B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3170/2017
Urteil vom 20. März 2018 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Lukas Müller.
Parteien
gegen
SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie, (...), vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Urs Saxer und Claudia Holck, (...), Beschwerdegegnerin,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiladung zum Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF", Verfügungen vom 3. Mai 2017.
B-3170/2017 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Das Schweizerische Institut für Betriebsökonomie (SIB; nachfolgend "Be- schwerdegegnerin") stellte beim SBFI (nachfolgend "Vorinstanz") ein Ge- such um Anerkennung eines Nachdiplomstudiengangs HF ("NDS HF") im Bereich Steuerberatung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte für diesen NDS HF darum, dass dessen Absolventinnen und Absolventen den Titel "dipl. Steuerberaterin NDS HF" bzw. "dipl. Steuerberater NDS HF" führen dürfen. A.b Die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS; nachfolgend "Beschwerdeführerin 1") stellte am 14. Oktober 2015 ein Ge- such an die Vorinstanz um Beiladung zum Verfahren in Sachen SIB betref- fend Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF". Zeitnah er- suchte ebenfalls EXPERTSuisse (nachfolgend "Beschwerdeführerin 2") am 17. November 2015 bei der Vorinstanz um Beiladung zum selben Ver- fahren. Die Gesuchstellerinnen brachten unter anderem vor, es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit dem Titel "dipl. Steuerexpertin" bzw. "dipl. Steuerexperte". In Deutschland und Österreich würden "Steuer- berater" den schweizerischen "Steuerexperten" entsprechen. A.c Am 6. Mai 2016 wurde das Anerkennungsverfahren "Steuerberater NDS HF" der Beschwerdegegnerin mit dem beantragten Titel mittels Ver- fügung eröffnet. Der Referenzlehrgang wurde für die von Oktober 2015 bis März 2017 dauernden Studien festgelegt. A.d Mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Ge- suche um Beiladung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ab. B. Die Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdeverfahren B-3170/2017) und die Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeverfahren B-3180/2017) haben am 6. Juni 2017, beide vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, gegen die sie betreffenden Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben, jeweils mit sinngemäss gleich lautenden Rechtsbegeh-
B-3170/2017 Seite 4 ren. Sie begehren hauptsächlich, der sie betreffende Entscheid der Vor- instanz vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben (Ziff. 3) und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die jeweilige Beschwerdeführerin in das Verfahren (SIB) be- treffend Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF" beizuladen, (Ziff. 4). Die Beschwerden enthalten zugleich Gesuche um Erlass vorsorg- licher Massnahmen. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Be- schwerden in der Hauptsache damit, dass der von der Beschwerdegegne- rin beantragte Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" zu einer Verwechslungs- gefahr mit dem Titel "dipl. Steuerexperten" führen könnte; entsprechend soll der NDS HF anders bezeichnet werden. Zudem sei der Begriff "Steu- erberater" im deutschsprachigen Ausland bereits etabliert und mit dem Steuerexperten in der Schweiz inhaltlich gleichbedeutend. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wurden die beiden Beschwer- deverfahren B-3170/2017 und B-3180/2017 vereinigt und unter der Verfah- rensnummer B-3170/2017 weitergeführt. D. Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2017 die Abweisung der Gesuche auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 hat der Instruktionsrichter der Vorinstanz untersagt, bis zum Erlass einer Zwischenverfügung betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Sistierung des Anerken- nungsverfahrens) jegliche Handlungen zuungunsten der Beschwerdefüh- rerinnen vorzunehmen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin als Partei ins Beschwerdever- fahren aufgenommen. Die bisherigen Verfahrensakten (inkl. der Unterla- gen des bisherigen Beschwerdeverfahrens B-3180/2017) wurden mit der gleichen Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin zugestellt. E. Mit Stellungnahme vom 16. August 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen vom 6. Juni 2017 abzu- weisen. Zudem sei das vorsorgliche Begehren um Verpflichtung der Vor- instanz zur Sistierung des Anerkennungsverfahrens abzuweisen; alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Las- ten der Beschwerdeführerinnen und/oder der Vorinstanz.
