B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-342/2021
Urteil vom 25. April 2024 Besetzung
Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee, Vorinstanz.
Gegenstand
Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Festlegung von Gebieten mit geringer Prävalenz; Allgemeinverfügung vom 19. August 2020).
B-342/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (im Folgenden: lawa) des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (im Fol- genden: BUWD) legte mit Allgemeinverfügung vom 19. August 2020 (pu- bliziert im Luzerner Kantonsblatt am 29. August 2020) Gebiete mit geringer Prävalenz (Häufigkeit des Vorkommens) zur Bekämpfung des Feuerbran- des fest. Die Bewirtschafter oder Besitzer von Wirtspflanzen insbesondere von Obstkulturen sind in diesen Gebieten verpflichtet, ihre Wirtspflanzen auf Befall von Feuerbrand zu kontrollieren. Es besteht eine Melde- und Be- kämpfungspflicht. Die entsprechenden Gebiete sind im kantonalen geogra- fischen Informationssystem (im Folgenden: GIS) erfasst. A.b W., X., Y., Z. und B._______ sind Grundeigentümer und Bewirtschafter von Betrieben, welche sich in Gebie- ten der Gemeinde (...) im Kanton Luzern befinden und entsprechend Ziff. 2 der Allgemeinverfügung in Gebiete mit geringer Prävalenz zur Bekämpfung des Feuerbrandes eingeteilt wurden. A.c Am 17., 18., 19., 20. und 21. September 2020 reichten W., X., Y., Z. und B._______ Verwaltungsbeschwer- den beim BUWD ein. Sie beantragten, ihre jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebe nicht in das Gebiet mit geringerer Prävalenz einzuteilen. Das BUWD wies am 7. Dezember 2020 die Beschwerden ab. B. B.a Dagegen erhoben W._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1), X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2), Y._______ (im Folgen- den: Beschwerdeführer 3), Z._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer 4) und B., nunmehr alle vertreten durch Ing. Agr. A., entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid mit Eingabe vom 5. Januar 2021 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern und stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Es sind sämtliche, von der Massnahme «Zone mit geringer Prävalenz» betroffene Obstbauern schriftlich zu befragen, ob sie damit einverstanden sind.
B-342/2021 Seite 3 2. Stellt sich eine Mehrheit gegen diese Zone, ist die Allgemeinverfügung zur Einführung einer Zone mit geringer Prävalenz rückgängig zu machen und sind freiwillige Lösungen unter den Obstbauern anzustreben. 3. Allenfalls sind die Bewirtschaftungs- und Eigentumsflächen der Beschwer- deführer von dieser Zone auszunehmen.“ Zur Begründung machten die Beschwerdeführer zunächst zusammenge- fasst geltend, die verschiedenen, bereits vorgenommenen Massnahmen der Vorinstanz seien weder langfristig erfolgreich noch nachhaltig. Seit Jah- ren wehrten sich Hochstamm-Obstbauern gegen deren Strategien zur Be- kämpfung des Feuerbrands. Sie verlangten, ihre Betriebe nicht der Zone mit geringer Prävalenz zuzuteilen. Weiter gaben die Beschwerdeführer an, die betroffenen Landwirte seien vorgängig weder über die Ausscheidung informiert worden, noch hätten sie dazu Stellung nehmen können. Bei der- massen einschneidenden Massnahmen könne von Landwirten nicht ver- langt werden, allein aufgrund von GIS-Daten nachzuforschen, ob sie von einer Massnahme betroffen seien oder nicht. B.b Nach einem Meinungsaustausch mit dem BUWD bejahte das Bundes- verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2021 seine Zu- ständigkeit und nahm die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Januar 2021 als Beschwerde an die Hand. Gleichzeitig wurde das BUWD aufge- fordert, Stellung zur Frage seiner Zuständigkeit für die Behandlung der Ver- waltungsbeschwerden gegen die Allgemeinverfügung vom 19. August 2020 zu nehmen. Dieses äusserte sich im Schreiben vom 10. Februar 2021 dahingehend, dass es zu Unrecht auf die Verwaltungsbeschwerden gegen die Allgemeinverfügung vom 19. August 2020 eingetreten sei; be- reits zu diesem Zeitpunkt sei das Bundesverwaltungsgericht dafür zustän- dig gewesen. B.c Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichten die Beschwerdeführer 1 – 4 sowie B._______ eine Ergänzung der Beschwerde sowie weitere Unterla- gen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da B._______ den einverlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt hatte, trat das Bundesver- waltungsgericht mit Teilentscheid vom 23. März 2021 auf dessen Be- schwerde nicht ein. B.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer 1 – 4 wiederholten mit Replik vom 25. Mai 2021 ihre bereits gestellten An- träge sowie Begründungen und verlangten die Gutheissung ihrer
