B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-33/2015
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 6 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter, c/o examen.ch AG, Prüfungsorganisation Marketing und Verkauf, Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2013.
B-33/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Herbst 2013 die Hö- here Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter mit eidgenös- sischem Diplom zum zweiten Mal ab. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 teilte ihm die Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für Verkaufsleite- rinnen und Verkaufsleiter (nachfolgend: Prüfungskommission oder Erstin- stanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. A.a Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2013 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). A.b Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich in allen Punkten als unbegründet. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Diplom zu erteilen. In formeller Hinsicht macht er zunächst sinngemäss eine mehrfache Gehörsverletzung geltend. Erstinstanz und Vorinstanz hät- ten ihm im schriftlichen Prüfungsfach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ keine Einsicht in das Beurteilungsraster der Exper- ten A und B gegeben, und die Experten hätten auch keine Stellung zu sei- nen Lösungen genommen, womit sein Akteneinsichtsrecht und sein An- spruch auf Begründung verletzt worden sei. Auch sei nie begründet wor- den, weshalb die Grenzfallregelung nicht zur Anwendung komme. Im mündlichen Fach „Recht“ rügt er Mängel im Prüfungsablauf und im Fach „Unternehmensrechnung“ eine Ungleichbehandlung der Kandidaten bei der schriftlichen Prüfung. Im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Ver- triebsmanagement“ sei der Inhalt der schriftlichen Prüfung nicht stufenge- recht gewesen und das verwendete Benotungssystem mit Hundertstel- Punkten nicht kompatibel mit dem "eidgenössischen Notenraster". Zudem handle es sich bei dieser Prüfung um ein „Plagiat“, weshalb er beantrage, die Erstinstanz sei anzuweisen, eine "schriftliche Bezeugung des Fallau- tors“ einzureichen, in welcher er unterschreibe, „die Fallstudie 2013 frei er-
B-33/2015 Seite 3 funden zu haben". In materieller Hinsicht rügt er eine willkürliche Bewer- tung seiner Leistung in den beiden schriftlichen Prüfungen. Aus den ge- nannten Gründen sei seine Leistung im Fach „Recht“ mit der Note 4 statt 3, im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ mit der Note 4.5 statt 4 und im Fach „Unternehmensrechnung“ mit der Note 4 statt 3.5 zu beurteilen, so dass ein Gesamtdurchschnitt von 4.1 resultiere. C. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie brachte vor, der Be- schwerdeführer habe eine Gesamtnote von 3.86 (recte: 3.88) erzielt, wes- halb die Grenzfallregelung nicht zur Anwendung gekommen sei. Diese werde nur angewendet, wenn die Gesamtnote der Prüfung mindestens 3.94 betrage, nicht mehr als drei Prüfungsfachnoten unter 4 liegen würden und keine Note unter 3.0 liege. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihren Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2014. D. Mit Replik vom 16. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerdeanträgen fest und machte geltend, dass die Vorinstanz eine Stel- lungnahme im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanage- ment“ weiterhin verweigere, sei "pure Willkür". Er ersuchte das Gericht um Gewährung voller Akteneinsicht in die Bewertungsunterlagen des Prü- fungsteils „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“. E. Mit Duplik vom 4. Juni 2015 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge fest. F. Die Erstinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2015 darauf, sich zur Sache vernehmen zu lassen und verwies integral auf den Beschwerdeent- scheid sowie die Stellungnahmen der Vorinstanz vom 3. März und 4. Juni 2015. G. Mit Verfügung vom 11. November 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Erstinstanz, für den Prüfungsteil „Verkaufsplanung, Distribution und Ver- triebsmanagement“ die Bewertungsunterlagen der Experten A und B (ins- besondere zu den vom Beschwerdeführer beanstandeten Aufgaben 1, 2,
B-33/2015 Seite 4 4b und 4c) sowie eine nachvollziehbare Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers und ihre Grenzfallregelung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte die Erstinstanz folgende Un- terlagen für das Prüfungsfach „Verkaufsplanung, Distribution und Ver- triebsmanagement“ ein: die Musterlösung vom 2. April 2013 (nachfolgend: Musterlösung) sowie den Korrekturbericht der Experten A und B zu den Aufgaben 1, 2, 4b und 4c. Weiter reichte sie eine Stellungnahme der Prü- fungskommission vom 9. Dezember 2015 sowie ihre Grenzfallregelung ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, dem Beschwerdeführer sei nur vor Ort Einsicht in die Musterlösung zu gewähren, wobei ihm zu untersagen sei, davon Kopien zu erstellen und Dritten dessen Inhalt bekannt zu geben. I. Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 22. Dezember 2015 und vom 26. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Erstin- stanz vom 14. Dezember 2015 ohne Musterlösung zur Einsichtnahme zu- gestellt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen der Erstin- stanz betreffend Durchführung der Akteneinsicht Stellung zu nehmen. J. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer da- mit einverstanden, Einsicht in die Musterlösung des Prüfungsfachs „Ver- kaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ am Sitz des Bun- desverwaltungsgerichts zu nehmen. K. Mit Verfügung vom 3. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz ein, einen Korrekturbericht zu allen Aufgaben des Faches „Ver- kaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ sowie die ganze Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers in diesem Fach einzureichen. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter in antizipierter Würdigung den An- trag des Beschwerdeführers auf eine "notarielle Beglaubigung des Fallau- tors" ab, da dieser Antrag in Bezug auf die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde voraussichtlich irrelevant erschien. L. Nach Einreichung der bei der Erstinstanz eingeforderten Stellungnahme vom 30. März 2016, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. April 2016 dem Beschwerdeführer den ganzen Korrekturbericht
B-33/2015 Seite 5 der Experten A und B des Prüfungsfachs „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ sowie seine Prüfungsarbeit zu. Gleichzeitig hiess es das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Musterlö- sung unter den von der Erstinstanz geforderten Bedingungen gut. Dem Be- schwerdeführer wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, innert einer Frist von 20 Tagen nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerdeschrift zu er- gänzen. M. Am 1. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer in Begleitung seines ehema- ligen Dozenten André Knupp am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Ein- sicht in die Musterlösung des Prüfungsfachs „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“. N. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer nach er- folgter Akteneinsicht seine Beschwerdeschrift. In Bezug auf das Fach „Ver- kaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ rügt er in materieller Hinsicht neu, in den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a hätten ihm die Experten fälschlicherweise zu wenig Punkte erteilt, weshalb die Punktezahl zu erhö- hen und seine Leistung in diesem Fach mit der Note 4.5 statt 4 zu beurtei- len sei. Die Bewertung der Aufgabe 4c rügt er hingegen nicht mehr. Bezüg- lich der anderen beiden Prüfungsfächer rügt er nur noch, dass seine Leis- tung im Fach „Recht“ mit der Note 4 statt 3 zu beurteilen sei. Hingegen beantragt er nicht mehr eine Anhebung der Note im Fach „Unternehmens- rechnung“. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 verzichtete die Erstinstanz auf eine Stellung- nahme und beantragte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge. P. Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
B-33/2015 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3] und Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Schlusser- gebnisses eines Gesamtexamens und einer diesem Ergebnis zugrundelie- genden Einzelnote existiert nach der Rechtsprechung namentlich dann, wenn es um das Nichtbestehen geht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteile des BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2 sowie B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2 m.H.). 1.3 Nach Ziff. 6.4.1 der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter vom 28. Januar 2009 (nachfolgend: Prüfungsordnung) ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote min- destens 4.0 beträgt (Bst. a); nicht mehr als 2 der 9 Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen (Bst. b) sowie keine der 9 Prüfungsteilnoten unter 3.0 liegt (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat eine Gesamtnote (Schlussnote) von 3.9 er- reicht. In den Fächern „Unternehmensrechnung“ (3.5) und „Recht“ (3) er- zielte er ungenügende Leistungen. Damit hat er die Bedingungen für das Bestehen gemäss Ziff. 6.41 Prüfungsordnung nicht erfüllt. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 hatte der Beschwerdeführer eine Anhebung der Note in beiden ungenügenden Fächern sowie im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ verlangt. Diesen Antrag änderte er mit Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2016 dahingehend, dass (nur noch) seine Leistung im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebs- management“ mit der Note 4.5 statt 4 und im Fach „Recht“ mit der Note 4 statt 3 zu beurteilen sei. Würde dies gutgeheissen, hätte er eine Schluss- note von 4.0 und die Prüfung nach dem Prüfungsreglement bestanden.