B-3170/2017 Seite 5 F. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hat der Instruktionsrichter die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Sistierung des Anerkennungsverfahrens betreffend "dipl. Steuerberater NDS HF" abgewiesen. G. Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 14. September 2017, dass die Beiladung der Beschwerdeführerinnen unter Kostenfolge abzuweisen sei. Dabei führt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zur Hauptsache aus, dass die Beiladung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Zu- dem sei durch die Beschwerdeführerinnen weder eine besondere Nähe zum Streitgegenstand noch eine direkte Betroffenheit oder ein Nachteil durch den Ausgang des Verfahrens ausgewiesen. Gegen die besondere Nähe zum Anerkennungsverfahren spreche insbesondere, dass die Be- schwerdeführerinnen nicht nahe genug im Bereich des fraglichen, anzuer- kennenden NDS HF tätig seien. Entsprechend seien sie weder besonders berührt noch hätten sie ein schützenswertes Interesse. Deshalb werde hier auf die Aussichtslosigkeit einer allfälligen Beschwerde gegen die Anerken- nung des strittigen NDS HF durch die Vorinstanz verwiesen. Der Titel sei im Anerkennungsverfahren bereits geprüft worden und entspreche den Vorgaben gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (aMiVo-HF; SR 412.101.61; seit 1. November 2017 ist eine neue Fassung der MiVo- HF in Kraft). H. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Ihrer Stellungnahme vom 6. Okto- ber 2017 die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und/oder der Vor- instanz. Voraussetzung für die Beiladung der Beschwerdeführerinnen zum Anerkennungsverfahren des betreffenden Nachdiplomstudienganges "dipl. Steuerberater NDS HF" sei, dass die Beschwerdeführerinnen durch die potenzielle Anerkennung dieses Nachdiplomstudienganges besonders berührt und zudem durch den Anerkennungsentscheid in einem schutzwür- digen Interesse betroffen seien. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass der beantragte Titel von der Vorinstanz für eindeutig sowie aussagekräftig befunden worden sei. Des Weiteren sei die blosse Stellung der Beschwer- deführerinnen respektive der von ihnen vertretenen Verbandsmitglieder als
B-3170/2017 Seite 6 Konkurrenten nicht ausreichend, um die für die Beiladung notwendige Be- ziehungsnähe zu begründen. Zudem reiche es auch nicht aus, dass die Mitglieder durch die Anerkennung des Titels "dipl. Steuerberater NDS HF" in ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Stellung betroffen werden, zumal die Beschwerdeführerinnen nicht einmal offen behaupten wollen, dass die "dipl. Steuerexperten" mit den zukünftigen "dipl. Steuerberatern NDS HF" in Konkurrenz stünden. Entsprechend fehle die notwendige Beziehungs- nähe und die Beschwerdeführerinnen seien vom vorinstanzlichen Ent- scheid weder rechtlich noch tatsächlich in ihren Interessen betroffen. Damit seien die Voraussetzungen für die Beiladung der Beschwerdeführerinnen nicht erfüllt. I. Mit Schreiben vom 2. November 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um Zustellung der Anerkennungsverfügung betreffend "dipl. Steuerberater NDS HF" und falls diese noch nicht vorliege, um Aus- kunft, bis wann mit einer entsprechenden Verfügung zu rechnen sei. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 13. November 2017 mit, dass der Abschluss des Anerkennungsverfahrens für die Beschwerdegeg- nerin von grosser Bedeutung und Dringlichkeit sei. J. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 24. November 2017 an ihren in der Hauptsache verbleibenden Anträgen fest. Dabei führen sie aus, dass das eigentliche Prozessziel einzig und alleine die Beiladung zum Anerkennungsverfahren sei, um damit ihr rechtliches Gehör bei der Titel- vergabe des Nachdiplomstudienganges im Bereich Steuerberatung zu wahren. Die Beschwerdeführerinnen verlangen sinngemäss, dass sie ihre Einwände gegen den Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" im Anerkennungs- verfahren geltend machen können. K. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 24. November 2017 dem Bundes- verwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie den Entscheid des Gerichts in der Hauptsache betreffend Beiladung abwarte. Nur so könne das Anerken- nungsverfahren ordnungsgemäss abgeschlossen werden, ohne dass ein Entscheid in der Hauptsache einen Widerruf der Anerkennungsverfügung nötig machen könne. Im Übrigen beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Gesuche um Beiladung der Beschwerdeführerinnen unter Kostenfolge.
B-3170/2017 Seite 7 L. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 10. Januar 2018 an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest. Dabei führt die Beschwerde- gegnerin unter anderem aus, dass die Vorinstanz nicht "nicht entschieden" habe. Stattdessen stehe der Entscheid der Vorinstanz, dass der Nachdip- lomstudiengang mit dem Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" anerkannt werde, bereits fest. Dies ergebe sich aus den Eingaben der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 sowie vom 14. September 2017, in welchen sie in diesem Beschwerdeverfahren auf die Aussichtslosigkeit einer allfälligen Be- schwerde gegen die Anerkennung des strittigen NDS HF verweise. Des Weiteren vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die Wah- rung des rechtlichen Gehörs auch im Beschwerdeverfahren gegen die An- erkennungsverfügung möglich sei; die Beiladung zum Anerkennungsver- fahren sei hierfür entbehrlich. Ausserdem sei keine Verwechslungsgefahr der beiden Titel "dipl. Steuerexperte" und "dipl. Steuerberater NDS HF" ge- geben. Zudem soll eine weitere Verzögerung des Anerkennungsverfahrens vermieden werden. Deshalb sei auch die Beiladung der Beschwerdeführe- rinnen nicht zuzulassen. M. Die Beschwerdeführerinnen haben innert zehn Tagen seit der Zustellung der Duplik am 26. Januar 2018 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein- gereicht. Sie wiederholen ihre Anträge und betonen mit ihrer Eingabe er- neut, dass eine Beiladung zum Anerkennungsverfahren für die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs unabdingbar sei. Die Vorinstanz habe den Titel auf seine Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Titeln zu überprü- fen. Es sei nichts gegen die Zulässigkeit eines NDS HF im Fachbereich Steuern einzuwenden; jedoch sei dieser zutreffend zu betiteln, damit der Wettbewerb auf dem Bildungsmarkt nicht verfälscht werde, zumal die Wett- bewerbsverfälschung zulasten der Beschwerdeführerinnen erfolgen würde. Die Beschwerdegegnerin hat mit Stellungnahme vom 9. Februar 2018 ihre Behauptungen und Anträge wiederholt. Die Beschwerdeführerin- nen haben am 23. Februar 2018 wiederum eine Stellungnahme eingereicht und erneut ihren eigenen Standpunkt und ihre Anträge wiederholt. Mit Ein- gabe vom 12. März 2018 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen festhält.
