Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3222/2022
Entscheidungsdatum
07.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3222/2022

Urteil vom 7. März 2023 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizerischer Milchwirtschaftlicher Verein, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer, Fischer & Sievi, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Milchtechnologen 2018; Verfügung vom 19. Juli 2022.

B-3222/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2018 die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen ab. Mit Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 teilte ihm der Schweizerische Milchwirtschaftliche Verein (nachfolgend: SMV oder Erstinstanz) mit, dass er die (Gesamt-) Note 3.5 erzielt und die Prüfung nicht bestanden habe. Die Note 3.5 ergibt sich als Durchschnitt aus der Note 4.0 im Prüfungsteil 1, der Diplomarbeit mit dem Titel "Investitionsrechnung für die Kapazitätserweiterung der Quarkproduk- tion", und der Note 3.0 im Prüfungsteil 2, der Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit. A.b Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 6. Novem- ber 2018 Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte unter ande- rem die Erteilung des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe. Mit Ent- scheid vom 2. Juni 2020 hiess die Vorinstanz die Beschwerde des Be- schwerdeführers vom 6. November 2018 teilweise gut, hob die Prüfungs- verfügung vom 10. Oktober 2018 auf und wies die Kommission für Quali- tätssicherung der Erstinstanz (nachfolgend: QSK) an, dem Beschwerde- führer sei Gelegenheit zu geben, die beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" gebührenfrei zu wie- derholen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil B-3099/2020 vom 4. November 2021 teilweise gut, so- weit darauf eingetreten wurde, hob die Verfügung vom 2. Juni 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. In den Erwägungen war das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss gekommen: Aus der angefochtenen Verfügung sei nicht ersicht- lich, weshalb die Vorinstanz mit Blick auf den schriftlichen Prüfungsteil "Diplomarbeit" die Auffassung vertrete, dass die Beurteilung der Erstin- stanz grundsätzlich nachvollziehbar und einleuchtend sei. Insoweit sei fest- zuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" sei gemäss Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz, nicht erstellt, welche Mängel die beschwerdefüh- rerischen Antworten aufgewiesen hätten bzw. es sei nicht nachvollziehbar, ob die Erstinstanz zu Recht Punkte verweigert habe. Sei ein angefochtener Prüfungsentscheid mit derartigen Verfahrensfehlern behaftet, könne dies,

B-3222/2022 Seite 3 selbst wenn die Fehler unzweifelhaft nachgewiesen seien, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen dürfe, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsaus- weises. Ausserdem, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, habe die Vorinstanz den Zuständigkeitsfehler, wonach fälschlicherweise der SMV und nicht die zuständige QSK die Beschwerde behandelt habe, nicht kor- rigiert. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Vorinstanz im Urteil B-3099/2020 vom 4. November 2021 an, sie habe sich hinsichtlich des Prüfungsteils "Diplomarbeit" mit den Rügen des Beschwerdeführers und der noch einzu- holenden Stellungnahme der QSK in Wahrnehmung ihrer Begründungs- pflicht auseinanderzusetzen. Sollten ernsthafte Zweifel an der Angemes- senheit der Bewertung durch die QSK bestehen bleiben, habe die Vor- instanz zu erwägen, ob ein Sachverständiger beizuziehen sei. Die Begrün- dung ihres Entscheids habe die Vorinstanz so abzufassen, dass der Be- troffene erkennen könne, warum sie in einem bestimmten Sinn entschie- den habe, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne. Sofern der Prüfungsteil "Diplomarbeit" aufgrund der neuerlichen Prüfung durch die Vorinstanz nicht mit der Note 5.0 (oder höher) zu bewer- ten sei, was zum Bestehen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen ausreichen würde, habe die Vorinstanz die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" anzuordnen. Im Gegensatz zur Anordnung in der aufzuhebenden angefochtenen Verfü- gung führe die Wiederholung des Prüfungsteils "Präsentation und Diskus- sion der Diplomarbeit" jedoch nicht dazu, dass auch der Prüfungsteil "Di- plomarbeit" zu wiederholen sei, sondern könne gestützt auf die bereits ein- gereichte Diplomarbeit erfolgen. A.c Gestützt auf das Urteil B-3099/2020 vom 4. November 2021 nahm die Vorinstanz den Schriftenwechsel wieder auf und forderte die hierfür zustän- dige QSK auf, zum Prüfungsteil "Diplomarbeit" Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 kam die QSK dieser Aufforderung nach und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 18. März 2022 an seiner Beschwerde fest und rügte unter anderem Fehl- und Unterbewertungen der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit". A.d Am 19. Juli 2022 verfügte die Vorinstanz wie folgt: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des SMV vom 10. Oktober 2018 wird aufgehoben.

B-3222/2022 Seite 4 2. Die QS-Kommission wird angewiesen, a. dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der Prüfung im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion" zu geben; b. dem Beschwerdeführer unaufgefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen; c. aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beur- teilung im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion" neu Be- schluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden. 3. Der Beschwerdeführer hat sich ordnungsgemäss für die Nachprüfung anzumelden. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 860.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen." Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass ein mit verbindlichen Wei- sungen versehener Rückweisungsentscheid das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte abschliesse. Die Vor- instanz dürfe sich daher nur noch mit der Bewertung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" auseinandersetzen und die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion" würden ins Leere stossen. Mit Blick auf den schriftlichen Prüfungsteil "Diplomarbeit" sei die QSK auf alle rechtserheblichen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und habe sich mit ihnen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Die vorgenom- mene Bewertung durch die QSK sei nicht zu beanstanden und dem Be- schwerdeführer sei zu Recht die Note 4.0 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" erteilt worden. Einem Antrag des Beschwerdeführers, ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob im Rahmen der Diplomarbeit beim Kredit für die In- vestitionsrechnung ein Zinssatz von 3 % oder 1.5 % richtig sei, werde nicht stattgegeben. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbe- gehren:

B-3222/2022 Seite 5 "1. Aufheben Beschwerdeentscheid SBFI vom 19. Juli 2022. 2. Erteilen des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe." Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz begnüge sich beim Prüfungsteil "Diplomarbeit" nach wie vor mit einer Auflistung der Vorbringen der Par- teien und einer summarisch-theoretischen (effektiv nichtssagenden) Beur- teilung, obwohl verschiedene Rügen detailliert und substantiiert vorgetra- gen worden seien. Die Vorinstanz nehme ausserdem unzulässigerweise keine Überprüfung der Bewertung des Prüfungsteils "Präsentation und Dis- kussion" vor. Ferner beantworte die Vorinstanz die Frage des richtigen Zinssatzes (3 % oder 1.5 %) nicht, sehe aber trotzdem die Bedingungen für das Einholen eines Gutachtens als nicht erfüllt an. Daneben macht der Beschwerdeführer insbesondere Fehl- und Unterbe- wertungen der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" geltend. C. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz in ers- ter Linie Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie stellt sich auf den Stand- punkt, dass der Entscheid vom 19. Juli 2022 nicht anfechtbar sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten auf die Beschwerde eintre- ten, beantragt die Vorinstanz deren Abweisung und verweist zur Begrün- dung auf ihren Entscheid vom 19. Juli 2022. D. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragt die Erstinstanz hin- sichtlich des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" Nichteintreten auf die Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil B-3099/2020 vom 4. No- vember 2021 abschliessend entschieden, dass eine Wiederholung der mündlichen Prüfung anzuordnen sei, sofern der Beschwerdeführer im schriftlichen Prüfungsteil "Diplomarbeit" nicht mindestens die Note 5.0 er- reiche. Hinsichtlich des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomarbeit" beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, im angefochtenen Entscheid seien unter jedem Kriterium des Be- wertungsrasters der Diplomarbeit die Argumente des Beschwerdeführers und der Erstinstanz gegenübergestellt sowie die richtigen Schlussfolgerun- gen gezogen worden. Zudem nimmt die Erstinstanz zu den materiellen, den Prüfungsteil "Diplomarbeit" betreffenden Bewertungsrügen des Be- schwerdeführers im Detail Stellung.

