Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3374/2019
Entscheidungsdatum
12.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II

Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-3374/2019 stm/guj/fao

Zwischenentscheid vom 12. November 2019

Besetzung

Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

In der Beschwerdesache

Parteien

X._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Christoph Jäger und MLaw Thomas Geiger, Kellerhals Carrard Bern KIG, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und Dr. iur. Martin Zobl, Walder Wyss AG, Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen – Lieferauftrag für Reinigungs- und Pflegeprodukte – (SIMAP-Meldungsnummer 1081575; Projekt-ID 172388),

B-3374/2019 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. A.a Am 18. Juli 2017 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Konzerneinkauf Verbrauchsgüter; nachfolgend: Vergabestelle) einen Lie- ferauftrag mit dem Projekttitel „Reinigungs- und Pflegeprodukte zur Innen- reinigung von Schienenfahrzeugen und Immobilien“ im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 973607; Projekt-ID 157205). Dagegen erhob die X._______ AG am 7. August 2017 Beschwerde, welche mit Urteil B- 4387/2017 vom 8. Februar 2018 gutgeheissen wurde (BVGE 2018 IV/2 "Produkte zur Innenreinigung I"). Die Ausschreibung wurde aufgehoben und zur Verbesserung sowie erneuter Publikation im Sinne der Erwägun- gen an die Vergabestelle zurückgewiesen. A.b Die Vergabestelle überarbeitete daraufhin die Ausschreibung wie auch die Ausschreibungsunterlagen und schrieb den Lieferauftrag am 22. Juni 2018 erneut im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1024725; Pro- jekt-ID 172388). A.c Auch diese Ausschreibung wurde von der X._______ AG mit Be- schwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten (Verfahren B- 4086/2018). Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 abgewiesen. Auch ei- nem die aufschiebende Wirkung betreffenden Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2018 war kein Erfolg beschieden. B. Innert der gesetzten Frist bis zum 12. September 2018 zur Einreichung der Angebote gingen total acht Offerten bei der Vergabestelle ein, worunter diejenige der X._______ AG. Am 13. Juni 2019 publizierte die Vergabe- stelle den Zuschlagsentscheid vom 12. Juni 2019 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1081575; Projekt-ID 172388) unter Bekannt- gabe der Y._______ AG als Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Zu- schlagsempfängerin). C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 gelangte die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der Zuschlag gemäss Publikation vom 13. Juni 2019 unter Ausschluss der vor der Beschwerdeführerin rangierenden Anbieterin- nen aufzuheben und der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei

B-3374/2019 Seite 3 das Verfahren zur Neubeurteilung der Angebote an die Vergabestelle zu- rückzuweisen. Subeventualiter sei es zum Abbruch und zur Neuausschrei- bung zurückzuweisen. Ausserdem enthält die Beschwerde einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Akteneinsichtsbegeh- ren. Zur Begründung führt sie aus, nur sie erfülle sämtliche Eignungskrite- rien und Mindestanforderungen gemäss den Ausschreibungsbedingungen. D. Mit superprovisorischer Anordnung vom 3. Juli 2019 untersagte der In- struktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Ausserdem wurde die Vergabestelle ersucht, bis zum 23. Juli 2019 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin, namentlich zur Erteilung der aufschiebenden Wir- kung, Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie aufgefordert, innert derselben Frist die vollständigen Akten einzureichen und von der Akteneinsicht aus- zunehmende Aktenstücke zu bezeichnen bzw. Abdeckungsvorschläge ein- zureichen. E. Die Zuschlagsempfängerin hat mit Eingabe vom 19. Juli 2019 ausdrücklich darauf verzichtet, sich als Partei am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Indessen ersucht sie das Bundesverwaltungsgericht, Unterlagen, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten, den Parteien nur in geschwärzter Form zuzustellen. F. Innert erstreckter Frist erstattete die Vergabestelle mit Eingabe vom 5. Au- gust 2019 ihre Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen. Sie bean- tragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese ein- getreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin. Hinsichtlich der prozessualen Anträge stellte sie namentlich die Rechtsbegehren, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzuweisen. Even- tualiter sei der Vergabestelle zu erlauben, bis zur Aufhebung der aufschie- benden Wirkung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Sache die mit dem Projekt ausgeschriebene Leistung bei der Zuschlagsempfän- gerin oder einem Dritten zu beziehen. Zudem reichte sie Vernehmlas- sungsbeilagen, ein Voraktenverzeichnis sowie gewisse Vorakten, insbe- sondere die Offerten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfän-

B-3374/2019 Seite 4 gerin, in teilweise geschwärzter Form ein. Materiell bestreitet die Vergabe- stelle namentlich die Legitimation der Beschwerdeführerin. Aufgrund des hohen Offertpreises habe sie als an fünfter Stelle rangierte Anbieterin keine reelle Chance auf den Zuschlag. G. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2019 wurden der Be- schwerdeführerin die Vernehmlassung vom 5. August 2019, die Vernehm- lassungsbeilagen und die Vorakten in teilweise geschwärzter Form sowie das Voraktenverzeichnis zugestellt. Ausserdem wurde die Vergabestelle aufgefordert, die vollständigen Akten des Vergabeverfahrens, insbeson- dere die Offerten der vor der Beschwerdeführerin rangierten Anbieterinnen, einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik zur aufschiebenden Wirkung gegeben, wobei als Frist der 13. Au- gust 2019 angesetzt wurde. H. Am 9. August 2019 (Posteingang: 12. August 2019) reichte die Vergabe- stelle Abdeckungsvorschläge für verschiedene Vorakten (Griff 2, 3, 5, 6, 9 und 12 der Vorakten) ein, welche am 12. August 2019 in teilweise ge- schwärzter Form der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Gleichentags wurden der Vergabestelle gerichtliche Abdeckungsvorschläge für Griff 4, 6 und 12 sowie das Begleitschreiben vom 9. August 2019 zur Stellung- nahme zugestellt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Replik im Zwischenverfahren zur aufschiebenden Wirkung bis zum 16. August 2019 erstreckt. I. Mit Eingabe vom 14. August 2019 erklärte sich die Vergabestelle mit den gerichtlichen Offenlegungen mit Ausnahme von Griff 4 einverstanden. Demzufolge wurden der Beschwerdeführerin Griff 4 (einstweilen gemäss Abdeckungsvorschlag der Vergabestelle), 6, 12 und das Begleitschreiben vom 9. August 2019 in geschwärzter Form zugestellt. J. Am 15. August 2019 wurde in Bezug auf den strittig gebliebenen Griff 4 der Verfahrensakten (Bereinigungsprotokoll vom 9. April 2019) eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Akteneinsichtsverfügung erlassen. Das Gericht gewährte der Beschwerdeführerin Einsicht in Griff 4 der Vergabe- akten gemäss den gerichtlichen Abdeckungen.

