B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 26.02.2021 (5A_827/2020)
Abteilung II B-3171/2020
Urteil vom 27. August 2020 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Massnahmen; Verfügung vom 3. Juli 2018.
B-3171/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, die im Handelsregister des Kantons Zug einge- tragen ist. Sie bezweckt die Förderung des Tier-, Umwelt- und Landschafts- schutzes sowie von gemeinnützigen Projekten in den Bereichen der erneu- erbaren Energien und der Erzeugung biologischer Produkte und deren Strukturen für eine nachhaltige Agrarpolitik im In- und Ausland. Am 18. Dezember 2017 überschrieb B., Alleinaktionär der D. AG mit Sitz in E., sämtliche D.-Aktien an die von seiner Tochter F._______ präsidierte Beschwerdeführerin. Tags da- rauf, am 19. Dezember 2017, schloss B._______ mit der Beschwerdefüh- rerin einen Schenkungsvertrag. Gestützt darauf verpflichtete er sich zur Überlassung sämtlicher 100 Namensaktien der D._______ AG unter der Auflage, dass der Name und Zweck der begünstigten Stiftung geändert würden. Schliesslich trat B._______ mit "Vollmacht und Abtretungsvertrag" vom 28. Dezember 2017 sämtliche 100 Namenaktien vorbehaltlos und be- dingungslos an die Beschwerdeführerin ab. Am 1. Februar 2018 leitete B._______ beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsverfahren ein, in dem er die Feststellung der Nichtig- keit und Unverbindlichkeit der Schenkungserklärung vom 18. und des Schenkungsvertrags vom 19. Dezember 2017 beantragte. Das Friedens- richteramt erteilte ihm am 6. April 2018 die Klagebewilligung, von der er indessen keinen Gebrauch machte. B. Über diesen Rechtsstreit informiert, ernannte die Eidgenössische Stif- tungsaufsicht (im Folgenden: ESA; Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. März 2018 für die Beschwerdeführerin einen Sachwalter. Das von die- sem bei der Memory Clinic Entlisberg eingeholte Aktengutachten vom 7. Juni 2018 schloss auf Urteilsunfähigkeit von B._______ zur fraglichen Zeit der Schenkung. Weiter klärte der Sachwalter die Zulässigkeit der be- absichtigten Namens- und Zweckänderung ab. Mit Schlussbericht vom 12. Juni 2018 erklärte der Sachwalter, angesichts der Ausführungen der Me- mory Clinic zur Urteilsunfähigkeit von B._______ und der rechtlichen Un- möglichkeit einer Zweckänderung, der rechtlichen Folgen dieser Unmög- lichkeit auf das Schenkungsvertragsverhältnis sowie der möglicherweise fehlenden Vertretungsmachten und –befugnisse der Stiftungsräte müssten
B-3171/2020 Seite 3 die Prozessaussichten für die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren betref- fend Gültigkeit der Schenkung als schlecht beurteilt werden. Zudem schlug er der Vorinstanz Massnahmen zum Schutz des Stiftungsvermögens vor. Die gegen die Ernennung des Sachwalters am 27. April 2018 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht nach Beendigung die- ses Mandats wegen Gegenstandslosigkeit ab (Abschreibungsentscheid des BVGer B-2468/2018 vom 2. September 2019). C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 ordnete die Vorinstanz Folgendes an: "1. Zur Führung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der Ak- tien der D._______ AG _______ an die A._______ darf kein stiftungseige- nes Vermögen verwendet werden. Darunter ist nicht nur die Abwehr der Klage betreffend Gültigkeit der Schenkung anzusehen, sondern sämtliche mit der Schenkung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen. 2. Beabsichtigt der Stiftungsrat, entgegen der obigen Ausführungen, den Zi- vilprozess betreffend Nichtigkeit/Unverbindlichkeit der Schenkung sämtli- cher Aktien der D._______ AG _______ zu führen, hat er die mutmassli- chen Prozesskosten, vorerst für das erstinstanzliche Verfahren, sicherzu- stellen. Eine entsprechende Sicherstellung in der Höhe von CHF 5,5 Mio. (2 x Par- teientschädigung von CHF 2'450'000.00 und 1 x Gerichtskosten von CHF 600'000.00) hat bis am 6. Juli 2018 zu erfolgen. Entsprechende Be- lege sind der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Je nach Prozessverlauf bleibt der Aufsichtsbehörde eine Anpassung des sicherzustellenden Betrags vorbehalten. Bei Führung des Prozesses mit sichergestellten Mitteln ist der Stiftungsrat verpflichtet, die Aufsichtsbehörde regelmässig über den Prozessgang zu orientieren. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 4. Die Gebühren von CHF 800.00 gehen zulasten der Stiftung und sind innert 30 Tagen mit dem Einzahlungsschein auf beiliegender Rechnung zu ent- richten. 5. [Eröffnung]" Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Memory Clinic vom 7. Juni 2018 seien die Prozessri- siken für die Beschwerdeführerin als deutlich höher einzustufen als die Chancen auf einen Prozessgewinn. Es müsse von einem aussichtslosen Prozess ausgegangen werden. Durch die Führung des Prozesses bestehe
B-3171/2020 Seite 4 somit die unmittelbare Gefahr, dass das Stiftungsvermögen nicht gemäss seinen Zwecken verwendet werde. Entsprechend habe die Aufsichtsbe- hörde von Amtes wegen Massnahmen zum Schutz des Stiftungsvermö- gens zu treffen. D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Zu- dem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren B-3933/2018). Sie kritisierte das Aktengutachten der Memory Clinic in formeller und materieller Hinsicht. Aufgrund einer von ihr eingehol- ten Stellungnahme treffe es nicht zu, dass B._______ zur fraglichen Zeit der Schenkung urteilsunfähig gewesen sei. Zudem sei die beabsichtigte Namens- und Zweckänderung genehmigungsfähig. D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 erteilte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerde bis zu seinem Entscheid über den Antrag be- treffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2018 die Nicht- wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 31. August 2018 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Be- schwerde vom 6. Juli 2018. Zudem beantragte sie, es sei die Gegenstands- losigkeit von Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung festzustellen. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde-Ergänzung vom 3. Sep- tember 2018 zusätzlich vor, Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei mit dem ungenutzten Ablauf der vom Friedensrichteramt Zug am 6. Ap- ril 2018 ausgestellten Klagebewilligung gegenstandslos geworden; inso- weit müsse das Verfahren abgeschrieben werden. Weiter legte die Be- schwerdeführerin dar, sollte sich Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Ver- fügung auf die vom Sachwalter unter Ziff. 3.1 seines Schlussberichts emp- fohlenen Massnahmen beziehen, sei fraglich, ob das Verbot, stiftungseige- nes Vermögen für die vom Sachwalter angeführten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Schenkung zu verwenden, zulässig sei; das Ver- bot beziehe sich auf den am 6. April 2018 rechtshängig gemachten Anfech- tungsprozess.