B-3222/2022 Seite 6 E. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar (siehe sogleich E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Prüfungsverfügung der Erst- instanz aufgehoben und die QSK angewiesen, dem Beschwerdeführer Ge- legenheit zur gebührenfreien Wiederholung des Prüfungsteils "Präsenta- tion und Diskussion der Diplomarbeit" zu geben sowie aufgrund des Ergeb- nisses der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Über das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm das eidgenössische Diplom Milchtechnologe zu erteilen, ist in der angefochtenen Verfügung somit nicht abschliessend entschieden worden. Zwar verbleibt der QSK angesichts der Weisungen der Vorinstanz kein Ent- scheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass dem Be- schwerdeführer das Diplom nicht auf Basis der absolvierten Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" erteilt werden kann und er nochmals zum Prüfungsteil "Präsentation und Diskus- sion der Diplomarbeit" zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob die Erteilung des Diploms allenfalls gestützt auf die Be- urteilung seiner Wiederholungsprüfung möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr ist der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 als Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar (vgl. Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer

B-3222/2022 Seite 7 B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.3 f. und B-3099/2020 vom 4. No- vember 2021 E. 1.2.3 f.). 1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind Zwischenverfügungen nur dann selbstständig vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde. 1.4 1.4.1 Hinsichtlich der schriftlichen Diplomarbeit hatte die Vorinstanz über eine Frage zu urteilen, welche, wenn die Antwort positiv ausgefallen, mithin dem Beschwerdeführer die Note 5.0 zuerkannt worden wäre, zur direkten Diplomerteilung und damit zur Gutheissung der Beschwerde geführt hätte. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass anhand der beschwerdefüh- rerischen Rügen theoretisch 6 zusätzliche Punkte erteilt werden könnten, womit das Erreichen der Note 5.0 im schriftlichen Prüfungsteil "Diplomar- beit" und die Erteilung des Diploms möglich wäre (vgl. zur Berechnung der Note E. 2.3 und zu den einzelnen Rügen E. 6 ff.). Damit bliebe dem Be- schwerdeführer erspart, die mündliche Prüfung wiederholen zu müssen, worin ohne weiteres der Wegfall eines bedeutenden Zeitaufwandes für ein umfassendes Beweisverfahren, in casu die neue Ermittlung der Note im mündlichen Prüfungsteil, erblickt werden kann. Diese bedeutende Zeit- und Kostenersparnis tangiert nicht nur die Interessen des Beschwerdefüh- rers, sondern betrifft auch das Verfahren selbst bzw. potentielle weitere Rechtsmittelverfahren und ist aus Gründen der Verfahrensökonomie ange- zeigt. Es liegt eine ähnliche Ausgangslage vor, wie in anderen Fällen, in welchen die sofortige Herbeiführung eines Entscheids und die bedeutende Zeit- und Kostenersparnis bejaht wurden. Beispielsweise betrachtete das Bundesgericht in BGE 133 II 409 E. 1.2 betreffend Erweiterung einer Mo- bilfunkantenne ausserhalb der Bauzone die genannten Voraussetzungen als erfüllt, da die Verneinung der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung in Gutheissung der Beschwerde dazu geführt hätte, dass das Verfahren endgültig abgeschlossen wäre und den Beschwerdeführenden der weitere mit dem Baugesuchsverfahren verbundene Aufwand erspart bliebe (vgl. auch BGE 133 IV 215 E. 1.1). Nach dem Gesagten sind die Voraus- setzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG und damit auch die Anfechtbar- keit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung ohne weiteres zu bejahen, unabhängig von der Beantwortung der Frage nach einem nicht

B-3222/2022 Seite 8 wiedergutzumachenden Nachteil. Die Ausführungen der Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission EVD zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten (vgl. Vernehmlas- sung, S. 2 und S. 4 unten), wonach in der Anordnung einer Nachprüfung "kein rechtlicher Nachteil" zu erblicken sei, die Verfahrensverlängerung durch die Rückweisung und die Vorbereitung auf die Nachprüfung zwar Umtriebe mit sich brächten, aber von einem eigentlichen Nachteil nicht ge- sprochen werden könne, da es um die Aneignung und Vertiefung von Wis- sen im Rahmen einer Prüfungsvorbereitung gehe, sind diesbezüglich nicht zielführend. Andererseits scheint es, dass die Vorinstanz die Beantwortung der Eintre- tensfrage – was nicht angeht – von einer pauschalen Erfolgsprognose hin- sichtlich der materiellrechtlichen Rügen betreffend die Beurteilung der Di- plomarbeit abhängig machen möchte, wenn sie in Ziffer 1. b) ihrer Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Praxis, wonach Nachprüfungen anzu- ordnen seien, wenn die vorgenommene Leistungsbeurteilung nicht nach- vollziehbar ist, erwägt, es sei prozessökonomisch und läge im Interesse des Beschwerdeführers, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die Be- schwerde nicht einträte. Abgesehen davon, dass es diesbezüglich nicht um einen Verfahrensfehler geht, aufgrund dessen sich eine möglicherweise genügende Prüfungsleistung nur noch über eine Prüfungswiederholung er- mitteln lässt, sondern um die materielle Bewertung des schriftlichen Prü- fungsteils, wofür eine nachvollziehbare Begründung in der Regel, wenn auch nachträglich, erhältlich gemacht werden kann, wäre es nicht rechtens, den Rechtsschutz mit der Begründung zu versagen, es sei noch nie vorge- kommen, dass das Bundesverwaltungsgericht "von sich aus" 6 Punkte, die zum Bestehen der Prüfung notwendig wären, zugeteilt habe. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die noch im ersten Beschwer- deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (B-3099/2020) themati- sierten Nachteile, nämlich betreffend die Erforderlichkeit eines neuen Ar- beitgebers hinsichtlich der von der Vorinstanz noch angeordneten Wieder- holung auch des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomarbeit" sowie betreffend die durch die Vorinstanz unterlassene Prüfung bzw. Anordnung einer sol- chen, ob im Prüfungsteil "Diplomarbeit" zusätzliche Punkte zu erteilen ge- wesen wären (vgl. zu Letzterem auch Urteil des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 1.2 mit weiterem Hinweis auf die Praxis) offenbar weg- gefallen bzw. nun behoben sind. Sie spielen für das vorliegenden Be- schwerdeverfahren keine Rolle mehr, insbesondere auch, nachdem die

B-3222/2022 Seite 9 Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils weggefallen ist (vgl. Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 9 ff.). 1.4.2 Zusammenfassend würde die Gutheissung der Beschwerde sofort ei- nen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die ange- fochtene Verfügung vom 19. Juli 2022 ist somit als Zwischenverfügung grundsätzlich anfechtbar, so dass materiell zu überprüfen bleibt, ob die nun erfolgte Beurteilung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer für die schriftliche Diplomarbeit zurecht die Note 4.0, mithin nicht die Note 5.0, welche für eine Diplomerteilung ausgereicht hätte, erteilt wurde.

1.4.3 Soweit sich die beschwerdeführerischen Begehren um Aufhebung und Diplomerteilung (und deren Begründung) aber auch und unabhängig von einer Notenerhöhung für die schriftliche Diplomarbeit gegen die Beur- teilung der mündlichen Prüfung und deren Wiederholungsanordnung rich- ten, thematisieren sie Fragen, welche bereits rechtskräftig beurteilt sind. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte, wie bereits erwähnt, festgehal- ten, dass die Anordnung der Wiederholung der mündlichen Prüfung unter der Voraussetzung rechtens ist, dass die Note 5.0 für die schriftliche Di- plomarbeit nicht erreicht wird. Insoweit kann auf die Begehren um Aufhe- bung und direkte Diplomerteilung nicht eingetreten werden und es muss auf die entsprechenden Rügen betreffend die mündlichen Prüfungen nicht weiter eingegangen werden.

1.5 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im oben erwähnten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Gemäss den Art. 26 ff. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise

B-3222/2022 Seite 10 und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschliessen- den Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Art. 27 und 28 BBG).

Gestützt auf die genannten Bestimmungen hat die zuständige Organisa- tion der Arbeitswelt, der SMV, die Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Milchtechnologe / Milchtechnologin vom 17. Dezember 2004 (nachfolgend: PO) erlassen, welches mit Genehmi- gung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vor- instanz) am 17. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. Die Vereinbarkeit der PO mit höherrangigem Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Es ist daher darauf abzu- stellen.

