sich die Bewertung der Experten nicht als eindeutig unzutreffend erachten. Auch die von ihm selbst eingeholte Einschätzung einer Sanitas-Mitarbeite- rin deutet zumindest darauf hin, dass in solchen Fällen verschiedene Um- stände berücksichtigt und oft Arztberichte zur genaueren Prüfung benötigt würden. Die eingeholte Kurzantwort der Beratungsstelle des Beobachters (Replik-Beilage 11) enthält ebenfalls differenzierende Ausführungen (so- wohl Vorbehalt als auch Ablehnung möglich). Im Übrigen hält der Be- schwerdeführer selbst eine Versicherungslösung wenigstens für theore- tisch denkbar. Unter diesen Umständen und angesichts der Erklärung der
B-352/2018 Seite 21 Erstinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die undifferen- zierte Prüfungsantwort offensichtlich Punkte verdienen würde. 6.4.2 Hinsichtlich der Thematik der fehlenden Krankentaggeldversicherung (KTG) vermisst die Erstinstanz in der Prüfungsantwort eine Begründung. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zwar geltend, aus seinen Antworten zu Aufgabe 2.1 und 2.2 gehe ausreichend hervor, weshalb nur eine Versicherung nach KVG möglich sei. Mit diesen pauschalen Verwei- sen auf andere Aufgaben führt er jedoch keine hinreichenden substantiier- ten Anhaltspunkte dafür ins Feld, dass seine Prüfungsantwort zu Teilauf- gabe 2.3 genügend begründet wäre. Es ist im Übrigen auch nicht ersicht- lich, inwieweit dort eine Versicherungslösung mit einer sogleich überzeu- genden Erklärung aufgezeigt würde. 6.4.3 Hinsichtlich des Sachverhalts der chinesischen Reisegruppe bringt der Beschwerdeführer vor, seine Prüfungslösung (Gästeversicherung, wie sie für die Einreise in den Schengen-Raum zwingend sei) stimme mit der Musterlösung vollumfänglich überein. Nach Auffassung der Erstinstanz sei eine solche Versicherung dagegen bereits in China oder durch den Reise- veranstalter abzuschliessen und das entsprechende Risiko nicht durch das Kunstmuseum zu tragen. Laut ihrem Lösungsansatz wurde im Rahmen der Unfallversicherung des Museums eine Besucherunfalldeckung als Antwort erwartet. Daher erscheint nachvollziehbar, dass eine sog. Gästeversiche- rung, d.h. die Versicherung von Unfall bzw. Krankheit der Touristen wäh- rend des (gesamten) Aufenthalts in der Schweiz, über die zu deckenden Risiken beim (nur stundenweisen) Besuch der Sonderausstellung des Mu- seums hinausgeht und nicht Sache des Museums ist. Auch in dieser Hin- sicht besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung durch die erstinstanz- lichen Organe und Experten abzuweichen. 6.5 Die Aufgabe 3 (Geschäftsprozess im Underwriting) besteht im Wesent- lichen darin, ein einzelnes Produkt aus den abgelegten Wahlmodulen zu beschreiben (Teilaufgabe 3.1), fünf wichtige Faktoren für die Risikoprüfung des Produkts zu nennen und zu begründen (Teilaufgabe 3.2) sowie zwei Möglichkeiten aufzuzählen, wie einem nicht zu üblichen Bedingungen ver- sicherbaren Risiko zu begegnen ist (Teilaufgabe 3.3). Hinzu kommen Fra- gen zur Auslagerung des Underwriting-Prozesses an einen externen An- bieter (Teilaufgabe 3.4). 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat bei Teilaufgabe 3.1 ʺVersicherungsmedi- zinʺ gewählt, wobei es sich aus Sicht der Examinatoren um kein Produkt,
B-352/2018 Seite 22 sondern um ein Fachgebiet handle. Gegen den daraus resultierten Punkteabzug argumentiert der Beschwerdeführer, er habe die Wahlmodule Versicherungsmedizin, Krankenversicherung und Kollektivlebensversiche- rung belegt und sei daher berechtigt, als Produkt Versicherungsmedizin zu wählen, wobei er es als Versicherungsmedizin ʺin Bezug auf Zusatzversi- cherungen nach VGG (Heilungskosten)ʺ definiert habe. Das Modul Versi- cherungsmedizin sei zu den übrigen Wahlmodulen gleichwertig. Die Erstinstanz hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe aus seinen Wahlmodulen genügend Produkte auswählen und entsprechend behan- deln können. Die Experten hätten bereits grosszügig gehandelt, indem sie die weiteren Aufgaben auf Basis des Moduls Krankenversicherung beurteilt hätten, obschon für diese mangels geeigneten Produkts keine Punkte hät- ten erteilt werden können. Die Darlegungen der Erstinstanz erscheinen vertretbar. Bei der Wahl der ʺVersicherungsmedizinʺ kann nicht ohne jeden Zweifel von einem Produkt ausgegangen werden. Entsprechend bewegt sich die Bewertung im Spielraum der Experten. 