B-33/2015 Seite 7 Deshalb verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG und ist damit beschwerdeberechtigt (Urteil des BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2). 1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sach- urteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun- desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer- den. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bun- desgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 und 121 I 225 E. 4b m.H.), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3 und VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bun- des (VPB 66.62 E. 4 und 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (Urteil des BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). 3.2 Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von der Gesamt- heit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegen- stand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Exa- mensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Unge- rechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich
B-33/2015 Seite 8 bergen. Die Rechtsmittelbehörden überprüfen die Bewertung von akade- mischen Leistungen und Fachprüfungen daher nur mit Zurückhaltung (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je m.H.). 3.3 Die beschriebene Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Be- wertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und An- wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein- wände umfassend zu prüfen (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je m.H.; Urteile des BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.3, B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.1, B-1253/2013 vom 12. Septem- ber 2013 E. 3 und B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1). 4. Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sowohl die Erstin- stanz wie auch die Vorinstanz hätten sein rechtliches Gehör mehrfach ver- letzt, zunächst indem sie ihm im Prüfungsfach „Verkaufsplanung, Distribu- tion und Vertriebsmanagement“ keine vollumfängliche Einsicht in die Be- wertungsunterlagen gewährt hätten. Insbesondere habe er keine Einsicht in den Korrekturbericht der Experten A und B erhalten. Weiter seien die Erst- und Vorinstanz im selben Fach auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Er habe keine Stellungnahme der Experten erhalten, aus welcher hervorgehe, inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten und welche Lösungen von ihm erwartet wurden. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).
B-33/2015 Seite 9 4.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Be- gründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene erken- nen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Be- hörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun- desgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösun- gen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der An- spruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungs- behörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren lie- fert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwech- sel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2). 4.4 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer zunächst das Notenblatt für das Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ zuge- stellt, aus welchem die vom Beschwerdeführer erreichte Gesamtpunktzahl sowie die erzielte Punktzahl pro Aufgabe hervorgeht. Im Beschwerdever- fahren vor der Vorinstanz hat die Erstinstanz zwar zum Notenblatt und zum Bewertungssystem Stellung genommen, jedoch ohne die Punkteverteilung zu begründen und insbesondere ohne darzulegen, inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers den Anforderungen nicht zu genügen vermochten und welche Lösungen von ihm erwartet wurden. Auch hat der Beschwer- deführer keine Einsicht in weitere Bewertungsunterlagen dieses Prüfungs- faches erhalten, welche es ihm ermöglicht hätten, seine Leistung und die Bewertung der Experten nachzuvollziehen. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2014 hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Bewertungsunterlagen nicht behandelt und festgehalten, die Erstinstanz sei im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebs- management“ ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekom- men. Indem dem Beschwerdeführer verwehrt wurde, sich im genannten Fach im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz Einsicht in die Begrün- dung der Experten bzw. in den Korrekturbericht zu nehmen sowie sich dazu zu äussern, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt. Insbesondere wurde sein Recht auf Akteneinsicht und auf vor- gängige Äusserung, sowie seinen Anspruch auf Begründung verletzt und die Gehörsverweigerungsrüge erweist sich demnach als begründet (vgl. Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 5.8.1).
B-33/2015 Seite 10 4.5 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechts- mittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinn einer ausnahmsweisen Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, so- fern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa und 126 V 130 E. 2b je m. H). 4.6 Im vorliegenden Verfahren, in welchem das Bundesverwaltungsgericht in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vo- rinstanz (vgl. E. 3 ff.) und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3 und 126 I 68 E. 2), wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in alle Bewertungsunter- lagen des Faches „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanage- ment“ gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, nachträglich seine Be- schwerde zu ergänzen (vgl. Sachverhalt Bst. I, L, M und N). Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots käme eine Rückwei- sung ohnehin einem formalistischen Leerlauf sowie einer Verzögerung des Verfahrens gleich, die nicht mit dem prozessökonomischen Interesse (auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che zu vereinbaren wäre. Von einer Rückweisung derselben an die Vo- rinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit entsprechend der oben dargestellten Praxis abzusehen (Urteil des BVGer B-5877/2008 vom 7. August 2009 E. 3.7 m. w. H.). 5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beginn der mündlichen Prüfung „Recht“ habe sich um acht Minuten verzögert, weil abgeklärt habe werden müssen, ob eine der Expertinnen, welche den Beschwerdeführer bereits beim ersten Prüfungsdurchlauf geprüft habe, ihn erneut habe prüfen dür- fen. Dieser Umstand habe ihm „zusätzlichen Stress“ beschert und dazu geführt, dass er sein Wissen nicht mehr habe abrufen können. Gleich im Anschluss an die Prüfung habe er sich bezüglich dieses Vorfalles an die Prüfungsleitung gewandt, diese habe ihn jedoch davon "abgebracht", so- fort Rekurs einzureichen.