2.2 Durch die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen hat der Kandidat / die Kandidatin den Nachweis zu erbringen, dass er / sie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in verantwortlicher Stellung an- spruchsvolle Aufgaben und Führungsfunktionen in gewerblichen und in- dustriellen Milchverarbeitungsbetrieben zu übernehmen oder einen Betrieb selbständig zu leiten (Ziff. 1 Abs. 1 der PO). 2.3 Die Abschlussprüfung der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen umfasst die beiden Prüfungsteile "Businessplan oder Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion des Businessplans oder der Diplomarbeit" (Ziff. 5.11 der PO). Gemäss Ziffer 6.23 der PO ist die Gesamtnote der Ab- schlussprüfung das Mittel aus den Noten beider Prüfungsteile; die Gesamt- note wird auf eine Dezimale gerundet. Die beiden Prüfungsteile werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig sind (Ziff. 6.3 der PO). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtnote mindestens die Note 4.0 erreicht wird (Ziff. 6.41 der PO). Gemäss der Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 hat der Beschwer- deführer, wie bereits erwähnt, die Gesamtnote 3.5 erzielt und die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen nicht bestanden. Im Prüfungsteil "Di- plomarbeit" hat der Beschwerdeführer mit 31.5 Punkte von 50 Punkten die Note 4.0 und im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomar- beit" mit 21 Punkten von 50 Punkten die Note 3.0 erhalten.

B-3222/2022 Seite 11 Die Note 5.0 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" wäre ausreichend, um die hö- here Fachprüfung für Milchtechnologen trotz der Note 3.0 im Prüfungsteil "Diskussion und Präsentation der Diplomarbeit" gesamthaft zu bestehen. Für die Note 5.0 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" wären unter Berücksichti- gung der im Prüfungsprotokoll aufgeführten Formel für die Berechnung der Noten und der Rundungsregeln insgesamt 6 zusätzliche Punkte notwen- dig. Für die Note 4.5 würde 1 zusätzlicher Punkt ausreichen. Mit der Note 4.5 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" würde im mündlichen Prüfungsteil "Dis- kussion und Präsentation der Diplomarbeit" die Note 3.5 ausreichen, um die Prüfung gesamthaft zu bestehen. 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständi- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unange- messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesver- waltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Be- gründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni- tion. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden ei- genen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen ver- gleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prü- fungsleistungen gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwal- tungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistun- gen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 m.H.) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Or- gane und Experten ab, solange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stel- lung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdefüh- rers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4). Auf Rügen

B-3222/2022 Seite 12 bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbe- hörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst sub- stantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und entsprechende Beweis- mittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen of- fensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 m.H.; 2008/14 E. 3.3) 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Fehl- und Unterbewertung des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit". Die Vorinstanz und die Erstinstanz stellen sich auf den Standpunkt, der mündliche Prüfungsteil sei im ersten Urteil B-3099/2020 vom 4. November 2021 durch das Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt wor- den. Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behan- delten Punkte ab. Die Vorinstanz – wie auch die nach deren neuem Ent- scheid mit der Sache nochmals befasste Beschwerdeinstanz – sind bei der Beurteilung dieser Punkte an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; WEISSEN- BERGER/HIRZEl, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 28). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. Urteile des BVGer A-5261/2008 vom 29. März 2010 E. 3.3 und A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3). Im Urteil B-3099/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Vorinstanz die materielle Überprüfung der erstinstanzlichen Beur- teilung des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomarbeit" nachzuholen habe.

B-3222/2022 Seite 13 Soweit diese materielle Überprüfung durch die Vorinstanz nicht mindestens die Note 5.0 ergebe, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vor- instanzliche Rückweisung zur Wiederholungsprüfung im mündlichen Prü- fungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" wie bereits er- wähnt bestätigt. Diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Ur- teil B-3099/2020 ist für das vorliegende Verfahren bindend. Die beschwer- deführerischen Rügen betreffend die Bewertung des mündlichen Prüfungs- teils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" sind nach dem Ge- sagten und wie bereits im Rahmen der Eintretensfragen erwähnt, nicht zu hören. 5. Der Beschwerdeführer rügt zudem erneut eine Verletzung der Begrün- dungspflicht der Vorinstanz, wenn er sich hinsichtlich des Prüfungsteils "Diplomarbeit" auf den bereits erwähnten Standpunkt stellt, die Vorinstanz begnüge sich nach wie vor mit einer Auflistung der Vorbringen und einer summarisch-theoretischen Beurteilung. Die Vorinstanz bezieht zur vorgeworfenen Verletzung der Begründungs- pflicht in der Vernehmlassung nicht Stellung. Sie vertritt jedoch die Auffas- sung, dass der Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Diplomarbeit" kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung der Note 4.5 habe, weil daran keine Rechtsfolgen geknüpft seien und auch kein genügendes tatsächli- ches Interesse bestehe. Insoweit müsse die Beschwerde des Beschwer- deführers gemäss Ansicht der Vorinstanz ohnehin nicht behandelt werden. Die Erstinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe mithin – (verständlicherweise) zusammenfassend – jedes einzelne Kriterium des Bewertungsrasters der Diplomarbeit genannt, sowie die Argumente des Beschwerdeführers und der Erstinstanz hierzu gegenübergestellt und die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. 5.1 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittel- belehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit

B-3222/2022 Seite 14 allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren in der Be- schwerde vom 6. November 2018, in der Replik vom 11. Februar 2019 und der Triplik vom 7. Juli 2019 bzw. deren Ergänzung vom 12. August 2019 verschiedene Rügen detailliert und substantiiert vorgetragen. Nach dem Rückweisungsentscheid im Urteil B-3099/2020 vom 4. November 2021 hat die Vorinstanz den Schriftenwechsel wieder aufgenommen und die QSK nahm mit Schreiben vom 25. Februar 2022 zu den Rügen des Beschwer- deführers Stellung. Mit Schreiben vom 18. März 2022 vor der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. 5.3 Die Vorinstanz hat unter den sechs im Bewertungsraster der Diplomar- beit vorgesehenen Kriterien einzelne vom Beschwerdeführer angespro- chene Rügen zusammenfassend erwähnt (vgl. E. 7.1 der angefochtenen Verfügung, namentlich: die Bewertung des Kriteriums "Konsistenz und Lo- gik" sei nicht nachvollziehbar; die Thematik der Abfüllanlage sei abgehan- delt und in die Investitionsrechnung eingebaut worden [Kriterium "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen"]; subjektive, für die Z._______ [Name des Be- triebs, welcher die Diplomarbeit unterstützt] sprechende Qualitätskriterien seien vorhanden, bei einem Quarkfertiger eines Schweizer Herstellers würde schnell Hilfe geboten, der Breakeven würde mit 6 % mehr Absatz erreicht werden [Kriterium "Abklärungen, Versuche, Datenerhebung"]; transparente und vollständige Darstellung der Berechnungen und Fragen bezüglich Raum und Abmessungen seien abgeklärt worden [Kriterium "Darstellung der Ergebnisse"]; Ausrichtung der Produktionskosten auf Früchtequark, Kreditbedingungen seien vom Inhaber des die Diplomarbeit unterstützenden Betriebs festgelegt worden, der Quarkfertiger sei sehr wartungsarm und die notwendigen Abklärungen zur Investitionsberech- nung seien getätigt worden [Kriterium "Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft. Richtigkeit"]). Gleichzeitig hat die Vorinstanz die im Zusammenhang mit der Beantwor- tung der Beschwerde von der QSK geäusserte Kritik zu den einzelnen Kri- terien des Bewertungsraters festgehalten (vgl. E. 7.2 der angefochtenen Verfügung, namentlich: beim Kriterium "Konsistenz und Logik" seien Aus- führungen erwartet worden zu Personal- und Arbeitsplanung, zur Perso- nalbeschaffung und Personalführung, zur Kühlung des Quarks sowie zum Quarkfertiger und zur Abfüllanlage; beim Kriterium "Analyse, Lösungsweg,