B-3374/2019 Seite 5 K. K.a Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 16. August 2019 (Posteingang: 19. August 2019) ihre Replik zur aufschiebenden Wir- kung ein. Sie beantragte insbesondere, die prozessualen Anträge der Vergabestelle gemäss Vernehmlassung vom 5. August 2019 seien abzu- weisen. K.b Am 26. August 2019 reichte die Vergabestelle eine unaufgeforderte, als Novenduplik bezeichnete Eingabe zur Replik der Beschwerdeführerin ein. L. Mit Zwischenentscheid vom 2. September 2019 erteilte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerde vom 2. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung, wobei dieser Zwischenentscheid in der Folge unangefochten blieb. Zur Be- gründung wurde festgestellt, dass entgegen der Auffassung der Vergabe- stelle nicht klar sei, dass auf die Beschwerde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingetreten werden könne. Materiell wurde ausgeführt, die Be- schwerde sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet, soweit die Bedeu- tung und die Einhaltung des Eignungskriteriums «Entwickler oder massge- benden Einfluss auf die Herstellung» in Frage stehen. M. Mit Vernehmlassung im Hauptverfahren vom 11. Oktober 2019 verlangt die Vergabestelle unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung wiedererwägungsweise zu entziehen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert sei, wofür die Vergabestelle neue Beweismittel einreicht. Auf- grund des hohen Angebotspreises sei die Beschwerdeführerin an letzter Stelle. Sie müsse durch ihre Rügen plausibel darlegen, dass alle vier vor ihr rangierten Anbieter einzelne oder mehrerer Anforderungen nicht erfüllt hätten, was sie nicht getan habe. Die dritt- und viertrangierten Anbieterin- nen hätten nachgewiesen, selbst Entwickler der Produkte zu sein, während die Zuschlagsempfängerin und die zweitrangierte Anbieterin ihren wesent- lichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte bestätigt hätten. Um den massgebenden Einfluss der Zuschlagsempfängerin zu belegen, reicht die Vergabestelle mit Vernehmlassungsbeilage 28 ein Bestätigungsschreiben der zuschlagsempfängerischen Lieferantin ein. Die behaupteten Verstösse gegen das Vergaberecht bzw. Vorgaben in der Ausschreibung (vergabe- rechtswidrige Ergänzungsrunde, Nachfragen, aufgelistete Produkte aus

B-3374/2019 Seite 6 dem BAG-Register, Rezepturstabilität, Musteretiketten, Einstellung der Do- sieranlagen, Bestätigung der Seifenspenderherstellerin) würden auf Mut- massungen basieren. N. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 äussert sich die Beschwerdefüh- rerin namentlich zur aufschiebenden Wirkung und beantragt die Abweisung des Begehrens der Vergabestelle um Wiedererwägung des Zwischenent- scheids vom 2. September 2019. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Vergabestelle lediglich auf einen Teil der Rügen eingehe. Auf die wei- teren, vom Gericht noch offen gelassenen materiellen Rügen sei die Verga- bestelle nicht oder nicht substantiiert eingegangen, worauf sie zu behaften sei. Inwiefern die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zwi- schenentscheid vom 2. September 2019 geändert hätten, lege die Verga- bestelle nicht dar. Nicht zu hören sei die appellatorische Kritik am nicht angefochtenen Zwischenentscheid vom 2. September 2019. Die fehlende Eignung der Zuschlagsempfängerin könne weder durch eine Befragung ei- ner Zeugin noch durch über ein Jahr nach Angebotsfrist datierendem Schreiben korrigiert werden. Das unvollständige Angebot der Zuschlags- empfängerin und der Grossversuch würden zudem auf Produkten mit ver- botenen Inhaltsstoffen basieren. Das System der Selbstdeklarationen habe offensichtlich versagt und sei nicht bei allen Anbietern gleichermassen durchgesetzt worden. Die eingereichte Offerte und das Bereinigungsproto- koll vom 9. April 2019 würden zeigen, dass die fachlichen und chemischen Kenntnisse der Zuschlagsempfängerin als Handelspartnerin sowie die be- hauptete Zusammenarbeit mit der Herstellerin nicht im geforderten Masse vorhanden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag oder den Ausschluss in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Ge- suche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).

B-3374/2019 Seite 7 1.2 Die Anwendbarkeit des BöB auf die vorliegende Beschaffung ist mit Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 2 "Produkte zur Innenreinigung III" prima facie bejaht worden und wird von der Vergabestelle nicht bestritten. 1.3 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Un- angemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 1.4 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah- men der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publi- ziert in BVGE 2009/19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. dazu PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1340 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für ein Wiedererwägungsgesuch bzw. einen Antrag auf Entzug der zu- vor erteilten aufschiebenden Wirkung (Zwischenentscheid des BVGer B-4958/2013 vom 17. Februar 2014 S. 2 "Projektcontrollingsystem Alp- Transit"). 2. Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung können wie andere vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Verfahrens jederzeit von Amtes wegen oder auf Antrag hin geändert werden, wenn sich dies aufgrund geänderter Umstände oder Prozessaussichten aufdrängt (Zwi- schenentscheid des BVGer B-7062/2017 vom 27. März 2018 S. 4 "IT- Dienste ASALfutur"; REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 55 Rz. 23; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 56 N. 56). Entscheide betreffend die ursprünglich ge- währte aufschiebende Wirkung können insbesondere aufgrund des sich verdichtenden Prozessstoffes zugunsten der Vergabestelle in Wiedererwä- gung gezogen werden (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4958/2013

B-3374/2019 Seite 8 S. 3 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELI- SABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2013, Rz. 1352 mit Hinweis). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob auf das Wiederwä- gungsgesuch der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019 einzutreten ist. Diesbezüglich ist vorab der Beschwerdeführerin beizupflichten, soweit sie zutreffend darauf hinweist, dass sich die Ausführungen der Vergabestelle teilweise in appellatorischer Kritik am inzwischen rechtskräftigen Zwi- schenentscheid vom 2. September 2019 mit Blick auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zur Legitimation (BGE 141 II 14 "Monte Ceneri") er- schöpfen. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, auf den Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung zurückzukommen. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 (Rz. 4 und 7) zu Recht fest, dass es dem Gericht trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen ist, die Vergabestelle mit Blick auf den Zwi- schenentscheid vom 2. September 2019 zur Einreichung der vollständigen Akten zu bewegen. In diesem Sinne ist daran zu erinnern, dass die Verga- bestelle verpflichtet ist, die Submissionsakten vollständig der Beschwer- deinstanz einzureichen (Art. XX Ziffern 4 und 6 Bst. g des GATT/WTO- Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungs- wesen [Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422]; Urteil des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5 "Lüftung Kaserne Thun III"; Zwischenverfügung des BVGer B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.2 mit Hinweisen "Support Software ORMA"; GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, a.a.O., Rz. 1364). Zudem muss aus dem der Beschwerdeführerseite offen gelegten Akteneinsichtsverzeichnis zumindest erkennbar sein, ob und welche Akten dem Gericht eingereicht worden sind (Zwischenent- scheid des BVGer B-6136/2007 vom 30. Januar 2008 E. 12.2.2 "IN- SIEME"; HANS RUDOLF TRÜEB, BöB-Kommentar, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Rz. 6 zu Art. 23 BöB). 3.3 Zum vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin fest, die Vergabe- stelle sehe sich in ihren beiden Eingaben vom 11. Oktober 2019 "offenbar gezwungen", bislang unter Verschluss gehaltene Akten zur formellen Prü- fung (Vernehmlassungsbeilagen Nr. 21-27) und zur Eignungsprüfung (An- bieterin 1-7, act. 1.3) erstmals ins Recht und der Beschwerdeführerin teil- weise zur Einsicht offenzulegen (Stellungnahme vom 29. Oktober 2019,