B-3170/2017 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Da- runter fällt grundsätzlich auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung. Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und 33 Bst. e VGG zuständig. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der Vor- instanz vom 3. Mai 2017. Die Beschwerdeführerinnen haben am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen und sind Adressaten der durch sie jeweils angefochtenen Verfügung. Als Adressaten der jeweils angefochte- nen Verfügung sind die Beschwerdeführerinnen durch die sie betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der sie betreffenden Verfü- gung berührt. Sie haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der sie betreffenden Verfügungen und sind daher in diesen Punkten im Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schriften sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Kos- tenvorschüsse sind fristgerecht einbezahlt worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG), die Vertreterin der beiden Beschwerdeführerinnen hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmachten ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die Sa- churteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist somit ein- zutreten. 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerinnen zum bei der Vorinstanz rechtshängigen Anerken- nungsverfahren betreffend den "dipl. Steuerberater NDS HF" der Be- schwerdegegnerin beizuladen sind. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen im Anerkennungsverfahren ihre Ar- gumente vorbringen dürfen. Die Frage, ob der Studiengang mit dem von
B-3170/2017 Seite 9 der Beschwerdegegnerin beantragten Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" anerkannt werden kann, bildet hingegen nicht Streitgegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. 2.1 Die Beiladung ist im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht aus- drücklich geregelt, wird aber von der Praxis anerkannt (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfah- ren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug eines Beteiligten in den Schriftenwechsel (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Die beizuladen- den Dritten müssen durch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Ge- genparteien auftreten könnten (vgl. Urteil des BGer 2C_64/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1). Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Ent- scheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der beizuladende Dritte muss in einer besonders engen Beziehung zu dem das Prozessthema bildenden Rechtsverhältnis stehen (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. No- vember 2016 E. 2.1; BGE 135 II 384 E. 1.2.1 S. 387; 130 V 501 E. 1.2 S. 502 f.; Urteil des BGer 2C_824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.5.3; MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 61 f. zu Art. 6 VwVG). 2.2 2.2.1 Grundsätzlich besteht – abgesehen von Sonderkonstellationen (z.B. bei mehreren potenziell nach Art. 52 AHVG Haftenden, BGE 134 V 306 E. 3 S. 309 ff.) – kein Anspruch auf Beiladung (Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2; BGE 131 V 133 E. 13 S. 146; Urteil des BGer 9C_127/2012 vom 22. August 2012 E. 4; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., N. 61 zu Art. 6 VwVG). Ins Verfahren einzube- ziehen sind jedoch Personen, die eine Parteistellung geltend machen kön- nen (Urteil des BGer 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2). Die Parteistellung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beurteilt
B-3170/2017 Seite 10 sich nach Art. 6 und Art. 48 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG. Als Par- teien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berüh- ren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Bst. c). Parteistellung können neben dem unmittelbaren Verfü- gungsadressaten auch Dritte haben, wenn sie durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betrof- fen sind und in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Überdies muss die beizuladende Person einen praktischen Nutzen aus ei- ner allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiel- len oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allge- meines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Bezie- hungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (zum Ganzen BGE 142 II 451 E. 3.4.1 S. 457 f.; 139 II 279 E. 2.2 S. 282; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 135 II 145 E. 6.1 S. 150 f.; 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.; 131 II 587 E. 2.1 und E. 3 S. 588 ff.). Der Einbezug der Parteien in das Verfahren er- möglicht diesen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c VwVG haben zum Zweck, die sogenannte Popularbeschwerde auszu- schliessen. Staatliche Rechtsakte sollen nicht von jedermann in Frage ge- stellt werden können, sondern nur von Personen, die zu diesen Rechtsak- ten eine besondere Beziehungsnähe aufweisen. Daran fehlt es, wenn je- mand durch den angefochtenen Rechtsakt nicht stärker betroffen ist als die Allgemeinheit. Die Geltendmachung von allgemeinen öffentlichen Interes- sen genügt somit nicht, um die materielle Beschwer zu begründen (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 348 f. Rz. 1431). 