B-342/2021 Seite 4 Beschwerde. Sie betonten, dass die betroffenen Landwirte nicht über die Zuteilung ihrer Betriebe in Zonen mit geringer Prävalenz orientiert worden seien. Demzufolge sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Vorinstanz duplizierte am 28. Juni 2021. B.e Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nahm auf Ersuchen des Ge- richts als Fachbehörde am 4. Oktober 2021 Stellung. Dazu liessen sich die Beschwerdeführer vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme. B.f Infolge altersbedingten Ausscheidens des bisherigen Instruktionsrich- ters Ronald Flury aus dem Amt als Bundesverwaltungsrichter wurde auf den 27. April 2022 Richter Christoph Errass als Instruktionsrichter einge- setzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss ständiger Rechtspre- chung von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraus- setzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 IV/1 E. 1). 1.2 Soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kan- tonaler Instanzen (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Laut Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantona- ler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestim- mungen ergehen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Struktur- verbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. 1.3 Bei der von der Vorinstanz am 19. August 2020 verfügten Ausschei- dung der Gebiete mit geringer Prävalenz zur Bekämpfung des Feuerbran- des handelt es sich um eine Angelegenheit, über welche die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz (§ 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG-LU;
B-342/2021 Seite 5 SRL 40]) gestützt auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes zu be- finden hat. Mangels Ausnahme (Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. § 94 Abs. 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 [KLwG, SRL 902]) kann eine in dieser Sache ergangene Verfügung mit Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.4 Zur Anfechtung von Allgemeinverfügungen ist praxisgemäss legitimiert, wer durch die Verfügung besonders berührt ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 951; vgl. zur allgemeinen Beschwer- debefugnis Art. 48 Abs. 1 VwVG Bst. a – c). Die beschwerdeführende Par- tei muss also ein persönliches Interesse ausweisen, das sich vom allge- meinen Interesse der übrigen Bürgerinnen und Bürger klar abhebt; damit hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAISER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 59 Rz. 2.64). Die Beschwerdeführer 1 – 4 sind Grundeigentümer und bewirtschaften Be- triebe, die sich in jenem Gebiet befinden, welche in der Allgemeinverfügung als Gebiete mit geringer Prävalenz zur Bekämpfung des Feuerbrandes festgelegt worden sind. In Ziff. 3 – 6 der angefochtenen Verfügung werden Pflichten wie Kontroll-, Melde- und Sanierungspflichten festgelegt, welche sie als Bewirtschafter unmittelbar betreffen. Entsprechend haben die Be- schwerdeführer 1 – 4 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG); die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerdeführer 1 – 4 auch die Kostenvorschüsse innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das BUWD hat die Beschwerden von W., X., Y., Z. und B._______ gegen die Allgemeinverfügung vom 29. August 2020 am 7. Dezember 2020 abgewiesen. Wie bereits ausge- führt, ist das BUWD funktionell nicht für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der lawa zuständig, sondern das Bundesverwaltungs- gericht. Funktionelle Unzuständigkeit stellt einen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 137 I 273 E. 3.1). Die Entscheide des BUWD vom 7. Dezember 2020