B-3374/2019 Seite 9 Rz. 4). Dazu ist zu bemerken, dass die beschriebenen Aktenstücke zur for- mellen Prüfung dem Bundesverwaltungsgericht bisher tatsächlich nicht vorgelegen haben. In Bezug auf die Belege zur Eignungsprüfung ist es hin- gegen so, dass die Vergabestelle diesbezüglich zwar Abdeckungsvor- schläge vorlegt, damit sie bzw. allenfalls das Gericht sich in prozessrechts- konformer Weise darauf berufen kann, was aber nicht bedeutet, dass diese Akten bzw. Offertbestandteile dem Gericht bisher nicht zur Verfügung ge- standen haben. Vielmehr hat der Instruktionsrichter die Offerten aller An- bieter nachverlangt, sobald klar war, dass die Vergabestelle zunächst nur die Offerten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ein- gereicht hatte. Nichtsdestoweniger hat sich die Tatsache, dass die Akten am 2. September 2019 nicht vollständig vorgelegen haben, auf die prima facie-Prüfung in Bezug auf die Legitimation ausgewirkt. Es sei – so das Gericht – auch der Umstand zu berücksichtigen, dass nur in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin ein Bereinigungsprotokoll vorliegt, wogegen prima facie nicht ganz klar sei, wie in Bezug auf die anderen Anbieterinnen die Prüfung der Mindestvorgaben erfolgt sei. Jedenfalls erscheine auch nicht ausgeschlossen, dass die Akten in Bezug auf die Prüfung der Mindestvor- gaben nach wie vor unvollständig seien (Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 4.8 "Produkte zur Innenreinigung III"). Legt nun aber die Vergabestelle entsprechende Dokumente vor, er- scheint es möglich, dass die prima facie-Beurteilung der Legitimation dadurch beeinflusst wird. Demnach ist auf den Antrag der Vergabestelle einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin dazu geltend macht, die Akten seien nach wie vor unvollständig, ist diese Frage Gegenstand der nachfol- gend vorzunehmenden Prüfung, ob der Antrag der Vergabestelle gutzu- heissen oder abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem neuen Beweismittel "Statement betreffend massgeblicher Einfluss auf die Produkte" der Lieferantin der Zuschlagsempfängerin vom 20. Septem- ber 2019 (Vernehmlassungsbeilage 28) zukommt, welche die Vergabe- stelle nunmehr ins Recht legt (vgl. zu diesem neuen Beweisstück E. 6.6 hiernach). 4. Strittig ist vorliegend die Legitimation der Beschwerdeführerin (vgl. Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 21 ff.; Vernehmlassung der Vergabe- stelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 5 ff.; Stellungnahme der Beschwerdefüh- rerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 20; vgl. E. 3.1 hiervor).

B-3374/2019 Seite 10 4.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 II 14 E. 4 f. "Monte Ceneri") genügt der Umstand, dass jemand am Offertver- fahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten. Führt ein Anbieter, der nicht auf dem zweiten Platz rangiert wurde, Beschwerde, hängt seine Legitimation daher davon ab, ob bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids möglicherweise er selbst oder vielmehr die vor ihm Rangierten zum Zuge kämen. Diese Frage ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten An- träge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. In der Regel rügt der wei- ter hinten platzierte Anbieter daher, dass nicht nur der Zuschlagsempfän- ger, sondern auch die übrigen vor ihm platzierten Mitbewerber auszu- schliessen oder schlechter als er selbst zu bewerten gewesen wären oder aber, dass ein derart gravierender Verfahrensmangel vorliege, dass das Verfahren ganz oder teilweise neu durchgeführt werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 2D_24/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2.1 "Acquisition de mobilier labellisé FSC"). Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzun- gen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; BGE 137 II 313 E. 3.3.3 "Micro- soft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwer- deführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihm platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri" mit Hinweisen; Zwischenent- scheide des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 4.6 "Produkte zur Innenreinigung III" und B-3196/2016 vom 31. August 2016 E. 5.5 "Un- terhaltsreinigung Zollverwaltung"). 4.2 In Bezug auf das Prüfprogramm betreffend die Erteilung der aufschie- benden Wirkung kann grundsätzlich auf den Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 "Produkte zur Innenreinigung III" verwiesen werden. Spezifisch hervorzuheben ist immerhin der Passus, wonach die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren ist für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht einge- treten werden kann (BVGE 2017 IV/3 E. 3.3 "Mobile Warnanlagen"; Zwi- schenentscheid des BVGer B-5293/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder"). Die Vergabestelle macht denn auch

B-3374/2019 Seite 11 nicht geltend, dass sich in Bezug auf die mit dem zitierten Zwischenent- scheid vorgenommene Interessenabwägung (a.a.O., E. 8) etwas geändert hätte. Fraglich ist nun, ob aufgrund des sich verdichtenden Prozessstoffes die aufschiebende Wirkung wiedererwägungsweise zu entziehen ist. Strittig ist dabei insbesondere die Legitimation der Beschwerdeführerin, namentlich ob sie eine reelle Chance auf den Zuschlag hat (vgl. E. 4.1 hiervor). Dabei macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, als einzige Anbiete- rin die Eignungskriterien und Mindestanforderungen zu erfüllen, weshalb alle vor ihr rangierten Anbieterinnen aus dem Vergabeverfahren auszu- schliessen seien (Beschwerde, Rz. 5; Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 23). Die Vergabestelle hält dem entgegen, dass diese Rüge alleine in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin, nicht aber auf die übrigen vorran- gierten Anbieterinnen substantiiert sei. Die Unterlagen zu den Eignungskri- terien hätten nicht nur die Zuschlagsempfängerin, sondern auch die andere vorrangierten Anbieter vollständig und fristgerecht eingereicht. Während die dritt- und viertrangierten Anbieter nachgewiesen hätten, selbst Entwick- ler der angebotenen Produkte zu sein, hätten die Zuschlagsempfängerin und die zweitrangierte Anbieterin ihren wesentlichen Einfluss auf die Ent- wicklung der Produkte bestätigt (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 10 ff.). Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin namentlich dahingehend, dass das System der Selbstdeklarationen offensichtlich versagt habe und nicht bei allen Anbietern gleichermassen durchgesetzt worden sei. Die eingereichte Offerte und das Bereinigungsprotokoll vom 9. April 2019 würden zeigen, dass die fachlichen und chemischen Kenntnisse der Zuschlagsempfänge- rin als Handelspartnerin sowie die behauptete Zusammenarbeit mit der Herstellerin nicht im geforderten Masse vorhanden seien. Die Vergabe- stelle würde trotz gegenteiliger Feststellungen behaupten, die vor der Be- schwerdeführerin rangierten Anbieter hätten die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllt. Anders als es die Vergabestelle behaupte, seien insbesondere die Prüfprotokolle und Musteretiketten von Anfang an im beschwerdeführerischen Angebot enthalten gewesen. 4.3 Gemäss Ziff. 3.7 f. der Ausschreibung ("Eignungskriterien" bzw. "Ge- forderte Nachweise") sowie Ziff. 2.8.2 der Ausschreibungsunterlagen ("Eig- nungskriterien") lautet das hier massgebende Eignungskriterium (bzw. Musskriterium) in Bezug auf die Herstellung der Produkte wie folgt:

B-3374/2019 Seite 12 Musskriterium Nachweis Entwickler oder massgebenden Ein- fluss auf die Herstellung Bestätigung, dass der Anbieter gleich- zeitig Entwickler der Produkte ist oder einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte hat (Aus- nahme: Produkte, welche gemäss Preisliste zugekauft werden dürfen). In beiden Fällen kann der Anbieter die Produkteigenschaften von den Inhalts- stoffen ableiten. Ist der Anbieter nicht Entwickler der Produkte, ermöglicht er der SBB den uneingeschränkten Fachkontakt zum Hersteller (bitte Hersteller angeben, s. Preisblatt Anhang 2).