2.2.2 Bei Drittbeschwerden ist das schutzwürdige Interesse eine selbst- ständige und damit kumulativ zum besonderen Berührtsein (bzw. zur spe- zifischen Beziehungsnähe) zu prüfende Legitimationsvoraussetzung
B-3170/2017 Seite 11 (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.). Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine "rechtslogisch stringente, begrifflich fassbare Eingrenzung" der An- forderungen an die Beziehungsnähe zum Streitgegenstand, sondern "nur eine praktisch vernünftige Begrenzung", die "für jedes Rechtsgebiet beson- ders zu beurteilen" ist (BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283). Dabei sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4). So sprechen als Ge- sichtspunkte gegen die Anerkennung der Parteistellung etwa die Möglich- keit, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen (BGE 131 II 497 E. 5.5 S. 513 f.) oder das bloss mittelbare Betroffensein (BGE 127 II 323 E. 3 S. 326 ff.) sowie Aspekte der Praktikabilität. Das Kriterium der Praktikabilität ist dabei so zu verstehen, dass der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht derart weit gezogen werden soll, dass dadurch die Ver- waltungstätigkeit ausserordentlich erschwert werde (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283). 2.2.3 Hinsichtlich eines allfälligen Konkurrentenbeschwerderechts ist da- rauf hinzuweisen, dass es im Berufsbildungsrecht kein ausdrückliches Ver- bot der Konkurrenzierung von höheren Fachprüfungen gibt. Das Berufsbil- dungsrecht soll neue und differenzierte Wege der beruflichen Bildung för- dern und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem gewährleisten. Dazu gehört in gewissem Masse die grundsätzliche Zulässigkeit konkurrie- render Ausbildungen (vgl. Urteil des BVGer B-5973/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.6). Dabei ist die Zulässigkeit der konkurrierenden Ausbildung in dem Sinne zu verstehen, dass ähnliche Inhalte auf verschiedenen Niveau- Stufen angeboten werden dürfen und damit den Erwerb von vergleichba- ren Qualifikationen ermöglicht (vgl. Urteil des BVGer B-5973/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.6), wobei die Anerkennung eines jeweiligen Studi- enganges (inklusive Studiengangtitel) nach den anwendbaren Normen zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer B-5973/2007 vom 19. Februar 2008 E. 2.2 und E. 2.2.1). 2.2.4 In jenen Fällen, in denen ein Beschwerdeführer in der Sache nicht besonders berührt ist, sich aber auf seinen Anspruch auf ein faires, rechts- staatliches Verfahren beruft (Art. 29 ff. BV; Art. 6 EMRK), kann das schutz- würdige Interesse auch rein prozeduraler Natur sein (vgl. KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, a.a.O., S. 352 Rz. 1444). Wenn einer Partei die Legitimation in der Sache fehlt, schliesst dies die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrund- rechten nicht aus (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198; 136 II 383).
B-3170/2017 Seite 12 2.3 2.3.1 Im vorliegenden Fall ersuchen die Beschwerdeführerinnen nicht um Parteistellung, sondern um Beiladung zum bei der Vorinstanz rechtshängi- gen Anerkennungsverfahren betreffend des Studienganges "dipl. Steuer- berater NDS HF" der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass sie mit der Beiladung ihr rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV im Anerkennungsverfahren wahren möchten, da sie durch die potenzielle Anerkennung des Titels "dipl. Steuerexperte NDS HF" besonders betroffen seien. Im Wesentlichen bringen die Beschwerdefüh- rerinnen vor, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" und dem "dipl. Steuerexperte" bestünde. Der Studiengang zum "dipl. Steuerexperten" sei qualitativ und quantitativ an- spruchsvoller als derjenige zum "dipl. Steuerberater NDS HF". Entspre- chend wollen die Beschwerdeführerinnen ihre Argumente gegen den be- antragten Titel im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei der Vor- instanz einbringen. Es stehe fest, dass die Vorinstanz den Titel "dipl. Steu- erberater NDS HF" gemäss den hierfür anwendbaren Normen auf seine irreführende Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Titeln zu über- prüfen habe. Die Anerkennung des Titels "dipl. Steuerberater NDS HF" würde zu einer erheblichen und irreführenden Verwechslungsgefahr mit dem eidgenössischen Titel "dipl. Steuerexperte" führen, welche es zwin- gend zu vermeiden gelte. Die Seitens der Beschwerdeführerinnen befürch- teten Einnahmenausfälle und Nachfragerückgänge seien sodann lediglich logische Konsequenz dieser Wettbewerbsverfälschung; diese gelte es als solche ebenfalls zu verhindern. 