B-33/2015 Seite 11 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Verlauf der mündlichen Prüfung durch deren um acht Minuten verzögerten Beginn im Sinne eines rechtserhebli- chen Verfahrensmangels gestört worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch dieses Vorkommnis entscheidend beeinflusst worden sein könnte. Es kann jedoch nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stel- len. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteile des BVGer B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.1 sowie B- 2204/2006 vom 28. März 2007 E. 6). 5.2 Nach Ziff. 5.1.1 Prüfungsordnung dauert die mündliche Prüfung "Recht" ca. 30 Minuten, wobei eine zeitliche Differenz von plus minus 3 Minuten zulässig ist. Vorliegend dauerte die Prüfung 30 Minuten, womit diese Bedingung eingehalten wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Tatsache alleine, dass sich der Prüfungs- beginn um einige Minuten verzögerte, vermag deshalb keine (schwerwie- gende) Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs zu begründen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Damit erübrigt es sich auch der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer den behaup- teten Verfahrensmangel frühzeitig gerügt hat. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter in formeller Hinsicht, im Fach „Verkaufs- planung, Distribution und Vertriebsmanagement“ sei der Inhalt der schrift- lichen Prüfung nicht stufengerecht gewesen. Denn die in der Session 2013 vorgelegte Fallstudie „Swiss Snack AG“ entspreche weitestgehend der Fallstudie „Swisscrack AG“, welche im Jahr 2008 an der Abschlussprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis geprüft worden sei. Für letztere Prüfung würden jedoch höhere Anforderungen gelten. Schon aus diesem Grund und weil es sich bei der vorgelegten Prüfung um ein „Plagiat“ handle, sei seine Note in diesem Fach auf die Note 4.5 anzuhe- ben. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer sodann, die Erstinstanz sei anzuweisen, eine "schriftliche Bezeugung des Fallau- tors“ einzureichen, in welcher er unterschreibe „die Fallstudie 2013 frei er- funden zu haben".
B-33/2015 Seite 12 6.1 Die Prüfungskommission bringt vor, der Fall 2013 sei vom Fallautor frei erfunden worden. Vor der Durchführung der Prüfung sei eine Qualitätsprü- fung durch eine Expertin erfolgt, welche die Fallstudie auf fachliche Über- einstimmung mit der aktuellen Wegleitung sowie auf einen logischen Auf- bau und ihre Lösbarkeit überprüft habe. 6.2 Die Vorinstanz stellt fest, dass der Fall 2013 weitestgehend identisch sei mit der Fallstudie "Swisscrack AG" und bezweifelt deshalb, dass der Fall 2013 vom Fallautor frei erfunden worden sei. Allerdings sei darin, dass eine schon bestehende Fallstudie verwendet worden sei, kein Verfahrens- fehler zu erblicken. Entscheidend sei einzig, dass die Fallstudie den Anfor- derungen der Wegleitung entspreche und dass darin Kompetenzen geprüft würden, welche vorgesehen seien und welche den Kandidaten im Vorfeld bekannt sein konnten und mussten. Dass diese Anforderungen vorliegend erfüllt worden seien, habe die Erstinstanz in ihren Ausführungen glaubhaft gemacht. 6.3 Der Beschwerdeführer leitet aus dem Umstand, dass er eine ähnliche Fallstudie habe lösen müssen wie diejenige, welche 2008 an der Berufs- prüfung für Marketingplaner geprüft worden sei, ab, die Prüfung sei nicht stufengerecht gewesen. 6.4 Bei der Prüfung, welche der Beschwerdeführer zu bewältigen hatte, handelt es sich um die Teilprüfung im Fach „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ der höheren Fachprüfung für Verkaufsleiter mit eidgenössischem Diplom. Die Fallstudie „Swisscrack AG“ wurde im Jahr 2008 an der Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fach- ausweis im Prüfungsteil „Verkauf und Distribution“ geprüft. Berufsprüfungen ermöglichen Berufsleuten eine erste fachliche Vertiefung und Spezialisierung nach der beruflichen Grundbildung (Lehre) in einem Beruf. Erfolgreiche Absolvierende erhalten ein eidgenössisches Fähig- keitszeugnis. Höhere Fachprüfungen dienen dazu, Berufsleute als Exper- tinnen und Experten in ihrem Berufsfeld zu qualifizieren, sowie Absolvie- rende auf das Leiten eines Unternehmens vorzubereiten. Sie erhalten ein eidgenössisches Diplom (vgl. Art. 27 Bst. a und 28 BBG sowie http://www.sbfi.admin.ch/hbb/02500/02501/index.html?lang=de, abge- rufen am 21. Juni 2016). Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eid-
