B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3405/2020
Urteil vom 26. August 2020 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz (Verfügung vom 15. Juni 2020).
B-3405/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (fortan: Beschwerdeführer), geboren (...), wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (fortan: Zent- ralstelle), vom 29. April 2015 zum Zivildienst zugelassen. Die Gesamt- dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen wurde auf 275 Tage festgelegt (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1). Davon hat er insgesamt 114 Diensttage geleistet; neben dem Einführungskurs im Jahr 2015 und einem Ersteinsatz im Jahr 2016 erbrachte er die nachfolgend geschilderten Dienste in den Jahren 2018 und 2019 (sogleich, Bst. B und C). Unter Berücksichtigung der Diensttagereduktion im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee hat er noch 138 Diensttage zu leisten (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juli 2020, S. 1). B. Mit Schreiben vom 23. August 2016 informierte die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Aarau (fortan: Regionalzentrum oder Vor- instanz), den Beschwerdeführer darüber, dass er bis zum 1. Januar 2018 den obligatorischen langen Einsatz zu absolvieren habe. Sie forderte ihn auf, bis zum 15. Januar 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen. Ein Dienstverschiebungsgesuch vom 19. Dezember 2016 wurde nach mehre- ren fruchtlosen Aufforderungen zur Ergänzung mit Verfügung vom 14. Feb- ruar 2017 abgewiesen (vi-act. 8, vgl. vi-act. 3-7). Nach diversen Mahnun- gen, Emails, Telefonaten und einer persönlichen Vorsprache – in deren Rahmen auch die Themenkreise der medizinischen Entlassung und eines neuerlichen Dienstverschiebungsgesuchs thematisiert worden waren – bot ihn das Regionalzentrum mit Verfügung vom 26. September 2017 bei ei- nem Einsatzbetrieb zu einem Vorstellungsgespräch auf (vi-act. 18, vgl. vi-act. 8-17). Da er diesem Aufgebot nicht nachkam, verfügte die Zent- ralstelle am 29. November 2017 eine Disziplinarmassnahme wegen Zivil- dienstversäumnisses und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 375.– (vi-act. 19). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Aufgebot von Amtes wegen vom 10. November 2017 zu einem Einsatz von 54 Tagen aufgeboten (vi-act. 20). Diesem kam er nach, den Einsatz rech- net die Vorinstanz an den langen Einsatz an (Vernehmlassung, S. 1). C. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 informierte das Regionalzentrum den Be- schwerdeführer, er habe im Jahr 2019 entweder den zweiten Teil des lan- gen Einsatzes über 131 Diensttage im Schwerpunktprogramm «SPP 10
B-3405/2020 Seite 3 Pflege/Betreuung» oder den langen Einsatz über 171 Restdiensttage in ei- nem Schwerpunktprogramm zu absolvieren. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Einsatzvereinbarung einzureichen (vi-act. 21). Nach Mahnungen, Austausch von Telefonaten und E-Mails und einer Vorsprache (an der er gemäss Aufgebot teilnahm) wurde er mit Verfügung vom 28. Mai 2019 zu einem Vorstellungsgespräch bei einem Einsatzbetrieb aufgeboten (vi-act. 28, vgl. vi-act. 22-27). Dem kam er zwar nach, nicht aber einem vereinbarten Probeeinsatz (vi-act. 29, Vernehmlassung, S. 3). Mit Aufge- boten vom 10. Juli 2019 wurde er zu einem Vorstellungsgespräch und ei- nem Einsatz von 33 Diensttagen bei einem anderen Betrieb aufgeboten (vi-act. 30 f.). Dem kam er nach; die Vorinstanz versteht den Dienst nicht als Teil des langen Einsatzes (Vernehmlassung, S. 1, 3). D. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 informierte das Regionalzentrum den Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2020 den zweiten Teil des langen Ein- satzes von mindestens 126 Tagen in einem Schwerpunktprogramm zu er- bringen. Er habe diesen vorzubereiten und bis zum 5. Februar 2020 die Einsatzvereinbarung einzureichen (vi-act. 32). Mit Mahnung vom 11. Feb- ruar 2020, E-Mail vom 4. März 2020 und «letzter Mahnung» vom 12. März 2020 wurde die Frist mehrfach erstreckt, mit Schreiben vom 20. April 2020 – die «letzte Mahnung» war nicht abgeholt worden – schliesslich bis zum 27. April 2020. Im Rahmen der erwähnten E-Mail vom 4. März 2020 war der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, ein Dienstverschiebungsge- such zu stellen, orientiert worden (vi-act. 32-36). E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer zum Vorstel- lungsgespräch beim Einsatzbetrieb B._______ aufgeboten (vi-act. 37). Diesen Termin nahm er wahr (Vernehmlassung, S. 3). F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 erliess die Vorinstanz ein «Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz»; sie verfügte:
B-3405/2020 Seite 4 3. Es wird eine Gebühr von CHF 270.00 erhoben. Diese Gebühr wird mit Rechtskraft dieser Verfügung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. [...] Die Vorinstanz begründete, der Beschwerdeführer habe trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben keine Einsatzvereinbarung eingereicht, weshalb das Bundesamt für Zivildienst Ort und Zeit des Einsatzes bestimme. Dabei sei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person zu berücksichtigen. Zu mögli- chen Einschränkungen habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert; es sei davon auszugehen, dass solche nicht bestünden. Gemäss dem der Verfügung beiliegenden Pflichtenheft ist der Einsatz des Beschwerdefüh- rers als «Allrounder» (40% Transport, 30% Entsorgen, 20% Unterhaltsar- beiten, 10% Patiententransport) vorgesehen, vorausgesetzte Grundkennt- nisse seien «abgeschlossene Berufslehre/Mittelschule, Fahrausweis Kat. B, handwerkliches Geschick». G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ohne einen formellen Antrag zu stellen. Beim Gesuch um Zulassung zum Zivildienst seien ihm die Konsequenzen, insbesondere die Pflicht zum Leisten eines (allenfalls aufgeteilten) langen Einsatzes bewusst gewesen, er sei auch dienstwillig gewesen. Indessen habe er damals nicht ahnen können, an welchem Punkt er nun stehen würde. Er sei seit acht Jahren an seiner ersten Stelle nach dem Lehrab- schluss tätig. Er pflege ausserhalb des Arbeitsplatzes keine sozialen oder familiären Kontakte oder Freizeitaktivitäten. Einzig die Arbeit verbinde ihn mit der Gesellschaft. Er brauche diese Stütze, um das Leben trotz widriger Umstände nicht aus den Händen zu verlieren. Sein Straf- wie auch Betrei- bungsregisterauszug wiesen mehrere Einträge auf, weshalb ihm unwahr- scheinlich erscheine, einen anderen Arbeitgeber zu finden. Er plane zwar keinen Stellenwechsel, müsse aber alle Einflüsse verhindern, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könnten. Das geltende Ar- beitsvertragsrecht schütze ihn nur ungenügend vor einem Stellenverlust. Zudem vertrete er die Interessen seines Arbeitgebers. Er betreue als Stabsstelle alleine zwei Softwaresysteme für ungefähr 400 Mitarbeitende. Das Know-How liege einzig bei ihm; ohne ihn könnten bei einem Ausfall der weitere Betrieb und die Weiterentwicklung nicht gewährleistet werden. Massnahmen seien zwar eingeleitet, würden aber noch Jahre in Anspruch nehmen. Die Pandemie-Situation habe die Lage zugespitzt, da kurzfristige Anpassungen und fortlaufende Betreuung notwendig seien; die weitere
B-3405/2020 Seite 5 Entwicklung sei nicht absehbar. Seine Arbeitsleistung werde dringend be- nötigt und es sei ihm (auch ohne Zivildienstleistung) fast nicht möglich, Fe- rien- und Zeitguthaben auszugleichen. Er sei sich bewusst, dass er selber für seine Lage und deren Bewältigung verantwortlich sei. Er baue aber da- rauf, dass ihn der Staat nicht komplett fallen lasse, sondern Hand zu einer Lösung biete, welche die Arbeitstätigkeit nicht oder in zumutbarem Rah- men einschränke. Zu bedenken gebe er auch, dass er mit 14 Wochen Mi- litärdienst und drei Monaten Zivildienst faktisch gleich gestellt werden könnte wie eine Person, die den Dienst (gemeint wohl den langen Einsatz) in zwei Teilen absolviert habe – die verbleibenden Tage in kürzeren Diens- ten abzuleisten würde somit keine Bevorzugung darstellen. Ein Dienstver- schiebungsgesuch zu stellen, sei ihm nicht möglich gewesen, da der Ar- beitgeber erst eine Bestätigung ausstelle, wenn der definitive Einsatzzeit- punkt vorliege. Aus Sicht der Firma sei zudem nicht möglich, glaubhaft dar- zulegen, dass ein Mitarbeiter zwingend benötigt werde. Gerade im Bereich Kundendienst und Informatik sei die Situation im Moment nicht abschätz- bar, was eine vorzeitige Intervention bei der Vorinstanz verunmöglicht habe. Insgesamt habe die Vorinstanz die «Vorsichtspflicht» nicht erfüllt res- pektive seine speziellen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Er for- dere eine Neubeurteilung und allenfalls die Anordnung von Einsätzen kür- zerer Dauer. Dokumente würden zur Nachreichung offeriert. Schliesslich sei zu ergänzen, dass er nicht über einen Führerausweis verfüge. H. Die Vorinstanz liess sich am 20. Juli 2020 vernehmen. Nach einem Abriss der bisherigen Dienstleistungsgeschichte skizzierte sie die Rechtslage im Allgemeinen (Vernehmlassung, S. 4, Ziff. 1). Bei der ge- gebenen Ausgangslage – der Beschwerdeführer habe keine Rekruten- schule absolviert und sei am 29. April 2015 zum Zivildienst zugelassen worden – hätte er den langen Einsatz bis zum 31. Dezember 2018 (res- pektive gemäss der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Regelung bis zum 30. Juni 2018) abzuschliessen gehabt (S. 5 Ziff. 2.1). Die Pflicht zur Leistung eines langen Einsatzes sei bereits mit dem Zulassungsgesuch bekannt gegeben worden, sei Gegenstand des Einführungskurses (i.c. vom 15. August 2015) gewesen und der Beschwerdeführer sei regelmässig daran erinnert worden. Gleichwohl sei er seiner Pflicht zur Suche eines Einsatzbetriebes nicht nachgekommen, so dass er mit Verfügung vom 10. November 2017 zur Leistung des ersten Teils des langen Einsatzes aufgeboten worden sei. Es wäre sodann seine Pflicht gewesen, den zwei- ten Teil im selben Einsatzbetrieb im Folgejahr zu leisten. Er hätte es in der
