B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3495/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Andreas Hebeisen, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-3495/2012 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin- stanz) mit Verfügung vom 29. Mai 2012 die Invalidenrente von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einstellte, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heb- eisen, mit Eingabe vom 2. Juli 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neu- entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 unter Be- zugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (RAD) vom 30. September 2012 beantragte, die Beschwerde sei in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde zur Durchführung einer polydis- ziplinären Begutachtung in der Schweiz an die Verwaltung zurückzuwei- sen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor- liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. A._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 30. September 2012 darauf hingewiesen hat, dass fraglich sei, ob sich das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Renten- einstellung bei einer Vorberentungszeit von fast 20 Jahren lediglich auf die türkischen Kurzberichte und die RAD-Stellungnahme abstütze, wes-
B-3495/2012 Seite 3 halb er bei einem solch komplexen Fall eine Begutachtung in der Schweiz empfehlen würde, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 29. Mai 2012 auf einer mangelhaft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruht, dass das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, ihr sei weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren, abzuweisen ist, dass in Bezug auf das Eventualbegehren, es sei die Sache zur Durchfüh- rung weiterer Abklärungen zurückzuweisen, dagegen übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen würden, dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren trotz der medizinischen Aktenlage die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unterlassen wurde und somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass somit dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen, und zum Erlass einer neu- en Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis- gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er- heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru- ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrich- tende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
B-3495/2012 Seite 4 dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Ansatz der Parteientschädigung für einen normalen Fall im Bereich der Invalidenver- sicherung, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen, Fr. 2'800.– beträgt (Urteil BGer 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Kostennote vom 21. Januar 2012 ein Anwaltshonorar von Fr. 4'950.– und Auslagen von Fr. 161.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 408.90 ausweist, dass der in der Kostennote geltende gemachte Arbeitsaufwand von 19,8 Stunden mit Blick auf die Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens unverhältnismässig hoch erscheint, dass unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine Entschädigung von Fr. 2'500.– zuzüglich Auslagen von Fr. 161.10 als angemessen erscheint, dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu vergüten ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]), dass daher die Parteientschädigung auf Fr. 2'661.10 festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur Durchfüh- rung einer polydisziplinären Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2'661.10 zugesprochen.
B-3495/2012 Seite 5 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwer- deführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. März 2013