B-342/2021 Seite 6 in Bezug auf W., X., Y., Z. und B._______ sind demzufolge nichtig, und es ist die Nichtigkeit der fünf Ent- scheide festzustellen. Dies gilt auch für denjenigen betreffend B._______, da die Nichtigkeit zu keinem Zeitpunkt Rechtsverbindlichkeit entfaltet und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 138 II 501 E. 3.1). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschwerde erhoben wurde. 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 19. August 2020, mit welcher sie die Gebiete mit geringer Prävalenz zur Bekämpfung des Feuerbrandes festgelegt hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent- scheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Der Begriff des Bundesrechts um- fasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlass- stufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen (BGE 133 I 201 E. 1). Indessen kann das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Kognition grundsätzlich nicht überprüfen, ob kantonales Recht richtig angewandt worden ist oder nicht. Ausnahmsweise kann jedoch auch die Verletzung von kantonalem (Verfahrens-)Recht gerügt werden, nämlich dann, wenn dieses im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht verfas- sungswidrig in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) angewandt wor- den ist. Prüfungsmassstab bleibt aber das Bundesrecht, d.h. die Verfas- sung (vgl. BVGE 2016/8 E. 5.3). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze an- wendbar, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 144 II 326 E. 2.1.1). Massgebend sind vorliegend die im Zeitpunkt der Verfügung, also am 19. August 2020 geltenden materiellen Bestimmungen. Dazu ge- hören namentlich das LwG vom 29. April 1998 in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung; die Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor be- sonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung,
B-342/2021 Seite 7 PGesV; SR 916.20) vom 31. Oktober 2018 in der Fassung vom 1. August 2020 sowie die Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesund- heitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK; SR 916.201) vom 14. November 2019 in der Fassung vom 1. Januar 2020. 4. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz die Gebiete, auf wel- chen sich die Betriebe der Beschwerdeführer befinden, zu Recht in Gebiete mit geringer Prävalenz zur Bekämpfung des Feuerbrandes eingeteilt hat. Vorab ist jedoch die formelle Rüge betreffend die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu beurteilen. 4.1 Während die Einteilung der Gebiete mit geringer Prävalenz in Anwen- dung von Bundesrecht erfolgt, richtet sich das entsprechende Verfahren nach kantonalem Recht, nämlich nach dem Gesetz des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG-LU; SRL 40); vor- liegend in der zum Verfügungszeitpunkt gültigen Fassung vom 1. Januar 2019. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit die unrichtige Anwendung kantonalen Ver- fahrensrechts kann das Bundesverwaltungsgericht nur ausnahmsweise, nämlich auf Willkür hin, überprüfen (vgl. E. 3.1). 4.1.1 Das rechtliche Gehör ist in § 46 VRG-LU geregelt. Diese Bestimmung entspricht den bundesrechtlichen Normen (Art. 30 ff. VwVG), welche vor- liegend referenziell heranzuziehen sind und steht auch im Einklang mit Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Danach gibt die Behörde den Parteien Gele- genheit, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern (Abs. 1). Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören: vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten lassen; wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt; wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht; im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge und ein Weiterzug möglich ist (Abs. 2 Bst. a – d). 4.1.2 Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Anhörung in der Regel auf dem Weg des individuellen Schriftenwechsels. Anderes gilt im VwVG nur, wenn von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt sind oder sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig be- stimmen lassen: In solchen Fällen wird die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlicht; die Behörde hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen
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setzt (Art. 30a VwVG; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 30 Rz. 798 f.). Im Weiteren hat die Behörde die
Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Schliesslich muss
die Begründung verständlich und nachvollziehbar sein (BGE 142 I 135
Verfügungen den Parteien schriftlich, sie kann aber ihre Verfügungen durch
Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen, u.a. in einer Sache mit
zahlreichen Parteien (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. 36 lit. c VwVG).
