Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3099/2020
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3099/2020

Urteil vom 4. November 2021 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizerischer Milchwirtschaftlicher Verein, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Milchtechnologen 2018.

B-3099/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2018 die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen ab. Mit Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 teilte ihm der Schweizerische Milchwirtschaftliche Verein (nachfolgend: SMV oder Erstinstanz) mit, dass er die (Gesamt-) Note 3.5 erzielt und die Prüfung nicht bestanden habe. Die Note 3.5 ergibt sich als Durchschnitt aus der Note 4.0 im Prüfungsteil 1, der Diplomarbeit mit dem Titel "[...]", und der Note 3.0 im Prüfungsteil 2, der Präsentation und Dis- kussion der Diplomarbeit. A.b Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 6. Novem- ber 2018 Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhe- bung der Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018, die Neubeurteilung der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit", die Erteilung mindestens der Durchschnittsnote 4.0 und die Erteilung des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe. Zur Begrün- dung machte er im Wesentlichen geltend, ihm seien für die Diplomarbeit und deren Präsentation und Diskussion mehr Punkte zu erteilen. In der Triplik vom 7. Juli 2019 und in der Ergänzung zur Triplik vom 12. August 2019 vor der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer zudem aus, es sei nicht ersichtlich, ob die Kommission für Qualitätssicherung der Erstinstanz (nachfolgend: QSK) die Beschwerde vom 6. November 2018 tatsächlich behandelt habe. A.c Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 hiess die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. November 2018 teilweise gut und hob die Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 auf. Die Vorinstanz wies die QSK an, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, die Prüfungs- teile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" gebührenfrei zu wiederholen, dem Beschwerdeführer seien die Anmelde- unterlagen für die nächste Prüfung unaufgefordert zuzustellen und die QSK habe aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung über die Beurtei- lung in den genannten Prüfungsteilen neu Beschluss zu fassen und ge- stützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden.

B-3099/2020 Seite 3 Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die Bewertung der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplom- arbeit" mit Mängeln behaftet sei. Aus den Eingaben der Erstinstanz zum mündlichen Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit", so die Vorinstanz weiter, könne nur beschränkt entnommen werden, wel- che Mängel die mündliche Prüfung aufgewiesen habe, weshalb nicht zu erkennen sei, weshalb die Leistungen des Beschwerdeführers als ungenü- gend beurteilt worden seien. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Ver- fügung zudem fest, dass alleine das Erhöhen der Note im Prüfungsteil "Di- plomarbeit" auf die Note 4.5 nicht zum Bestehen der Prüfung führen würde, weshalb eine Begutachtung nicht angezeigt sei. Würde jedoch die Note 4.0 im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" erteilt, gälte die Prüfung als bestanden. Die Gutheissung der Beschwerde im Prü- fungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" könne nur in dem Sinn erfolgen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen sei, den genannten Prüfungsteil kostenlos zu wiederholen. Weil der schrift- liche und der mündliche Prüfungsteil eng verzahnt seien, würde es jedoch eine unverhältnismässige Privilegierung des Beschwerdeführers bedeu- ten, wenn er alleine den Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Dip- lomarbeit" wiederholen müsste. Daher sei ebenfalls der Prüfungsteil "Dip- lomarbeit" in die Wiederholung einzubeziehen. Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus die Ansicht, dass der SMV und nicht wie in der Prüfungsordnung vorgesehen die QSK über die Abgabe des Diploms entschieden und die Beschwerde behandelt habe. Aus diesem Grund werde das Ressort Höhere Berufsbil- dung als zuständige Abteilung des SBFI zu entscheiden haben, welche aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen den SMV zu ergreifen seien. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer infolge dieser rechtswidrigen Praxis, bei welcher der SMV und nicht die QSK über die Abgabe des Diploms entschieden und die Beschwerde behandelt habe, einen verfahrensmässigen Nachteil erlitten habe. A.d Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 und bezugnehmend auf den Ent- scheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2020 stellte die Erstinstanz dem Be- schwerdeführer die Anmeldedokumente für die gebührenfreie Wiederho- lungsprüfung zu.