B-33/2015 Seite 13 genössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen (Art. 23 der Ver- ordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 [Berufsbildungs- verordnung, BBV, SR 412.101). 6.5 Vorliegend geht das Fachgebiet und der Aufgabenbereich für Absol- venten der Berufsprüfung für Marketingfachleute sowie der Höheren Fach- prüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter aus den jeweiligen Prü- fungsordnungen vor, welche die zuständige Trägerschaft gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erlassen hat: 6.5.1 Nach Art. 1.1. der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Mar- ketingfachleute werden Marketingfachleute in der Linie, im Stab oder in der Beratung mit Schwergewicht Produktmanagement eingesetzt. Sie können als Assistenten für Teilaufgaben für den Marketingleiter oder Verkaufsleiter eingesetzt werden. Der eidgenössische Fachausweis als Marketingfach- mann setzt insbesondere voraus, dass seine Inhaber folgende Aufgaben bewältigen können: auf Basis definierter Ziele professionelles Marketing konzipieren und realisieren sowie die Vernetzung auf instrumentaler Ebene gewährleisten, Marketingmassnahmen planen und erfolgreich umsetzen, Spezialisten beauftragen und führen. 6.5.2 Nach Art. 1.1. der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter sollen angehende Verkaufsleiter im Bereich absatzorientierter Funktionen, welche von der Leitung von ganzen Absatzorganisationen bis zur Grosskundenbetreuung gehen, erfolgreich tätig sein können. Ihre Kompetenzen umfassen das Erstellen von umfas- senden Analysen für die Verkaufsplanung sowie von einfacheren Markt- analysen und der Interpretation der dafür notwendigen Daten, deren Ablei- tung für das eigenen Unternehmen und die relevanten Schlussfolgerungen zum Aufgabengebiet, das Erarbeiten von Verkaufskonzepten und Ver- kaufsstrategien in Übereinstimmung mit den Zielen der Marketingstrategie der Unternehmen, sowie das Planen der notwendigen Infrastruktur für den Absatzbereich. 6.6 Aus den genannten Prüfungsordnungen geht hervor, dass es sich bei der Berufsprüfung für Marketingfachleute und der Höheren Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter um Ausbildungen im selben Fachgebiet handelt, wobei der Verkaufsleiter mit seiner Ausbildung höher gestellt ist, als der Marketingfachmann. Damit müssen für die Berufsprü- fung für Marketingfachleute tendenziell tiefere Anforderungen als für die
B-33/2015 Seite 14 Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter gelten. Es ist deshalb nicht ersicht- lich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte, wenn in der Teilprüfung „Verkauf, Distribution und Vertriebsmanage- ment“ der höheren Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter die gleiche Fallstudie verwendet wurde wie 2008 in der Teilprüfung „Ver- kauf und Distribution“ der Berufsprüfung für Marketingfachleute. Im Übri- gen erweist sich nur der Sachverhalt der beiden Prüfungen als weitgehend identisch, die dazu gestellten Aufgaben sind in der (vierstündigen) höheren Fachprüfung zu Recht anspruchsvoller als diejenige in der (zweistündigen) Berufsprüfung für Marketingfachleute. 6.7 Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Prüfung um „ein Plagiat“ ist mangels Relevanz nicht einzugehen, und sein damit verbundener Antrag, „die Erstinstanz sei anzuweisen, eine schriftli- che Bezeugung des Fallautors einzureichen“, ist abzuweisen. 7. Mit Eingabe vom 30. März 2016 haben die Experten im Korrekturbericht des Faches „Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement“ ihre Bewertung begründet, wenn auch nur stichwortartig. Bei der Überprüfung der Leistung des Beschwerdeführers durch die Experten erfolgte in der Aufgabe 1 eine Korrektur der Bewertung, und der Beschwerdeführer erhielt für diese Aufgabe statt 6.38 von 7 Punkten neu 6.75 Punkte. Damit wurde seine Gesamtpunktzahl von 58.88 auf 59.26 von 100 Punkten erhöht, wo- mit es bei der erzielten Note 4 blieb. Der Beschwerdeführer beantragt die Note 4.5, welche gemäss Notenraster ab 65 Punkten zu erteilen wäre (vgl. E. 7.8.3). 7.1 Nach erfolgter Einsicht in die Musterlösung rügt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, seine Leistung sei von den Experten unterbewertet worden. In den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a habe er zu wenig Punkte erhalten. Seine Gesamtpunktzahl müsse richtigerweise von 58.88 auf 72.88 von 100 Punkten erhöht werden. Zudem sei das verwendete Benotungssystem will- kürlich. Aus diesen Gründen müsse seine Leistung mit der Note 4.5 (statt der Note 4) beurteilt werden. 7.2 Betreffend die Rüge der Unterbewertung der Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a folgt die Vorinstanz der Expertenmeinung und hält fest, die Willkürrüge er- weise sich insgesamt als unbegründet.