B-3171/2020 Seite 5 Mit Eingabe vom 26. September 2018 ersuchte die Vorinstanz erneut, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederherzustellen. Das Kantonsgericht Zug teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. No- vember 2018 auf Nachfrage hin mit, bislang sei von B._______ keine Klage gegen die Beschwerdeführerin eingereicht worden. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2018 und 31. Au- gust 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und um Feststellung der teilweisen Gegenstandslosigkeit der an- gefochtenen Verfügung ab. D.c Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 dar, durch die Führung eines Zivilrechtsprozesses im Zusammenhang mit der strittigen Schenkung bestünde die unmittelbare Gefahr, dass das kom- plette Stiftungsvermögen nicht seinen Zwecken gemäss verwendet werde, weshalb sie gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen entspre- chende Massnahmen habe ergreifen müssen. Mit der Aufarbeitung der Sachlage sei ein Sachwalter beauftragt worden, in logischer Konsequenz und mangels triftiger dagegensprechender Gründe lehnten sich die ge- troffenen Massnahmen an den Schlussbericht und die Empfehlungen des Sachwalters an. Die angeordnete Massnahme sei verglichen mit einer An- weisung auf Anerkennung der fraglichen Zivilklage als milderes und eben- so geeignetes Mittel auf das Verbot der Verwendung von Stiftungsmitteln in dieser Sache beschränkt. D.d Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. Juli 2019 vollumfäng- lich an ihren Beschwerdeanträgen fest, soweit sie nicht hinfällig geworden seien. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz könne lediglich im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einer Stiftung die in Art. 84a Abs. 3 ZGB vorgesehenen Massnahmen ergreifen. Diese Bestim- mung sei mangels Besorgnis einer Überschuldung oder Zahlungsunfähig- keit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 hat die Vorinstanz auf weitere Ausführungen verzichtet. E. Mit Urteil vom 21. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Verfahren B-3933/2018). Zur Begründung erklärte es un- ter anderem, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei mangels
B-3171/2020 Seite 6 fristgerechter Klageeinreichung durch B._______ nicht gegenstandslos ge- worden, da künftige Prozesse nicht ausgeschlossen seien. Zudem zeigten zwei in anderen Verfahren ergangene Urteile aus dem Kanton Zürich (Ur- teile des Handelsgerichts vom 14. März 2018 und des Obergerichts vom 13. Dezember 2018) sowie der Schlussbericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018 die Aussichtslosigkeit eines allfälligen Zivilprozesses zur Durchsetzung der Schenkung auf. F. Mit Beschwerde vom 22. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 21. Oktober 2019 sowie der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2018. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Bundesverwal- tungsgericht zurückzuweisen. Mit Urteil 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 hob das Bundesgericht den Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Bundes- verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, es könne die Rechtmässigkeit des angefochtenen Urteils nicht überprüfen. Denn das Ur- teil beziffere keinen Streitwert und sei schwer lesbar, nämlich in "Dass"- Form gehalten. Inhaltlich verweise es auf in anderen Verfahren ergangene Entscheide und den Bericht des Sachwalters ohne klar zu stellen, welche tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts stützten. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juli 2020 um Einreichung der Beilagen zum Schlussbericht des Sach- walters vom 12. Juni 2018, welche die Vorinstanz mit Brief vom 21. Juli 2020 vorlegte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Ent- scheid B-3933/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägun- gen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2018 gegen die Verfügung vom
B-3171/2020 Seite 7 3. Juli 2018 erhoben hat, ist damit wieder beim Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 1). 1.1 Das Bundesgericht befand, der Entscheid B-3933/2018 des Bundes- verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2019 genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) nicht. Danach müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, namentlich die massgebenden Gründe tat- sächlicher und rechtlicher Art (Bst. b) sowie eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit das BGG eine Streitwert- grenze vorsieht (Bst. d), enthalten. Das Bundesgericht kann einen Ent- scheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, in analoger An- wendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an das Bundesstraf- oder Bundesver- waltungsgericht zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (HANS- JÖRG SEILER, in: SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 112 Rz. 51; BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 112 Rz. 17). In der Folge hat das Gericht, dessen Ent- scheid zurückgewiesen wurde, einen neuen Entscheid mit verbesserter Begründung zu fällen (SEILER, a.a.O., Art. 112 Rz. 48; EHRENZELLER, a.a.O., Art. 112 Rz. 22). Im Folgenden ist somit über die Beschwerde vom 6. Juli 2018 in Prosa- Form zu entscheiden (Urteil 5A_955/2019 E. 2.2), der Streitwert zu bezif- fern (Urteil 5A_955/2019 E. 1.1) und zu begründen, inwiefern die vom Bun- desverwaltungsgericht genannten Urteile (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 und des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018) sowie der Bericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018 die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsge- richts stützen (Urteil 5A_955/2019 E. 2.3.3). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit sich diese auf öffentli- ches Recht des Bundes stützen. Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907, ZGB; SR 210). Materiell bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächti- gen, gleichwohl öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung
B-3171/2020 Seite 8 und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteile des BVGer B-3407/2019 vom 8. April 2020 E. 1.1; B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.1). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der De- partemente und ihnen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, wel- che die Aufsicht über dem Bund unterstehende gemeinnützige Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenös- sische Departement des Innern vom 28. Juni 2000, OV-EDI; SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch GORAN STUDEN, Rechtsschutz gegen Aufsichtshandeln, in: Eckhardt/Sprecher, Beste Stiftungsratspraxis, Zürich 2019, S. 55). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Hierfür ste- hen der Behörde präventive und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung (DOMINIQUE JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB [KUKO-ZGB], 2. Aufl. 2018, Art. 84 Rz. 7; MARTIN EISENRING, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [CHK], 3. Aufl. 2016, Art. 84 Rz. 5; HANS MICHAEL RIEMER, in: Vereins- und Stiftungsrecht, Stämpflis Handkommentar [SHK] 2012, Art. 84 Rz. 13). Namentlich kann die Auf- sichtsbehörde der Stiftung individuell-konkrete Weisungen mit Bezug auf ihr Tun oder Unterlassen erteilen (HANS MICHAEL RIEMER, in: Berner Kom- mentar [BK] zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I/3, 3. Teilband, Die Stif-
B-3171/2020 Seite 9 tungen, Bern 1981, Art. 84 Rz. 90; HAROLD GRÜNINGER, in: Basler Kom- mentar [BSK], Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 84 ZGB Rz. 13; CHK- EISENRING, a.a.O., Art. 84 Rz. 5). Anders als etwa bei Organisationsmän- geln (Art. 83d ZGB) und Überschuldung (Art. 84a ZGB) sind die Aufsichts- massnahmen nach Art. 84 Abs. 2 ZGB nicht explizit geregelt; vieles hat sich in der Praxis und in der Rechtsprechung entwickelt (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Absetzung von Stiftungsräten, Einsetzung von Sachwal- tern und andere aufsichtsrechtliche Massnahmen, in: Beate Eckhardt/ Thomas Sprecher, Beste Stiftungsratspraxis, Zürich 2019, S. 66). Nicht zu den Aufsichtsmitteln gehört in der Regel die Genehmigung von Rechtsgeschäften; ein Genehmigungsvorbehalt besteht nur ausnahms- weise bei Vorliegen einer offenkundigen Gefahr der Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen (KUKO-JAKOB, a.a.O., Art. 84, Rz. 7, mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016; BK-RIEMER, a.a.O., Art. 84, Rz. 85, mit Verweis auf BGE 71 I 454 E. 3). 2.2 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Auf- sichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist (Art. 86 Abs. 1 ZGB). Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt (Art. 86b ZGB). 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhe- bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- flussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 125 E. 2.1; 135 I 187 E. 2.2). Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2; 125 I 113 E. 3; BGE 122 II 464 E. 4a).