B-3099/2020 Seite 4 B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2020 erhob der Be- schwerdeführer am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: "1. Aufheben Beschwerdeentscheid SBFI vom 2. Juni 2020. 2. Neubeurteilung der Prüfungsteile "Diplomarbeit" sowie "Präsentation und Diskussion". 3. Erteilung mindestens der Note 4 für den Durchschnitt von "Schriftlicher Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion". 4. Erteilen des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe." Der Beschwerdeführer führt an, die Wegleitung sehe vor, dass ein Kandidat der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen im Rahmen eines praxis- bezogenen Businessplans oder einer Diplomarbeit vom Arbeitgeber unter- stützt werden müsse. Sein aktueller Arbeitgeber [im Ausland] möchte je- doch vermeiden, dass vertrauliche Finanz- und Produktionsdaten ins Aus- land gelangen könnten, weshalb dieser – auf vorsorgliche Anfrage hin – keine Einwilligung für die Erstellung einer schriftlichen Prüfungsarbeit ge- ben könne. Für die Wiederholung der Prüfung müsste der Beschwerdefüh- rer seiner Ansicht nach daher seine aktuelle Anstellung [im Ausland] auf- geben und in der Schweiz einen Arbeitgeber suchen, der ihn bei der Erstel- lung einer Diplomarbeit oder eines Businessplans unterstützen würde. Die- ses Erfordernis, für die Wiederholung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" ei- nen neuen Arbeitgeber suchen zu müssen, hätte nach Meinung des Be- schwerdeführers einen massiven Eingriff in sein persönliches und berufli- ches Leben zur Folge und sei unverhältnismässig. Bevor die Prüfung zu wiederholen sei, sollten nach Ansicht des Beschwerdeführers die beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplom- arbeit" materiell überprüft werden, zumal die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung bestätigt habe, dass die Bewertung beider Prüfungsteile mangelhaft sei. Der Beschwerdeführer betont vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem erneut, dass sich die zuständige QSK mutmasslich materiell nicht mit der Beschwerde befasst habe.

B-3099/2020 Seite 5 Daneben macht der Beschwerdeführer, wie schon vor der Vorinstanz, ins- besondere Fehl- und Unterbewertungen der beiden Prüfungsteile "Diplom- arbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" geltend und begründet diese Rügen substantiiert. C. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 führt der SMV aus, dass die QSK weiterhin daran festhalte, dass der Beschwerdeführer die höhere Fachprü- fung nicht bestanden habe und verweist auf den vor der Vorinstanz geführ- ten Schriftenwechsel. D. Mit Replik vom 11. August 2020 nimmt der Beschwerdeführer zur Eingabe der Erstinstanz Stellung. E. Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 auf den Standpunkt, dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 um einen Zwischenentscheid handle, der grundsätzlich nicht anfecht- bar sei. Darüber hinaus hält die Vorinstanz fest, dass die Prüfungsteile "Diplomar- beit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" beide materiell überprüft worden seien. Beim Prüfungsteil "Diplomarbeit" sei darauf ver- zichtet worden, zu prüfen, ob zusätzliche Punkte zu erteilen seien, weil eine Punktevergabe rechtlich unerheblich sei. Beim Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" sei es mangels Unterlagen nicht möglich zu entscheiden, ob und allenfalls wie viele zusätzliche Punkte dem Be- schwerdeführer zu erteilen seien. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er auf eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz verzichte. G. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