2.3.2 Die Vorinstanz bringt unter anderem vor, dass sie die Voraussetzun- gen für die Anerkennung von Nachdiplomstudien zu prüfen habe. Mit der Anerkennung ergebe sich die Berechtigung des Bildungsanbieters, den Absolventen eines anerkannten Studienganges den entsprechend ge- schützten Titel zu verleihen. Beim Anerkennungsverfahren des NDS HF bestehe keine Einsprachemöglichkeit interessierter Kreise. Eine Beiladung oder Anhörung Dritter sei gestützt auf die rechtlichen Grundlagen, an die sich die Vorinstanz halten müsse (insb. Bundesgesetz über die Berufsbil- dung [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] vom 13. Dezember 2002, der Verordnung über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101] vom 19. November 2003 und der aMiVo-HF), nicht vorgese- hen. Somit gebe es keine anderen Ansprüche auf Einbeziehung oder gar Parteistellung. Das BBG sowie die BBV würden sich zudem zu den am Verfahren beteiligten Parteien ausschweigen. Gegen die besondere Nähe
B-3170/2017 Seite 13 der Beschwerdeführerinnen spreche, dass sie nicht nahe genug im Bereich des potenziell anzuerkennenden NDS HF tätig seien. Die Tätigkeit der Be- schwerdeführerinnen im Bereich der Steuern bzw. der Ausbildung im Steu- errecht vermöge die verlangte besondere Nähe nicht zu begründen. Ebenso wenig seien individuell drohende Nachteile für die Beschwerdefüh- rerinnen sichtbar. Der Titel sei im Anerkennungsverfahren bereits eingän- gig geprüft und entspreche den gesetzlichen Vorgaben gemäss des an- wendbaren Art. 15 Abs. 1 aMiVo-HF. 2.3.3 Die Beschwerdegegnerin sieht die Voraussetzungen der Beiladung als nicht gegeben an. Als Drittpersonen fehle es den Beschwerdeführerin- nen an der besonderen Berührung oder an einem schutzwürdigen Inte- resse. Die Beschwerdeführerinnen würden die besondere Berührtheit im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Anerkennungsver- fahren nicht mit einem Konkurrenzverhältnis zwischen den Steuerexperten und den Steuerberatern begründen. Wenn ein Dritter bloss in seiner allge- meinen wirtschaftlichen Stellung als Gewerbegenosse berührt sei, da er befürchte, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu werden oder wenn er ein blosses Interesse an der Wahrung der Qualitätsstandards der Be- rufsbranche geltend mache, genüge dies für die besondere Berührtheit nicht. Und gerade dies sei hier der Fall, da die Beschwerdeführerinnen die Beeinträchtigung der Qualitätsstandards der "dipl. Steuerexperten" erwar- ten, wenn die anspruchsvolle Ausbildung des "dipl. Steuerexperten" dem "dipl. Steuerberater NDS HF" irrtümlich zugerechnet werde. Laut der Beschwerdegegnerin sei ohnehin gar keine Verwechslungsgefahr der beiden Titel "dipl. Steuerexperte" und "dipl. Steuerberater NDS HF" ge- geben, da sich die Titel genügend voneinander unterscheiden würden. Beide Studiengänge hätten verschiedene Studienprofile, die für verschie- dene Märkte konzipiert seien. Die Beschwerdeführerin 2 sei zwar eine Or- ganisation der Arbeitswelt und als diese erfülle sie eine zentrale öffentliche Aufgabe nach Berufsbildungsrecht dadurch, dass sie die Durchführung der höheren Fachprüfung zum Steuerexperten garantiere und einen wesentli- chen Beitrag zur Berufsbildung sowie zur Qualitätssicherung des Berufs- standes der "dipl. Steuerexperten" beitrage. Damit würden jedoch keine ihr übertragenen, öffentlichen Aufgaben tangiert, da es beim "dipl. Steuerex- perten" nicht um eine mit dem "dipl. Steuerberater NDS HF" vergleichbare Qualifikation ginge. Zudem kenne das Berufsbildungsrecht gerade kein Konkurrenzverbot von höheren Fachprüfungen durch die Anerkennung im selben Bereich. Die Beschwerdeführerinnen versuchten indes mit ihrer Be-
B-3170/2017 Seite 14 schwerde ein Konkurrenzverbot durchzusetzen, wofür die Rechtsgrund- lage fehle. Der sorgfältig geprüfte Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" erfülle die Vorgaben der massgeblichen Erlasse. 