B-3222/2022 Seite 15 Vorgehen" seien die CHF 100'000.- ohne Berechnungen oder Plausibilisie- rungen erwähnt und damit falsch in die Investitionsrechnung eingebaut worden, die Folgen betreffend Zeitaufwand, Personalaufstockung, Kühl- möglichkeiten, Platzbedarf und Energieverbrauch seien nicht ausgeführt worden; beim Kriterium "Abklärungen, Versuche, Datenerhebung" würden keine messbaren Grössen aufgezeigt, die eine Verdoppelung der Produk- tion rechtfertigen würden, die Argumente, die gegen einen ausländischen Händler sprächen, würden nicht belegt und es müssten Marktanalysen / Marketingabklärungen vorgenommen werden; beim Kriterium "Darstellung der Ergebnisse" fehlten Fotos, Grafiken, Pläne oder Ähnliches; beim Krite- rium "Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft, Richtigkeit" würden bei den Berechnungen Rahm und der Magerquark nicht berücksichtigt, auf die höheren Personalkosten nicht eingegangen, die unüblichen Kreditbedingungen flössen nicht in die Diplomarbeit ein, die Wartungskosten müssten in jeder Kalkulation einberechnet werden, das Projekt werde in finanzieller Hinsicht nicht ganzheitlich betrachtet, die Not- wendigkeit baulicher Anpassungen werde nicht diskutiert, der erhöhte Energiebedarf werde nicht beachtet, für die Kühllagerung der Milch sowie der Zutaten hätten grössere Räumlichkeiten und eine Aufstockung der Per- sonalressourcen vorgesehen werden müssen). Neben der Auflistung der Parteivorbringen und der Kritikpunkte der Erstin- stanz nennt die Vorinstanz allgemeine rechtliche Überlegungen zum Erfor- dernis der Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung sowie zum Ermes- sen der Experten bei der Punktezuteilung, welche ihr als Richtschnur ge- dient haben. Im Anschluss an diese zusammenfassende Wiedergabe sowohl der Rü- gen als auch der Antworten der Prüfungsexperten hält die Vorinstanz fest, dass die Prüfungsexperten auf alle Rügen des Beschwerdeführers einzeln eingegangen und dass die Antworten der Experten insgesamt als nachvoll- ziehbar zu betrachten seien. 5.4 Nach dem Gesagten begnügt sich die Vorinstanz mit einer reinen Ge- genüberstellung, welche auf der einen Seite die beschwerdeführerischen Rügen und auf der anderen Seite die Kritikpunkte der beurteilenden Exper- ten schlicht wiederholt, ohne auch nur mit je einem Satz wenigstens kurz darzulegen, weshalb der Begründung der Leistungsbeurteilung der Exper- ten in Bezug auf die einzelnen beschwerdeführerischen Rügen zu folgen ist, oder weshalb diese nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere fehlt es an würdigenden Überlegungen, die jeweils darüber Aufschluss geben,

B-3222/2022 Seite 16 weshalb die Vorinstanz den Erklärungen der Prüfungsexperten und nicht den Rügen des Beschwerdeführers folgt. So ist nicht ersichtlich, ob den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers deshalb nicht gefolgt wird, weil sie sich beispielsweise nicht einlässlich mit den Begründungen zur Leis- tungsbeurteilung der Prüfungsexperten auseinandersetzen oder weil sie im Vergleich zu ihnen nicht stichhaltig erscheinen oder weil sie das Beurtei- lungsermessen der Prüfungsexperten nicht respektieren, etwa indem sie lediglich eine weitere oder abweichende Beurteilungsansicht zum Aus- druck bringen, ohne konkrete oder stichhaltige Hinweise zu liefern, dass und in wie fern die Beurteilung der Prüfungsexperten als krass fehlerhaft oder als nicht mehr vertretbar, mithin als willkürlich und deshalb als rechts- fehlerhaft zu qualifizieren wären. Die Vorinstanz verzichtet praktisch voll- ständig auf eine eigene sachverhaltliche Würdigung, welche in Bezug auf die zu beurteilenden Rügen aber zum Ausdruck bringen sollte, weshalb nicht ihnen, sondern der Einschätzung der Prüfungsexperten zu folgen ist. Eine rechtsmittelmässige Überprüfung einer Leistungsbeurteilung darf zwar mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgen. Insbesondere die Beurtei- lung, ob und wie viele Punkte für eine teilrichtige Lösung gerechtfertigt wä- ren, ist weitgehend vom pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Prü- fungsexperten geprägt. Das heisst aber nicht, dass im Rahmen einer zu- rückhaltenden Überprüfung in Bezug auf die einzelnen Rügen vollständig auf eine eigene Würdigung verzichtet werden kann. Es muss wie erwähnt wenigstens erkennbar sein, weshalb die Beschwerdeinstanz die Begrün- dung der Leistungsbeurteilung (zumindest) als nachvollziehbar und vertret- bar erachtet, weshalb an sich einlässlich vorgebrachte Rügen nichts daran zu ändern vermögen bzw. weshalb sie diese als unbegründet erachtet. Al- lein eine Auflistung der zusammengefasten Rügen und Antworten der Ex- perten mit der lediglich "pauschal" (vgl. E. 6 der angefochtenen Verfügung) gehaltenen Schlussbemerkung, dass die Antworten der Experten auf alle Rügen eingehen und insgesamt als nachvollziehbar zu betrachten seien, erfüllt die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht, auch wenn sich diese auf eine zurück- haltend vorzunehmende Überprüfung stützen darf. Der Entscheidadressat hat Anspruch darauf, zu erfahren, welche Überlegung die Vorinstanz je- weils dazu geführt hat, die Begründungen der Erstinstanz als nachvollzieh- bar und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers als unbegrün- det zu erachten. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung, welche sich in der genannten pauschalen Schlussfolgerung erschöpft, lässt nicht nur eine inhaltliche Begründung gänzlich vermissen, sondern bietet auch keinerlei weitergehenden Hinweis, wonach sich die Vorinstanz tatsächlich mit jeder einzelnen Rüge inhaltlich auseinandergesetzt hat. Dem Betroffenen und

B-3222/2022 Seite 17 der Rechtsmittelinstanz bleibt in einer solchen Situation einzig, der entspre- chenden Erklärung der Vorinstanz quasi blind zu vertrauen, dass dem so ist. Ähnliches wird Rechtsunterworfenen ansonsten nur ausnahmsweise zugemutet, beispielsweise in Fällen, da die Behörde für ihren Entscheid auf geheimhaltungswürdige Unterlagen abstellt und deshalb statt Akten- einsicht zu gewähren, den wesentlichen Inhalt mitzuteilen hat. 5.5 Die Vorinstanz äussert sich dahingehend, dass von ihr nicht verlangt werden könne, dass sie "die Ausführungen der Experten in jedem Fall und im Einzelnen wiederholt, bevor sie ihren Schluss zieht". Abgesehen davon, dass die Vorinstanz, wie bereits dargelegt wurde, eine derartig wiederho- lende (zusammenfassende) Auflistung der von der Erstinstanz vorgebrach- ten Begründungselemente vorlegte, was in ihrem Belieben steht, ist nicht entscheidend, ob und wie viel sie vom Standpunkt der Prüfungsexperten wiederholend wiedergibt. Für die Frage nach einer rechtsgenüglichen Be- gründung ist viel wichtiger, dass bzw. ob der Begründung in Bezug auf die einzelnen Rügen entnommen werden kann, welches die Anhaltspunkte und Gründe sind, die die Beschwerdeinstanz dazu veranlassten, der Mei- nung der Prüfungsexperten zu folgen bzw. die Rüge als unbegründet zu beurteilen. 5.6 Weil nicht einmal im Ansatz eine inhaltliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Rügen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorinstanzliche Verfü- gung vom 19. Juli 2022 sachgerecht angefochten werden konnte. 5.7 Der Einwand der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein schutz- würdiges Interesse daran habe, dass geprüft werde, ob ihm im Prüfungsteil „Diplomarbeit“ (anstelle der Note 4.0) die Note 4.5 erteilt werden könne, ist weder zutreffend noch rechtfertigt er eine ungenügende Begründung an- lässlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomarbeit". Die Vorinstanz scheint "Rügen", landläufiger Weise verstanden als Begründungselement einer Beschwerde, und eigent- liche Anträge bzw. Rechtsbegehren nicht korrekt voneinander zu unter- scheiden, wenn sie im Zusammenhang mit erhobenen "Rügen" auf ein an- geblich fehlendes aktuelles schutzwürdiges Interesse für eine Notenbean- standung hinweist (vgl. Ziff. 2 der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022). Entgegen der Meinung der Vorinstanz sind die mit der Beschwerde gestell- ten Begehren korrekt. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Erhö- hung der Note des Prüfungsteils "Diplomarbeit" auf die Note 4.5 gestellt, sondern explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung

B-3222/2022 Seite 18 des Diploms verlangt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von der Vorinstanz zur Begründung ihrer Ansicht zitierten Recht- sprechung (vgl. Urteile des BVGer B-4878/2008 vom 10. September 2008 E. 2.3 und B-385/2012 vom 8. Mai E. 3 ff.), wonach kein schutzwürdiges, tatsächliches Interesse an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner No- ten bestehe, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prü- fungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen. Die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Noten bezieht sich auf die Begehren und diese lauten in casu wie bereits erwähnt, auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Diplomerteilung und sind korrekt, soweit sie sich nicht auf die resolutiv bedingt zu wiederholende mündliche Prüfung beziehen (vgl. E. 1.4.3). Im Rahmen der Begründung kann ohne weiteres jede Punktevergabe bzw. Positions- oder Unterpositionsnote beanstandet werden, solange die Beanstandungen für den Ausgang des Verfahrens re- levant sein können. Ohne weiteres wäre im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beurtei- lung des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomarbeit" also die Vergabe von ei- nem zusätzlichen Punkt möglich, was zur Note 4.5 führen würde. Zweifel- los hätte diese Notenerhöhung für den Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die direkte positive Konsequenz, dass er sich hinsichtlich einer Diplomerteilung an der mündlichen Prüfung eine ent- sprechend geringere Benotung leisten könnte. Die gegenteilige Ansicht würde die Bestimmung von Ziffer 6.23 der PO, wonach sich die Gesamt- note der Abschlussprüfung aus dem Mittel der Noten beider Prüfungsteile ergibt, aus den Angeln heben. Nach dem Gesagten ist die von der Vor- instanz zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Die Vorinstanz darf ge- stützt auf das angeblich fehlende schutzwürdige Interesse des Beschwer- deführers nicht auf eine sorgfältige Überprüfung der erstinstanzlichen Be- wertung des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomarbeit", die zur Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Verweigerung der Diplomerteilung unweigerlich notwendig ist, verzichten. 5.8 Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be- schwerdeführers nicht nachgekommen ist. 5.9 Der Gehörsanspruch als allgemeine Verfahrensgarantie ist "formeller Natur" (vgl. statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung führt

B-3222/2022 Seite 19 grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und zur Wiederholung des Verfahrens durch die zuständige Instanz (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 141 V 495 E. 2.2; 141 I 60 E. 5.4). Wenn die Verletzung nicht schwer wiegt, ist eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise möglich. Das ist namentlich der Fall, wenn die Rückweisung einem formalistischen "Leerlauf" gleichkommt und zu unnötigen Verzögerungen führt, die mit dem gleichwertigen Interesse der Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben, für den Betroffenen kei- nen Rechtsnachteil bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können (vgl. STEINMANN, in: SKBV, Art. 29 N 59 m.H.). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Rügen des Beschwer- deführers in Verletzung ihrer Begründungspflicht abgewiesen. Die Kogni- tion des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist nicht enger als diejenige der Vorinstanz (vgl. auch oben E. 3). Zudem hat sich die zuständige QSK, im Gegensatz zum ersten Ver- fahren, mit den beschwerdeführerischen Rügen einlässlich auseinander- gesetzt, so dass eine rechtsmittelmässige Überprüfung der Leistungsbeur- teilung für die schriftliche Diplomarbeit grundsätzlich möglich ist. Vorlie- gend drängt sich ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwal- tungsgericht aus prozessökonomischen Gründen auf, nachdem seit der Prüfung im Jahr 2018 bereits geraume Zeit verstrichen ist, und ein rascher Endentscheid im Interesse des Beschwerdeführers liegen dürfte. 6. Im Prüfungsteil "Diplomarbeit" werden, wie bereits erwähnt, 50 Punkte ver- geben, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Diplomarbeit "Investitions- rechnung für die Kapazitätserweiterung der Quarkproduktion" 31.5 Punkte und die Note 4.0 erhalten hat und ihm 6 Punkte zur Note 5.0 bzw. 1 Punkt zur Note 4.5 fehlen. Die Kriterien zur Beurteilung der Diplomarbeit lauten gemäss Bewertungsbogen wie folgt: "formale Beurteilung" (10 Punkte), "Konsistenz, Logik" (10 Punkte) und im Rahmen einer sog. fachlichen Be- urteilung "Zusammenfassung" (5 Punkte), "Analyse, Lösungsweg, Vorge- hen" (5 Punkte), "Abklärungen, Versuche, Datenerhebung" (5 Punkte), "Darstellung der Ergebnisse" (5 Punkte) sowie "Kommentar zu den Ergeb- nissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft, Richtigkeit" (10 Punkte). Die Kriterien "formale Beurteilung" und "Konsistenz, Logik" werden durch je- weils 4 Experten beurteilt, wobei der Durchschnitt der Bewertungen in die

B-3222/2022 Seite 20 Gesamtbeurteilung fliesst. Die übrigen Kriterien im Rahmen der fachlichen Beurteilung werden gemeinsam von zwei Experten bepunktet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer explizit die Bewertung in den Kriterien "Konsistenz, Logik", "Abklärungen, Versuche, Datenerhebung" und "Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerun- gen, Aussagekraft, Richtigkeit". Aufgrund der vorgebrachten Rügen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer theoretisch – wie bereits erwähnt – mindestens 1 oder gar 6 zusätzliche Punkte bzw. die Note 4,5 oder 5.0 im Prüfungsteil «Diplomarbeit» zuzuerkennen ist (vgl. sogleich E. 6.1 ff.).

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Beurteilung der Diplomarbeit fällt im Üb- rigen generell auf, dass sich die Punktezuteilung bzw. Punkteabzüge trotz der vorgegebenen Beurteilungskriterien und der Angabe der maximal mög- lichen Punkte pro Thema nicht anhand eines fixen oder vorgegebenen Punkterasters zurückführen lässt. Es ist nicht detailliert ersichtlich, welche Kriterien die Diplomarbeit im Rahmen der einzelnen Beurteilungskriterien genau erfüllen muss, um jeweils die Maximalpunktzahl erreichen zu kön- nen (vgl. im Detail sogleich insbesondere E. 6.2 ff.). Diese «Unzulänglich- keit» ist jedoch für die Beurteilung von eigentlichen Diplomarbeiten üblich und hinzunehmen, solange das damit einhergehende grössere Beurtei- lungsermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt wird.

Die Wegleitung für die Höhere Fachprüfung für Milchtechnologen/innen vom 1. Juni 2015 sieht vor, dass im Hinblick auf die Erstellung der Diplom- arbeit ein Projektbeschrieb abzugeben und durch die QSK zu genehmigen ist (vgl. Ziff. 6.6). Der Projektbeschrieb selber wird nicht bewertet. Er dient jedoch dazu, unter anderem klare Problemstellungen und klar abgrenzbare Zielsetzungen aufzuzeigen und hat insoweit – auch in casu – Relevanz für die Beurteilung der Experten. Im vom Beschwerdeführer verfassten und von der QSK genehmigten Projektbeschrieb zur Diplomarbeit vom 19. Feb- ruar 2018 wird Folgendes ausgeführt:

"Investitionsrechnung für die Kapazitätserweiterung der Quarkproduk- tion Ausgangslage Aktuell werden pro Jahr [...] kg Milch zu Quark in verschiedenen Geschmacks- richtungen verarbeitet. Der Quark wird ohne Unterstützung durch Produktions- maschinen mit dem Sackverfahren hergestellt. Die maximale Produktionska- pazität ist daher erreicht.

B-3222/2022 Seite 21 Mit dem Sackverfahren kann eine hohe und gleichbleibende Produktqualität erzielt werden. Dadurch erhöht sich die Kundennachfrage für qualitativ hoch- stehende Quarkprodukte laufend. Einerseits möchten unsere Grosskunden [...] für Aktionen regelmässig mehr Quarkprodukte abnehmen. Und anderer- seits besteht ein grosses Potenzial, neue Abnehmer aus dem Detailhandel zu gewinnen. Basierend auf der aktuellen und der angenommenen künftigen Nachfrage, ist eine Verdoppelung der Produktion anzustreben. Dazu braucht es neue Produktionsmittel und eine Anpassung des Produkti- onsprozesses. Zwingende Bedingung ist, dass die Qualität keine Einbussen erleidet und die Produktionskosten tendenziell gesenkt werden können. Im Vordergrund steht die Beschaffung eines Quarkfertigers. Das Investitionsvo- lumen beträgt plus/minus CHF 100'000. Ziele Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die Investition in die Quarkpro- duktion um die Produktionskapazität zu verdoppeln und die Produktionskosten zu senken. Wichtige Projektschritte:

  • Situationsanalyse
  • Informationen beschaffen und bewerten
  • Methoden festlegen (Verfahren, Berechnungen)
  • Lastenhefte erstellen
  • Offerten einholen vergleichen und bewerten
  • Wirtschaftlichkeitsrechnung
  • Varianten vergleichen und bewerten
  • Schlussfolgerung
  • Empfehlung mit Begründung an den Auftraggeber".