B-3099/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.2 Die Vorinstanz hat die Prüfungsverfügung der Erstinstanz aufgehoben und die QSK angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebüh- renfreien Wiederholung der beiden Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Prä- sentation und Diskussion der Diplomarbeit" zu geben sowie aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Angefochten ist somit ein Rückweisungsent- scheid der Beschwerdeinstanz. Es stellt sich die Frage, ob dieser Ent- scheid selbständig anfechtbar ist. 1.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sei der Rückweisungsentscheid als Zwischenverfügung zu qualifizieren, der grundsätzlich nicht anfechtbar sei. Im Urteil B-352/2018 vom 17. Januar 2019, so die Vorinstanz weiter, habe das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Rückwei- sungsentscheid zu einer Nachprüfung zwar nicht wieder gutzumachende Nachteile angenommen. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der nicht wieder gutzumachenden Nachteile die Argu- mente der Vorinstanz geprüft und als nicht überzeugend qualifiziert, welche sich auf die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids und die Erspar- nis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten bezogen. Dieses Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts, die von der Vorinstanz mit Blick auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorgebrachten Argu- mente lediglich im Zusammenhang mit der sofortigen Herbeiführung eines Endentscheids zu beurteilen, habe dogmatisch sehr befremdet und sei dogmatisch wenig überzeugend. Aus diesem Grund würden die Argumente aus dem Verfahren B-352/2018 mutatis mutandis wiederholt. Die Vorinstanz hält fest, dass gemäss der Rechtsprechung der Eidgenös- sischen Rekurskommission EVD (REKO EVD) in der Anordnung einer

B-3099/2020 Seite 7 Nachprüfung kein rechtlicher Nachteil zu erblicken sei. Die Verfahrensver- längerung durch die Rückweisung und die Vorbereitung auf die Nachprü- fung, so die Vorinstanz weiter, würden zwar Umtriebe bedeuten, aber von einem eigentlichen Nachteil könne nicht gesprochen werden, da es um die Aneignung und Vertiefung von Wissen im Rahmen einer Prüfungsvorberei- tung gehe. Abgesehen davon sei die durchzuführende Nachprüfung der Anordnung einer Beweismassnahme gleichzusetzen, die nur verbunden mit der Wahrscheinlichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils selbständig anfechtbar sei. Weil das Bundesverwaltungsgericht im Verfah- ren B-352/2018 nicht wieder gutzumachende Nachteile angenommen habe, liege im Vergleich zur Rechtsprechung der REKO EVD gemäss An- sicht der Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung vor. 1.2.2 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfü- gungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betref- fen (Art. 45 VwVG), nur selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sofort ei- nen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügun- gen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.2.3 Die REKO EVD hat – vor Inkrafttreten der Justizreform am 1. Januar 2007 (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 über die To- talrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4403, 4408) – Rück- weisungen von Bundesämtern an Prüfungskommissionen zur kostenlosen Wiederholungsprüfung und anschliessend neuen Entscheidung als unbe- schränkt anfechtbare Teil- oder Endentscheide qualifiziert: Massgebend sei nicht, ob durch den Entscheid das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Verfügung bilde, bereits abschliessend geregelt sei oder nicht, sondern ob für die untere Instanz verbindlich zumindest über einen Teilaspekt ent- schieden werde. Dies sei in Konstellationen erfüllt, in welchen die Be- schwerdeinstanz mit verbindlichen Weisungen an die Prüfungskommission darüber entschieden habe, dass der Entscheid über die Diplomerteilung nicht aufgrund der bereits erbrachten, sondern erst gestützt auf die noch zu erbringenden Prüfungsleistungen zu fällen sei (Entscheid der REKO EVD vom 12. Dezember 2003, in: VPB 68.94 E. 1.3.2 f.).

B-3099/2020 Seite 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind Rückweisungsentscheide in- dessen den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den ein- schränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar sind, selbst wenn über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.2; 134 II 124 E. 1.3). Sofern der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des Angeordneten dient – etwa der Ausführung einer Berechnung – liegt jedoch ein (unbeschränkt anfecht- barer) Endentscheid vor (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1 m.H.). Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde das VwVG, namentlich auch hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, auf das BGG vom 17. Juni 2005 abgestimmt (vgl. Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege, BBl 2001 4403). Entsprechend ist die bundesgericht- liche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Teil- bzw. End- und Zwischen- entscheiden nach Art. 90 ff. BGG auch für die entsprechende Abgrenzung nach Art. 44 ff. VwVG massgebend. Entscheide, die über eine materiell- rechtliche Grundsatzfrage befinden, die also einen Teilaspekt einer Streit- sache beantworten und früher als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, gelten nach der Systematik des BGG nicht mehr als Teil-, sondern als ma- teriellrechtliche Zwischenentscheide (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 m.H.; Ur- teile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1). Ein Teilent- scheid setzt dagegen voraus, dass über eines oder einige von mehreren voneinander unabhängigen Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (vgl. Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2.2; UHL- MANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 44 N. 19 u. 21). Insofern gehe es nicht um die Frage, ob verschiedene materielle Teilfragen eines Rechtsbegehrens, son- dern, ob einzelne Rechtsbegehren abschliessend beurteilt würden (BGE 133 V 477 E. 4.1.2; Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5). Die dargelegte Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Be- zug auf Prüfungsergebnisse in Medizinalberufen übernommen und einen Rückweisungsentscheid, damit die Prüfungskommission dem Beschwer- deführer kostenlos das erneute Ablegen eines Teils der mündlichen Prü- fung ermögliche, als Zwischenentscheid qualifiziert (Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1). Entgegen der Ansicht der Vor- instanz ist vor dem geschilderten Hintergrund im Vergleich zur Rechtspre- chung der REKO EVD nicht von einer unzulässigen Praxisänderung aus-