B-33/2015 Seite 15 7.2.1 In Bezug auf die Aufgabe 1 bemängelt der Beschwerdeführer, er hätte statt 6.38 von 7 Punkten die volle Punktzahl erhalten müssen. Denn die Experten hätten ihm dafür, dass er das richtig errechnete Endresultat falsch abgeschrieben habe, keine Punkte abziehen dürfen. 7.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über- sehen hat, dass die Experten ihre Bewertung diesbezüglich korrigiert ha- ben und ihm für diese Aufgabe 6.75 von 7 Punkten gegeben haben. So- dann haben die Experten dem Beschwerdeführer einen viertel Punkt nicht gegeben, weil er einen der Umsätze falsch berechnet hat. Diese Begrün- dung ist nachvollziehbar und die Bewertung ist nicht zu beanstanden. 7.3 Die Fragestellung von Aufgabe 2 lautete: „Beschreiben und begründen Sie aus Sicht der Swiss Snack AG je drei Chancen und drei Gefahren bei einer Einführung von Swiss-Snack-Schoko bei Coop.“ 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Aufgabe 2 vor, er hätte statt 3.63 von 9 Punkten eine Gesamtpunktzahl von 8.5 erhalten müssen. Für die „3 sinnvollen Chancen“ sowie für die „3 sinnvollen Gefahren“ hätten ihm die Experten fälschlicherweise Punkte abgezogen, da seine Antworten nicht auf Coop ausgerichtet gewesen seien. Die von ihm genannte Chance „Entwicklung Lebensmittel in der Schweiz“ und die dazugehörige Begrün- dung, sowie auch die genannten Gefahren „Sortimentspolitik“ und „Lis- tungspolitik“ seien klar auf Coop ausgerichtet gewesen. Schliesslich bean- standet er, dass bei den jeweiligen Begründungen zu den „Chancen“ und „Gefahren“ Abzüge für Folgefehler (Begründung nicht auf Coop ausgerich- tet) gemacht worden seien, obwohl die Begründungen zu den jeweiligen Gefahren und Chancen passen würden. 7.3.2 Die Experten bringen vor, die vom Beschwerdeführer angeführten „3 sinnvollen Chancen“ sowie die „3 sinnvollen Gefahren“ seien nicht vollstän- dig auf Coop ausgerichtet, weshalb ein Abzug von 0.75 Punkten erfolgt sei. Experte B habe zudem einen Abzug von 0.25 Punkten gemacht, weil die Antworten nur stichwortartig erfolgt seien. Zudem seien die ersten 4 Be- gründungen nicht auf Coop ausgerichtet gewesen, weshalb er für diese Teilaufgabe nur 2.25 von 6 Punkten erhalten habe. Insgesamt sei die Er- teilung der 3.63 von 9 Punkten korrekt und fair erfolgt. 7.3.3 Diese Darstellung der Experten erscheint schlüssig und nachvollzieh- bar. Betreffend die Punkte für die „3 sinnvollen Chancen“ und „3 sinnvollen Gefahren“ ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Abzug
B-33/2015 Seite 16 nicht einzig deshalb erfolgte, weil die Antworten nicht auf Coop ausgerich- tet waren, sondern auch, weil sie nur stichwortartig erfolgt sind. Bezüglich der vom Beschwerdeführer genannten Chancen und Gefahren „Entwick- lung Lebensmittel in der Schweiz“, „Sortimentspolitik“ und „Listungspolitik“ hat er sodann nicht substantiiert, inwiefern diese Antworten Coop betreffen: Denn, dass der Beschwerdeführer Coop ausdrücklich genannt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Bezüglich der „6 Begründungen“ ist hinge- gen aktenkundig, dass nur in 2 von 6 Begründungen (ausschliesslich) Coop erwähnt wird. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn er auch bei den „6 Begründungen“ nicht die volle Punktzahl erhalten hat. Die Bewertung ist damit nachvoll- ziehbar begründet. 7.4 Die Fragestellung von Aufgabe 3a lautete: „Was unternehmen Sie, um Coop umzustimmen und für die Einführung von Swiss-Snack-Schoko zu überzeugen? Erarbeiten Sie einen Vorgehensplan mit den fünf wichtigsten Aktivitäten und begründen Sie jeden einzelnen Schritt. Benutzen Sie fol- genden Raster: Aktivitäten Termin Verantwortlich Begründung