B-3405/2020 Seite 6 Hand gehabt, durch eine gute Planung eine für ihn und seine Arbeitgeberin optimale Lösung zu finden; er könne daraus, dass er untätig geblieben sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Folglich sei er zu Recht wiederum von Amtes wegen aufgeboten worden. Die Aufgebotsfrist sei eingehalten, die Gebühr werde nicht gerügt (S. 5, Ziff. 2.2). Es sei dem Regionalzentrum und dem Einsatzbetrieb bekannt, dass der Beschwerdeführer keinen Füh- rerausweis der Kategorie B habe; der Einsatzbetrieb habe diesbezüglich Handlungsspielraum, was anlässlich des Vorstellungsgespräches auch thematisiert worden sei. Zudem liege ein per 19. Juni 2020 überarbeitetes Pflichtenheft vor, gemäss welchem der Führerausweis nurmehr als von Vorteil, nicht aber als Bedingung, aufgeführt sei. Eignung und Interesse des Beschwerdeführers seien mithin berücksichtigt worden (S. 5 f., Ziff. 3; vi-act. 40). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner sozialen Integration und den Umständen in seinem Arbeitsverhältnis beschlügen die Frage von Dienstverschiebungsgründen und bewegten sich damit an sich abseits des Prozessthemas, würden aber gleichwohl beatwortet (S. 6 Ziff. 4.1). Bei der Angst vor Stellenverlust handle es sich um eine rein abstrakte Befürchtung, deren Gehalt nicht substantiiert sei. Dies reiche als Dienstverschiebungs- grund nicht aus. Angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses und da der Arbeitgeber auf den Beschwerdeführer angewiesen sein soll, sei eine unmittelbar drohende Kündigung aufgrund der Erfüllung der Dienstpflicht nicht wahrscheinlich, umso mehr, als er ja in den Jahren 2016, 2018 und 2019 Einsätze von bis zu 54 Diensttagen geleistet habe. Zudem wäre eine Kündigung aufgrund der Zivildienstleistung missbräuchlich oder nichtig. Der als Verschiebungsgrund angerufene drohende Stellenverlust sei nicht gegeben (S. 6 f., Ziff. 4.2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Dienstverschiebungsgrund einer ausserordentlichen Häre berufen wolle, müsste für deren Bejahung eine eigentliche Notsituation vorliegen. Seitens der Arbeitgeberin liege keine diesbezügliche Stellungnahme vor. Der Be- schwerdeführer hätte dafür sorgen können und müssen, mit einer geeig- neten Einsatzplanung die seit 2015 bekannte Pflicht zu einem für ihn und die Arbeitgeberin günstigen Zeitpunkt leisten zu können; indessen habe er an der Vorsprache vom 2. April 2019 eingeräumt, die Arbeitgeberin habe vom anstehenden Dienst keine Kenntnis. Man sei ihm im Jahr 2018 entge- gengekommen, indem man ihn für lediglich 54 Diensttage aufgeboten habe, obwohl er bis Ende jenes Jahres den langen Einsatz hätte absolviert haben müssen. Gleichwohl habe er die Planung des zweiten Teils des lan- gen Einsatzes nicht an die Hand genommen. Es wäre seine Pflicht gewe- sen, sich mit der Arbeitgeberin rechtzeitig an die Planung der – absehbaren
B-3405/2020 Seite 7 – langen Abwesenheit zu machen. Diese habe sich ihrerseits so zu orga- nisieren, dass Abwesenheiten aufgefangen werden könnten, umso mehr, wenn diese schon lange Zeit absehbar seien. Es sei für den Beschwerde- führer wie auch die Arbeitgeberin zumutbar, seit der Zulassung zum Zivil- dienst im Jahr 2015 die notwendigen Vorkehren zu treffen. Die Arbeitgebe- rin – deren Betriebsstruktur und Bestand angesichts ihrer Grösse durch die Abwesenheit nicht gefährdet sei – habe eine gewisse Mehrbelastung durch dienstbedingte Abwesenheiten hinzunehmen. Insgesamt wäre eine aus- serordentliche Härte im Sinne einer Notsituation nicht substantiiert und so- mit zu verneinen. I. Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert am 3. August 2020. Er betonte darin, dass er alleine für zwei Softwaresysteme für über 400 Mit- arbeitende zuständig sei, nur er verfüge über das notwendige, über acht Jahre hinweg aufgebaute Know-How. Auch seien mehrere Projekte im Gang und in Planung, die in den nächsten Monaten nur mit seinem Know- How abgewickelt werden könnten. Die Vorinstanz lasse zudem die spezi- ellen Umstände der aktuellen Pandemie-Situation ausser Acht: Diese und die mit ihr einhergehende Planungsunsicherheit hätten die letzten Monate bestimmt und würde das auch weiterhin tun. Auch lasse die Vorinstanz of- fen wie er mit dem – gerade aufgrund der Pandemie-Situation – aufgehäuf- ten Überstunden- und Feriensaldo umgehen solle. Schliesslich erinnerte er daran, dass er abseits der Arbeit sehr unstrukturiert und schlecht organsiert sei; für die daraus entstandenen Umstände entschuldige er sich. J. Die Replik wurde der Vorinstanz (Zentralstelle und Regionalzentrum) zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Vorinstanz kann beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivil- dienstgesetz, ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
