B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3277/2012
U r t e i l v o m 20. M a i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-3277/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am '' 1963 geborene X. lebt in Italien und ist italieni- scher Staatsangehöriger, ledig sowie Vater von zwei Kindern. Der angel- ernte Schreiner/Tischler war in den Jahren 1994 bis 2005 jeweils von Mai bzw. Juni bis September bei der Alpgenossenschaft A._______ sowie von 1999 bis 2006 jeweils von Juni bzw. Juli bis September bei der Politi- schen Gemeinde B._______ als Alphirt angestellt. Der Saisonnier entrich- tete dabei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (IV-act. 4-5 und IV- act. 25 S. 79-80). Zwischenzeitlich arbeitete der Versicherte in Italien, bis Mai 2006 unter anderem als Mamorarbeiter für die Firma C._______ (vgl. z.B. IV-act. 25 S. 238 und 268, IV-act. 70 S. 6-7 sowie IV-act. 95 S. 13- 15). Am 30. Juni 2006 erlitt X._______ bei seiner letzten saisonalen Tätigkeit für die Gemeinde B._______ einen Unfall in Form eines Kuhtritts an die rechte Schulter. Dabei zog sich X._______ eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne rechts mit konsekutivem Impingement-Syndrom zu (z.B. IV-act. 8, 10 S. 2 und IV-act. 108 S. 2; Bagatellunfallmeldung vom 14. September 2006, IV-act. 25 S. 272). Die Unfallversicherung AXA Win- terthur (nachfolgend: AXA) kam für die Heilbehandlungskosten auf (IV- act. 82 S. 3). B. Von Juni bis September 2007 war X._______ bei der Alp D._______ und von Juni bis September 2008 bei der Societad d'alp E._______ erneut als Alphirt tätig, wobei er ebenfalls die obligatorischen AHV/-IV-Beiträge ent- richtete (IV-act. 5 und IV-act. 25 S. 79-80). Die AXA zahlte ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis am 31. Mai 2009 Taggeldleistungen bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % in- folge des Unfalles vom 30. Juni 2006 aus (IV-act. 82 S. 3). Vom 23. Mai 2009 bis am 17. September 2009 war X._______ in einem Pensum von zwei bis drei Stunden täglich als Hilfskraft in einem italieni- schen Schwimmbad angestellt (IV-act. 54). C. Am 9. April 2010 meldete sich X._______ bei der Schweizerischen Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 16). Am 15. Juni 2010
B-3277/2012 Seite 3 erneuerte der Versicherte seine Anmeldung, wobei er sein Begehren um berufliche Integration/Rente mit einer unfallbedingten Beeinträchtigung an Schulter, Wirbelsäule und rechter Hand, bestehend seit Juni 2006, be- gründete (IV-act. 29). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) zog die Akten der Unfallversicherung AXA bei (IV-act. 21, 25-26 und 79) und holte Arbeitgeberberichte (IV-act. 28, IV-act. 54 S. 1 und IV-act. 64), EU-Versichertenfragebogen (IV-act. 30 und IV-act. 54 S. 2-7), weitere Auskünfte des Versicherten zu seinen Ar- beitsverhältnissen (IV-act. 63, 69 und 71) sowie ein Ergänzungsblatt R[ückgriff] betreffend einen Strassenverkehrsunfall im Jahre 2009 (IV-act. 104) ein. Zudem liess die IVSTA vom Zentrum F._______ (nachfolgend: F.) ein interdisziplinäres Gutachten erstatten (Gutachten von Dr. G., Facharzt für Psychiatrie, Dr. H., Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie, und Dr. I., Facharzt für Neurologie, vom 5. Juli 2011, IV-act. 95; Antwortschreiben von Dr. G._______ und Dr. H._______ vom 12. Januar 2012 auf die Zusatzfragen der IVSTA, IV- act. 108). Zwischenzeitlich sprach die AXA mit Verfügung vom 19. Januar 2011 X._______ eine einmalige Integritätsentschädigung von 17.5 % wegen einer Einschränkung der rechten Schulter sowie rückwirkend ab dem
B-3277/2012 Seite 4 E. Am 3. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine auf den 20. Juni 2012 datierte Stellungnahme nachgereicht. F. Mit Schreiben vom 25. September 2012 hat der Beschwerdeführer, eben- falls ohne vorgängige Aufforderung, weitere medizinische Unterlagen ein- gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 hat das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt im Beschwerdeverfahren gutgeheissen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 24. Oktober 2012 bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Antrag. J. In der Duplik vom 29. Oktober 2012 bestätigt auch die Vorinstanz ihren Antrag. K. Am 14. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert acht weite- re medizinische Berichte nachgereicht. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 ist diese Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
B-3277/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an- deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa- chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a bis 26 bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände- rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihn damit von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden. Auf die Beschwerde ist somit zumindest grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
B-3277/2012 Seite 6 2.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe für die Schulter- und die Rücken- beschwerden aufzukommen. Dabei habe sie ebenfalls für die krankheits- bedingten Beschwerden im Zeitraum, in welchem die versicherungsmäs- sigen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, einzutreten. Die Vorinstanz sei verpflichtet, zumindest für die unfallbedingten Beschwerden einen In- validitätsgrad von 64 % anzunehmen. Die Schulter- und Rückenbe- schwerden sowie die Lähmung im rechten Arm verunmöglichten es, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Er- werbseinkommen zu erzielen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ein EFL-Gutachten einzuholen und die funktionelle Leistungseinbusse mittels objektiver Kriterien zu testen. Die Invaliditätsbemessung müsse nach Massgabe des konkreten Arbeitsmarktes vorgenommen werden. Sei der ausgeglichene Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung sämtlicher Verwei- sungstätigkeiten massgeblich, könne in Anbetracht der Ausgangslage – Saisonnier, befristete Arbeitsverhältnisse, schwere Arbeit – ermessens- weise ein maximaler leidensbedingter Abzug gewährt werden. Die Invali- dität sei dauerhaft. Es bestehe Anspruch auf eine Invalidenrente, basie- rend mindestens auf einem Invaliditätsgrad von 64 %. Eventuell sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt worden. Zudem hätten Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung geprüft wer- den müssen. Der Eingliederungsgrundsatz sei verletzt. In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 3. Juli 2012 weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass vom F._______ selbst überhaupt keine Untersuchungen durchgeführt worden seien. Im Jahre 2005 sei keine Magnetresonanztomographie (MRT) der Wirbelsäule gemacht worden. Er habe nach dem Unfall im Jahre 2006 auf der Alp nicht mehr gearbeitet. Er habe die F.