7.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte für die Aufgabe 3a „6.5 statt 2 von 8 Punkten“ erhalten sollen. Die Experten hätten ihm zu viele Punkte für den fehlenden Fallbezug bei den „5 Aktivitäten“ abgezogen. Zu- dem handle es sich bei den vorgebrachten Lösungen „Exklusivmarke“ und „Kommunikationsmassnahmen“ um „Aktivitäten“. Auch seien seine Be- gründungen passend zu seinen Antworten, weshalb es sich um Folgefehler handle, wofür keine Punkte in Abzug gebracht werden dürften. 7.4.2 Dem Bewertungsraster ist zu entnehmen, dass die Experten für die vom Beschwerdeführer angegebenen „5 wichtigsten Aktivitäten“ 2 Punkte wegen fehlenden Fallbezugs bzw. weil die Aktivitäten nicht passen würden, nicht gegeben haben. Bei den „5 sinnvollen Begründungen“ wurden dem Beschwerdeführer 4 Punkte nicht erteilt, weil er die angegebenen Aktivitä- ten nicht begründet habe und seine Antworten selber auch Massnahmen darstellten.
B-33/2015 Seite 17 7.4.3 Der Beschwerdeführer bringt nach dem Gesagten nichts Konkretes vor, was die im Übrigen nachvollziehbare Begründung der Experten ernst- haft in Frage stellen könnte. 7.5 Die Aufgabe 4b lautete: „Um die Einführung des Swiss-Snack-Schoko bei Coop zu unterstützen, planen Sie bis Ende Februar 2014 die Durchfüh- rung einer Degustation in 10 Coop-Verkaufsstellen. Formulieren Sie ein Degustationskonzept.“ 7.5.1 Für seine Lösung der Aufgabe 4b beantragt der Beschwerdeführer 10.25 statt 9.25 von 12 Punkten. Denn Experte B habe ihm für die vorge- schlagenen Massnahmen fünf Punkte gegeben, Experte A hingegen nur 4 Punkte, da seine Massnahmen nicht vollständig auf Coop ausgerichtet seien. Dies stimme jedoch nicht, ansonsten er vom Experten B nicht die volle Punktzahl erhalten hätte. Zudem hätten ihm beide Experten zu Un- recht Punkte abgezogen mit der Begründung, die Herleitung des Budgets sei unklar. Im Gegenteil habe er das Budget „sauber und transparent“ auf- gelistet. 7.5.2 Die Experten bringen vor, die Massnahmen hätten zu wenig Fallbe- zug und seien nicht vollständig auf Coop ausgerichtet, weshalb ein Abzug von bis zu einem Punkt gerechtfertigt sei. Die Budgetpunkte seien nicht alle nachvollziehbar und allgemein gehalten und die Herleitung sei unklar, ebenso würden die Verantwortlichkeiten (Kosten, wer führt die Massnahme durch?) fehlen, daher hätten die Experten einen Abzug von 0.5 und 0.25 vorgenommen. Die Kontrolle fehle vollständig, weshalb der Beschwerde- führer dafür keine Punkte erhalten habe. Insgesamt seien die Bewertung und die erteilte Punktezahl von 9.25 nicht zu beanstanden. 7.5.3 Selbst wenn man die Begründung der Experten in diesem Punkt als zu knapp betrachten wollte, weil daraus nicht hervorgeht, weshalb der eine Experte einen Abzug gemacht hat und der andere nicht und inwiefern das vorgeschlagene Budget nicht zu genügen vermochte, fehlen dem Be- schwerdeführer, unter der Berücksichtigung der folgenden Erwägungen, zu viele Punkte, um die Note 4,5 zu erreichen. 7.6 In Aufgabe 5a war Folgendes gefragt: “Wie bereits in der Fallstudie er- wähnt, soll per 1. Januar 2014 ein Key Account Manager (KAM) eingestellt werden. Damit die Aufgaben zwischen KAM, Aussendienstmitarbeitenden (ADM) und Merchandiser klar geregelt werden, erachten Sie es als sinn-
B-33/2015 Seite 18 voll, für diese 3 Stellen klare Ziele und Aufgaben zu formulieren [...]. For- mulieren und begründen Sie für jede der 3 Stellen (KAM, ADM und Mer- chandiser) je die 2 wichtigsten Stellenziele, sowie je die 4 wichtigsten Auf- gaben“. 7.6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er von beiden Experten 3 Punkte Abzug erhalten habe, weil die Begründungen fehlen würden. Sie hätten ihm zu Unrecht nur 5 statt 8 von 13 Punkten erteilt. Aus der Aufga- benstellung gehe klar hervor, dass die 6 Stellenziele und die 6 Begründun- gen nicht nochmal begründet werden müssten. 