3. Im Wesentlichen ist zu klären, ob die beiden Beschwerdeführerinnen vom Anerkennungsverfahren betreffend den Studiengang der Beschwerdegeg- nerin zumindest besonders berührt und in ihren schützenswerten Interes- sen mehr betroffen sind als jeder beliebige Dritte. Dabei ist es notwendig, dass eine gewisse Rückwirkung zwischen den Rechtsbeziehungen der in- volvierten Parteien besteht (BGE 131 V 133 E. 13 S. 149; 125 V 80 E. 8b S. 94 f.), wobei anhand objektiver Kriterien unter besonders schutzwürdi- gen Interessen im Einzelfall die notwendige Grenze zur Popularbe- schwerde zu ziehen ist (vgl. vorne E. 2.1 f.; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 48 VwVG). Dabei ist es, wie bereits erwähnt, nicht notwendig, dass es eine beizuladende Verfahrensbeteiligte derart stark betrifft, dass sie effektiv als Partei im Sinne von Drittbeschwerdeführenden nach Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert ist. Das Gericht entscheidet, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbe- zogen wird. Ein Anspruch oder eine Pflicht auf Beiladung besteht nicht, der Schriftenwechsel nach Art. 57 Abs. 1 VwVG darf jedoch auf andere Betei- ligte – insb. auf Beigeladene – ausgedehnt werden (vgl. vorne E. 2.1 f.; BGE 131 V 133 E. 13 S. 149). Im Folgenden ist für die beiden Beschwer- deführerinnen zu prüfen, ob sich in ihren Einzelfällen eine Beiladung zum vorinstanzlich rechtshängigen Anerkennungsverfahren betreffend den von der Beschwerdegegnerin beantragten Studiengang "dipl. Steuerberater NDS HF" rechtfertigt. Zunächst ist zu prüfen, ob es sachgemäss ist, die Beschwerdeführerin 2 zum Anerkennungsverfahren beizuladen, da sie die Prüfungen zum "dipl. Steuerexperten" organisiert. Anschliessend ist das- selbe für die Vereinigung der "dipl. Steuerexperten" (Beschwerdeführe- rin 1) zu untersuchen. 3.1 Die Beschwerdeführerin 2 ist eine Organisation der Arbeitswelt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BBG. Organisationen der Arbeitswelt können einen An- trag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung stellen. Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenös- sischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft (Art. 24 Abs. 1 und 2 BBV).
B-3170/2017 Seite 15 In ihrer Eigenschaft als Organisation der Arbeitswelt organisiert die Be- schwerdeführerin 2 den Studiengang und die Prüfung, die zum Erwerb des "dipl. Steuerexperten" führt. Dieser Studiengang, die massgebliche Studi- enordnung und der entsprechende Titel "dipl. Steuerexperte" wurden von der Vorinstanz im Sinne des Art. 28 Abs. 2 BBG anerkannt. Die Beschwer- deführerin kann gestützt auf eine Anerkennungsverfügung der Vorinstanz den Titel des "dipl. Steuerexperten" an diejenigen Absolventen des Studi- enganges verleihen, welche die Bedingungen gemäss der massgeblichen Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten erfüllen. Der Studiengang zum Erwerb des "dipl. Steuerexperten" soll gestützt auf öffentliches Interesse und Gesetz einen Beitrag zur Berufsbildung leisten. Zur Verwirklichung des Berufsbildungsgesetzes dürfen entsprechend den Vorgaben des Bildungsrechts bestimmte Studiengänge anerkannt werden, doch sollen deren Titel nicht irreführend und müssen von anderen Titeln unterscheidbar sein (vgl. vorne E. 2.2.3; Art. 25 Abs. 2 Bst. a, b und e BBV; Urteil des BVGer B-5973/2007 vom 19. Februar 2008 E. 2.2.1). Die Be- schwerdegegnerin bietet ebenfalls einen Studiengang an, dessen Titel nach BBG geschützt werden soll, wobei sich die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin über die Bezeichnung und über eine allfällige Verwechslungsgefahr uneinig sind. Da die Beschwerde- führerin 2 und die Beschwerdegegnerin ein öffentliches Interesse in der Berufsbildung vertreten sollen und dies im Bereich der Ausbildung im Be- reich Steuern tun, ist eine gewisse Beziehungsnähe der Beschwerdefüh- rerin 2 zum beantragten NDS HF zumindest in jener Intensität vorhanden, die stärker ist als diejenige eines beliebigen Dritten. Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Absolventen des "dipl. Steuerex- perten"-Studienganges respektive organisieren diesen Studiengang. Der Studiengang des "dipl. Steuerexperten" zeichnet sich dadurch aus, dass der Zugang zu diesem Titel besonders hohe Anforderungen an das Leis- tungsniveau der Kandidaten stellt. Entsprechend haben schweizerische "dipl. Steuerexperten" eine stärkere Signalkraft gegenüber Dritten ohne hö- here Weiterbildung im Bereich Steuern. Dadurch geniessen Personen mit einer fachspezifischen höheren Weitebildung die damit verbundenen Wett- bewerbsvorteile auf dem Markt für Steuerdienstleistungen und Anbieter ei- ner solchen Aus- und Weiterbildung auf dem entsprechenden Bildungs- markt (vgl. hierzu eine ökonomische Analyse eines amerikanischen Äqui- valents zum schweizerischen "dipl. Steuerexperten": ROBERT E. JACKSON,