-Ärzte mehrmals auf die vom Nacken her ausstrah- lenden Arm- bzw. Kopfschmerzen sowie immer wieder auf die starken Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule hingewiesen. Das F.-Gutachten habe die Tatsachen nicht korrekt und medizinisch einwandfrei wiedergegeben. Die dem F._______ vorliegenden Unterlagen sprächen eine andere Sprache. Es sei eine Oberbegutachtung durch ei- nen unabhängigen, gerichtlich anerkannten Gutachter durchzuführen. In seiner Replik betont der Beschwerdeführer, eine derart hohe Diskre- panz in Bezug auf die Invaliditätsschätzung zwischen Invalidenversiche- rung und AXA sei ein Hinweis auf eine qualifizierte Unrichtigkeit des IV- Entscheids bzw. des F._______-Gutachtens. Den medizinischen Feststel- lungen der Unfallversicherungsgutachter und denjenigen der behandeln-
B-3277/2012 Seite 7 den Ärzte komme in beweismässiger Hinsicht eine grössere Beweiskraft zu als dem F.-Gutachten. Die Verweisungstätigkeiten beinhalte- ten vor allem manuelle Anforderungen. Das zumutbare Invaliden- einkommen sei tiefer anzusetzen. Zudem sei ein maximaler leidensbe- dingter Abzug von 25 % zu gewähren. 2.3 Die Vorinstanz begründet ihre leistungsabweisende Verfügung vom 30. Mai 2012 im Wesentlichen damit, es handle sich um eine Gesund- heitsbeeinträchtigung, die seit dem 30. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Alphirt und als Marmorarbeiter von 100 % verursache. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten hätten jedoch ausgeübt werden können. Die Ar- beitsunfähigkeit bei der Ausübung einer dieser Tätigkeiten sei 0 % ab dem 2. August 2006, 100 % ab dem 18. November 2008, 50 % ab dem 18. Januar 2009 und 0 % ab dem 18. Februar 2009, mit einer Er- werbseinbusse von 100 % ab dem 30. Juni 2006, 0 % ab dem 2. August 2006, 100 % ab dem 18. November 2008, 53 % ab dem 18. Januar 2009 und 5 % ab dem 18. Februar 2009. Der Antrag sei am 8. April 2010 ge- stellt worden, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. Oktober 2010 ausgerichtet werden könne. Demzufolge könne zwischen dem 1. Novem- ber 2008 und dem 30. April 2009 keine Rente ausgerichtet werden. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Invalidenver- sicherung grundsätzlich von den Feststellungen der Unfallversicherung abweichen könne. Weshalb vorliegend von ihrer Beurteilung abzuweichen gewesen sei, ergebe sich aus dem F.-Gutachten vom 5. Juli 2011 und aus der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Februar 2012 (IV-act. 111). Hinsichtlich der Beschwerde- vorbringen und den beschwerdeweise vorgelegten neuen medizinischen Unterlagen verweist die Vorinstanz auf die RAD-Stellungnahme vom 27. September 2012. Aus dem F._______-Gutachten und den Beurteilun- gen des RAD (IV-act. 98, IV-act. 111 und aktuelle Stellungnahme) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in leichteren Verweisungstätigkeiten oh- ne grössere Belastung des rechten Armes und der rechten Hand voll- schichtig arbeitsfähig sei. Es bestehe ein weites Feld an ausübbaren Verweisungstätigkeiten, und es sei davon auszugehen, dass die Restar- beitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar wäre. Für Eingliederungsmassnahmen fehle dem Beschwerdeführer auch die not- wendige Versicherteneigenschaft. Der Einkommensvergleich (IV-act. 113) sei korrekt. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % sei angesichts der voll-
B-3277/2012 Seite 8 schichtigen Arbeitsfähigkeit eindeutig angemessen. Ihre Duplik begründet die Vorinstanz damit, dass es keine neuen Gesichtspunkte gebe. 2.4 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 2.6 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind jedoch grund- sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu de- nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ausschliesslich das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Das Bun- desverwaltungsgericht hat demnach im Folgenden allein zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Rentenanspruch verneint hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es sei der Eingliederungsgrundsatz verletzt, und die Zusprache von Eingliede- rungsmassnahmen verlangt, liegen seine Begehren ausserhalb des An- fechtungs- und des möglichen Streitgegenstandes. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und wohnt in Italien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
B-3277/2012 Seite 9 tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge- mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än- derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju- ni 2002). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si- cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie- der der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 3.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219 und AS 2009 4831]) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vor- sehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 3.1.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (30. Mai 2012) finden vorlie- gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle al- ler zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si- cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicher- heit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Be-
B-3277/2012 Seite 10 rechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umstän- den ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwen- dung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim- mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004. 3.1.4 Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhö- he richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri- schem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Insbesondere sind die rechtsan- wendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Ent- scheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesge- richt] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Mai 2012) eintraten, im vorlie- genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all- fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