B-3405/2020 Seite 8 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Verfügungsadressat, über dessen Zivildienstleistungspflicht mittels der angefochtenen Verfügung hoheitlich entschieden wird, beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VWVG). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die Post am 16. Juni 2020 zur Abholung gemeldet, jedoch erst am 1. Juli 2020 entgegengenommen. Die Verfügung gilt am siebten Tag nach der Meldung zur Abholung als zugestellt. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist mit der Postaufgabe der Beschwerde am 3. Juli 2020 gewahrt (Art. 66 Bst. a ZDG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2bis und Art. 21 Abs. 1 VwVG). Das Verfah- ren ist – von Fällen der mutwilligen Beschwerdeführung abgesehen – kos- tenlos, weshalb kein Kostenvorschuss einzuholen war (Art. 65 ZDG; vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu ent- halten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind, soweit bei der Hand, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift enthält kein formelles, als solches dargestelltes Rechtsbegehren. Es reicht indessen – gerade bei Laienbeschwerden – aus, wenn sich das Rechtsbegehren aus dem Gesamtkontext erschliesst (SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, 45 ff. zu Art. 52 VwVG; MOSER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 52 VwVG). Aus der Be- gründung ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit, dass der Beschwerdeführer primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, soweit sie ein Aufgebot für den zweiten Teil des langen Einsatzes vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 darstellt. Sodann macht er geltend, das Aufgebot stelle für ihn eine ausserordentliche Härte dar und argumentiert in diesem Zusammenhang vor allem mit der Situation am Arbeitsplatz, deren mittel- fristig denkbarer Entwicklung, einschliesslich technischer Details wie Fe- rien- und Überstundenguthaben. Es ist davon auszugehen, der (in dieser Hinsicht im Verlauf mehrfach so beratene) Beschwerdeführer begehre sinngemäss eine Dienstverschiebung (dazu sogleich, E. 1.5). Eventualiter begehrt er die Anordnung von Einsätzen mit verkürzter Dauer.
B-3405/2020 Seite 9 1.5 1.5.1 Der Gegenstand eines Rechtsstreits wird durch das vom Beschwer- deführer gestellte Begehren (Streitgegenstand) und dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung, welche das eigentliche Anfechtungsobjekt dar- stellt, bestimmt. Im Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Vorinstanz vorgän- gig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Aus- nahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb der Verfü- gung als Anfechtungsgegenstand, aber in Zusammenhang mit dem Streit- gegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Vor- aussetzung dafür ist, dass einerseits ein hinreichend enger Bezug zum bis- herigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrens- beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-4419//2013 vom 7. Oktober 2013 E. 1.3 m.w.H.; MOSER, a.a.O. Rz 4 FN 19 zu Art. 52 VwVG). 1.5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde darauf, er könne an seinem Arbeitsplatz nicht für die (verbleibende) Dauer des langen Einsatzes abwesend sein, da der Software-Support für 400 Mitarbeiter mit seiner Person stehe oder falle. Er fürchte, die Stelle und mit ihr den Halt in seinem Leben zu verlieren. 1.5.3 Nach dem Erlass des Aufgebotes von Amtes wegen können derartige Vorbringen insofern relevant sein, als sie dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dienstverschiebung geben können, wobei die Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Gesuche bei der Vorinstanz liegt (Art. 46 der Zivil- dienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01] i.V.m. Art. 24 ZDG). Der Vorinstanz steht beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu (Art. 46 Abs. 3 ZDV), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Dienstver- schiebungsgesuch einreichte, obwohl er diesbezüglich informiert war; die Vorinstanz stellt in der Vernehmlassung zwar zutreffend fest, dass die Frage der Dienstverschiebung an sich nicht Verfahrensgegenstand sei, nimmt aber aus Gründen der Prozessökonomie ausführlich – und ableh- nend – zu den Argumenten des Beschwerdeführers Stellung.