B-3170/2017 Seite 16 Post-Gaduate Educational Requirements and Entry into the CPA Profes- sion, Journal of Labor Research, 27 [2006] 101 ff.). Das wird im Normalfall dazu führen, dass die Abschlüsse, die strengere Zugangsanforderungen stellen, zu besseren Verdienstmöglichkeiten führen, da mit aufwändig zu erwerbenden Titeln gegenüber Nachfragern von Dienstleistungen ein be- sonderes Dienstleistungsqualitätsniveau signalisiert werden kann (vgl. JACKSON, a.a.O., 101 ff.). Die Nachfrager können im Regelfall die Dienstleistungsqualität – im Gegensatz zur Reputation eines bereits etab- lierten Studienganges – nicht ohne Weiteres beurteilen und verlassen sich bei der Entscheidung, welchen Dienstleistungsanbieter sie beanspruchen, in bedeutendem Ausmasse auf dessen Aus- und Weiterbildungsdiplome (vgl. JACKSON, a.a.O., 101 ff.). Der Entscheidungsprozess des Dienstleis- tungsnachfragers wird erschwert, wenn neue, ähnlich klingende Ab- schlüsse im Markt angeboten werden und sich die neuen Abschlüsse un- genügend von den im Markt etablierten Studiengangsbezeichnungen un- terscheiden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die "dipl. Steuerex- perten" zusätzlich zu den einfacheren Steuerdienstleistungen ebenfalls komplexe Dienstleistungen im Bereich Steuern erbringen. Dabei ist es für die Nachfrager nicht immer von vornherein klar, ob für die Bearbeitung ei- ner für sie relevanten Fragestellung im Bereich Steuern der Bezug eines "dipl. Steuerexperten" oder eines "dipl. Steuerberater NDS HF" angezeigt ist, da oftmals nur die entsprechenden Fachkräfte mit einer diesbezügli- chen Aus- und Weiterbildung die Komplexität einer Problemstellung hinrei- chend beurteilen können. Zudem erwächst weiteres Verwechslungspotenzial aus der Tatsache, dass die deutschen und österreichischen Steuerberater, die in der Schweiz tätig sind, dies unter dem Titel "Steuerberater" tun. Sofern die Beschwerdegeg- nerin ihren Absolventen den Titel "dipl. Steuerberater NDS HF" verleihen würde, lässt sich nicht vorab ausschliessen, dass in der Schweiz wohn- hafte (deutsche oder österreichische) Nachfrager einen (deutschen oder österreichischen) "Steuerberater" mit einem (schweizerischen) "dipl. Steu- erberater NDS HF" verwechseln. Im Übrigen liegt es auf der Hand, wenn die verschiedenen Titel miteinander verwechselt werden, dass dies nicht im Interesse der Beschwerdeführe- rin 2 ist. Das betrifft sie besonders, wenn dies zu einem Rückgang der An- zahl Studiengangteilnehmer führt, insbesondere da der Erwerb des "dipl. Steuerexperten" aufwändiger ist, als jener des "dipl. Steuerberater NDS HF" und damit die beiden Titel respektive die beiden Studiengänge in ihrer Wahrnehmung im Markt nivelliert werden (vgl. dazu analog JACKSON,
B-3170/2017 Seite 17 a.a.O., 101 ff.). Die besondere Beziehungsnähe ist gegeben, da es fraglich erscheint, dass die Nachfrager nach Steuerdienstleistungen mit den Fein- heiten der verschiedenen Berufsbezeichnungen auf dem Markt für Steuer- dienstleistungen und der diesbezüglichen Studiengangbezeichnungen ver- traut sind und dies das Potenzial für Marktverfälschungen schafft. Es recht- fertigt sich daher, die Beschwerdeführerin 2 zum bei der Vorinstanz rechts- hängigen Anerkennungsverfahren der Beschwerdegegnerin betreffend "dipl. Steuerberater NDS HF" beizuladen. 3.2 Für die Beschwerdeführerin 1 sind analog die Voraussetzungen der egois- tischen Verbandsbeschwerde für die Rechtfertigung der Beiladung anzu- wenden. Das heisst, es sind die folgenden Voraussetzungen zu prüfen: Der Verband muss eine juristische Persönlichkeit besitzen, statutarisch zur Wahrung der infrage stehenden persönlichen Interessen ihrer Mitglieder berufen sein, die fraglichen Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl der Mitglieder gemeinsam und selbst zur Beschwerde befugt sein (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 541 ff.; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., N. 61 zu Art. 6 VwVG). Die Beschwerdeführerin 1 ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und somit als juristische Person konstituiert. Gemäss Art. 2 ihrer Statuten bezweckt die Beschwerdeführerin 1 unter anderem die Wahrung und Förderung des Ansehens und der Unabhängigkeit des Be- rufsstandes, die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Berufsange- hörigen und die Wahrung des Schutzes des Titels der diplomierten Steuer- experten. Zudem sind sämtliche Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 dip- lomierte Steuerexperten. Die Voraussetzungen der egoistischen Verbands- beschwerde sind somit zumindest – sofern ein genügendes Beschwerdein- teresse vorhanden ist – gegeben. 3.3 Die Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 dürfen aufgrund der bei der Be- schwerdeführerin 2 erfolgreich abgelegten Leistungsnachweise den Titel "dipl. Steuerexperte" führen. Der "dipl. Steuerexperte" ist nach BBG ge- schützt. Da mit überzeugenden Argumenten eine irreführende Verwechslungsge- fahr zwischen den Titeln "dipl. Steuerexperte" und "dipl. Steuerberater NDS HF" behauptet wird, der aufgrund einer allenfalls zu schwachen Unter- scheidungskraft zu einer Marktverfälschung führt (vgl. auch vorne E. 3.1),