B-3277/2012 Seite 11 3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 30. Mai 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der al- lenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Wesentlichen im Zeitraum 8./9. April 2010 (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen) bis 30. Mai 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorlie- gend entsprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 (5. IV- Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderun- gen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 3.4 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substanziel- len Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewe- senen Rechtslage brachte, ist bezüglich der entsprechenden Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin mass- gebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbe- ginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ge- geben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revi- sion) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. 3.5 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität (Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali- denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts
B-3277/2012 Seite 12 geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens dreier Jah- re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula- tiv erfüllt sein. Vorliegend sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug ei- ner ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und ge- gebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrach- ten ist. 4.2 4.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig- keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2.2 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kri- terien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu er- zielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits- möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verwei- sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
B-3277/2012 Seite 13 mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein- schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 4.2.3 Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie- tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer- ten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer- den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren- tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Än- derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu be- rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 4.4 4.4.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro- zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem In- validitätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei- nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an
B-3277/2012 Seite 14 Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver- einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für die Staaten der Europäischen Union (EU) der Fall ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Vorschrift eine besondere Anspruchsvoraus- setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4.4.2 Die Rente wird jedoch erst vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Entstehung tritt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ein (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch E. 3.4 hiervor). 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei- sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be- steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih- ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. 4.5.2 In Bezug auf unfallversicherungsrechtliche Verfahren ist festzuhal- ten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemes- sung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 ent- faltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung; dasselbe gilt auch in umge- kehrter Hinsicht (BGE 133 V 549 E. 6).
B-3277/2012 Seite 15 4.6 4.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.6.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner – bzw. finanziell von der Versicherung abhängiger – Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern die Berichte/Gutachten als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zu- sammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich wider- sprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Viel- mehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
B-3277/2012 Seite 16 4.6.4 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei- terer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). 5. 5.1 Soweit sich die Vorinstanz auf den Rentenanspruchsbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bezieht und feststellt, dass dem Beschwerdeführer ei- ne Rente frühestens am 1. Oktober 2010 ausgerichtet werden könnte, ist ihr zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat sich erst am 8. bzw. 9. April 2010 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Sachverhalt Bst. C und E. 2.3 vorstehend). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zu prüfen ist folglich ausschliess- lich der Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010. 5.2 5.2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das interdisziplinäre F.-Gutachten vom 5. Juli 2011 (IV-act. 95). Darin stellten Dr. G., Dr. H._______ und Dr. I._______ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37):
B-3277/2012 Seite 17 Status nach Nacken- und Rückenprellung durch Sturz anlässlich des Unfalles vom 30. Juni 2006; Hufschlag gegen die rechte Schulter durch eine Kuh am 30. Juni 2006; leichte untere Armplexusläsion rechts (aufgetreten anlässlich Schul- teroperation und Anlage eines Plexus-Katheters am 19. November 2008) mit persistierender Hypästhesie in den unteren Plexusanteilen ul- nar und leichte Schwäche in den Ulnaris-innervierten kleinen Handmuskeln bei Status nach partieller Ruptur der Supraspinatussehne und Bizeps longus-Tendinose; Status nach arthroskopischer subakromialer Dekompression und Bizepssehnen-Tenodese bei Unfall am 30. Juni 2006 durch Tritt einer Kuh an die rechte Schulter. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten Dr. G., Dr. H. und Dr. I._______ folgende an: zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom; Disko- pathien ohne Neurokompression bei C5/6 und C6/7; leichtes Kaprpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont; rezidivierende Lumbalgie bei Diskopathie L4/5 und L5/S1, ohne radi- kuläre Irritations- oder Ausfallsymptomatik; leichte depressive Episode; Status nach Tonsillektomie. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität behindert. Schwe- re körperliche Arbeiten mit bimanuellem Heben von Lasten, die mehr als 5 bis 10 kg wögen, seien nicht mehr zumutbar. Es liessen sich auch keine regelmässigen Arbeiten über der Horizontalen durchführen (S. 24). Auf- grund der orthopädischen Einschränkung mit einer partiellen Schulterstei- fe könne der Beschwerdeführer keine repetitiven Tätigkeiten über Brust- korbhöhe mehr ausüben. Ein Anheben des rechten Armes über die Hori- zontale sei nicht möglich. In der rechten oberen Extremität finde sich auch eine leichte sekundäre Kraftminderung. Infolge der unteren Armple- xuslähmung bestehe eine Einschränkung der Feinmotorik und Sensibilität der Finger IV und V der rechten Hand. Damit bestünden leichte Ein- schränkungen in der Handfertigkeit und Kraftausübung der rechten Hand. Damit seien schwere körperliche Tätigkeiten mit Hand- und Armbelastung und Arbeiten über Brusthöhe nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine Limi- tierung für das regelmässige Halten und Tragen von Lasten über 10 kg oder Kraftausübung mit der rechten Hand oder dem rechten Arm. Somit müsse der Beschwerdeführer als Alphirt, Arbeiter in einem Marmorwerk und Schreiner als nicht mehr einsatzfähig beurteilt werden (S. 38). Die
B-3277/2012 Seite 18 fehlende Einsetzbarkeit als Schreiner oder Alphirt sei seit Unfallbeginn im Juni 2006 vorhanden (S. 24). Dagegen seien aus rein orthopädisch-trau- matologischer Sicht leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten weit- gehend möglich. Zumutbar seien administrative Tätigkeiten oder leichte Montagearbeiten, welche auf Tisch- oder Brustkorbhöhe durchgeführt werden könnten. Durch medizinische und berufliche Massnahmen könne wohl die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gesteigert werden (S. 25). In neurologischer Hinsicht lägen keine groben Paresen vor, wel- che die Funktionstüchtigkeit der Hand stark einschränkten (S. 30). Die Hauptbehinderung liege ganz klar in der immer noch sehr stark einge- schränkten Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenks, auch im Be- wegungsumfang (S. 30 f.). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule und ih- re Rotationsfähigkeit nach links seien noch schmerzhaft eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit erscheine hauptsächlich aufgrund der stark einge- schränkten Einsetzbarkeit des rechten, dominanten Armes beeinträchtigt (S. 31). Allgemeinmedizinisch-internistisch sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 19). Psychiatrisch sei ebenfalls keine Symptomatik vorhanden, die negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne (S. 38). Gesamthaft betrachtet bedingten die eingeschränkte Beweglichkeit, die Schmerzen und die verminderte Kraft in der rechten Schulter, im rechten Arm und in der rechten Hand eine Einschränkung für regelmässige Arbei- ten über Schulterhöhe, Arbeiten, die beidarmige und beidhändige Kraft verlangten, und regelmässiges Halten und Heben von Lasten über 10 kg. Somit sei eine körperlich belastende Tätigkeit wie diejenige eines Alphir- ten, eines Arbeiters in einem Marmorwerk oder eines Schreiners nicht mehr zumutbar. In anderen Tätigkeiten, welche die oben genannten Limi- tationen berücksichtigten, bestehe keine medizinisch begründbare Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 39). In ihrem Antwortschreiben vom 12. Januar 2012 (IV-act. 108) auf die Zu- satzfragen der IVSTA führten Dr. G._______ und Dr. H._______ aus, die heute aus der unteren Armplexusläsion resultierenden Folgen mit einer persistierenden Hypästhesie in den unteren Plexusanteilen ulnar und ei- ner leichten Schwäche in den Ulnaris-innervierten kleinen Handmuskeln sowie einer Hypästhesie in den Fingern IV und V hätten relativ beschei- dene Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für sich alleine würden sie nicht zu einer relevanten Einschränkung derselben führen. Damit müsse auch heute [12. Januar 2012] davon ausgegangen werden, dass in erster Linie die orthopädische Problematik für die Einschränkung für körperlich
B-3277/2012 Seite 19 schwere Tätigkeiten mit dem regelmässigen Heben und Halten von Las- ten über 10 kg und dem regelmässigen Arbeiten über Schulterhöhe ver- antwortlich sei. 5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde allseitig klinisch untersucht und ein- gehend in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. J., Facharzt für Innere Medizin, ebenfalls am F. tätig, untersuchte und beurteilte den Beschwerdeführer zudem aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht (vgl. S. 3 und 19 f.). Dr. J._______ hat das Gutachten zwar nicht unterschrieben (S. 47). Da in allgemeinmedizinisch-internistischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit nach- vollziehbar nicht eingeschränkt war und ist, ist dieser Mangel indes nicht schwerwiegend. Den Gutachtern waren die Vorakten bekannt. Die Exper- ten stützten sich auf sie in der Diagnosestellung ab. Sodann berücksich- tigten sowohl Dr. J._______ als auch die unterzeichnenden Dr. G., Dr. H. und Dr. I._______ die geklagten Beschwer- den, setzten sich die Experten mit diesen Beschwerden sowie dem Ver- halten des Beschwerdeführers auseinander, nahmen Kenntnis von seinen Klagen und würdigten diese. Den Ausführungen Dr. H.s kann insgesamt gefolgt werden. Die Aussage des Orthopäden, wonach die Wirbelsäulenproblematik den Be- schwerdeführer weniger einzuschränken scheine als die Schulter-Arm- Behinderung rechts (S. 24), ist nachvollziehbar. Insbesondere deckt sich diese Einschätzung mit der diesbezüglichen Aussage Dr. I.s: Der Neurologe Dr. I., welcher die Klagen des Beschwerdeführers detailliert aufnahm und würdigte, hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit zwei Heckkollisionen, die er nach dem Unfall vom 30. Juni 2006 und der Operation vom 19. November 2008 erlitten habe, verstärkte Nacken- schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes nach links klage (S. 26). Für Dr. I. scheinen diese Halswirbelsäulen-Be- schwerden mit einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit und Ro- tationsfähigkeit nach links aber eher hintergründig und die lumbalen Be- schwerden stark im Hintergrund zu sein (S. 31). An objektiven Befunden konnte der Neurologe nämlich nur ein leichtes Zervikalsyndrom bei leich- ten Diskopathien C5/6 und C6/7 sowie eine rezidivierende Lumbalgie bei Diskopathie L4/5 und L5/S1, ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallsym- ptomatik, feststellen (S. 30). Dass Dr. I._______ diesen Befunden keine eigene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beimass (S. 30 f.), über- zeugt.