6.5.2 Bei der Teilaufgabe 3.2 erlangte der Beschwerdeführer zwar die volle Punktzahl für die aufzuzählenden Kriterien der Risikoprüfung, nicht aber für die entsprechenden Begründungen. Die Examinatoren hatten letztere als teilweise zu ungenau erachtet, während der Beschwerdeführer kriti- siert, aufgrund der Punkteverteilung sei nicht erkennbar, für welche Be- gründungen er Punkte erhalten habe und für welche nicht. Die Erstinstanz führt dazu aus, hinsichtlich des Faktors ʺPsychische Er- krankungenʺ hätte erwähnt werden müssen, weshalb die Aufnahmepolitik hier sehr restriktiv gehandhabt werde; ein Grund liege darin, dass die Rück- fallgefahr bei psychischen Leiden hoch sei (Stellungnahme vom 9. April 2018, S. 5). Der Beschwerdeführer bringt indessen mit einer gewissen Be- rechtigung vor, gemäss Aufgabenstellung sei die Wichtigkeit der Risikofak- toren und nicht die restriktive Aufnahmepolitik zu begründen. Zudem hat der Beschwerdeführer Gründe genannt (Eintreten möglicher Nebenfakto- ren wie Drogenkonsum oder Bewegungsmangel), wozu sich die Erstin- stanz jedoch nicht äussert. Ihre Ausführungen vermögen somit nicht restlos zu überzeugen. Auch hinsichtlich des genannten Kriteriums des Lebens- stils (ʺein aktiver Lebensstil soll belohnt werdenʺ) hat der Beschwerdefüh- rer seine Antwort mit möglichen Prämienanreizen im Fall eines aktiven Le- bensstils und dem Anziehen sog. guter Risiken begründet. Die Erstinstanz geht darauf ebenfalls nicht weiter ein, bemängelt aber, der Beschwerde-
B-352/2018 Seite 23 führer habe keine genauere Definition des aktiven Lebensstils (z.B. Nicht- raucher oder sportliche Aktivitäten) geliefert. Auch in dieser Hinsicht scheint die Prüfungsantwort als streng bewertet. Zum einen ist es aber nicht Aufgabe des Gerichts, den exakten Detailgrad der erwarteten Antwor- ten zu bestimmen. Zum andern könnte der Beschwerdeführer maximal 1.5 zusätzliche Punkte für die betroffene Teilaufgabe erlangen, was für die schriftliche Note 4.5 und das Bestehen der Abschlussprüfung (unter Vor- behalt der weiteren Prüfung) nicht reichen würde. Somit erübrigt es sich abschliessend darüber zu befinden, ob sich die Erstinstanz hier ausserhalb ihres Bewertungsspielraums bewegt. 6.5.3 In Bezug auf Teilaufgabe 3.3 (Frage nach Möglichkeiten, dem nicht zu üblichen Bedingungen versicherbaren Risiko zu begegnen) bilden die vom Beschwerdeführer genannten zwei Optionen (Ablehnung des Versi- cherungsschutzes oder Ausschluss von der Deckung) nach Ansicht der Erstinstanz Elemente einer generellen Zeichnungspolitik, stellen aber keine sinnvolle Möglichkeit dar, dem Risiko zu begegnen (Stellungnahme vom 9. April 2018, S. 5 a.E.). Der Beschwerdeführer entgegnet, es gebe für das gewählte Produkt nur die zwei genannten Möglichkeiten, weil in der Schweiz keine Prämienzuschläge in Frage kämen. Er zeigt damit aber nicht nachvollziehbar und überzeugend auf, weshalb die (wenn auch sehr knapp ausgefallene) Einschätzung der Erstinstanz (blosse Elemente einer generellen Zeichnungspolitik) offensichtlich falsch und nur seine Antwort richtig sei. Auch bei dieser Teilaufgabe hat es somit aufgrund des Spiel- raums der Examinatoren bei der erteilten Punktzahl sein Bewenden. 6.5.4 Hinsichtlich der Teilaufgabe 3.4 (Thema der Auslagerung des Under- writing-Prozesses aus dem Unternehmen an einen externen Anbieter) ste- hen sich ebenfalls im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers und diejenigen der Erstinstanz gegenüber, ohne dass deren Bewer- tung dadurch unvertretbar erschiene. Insbesondere begründet die Erstin- stanz die tiefe Punktzahl bei der Frage b damit, dass die Antworten abwei- chend von der Aufgabenstellung nicht produktbezogen ausgefallen seien (Stellungnahme vom 9. April 2018, S. 5, zu Punkt 59) und sie sich aus- schliesslich auf eine Verlagerung ins Ausland bezögen. Diese Darlegungen der Erstinstanz erscheinen plausibel. Gefragt wurde ausdrücklich danach, was eine Auslagerung ʺfür das gewählte Produktʺ bedeute, während in den allgemein ausgefallenen Antworten des Beschwerdeführers (Schwächung des Werkplatzes Schweiz, Imageverlust des Versicherers aufgrund von Prozessen im Ausland, unzulässige Bearbeitung von Personendaten aus- serhalb der Schweiz, Investitionen in das Know-How der Mitarbeiter im