4.1.3 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verlet-
zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; WALDMANN/BICKEL, in: Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 28,
Rz. 70 i.V.m. Rz. 102). Allerdings kann eine nicht besonders schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der bundesgerichtlichen
Praxis ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so-
wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter
dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man-
gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Ob in casu eine Heilung allenfalls möglich wäre,
kann offengelassen werden: Eine solche ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ohnehin nur dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz
zur gleichen freien Überprüfung aller Fragen wie die Vorinstanz befugt war
(BGE 138 II 77 E. 4; Entscheid des BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014
E. 6.1), was im vorliegenden Fall gerade nicht zutrifft, ist die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts in casu doch auf Willkür beschränkt.
4.1.4 Bei Allgemeinverfügungen, welche zwar einen konkreten Einzelfall
regeln, sich dabei aber an eine Vielzahl individuell nicht bestimmter
B-342/2021 Seite 9 Adressaten richten, findet im Unterschied zu normalen Verfügungen in der Regel keine vorgängige Anhörung statt; insofern gleicht die Allgemeinver- fügung dem Rechtssatz. Eine Ausnahme gilt immerhin für die Spezialad- ressaten; sie müssen Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Spezialadres- saten sind jene wegen ihrer örtlichen Nähe unmittelbar Betroffenen, an die sich die Verfügung von ihrem Regelungsinhalt her richtet und in deren Rechtstellung wesentlich schwerwiegender eingegriffen wird als bei den übrigen Adressaten. Für eine Allgemeinverfügung ergibt sich ein Anhö- rungsrecht auch nicht aus Art. 30a VwVG; diese Norm sieht für Verfahren mit zahlreichen Betroffenen ein besonderes Anhörungs- bzw. Einwen- dungsverfahren vor (zum Ganzen s. BGE 119 Ia 141 E. 5c/cc; BVGE 2008/18 E. 5.2; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O. § 30 RZ. 814 f.; zum Be- griff der Allgemeinverfügung § 28 Rz. 685). 4.2 Weder die Beschwerdeführer noch die Vorinstanz bestreiten, dass die von der Massnahme betroffenen Bewirtschafter und Grundeigentümer vor Verfügungserlass einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob die Vorinstanz ein solches gewährt hat. 4.2.1 Die Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, dass sie, wie auch alle anderen betroffenen Luzerner Obstbauern, nicht die Möglichkeit erhal- ten hätten, zur Festlegung der Gebiete mit geringer Prävalenz schriftlich Stellung zu nehmen. Die Allgemeinverfügung sei ohne ihre Kenntnis erlas- sen worden; sie seien darüber nicht orientiert worden. Ausserdem seien aus dem GIS die einzelnen Höfe und deren Bewirtschaftungsgrenzen nicht zu erkennen. Damit hätten die betroffenen Landwirte schwerlich beurteilen können, ob sie sich nun in der strittigen Zone befinden oder nicht. Viele der betroffenen Landwirte fänden sich zudem zum ersten Mal in einer Feuer- brandzone. Insgesamt sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor- den. 4.2.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör erfüllt sei, da sie sämtlichen Landwirten einen Newsletter zugestellt und darin auf die Allgemeinverfügung hinge- wiesen habe. Zudem seien die Geodaten leicht einsehbar und damit die betroffenen Gebiete leicht eruierbar. Die Verfügung sei wegen der Vielzahl von Betroffenen in Form einer Allgemeinverfügung ergangen; es sei unzu- mutbar, sämtliche potenziell betroffene Grundeigentümer zu ermitteln. Aus- serdem habe der Beschwerdeführer 1 als Vertreter der Bauernschaft an einer Arbeitsgruppe teilgenommen, in welcher vorgängig Massnahmen zum Feuerbrand erarbeitet worden seien. Er habe also Kenntnis davon