B-3099/2020 Seite 9 zugehen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem Rückweisungs- entscheid zu einer Nachholprüfung von einem Zwischenentscheid aus- geht, die zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen kann. 1.2.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über das Begehren des Be- schwerdeführers, es sei ihm das eidgenössische Diplom Milchtechnologe zu erteilen, nicht abschliessend entschieden. Zwar verbleibt der QSK an- gesichts der Weisungen der Vorinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass dem Beschwerdeführer das Diplom nicht auf Basis der absolvierten Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" erteilt werden kann und er nochmals zu den genannten Prüfungsteilen zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob dies allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner Wiederholungsprüfung möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr ist er als Zwischen- verfügung unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar. 1.2.5 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) wird das besondere schutzwürdige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung um- schrieben. Anders als vor Bundesgericht liegt es nicht nur im rechtlichen sondern auch im tatsächlichen Nachteil, der dadurch entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid an- fechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3 m.H.; BGE 140 V 321 E. 3.6). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Verfahrensverlängerung und der Vorbereitungsaufwand einer Nachprüfung lediglich nicht zu berücksich- tigende Umtriebe bedeuten würden, vermögen in casu weder in tatsächli- cher noch verfahrensrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. Dies trifft insbe- sondere deshalb zu, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und unbestritten sind, dass er im Falle einer Wiederholungsprüfung seine aktuelle Anstellung [im Ausland] kündigen und einen neuen Arbeitgeber in der Schweiz suchen müsste, der ihn bei der Erstellung einer neuerlichen Diplomarbeit unterstützen würde (vgl. auch E. 3.4). Mit anderen Worten müsste der Beschwerdeführer, falls das Bundesverwaltungsgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten würde, selbst wenn sich in einem allfälligen späteren zweiten Verfahren zeigen würde, dass seine im vorlie- genden Verfahren vorgebrachten Rügen begründet gewesen wären und

B-3099/2020 Seite 10 ihm das eidgenössische Diplom Milchtechnologe aufgrund des bereits Ge- leisteten hätte zugestanden werden müssen, nicht nur die Prüfungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" zwei Mal absolvieren, sondern auch eine neue Arbeitsstelle suchen, ohne dass sich dieser Nachteil durch den (selbst für ihn günstigen) Ausgang des all- fälligen zweiten Verfahrens wieder beheben liesse. Darüber hinaus liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Umstand begründet, dass die Vorinstanz nach eigenen Angaben darauf verzichtet hat, zu prüfen, ob im Prüfungsteil "Diplomarbeit" zusätzliche Punkte zu erteilen seien, womit mit anderen Worten vor der Vorinstanz nicht mit Sicherheit feststand, dass eine Prüfungswiederholung überhaupt nötig ist (vgl. E. 7.3). Nach dem Gesag- ten ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu be- jahen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 ff.). 1.3 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der nachfolgen- den Erwägung grundsätzlich einzutreten. 2. Gemäss Rechtsprechung begründen die einzelnen (Teil-)Noten grundsätz- lich weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften noch haben sie den Charakter einer Feststellungsverfügung. Entspre- chend werden sie in der Regel lediglich als Teil der Begründung angese- hen; diese ist nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs und daher nicht an- fechtbar (vgl. BVGE 2015/6 E. 1.3.1). Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren explizit die Erteilung mindestens der Note 4.0 für den Durchschnitt von "Diplomarbeit" und "Prä- sentation und Diskussion" verlangt, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese Ausführungen als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufas- sen.