B-3171/2020 Seite 10 3. Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätz- lich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Trotz der in Art. 84 Abs. 2 ZGB verwendeten Formulierung "seinen Zwe- cken gemäss" übt die Stiftungsaufsicht keine Zweckmässigkeits-, sondern eine reine Rechtmässigkeitskontrolle aus (DOMINIQUE JAKOB, Die Schwei- zer Stiftungsaufsicht – Grundlagen und Entwicklungen, in: Eckhardt/Spre- cher, Beste Stiftungsratspraxis, Zürich 2019, S. 11; DERS., KUKO-ZGB, a.a.O., Art. 84, Rz. 7; GORAN STUDEN, Rechtsschutz gegen Aufsichtshan- deln, in: Eckhardt/Sprecher, Beste Stiftungsratspraxis, Zürich 2019, S. 58: BSK-GRÜNINGER, a.a.O., Art. 84 ZGB, Rz. 9; Urteil des BVGer A-7005/ 2018 vom 27. November 2019 E. 7.2.5.2, mit Verweis auf BGer 2C_1059/ 2014 E. 6.3.1). Die Behörde prüft somit nur, ob die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Statuten im Einklang steht oder ob die Organe den gesetz- lichen bzw. statutarischen Handlungsrahmen verlassen haben (JAKOB, Die Schweizer Stiftungsaufsicht, a.a.O., S. 11; BGE 111 II 97 E. 3). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erwei- tern kann (Urteil des BVGer A-662/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle zu be- schränken. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2018 ist somit lediglich auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) zu prüfen. 4. Zunächst stellt sich die Frage, ob Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Ver- fügung (Sicherstellung der mutmasslichen Prozesskosten) mangels frist- gerechter Klageeinreichung durch B._______ hinfällig geworden ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerdeergänzung, S. 5; Rep- lik, S. 2). Zu berücksichtigen ist, dass B._______ innerhalb der vom Friedensrichter- amt der Stadt Zug am 6. April 2018 angesetzten Frist beim Kantonsgericht des Kantons Zug keine Klage einreichte (Schreiben des Kantonsgerichts
B-3171/2020 Seite 11 Zug an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2018). Es ist in- dessen nicht ausgeschlossen, dass er oder allfällige Rechtsnachfolger mit Bezug auf die Überschreibung und Schenkung der D.-Aktien an die Beschwerdeführerin in Zukunft ein erneutes Schlichtungsbegehren mit Gesuch um Ansetzung einer neuen Klagefrist bei fruchtlosem Ausgang des Aussöhnungsverfahrens einreichen werden. Ebenso ist ungewiss, ob nicht die Beschwerdeführerin selbst eine Zivilklage zur Durchsetzung dieser Schenkung(en) erheben wird (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B- 3933/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, welche Bezug auf "den Zivilprozess betreffend Nichtigkeit/Unverbindlichkeit der Schenkung sämt- licher Aktien der D. AG " nimmt, steht in einem engen Zu- sammenhang mit Dispositiv-Ziffer 1. Darin wird definiert, dass unter "Füh- rung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der Aktien der D. AG " nicht nur die Abwehr der Klage betreffend Gültig- keit der Schenkung anzusehen sei, sondern "sämtliche mit der Schenkung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen". Insofern bezieht sich die von der Vorinstanz angeordnete Sicherstellung der Prozesskosten auch auf künftige, mit der Schenkung in Zusammenhang stehende Rechts- handlungen. Daher ist Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mangels fristgerechter Klageeinrei- chung durch B. hinfällig geworden. 5. 5.1 Die Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines verlorenen Zivilprozesses stellt keine zweckgemässe Verwendung des Stiftungsver- mögens (Art. 84 Abs. 2 ZGB) dar (BGE 108 II 497 E. 6; SHK-RIEMER, a.a.O., Art. 84 Rz. 27). Sofern die Rechtslage eindeutig ist, mithin ein zivil- rechtlicher Anspruch offensichtlich begründet respektive unbegründet ist, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde der Stiftung Weisungen in Bezug auf die Durchsetzung von Ansprüchen erteilen (vgl. BGE 108 II 497 E. 6; SHK- RIEMER, Art. 84 Rz. 27); dies gilt sowohl im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter als auch für die Anweisung, keine Rechtshandlun- gen gegenüber Dritten vorzunehmen (Urteil des BGer 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 2.3.2). Ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde muss mit Blick darauf, dass streitige Zivilsachen durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind (Art. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
B-3171/2020 Seite 12 2008, ZPO; SR 272) und jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes (auch in sachlicher Hinsicht zuständiges) Ge- richt hat (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; SR 0.101 und Art. 30 Abs. 1 BV), die Aus- nahme bleiben (Urteil des BGer 5A_955/2019 E. 2.3.2, mit Verweis auf BGE 134 I 125 E. 3.3). 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ange- wiesen, zur Führung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der D.-Aktien an die Beschwerdeführerin kein stiftungseigenes Vermögen zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) respektive die mutmasslichen Prozesskosten sicherzustellen (Dispositiv- Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Diese Weisungen begründet die Vor- instanz damit, dass die Führung eines allfälligen Prozesses im Zusammen- hang mit der umstrittenen Schenkung der D.-Aktien an die Be- schwerdeführerin aussichtslos wäre, da der Schenker, B., im Zu- sammenhang mit der Schenkung als urteilsunfähig anzusehen sei. Dabei verweist sie im Wesentlichen auf ein Gutachten der Memory Clinic Entlis- berg vom 7. Juni 2018, welches der eingesetzte Sachwalter am 3. Mai 2018 in Auftrag gegeben hatte. Zudem nimmt sie an, dürfte die mit der Schenkung verknüpfte Zweckänderung nicht genehmigungsfähig sein. Ge- mäss dem hypothetischen Willen von B. hätte er den Schen- kungsvertrag nicht abgeschlossen, wenn er sich der Unzulässigkeit der Zweckänderung der Stiftung bewusst gewesen wäre. Angesichts der Aus- sichtslosigkeit des Prozesses bestehe somit die unmittelbare Gefahr, dass das Stiftungsvermögen nicht gemäss seinen Zwecken verwendet werde. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür und Ermessensüber- schreitung vor, da sie B._______ Urteilsunfähigkeit unterstelle (Be- schwerde-Ergänzung, S. 9 ff.). In Bezug auf das Aktengutachten der Me- mory Clinic Entlisberg rügt die Beschwerdeführerin formelle und materielle Mängel und verweist dabei auf Stellungnahmen von PD Dr. med. Mario Gmür vom 4. Juli 2018 und Prof. Dr. iur. Hans Michael Riemer (Be- schwerde, S. 14 f. und Beschwerdebeilage 7; Beschwerdeergänzung und Beschwerdeergänzungsbeilage 3). Hinsichtlich der Namens- und Zweck- änderung bezieht sich die Beschwerdeführerin unter anderem auf eine Be- urteilung durch Prof. Hans Michael Riemer, wonach sowohl eine Zweckan- passung als auch eine Namensergänzung zulässig sein dürften (Be- schwerde, S. 15 ff.; Beschwerde-Ergänzung, S. 12 ff.). Die Schenkung würde für die Stiftung zu einer einmaligen, enormen Mittelaufstockung um 142'857 % führen; insofern gehe die Vorinstanz unzutreffend von einer un- mittelbaren Gefahr für das ganze Stiftungsvermögen aus (Replik, S. 11).