4.4 Die als Eignungskriterium definierte Anforderung "Entwickler oder massgebenden Einfluss auf die Herstellung" wird in Beilage 6.3 der Aus- schreibungsbedingungen (Formular Eignungskriterien) als Eignungskrite- rium 5 wie folgt aufgeführt: "Bestätigung, dass der Anbieter gleichzeitig Entwickler der Produkte ist oder einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte hat (Ausnahme: Produkte, welche gemäss Preisliste zugekauft werden dürfen). In beiden Fällen kann der Anbieter die Produkteigenschaften von den Inhaltsstoffen ableiten. Ist der Anbieter nicht Entwickler der Produkte, ermöglicht er der SBB den uneingeschränkten Fachkontakt zum Hersteller (bitte Hersteller angeben, s. Preisblatt Anhang 2). Stufe I: Anbieter hat einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Produkte und ermöglicht der SBB uneingeschränkten Fachkontakt zum Hersteller. Stufe II: Anbieter ist Entwickler der Produkte. Beschreibung des Sachverhalts (max. 2 Seiten):"

B-3374/2019 Seite 13 4.5 Die Mindestanforderung verweist in Ziffer 2.8.3 der Ausschreibungsbe- dingungen auf die technischen Lieferbedingungen. Ziff. 4.4 der techni- schen Lieferbedingungen zur Rezepturstabilität lautet wie folgt: "Die Lieferantin garantiert eine über die gesamte Vertragslaufzeit anhaltende Re- zepturstabilität. Es dürfen ohne Absprache mit der SBB keine Rezepturänderun- gen an den angebotenen Produkten vorgenommen werden. Die SBB muss in je- dem Fall informiert werden. Die Lieferantin übermittelt diesbezügliche Nachweise und Bestätigungen." 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zwischenentscheid B-3374/2019 vom 2. September 2019 "Produkte zur Innenreinigung III" in E. 7.5 f. festgehalten, dass sich aus den Akten keine Bestätigung der Zu- schlagsempfängerin ergebe, welche den massgebenden bzw. wesentli- chen Einfluss auf die Herstellung und Entwicklung mit dem Hersteller be- stätige. Zudem würden sich keine Hinweise in den Akten finden, dass Nachweise der Zuschlagsempfängerin zur Mindestanforderung "Rezeptur- stabilität" existieren würden. 4.7 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2019 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hatte, reichte die Vergabe- stelle mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 insbesondere abgedeckte Versi- onen von Dokumenten zur Eignungsprüfung ein (vgl. E. 3.3). Damit sind diese unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Regeln (insb. Art. 28 VwVG) gegebenenfalls zulasten der Beschwerdeführerinnen verwendbar. Aus diesen Aktenstücken geht hervor, dass die Anbieterinnen 3, 4, 5 und 6 gemäss Offerte selbst Entwicklerinnen der massgeblichen Produkte sind. Das ist nicht relevant in Bezug auf die materielle Frage, ob die Zuschlags- empfängerin allenfalls aus dem Verfahren auszuschliessen ist, wohl aber in Bezug auf die Legitimation der Beschwerdeführerin. Dabei kommt indes- sen vor allem den Anbieterinnen 4 und 5 entscheidende Bedeutung zu, weil sie besser bewertet worden sind als die Beschwerdeführerin. Die Anbiete- rinnen 3 und 6 belegen demgegenüber ex aequo mit der Beschwerdefüh- rerin den fünften Rang. Wenn also von zwei Offerten aufgrund der relevan- ten Eigenschaften der Anbieterinnen mit überwiegender Wahrscheinlich- keit angenommen werden kann, dass sie nicht dieselben Schwachpunkte aufweisen wie diejenige der Zuschlagsempfängerin, spricht dies sehr da- für, die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen. Aus den Argu- menten der Verfahrensbeteiligten erhellt mit aller Klarheit, dass die von der

B-3374/2019 Seite 14 Beschwerdeführerin behaupteten Schwachpunkte der Offerte der Zu- schlagsempfängerin wesentlich mit dem Umstand zusammenhängen, dass diese nicht selbst Entwicklerin der Produkte ist. Insbesondere ist es – wie die Vergabestelle insoweit zutreffend ausführt (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, S. 9 f.) – jedenfalls in Bezug auf Anbieter, die die Pro- dukte selbst entwickeln, zulässig, sich in Bezug auf die Garantie der Re- zepturstabilität auf eine Selbstdeklaration der Anbieter zu verlassen. Dieser Argumentation schliesst sich in gewisser Weise selbst die Beschwerdefüh- rerin an, wenn sie ausführt, dass die schwerwiegenden Mängel in den Kon- kurrenzangeboten von einem fehlenden hinreichenden Fachkontakt zur Herstellerin zeugen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Ok- tober 2019, Rz. 32). Das ist ein Argument, das in Bezug auf die Zuschlags- empfängerin eine gewisse Relevanz hat, aber im Zweifel nicht gegenüber Anbieterinnen, die die massgeblichen Produkte selbst entwickeln. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung mit dieser Begründung ist aber nur mög- lich, wenn zugleich die Prüfung der Offerten in Bezug auf die Mindestan- forderungen nachvollziehbar ist, was zum Zeitpunkt des Zwischenent- scheides vom 2. September 2019 – wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 hier- vor) – nicht ganz klar war. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob es glaubhaft gemacht ist, dass alle vorrangierten Anbieterinnen bzw. zumindest jene vorrangierten Anbie- terinnen, die ihre Produkte selbst herstellen, wegen Nichterfüllung anderer Mindestanforderungen ausgeschlossen werden müssten. Die Beschwer- deführerin rügt hierzu einen Verstoss gegen verschiedene Mindestanfor- derungen und gegen die technischen Lieferbedingungen, indem einzelne Anbietern gemäss Rückfrage bei einzelnen Herstellern keine Nachweise und Bestätigungen eingereicht hätten (Beschwerde, Rz. 27 ff.). 5.2 Replicando hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass verschiedene Mindestanforderungen nicht eingehalten bzw. die Angebote der Mitbewer- ber unvollständig seien (vgl. Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 47 ff.). 5.3 Die Vergabestelle stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 auf den Standpunkt, dass die Vergabestelle einen Ermessenspiel- raum besitze, welche zusätzlichen Abklärungen sie vornehmen wolle. Massgebend sei einzig, dass sie dieses Ermessen pflichtgemäss und rechtsgleich ausübe. Eine Vergabestelle könne auf Selbstdeklarationen