B-3277/2012 Seite 20 Auch in Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung der rechten Schulter, des rechten Armes und der rechten Hand sind die detaillierten Aussagen Dr. H.s gesamthaft nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf grundsätzlich abgestellt werden kann. Insbesondere kommt der Neurologe Dr. I. zu keinem abweichenden Ergebnis. Unklar ist lediglich, weshalb aus orthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten weitgehend möglich sind, wobei die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (S. 25), aber ohne nähere Auseinandersetzung mit dieser orthopädischen Einschätzung insgesamt in leidensangepassten Tätigkei- ten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll (S. 39). Dem Psychiater fiel auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner beruflichen und finanziellen Zukunft stark besorgt sowie bezüglich der Versicherungsleistungen und bisherigen Abklärungen deutlich frustriert sei. Er habe den Unfall schlecht verarbeiten können und könne ihn immer noch nicht verarbeiten (S. 34). Die depressive Episode basiere eindeutig auf den sozialen Folgen des Unfalls, da der Beschwerdeführer über Geldmangel klage und keine Hoffnung habe, in seiner Heimat je wieder eine Arbeit zu finden. Dr. G._______ stellte zudem eine gewisse psycho- somatische Überlagerung fest, da der Beschwerdeführer auch Be- schwerden schildere, die mit den objektiven Befunden kaum zu vereinba- ren seien. Der offensichtliche soziale Druck motiviere den Beschwerde- führer, seine Beschwerden in aller Deutlichkeit darzulegen, sehe er doch selbst kaum eine Chance, sich je wieder auf dem Arbeitsmarkt reintegrie- ren zu können, und seine einzige Rettung in Versicherungsleistungen (S. 35). Die Einschätzung Dr. G.s, wonach psychiatrischerseits die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (gewesen) sei, ist nachvollziehbar und schlüssig. Der Psychiater hat die Klagen des Beschwerdeführers de- tailliert festgehalten und gewürdigt. Das Gutachten der F.-Experten Dr. G., Dr. H. und Dr. I._______ leuchtet demzufolge in der Darlegung der medizini- schen Zustände und Zusammenhänge unter Vorbehalt der oben erwähn- ten Einschränkungen ein. Die F._______-Expertise entspricht insgesamt den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Sie enthält jedoch keine Äusserung dazu, seit wann die at- testierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vorhanden ist.
B-3277/2012 Seite 21 5.3 5.3.1 In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2012 (IV-act. 111) gab Dr. med. K., Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, Ärztin des RAD Rhone, als Hauptdiagnose ein posttraumatisches chronisches Schulter-Schmerzsyndrom rechts gemäss ICD-10 M75.1 und G44.3 an mit/bei: Unfall (Hufschlag einer Kuh mit Sturz nach hinten hangabwärts am 30. Juni 2006) mit partieller Supraspinatussehnenläsion und SLAP- Läsion Grad II sowie Bizeps-longus-Tendinose (MRI vom 17. März 2009); Status nach mehreren Infiltrationen, Status nach arthroskopischer su- bakromialer Dekompression und Tenodese der langen Bizepssehne (18. November 2008). Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.: leichter, iatrogener, unterer Armplexusläsion rechts (Schmerzkatheter Schulteroperation am 18. November 2008) mit noch persistierender Hypästhesie in den unteren Plexusanteilen (ulnar) und leichter Schwä- che in den Ulnaris-innervierten kleinen Handmuskeln; leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits links- betont; distale sensomotorische Läsion des Nervus ulnaris rechts; leichtgradiges zervikovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: degenerativen Veränderungen, Diskopathien C5/6 und C6/7 ohne Zeichen einer Nervenkompression (17. März 2009), Diskopathie L4/5 und L5/S1 ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallsymptomatik; Status nach Nacken- und Rückenprellung (Unfall am 30. Juni 2009); leicht depressive Episode (F.-Gutachten 2011); aktenanamnestisch Status nach Tonsillektomie (F.- Gutachten). In der bisherigen Tätigkeit sei seit dem 30. Juni 2006 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit vorhanden. In einer angepassten Tätigkeit sei seit dem 18. Februar 2009 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die RAD-Ärztin begründet dieses Datum sinngemäss mit dem Erreichen des Endes des postoperativen Belastungsaufbaus zwölf Wochen nach der Schulterope- ration. Es sei eine ganztägige Arbeit zumutbar. Gewichte könnten bis ma- ximal 10 kg gehoben werden. Nicht mehr möglich seien schwere Arbeiten und repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe. Die Un-
B-3277/2012 Seite 22 fallfolgen an der rechten Schulter bewirkten eine Einschränkung für das Heben und Halten von Lasten über 10 kg unter Miteinbezug der rechten Hand und für regelmässige Überschulterarbeiten rechts seit dem Unfall- datum. Deswegen sei für die Tätigkeit als Alphirt und als Marmorarbeiter von einer momentan vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum auszugehen. Eine leichte untere Armplexusläsion rechts bewirke Empfin- dungsstörungen und eine leichte Atrophie einiger Handmuskeln, welche keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Eine allfällige Beeinträchtigung würde in der Einschränkung für schwere Arbeiten bereits ausreichend berücksichtigt sein. Die in der Begutachtung vom 5. Juli 2011 festgestellte deutliche Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter gegenüber links sei in den genannten Einschränkungen des Meidens von regelmässigen Überschulterarbeiten berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer bestünden konkret keine zusätzlichen objektiven Befunde bzw. hätten keine solchen bestanden, welche es ihm unmöglich machen würden bzw. in der Vergangenheit gemacht hätten, die entspre- chenden Willensanstrengung für die Überwindung der Schmerzen aufzu- bringen. Die festgestellten Bewegungseinschränkungen seien in den auf- geführten Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die zu berücksichtigenden Einschränkungen seien rein körperlicher Natur und bezögen sich auf das Meiden von wiederholten Lasten über 10 kg mit der rechten Hand und von regelmässigen Überschulterarbeiten mit der rechten Hand. Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten mit gelegentli- chem Heben von Lasten zwischen 5 bis 10 kg durchführen. Es hätten Abnützungserscheinungen im Hals-, Brust- und Lendenwirbelbereich ob- jektiviert werden können, welche jedoch das altersentsprechende Aus- mass nicht überschritten und insbesondere keine neurologischen Ausfälle bewirkten. Hieraus ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen. Ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom sei behandelbar und bewirke keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien jegliche Tätigkeiten zumutbar, welche die genannten Einschränkungen berücksichtigten. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2012 führt RAD-Ärztin Dr. K._______ ergänzend aus, die Halswirbelsäulenproblematik sei in den Einschränkungen für schwere und mittelschwere Arbeiten und für Ar- beiten über Schulterhöhe, worin Arbeiten über Kopfhöhe bereits einge- schlossen seien, gewürdigt und berücksichtigt. Die Schmerzen seien in- soweit als vorhanden beurteilt, indem sie in die Einschränkungen für mit- telschwere Arbeiten und Über-Schulter-Arbeiten eingeflossen seien. Hin- sichtlich der Halswirbelsäule handle es sich um das altersentsprechende
B-3277/2012 Seite 23 Ausmass nicht überschreitende Veränderungen ohne neurologische Aus- fälle und mit Einschränkung der Halswirbelsäulen-Beweglichkeit nach links, was die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusse. 5.3.2 Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der regionale ärztliche Dienst (RAD) für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Vorliegend konnte sich die RAD-Ärztin, welche selbst Fachärztin für All- gemeine Medizin ist, aufgrund der bereits vorhandenen medizinischen Dokumentation ein umfassendes, genaues Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Eine eigene Untersuchung war deshalb nicht erforderlich. Bei ihrer aktengestützten Beurteilung des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers setzte sich die RAD-Ärztin einlässlich mit der F.-Expertise auseinander. Hinsichtlich des Schulterlei- dens rechts stützte sich die RAD-Ärztin auf die nachvollziehbaren Aussa- gen der F.-Gutachter. Der Armplexusläsion mass RAD-Ärztin Dr. K._______ im Gegensatz zu den F.-Experten (E. 5.2.1 hiervor) indessen in der Diagnosestellung keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit zu, obwohl die Dr. K. ausdrücklich die diesbezügliche Be- urteilung der F.-Gutachter als nachvollziehbar bezeichnet: Ihre Einschätzung, dass die untere Armplexusläsion rechts die Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränke, sei nachvollziehbar, da in den Kraftprüfungen von Arm und Hand rechts gegenüber der linken Seite kein signifikantes Kraftdefizit festgestellt worden sei (IV-act. 111 S. 2). Eine relevante Ver- schlechterung sei seither nicht eingetreten (Stellungnahme vom 27. Sep- tember 2012, S. 2 f.). Da die F.-Experten und die RAD-Ärztin übereinstimmend von einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprechen, ist diese unterschiedliche diagnostische Bewertung seitens Dr. K.s somit aber nicht relevant. In Bezug auf die Auswirkung der Rückenproblematik und des leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit stellte die RAD-Ärztin uneingeschränkt auf die Aussagen der F.-Experten ab, welche sich als nachvollziehbar erwiesen
B-3277/2012 Seite 24 haben und überzeugen (E. 5.2 vorstehend). Die RAD-Ärztin weist zurecht darauf hin, dass die F.-Gutachter auf aktuelle apparative Zusatz- untersuchungen sowie auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä- higkeit (EFL) verzichten durften (Stellungnahme vom 27. September 2012, S. 3 f.): Aktuelle apparative Zusatzuntersuchungen sind nicht zwin- gend erforderlich. Wenn sich aufgrund der angegebenen subjektiven Be- schwerden, der medizinischen Akten sowie der erhobenen klinischen Be- funde für den beurteilenden Arzt keine Fragestellungen ergeben, welche solche Zusatzuntersuchungen erfordern, kann er auf sie verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.2.4). Ein EFL-Testverfahren hinwiederum ist nur dann allenfalls in Betracht zu zie- hen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zu- verlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_299/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1). Vorliegend ergaben sich für die beurteilenden Ärzte keine Hinweise, dass zusätzliche aktuelle apparative Untersuchungen oder eine EFL-Abklärung für die zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit notwendig wären, weshalb darauf ver- zichtet wurde. Die entsprechenden Verzichtsentscheide fallen ins ärztli- che Ermessen. Tatsachen, welche diese Ermessensentscheide als ein- deutig unzutreffend erweisen, finden sich in den medizinischen Akten nicht. Da im F.-Gutachten der Beginn der Zumutbarkeit behinderungs- angepasster Tätigkeiten fehlt (E.5.2.2 hiervor), legte ihn die RAD-Ärztin aufgrund der ihr vorliegenden Akten selbst fest. Die Einschätzung der RAD-Ärztin, dass die Zumutbarkeit seit dem 18. Februar 2009 gegeben ist, ist nachvollziehbar. Insbesondere überzeugt die von der RAD-Ärztin als zumutbar erachtete Schmerzüberwindung bei leidensangepassten Tä- tigkeiten: Gemäss der Rechtsprechung setzt die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwin- dung das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Ko- morbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensi- tät und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352; vgl. auch bei- spielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 5 f.). Um eine solche psychische Komorbidität handelt es sich zum Beispiel bei einer depressiven Störung grösseren Ausmasses (BGE 132 V 65 E. 4.2.2). Vorliegend stellt die diagnostizierte leicht depressive