B-3171/2020 Seite 13 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihren An- spruch auf gerichtliche Beurteilung des Schenkungsvertrags (Art. 30 Abs. 1 BV) verletze (Beschwerde-Ergänzung, S. 8 f.). 5.3 Für die Aussichtslosigkeit des Prozesses spricht nach Ansicht der Vor- instanz zunächst das vom Sachwalter in Auftrag gegebene Aktengutachten der Memory Clinic Entlisberg vom 7. Juni 2018. Die Beurteilung der Me- mory Clinic erfolgte auf Basis von medizinischen Berichten, nämlich Ab- schluss- und Austrittsberichten vom 5. November 2015, 1. November 2017, 15. Dezember 2017 und 1. Januar 2018, Untersuchungsberichten vom 6. Juli 2016, 26. Februar 2018 und 20. April 2018 sowie einem ärztli- chen Attest vom 19. Januar 2018 (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an die Memory Clinic Entlisberg; Schreiben des Sachwalters vom 3. und 15. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin). 5.3.1 Die der Gutachterstelle unterbreitete Fragestellung lautete (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an die Memory Clinic Entlis- berg; Schreiben des Sachwalters vom 15. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin): "1. Lässt sich basierend auf den vorhandenen medizinischen Akten aus medi- zinischer Sicht eine klare Aussage dazu machen, ob Herr B._______ in der fraglichen Zeit (18. bis 28. Dezember 2017) fähig war, mit Blick auf die getä- tigte Schenkung seinen Willen frei zu bilden und vernunftgemäss zu handeln? Wenn ja, welche? Wenn nein, welche zusätzlichen Abklärungen erachten Sie als erforderlich? 2. Ist aus Ihrer Sicht davon auszugehen, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Beweise erhoben werden könnten (z.B. gerichtliches Gutachten, Befragung der behandelnden Ärzte und des Umfeldes), welche zu einer ande- ren als die zu Ziffer 1 geäusserte Einschätzung der Urteilsfähigkeit führen könnten oder in deren Rahmen die gegebenenfalls noch erforderlichen Abklä- rungen getätigt werden könnten?" 5.3.2 Die Fragen des Sachwalters beantwortete die Memory Clinic im Ak- tengutachten vom 7. Juni 2018 (Beilage 29 zum Bericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018) wie folgt: "1. Ja, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, es liegen viele Indizien vor. Eine absolut sichere Aussage lässt sich nie rückwirkend machen.
B-3171/2020 Seite 14 2. Befragt werden könnte (...). Wir halten es für unwahrscheinlich, dass die genannten Fachpersonen zu einer anderen Beurteilung der cognitiven Situa- tion des Patienten kommen. Weiter dürften auch die Aussagen der übrigen Familienmitglieder und des persönlichen Umfeldes wichtig sein, wie sie Herrn B._______ in der fraglichen Zeit wahrgenommen haben." Zur Begründung führte das Gremium der Memory Clinic Entlisberg, beste- hend aus zwei Medizinern mit Spezialisierung Geriatrie und einer Diplom- Psychologin, Folgendes aus: In einem Bericht des USZ (Universitätsspital Zürich) über die Hospitalisa- tion vom 13. bis 15. Dezember 2017 werde beschrieben, dass B._______ am 14. Dezember 2017 plötzlich unruhig geworden sei und das Spital habe verlassen wollen. Erst durch die Intervention der Tochter (F.) und eine Verlegung in ein Einer-Zimmer mit nächtlicher Sitzwache habe die Si- tuation beruhigt werden können. Diese Beschreibung sei vereinbar mit ei- nem akuten Verwirrtheitszustand (Delir), welcher bei Menschen mit vorge- schädigtem Hirn im Rahmen einer Hospitalisation relativ häufig zu be- obachten sei. Ein Delir könne fluktuierend über eine gewisse Zeit (Tage und Wochen) anhalten. Die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen, welche durch die Hirnschädigung – B. habe im März 2015 eine cerebelläre Blu- tung links erlitten und seither ein geschädigtes Gehirn – bereits beeinträch- tigt sein könne, werde durch das Delir zusätzlich negativ beeinflusst. Da die Schenkung bereits drei Tage nach dem mutmasslichen Delir, also am 18. Dezember 2017, schriftlich festgehalten und der Schenkungsver- trag am 19. Dezember 2017 unterschrieben worden sei, sei die Urteilsfä- higkeit in grosse Zweifel zu ziehen. Zudem habe sich B._______ am 27. Dezember 2017 infolge eines Sturzes einer Operation unterziehen müssen. Am 28. Dezember 2018, also einen Tag nach der Operation, habe er die Vollmacht und den Abtretungsvertrag unterschrieben. Während der Hospitalisation habe B._______ zentralwir- kende opiathaltige Schmerzmittel bekommen, was sich auf die Hirnleistung auswirken könne. Weiter sei das Antidepressivum "Surmontil" verabreicht worden, was unter Umständen ein Delir auslösen oder zumindest begüns- tigen könne. Es sei unwahrscheinlich, dass B._______ am ersten postope- rativen Tag solch komplexe Entscheidungen habe treffen können. Weitere Indizien für durchgemachte Delirien seien die Verabreichung des Neuroleptikums "Risperdal" in der Klinik Mammern, in die B._______ am