B-342/2021 Seite 10 gehabt. Es mache epidemiologisch keinen Sinn, einzelne Gebiete inner- halb eines Obstproduktionsgebietes auszuschliessen. Auch sei den Anlie- gen im Interesse der landschaftsprägenden und ökologisch wertvollen Hochstammbäume Rechnung getragen worden. Insgesamt sei das recht- liche Gehör gewahrt worden und das Vorgehen betreffend die Ausschei- dung rechtmässig verlaufen. 5. Strittig und zu klären ist, ob sich die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen betref- fend die Festlegung der Gebiete mit geringer Prävalenz an die rechtlichen Grundlagen gehalten und ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren unter Gewährung des rechtlichen Gehörs durchgeführt hat. Dabei ist die gerügte Verletzung kantonalen Rechts lediglich auf Willkür hin zu überprüfen (s. oben E. 4.1). 5.1 Nach konstanter Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist jedoch nur aufzu- heben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis un- haltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). 5.2 Betreffend die Ausscheidung eines Gebietes mit geringer Prävalenz gilt Folgendes: 5.2.1 Seit 1. Januar 2020 sind die grundlegenden Bestimmungen zum na- tionalen Pflanzengesundheitsrecht in der PGesV verankert. Die techni- schen Bestimmungen sowie die Listen mit den geregelten Schadorganis- men und Waren sind in der PGesV-WBF-UVEK geregelt. Diese Verordnun- gen gewährleisten eine Gleichwertigkeit des Schweizerischen Pflanzenge- sundheitsrecht mit der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 (vgl. Ziff. 9.1 Kommentar PGesV; https://www.blw.ad- min.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/Pflanzengesundheit/rechts- grundlagen.html > Dokumentation aufgerufen am 7. Februar 2024). 5.2.2 In der PGesV wird grundsätzlich unterschieden zwischen für Pflan- zen besonders gefährlichen Schadorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten oder nicht weit verbreitet sind (sog. Quarantäneorganismen,
B-342/2021 Seite 11 Art. 4 PGesV) und solchen, die in der Schweiz oder in der EU verbreitet sind und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen bewirken (sog. gere- gelte Nicht-Quarantäneorganismen, Art. 5a PGesV). Besteht die Gefahr, dass ein Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produ- zierenden Gartenbau erheblich schädigt, so können das WBF und das UVEK laut Art. 29b PGesV die Kantone ermächtigen, zur Bekämpfung des Nicht-Quarantäneorganismus Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen. Art. 6 PGesV-WBF-UVEK konkretisiert diese Bestimmung in Bezug auf das Feuerbrand-Bakterium Erwinia amylovora: Danach «[kann] der zustän- dige kantonale Dienst [...] in Absprache mit dem BLW Gebiete ausschei- den, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll» (Abs. 1). Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss gewisse Massnahmen (Überwachen, Melden, Entfernen und Vernichten) ergreifen (Abs. 2). Schliesslich kontrolliert der zuständige kantonale Dienst die Durchführung der Massnahmen. 5.2.3 Zur Sicherstellung einer rechtmässigen Praxis hat das BLW die Richt- linie Nr. 3 «Überwachung und Bekämpfung von Feuerbrand (Erwinia amy- lovora [Burr.] Winsl. et al.)» in Kraft seit 1.1.2020 (im Folgenden: Richtlinie Nr. 3; www.blw.admin.ch > nachhaltige Produktion > Pflanzengesundheit > Schädlinge und Krankheiten > Schutzgebiete > Richtlinien) erlassen. Richtlinien sind primär Verwaltungsverordnungen (BGE 143 II 297 E. 5.3.3). Sie richten sich an die Behörden, d.h. u.a. an die kantonalen Pflan- zenschutzdienste; für die Gerichte sind sie nicht verbindlich, aber zu be- rücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3). 