B-3405/2020 Seite 10 Aufgrund des erwähnten Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Vor- instanz sollte das Bundesverwaltungsgericht deren Entscheid nicht vor- greifen und über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dienstver- schiebungsgründe entscheiden. Angesichts der einlässlichen und im Re- sultat klaren Stellungnahme der Vorinstanz in der Vernehmlassung ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Überweisung der Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über das in der Beschwerde enthaltene Dienst- verschiebungsgesuch abzusehen und ist insoweit auf die Beschwerde ein- zutreten (vgl. Urteile des BVGer B-2163/2018 vom 26. Juni 2018 E. 1.4 und B-1649/2013 E. 1.3.1 je m.w.H.). 2. 2.1 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst dabei namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Ge- samtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet, wobei Mindestdauer und zeit- liche Abfolge der Einsätze vom Bundesrat geregelt werden (Art. 20 ZDG). 2.2 Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat (dazu vgl. Art. 37 Abs. 2 ZDV), leistet einen langen Einsatz von min- destens 180 Tagen (Art. 37 Abs. 1 ZDV), sie kann diesen in zwei Teilen – jedenfalls aber in einem einzigen Einsatzbetrieb – innerhalb von zwei Ka- lenderjahren leisten (Art. 37 Abs. 3 f. ZDV). Wurde die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen, so hat sie den langen Einsatz bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens aber in dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, abzuschliessen (Art. 118 Bst. b ZDV). 2.3 Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person selbst Einsatzbe- triebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Dabei stellt ihr die Vollzugsstelle die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 2 ZDV). Erlau- ben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebots nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen; Art. 31a Abs. 4 ZDV). Beim Er- lass eines Aufgebots von Amtes wegen hat die Vollzugsstelle die Eignung
B-3405/2020 Seite 11 der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Voll- zugs zu berücksichtigen (Art. 31a Abs. 4 ZDV). 2.4 Der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird das Auf- gebot grundsätzlich spätestens 3 Monate vor Beginn des Einsatzes mitge- teilt (Art. 22 Abs. 2 ZDG). Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten (Art. 40 Abs. 4 ZDV i.V.m. Art. 22 Abs. 3 ZDG). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich – und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten –, dass er innert der von der Vollzugsstelle mehrfach ver- längerten Frist, trotz Mahnungen und trotz der Erfahrungen mit den Dienst- leistungen der Jahre 2018 und 2019, keine Einsatzvereinbarung einreichte. Die Ergebnisse seiner Suche – so sie denn überhaupt stattgefunden hätte – erlaubten den Erlass eines Aufgebotes offensichtlich nicht. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Aufgebot von Amtes wegen erliess. Das Aufgebot vom 15. Juni 2050 zur Dienstleistung ab dem 5. Ok- tober 2020 hält die Aufgebotsfrist ein. 3.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum langen Einsatz, respektive zu dessen zweitem Teil aufgeboten hat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe 14 Wochen Militär- dienst geleistet, widerspricht aber der Darstellung der Vorinstanz, er habe die Rekrutenschule nicht im Rechtssinne bestanden, nicht. Die Frage, ob die Rekrutenschule bestanden ist, beantwortet sich nicht anhand des sub- jektiven Eindrucks, bereits lange Militärdienst geleistet zu haben, sondern aufgrund der Regelung in Art. 37 Abs. 2 ZDV in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer 1.0 und Art. 57 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP, SR 512.21), allenfalls der bei seiner Zulas- sung zum Zivildienst in Kraft stehenden Regel von Art. 37 Abs. 2 ZDV In der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2013 (AS 2013 4145) in Ver- bindung mit Anhang 4 Ziffer I.1.1 und Art. 24 Absatz 5 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (AS 2003 4609) in der Fas- sung der Änderungen vom 21. August 2013 und 3. September 2013 (AS 2013 2735, 2761, 3037). Bereits rein numerisch könnte der Beschwer- deführer nach beiden Regelungen die Rekrutenschule nur bestanden ha- ben, wenn er im für ihn günstigsten Fall zumindest 80% von 124 Dienstta- gen – also 100 anrechenbare Diensttage – vollständig absolviert hätte, was mit 14 Wochen Dienst nicht erreicht wird, selbst wenn diese vollständig