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B-3171/2020 Seite 16 Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeit- punkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwä- chezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermu- tet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftge- mäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Perso- nen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Ver- mutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu han- deln, entkräften, indem sie ein "lucidum intervallum" für die streitige Hand- lung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allge- meinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, ver- nunftgemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3; BGer 5A_272/2017 E. 5.3; 5A_951/2016 E. 3.1.3.1 f.). 5.5 Die Rüge, das Gutachten stütze sich nicht auf eine unabhängige und unparteiische Beurteilung (Beschwerde, S. 14), substantiiert die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde nicht. Soweit sie damit die Beurteilung durch einen gerichtlichen Experten im Rahmen einer "prozesskonformen gerichtlichen Experteninstruktion" (Beschwerde-Ergänzung, S. 11) meint, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Beurteilung der Memory Clinic handelt es sich um ein medizinisches Aktengutachten. Solche Gutachten sind grundsätzlich eine zulässige Entscheidungsgrundlage (Urteile des BGer 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.1; 9C_29/2014 vom 18. Februar 2014). Im vorliegenden Fall wurde das Aktengutachten durch die Memory Clinic Entlisberg erstellt. Diese wird von den Pflegezentren und dem Ger- iatrischen Dienst der Stadt Zürich geführt und ist eine Beratungs- und Ab- klärungsstelle für Menschen mit Hirnleistungsstörungen und Demenz. Die Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie und Neuropsycho- logie verfügen gemäss Angaben der Klinik über langjährige Erfahrung im Erkennen und Behandeln von Hirnleistungsstörungen. Neben einer umfas- senden Diagnostik bietet sie auch weiterführende Angebote wie Gedächt- nistrainings, geleitete Angehörigengruppen oder Einzelberatungen an (vgl. Broschüre "Memory Clinic Entlisberg", abrufbar unter www.stadt-zue- rich.ch). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beurteilung durch die Me- mory Clinic nicht unabhängig und unparteiisch erfolgt sein könnte. 5.6 Es trifft indessen zu, dass die Memory Clinic ohne vorherige Anfrage an die Beschwerdeführerin beauftragt worden ist (Beschwerde, S. 14). Wie
B-3171/2020 Seite 17 sich aus den Akten ergibt, erfolgte dies zeitgleich mit der entsprechenden Information an die Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an die Memory Clinic Entlisberg; Schreiben des Sachwal- ters vom 3. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin). Durch die fehlende vorgängige Anhörung hinsichtlich der Wahl der Begutachtungs- stelle verletzte die Vorinstanz respektive der von ihr eingesetzte Sachwal- ter aber noch nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hätte vor der Erstellung des Gutachtens nämlich die Möglichkeit gehabt, der Einsetzung der Clinic zu widersprechen, allfällige Bedenken zu begründen und Alternativen vorzu- schlagen. Indessen machte die Beschwerdeführerin, als ihr die Einsetzung der Memory Clinic mitgeteilt wurde, namentlich keine Ausstandsgründe ge- gen die mitwirkenden Fachpersonen geltend. Zudem erhielt die Beschwer- deführerin frühzeitig Gelegenheit, bei der Erarbeitung der Grundlagen für das Gutachten mitzuwirken. So wurde sie gebeten, dem Sachwalter wei- tere medizinische Akten zum Thema der Urteilsfähigkeit von B._______ zuzustellen, "um eine möglichst aussagekräftige und ausgewogene Ein- schätzung zu erhalten" (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 3. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin). In der Folge liess der Sachwal- ter der Memory Clinic zwei von der Beschwerdeführerin eingereichte me- dizinische Berichte zukommen (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 15. Mai 2018 an den Vertreter der Beschwerdeführerin). Zudem stellte es der Sachwalter der Beschwerdeführerin frei, ihm Ergänzungsfragen zu stellen, damit er deren Weiterleitung an die Gutachterstelle prüfen könne (vgl. Schreiben des Sachwalters vom 15 Mai 2018 an den Vertreter der Be- schwerdeführerin). 5.7 Der Auftrag für eine Begutachtung kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 14; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 1) nicht nur an eine (einzige) natürliche Person, sondern ebenso an eine In- stitution, z.B. eine polydisziplinäre Gutachterstelle, unter der Mitwirkung mehrerer Fachpersonen erteilt werden (ANNA BÖHME, Der medizinische Sachverständigenbeweis in der obligatorischen Unfallversicherung, Zürich 2018, Rz. 340, mit Verweis auf BGE 132 V 376 E. 3; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 66). Bei der Auftragsvergabe an eine Gutachterstelle liegt allerdings sowohl das Verfassen des Sachverständigengutachtens als auch die Verantwortung für selbiges bei einer (oder mehreren) natürlichen Personen (BÖHME, a.a.O., Rz. 340). Die Namen dieser Personen sind möglichst frühzeitig be- kannt zu geben, damit allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend
B-3171/2020 Seite 18 gemacht werden können (BGE 132 V 376 E. 7.3 und 8.4; vgl. aber vorne, E. 5.6). 5.8 Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem, dass der Beurteilungszeit- punkt des Aktengutachtens falsch gewählt sei, da lediglich der Zustand von B._______ zum Zeitpunkt seiner Hospitalisierung und Entlassung aus dem Spital beurteilt worden sei (Beschwerde, S. 14; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 2). Dies trifft indessen nachweislich nicht zu: Das Gutachten wurde auf der Grundlage zahlreicher medizinischer Berichte, die zwischen Anfang No- vember 2015 und Ende April 2018 datieren, erstellt (vgl. Schreiben Sach- walter vom 3. Mai 2018 an die Memory Clinic Entlisberg; Schreiben Sach- walter vom 3. und 15. Mai 2018 an die Beschwerdeführerin) und umfasst mit den Austrittsberichten des Universitätsspitals Zürich vom 15. Dezem- ber 2017 und der Klinik Im Park vom 1. Januar 2018 auch den hier rele- vanten Zeitraum von Mitte bis Ende Dezember 2017. Dass die Gutachter- stelle die entsprechenden Berichte auch tatsächlich für ihre Begutachtung verwendet hat, belegen etwa die Ausführungen zu den Aufenthalten in der Klinik Im Park Ende Dezember 2017, in der Klinik Mammern ab 1. Januar 2018 sowie zu verschiedenen Kognitionsscreenings, die zwischen Novem- ber 2015 und 4. Januar 2018 durchgeführt wurden (Gutachten der Memory Clinic, S. 2). Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Memory Clinic neu das Wort "Delir" verwende. Diese Diagnose sei bisher, auch im Spital, nie gestellt worden. Es seien auch keine Behandlungen angeordnet wor- den, die bei einem Delir als lebensrettende Massnahme dringend ange- zeigt seien. Ein derilierender Patient könne überdies keine Verzichtserklä- rung unterschreiben wegen seiner Desorientierung und Verwirrtheit (Be- schwerde, S. 15; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 5). Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung einer neuen Diagnose bei einem Patienten nichts Ungewöhnliches ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3416/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.4). Was die von der Beschwerdefüh- rerin kritisierte fehlende Anordnung einer Delir-Behandlung betrifft, haben die Gutachter festgestellt, dass B._______ mit "Risperdal" ein Medikament verabreicht worden ist, welches oft in deliranten Zuständen gegeben werde (Gutachten, S. 2). Ob sich B._______ zum Zeitpunkt der Selbstentlassung aus dem Spital tatsächlich in einem deliranten Zustand befunden hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Zwar erklären die Gutachter die von ihnen festgestellte kognitive Störung mutmasslich mit einem Delir; ihre Wortwahl ("Dieser rasche Einbruch der kognitiven Leis- tungen kann am ehesten mit einem Delir erklärt werden") lässt indessen
B-3171/2020 Seite 19 darauf schliessen, dass auch eine andere Ursache die kognitive Störung bewirkt haben kann. 5.9 Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ärzte von B._______ für die Ablehnung des weiteren Verbleibs im Spital eine Ver- zichtserklärung unterschreiben liessen, somit also von seiner Urteilsfähig- keit ausgegangen seien, während das Aktengutachten der Memory Clinic davon ausgehe, B._______ sei zum Zeitpunkt der Hospitalisierung und sei- nes Austritts aus dem Spital urteilsunfähig gewesen. Auch aus der durch B._______ nachvollziehbar zum Ausdruck gegebenen Unzufriedenheit mit der Verzögerung der Untersuchungen im Spital sei auf Urteilsfähigkeit zu schliessen (Beschwerde, S. 14; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 3 f.). Da die Urteilsfähigkeit nicht abstrakt beurteilt wird, sondern konkret bezo- gen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme (vgl. vorne, E. 5.4), ist es möglich, dass eine Person in Bezug auf eine bestimmte Handlung als urteilsfähig und gleichzeitig in Bezug auf eine andere, an- spruchsvollere Handlung als urteilsunfähig beurteilt wird (BGE 124 III 5 E. 4c/bb). Ein Spitalaufenthalt und der Ablauf von Untersuchungen betref- fen die eigene Person respektive den eigenen Körper. Daher erscheinen entsprechende Fragen weniger anspruchsvoll als die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der fraglichen Schenkung stellen (vgl. nachstehend). Hinzu kommt, dass auch eine urteilsunfähige Person wenn möglich um ihre Meinung gefragt werden muss, bevor sie aus einem Spital austritt. Insofern weist das Unterschreiben einer Verzichtserklärung nicht zwingend auf Ur- teilsfähigkeit hin. Vorliegend besteht kein Grund, aufgrund der erwähnten Verzichtserklärung und Unmutsbekundungen B._______ betreffend die Schenkung als urteilsfähig zu erachten. 5.10 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Beurteilung der Memory Clinic blende "alle Äusserungen, Willensbekundungen und Verhaltenswei- sen von B._______ in den Tagen und Stunden vor der Tätigung seiner Schenkung und Unterzeichnung der entsprechenden Dokumente in die- sem Zusammenhang" aus (Beschwerde, S. 15; Beschwerdebeilage 7, Ziff. 6). Sie substantiiert und belegt indessen nicht, wie sich B._______ zur fraglichen Zeit geäussert und verhalten hat. Wären entsprechende Beweis- mittel verfügbar, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, diese dem Sachwalter zur Weiterleitung an die Memory Clinic vorzulegen.
B-3171/2020 Seite 20 5.11 Als Zwischenresultat ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdefüh- rerin keinen Anlass dazu gibt, vom Gutachten der Memory Clinic vom 7. Juni 2018 abzurücken. Insgesamt spricht der im Gutachten der Memory Clinic festgestellte allge- meine Gesundheitszustand von B._______ gegen dessen Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Handlungen im Zusammenhang mit der fraglichen Schen- kung. Zudem erscheinen die Feststellungen des Gutachtens im Rahmen, in dem die vorinstanzliche Beurteilung hier zu prüfen ist, glaubhaft. Aufgrund seiner Beeinträchtigungen war B._______ nicht mehr fähig, die Tragweite der umstrittenen Schenkung abzuschätzen: Der auf Fr. 500 Mio. geschätzte Wert der Aktien ist deutlich höher als ihr Nominalwert (Fr. 100'000.–), d.h. mit der Übertragung der Aktien würde nicht nur jegliche Kontrolle an der Gesellschaft, sondern ein grosses Vermögen aus der Hand gegeben. Damit stellen sich Fragen erb- und güterrechtlicher Natur. Fraglich ist auch, wieviel Vermögen für den Lebensunterhalt, künftige An- schaffungen oder Projekte des Schenkenden oder seiner Angehörigen ver- bleibt. Weiter führt die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin (Replik, S. 8) angesichts des hohen Werts der Schenkung zu Recht aus, dass die Schenkung auch Einfluss auf die Beziehung unter den Fami- lienmitgliedern und deren gutes Einvernehmen haben kann. Die Vereinba- rung ist zudem komplex, weil sie mit der Auflage einer Namens- und Zweckänderung verbunden ist (Eingabe der Vorinstanz vom 3. Mai 2019). Gemäss dem Schenkungsvertrag vom 19. Dezember 2017 sollte der Name "B." zum Bestandteil des Stiftungsnamens "A." und der Stiftungszweck nach Vorlage der Stiftung C._______ "erweiternd ange- passt" werden (Schenkungsvertrag vom 19. Dezember 2017, Ziff. 2). Auf- grund dieser groben Umschreibung der angestrebten Namens- und Zweckänderung blieb unklar, wie der Name der Stiftung konkret lauten würde, wie der Zweck der Stiftung genau beschrieben wäre und ob solche Änderungen überhaupt zulässig wären (vgl. vorangehende E. 2.2). Zusammengefasst warf die Schenkung der Aktien durch B._______ als Rechtsgeschäft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unmittelbar eine Reihe komplexer Fragen auf. Dass B._______ fähig war, sich Gedan- ken zu diesen vielschichtigen Fragen zu machen, schliesst das Aktengut- achten mit "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar aus (Gutachten, S. 2).