B-3374/2019 Seite 15 abstellen, ohne dass damit eine Rechtsverletzung verbunden wäre. Es sei bei den besagten Nachfragen anlässlich der Empfangsbestätigung aus- schliesslich um Unklarheiten oder vermutete Missverständnisse gegangen. Die durch die Beschwerdeführerin aufgelisteten Produkte aus dem BAG- Register seien nicht Produkte, die im Rahmen der vorliegenden Vergabe akzeptiert worden seien. Musteretiketten seien in den Ausschreibungsun- terlagen nicht explizit als Nachweis gefordert. Ziff. 4.6 der technischen Lie- ferbedingungen verlange nur ein (generisches) Musteretikett. Der Aus- schluss einer Anbieterin wegen des Fehlens nicht in den technischen Lie- ferbedingungen genannten Musteretiketten würde als überspitzter Forma- lismus nicht geschützt. Im Übrigen hätten bei allen Angeboten, insbeson- dere auch bei jenem der Beschwerdeführerin, noch Nachweise gefehlt. Der geltend gemachte Verstoss gegen die Mindestanforderungen hinsichtlich des korrekten Zusammenwirkens zwischen Dosieranlagen und den ange- botenen Produkten sei nicht substantiiert. Es könne offenbleiben, ob die Nachfrage der Beschwerdeführerin bei der Seifenspenderherstellerin erge- ben habe, dass nicht alle Konkurrenten eine Bestätigung angefragt hätten bzw. einige Konkurrenten keine Bestätigung ausgestellt worden sei. Es käme einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn eine erneute Zertifizie- rung verlangt würde, obwohl die Seifenspender seit Jahren im Einsatz seien (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 15). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 geltend, dass entgegen den Ausführungen der Vergabestelle bei ih- rem Angebot insbesondere auch die Prüfprotokolle und die Musteretiketten von Anfang enthalten gewesen seien. Alle anderen Anbieter hätten dage- gen kein konformes Angebot eingereicht, was die Akten, d.h. die Klärungen per Mail belegten. Die Aussage der Vergabestelle, wonach die ausstehen- den Nachweise nicht zuschlagsrelevant seien, würde eine Schutzbehaup- tung darstellen. Aus den Akten ergebe sich nachweislich, dass die Pro- dukte der Zuschlagsempfängerin teilweise verbotene Inhaltsstoffe enthal- ten. Die fehlenden Bestätigungen bzw. Nachweise würden nicht nur blosse Formalien darstellen, sondern gewichtige öffentliche Interessen betreffen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 30 f.). 5.5 5.5.1 Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristge- recht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst An- gebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom wei-

B-3374/2019 Seite 16 teren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Ge- danke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offer- ten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen "Studie Schie- nengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich auf- grund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie", mit Verweis auf den Entscheid der Eid- genössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] 2005-017 vom 23. Dezember 2005, veröffentlicht in: VPB 70.33 E. 2a/aa). Deshalb ist ein solches Angebot unter dem Vorbehalt des Ver- bots des überspitzten Formalismus grundsätzlich auszuschliessen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 456 f.). Dies gilt auch dann, wenn in der Folge das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht berücksichtigt wer- den kann (Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 5.8 "Produkte zur Innenreinigung III"; BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"). 5.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde for- melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derarti- ges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV kann die Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten in ge- wissen Situationen von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder im Begriffe ist zu begehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.2 mit Hinweisen "Vermessung Durchmesserlinie"). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Forma- lismus ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimm- ten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel

B-3374/2019 Seite 17 zu beheben. In diesem Sinne kann der Ausschluss namentlich als unver- hältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betref- fend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 "Lüftung Kaserne Thun III" und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.2 f. "Studie Schienengüterverkehr"; BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447 f.). 5.5.3 Zusammenfassend unterscheidet die Praxis bei unvollständigen, aber auch bei nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Ka- tegorien: Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleich- behandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschlies- sen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständig- keit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durch- messerlinie"; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 254 E. 2.1.1 sowie AGVE 1999 S. 341 ff. E. 3b/ee). In diesem Sinne sind Offerten, die unvollständig sind, in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, grundsätzlich auszuschlies- sen (vgl. zu den Grenzen der Offertbereinigung insbesondere BVGE 2007/13 E. 3.4 "Vermessung Durchmesserlinie"). Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen Ermessens- spielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 "Vermessung Durchmesserlinie"). Die dritte und letzte Kategorie lässt sich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass die Vergabestelle zur Bereinigung derselben Hand bieten muss (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 5.4 "Tunnelorientie- rungsbeleuchtung" sowie die Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.3 und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5 mit Hinweisen "Studie Schienengüterverkehr"). 5.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass gemäss BAG-Register zahl- reiche Produkte der Mitbewerber die Inhaltsvorgaben der Vergabestelle nicht erfüllen würden, weswegen die falschen Produkte im Grossversuch getestet worden seien (Beschwerde, Rz. 29 f.; Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 54; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 19). Die Vergabestelle stellt sich dagegen auf den Standpunkt,

B-3374/2019 Seite 18 dass die von der Beschwerdeführerin aus dem BAG-Register angeführten Produkte in der vorliegenden Vergabe nicht zum Einsatz kommen würden (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. c). Die Vergabestelle hat vorliegend sehr hohe Anforderungen an die Inhalts- stoffe der eingesetzten Produkte gestellt, was sie im Rahmen der Ver- nehmlassung auch bekräftigt (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 29). Darunter fallen auch etwa gemäss Ziff. 4.3.2 der technischen Lie- ferbedingungen allergieauslösende Inhaltsstoffe (z.B. H317). Diese Bedin- gung ist Gegenstand der Bereinigung mit der Zuschlagsempfängerin (Griff 4, Frage 5). Allerdings wird aufgrund der nachgereichten Korrespon- denz mit den Anbietern (vgl. dazu die Vernehmlassungsbeilagen 21 bis 27) klar, dass sich die Vergabestelle nach Eingang der Offerten nicht mit einer rein formalen Prüfung begnügt hat. Vielmehr wurde etwa das Vorliegen von Vorbehalten geprüft und Nachfragen in Bezug auf den Angebotspreis ge- tätigt (Vernehmlassungsbeilage 21). Aus Beilage 22 wird ersichtlich, dass in Bezug auf das Eignungskriterium 1 einer Anbieterin die Projektsumme ermittelt worden ist. Aus Beilage 23 ergibt sich, dass fehlende Artikel noch ergänzt worden sind, sodass das Angebot das ganze Produktsortiment ab- deckt. Aus einer weiteren Korrespondenz ergibt sich, dass eine Anbieterin eine Preisposition nicht ausgefüllt hat und um Ergänzung gebeten worden ist. In Bezug auf einen anderen Punkt des Angebots wurde nachgefragt, ob die gewünschte Gebindegrösse eingehalten werde und ein Stück davon für 20 Franken angeboten werde, womit diesbezüglich zugleich der Ange- botspreis einer Bereinigung unterzogen wurde. Auch aus Beilage 24 ergibt sich eine Preisbereinigung. Besonders interessant ist der Vermerk zur «Gesetzeskonformität», weil bei einer Anbieterin die Bestätigung gefehlt hat, welche sie auf Aufforderung der Vergabestelle nachgereicht hat. Die Beilage 25 enthält eine weitere Preisbereinigung. Gemäss Beilage 26 ist eine Rückfrage zur Einsatzkonzentration erfolgt und eine Bestätigung, dass keine anbieterseitigen Vorbehalte angebracht worden sind. Auf- schlussreich ist auch die Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin, wel- che auf Rückfrage hin die Stelle in ihrer Offerte bezeichnet hat, in welcher die Gesetzeskonformität bestätigt wird (Vernehmlassungsbeilage 27). Zu- sammenfassend wird ersichtlich, dass sich die Vergabestelle insbesondere bemüht hat, flächendeckend Bescheinigungen betreffend die Geset- zeskonformität zu erhalten. Vor allem ergibt sich kein Indiz der Ungleich- behandlung der Anbieterinnen in diesem Punkt, worauf die Vergabestelle zu Recht hinweist (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 17). Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, dass die Verfahrensakten möglicherweise nach wie vor nicht vollständig sind (Stellungnahme vom