B-352/2018 Seite 24 Ausland, Schwierigkeiten einer Rückverlagerung in die Schweiz) konkrete Bezüge zum Produkt nicht offensichtlich erkennbar sind. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem rügt, er habe die Frage nach dem Hauptbeweggrund für eine Auslagerung mit dem ʺKostenfaktor Menschʺ korrekt beantwortet und begründet (Beschwerde, Rz. 69), so hat er den erzielbaren Punkt für die Nennung des Beweggrunds auch erhalten. Dass ihm die Examinatoren mangels hinreichender Begründung statt einen nur einen halben Punkt erteilten, ist ebenfalls nachvollziehbar, weil nicht ausreichend ersichtlich ist, inwiefern seine Antwort, bei Benützung eines Tools könnten 95 % der zu prüfenden Fälle systematisch geprüft werden, mit der Auslagerung an einen externen Anbieter zusammenhängt. 6.6 Bei der Multiple Choice-Aufgabe Nr. 5 (Kenntnisse in Underwriting und Produktmanagement) beanstandet der Beschwerdeführer, die Frage, wel- che Aussage zutreffe, wenn ein Mitarbeiter der IV-Kommission anrufe und sich erkundige, wie hoch die im Lebensversicherungsvertrag eingeschlos- sene Erwerbsunfähigkeitsrente sei, sei seit der 3. IV-Revision 1991 nicht mehr aktuell und ungültig gestellt. Damals hätten die kantonalen IV-Stellen die Aufgaben der IV-Kommission übernommen und auf Bundesebene be- stehe nur noch eine IV-Kommission mit dem in Art. 73 AHVG aufgelisteten Aufgabenkatalog. Somit stünden ihre Mitarbeiter niemals in Kontakt mit Pri- vatversicherungen. 6.6.1 Zwar mag allenfalls zutreffen, dass die konkrete Formulierung der Aufgabe mit Blick auf die Berufspraxis eines Versicherungsfachmanns an Aktualität verloren hat. Indessen ist in der Aufgabe weder von einer Bun- desbehörde die Rede noch lässt sich festhalten, dass der Umgang mit Be- hörden für einen Versicherungsfachmann keine Relevanz mehr besässe. Die Erstinstanz weist darauf hin, dass es im Kern um die Frage der Koor- dination von Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag (VVG) und solchen aus dem Sozialversicherungsrecht sowie um den Datenschutz gehe. Diese Themen seien relevant für die Ausarbeitung einer Offerte für Kunden, wozu die Kandidaten gemäss Ziff. 2 der Wegleitung zur Ab- schlussprüfung in der Lage sein müssten. Die Aufgabenstellung zielt in die- sem Zusammenhang auf das geeignete Verhalten in Situationen des Infor- mationsaustausches ab, was nicht zu beanstanden ist. 6.6.2 Der Beschwerdeführer hat zwar die gemäss Lösungsblatt korrekte Antwort Nr. 3 angekreuzt, wonach die Information an die Behörde nur mit
B-352/2018 Seite 25 Einwilligung des Versicherungsnehmers übermittelt werden dürfe. Zusätz- lich für richtig befand er jedoch zwei weitere, aus Sicht der Prüfungskom- mission unzutreffende Antworten, wonach die Information zum einen erst aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Behörde weitergegeben werden (Antwort Nr. 2) und die Weitergabe zum andern nur schriftlich erfolgen dürfe (Antwort Nr. 4). Während er in der Replik (Rz. 41) vorbrachte, diese Antworten seien ebenfalls korrekt, macht er triplicando (Rz. 30 f.) geltend, dass alle drei gewählten, d.h. sämtliche angebotenen Antworten falsch seien. Dazu beruft er sich auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren der Invalidenversicherung (KSVI) vom 1. Januar 2010. Darin ist mit Verweis auf Art. 68 bis Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) festgehalten, dass der Datenaustausch im Einzelfall mündlich und ohne vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erfol- gen dürfe, aber zwingend schriftlich in den Akten festzuhalten sei (Rz. 2031). Indessen betrifft die Regelung nach Art. 68 bis Abs. 4 IVG – wie sich aus dem Gesetz und dem Kreisschreiben klar ergibt – die interinstitutionelle Zusammenarbeit, d.h. die Form des Informationsaustausches zwischen den genannten IV-Stellen, den Durchführungsorganen der Arbeitslosen- versicherung (ALV) und kantonalen Durchführungsstellen mit dem Ziel der Förderung einer raschen