6.1 6.1.1 Unter dem Kriterium "Konsistenz, Logik" wird gemäss Bewertungs- bogen Folgendes beurteilt: "Übereinstimmung Auftrag / Zielsetzungen mit dem Ergebnis der Arbeit, Widersprüche". Der Beschwerdeführer hat 6.4 Punkte von 10 Punkten erreicht. Drei Gutachter vergaben 7.0 Punkte und ein Gutachter vergab 4.5 Punkte, dessen Bewertung der Beschwerdefüh- rer beanstandet.

6.1.2 Die Vergabe von 4.5 Punkten begründet der betroffene Experte auf dem Bewertungsbogen mit "Produktionskostensenkung fehlt", "Deckungs- beitrag? Raum, Platz, Kellerraum, Energiebeschaffung", "Zins für Investi- tion?", "Wo ist der Rahm beim Zentrifugieren" und "Planskizze fehlt".

6.1.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass HR-Themen wie Personal- und Ar- beitsplanung, Personalbeschaffung und Personalführung nicht im Rahmen

B-3222/2022 Seite 22 einer «Investitionsrechnung» abzuhandeln seien. Zudem seien keine Per- sonalaufstockung, keine zusätzlichen Kühlmöglichkeiten und kein zusätz- licher Platz notwendig, was sich aufgrund der "effektiven Realität" zeige. Der montierte Quarkfertiger brauche nur unwesentlich mehr Energie als das vorherige Herstellungsverfahren.

6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die effektive Realität (sprich der effektiv in Betrieb gestellte Quarkfertiger) zeige, dass es keine Personalaufstockung, keine zusätzlichen Kühlmöglichkeiten, keinen zu- sätzlichen Platz brauche und nicht deutlich mehr Energie notwendig sei, führen die Vorbringen am Ziel vorbei. Selbst wenn der Quarkfertiger in Be- trieb genommen worden ist, ohne dass damit ein wesentlicher Einfluss auf die genannten Aspekte einhergeht, darf der Experte im Rahmen der Ziel- setzung der Diplomarbeit ("Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die Investition in die Quarkproduktion um die Produktionskapazität zu ver- doppeln und die Produktionskosten zu senken") (fehlende) Aussagen zum Deckungsbeitrag, Kühlbedarf, Energieverbrauch oder zu den Platzverhält- nissen bemängeln. Insoweit ist die Kritik des Experten haltbar, dass, selbst wenn keine Anpassungen der genannten Aspekte notwendig sind, sich der Beschwerdeführer mit dieser Tatsache im Rahmen der Diplomarbeit nach- vollziehbar hätte auseinandersetzen müssen. Das Ziel der Arbeit lässt ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Ansicht auch Ausführungen zu HR-Themen als sinn- voll erscheinen, zumindest insoweit sie als Entscheidungsgrundlagen für die Investition in die Quarkproduktion ebenfalls von Bedeutung sein könn- ten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gemäss der Zielsetzung der Di- plomarbeit die Anpassung des Produktionsprozesses beleuchtet wird, zu welchem damit im Zusammenhang stehende personelle Aspekte gehören können. Die weiteren Begründungselemente des Experten ("Produktions- kostensenkung fehlt", "Zins für Investition?", "Wo ist der Rahm beim Zent- rifugieren" und "Planskizze fehlt") werden unter dem Kriterium "Konsistenz und Logik" vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Beschwerdefüh- rer nicht bemängelt.

Zum relativ grossen Punkteunterschied von 2,5 Punkten in der Bewertung des einen Experten im Vergleich zu den anderen hat die Erstinstanz bereits im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend festgehalten, dass bei einem Punkteunterschied von mehr als 4 Punkten ein Austausch zwischen den Experten stattfinde zwecks Besprechung dieser Differenz und Nivellierung.

B-3222/2022 Seite 23 Gemäss Erstinstanz ist eine solche Differenz völlig normal und komme oft- mals auch bei anderen Kandidierenden vor. Das Bundesverwaltungsge- richt sieht hierin keinen Hinweis auf eine rechtsfehlerhafte Beurteilung.

6.2 6.2.1 Mit dem Kriterium "Abklärungen, Versuche, Datenerhebung" wird ge- mäss Bewertungsbogen beurteilt, ob das Vorgehen in der Diplomarbeit klar und systematisch ist sowie ob die Daten richtig sind. Der Beschwerdefüh- rer hat 3 von 5 Punkten erhalten, womit gemäss Bewertungsbogen gewich- tige Lücken beim Vorgehen und erheblich falsche Daten einhergehen wür- den.

6.2.2 Die Experten bemängeln auf dem Bewertungsbogen Folgendes: "Qualitätskriterien nicht definiert // weshalb ist Quark aus Industrieproduk- tion weniger gut? // Weshalb sind Quarkfertiger aus D [Deutschland] weni- ger gut als Quarkfertiger von CH-Händler? // Der Absatz soll in 6 Jahren verdoppelt werden -> fundierte Abklärungen betreffend Marketing fehlen völlig". In der Vernehmlassung vor dem Bundesverwaltungsgericht hält die Erstinstanz zudem fest, dass die Verdoppelung der Produktion ein Ziel der Arbeit gewesen sei. Es stelle sich jedoch die Frage, wer den vergleichs- weise teuren Quark abnehme und was der Unterschied zum Quark aus der Industrieproduktion sei. Zudem stellt sich die Erstinstanz auf den Stand- punkt (vgl. Duplik vom 21. Juni 2019 und Eingabe der QSK vom 25. Feb- ruar 2022 vor der Vorinstanz), dass der Beschwerdeführer a-priori davon ausgehe, dass beim Kauf einer Maschine aus dem Ausland die Service- leistungen (24Std-Service) nicht gewährleistet seien. Dies jedoch ohne entsprechende Detailabklärungen.

6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Ansicht der Experten sei nicht die effektive Verdoppelung der Produktion das Thema der Di- plomarbeit, sondern die Verdoppelung der Produktionskapazität. Die Be- rechnungen zeigten, dass bereits mit einer minimalen Zunahme des Erlö- ses von 6 % gegenüber 2017 der "Break Even" erreicht werde. Ausserdem beinhalte eine Investitionsrechnung kein Marketingkonzept. Ohnehin habe die QSK den Projektbeschrieb vor Erstellung der Arbeit abgesegnet und nicht die Ergänzung mit einem Marketingkonzept verlangt. Mit Verweis auf die Beschwerde im ersten Verfahren B-3099/2020 macht der Beschwerde- führer zudem geltend, die Beschaffung eines Quarkfertigers von einem Schweizer Händler sei mit weniger Risiken behaftet, da beispielsweise die Serviceleistungen rund um die Uhr sichergestellt seien.

B-3222/2022 Seite 24 6.2.4 Der Titel der Diplomarbeit lautet "Investitionsrechnung für die Kapa- zitätserweiterung der Quarkproduktion". Im Projektbeschrieb wird festge- halten, dass basierend auf der aktuellen und der angenommenen künftigen Nachfrage, eine Verdoppelung der Produktion anzustreben sei und es dazu neue Produktionsmittel und eine Anpassung des Produktionsprozes- ses brauche. Gemäss Zielsetzung der Diplomarbeit sollen, wie bereits er- wähnt, Entscheidgrundlagen für die Investition in die Quarkproduktion ge- schaffen werden, um die Produktionskapazität zu verdoppeln und die Pro- duktionskosten tendenziell zu senken. Aufgrund des Titels der Diplomarbeit und des Projektbeschriebs ist entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers davon auszugehen, dass nicht nur die Kapazität verdoppelt, sondern die doppelte Kapazität auch tatsächlich produziert werden soll. Aus der Diplomarbeit selber sind zudem keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersicht- lich oder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden. Im Gegenteil führt der Beschwerdeführer in der Diplomarbeit Folgendes aus: "Es nützt nichts, einen Quarkfertiger mit hoher Produktions-Kapazität zu beschaffen, wenn dessen Leistung nicht ausgenutzt werden kann, da der Platz für die produzierten Produkte fehlen würde. Andernfalls würde eine Verdoppelung der Kapazität wenig Sinn ergeben." Ausserdem hält der Beschwerdeführer auch in der Tabelle 16.1 auf S. 38 der Diplomarbeit fest, dass die Produk- tion verdoppelt werden solle. Die beschwerdeführerische Berechnung des "Break Even" mit 6 % vermag für das Bundesverwaltungsgericht an der Nachvollziehbarkeit, dass die Experten von der Verdoppelung nicht nur der Kapazität, sondern auch der tatsächlichen Produktion auszugehen hatten, nichts zu ändern.