B-3277/2012 Seite 25 Episode eindeutig keine entsprechende psychische Komorbidität dar. Dass andere qualifizierte Kriterien vorliegen, ist nicht ersichtlich. Somit ist die auf die F.-Beurteilung gestützte Einschätzung der RAD-Ärztin nachvollziehbar, überzeugend und schlüssig, wonach der Be- schwerdeführer als Alphirt und Marmorarbeiter seit dem 30. Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig ist, während in einer behinderungsangepassten Tä- tigkeit seit dem 18. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. 5.4 Die Beurteilungen der F.-Gutachter und der RAD-Ärztin Dr. K._______ werden durch die weiteren in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert. 5.4.1 Am 26. April 2012 diagnostizierte Dr. L., Facharzt für Or- thopädie und Unfallheilkunde, in seinem Befundbericht einen Zustand nach Verletzung der rechten Schulter durch Hufschlag einer Kuh und Prellungen der Lendenwirbelsäule durch Sturz über den Abhang, im MRI partielle Ruptur der Supraspinatussehne und konsekutivem Impinge- mentsyndrom, ferner ein Zustand nach Operation der rechten Schulter am 18. November 2008 und Läsion des mittleren und unteren Armplexus rechts durch Schmerzkatheter sowie einen Zustand nach Distorsion der Halswirbelsäule durch erlittenen Auffahrunfall am 27. Februar 2009 mit zervikovertebralem und lumbospondylogenen Syndrom. Manuelle Arbei- ten mit der rechten oberen Extremität seien nicht möglich. Dazu kämen die Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche Heben von Gewichten, Bücken und Arbeiten in gebückter Haltung unmöglich mach- ten. Dr. L. berichtete am 7. Januar 2013, es bestehe eine beträchtli- che Beeinträchtigung der körperlichen Arbeitsfähigkeit. 5.4.2 Der Bericht Dr. L.s vom 26. April 2012 enthält keine Anga- ben dazu, welche der diagnostizierten Leiden konkret die attestierte Un- zumutbarkeit verschiedener Arbeiten bzw. Verrichtungen bewirken. Der behandelnde Orthopäde (vgl. IV-act. 8-9) begründet einzig die hals- und lendenwirbelsäulenbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und auch diese nur pauschal mit "Beschwerden". Ein objektiver Befund wird nicht angeführt. Entsprechend kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die von Dr. L. erwähnten Arbeiten bzw. Verrich- tungen dem Beschwerdeführer konkret nicht mehr zumutbar sein sollen. Angaben zur Frage, in welchem Umfang die attestierten Beeinträchtigun-
B-3277/2012 Seite 26 gen eine Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf verursachen, sowie die Art der davon betroffenen Tätigkeiten können dem Bericht ebenfalls nicht entnommen werden. So bleibt insbesondere unklar, ob die angestammte Tätigkeit allenfalls eingeschränkt weiterhin zumutbar ist, welche Tätigkei- ten behinderungsangepasst und in welchem Umfang solche adaptierten Arbeiten dem Beschwerdeführer zumutbar wären. Die am 7. Januar 2013 gemachte Aussage der beträchtlichen Beeinträchtigung der körperlichen Arbeitsfähigkeit ist weder im Bericht selbst näher begründet noch beruht sie auf einem früheren begründeten Arbeitsunfähigkeits-Attest Dr. L.s. In Bezug auf den Bericht vom 7. Januar 2013 ist zudem dar- auf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache gemäss der Rechtsprechung in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Mai 2012) eingetretenen Sachverhalt abstellt (E. 3.2 hiervor). Allfällige nach diesem Zeitpunkt erfolgte Veränderungen des Gesundheitszustandes, aus denen keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor der angefochtenen Verfügung hervorgehen, können deshalb im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind Auskünfte der behandelnden Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.4.3 Die übrigen in den Akten enthaltenen Arztberichte, welche den vor- liegend relevanten Zeitraum (die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug er- folgte vorliegend erst am 9. April 2010, so dass der Leistungsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, im Oktober 2010, überhaupt hätte entstehen können) betreffen, namentlich die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte, genügen den eingangs beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärzt- lichen Bericht von vornherein nicht. Denn diese Arztberichte enthalten keinerlei konkrete Angaben zu den Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer lei- densangepassten Tätigkeit. Diese Berichte sind daher wenn überhaupt nur sehr beschränkt beweis-aussagekräftig und vermögen die nachvoll- ziehbaren und schlüssigen Einschätzungen der F.-Experten und der RAD-Ärztin Dr. K._______ somit auf jeden Fall nicht zu erschüttern. 5.5 Laut dem Beschwerdeführer hat er in seiner Heimat Italien kaum eine Chance, sich je wieder auf dem Arbeitsmarkt reintegrieren zu können (E. 5.2.2 vorstehend). Für dieses Erschwernis wie auch die von Dr. G._______ erwähnten ungünstigen krankheitsfremden Faktoren – so-
B-3277/2012 Seite 27 ziale Folgen des Unfalls, insbesondere offensichtlicher sozialer Druck (E. 5.2.2 hiervor) – hat die schweizerische Invalidenversicherung nicht einzustehen. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren ha- ben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294 E. 5a). Auf Grund des im gesamten Sozialversiche- rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist eine invalide versicherte Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im an- gestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a und 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfä- higkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderer- seits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunk- ten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen vermag (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Für die Invaliditätsbemessung ist damit einzig darauf abzustellen, ob eine invalide Person die ihr verbliebene Ar- beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1999 S. 291 E. 3b). 5.6 Unter diesen Umständen konnte und kann im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren Berichten entspre- chend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte verzichtet werden (anti- zipierte Beweiswürdigung). 5.7 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeit- raum seit dem 1. Oktober 2010 in der bisherigen Tätigkeit als Alphirt und Marmorarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepass- ten Tätigkeit hingegen vollzeitlich arbeitsfähig. Leidensadaptiert sind da- bei – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest- gehalten hat – leichte Tätigkeiten insbesondere ohne Heben von Gewich-