5.2.4 Die Massnahmen und Verantwortlichkeiten sowie das Vorgehen zur Ausscheidung eines Gebietes mit geringer Prävalenz werden in Ziff. 7 so- wie im Anhang 2 der Richtlinie Nr. 3 konkretisiert. Ziff. 7.1 Abs. 3 der Richt- linie Nr. 3 besagt, dass, nachdem der Eidgenössische Pflanzenschutz- dienst (im Folgenden: EPSD) die geplanten «Gebiete mit geringer Prä- valenz» genehmigt hat, die Kantonalen Pflanzenschutzdienste die Öffent- lichkeit auf geeignete Weise (mindestens im Amtsblatt) über die geplante Ausscheidung (bzw. Anpassung oder Aufhebung) dieser Gebiete sowie über die darin geltenden Pflichten von Besitzerinnen und Besitzern von Wirtspflanzen informieren. Anhang 2 der Richtlinie Nr. 3 beschreibt das Vorgehen zur Ausscheidung eines Gebiets mit geringer Prävalenz:
B-342/2021 Seite 12 «1. Ermitteln, wo aus Sicht des Kantonalen Pflanzenschutzdienstes wertvolle Wirtspflanzenbestände im Kanton vorhanden sind. 2. Ermessen, ob örtlich die Massnahmen (Überwachung, Meldung, Bekämp- fung) verhältnismässig wären und von der Bevölkerung / den Landwirten / Gemeinden genügend unterstützt würden, damit das Ziel erreicht werden kann (basierend auf Erfahrung, Gesprächen etc.). 3. Entwurf des «Gebietes mit geringer Prävalenz» (bzw. mehrerer «Gebiete mit geringer Prävalenz») auf dem Kantonsgebiet gemäss den Resultaten aus Ziffern 1 und 2 erstellen (Karte). Dabei beachten, dass das Gebiet (bzw. die Gebiete) möglichst viele wertvolle Wirtspflanzenbestände bein- haltet. Baumschulparzellen, die vom EPSD für die Ausstellung von Pflan- zenpässen zugelassen sind und für die Produktion von Wirtspflanzen ge- nutzt werden, müssen in ein «Gebiet mit geringer Prävalenz» aufgenom- men werden. 4. Konsultation des BLW bezüglich des Entwurfs aus Punkt 3. 5. Sobald das BLW die Pläne freigegeben hat: Information der Öffentlichkeit über die vorgesehene Ausscheidung (inkl. geeignetem Kartenmaterial) und die Pflichten der Besitzer von Wirtspflanzen (Merkblatt) mindestens im Amtsblatt. 6. Rechtskräftige Ausscheidung des Gebietes mit geringer Prävalenz. 7. Wahrnehmen der Kontrollpflicht und der Berichterstattung gegenüber dem BLW.»
5.3 Vorliegend hat der EPSD das Gesuch der Vorinstanz, nachdem er ihr erstes Gesuch vom 1. Juli 2020 betreffend die Ausscheidung von Gebieten mit geringer Prävalenz abgewiesen hat, nach Anpassungen am 21. Juli 2020 genehmigt. Die E-Mail-Korrespondenz, welche zwischen der Vor- instanz und dem EPSD im Rahmen der Genehmigung des Gesuchs statt- gefunden hat, zeigt den weiteren Verlauf der Ausscheidung auf. Im E-Mail vom 21. Juli 2020 empfiehlt der EPSD zwar, die weiteren Schritte gemäss der Richtlinie Nr. 3 einzuleiten. Er verweist aber auch auf einen Auszug aus den FAQ, nach welchen die Information der Öffentlichkeit über die vorge- sehene Ausscheidung grundsätzlich auch zeitgleich mit der rechtskräftigen Ausscheidung erfolgen könne. Allfällige Beschwerden könnten basierend auf der Allgemeinverfügung eingereicht werden. In der Folge erliess die Vorinstanz am 19. August 2020 die vorliegend angefochtene Allgemeinver- fügung. Deren Publikation erfolgte am 29. August 2020 im Luzerner Kan- tonsblatt. Es geht somit weder aus den Vorakten hervor, noch wird von der Vorinstanz angegeben, dass die Öffentlichkeit und insbesondere die Be- schwerdeführer vorab über die Ausscheidung angehört worden sind. Die Vorinstanz führt zwar vernehmlassungsweise aus, dass sie die betroffenen Produzenten über die Massnahme zur Bekämpfung des Feuerbrands vor