B-3171/2020 Seite 21 5.12 Die Vorinstanz handelte somit weder willkürlich noch überschritt sie ihr Ermessen, wie die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde-Ergänzung, S. 11), indem sie sich auf die Beurteilung der Memory Clinic abstützte, wel- che für B._______ in der fraglichen Zeit eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Schenkung feststellte. 6. 6.1 Selbst bei Annahme der Urteilsfähigkeit von B._______ besteht nach Auffassung der Vorinstanz ein Grund, der für die Aussichtslosigkeit eines Prozesses spricht. Ihrer Ansicht nach ist der Schenkungsvertrag nichtig (Art. 20 Abs. 1 und 2 OR; SR 220). Sie begründet diese Einschätzung mit dem vorgenannten Umstand, dass B._______ die Schenkung unter Auf- lage einer Namens- und Zweckänderung versprochen hat: Unter Verweis auf ein Gutachten von Prof. Jakob folgert der von der Vorinstanz einge- setzte Sachwalter, dass weder Gesetz noch Statuten die angestrebte Zweckänderung erlaubten. Wäre sich B._______ der rechtlichen Unzuläs- sigkeit der Zweckänderung bewusst gewesen, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen (Schlussbericht des Sachwalters vom 12. Juni 2018 S. 16 ff., mit Verweis auf Gutachten von Prof. Jakob vom 24. April 2018). Als Folge daraus ist der Vertrag nach Ansicht der Vorinstanz als Ganzes nichtig. Die Beschwerdeführerin hält unter Berufung auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. iur. Hans Michael Riemer vom 7. Mai 2018 dagegen, dass eine Zweckanpassung möglich sei. Grundlegende Zweckänderungen seien von den strengen Voraussetzungen des Art. 86 ZGB abhängig. Das gelte auch, wenn eine Ergänzung um einen zusätzlichen Zweck erfolgen solle, sofern damit keine oder keine erhebliche Mittelaufstockung verbunden sei, denn ein solches Vorgehen würde den bisherigen Zweck "verwässern". Vorlie- gend gehe es aber um das Gegenteil: Das bisherige, bescheidene Stif- tungsvermögen würde gewaltig vermehrt, sodass in Anbetracht des zu- künftigen riesigen Gesamtvermögens die bisherigen, bescheiden dotierten Zwecke bestimmt nicht zu kurz kommen würden. Die Stiftung könne auch verpflichtet werden, für die bisherigen und zusätzlichen Zwecke je getrennt Rechnung zu führen. Die Stiftung habe sowohl an der Namens- als auch an der Zweckänderung offensichtlich ein riesiges Interesse, daher müssten alle Beteiligten alles daransetzen, dass diese Urkundenänderung zustande käme (Beschwerde, S. 16).
B-3171/2020 Seite 22 6.2 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR). Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nich- tig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR). 6.3 In Ziffer 2 des Schenkungsvertrags vom 19. Dezember 2018 haben B._______ und die Beschwerdeführerin vereinbart: "Die beschenkte A._______ verpflichtet sich, ihren Namen abzuändern bzw. zu erweitern, indem der Name "B." zum Bestandteil des Stiftungsna- mens A. wird. Der Stiftungszweck wird nach Vorlage der Stiftung C._______ erweiternd angepasst." Was die Zuständigkeit zur Namens- und Zweckänderung einer Stiftung be- trifft, weist der durch den Sachwalter beauftragte Gutachter zu Recht da- rauf hin, dass diese nicht bei der Stiftung, sondern bei der zuständigen Behörde (vgl. E. 2.2) liegt; die Stiftung könne sich allenfalls dazu verpflich- ten, Statutenänderungen zu beantragen, niemals jedoch, die entsprechen- den Änderungen vorzunehmen (Gutachten Prof. Dr. iur. Dominique Jakob vom 24. April 2018, S. 10, 16 f., 21 [Beilage 31 zum Schlussbericht des Sachwalters]). Wird die vorliegend verwendete Formulierung "Der Stif- tungszweck wird nach Vorlage der Stiftung C._______ erweiternd ange- passt" so verstanden, dass die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zweckänderung stellt, ist diese Klausel nicht rechtlich unmöglich. Zudem verbietet die Rechtsordnung nicht, eine Schenkung mit der Bedin- gung oder Auflage einer Zweckänderung zu verbinden. Die Parteien des Schenkungsvertrags gehen bei einer solchen Vereinbarung lediglich das Risiko ein, dass die für die Zweckänderung zuständige Behörde die bean- tragte Änderung nicht vornimmt (vgl. E. 2.2). Für den Fall, dass die mit einer Schenkung vereinbarte Zweckänderung nicht zulässig ist, sehen we- der das Schenkungs- noch das Stiftungsrecht vor, dass die entsprechende Klausel des Schenkungsvertrags nichtig ist. Eine ursprüngliche Vertrags- nichtigkeit nach Art. 20 Abs. 1 OR setzt jedoch voraus, dass diese Rechts- folge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 134 III 52 E. 1.1; 119 II 222 E. 2).
B-3171/2020 Seite 23 Somit ist es nicht angezeigt, für die Aussichtslosigkeit eines allfälligen Pro- zesses Art. 20 OR heranzuziehen. Die Beantwortung der Frage, ob die an- gestrebte Namens- und Zweckänderung hätte genehmigt werden können, erübrigt sich. Die Vorinstanz bezieht sich zur Begründung der Aussichtslo- sigkeit des Prozesses zurecht hauptsächlich auf die von der Memory Clinic festgestellte fehlende Urteilsfähigkeit von B._______ (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). 7. Indessen wird die Einschätzung der Aussichtslosigkeit eines allfälligen Pro- zesses durch zwei Urteile aus dem Kanton Zürich gestützt: 7.1 Im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 betreffend ein Massnahmebegehren der Beschwerdeführerin und von F._______ gegen die D._______ AG, welches nicht angefochten wurde (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 E. 3.3 b), wurde festgehalten, dass die Universalversammlung der D._______ AG vom 3. Januar 2018, an welcher die Abschaffung der Vinkulierungsbestimmungen beschlossen worden sei, nichtig sei. Es fehle eine vor der Universalver- sammlung erteilte Zustimmung des bisherigen Verwaltungsrats zur Über- tragung der Aktien und damit ein Nachleben der statutarischen Vinkulie- rungsbestimmung. Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertra- gung von Aktien nicht erteilt werde, verblieben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte gestützt auf Art. 685c Abs. 1 OR beim Veräusserer (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 E. 5.2 ff.). Somit kam das Handelsgericht aus aktienrechtlichen Grün- den zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der D.-Aktien geworden sei. 7.2 Mit Verweis auf das rechtskräftige handelsgerichtliche Urteil vom 14. März 2018 hatte auch das von F. betreffend Vorsorgeauf- trag/Begutachtung angerufene Obergericht des Kantons Zürich Zweifel an der Auffassung von F._______ geäussert, wonach B._______ nicht mehr Eigentümer von Grundstücken bzw. von Aktien der D._______ AG sei, wel- che Grundstücke besitzt. Daher erachtete es eine Gutachterfrage im The- menbereich "Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum" im Fall von B._______ als nach wie vor aktuell und trat auf die gegen die Gut- achterfrage gerichtete Beschwerde von F._______ nicht ein (vgl. Be- schluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 E. 3.3 b).