B-3170/2017 Seite 18 ist dies für die "dipl. Steuerexperten" und deren Verbandsvertretung beson- ders relevant. Beliebige Dritte, die nicht den Titel "dipl. Steuerexperten" führen dürfen, sind von der Anerkennung des Studienganges "dipl. Steuer- berater NDS HF" respektive der entsprechenden Titelvergabe indes weni- ger betroffen als die Beschwerdeführerinnen. Hingegen leiden die "dipl. Steuerexperten" – und damit die Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 sowie die Beschwerdeführerin 2 – für den Fall, dass ein irreführender oder zu wenig von ihrem Studiengang unterscheidbarer Titel vergeben wird, po- tenziell unter den für sie negativen Folgen einer Marktverfälschung, die sich etwa in Form von Verdienstausfällen verwirklichen könnten. Angesichts der von den Beschwerdeführerinnen dargelegten besonderen Berührtheit und schützenswerten Interessen hinsichtlich der Titelbezeich- nung des Studienganges NDS HF ergibt sich, dass die Beschwerdeführe- rinnen in das bei der Vorinstanz rechtshängige Anerkennungsverfahren be- treffend des Studienganges "dipl. Steuerberater NDS HF" beizuladen sind. Dies hat einerseits zur Folge, dass die Beschwerdeführerinnen ihr rechtli- ches Gehör wahren können und andererseits dass die Rechtskraft der An- erkennungsverfügung auf die Beschwerdeführerinnen erstreckt wird. 4. 4.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. VGKE). Obsie- gen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegeh- ren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfech- tung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen, wobei auf das materi- ell wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 S. 157 f. E. 3c; Urteil des BVGer A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 21.2). Die Beschwerde erweist sich in der Hauptsache als begründet und ist gut- zuheissen. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Im Zwischenentscheid betreffend
B-3170/2017 Seite 19 die vorsorgliche Massnahme hat hingegen die Beschwerdegegnerin ob- siegt. Demzufolge sind die Kosten der Zwischenverfügung von den Be- schwerdeführerinnen zu tragen. Die Verfahrenskosten werden angesichts der Schwierigkeit der Streitsa- che, der Zwischenverfügung und der in Frage stehenden Interessen auf insgesamt Fr. 2'000.– festgesetzt. Davon werden der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'600.– bzw. den Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 400.– auferlegt. Die Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils fällig und teilweise den durch die Beschwerdeführerinnen be- reits geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Dem Ausgang des Ver- fahrens entsprechend sind den Beschwerdeführerinnen die geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von je Fr. 800.– (insgesamt Fr. 1'600.–) zurückzuerstatten. 4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise (vgl. vorne E. 4.1), so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Keine Verfahrenspartei hat eine Kostennote eingereicht. Im vorliegenden Verfahren inklusive vorsorglicher Massnahme war der notwendige Auf- wand, da der Streitgegenstand lediglich die prozessuale Frage der Beila- dung betrifft, nicht als überdurchschnittlich gross zu beurteilen. Zudem wur- den mehrere unaufgeforderte Stellungnahmen eingereicht, in welchen die Parteien z.T. ihre bisherigen Ausführungen wiederholten. Schliesslich ha- ben die Beschwerdeführerinnen zwar im Hauptverfahren, nicht aber beim Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen obsiegt. Unter Berücksich- tigung aller dieser Umstände ist von einer reduzierten Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'500.– für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
B-3170/2017 Seite 20 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'500.– zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in das Verfahren der Beschwerdegegnerin betreffend Anerkennungsverfahren "dipl. Steuerberater NDS HF" beizula- den. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Sie werden im Umfang von Fr. 1'600.– der Beschwerdegegnerin und insgesamt Fr. 400.– den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt. 2.1 Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Betrag gemäss Ziff. 2 ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsda- tum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 2.2 Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu tragenden Verfahrenskos- ten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Rest- betrag wird der Beschwerdeführerin 1 (Fr. 800.–) und der Beschwerdefüh- rerin 2 (Fr. 800.–) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse auf ein jeweils von ihnen zu bezeichnendes Konto zu- rückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'500.– zu entschädigen.
B-3170/2017 Seite 21 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: zwei Rückerstattungsformulare) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Lukas Müller
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. März 2018