B-3374/2019 Seite 19 29. Oktober 2019, Rz. 5), ist festzuhalten, dass die nunmehr vorliegenden Aktenstücke für eine Prüfung prima facie jedenfalls ausreichen. Im Rah- men der Akteneinsicht im Hauptverfahren wird jedenfalls auch diesem As- pekt Rechnung getragen werden. Zusammenfassend erscheint mit Blick auf die nunmehr aktenkundige Prüfung der Offerten nicht wahrscheinlich, dass ein derart schwerer Mangel vorliegen würde, der einen zwingenden Ausschluss aller vorrangierten Anbieter wegen einzelner nicht angebots- konformer Reinigungsprodukte zur Folge hätte. Das ist insbesondere in Bezug auf diejenigen Anbieter, welche die massgeblichen Produkte selbst herstellen, äusserst unwahrscheinlich. Das heisst, selbst soweit sich aus der Bereinigung mit der Zuschlagsempfängerin heikle Punkte ergeben (Griff 4), lässt sich daraus in Bezug auf die Anbieterinnen 4 und 5 nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Schwäche der Argumen- tation der Beschwerdeführerin besteht darin, dass sie – ohne die Unter- schiede zwischen den Anbieterinnen 4 und 5 einerseits und der Zuschlags- empfängerin andererseits zu beleuchten – pauschal die Nichteinhaltung von Mindeststandards behauptet (Stellungnahme vom 29. Oktober 2019, Rz. 19 und Rz. 24 f. und insb. Rz. 32). Die Beschwerdeführerin wirft der Vergabestelle namentlich vor, die Zuschlagsempfängerin dürfe ihr Angebot unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots offenbar beliebig ergänzen und nachbessern (vgl. zur Gleichbehandlung E. 6.4 hiernach). Diesbezüg- lich ist bereits angesichts der zahlreichen Produkte und mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus eine gewisse Vorsicht am Platz (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Und die Beschwerdeführerin führt selbst – jedenfalls sinn- gemäss – aus, dass die Probleme nur darum auftreten, weil die Zuschlags- empfängerin die Produkte nicht selbst herstellt (Stellungnahme vom 29. Oktober 2019, Rz. 32; vgl. E. 4.7 hiervor). Zudem ist in Bezug auf die Anbieterinnen 4 und 5 auch die Auffassung der Vergabestelle jedenfalls nicht zu beanstanden, wonach es in ihrem Ermessen liegt, sich in Bezug auf die Erfüllung der Mindestvorgaben auf Selbstdeklarationen abzustüt- zen, soweit diese keinen Anlass zu Zweifel geben (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 14). Ob das mit Blick auf gewisse Risiken auch in Bezug auf die Einhaltung der Mindestvorgaben durch diejenigen Anbieter gilt, die die massgebenden Produkte nicht selbst herstellen, kann im vor- liegenden Zusammenhang offen bleiben. Zudem würde sich prima facie auch nichts ändern, wenn im Grossversuch allenfalls falsche Produkte ge- testet worden wären, wie es die Beschwerdeführerin weiter vorbringt (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 24), da sich daraus nur eine Bewertungskorrektur ergeben würde, wobei die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten Bewertung beim Preis ZK 1 und auch bei besserer Bewertung von Qualität und Nachhaltigkeit (ZK 2

B-3374/2019 Seite 20 und ZK 3) den grossen Abstand zu den vorrangierten Anbietern nicht auf- holen könnte. Die (Offerte der) beim mit 70 Prozent gewichteten Preis mit 0 von 350 Punkten bewertete Beschwerdeführerin könnte bei den qualita- tiven Zuschlagskriterien ZK 2 (Gewichtung: 25 Prozent) und ZK 3 (Gewich- tung: 5 Prozent) ausgehend von der Maximalnote 5 insgesamt höchstens zusätzliche 35 Punkte aufholen (gesamthaft 150 statt 115 Punkte). Selbst die Viertplatzierte könnte bei Bewertung mit der schlechtesten Note 1 bei den Zuschlagskriterien ZK 2 und ZK 3 höchstens 80 Punkte verlieren (195 statt 275 Punkte), womit bereits auf Rang 4 der Preisbewertung mit 165 Punkten entscheidende Bedeutung zukommt. Die Dritt-, Zweit- und Erst- platzierte würden bei Bewertung mit der schlechtesten Note 1 unter den Zuschlagskriterien ZK 2 und ZK 3 höchstens 85 Punkte verlieren (293 statt 378 Punkte; 327 statt 412 Punkte; 380 statt 465 Punkte), was im Vergleich zur deutlich besseren Bewertung beim Preis geradezu vernachlässigbar erscheint. Daher würde es der Beschwerdeführerin auch in der Kombina- tion ihrer Bewertungsrügen jedenfalls nicht gelingen, den festgestellten Ab- stand gegenüber den Konkurrenzofferten wettzumachen. 5.7 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zu jedem Produkt eine Musteretikette und eine CPID-Nummer in der Produktedokumentation bei- liegen müsse. Zudem sei auf die korrekte Deklaration der Musteretiketten sowie auf ein korrespondierendes Produktdatenblatt zu achten (Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 56 f.). 5.7.1 Gemäss Ziff. 4.6 der technischen Lieferbedingungen (Anhang 6.5 der Ausschreibungsunterlagen) wird gefordert: "(...)  ein Musteretikett  ein Etikett auf dem Gebinde entsprechend den Schweizer Geset- zen und den SBB Vorgaben, insbesondere aber auch den ADR- Vorschriften (Gefahrgut). Das Etikett trägt mindestens noch die weiteren Informationen: o Artikelnummer o Batchnummer o Herstellerdatum o CPID Nummer"

5.7.2 Die Beschwerdeführerin versteht die Ausschreibungsunterlagen da- hingehend, dass für jedes Produkt eine Musteretikette mit den Angaben gemäss Ziff. 4.6 der technischen Lieferbedingungen erstellt werden

B-3374/2019 Seite 21 müsse. Sie stützt sich dabei auf das Vorgehen der Vergabestelle in Frage 7 des Bereinigungsprotokolls, wonach ein Ordner mit Nachweisen und Be- legen nachgefordert worden sei (Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 12 und 56). Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob dies für jedes Produkt zu verstehen ist oder insgesamt eine "generische" Musteretikette in der Offerte genügt, wie es die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung ausführt (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. f). Ausge- hend von letzterem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen wäre die Rüge prima facie ohnehin unbegründet. Selbst wenn sich nun die erstere Auslegung als richtig erweisen sollte, so würde sich am Ergebnis wohl nichts ändern. So oder aber anders ist es nämlich unter Berücksichtigung des Verbots des überspitzten Formalismus jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass die Zuschlagsempfängerin und alle vorrangierten Anbieter, die nicht für jedes Produkt ein separates Musteretikett eingereicht haben, vom Ver- fahren hätten zwingend ausgeschlossen werden müssen, wenn sie entwe- der nicht alle Musteretikette mit der Offerte geliefert haben oder gar die Ausschreibungsunterlagen derart verstanden haben, dass nicht für jedes Produkt ein "Musteretikett" gefordert war. An den Inhaltsstoffen und den offerierten Produkten an sich ändert nämlich ein Etikett eines Reinigungs- mittels offensichtlich nichts, d.h. das Musteretikett hat keinen direkten Ein- fluss auf die Qualität der Produkte (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.4 "Lüftung Kaserne Thun III"). Dem- nach ist nicht wahrscheinlich, dass alle vorrangierten Anbieter wegen den Etiketten oder allenfalls fehlenden CPID-Nummern vom Verfahren auszu- schliessen gewesen wären. 5.7.3 Die Beschwerdeführerin stösst sich weiter an der korrekten Deklara- tion der Musteretiketten und damit zusammenhängend um ein mit dem restlichen Angebot korrespondierendes Produktdatenblatt. Wie die Verga- bestelle im Simap-Frageforum betont habe, seien die Anbieter für das kor- rekte Zusammenspiel der angebotenen Produkte und der Dosieranlagen verantwortlich. Könne eine Dosierung anlagebedingt nie gewählt werden, verletze das Angebot die Anforderungen der Ausschreibung. Die Vergabe- stelle müsse folglich sicherstellen, dass die Angebote vergleichbar seien (Replik, Rz. 57 f). 5.7.4 Die Vergabestelle erwidert in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, dass die fehlende Sicherstellung der objektiven Angebotsvergleich- barkeit durch die Beschwerdeführerin nicht substantiiert sei. Die vorran- gierten Anbieter hätten alle diesbezüglichen Nachweise fristgerecht und