B-3171/2020 Seite 24 8. Die obgenannten Ausführungen (vgl. E. 6 f. hievor) zeigen die Aussichtslo- sigkeit eines von der Beschwerdeführerin angestrengten Prozesses im Zu- sammenhang mit der Schenkung auf, womit das dafür aufgewendete Stif- tungsvermögen zweckwidrig für Prozesskosten und Parteientschädigun- gen verwendet würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde- führerin angewiesen hat, zur Führung der Prozesse im Zusammenhang mit der Schenkung der D.-Aktien an die Beschwerdeführerin kein stif- tungseigenes Vermögen zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochte- nen Verfügung) respektive die mutmasslichen Prozesskosten sicherzustel- len (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung lediglich den bei Vor- liegen einer offenkundigen Gefahr der Zweckentfremdung von Stiftungs- vermögen vorgesehenen gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZGB) im Zusammenhang mit der strittigen Schenkung präzi- siert. Die Vorinstanz hat nicht unter Missachtung von Art. 30 Abs. 1 BV anstelle des für die Beurteilung des Schenkungsvertrags zuständigen Zivilgerichts über die Urteilsfähigkeit von B. entschieden; sie hat lediglich eine Prognose über den mutmasslichen Erfolg eines entsprechenden Zivil- rechtsprozesses abgegeben und angesichts der festgestellten Aussichts- losigkeit die vorliegend angefochtenen Weisungen zu Recht erteilt. Dies kommt zwar im Ergebnis einem Prozessführungs- bzw. Handlungsverbot gleich (Urteil des BGer 5A_955/2019 E. 2.3.1), schliesst aber nicht aus, dass – namentlich etwa unter Zuhilfenahme eines Prozesskosten- finanzierers (PHILIPP HABERBECK, Einige Gedanken zur Prozesskosten- finanzierung durch Dritte in der Schweiz, in: Jusletter vom 25. Juni 2018, mit Verweis auf Art. 97 VE-ZPO) – letztlich ein in der Sache zuständiges Zivilgericht über die Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag urteilt. Da die vorgesehenen Massnahmen zudem nur bei der Führung eines Pro- zesses im Zusammenhang mit der fraglichen Schenkung zum Tragen kom- men, und das auf Fr. 350'000.– bezifferte Stiftungsvermögen (Replik, Ziff. 4.2) bei mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 5.5 Mio. (angefochtene Verfügung, Bst. E) gefährdet war, hat die Vorinstanz mit ihren Weisungen weder ihr Ermessen missbraucht noch willkürlich gehandelt. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes erst dann vor, wenn
B-3171/2020 Seite 25 der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 IV 86 E. 2a; 123 I 1 E. 4a; 121 I 113 E. 3a). Die Vorinstanz hat mit ihren Weisungen demnach kein Bundesrecht ver- letzt. 9. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr Gebühren für die ange- fochtene Verfügung (Dispositiv-Ziff. 4) auferlegt wurden, ohne diese Rüge indessen zu substantiieren. Die Gebühren für die angefochtene Verfügung stützen sich auf die Verord- nung vom 19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18). Die Vorinstanz kann für Verfügungen, die eine oder mehrere Aufsichtsmassnahmen betreffen, eine Gebühr im Rahmen von Fr. 500.– bis Fr. 25'000.– erheben (Art. 3 Abs. 1 Bst. f GebV-ESA). Im vorliegenden Fall belief sich die verfügte Gebühr auf Fr. 800.– (Disposi- tiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung). Damit ist sie am unteren Ende des möglichen Gebührenrahmens anzusiedeln, was nicht zu beanstanden ist. Die Rüge ist unbegründet. 10. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren, die sich gegen Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung richten, vollständig. Sie ist auch mit ihren Gesuchen vom 6. Juli 2018 und 31. August 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) und Feststellung der teil- weisen Gegenstandslosigkeit der angefochtenen Verfügung vollständig un- terlegen (Dispositiv-Ziff. 1 der Zwischenverfügung des BVGer B-3933/2018 vom 6. März 2019). Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
B-3171/2020 Seite 26 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinte- resse auszugehen, da die angeordneten Massnahmen einen allfälligen kostenpflichtigen Zivilprozess im Zusammenhang mit der umstrittenen Schenkung von Namenaktien der D._______ AG an die Beschwerdeführe- rin und die Sicherstellung der mutmasslichen Prozesskosten betreffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Wird von den von der Vorinstanz veranschlagten Kosten ausgegangen, die der Stiftungsrat aus stiftungsfremden Mitteln sicherzustellen hat (vgl. Dis- positiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2018), beträgt der Streitwert Fr. 5.5 Mio. (vgl. Urteil des BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.4.2 betreffend Streitwert für die Sicherstellung in Arrestsachen, wenn der Wert des Arrestgegenstandes bekannt ist). Aufgrund der Aussichtslo- sigkeit des Verfahrens ist es vorliegend nicht angezeigt, den Streitwert zu reduzieren (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.4.1 f.). Ausgehend von diesem Streit- wert wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens allerdings, auch unter Berücksichtigung der ergangenen Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung, auf Fr. 15 000.– festzusetzen. Damit würde sich der Kostenvor- schuss von Fr. 2 000.–, der im Verfahren B-3933/2018 eingefordert wurde, als zu niedrig erweisen und müsste aufgrund des vorliegend festgestellten Streitwerts korrigiert werden. Dass sich die Position der Beschwerdeführe- rin durch die Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Anzeige der dro- henden Schlechterstellung verschlechtert, erschiene vorliegend aber als unzulässig (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG analog), weshalb die Kosten des Be- schwerdeverfahrens bei Fr. 2 000.– zu belassen sind. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), ebenso wenig die Vorinstanz als Bundesbe- hörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
B-3171/2020 Seite 27 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem von ihr im Verfahren B-3933/2018 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Kathrin Bigler Schoch
B-3171/2020 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. September 2020