B-342/2021 Seite 13 Verfügungserlass mit dem Newsletter vom 28. August 2020 informiert habe und so ihrer Informationspflicht ausreichend nachgekommen sei. Dieses Vorgehen kann jedoch nicht als Anhörung i.S.v. § 46 VRG-LU qualifiziert werden (vgl. E. 4.1.1). In Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör hat auch die Richtlinie Nr. 3 (Anhang 2) vorgesehen, dass zunächst die geplante Ausscheidung zu veröffentlichen sei (wohl um die Möglichkeit für Einwendungen einzuräumen) und erst danach die rechtskräftige [recte: de- finitive] Ausscheidung des Gebiets mit geringer Prävalenz zu erfolgen habe. Zum einen wurde die Allgemeinverfügung bereits am 19. August 2020 erlassen; der Versand des Newsletters erfolgte dann nur einen Tag vor deren Publikation im Amtsblatt am 29. August 2020. Von einer vorgän- gigen Anhörung kann deshalb keine Rede sein. Zum anderen enthält der Newsletter lediglich generelle Informationen zu den Anpassungen bei der Bekämpfung von Feuerbrand. Eine Frist für Einwendungen findet sich da- rin nicht. Ebenfalls ist das Argument der Vorinstanz unbehelflich, wenn sie geltend macht, dass sie im Newsletter auch auf das Merkblatt «Bekämp- fung des Feuerbrandes ab 2021» (im Folgenden: Merkblatt) hingewiesen habe. Im Merkblatt wird unter Ziff. 4 nur angegeben, dass die Gebiete mit geringer Prävalenz im GIS erfasst und die Bewirtschafter mittels Newslet- ter zur Einsicht hingewiesen würden. Gemeinden und betroffene Bewirt- schafter könnten gegen die Ausscheidungen rekurrieren. Weder basierend auf dem Newsletter noch dem Merkblatt konnten die betroffenen Bewirt- schafter ihren Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Ver- fahren und damit ihr rechtliches Gehör wahrnehmen. Das Vorgehen der Vorinstanz mag wohl dem Hinweis des EPSD und den FAQ entsprechen, widerspricht aber den allgemeinen Verfahrensregeln, die zudem auch in der Richtlinie Nr. 3 abgebildet ist. Danach hat die Behörde die Parteien an- zuhören, bevor sie verfügt. Eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 Bst. a – d VRG-LU besteht vorliegend nicht (s. E. 4.1.1). Demzufolge hatte die Vor- instanz – trotz widersprüchlicher Angaben des EPSD – die Pflicht, den be- troffenen Bewirtschaftern und Grundeigentümern die Möglichkeit einzuräu- men, sich zur beabsichtigten Verfügung zu äussern. 5.4 Unbegründet ist das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, sie habe die Einteilung der Gebiete mit geringer Prävalenz in Form der Allge- meinverfügung erlassen, weil es unzumutbar sei, sämtliche potentiell be- troffene Landwirte zu ermitteln. Wenn sie nun davon ausgeht, dass deshalb auf eine Anhörung verzichtet werden könne und eine kurzfristige Mitteilung per Newsletter genügen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass vorliegend die Pflicht zur Anhörung, da es sich bei den betroffenen Landwirten um Spezialadressaten handelt, auch bei Erlass einer Allgemeinverfügung
B-342/2021 Seite 14 besteht (zur Rechtmässigkeit der Allgemeinverfügung s. unten, E. 5.5). Auch verfängt die Argumentation der Vorinstanz nicht, der Beschwerdefüh- rer 1 habe als Vertreter der Bauernschaft innerhalb der Arbeitsgruppe mit- gearbeitet und Kenntnis von der Verfügung erhalten. Die Annahme, dass wegen seiner Mitarbeit und seines Wissens sämtlichen von der Mass- nahme betroffenen Bewirtschaftern das rechtliche Gehör verlustig gehen sollte, ist nicht korrekt. 5.5 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Allgemeinverfü- gung auch in Bezug auf ihre Verständlichkeit Mängel aufweist. So verweist sie lediglich unter Angabe der entsprechenden Internetadresse auf das kantonale GIS, welches Aufschluss über die Zuteilung der Gebiete mit ge- ringer Prävalenz geben soll. Die Vorinstanz verlangt von den Landwirten, selbst Recherchen anzustellen, ob ihre Betriebe in dieses Gebiet fallen. Um eine Überprüfung des Entscheids und eine sachgerechte Anfechtung der Betroffenen zu ermöglichen, ist es jedoch unabdingbar, dass bereits in der Verfügung klar die in Gebiete