Als Entscheidgrundlage für eine grosse Investition in einen Quarkfertiger, der zu einer doppelten Produktionsmenge führt, ist es grundsätzlich eben- falls nachvollziehbar, dass die Experten Ausführungen zu potentiellen Ab- nehmern der zusätzlichen Quarkproduktion erwarten. Mit anderen Worten ist es vertretbar, dass die Experten Ausführungen zu Marketingmassnah- men verlangen, selbst wenn das Marketingkonzept nicht als Projektschritt gesondert im Projektbeschrieb aufgeführt ist. In diesem Zusammenhang wäre die Schlussfolgerung grundsätzlich zwar denkbar, dass keine Marke- tingmassnahmen notwendig seien. Jedoch hätte der Beschwerdeführer auch eine solche Auffassung in der Diplomarbeit erwähnen und begründen müssen. Es ist daher zumindest noch vertretbar, dass die Experten Punkte für fehlende Ausführungen im Bereich Marketing abgezogen haben.

Hinsichtlich der Frage, weshalb Quarkfertiger aus Deutschland weniger gut seien als solche von einem Schweizer Händler, hat der Beschwerdeführer

B-3222/2022 Seite 25 in der Diplomarbeit ausgeführt, dass damit weniger Risiken verbunden seien. Daraus wird jedoch die Kritik der Experten unter dem Aspekt «Ab- klärungen» nicht entschärft, dass damit noch keine Qualitätsmerkmale de- finiert seien, die aufzeigen würden, dass ein Deutscher Quarkfertiger we- niger gut sei. Auch die Kritik der Experten ist nachvollziehbar, dass beim Kauf eines Quarkfertigers aus dem Ausland nicht per se von der Nicht-Ge- währleistung von Serviceleistungen (24Std-Service) auszugehen sei und es zumindest entsprechende Detailabklärungen gebraucht hätte. Insge- samt scheint für das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Be- mängelung der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nur ein Schweizer Quarkfertiger in Frage komme, noch vertretbar, weshalb der Punkteabzug nicht rechtsfehlerhaft erscheint.

Nach dem Gesagten ist die Vergabe von 3 von 5 Punkten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar.

6.3 6.3.1 Unter dem Kriterium "Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolge- rungen, Aussagekraft, Richtigkeit" wird beurteilt, ob die Diplomarbeit eine konkrete, realisierbare Lösung mit hoher Umsetzungsfähigkeit beinhaltet. Der Beschwerdeführer hat 4 von 10 Punkten erhalten, womit gemäss Be- wertungsbogen eine eher unrealistische, mit eindeutigen Einschränkungen verbundene Umsetzung einhergehe.

6.3.2 Die Experten bemängeln auf dem Bewertungsbogen Folgendes: "S. 25 Punkt 9.2 Berechnung Produktionskosten stark fehlerhaft (Rahm; 5,2 t Rahm- und Magerquark nicht berechnet); Ziel Produktionskostensen- kung nicht ersichtlich, im Gegenteil Tab. 16.2 (S. 40) lässt vermuten, dass Produktionskosten steigen; S. 26 Punkt 9.3 Zins Eigenkapital bleibt über 10 Jahre gleich (3 % statt 1.5 %) und Wartungskosten nicht einberechnet; Projekt nicht ganzheitlich angeschaut (Problemstellungen, Abfüllmaschine, Kühlräume, Lager, Verpackungsmaterial, Personal)".

Vor dem Bundesverwaltungsgericht erläutert die Erstinstanz, der Kredit für die Investitionsrechnung sei durch den Beschwerdeführer in der Diplomar- beit gleichbleibend über 10 Jahre mit 3 % angegeben worden. Gemäss Ausführungen in der Diplomarbeit, so die Erstinstanz weiter, werde der Ka- pitalbedarf durch den Betriebsinhaber während der gesamten Abschrei- bungsdauer des Quarkfertigers zur Verfügung gestellt. Das Kapital werde erst am Ende der Lebensdauer der Anlage in einer Zahlung amortisiert. Es erfolge daher keine Rückzahlung an den Kapitalgeber während dieser Zeit.

B-3222/2022 Seite 26 Für die Erstinstanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Finanzierungs- form gewählt worden sei, da die allgemein gängigste Form der Finanzie- rung die in der Ausbildung gelernte Halbzinssatzmethode sei, bei welcher mit halbem Zinssatz über die Amortisationszeit gerechnet werde. Ein Ab- weichen davon wäre gemäss Erstinstanz detailliert zu begründen gewe- sen. Nach Auffassung der Erstinstanz sei der vom Betriebsinhaber des der Diplomarbeit gegenständlichen Betriebs vorgeschlagene Zinssatz von 3 % verglichen zum damaligen Marktumfeld (der risikolose Zinssatz im Jahr 2018 sei negativ gewesen) sogar unattraktiv. Auch dass die Amortisation nicht laufend, sondern am Ende der Laufzeit erfolge, sei in der Arbeit un- begründet geblieben und führe zu höheren Zinskosten als beispielsweise eine quartalsweise oder jährliche Amortisation. Auch seien vom Beschwer- deführer keine alternativen Finanzierungsformen (Leasing, Investitionskre- dite etc.) geprüft worden.

Zur fehlerhaften Berechnung der Produktionskosten erläutert die Erstin- stanz vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der Diplomarbeit würden Quarkfertiger mit unterschiedlichen Kapazitäten zur Ablösung des sog. Sackverfahrens miteinander verglichen. A priori sei unklar, ob alle drei un- tersuchten Maschinen die Menge von 480'000 Liter Magermilch pro Jahr verarbeiten könnten oder ob es je nach Maschine andere betriebsbedingte, limitierende Faktoren gebe. Zur Bestimmung der Betriebskosten würden in der Arbeit die Personalkosten und die Milchkosten addiert. Hingegen be- gründe der Beschwerdeführer nicht, weshalb er Energiekosten, Schmier- mittel, Unterhaltskosten oder anderes objektbedingtes Verbrauchsmaterial nicht in die Betriebskosten einberechne. Ausserdem, so die Erstinstanz weiter, sei die Berücksichtigung der Rohstoff- und Personalkosten für die Zentrifugierung, die gleichbleiben würden, nicht sinnvoll, da die in der Dip- lomarbeit vorgenommene Kostenvergleichsrechnung nur die vom jeweili- gen Quarkfertiger abhängigen Kosten vergleichen sollte. Der Stundensatz für die Personalkosten sei ebenfalls nicht plausibilisiert worden. Ausser- dem sei der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich von Sack- fertigung und Anschaffung eines Quarkfertigers nicht zielführend, da sich nur mit der Anschaffung des Quarkfertigers die Produktionskapazität ver- doppeln lasse. Gesamthaft scheine sich keine Kosteneinsparung pro Ein- heit durch die Verdoppelung der Produktion einzustellen. Das Ziel, die Pro- duktionskosten zu senken, werde somit verfehlt.

Darüberhinausgehend hat die Erstinstanz im Rahmen der Wiederauf- nahme des Schriftenwechsels vor der Vorinstanz auch die Aussage bestä- tigt, dass eine ganzheitliche Betrachtung des Projektes fehle, weil keine

B-3222/2022 Seite 27 Nachfolgeregelung miteinbezogen worden sei (vgl. Duplik vom 21. Juni 2019 und Eingabe der QSK vom 25. Februar 2022 vor der Vorinstanz). Ein solcher Einbezug wäre nach Ansicht der Erstinstanz wichtig gewesen, da der Beschwerdeführer in der Diplomarbeit unter anderem erläutert habe, dass das Unternehmen langfristig finanziell gesund dastehen solle. Eben- falls bestätigte die QSK in der Eingabe vom 25. Februar 2022 vor der Vor- instanz, dass eine Beschreibung der aktuellen und künftigen Platzverhält- nisse fehle. Ein Ausbau der Kühlräume brauche es nicht nur für die Lage- rung des Endproduktes, sondern auch für die Zwischenlagerung der für die Produktion notwendigen Rohstoffe.