B-3277/2012 Seite 28 ten über 10 kg und ohne repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe, also sämtliche Tätigkeiten, welche RAD-Ärztin Dr. K._______ gestützt auf das F._______-Gutachten als zumutbar erachtet (hierzu in E. 5.3.1 vorstehend). 6. 6.1 Damit zeigt sich der medizinische Sachverhalt als genügend abge- klärt. Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung – welche unbestrittener- massen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat – anhand der konkreten Vergleichseinkommen. Die von der Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe IV- act. 113) führten zu einem Invaliditätsgrad von rund 5 % ab dem 18. Feb- ruar 2009 (IV-act. 121 S. 2). 6.2 Dabei berücksichtigte die Vorinstanz aufgrund der Angaben der ehe- maligen Arbeitgeberinnen für die Tätigkeit als Alphirt in der Schweiz ein monatliches Valideneinkommen von Fr. 4'272.10 (IV-act. 113 S. 1). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich diesbezüglich als korrekt und ist unbestritten. 6.3 6.3.1 Sodann hat sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittswert der Löhne in der Leder- und Schuhindustrie, im Gross- handel, im Detailhandel, in der Reparatur persönlicher und häuslicher Gü- ter, in Tätigkeiten der Verwaltung bzw. der Unterstützung von Unterneh- men sowie in anderen persönlichen Diensten abgestellt. Ausgehend da- von, dass dem Beschwerdeführer eine leichte einfache und repetitive Tä- tigkeit zumutbar ist, hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Ta- bellenlohnabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 4'037.45 ermittelt (IV-act. 113 S. 1-2). 6.3.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne he- rangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkom- mens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch- schnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei
B-3277/2012 Seite 29 einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeits- platzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c/cc). Entsprechend ist vorliegend zur Bestimmung des hypothetischen Valide- neinkommens des Beschwerdeführers im Jahre 2009 nicht auf einige spezifische Wirtschaftsbereiche, sondern auf den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE 2008 abzustellen. Dieser Wert belief sich für die mit einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) im Jahre 2008 auf monatlich brutto Fr. 4'806.– bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl. www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen > Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, S. 26, Tabelle TA1, Wirt- schaftszweige total, abgerufen am 09.04.2014). Unter Umrechnung die- ses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahre 2009 (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; vgl. www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Ar- beitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2012, Abschnitte A-S [Abteilungen 01-96] Total, abgerufen am 09.04.2014) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2008 auf 2009 (Wert Total Männer 2008: 105.0, 2009: 107.2; www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkom- men > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex nach Branche, Ta- belle 1.1.05, Total, abgerufen am 09.04.2014) resultiert demnach als Zwi- schenergebnis ein monatliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 5'102.95 (Fr. 4'806.– : 40 x 41.6 : 105.0 x 107.2). 6.3.3 Ferner gilt es bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu be- rücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, – wie dies auch beim Beschwerdeführer der Fall ist – im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech- nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen per- sönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei- densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf
B-3277/2012 Seite 30 das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 sowie 126 V 75 E. 5b/bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Auf den vorliegend von der Vorinstanz vorgenommenen Tabellenlohnab- zug von 10 % braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Denn selbst wenn der maximale Abzug von 25 % zu berücksichtigen wäre, re- sultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 10 % ([Fr. 4'272.10 - {Fr. 5'102.95 x 0.75}] x 100 : Fr. 4'272.10). 6.4 Demnach hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2012 ist somit rechtmässig, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerde- führer sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Verfügung vom 1. Oktober 2012 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen. Mit Schreiben vom 31. Ja- nuar 2014 machte Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein Honorar von insgesamt Fr. 2'659.40 geltend. Dieses Honorar ist unter Berücksich- tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver- fahrens als gerechtfertigt zu erachten. Da die dem ausländischen Be- schwerdeführer erbrachte, anwaltliche Dienstleistung jedoch keiner Mehr- wertsteuerpflicht unterliegt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), ist die Entschädi- gung exklusive Mehrwertsteuer von Fr. 197.– zuzusprechen. Die Partei- entschädigung beträgt demnach Fr. 2'462.40 (Fr. 2'659.40 – Fr. 197.–)
B-3277/2012 Seite 31 inkl. Auslagen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsanwalt, Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, wird ein Hono- rar von insgesamt Fr. 2'462.40 ausgerichtet, zahlbar durch die Gerichts- kasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
B-3277/2012 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. Mai 2014