B-3405/2020 Seite 12 anrechenbar geleistet worden wären. Weder widerspricht der Beschwer- deführer der Darstellung der Vorinstanz, er habe die Rekrutenschule nicht bestanden, noch erbringt er Nachweise, die auf das Gegenteil schliessen liessen. Auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterstehenden Ver- fahren hat der Beschwerdeführer gewisse Substantiierungs- und Beweis- lasten zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3); diesen kommt er nicht nach. Zumal das Bestehen der Rekru- tenschule – wie soeben dargelegt – unwahrscheinlich ist, erübrigen sich weitere Nachforschungen. Bei nicht bestandener Rekrutenschule hatte die Vorinstanz sodann kein Ermessen in der Frage, ob sie den zweiten Teil des langen Einsatzes an- ordnen wolle oder nicht. Strikte gesehen hätte ihr dieses Ermessen bereits im Jahr 2019 nicht zugestanden, wäre doch der lange Einsatz in zwei Tei- len innert zweier Kalenderjahre zu absolvieren gewesen (Art. 37 Abs. 3 ZDV) und hätte im Falle des Beschwerdeführers zudem bis Ende 2018 ab- geleistet werden müssen (Art. 118 Bst. b ZDV). Angesichts dieses mehrfa- chen Entgegenkommens zielt der Vorwurf an die Vorinstanz, sie nehme auf seine Situation zu wenig Rücksicht, ins Leere. 3.3 Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz nicht auf Eignung des Beschwerdeführers und die Interessen des geordneten Vollzuges Rück- sicht genommen hätte. Sie legt in der Vernehmlassung nachvollziehbar dar, dass der Führerausweis kein unabdingbares Erfordernis für den ge- genständlichen Einsatz sei und dieser Punkt bereits beim Vorstellungsge- spräch thematisiert worden sei. Dem widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht. Im Interesse des Vollzuges wurde sodann auf den Wunsch des Beschwerdeführers Rücksicht genommen, nicht im ersten Einsatzbetrieb zum Einsatz zu gelangen (vgl. vi-act. 26 S. 3 Mitte). 3.4 Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit des Aufgebots von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz richtet, ist sie deshalb abzuwei- sen. 4. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht gegen die in der Beschwerde beantragte Dienstverschiebung aus- sprach. 4.1 Die Vollzugsstelle kann ein Gesuch um Dienstverschiebung gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV (u.a.) gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person
B-3405/2020 Seite 13 andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehöri- gen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Bst. e). Demgegenüber ist ein Gesuch um Dienstverschiebung (u.a.) dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Die «Kann-Formulierung» von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht (Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4 und B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1, je m.w.H). 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, ihm drohe der Verlust der Ar- beitsstelle. 4.2.1 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung in- folge des Leistens von Zivildienst – je nach zeitlicher Konstellation – miss- bräuchlich erfolgt (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach sich zieht (Art. 336a OR) oder zur Unzeit erfolgt und folglich nichtig ist (Art. 336c Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 OR). Die davon abweichende Rechtsauffassung des Beschwerdeführers (S. 2 oben) ist nicht vollständig; entgegen seiner früher geäusserten Skepsis (Dienstver- schiebungsgesuch, vi-act. 5, S. 1 unten) wird das Recht in diesem Bereich durch die mit Klage angerufenen Zivilgerichte auch durchgesetzt. Auf Ebene der Rechtstatsachen ist es weiter so, dass die Mehrzahl der Schwei- zer im dienstpflichtigen Alter Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leistet und folglich die meisten Arbeitgeber, jedenfalls die grösseren, entsprechend or- gansiert sind, dienstbedingte Abwesenheiten auffangen zu können (vgl. auch Urteil des BVGer B-4419/2013 E. 3.2). 4.2.2 Beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers handelt es sich um eines der grösseren Online-Versandhäuser der Schweiz – ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers beschäftigt er zumindest etwa 400 Mit- arbeiter. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit acht Jahren bei diesem angestellt, was im Grundsatz mit früheren Behauptungen ko- härent ist (allerdings behauptete er im Februar 2019, eine neue Stelle an- getreten zu haben; vgl. vi-act. 23, E-Mail vom 12. Februar 2019 21:01 Uhr). Es ist hier daran zu erinnern, dass er bereits mit dem Dienstverschiebungs- gesuch vom 19. Dezember 2016 einen drohenden Stellenverlust vortrug, diese Befürchtung an der Vorsprache vom 26. Mai 2017 (vi-act. 13, S. 1 unten) und jener vom 2. April 2019 (vi-act. 26, S. 3 oben) wiederholte. Diese mit Bezug auf die früheren Dienstleistungen vorgetragenen – aber