B-3099/2020 Seite 11 3. 3.1 Gemäss den Art. 26 ff. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschlies- senden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (vgl. Art. 27 und 28 BBG).

Gestützt auf die genannten Bestimmungen hat die zuständige Organisa- tion der Arbeitswelt, der SMV, die Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Milchtechnologe / Milchtechnologin vom 17. Dezember 2004 (nachfolgend: PO) erlassen, welches mit Genehmi- gung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vor- instanz) am 17. Dezember 2004 in Kraft getreten ist.

Die vom SMV erlassenen Normen beruhen nicht auf einer formellen ge- setzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Genehmigung der Vorinstanz werden sie im Beschwerdeverfahren dem öffentlichen Recht des Bundes aber gleichgestellt (vgl. Urteil des BVGer B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Vereinbarkeit der PO mit höherrangigem Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Es ist daher darauf abzustellen. 3.2 Durch die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen hat der Kandidat / die Kandidatin den Nachweis zu erbringen, dass er / sie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in verantwortlicher Stellung an- spruchsvolle Aufgaben und Führungsfunktionen in gewerblichen und in- dustriellen Milchverarbeitungsbetrieben zu übernehmen oder einen Betrieb selbständig zu leiten (Ziff. 1 Abs. 1 PO). 3.3 Die Abschlussprüfung der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen umfasst die beiden Prüfungsteile "Businessplan oder Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion des Businessplans oder der Diplomarbeit" (Ziff. 5.11 PO). Die Themenwahl der Diplomarbeit, für deren Erstellung sich der Beschwerdeführer entschieden hat, erfolgt in Absprache mit dem Be- trieb, wobei die QSK den definitiven Projektbeschrieb vor Erstellung der Diplomarbeit genehmigt (vgl. Ziff. 6.6 der Wegleitung für die höhere Fach- prüfung für Milchtechnologen/innen). Gemäss Ziffer 6.23 der PO ist die Ge-

B-3099/2020 Seite 12 samtnote der Abschlussprüfung das Mittel aus den Noten beider Prüfungs- teile; die Gesamtnote wird auf eine Dezimale gerundet. Die beiden Prü- fungsteile werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig sind (Ziff. 6.3 der PO). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtnote mindestens die Note 4.0 erreicht wird (Ziff. 6.41 PO). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen, wobei die Wiederholungsprüfungen die ganze Abschlussprüfung umfassen (Ziff. 6.51 und 6.52 PO). Gemäss der Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 hat der Beschwer- deführer, wie bereits erwähnt, die Gesamtnote 3.5 erzielt und die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen nicht bestanden. Im Prüfungsteil "Diplo- marbeit" hat der Beschwerdeführer mit 31.5 Punkte von 50 Punkten die Note 4.0 und im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomar- beit" mit 21 Punkten von 50 Punkten die Note 3.0 erhalten. Unter Berück- sichtigung der im Prüfungsprotokoll aufgeführten Formel für die Berech- nung der Noten und der Rundungsregeln fehlen dem Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Diplomarbeit" 1 Punkt um die Note 4.5 und im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" 1.5 Punkte um die Note 3.5 zu erhalten. Würde der Beschwerdeführer in den beiden Prü- fungsteilen die genannten Punkte zusätzlich erhalten, hätte er die Gesamt- note 4.0 erzielt und die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen bestan- den. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, wäre auch die Note 5.0 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" möglich, um die höhere Fachprüfung für Milch- technologen trotz der Note 3.0 im Prüfungsteil "Diskussion und Präsenta- tion der Diplomarbeit" gesamthaft zu bestehen. Für die Note 5.0 im Prü- fungsteil "Diplomarbeit" wären unter Berücksichtigung der im Prüfungspro- tokoll aufgeführten Formel für die Berechnung der Noten und der Run- dungsregeln insgesamt 6 zusätzliche Punkte notwendig. 3.4 Die Wegleitung für die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen/innen verlangt in Ziff. 6.1 für die Anmeldung zur Prüfung explizit eine Bestätigung des Milchverarbeitungsbetriebes, dass ein praxisbezogener Businessplan oder eine Diplomarbeit vom Betrieb unterstützt werde. Dementsprechend hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular für die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen/innen zu bestätigen, dass er einen praxisbezogenen Businessplan oder eine Diplomarbeit in seinem Betrieb unterstütze. Die