7.6.2 Dem Bewertungsraster der Experten ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer nur die Aufgaben für die 3 Stellen aufgeführt hat, jedoch würden die Ziele der 3 Stellen und die dazugehörigen Begründungen feh- len, weshalb dem Beschwerdeführer für die Begründung der Ziele keine Punkte gegeben werden konnten. Diese Bewertung und Begründung der Experten ist angesichts der klaren Aufgabenstellung, welche ausdrücklich eine Begründung verlangt, eben- falls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 7.7 Insgesamt ist damit die Bewertung der Leistung des Beschwerdefüh- rers in den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a nachvollziehbar begründet und nicht willkürlich erfolgt. Damit bleibt es bei einer Gesamtpunktzahl von 59.26 von 100 Punkten, also 0.38 Punkten mehr als nach der ursprünglichen Korrek- tur der Experten. 7.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das verwendete Benotungs- system mit Hundertstel-Punkten sei willkürlich und nicht kompatibel mit dem Notenraster, welches nur halbe Noten vorsehe. 7.8.1 Die Prüfungskommission erklärt, die Bewertung erfolge auf Hun- dertstel genau, weil jeweils das arithmetische Mittel zwischen den Punkten des Experten A und denjenigen des Experten B genommen werde, deshalb die Zahl 59.26. Gemäss Punkteschlüssel sei für die Punktzahlen 55-64 die Note 4 vorgesehen. Die erteilte Punktezahl sowie die erteilte Note seien nicht zu beanstanden. 7.8.2 Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass zur Beurtei- lung einer offenen Aufgabenstellung, wie die vorliegende Fallstudie, eine Abstufung mit Hundertstel-Einheiten eher fragwürdig erscheint. Sie in Zu- kunft zu überdenken, könne der Glaubwürdigkeit der Bewertung zuträglich
B-33/2015 Seite 19 sein. Doch habe diese Punkteermittlung alle Kandidaten im gleichen Mass betroffen. Insgesamt sei die Bewertung dennoch nachvollziehbar und die Willkürrüge erweise sich als unbegründet. 7.8.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Fach „Verkaufs- planung, Distribution und Vertriebsmanagement“ 59.26 von 100 Punkten erzielt. Die Wegleitung sieht auf Seite 29 folgenden Punkteschlüssel vor: 92 bis 100 Punkte Note 6.0 83 bis 91 Punkte Note 5.5 74 bis 82 Punkte Note 5.0 65 bis 73 Punkte Note 4.5 55 bis 64 Punkte Note 4.0 45 bis 54 Punkte Note 3.5 36 bis 44 Punkte Note 3.0 27 bis 35 Punkte Note 2.5 18 bis 26 Punkte Note 2.0 9 bis 17 Punkte Note 1.5 0 bis 8 Punkte Note 1.0
Damit hat die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer zu Recht in Übereinstimmung mit der Wegleitung die Note 4 erteilt und die Beurteilung ist nicht willkürlich erfolgt. Nachdem alle Punkteabzüge durch die einzelnen Experten nachvollziehbar begründet sind, erscheint auch das Abstellen auf das arithmetische Mittel der Punktevergabe der beiden Experten im Ergeb- nis nicht geradezu als willkürlich, zumal alle Kandidaten dem gleichen Be- wertungsmodus unterstanden. Nach dem Gesagten kommt weder die Grenzfallregelung der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. C), noch jene der Erstinstanz, wonach „die Anhebung der Bewertung um höchstens eine halbe Note nicht mehr als in einem un- genügenden Fach das Bestehen der Prüfung bewirkt“ zur Anwendung (S. 2 der Stellungnahme der Erstinstanz vom 14. Dezember 2015). 8. In Würdigung des Vorstehenden erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
B-33/2015 Seite 20 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'100.– festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 10. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE). 11. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) können Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten wer- den, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist.
B-33/2015 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 4213/nor; Einschreiben; Vorakten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Fanny Huber
Versand: 15. August 2016