B-3405/2020 Seite 14 nie substantiierten oder belegten – Befürchtungen bewahrheiteten sich of- fenkundig nicht. Gleichzeitig weiss der Arbeitgeber folglich auch, dass der Beschwerdeführer dienstpflichtig ist respektive es liegt auch an diesem, je- nen darüber orientiert zu halten, dass die Dienstpflicht noch nicht vollstän- dig erfüllt ist. 4.2.3 Die bloss abstrakte Befürchtung, der Arbeitgeber werde die Arbeits- stelle wegen der bevorstehenden Dienstleistung aufkündigen, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Dienstverschiebung (Urteile des BVGer B-2441/2014 vom 22. Juli 2014 E. 4.3; B-679/2014 vom 15. Mai 2014 S. 5 und B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3; bestätigt u.a. in Urteil des BVGer B-279/2015 vom 22. April 2015 S. 7 oben). Es kann deshalb und mit Blick auf die Aus- gangslage (E. 4.2.1 f.) nicht ohne nähere Substantiierung und ohne weite- ren Nachweis einer konkreten Kündigungsdrohung davon ausgegangen werden, der Arbeitsplatz sei einzig aufgrund der anstehenden Dienstleis- tung akut gefährdet. Es wäre auch hier dem Beschwerdeführer oblegen, die entsprechende Substantiierung und Nachweise für eine konkret dro- hende Kündigung zu erbringen (vgl. wiederum Urteil des BGer 2C_177/2018 E. 3.3); dem Beschwerdeführer ist seine diesbezügliche Mit- wirkungspflicht spätestens seit der Ablehnung seines Dienstverschie- bungsgesuchs (vi-act. 8) hinlänglich bekannt. 4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Härte (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV) für sich und seinen Arbeitgeber geltend. 4.3.1 Eine ausserordentliche Härte wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn bei der zivildienst- pflichtigen Person, ihren engsten Angehörigen oder ihrem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 und B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4, je m.w.H.). Dabei ist die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karri- ereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstliche Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmass- nahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015). Zudem obliegt es dem Arbeitgeber, sein Unternehmen so zu orga- nisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheit- lich aufgefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5), wobei er eine gewisse Mehrbelastung, die infolge eines Zi- vildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Urteil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014). Berücksichtigt werden kann dabei,
B-3405/2020 Seite 15 dass in einem kleineren Betrieb längere Abwesenheiten eines Mitarbeiters regelmässig schwieriger aufzufangen ist, als in grösseren Betrieben (Urteil des BVGer B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2). 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Härte für sich selbst aus einem drohenden Stellenverlust ableitet, kann einerseits darauf zurückverwiesen werden, dass dieser nicht hinlänglich nachgewiesen ist (vorne, E. 4.2.3). Selbst wenn es zu einem Stellenverlust kommen sollte, erscheint die Annahme des Beschwerdeführers, er fände keinen Eingang mehr in den Arbeitsmarkt, als äusserst pessimistische Spekulation. Beste- hende Betreibungs- und Strafregistereinträge (deren Ursprung und Inhalt er aber weder weiter ausführt noch belegt) mögen die Stellensuche nicht fördern – die bestehenden positiven Arbeitsplatzfaktoren (Alter, abge- schlossene Aus- und Weiterbildung, mehrjährige Berufserfahrung, Arbeits- zeugnisse aus Zivildiensteinsätzen) werden dadurch aber auch nicht zu- nichtegemacht. 4.3.3 Die ausserordentliche Härte für den Arbeitgeber begründet der Be- schwerdeführer damit, dass er als einziger die Funktionsfähigkeit zweier Informatiksysteme für rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewähr- leiste. Diesbezüglich eingeleitete Massnahmen würden bis zur Realisie- rung noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Die aktuelle Pandemiesitua- tion habe eine enorme Arbeitslast mit sich gebracht und den Bedarf an kurzfristigen Änderungen in der Konfiguration stark erhöht. Dazu ist zu bemerken, dass es nicht ohne weiteres als glaubwürdig er- scheint, dass ein Online-Versandhaus als technologiebasierter Dienstleis- tungsbetrieb einen zentralen Bereich wie die Informatik so organisiert, dass die Operabilität von 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von einer einzi- gen Person abhängt. Jeder Mitarbeiter kann aus verschiedenen Gründen (neben Dienstleistungspflichten z.B. auch durch Ferien, Krankheit, Unfall etc.) für kürzere oder längere Perioden ausfallen. Ohne gegenteiligen Nachweis kann nicht als erstellt angesehen werden, dass ein Betrieb die- ser Art und Grösse für die Sicherstellung der Informatik keine Redundan- zen vorsieht. Hierzu ist wiederum festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer die angebliche Abhängigkeit des Arbeitgebers von ihm als Arbeitgeber nicht belegt. Seine Begründung hierfür – gemäss Richtlinien des HR wür- den Bestätigungen erst bei Vorliegen eines Einsatzdatums ausgestellt und es sei «aus Sicht der Firma nicht möglich, glaubhaft darzulegen sowie die Aussage vertreten zu können, dass ein Mitarbeiter zwingend benötigt wird» – ist im ersten Punkt als Schutzbehauptung zu qualifizieren und spricht im