beruflichen Eingliederung der Betroffenen (vgl. auch Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 21. Februar 2001, BBl 2001 3293 f.). Sie regelt mit- hin die Schweigepflicht und Datenherausgabe der IV-Stellen und normiert unter anderem auch, unter welchen (eingeschränkten) Bedingungen eine Information an private Versicherungseinrichtungen erfolgen darf (vgl. Art. 68 bis Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 IVG). Im Unterschied dazu zielt die Auf- gabe 5 der Prüfung darauf ab, unter welchen Bedingungen eine private Versicherungsgesellschaft Informationen der Klientschaft an die IV-Behör- den übermitteln darf. Dazu äussert sich das IVG soweit ersichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht unvertretbar, dass die Information nach Auffassung der Prüfungskommission nur mit Einwilligung des Versiche- rungsnehmers erfolgen darf (Antwort 3), während eine schriftliche Anfrage der Behörde (Antwort 2) für die Weitergabe nicht ausreicht. Zudem führt der Beschwerdeführer keine Norm ins Feld und ist auch keine ersichtlich, wonach der private Versicherungsfachmann die Information nur in schriftli- cher Form weiterleiten dürfe (nach der Zweckmässigkeit einer mündlichen Weitergabe wurde offenbar nicht gefragt). Dass die Experten die Antwort 4
B-352/2018 Seite 26 als unzutreffend einstufen, bedeutet somit ebenfalls keine offensichtliche Unterbewertung der Prüfung. 6.6.3 Weder die in der Replik noch der Triplik vertretene Auffassung des Beschwerdeführers führt somit dazu, dass die Aufgabe 5 als korrekt gelöst anzusehen wäre. 6.7 Demgemäss ist die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit der Note 4.0 insofern nicht zu beanstanden, als sie im Sinne der Erwägungen inner- halb des Bewertungsspielraums der Erstinstanz liegt. 7. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung rügt der Beschwerdeführer schliess- lich, er habe anlässlich der Präsentation ausgeführt, dass sowohl der Kos- ten- als auch der Preisführerschaft Rechnung zu tragen sei. Diese Aussage führe zwar zu einem Zielkonflikt, sei jedoch nur einmal erfolgt und von ihm umgehend korrigiert worden. Dessen ungeachtet sei die Aussage insge- samt sechs Mal protokolliert worden, weshalb ihr ein ungerechtfertigtes Gewicht zugemessen worden sei. 7.1 Die Erstinstanz führt demgegenüber aus, der genannte Zielkonflikt sei nicht sechsmal negativ bewertet worden. Die Experten hätten neben der arithmetischen Betrachtung stets die Gesamtbetrachtung im Auge. Die Be- wertung der mündlichen Prüfung sei bereits sehr wohlwollend vorgenom- men und die erteilte Note 3.5 grosszügig aufgerundet worden. 7.2 Zum einen steht den Prüfungsexperten hinsichtlich der Bewertung, welches relative Gewicht den verschiedenen an der mündlichen Prüfung gestellten Fragen zukommt und wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind, ein relativ grosser Ermessensspielraum zu. Ihr Ermessen ist eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindli- ches Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkte- verteilung pro Teilantwort hervorgeht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 7.3 m.H.), was vor- liegend indessen nicht der Fall ist. Zum andern ergibt sich aus den gegen- teiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Erstinstanz und aus den Akten nicht schlüssig, welche konkreten Auswirkungen die umstrit- tene Aussage auf die Punktevergabe hatte und welches Gewicht ihr effek- tiv zukam (zur mangelnden Überprüfbarkeit schon E. 3.2).
B-352/2018 Seite 27 Entsprechend kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Experten die mündliche Prüfung offensichtlich unterbewertet hätten. Es be- steht keine Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer für seine mündliche Leistung mehr Punkte als erhalten zuzuschreiben. 7.3 Demnach ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Gewährung der Möglichkeit, die mündliche Prüfung kostenlos zu wie- derholen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'600.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). 10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
B-352/2018 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Versand: 22. Januar 2019