6.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Zins von 3 % korrekt sei und verlangt hierzu die Einholung eines Gutachtens. Der Zinssatz von 3 % und die Darlehensbedingungen seien vom Betriebsinhaber so vorgegeben worden und es habe keine Veranlassung gegeben, diese Vorgabe nicht zu übernehmen. Eine Investitionsrechnung beinhalte keine Nachfolgerege- lung und bauliche Massnahmen müssten nicht diskutiert werden, da es keine brauche und dies vor Ort nachgeprüft werden könne. Der Beschwer- deführer führt im Rahmen der ersten Beschwerde im Verfahren B-3099/2020 zudem die konkreten Berechnungen an und er ist der Ansicht, dass die Produktionskosten (Rahm und Magerquark) korrekt berechnet seien bzw. die Kritik der Erstinstanz zu angeblich fehlerhaften Berechnun- gen nicht nachvollziehbar sei. Zudem seien die produktionskostensenken- den Effekte in der Diplomarbeit ausgewiesen, allerdings nicht in die kon- kreten Berechnungen "eingepflegt" worden. Der Beschwerdeführer stellt sich ausserdem auf den Standpunkt, dass die verdoppelte Produktion mit deutlich höheren, nachvollziehbaren und gut begründeten Personalkosten einhergehe.

6.3.4 Hinsichtlich der Kreditbedingungen gilt Folgendes: Im Rahmen einer Investitionsrechnung, die als Entscheidgrundlage für die Kapazitätserwei- terung in der Quarkproduktion dient, ist der Standpunkt der Experten nach- vollziehbar, dass sie in einer Diplomarbeit die Erläuterung unterschiedli- cher Finanzierungsformen und deren Vor- und Nachteile erwarten. Dies gilt in casu auch deshalb, weil die vorinstanzlichen Hinweise überzeugen, dass andere Finanzierungsformen als die vom Beschwerdeführer gewählte üb- lich oder gar vorteilhafter gewesen wären. Erst nach der Überprüfung al- ternativer Finanzierungsformen wäre die beschwerdeführerische Auffas- sung möglicherweise überzeugend, dass keine Veranlassung bestanden habe, die "Vorgaben" des Betriebsinhabers mit einem Zinssatz von 3 %

B-3222/2022 Seite 28 nicht zu übernehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Ge- sagten die Kritik der Experten insgesamt nachvollziehbar, dass die Ausfüh- rungen zur Finanzierungsform in der Diplomarbeit zu wenig in die Tiefe ge- hen und nicht überzeugen würden. Auch hat die Erstinstanz nachvollzieh- bar dargelegt, dass sie aufgrund der Halbzinssatzmethode, der angeblich gängigsten und in der Ausbildung gelernten Methode, den Zinssatz von 1.5 % erwartet habe. Welcher Zinssatz (3 % oder 1.5 %) letztendlich kor- rekt ist, falls sich diese Frage überhaupt abschliessend beantworten lässt, hat für das Bundesverwaltungsgericht insoweit keine entscheidwesentliche Bedeutung, da die Kritik der Experten – wie bereits erläutert – zumindest vertretbar erscheint. Die Kritik des Beschwerdeführers erscheint, ange- sichts des Umstandes, dass die Erstinstanz den von ihr erwarteten Zins- satz von 1.5 % mit dem damaligen Zinsumfeld begründet, rein appellato- risch. Auf die beantragte Einholung des Gutachtens zur Frage des Zinssat- zes ist nach dem Gesagten zu verzichten.

Ebenfalls vertretbar ist die Auffassung der Erstinstanz, wonach in der Di- plomarbeit eine Nachfolgeregelung hätte beleuchtet werden müssen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in casu deshalb, weil der Betriebsinhaber des betroffenen Betriebs gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Erstinstanz [...] Jahre alt ist und eine baldige Pensionie- rung im Rahmen der Diplomarbeit nicht ausgeschlossen wurde. Die An- sicht der Experten, dass eine langfristige Investition nur Sinn mache, wenn der Betrieb auch längerfristig aufrechterhalten werde, ist nachvollziehbar.

Zudem ist der Standpunkt der Experten vertretbar, wenn sie davon ausge- hen, dass die aktuellen Platzverhältnisse in der Diplomarbeit hätten erläu- tert werden müssen, um aufzuzeigen, wie die Lagerung / Kühlung der End- produkte und der für die Produktion notwendigen Rohstoffe vorgesehen sei. Erst im Rahmen einer sorgfältigen Analyse der Platzverhältnisse wäre die Auffassung des Beschwerdeführers möglicherweise begründbar, dass auf bauliche Massnahmen verzichtet werden könne. Der Hinweis des Be- schwerdeführers im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, dass die ausrei- chenden Platzverhältnisse vor Ort nachgeprüft werden könnten, vermag die mangelnden Erläuterungen in der Diplomarbeit nicht zu entschuldigen.

Die Ausführungen der Erstinstanz betreffend die fehlerhafte Berechnung der Produktionskosten sind für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nachvollziehbar und werden vom Beschwerdeführer mehrheitlich nicht wi- derlegt (Unklarheit bezüglich der Menge Magermilch, welche die drei

B-3222/2022 Seite 29 Quarkfertiger verarbeiten könnten, Nicht-Berücksichtigung von Energie- kosten, Schmiermittel, Unterhaltskosten und anderem objektbedingten Verbrauchsmaterial in den Betriebskosten sowie keine Plausibilisierung des Stundensatzes für die Personalkosten). Mit der konkreten Berechnung der Produktionskosten allein für Rahm und Magerquark vermag der Be- schwerdeführer die erstinstanzliche Kritik, wonach die ohnehin gleichblei- benden Rohstoffkosten im Rahmen der Kostenvergleichsrechnung keine Bedeutung zukomme, nicht zu entkräften.

Ausserdem führt der Beschwerdeführer hinsichtlich einer möglichen Kos- tensenkung aus, dass die rechnerisch verdoppelte Produktion mit deutlich höheren, nachvollziehbaren und gut begründeten Personalkosten einher- gehe und gesteht ein, dass in den konkreten Berechnungen der Diplomar- beit keine Einsparungen ausgewiesen seien. Der Standpunkt der Erstin- stanz, dass das Ziel der Diplomarbeit, die Produktionskosten zu senken, pro Produkteeinheit nicht erreicht worden sei, erscheint hart, aber vertret- bar. Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung ist nicht ersichtlich.

Die Rügen des Beschwerdeführers unter dem Kriterium "Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft, Richtigkeit" sind nach dem Gesagten nicht stichhaltig. Die Vergabe von 4 von 10 Punkten mag durchaus streng erscheinen, ist deswegen aber noch nicht willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft und ist durch das Bundesverwaltungsge- richt deshalb nicht zu korrigieren.

Zusammenfassend ist die Note 4.0 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die Note 5.0 nicht erlangt, welche zum Bestehen der höheren Fachprüfung für Milch- technologen gereicht hätte. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass der Be- schwerdeführer den mündlichen Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" zu wiederholen hat, womit die Beschwerde als unbegrün- det abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der Vorinstanz keine Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

B-3222/2022 Seite 30 Verfahrenskosten einer Partei können ganz oder teilweise erlassen wer- den, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als un- verhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Ein solcher Grund kann insbesondere darin liegen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. behoben wird, ausnahmsweise selbst dann, wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 3 m.H.), mithin wenn die Beschwerde abgewiesen wird, allein – in casu vorwiegend –, weil die Gehörsverletzung oberinstanz- lich geheilt werden konnte (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die ihr obliegende Be- gründungspflicht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteils «Diplomarbeit» und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. E. 5 ff.). Erst im Rechtsmittel- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dieser Mangel geheilt (vgl. E. 6 ff.). Die Ungewissheit über die Korrektheit der Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomarbeit" infolge der Mangelhaftigkeit der vorinstanzlichen Verfügung hatte der Beschwerdeführer nicht hinzuneh- men, weil damit unweigerlich die Wiederholung des mündlichen Prüfungs- teils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" einhergegangen wäre. Insoweit hat die Gehörsverletzung bereits für sich alleine einen aus- reichenden Grund für die Beschwerdeerhebung gesetzt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht verzichtet hätte, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung der Begründungspflicht nachgekommen wäre, kann weder beantwortet wer- den, noch könnte sie ausschlaggebend sein. Die Heilung der Gehörsver- letzung hat zudem den Grossteil der Verfahrenskosten vor dem Bundes- verwaltungsgericht verursacht. Die bundesverwaltungsgerichtliche Auf- wand aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum mündli- chen Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" können im Vergleich dazu vernachlässigt werden. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu erlassen und ihm den geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– trotz Abweisung der Beschwerde zurückzuerstatten. 9. Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteientschä- digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

B-3222/2022 Seite 31 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten wird, ist ihm praxisge- mäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch Vorinstanzen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche or- ganisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

B-3222/2022 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Beschwer- deführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

B-3222/2022 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 10). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 14. März 2023

B-3222/2022 Seite 34 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat- tungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

19

Gerichtsentscheide

19