B-3374/2019 Seite 22 vollständig eingereicht (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. g). 5.7.5 Soweit das Zusammenspiel der Dosieranlage mit den angebotenen Produkten bezweifelt wird, ist jedenfalls prima facie nicht ersichtlich, inwie- fern die vorrangierten Anbieter durch eine allfällig falsch abgestimmte Do- sieranlage bevorteilt wären oder gar die Vergleichbarkeit nicht mehr ge- währleistet wäre. 5.8 Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, dass sie die Auskunft erhalten habe, wonach einzelne Anbieterinnen keine Bestätigung des Seifenspen- derherstellers verlangt hätten. Damit hätten sie auch keine solche einrei- chen können, weshalb sie zu Unrecht nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden seien (Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 59). Die Vergabestelle erwidert, dass es einem formalistischen Leer- lauf gleichkommen würde, wenn bei einem seit Jahren im Einsatz stehen- den Seifenspender eine erneute Zertifizierung und Freigabe verlangt würde (Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. h). 5.8.1 Ziff. 5 der technischen Lieferbedingungen (Beilage 6.5 der Ausschrei- bungsunterlagen) verlangt folgendes für Produkte, die in Schienenfahrzeu- gen verwendet werden: "sind vom Hersteller des Spenders freigegeben. (Funktions- / Verträglichkeitstest vom Spenderlieferant sind vorzulegen)" 5.8.2 Das Formular in Beilage 6.2 verlangt weder eine Bestätigung noch einen Nachweis des Seifenherstellers. Ein solcher wird dagegen in Beilage 6.5 zu den Ausschreibungsunterlagen verlangt. Ob dies eher darauf hin- deutet, dass das allfällige Fehlen eines Funktionsverträglichkeitstests nicht nur einen untergeordneten Mangel darstellt, braucht nicht vertieft zu wer- den. Denn selbst wenn es sich dabei nicht nur um einen untergeordneten Mangel handeln würde, kann prima facie jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Vergabestelle ihr Ermessen überschreitet, wenn sie einen Seifen- spender akzeptiert, der nach den Angaben der Vergabestelle seit Jahren im Einsatz ist. Demnach ist auch diesbezüglich nicht wahrscheinlich, dass die erhobene Rüge zum Ausschluss aller vorrangierten Anbieterinnen bzw. insbesondere den beiden vorrangierten Anbieterinnen, die selbst Entwick- ler der Produkte sind, führt.

B-3374/2019 Seite 23 6. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler glaubhaft gemacht wurde, welcher die Wiederholung des Verfahrens zur Folge haben könnte, wodurch die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert wäre (vgl. E. 4.1 hiervor). 6.1 Die Beschwerdeführerin sieht in der Möglichkeit der Zuschlagsempfän- gerin bzw. Mitbewerber, ihr Angebot nach Ablauffrist zu ergänzen, eine vergaberechtswidrige Ergänzungsrunde. Dabei müssten sämtliche Nach- weise mit dem Angebot im Zeitpunkt der Einreichung vorliegen (Replik, Rz. 52). Weiter rügt sie, es seien nicht alle Anbieter zu Bereinigungsge- sprächen eingeladen worden (Replik zur aufschiebenden Wirkung, Rz. 23). 6.2 Die Vergabestelle stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass bei allen Angeboten noch untergeordnete Nachweise gefehlt hätten. Diese letzten Punkte wären anlässlich der Bereinigung geschlossen worden, wozu es allerdings nicht gekommen sei, da die Zuschlagsempfängerin das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe. Das Nachfordern die- ser wenigen, untergeordneten Nachweise habe am Zuschlag nichts ändern können und wäre somit "für die Galerie" erfolgt (Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 17). 6.3 Die Beschwerdeführerin sieht ihre im Akteneinsichtsverfahren gewon- nenen Erkenntnisse bestätigt. Die Vergabestelle habe alles darangesetzt, Mitbewerber der Beschwerdeführerin trotz nachweislich unvollständigen oder ausschreibungswidrigen Angeboten im Verfahren und zugleich die Beschwerdeführerin in der Schlussrangliste auf Distanz zu halten. Zudem würden sich die protokollierten "vergabefremden" Motive der Vergabestelle als höchst problematisch erweisen (Stellungnahme der Beschwerdeführe- rin vom 29. Oktober, Rz. 21 ff.). 6.4 Die Vermutungen der Beschwerdeführerin, wonach ein schwerwiegen- der Verfahrensmangel und damit ein Verstoss gegen das Gleichbehand- lungsgebot vorliege, kann mit den neu eingereichten Vernehmlassungsbei- lagen 21 bis 27 in Bezug auf die Prüfung der Offerten nach Offerteingang nicht erhärtet werden (vgl. E. 5.6 hiervor). Gemäss den Vernehmlassungs- beilagen 21 bis 27 handelt es sich bei den durch die Vergabestelle getätig- ten Nachfragen um die Klärung von Unklarheiten, die bei allen Anbieterin- nen (ausser der ausgeschlossenen) bereinigt werden sollten (vgl. E. 5.6

B-3374/2019 Seite 24 hiervor). Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Vergabestelle die Be- reinigung von bestimmten Nachweisen nicht bei allen Anbietern zu Ende geführt hat (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, Rz. 17), was zwar in der Praxis vorkommt, aber de lege lata jedenfalls nicht unproblematisch sein kann (vgl. etwa in diesem Zusammenhang mutatis mutandis zum Shortlist-Verfahren GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Rz. 701 f.; vgl. allerdings de lege ferenda Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019; BBl 2019 4505). Nachdem sich die Vergabestelle indessen im Rahmen der Eignungsprüfung unbestritte- nermassen auf Selbstdeklarationen gestützt hat und die entsprechenden Dokumente nach Offerteingang eingefordert hat (vgl. E. 5.3 und 5.6 hier- vor), kann in der Bereinigung gemäss Griff 4 jedenfalls keine nachgescho- bene Eignungsprüfung gesehen werden. Zugleich ist klar, dass in Bezug auf die Grossversuche, welche den Kern der Offertbewertung bilden, nicht vom in der Ausschreibung angekündigten Vorgehen abgewichen worden ist. Diesem Umstand kommt mit Blick auf die Gesetzesziele Transparenz und Gleichbehandlung entscheidende Bedeutung zu. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde schliesslich die Ausschreibung als mangelhaft beanstandet (vgl. Beschwerde, Rz. 67 ff.), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, da das Urteil des BVGer B-4086/2018 vom 12. August 2018 "Produkte zur Innenreinigung II", mit welchem die Rechtmässigkeit der Ausschreibung festgestellt wor- den ist, inzwischen rechtskräftig ist. 6.6 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht glaubhaft machen, dass alle vor ihr rangierten Anbieterinnen wegen Verstoss gegen die Eignungskriterien oder aber der Mindestanforderungen vom Vergabeverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängeln wiederholt werden müsste. Damit ist prima facie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hiervor) davon auszugehen, dass auf die Beschwerde aller Wahrschein- lichkeit nach nicht eingetreten werden kann. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der hohen Gewichtung des Preises keine Chance hätte, ihre Po- sition gestützt auf Bewertungsrügen zu verbessern, ist ohnehin unbestrit- ten. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin auch nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle auf die Bewer- tungsrügen nicht mit der gewünschten Tiefe eingeht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, Rz. 35).