B-3405/2020 Seite 16 zweiten geradezu gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers: Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter zwingend benötigt, verbietet sich nicht durch eigene Richtlinien selbst, die notwendige Bestätigung zu dessen Er- halt abzugeben. Und wenn es ihm nicht möglich erscheinen will, den ge- schilderten Sachverhalt zu bestätigen, dann spricht dies in erster Linie da- für, dass dieser aus Sicht des Arbeitgebers nicht zutrifft. Nur am Rande sei erwähnt, dass mit dem angefochtenen Aufgebot das Datum des Einsatzes nunmehr feststeht, die Eingangsvoraussetzung der angeblichen HR-Richt- linie also erfüllt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, seinen Einsatz vorausschauend mit dem Arbeitgeber und einem Einsatzbetrieb zu planen. Der Arbeitgeber, der nicht als Kleinunternehmen gelten kann, seinerseits steht in der Pflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Absenz des Beschwerde- führers aufzufangen vermag. Das mag in einer Zeit erhöhter Arbeitslast lästig sein, nimmt indessen nicht das Ausmass einer eigentlichen Notlage an. 4.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die besonderen Umstände der Pandemiesituation beruft, ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass diese wohl die Arbeitslast an seiner Stelle verschärfte bzw. angesichts der notorisch gesteigerten Inanspruchnahme des Versandhandhandels während des Lockdown unter Umständen sogar zu einer Härtefallsituation hätte führen können. Es ist indessen auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Einsätze von 2018 und 2019 kei- nerlei Bemühungen zeigte, die Einsatzplanung an die Hand zu nehmen und dies – beispielsweise in der Vorsprache vom 2. April 2019 – auch ein- räumte (vi-act. 26, S. 3). Das Muster wiederholte sich im Jahr 2020. Spä- testens mit der Ausrufung der besonderen Lage gemäss Art. 6 des Bun- desgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) durch Erlass der Verordnung [1] über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona- virus (COVID-19) am 28. Februar 2020 (ausser Kraft; AS 2020 573) war bekannt, dass sich das Umfeld verändern würde. Zu jenem Zeitpunkt be- fand sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einsatzplanung bereits im Mahnverfahren, ohne dass er aus der Situation einen erhöhten Druck ableitete, die Einsatzplanung an die Hand zu nehmen. Insgesamt erscheint die Pandemiesituation als eine dem Beschwerdeführer gelegene Erklä- rung, sein sich mit jeder anstehenden Dienstleistung wiederholendes Ver- haltensmuster zu rechtfertigen. Die Situation ändert jedoch nichts daran, dass er seiner Pflicht zur Einsatzplanung nicht nachgekommen ist.
B-3405/2020 Seite 17 4.3.5 Ein Zusammenhang zwischen angehäuften Ferien- und Überzeitsaldi und dem Zivildienst ist nicht unmittelbar erkennbar. Grundsätzlich ist der- gleichen Gegenstand der Absprache mit dem Arbeitgeber. Der Beschwer- deführer legt nicht dar, dass er diese Guthaben ohne die Dienstleistung abzubauen vermöchte und inwieweit dies eine Notsituation begründe. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, zeitgerecht die Einsatz- und Arbeits- planung an die Hand zu nehmen. Die Dienstleistungspflicht war ihm ohne- hin bekannt, spätestens mit der Aufforderung vom 22. Januar 2020 musste sie ihm bewusst sein. Die Dringlichkeit, eine Planung mit dem Arbeitgeber an die Hand zu nehmen, wuchs somit zusammen mit den Guthaben. Dass er diese nicht anging, steht in seiner eigenen Verantwortung. 4.4 Die Vorinstanz schloss insgesamt in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf, dass keine Gründe vorliegen, die eine Dienstverschiebung recht- fertigen könnten. Die Beschwerde ist daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat den Zivildiensteinsatz gemäss dem Aufgebot vom 15. Juni 2020 zu leisten. 5. Die mit der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr wird mit der Beschwerde weder hinsichtlich der Gebührenpflicht noch der Gebührenhöhe in Frage gestellt. Vor den Hintergrund der an- wendbaren Bestimmungen (Art. 111b ZDV i.V.m. Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010] und den Grundsätzen der Allgemeinen Gebührenverordnung [AllgGebV, SR 172.041.1]) und des Verfahrensablaufs ist sie nicht zu beanstanden. 6. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt – wofür keine An- haltspunkte bestehen – und es werden keine Parteientschädigungen aus- gerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). 7. Die Beschwerde an das Bundesgericht steht gegen diesen Entscheid nicht offen (Art. 83 Bst. i BGG). Er ist endgültig.
B-3405/2020 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 72578.113; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben, Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Thomas Bischof
Versand: 1. September 2020