mit geringer Prävalenz ausgeschiedenen Zonen – ev. unter Angabe der Perimeternamen mit zusätzlichem Hinweis auf das GIS – bezeichnet sind. 5.6 Zusammengefasst verletzt das Vorgehen der Vorinstanz betreffend die Festlegung der Gebiete mit geringer Prävalenz in krasser Weise die allge- meinen kantonalen Verfahrensvorschriften (§ 46 VRG-LU) sowie die spe- zialrechtlichen Bestimmungen (E. 5.2), insbesondere das in der Richtlinie Nr. 3 und in deren Anhang 2 festgelegte Verfahren. Ihre Verfügung ist im Ergebnis unhaltbar. Demzufolge liegt eine willkürliche Rechtsanwendung vor (E. 5.1) und die Allgemeinverfügung ist aufzuheben. 5.7 Es bleibt festzuhalten, dass der Regelungsgegenstand eine konkrete Situation betrifft (Festlegung der Gebiete mit geringer Prävalenz zur Be- kämpfung des Feuerbrandes) und sich an einen grösseren, aber bestimm- ten Adressatenkreis richtet. Bei diesem handelt es sich um alle Bewirt- schafter und Grundeigentümer, deren Betriebe sich auf den entsprechen- den Gebieten befinden. Es fragt sich deshalb, ob die Gebiete mit geringer Prävalenz – entgegen der Vorinstanz – nicht in Form einer Allgemeinverfü- gung, sondern mit Individualverfügung festzulegen sind (vgl. E. 4.1.4, s. auch E. 4.1.2 letzter Satz). Da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutzuheissen ist, kann diese Frage vorliegend offen bleiben. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird die Nichtigkeit der
B-342/2021 Seite 15 Entscheide des BUWD betreffend W., X., Y., Z. und B._______ vom 7. Dezember 2020 festgestellt. Im Weite- ren ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Allgemeinver- fügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung ei- nes rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des recht- lichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz erfolgt, ha- ben die Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu gelten (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAISER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 295 FN 142). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben und den Beschwerdefüh- rern ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 7.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätz- lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not- wendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nicht unter dem Titel der Vertretung entschädigt wird u.a. die nichtberufsmässige Vertretung, welche etwa aus Gefälligkeit erfolgt (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2019, Art. 64 N. 14). Den Beschwerdeführern ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind. Ein erheblicher Aufwand ist zudem weder ersichtlich noch geltend gemacht worden (Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
B-342/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird die Nichtigkeit der Entscheide des BUWD vom 7. Dezember 2020 in Sachen lawa gegen W., X., Y., Z. und B._______ festgestellt. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 – 4 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsver- fahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvor- schüsse von je Fr. 700.– werden den Beschwerdeführern 1 – 4 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnen- des Konto zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bau-, Um- welt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sowie B._______.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Errass Barbara Camenzind
B-342/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. April 2024
B-342/2021 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführer 1 – 4 (Gerichtsurkunde, Beilage: 4 Rückerstat- tungsformulare) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) – B._______ (Gerichtsurkunde)