B-3374/2019 Seite 25 Nach dem Gesagten kann der "Monte Ceneri"-Rechtsprechung zur Legiti- mation folgend offen bleiben, ob die Zuschlagsempfängerin hinreichenden bzw. massgebenden Einfluss auf die Herstellung hat. Deshalb sei nur am Rande festgehalten, dass das Statement der Lieferantin vom 20. Septem- ber 2019 betreffend "massgeblicher Einfluss auf die Produkte" die Prozess- aussichten der Beschwerdeführerin wesentlich schmälert. Gemäss Ver- nehmlassungsbeilage 28 bestätigt die Lieferantin der fraglichen Produkte, dass die Zuschlagsempfängerin ein international wichtiger strategischer Partner der Lieferantin sei. Auf Partner wie die Zuschlagsempfängerin sei die Lieferantin angewiesen, um ihr Geschäft weiterzuentwickeln und auf- zubauen. Zu einer solchen strategischen Partnerschaft würden auch peri- odische Austauschmeetings auf Geschäftsleiterebene, aber auch intensive Gespräche mit ihren Experten bei strategischen Partnern wie der Zu- schlagsempfängerin vor Ort gehören. Die Lieferantin sei als Herstellerin zusammen mit der Zuschlagsempfängerin vor Ort, um diese mit ihrem Knowhow und Expertise zu unterstützen. So seien sie auch in Bezug auf die Herstellung ihrer Produkte auf die Unterstützung von Partnern ange- wiesen. Regelmässig würden deren Inputs aufgenommen, welche dann in die Produktentwicklungen einfliessen würden. Auf diese Weise könnten strategische Partner, wie die Zuschlagsempfängerin, massgeblichen Ein- fluss auf die Inhaltsstoffe solcher Produkte nehmen. Umgekehrt seien sie auch in der Lage, auf Antrag der strategischen Partner in Bezug auf spezi- fische Produkte, Rezepturstabilität zu gewährleisten. Diese Eingabe ist nun wesentlich aussagekräftiger als die im Rahmen der Offertstellung abgege- bene Erklärung. Das ist relevant in Bezug auf die Ausführungen im Zwi- schenentscheid vom 2. September 2019, wonach der durch eine Mitarbei- terin der Zuschlagsempfängerin garantierte Fachkontakt wohl nicht hinrei- chend ist, um den massgebenden Einfluss auf die Herstellung und Ent- wicklung der Produkte zu substituieren oder diesbezüglich als Nachweis zu dienen (vgl. dazu den Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 7.4 "Produkte zur Innenreinigung III"). Sollte es not- wendig werden, den "massgebenden Einfluss" zu beweisen, stellt sich der Sachverhalt Stand heute prima facie deutlich anders dar als zum Zeitpunkt des Zwischenentscheids vom 2. September 2019. Wäre der massgebende Einfluss gegeben, würde sich die mit dem Zwischenentscheid gestellte Frage, wie das Eignungskriterium 5 zu verstehen ist, erübrigen, weil die Zuschlagsempfängerin die Anforderungen so oder anders erfüllt. Damit ist aber auch sofort wesentlich plausibler, dass die Rezepturstabilität einge- halten wird (vgl. Vernehmlassung der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019, Rz. 15 Bst. d und e). Da dieser Punkt aber – wie dargelegt – nicht ent- scheidrelevant ist, erübrigt es sich auch, auf die Frage einzugehen, ob die

B-3374/2019 Seite 26 Bestätigung vom 20. September 2019 nicht schon zum Zeitpunkt der Zu- schlagserteilung hätte vorliegen müssen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 7.5 "Produkte zur Innen- reinigung III"). 6.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde prima facie aller Wahr- scheinlichkeit nach nicht einzutreten. Das Gesuch um Entzug der aufschie- benden Wirkung ist daher gutzuheissen, ohne dass eine Interessenabwä- gung erforderlich wäre. Damit kann offen bleiben, wie das Argument der Vergabestelle zu bewerten ist, wonach gegebenenfalls – also unter der An- nahme, dass die vier besser rangierten Anbieterinnen auszuschliessen wä- ren – zwischen den drei ex aequo auf dem letzten Rang liegenden Anbie- terinnen zur Ermittlung der Zuschlagsempfängerin das "Rotationsprinzip" zur Anwendung kommen müsste, da die Beschwerdeführerin als bisherige Lieferantin – so die Vergabestelle sinngemäss – schon an der Reihe ge- wesen sei. 7. Über die Akteneinsichtsanträge der Beschwerdeführerinnen ist, soweit die- sen nicht bereits entsprochen worden ist, wie vorgesehen im Hauptverfah- ren zu befinden. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen kann sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein Bild machen von der Ausgangslage namentlich mit Blick auf die Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheids (Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 7.2 "Tunnelorientierungsbeleuchtung"). 8. Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird mit dem Ent- scheid in der Hauptsache zu befinden sein.

B-3374/2019 Seite 27 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Das Wiedererwägungsgesuch der Vergabestelle vom 11. Oktober 2019 betreffend den Zwischenentscheid vom 2. September 2019, mit wel- chem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, wird gutgeheissen. 1.2 Der Zwischenentscheid vom 2. September 2019 wird ersetzt und der Beschwerde vom 2. Juli 2019 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. Über die Kostenfolgen dieses Zwischenentscheids wird mit dem Endent- scheid befunden. 3. Dieser Zwischenentscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 172388; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form) – die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Joel Günthardt

B-3374/2019 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 13. November 2019

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BöB

  • Art. 19 BöB
  • Art. 23 BöB
  • Art. 26 BöB
  • Art. 28 BöB
  • Art. 31 BöB

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 28 VwVG

Gerichtsentscheide

20
  • BGE 141 II 1401.01.2014 · 1.006 Zitate
  • BGE 137 II 31311.03.2011 · 1.820 Zitate
  • BGE 132 I 24911.09.2006 · 467 Zitate
  • 2C_241/201228.06.2012 · 64 Zitate
  • 2D_24/201714.05.2018 · 10 Zitate
  • B-3196/2016
  • B-3374/2019
  • B-3402/2009
  • B-3644/2017
  • B-4086/2018
  • B-4366/2009
  • B-4637/2016
  • B-4958/2013
  • B-5293/2015
  • B-5608/2017
  • B-562/2015
  • B-6136/2007
  • B-7062/2017
  • B-7479/2016
  • B-985/2015