B-3099/2020 Seite 13 vom Beschwerdeführer eingereichte und im vorliegenden Verfahren ge- genständliche Diplomarbeit wurde vom Betrieb "B._______", einem ehe- maligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, unterstützt. 4. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständi- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unange- messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesver- waltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Be- gründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni- tion. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen ver- gleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prü- fungsleistungen gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 m.H.) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanz- lichen Organe und Experten ab, solange sie im Rahmen der Vernehmlas- sung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Be- schwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerde- führer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und entspre- chende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret- bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs-

B-3099/2020 Seite 14 leistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung, das ei- gene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder un- vollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 m.H.; 2008/14 E. 3.3) 5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 u.a. festgehalten, dass der SMV und nicht wie in der Prüfungsordnung vorge- sehen die QSK über die Abgabe des Diploms entschieden und die Be- schwerde behandelt habe. Hierin sieht die Vorinstanz aber keine nachteili- gen Auswirkungen für den Beschwerdeführer und hat aufgrund dessen ge- stützt auf diesen formellen Mangel keine expliziten Anordnungen verfügt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bemängelt der Beschwerdeführer die- sen Formfehler erneut (vgl. E. 6). Ferner ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Bewertung der beiden Prü- fungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplomar- beit" durch die Erstinstanz mangelhaft sei. Gestützt auf diese materiellen Mängel hat die Vorinstanz die Wiederholung beider Prüfungsteile verfügt. Die Erstinstanz bzw. die QSK hat die von der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung angeordnete Durchführung einer Wiederholungsprüfung umgesetzt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2020 ein Anmeldeformular für die Wiederholungsprüfung zugestellt. Der Be- schwerdeführer hat die Verfügung vom 2. Juni 2020 hingegen mit Be- schwerde vom 15. Juni 2020 angefochten und verlangt vor dem Bundes- verwaltungsgericht, wie auch bereits schon vor der Vorinstanz, unter ande- rem, dass seine bereits abgelegte Prüfung neu zu bewerten sei. Den An- trag auf eine Wiederholungsprüfung hat der Beschwerdeführer vor keiner Instanz gestellt. Er begründet seinen Antrag um Neubewertung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem damit, dass für ihn das Ablegen einer Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" unverhält- nismässig sei, da er hierfür seine aktuelle Anstellung [im Ausland] kündigen und einen Arbeitgeber in der Schweiz suchen müsste, der ihn im Rahmen der Diplomarbeit unterstützen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat

B-3099/2020 Seite 15 nach dem Gesagten insbesondere darüber zu befinden, ob die beiden Prü- fungsteile "Diplomarbeit" und "Präsentation und Diskussion der Diplom- arbeit" neu zu bewerten sind (vgl. insb. E. 7, 8 und 9). 6. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass sich die zuständige QSK mutmasslich materiell nicht mit der Beschwerde befasst habe. 6.1 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, in der angefochtenen Verfügung eingeräumt, dass gemäss der PO die QSK über die Abgabe des Diploms entscheide und Beschwerden behandle. Für die Vorinstanz sei nicht ersichtlich, dass die QSK diese Aufgabe wahrge- nommen habe. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens sei lediglich der SMV in Erscheinung getreten. Unter Verweis auf das Urteil des BGer 2P.137/2004 E. 4.1 vom 10. Oktober 2004 führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer habe jedoch keinen verfahrensmässigen Nachteil erlitten, zumal nicht fraglich sei, dass die Entscheide des SMV denjenigen der QSK entsprechen würden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht äussert sich die Erstinstanz dahinge- hend, dass die QSK am Nichtbestehen des Beschwerdeführers der höhe- ren Fachprüfung festhalte. Die Beurteilung der Prüfung des Beschwerde- führers sei von erfahrenen Experten vorgenommen worden. Im Übrigen verweist die Erstinstanz auf den vorinstanzlich geführten Schriftenwechsel. Zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens bzw. zur Involvierung der QSK äussert sich die Erstinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ex- plizit. 6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren nahm die Erstinstanz mit Schreiben vom 29. Januar 2019 zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Novem- ber 2018 Stellung. Sie hielt einleitend fest, dass die Diplomarbeit wie üblich durch vier erfahrene Experten formal und betreffend Konsistenz/Logik be- urteilt worden sei. Die Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit sei von zwei Experten beurteilt worden, die über einschlägige Erfahrung im geprüften Themenbereich verfügten. Im Anschluss daran hält die Erstin- stanz Folgendes fest: "In Absprache mit den Experten nehmen wir grundsätzlich wie folgt Stellung zur Beschwerde [...]. [D]ie Experten halten an der Note 4.0 für die schriftliche Diplomarbeit fest. [...].

B-3099/2020 Seite 16 Die Note 3 für [die Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit] ist daher aus Sicht der Experten berechtigt. Nach eingehender Rücksprache mit den Experten halten wir daran fest, dass A._______ [...] die höhere Fachprüfung somit nicht bestanden hat." Das Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 war im Namen des SMV vom Präsidenten und vom Geschäftsführer der Erstinstanz unter- schrieben. Die QSK fand im Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 keine Erwähnung. Der Geschäftsführer der Erstinstanz, welcher in der genannten Funktion das Schreiben vom 29. Januar 2019 unterschrie- ben hat, war zum damaligen Zeitpunkt gleichzeitig auch Präsident der QSK. In der Duplik der Erstinstanz vom 21. Juni 2019 im Rahmen des vorinstanz- lichen Verfahrens ist das gleiche "Muster" erkennbar. Die Erstinstanz nahm wiederum "in Absprache mit den Experten" Stellung und das Schreiben war wiederum für den SMV vom Präsidenten und der Geschäftsführerin der Erstinstanz unterschrieben. Die QSK fand im Schreiben der Erstinstanz vom 21. Juni 2019 wiederum keine Erwähnung. Die Geschäftsführerin der Erstinstanz, welche das Schreiben vom 21. Juni 2019 in der genannten Funktion unterschrieben hat, war im damaligen Zeitpunkt gleichzeitig auch Präsidentin der QSK. 6.3 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sieht vor, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Die Rechtsprechung hat daraus ein Recht auf eine ordnungsgemässe und unparteiische Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbe- hörde abgeleitet. Ob eine Verwaltungsbehörde ordnungsgemäss zusam- mengesetzt ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen Orga- nisations- und Verfahrensrecht. Entscheidet die Behörde in einer falschen Zusammensetzung, verstösst sie gegen das Rechtsverweigerungsverbot (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2; 127 I 128 E. 3c). Besteht eine Verwaltungsbehörde aus einer bestimmten Zahl von Mitglie- dern, so müssen – unter Vorbehalt abweichender Ordnung – beim Ent- scheid alle mitwirken. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung ent- scheidet, ohne dass das Gesetz ein entsprechendes Quorum vorsieht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Darüber hinaus liegt eine will-

B-3099/2020 Seite 17 kürliche Anwendung des einschlägigen Verfahrens- und Organisations- rechts vor. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Be- hörde richtig zusammengesetzt ist beziehungsweise dass sie vollständig entscheidet (vgl. BGE 127 I 128 E. 4b m.w.H.; Urteile des BGer 2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 und 2P.26_2003 vom 1. Septem- ber 2003 E. 3.4). Die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des An- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 BV feststellt, muss den angefochtenen Ho- heitsakt in der Regel aufheben ohne Rücksicht darauf, ob die Verletzung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa m.H.). 6.4 Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen der PO sehen hinsichtlich der Kompetenzaufteilung bei der Behandlung von Beschwerden Folgen- des vor: Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Diplomerteilung werden der QSK übertragen. Die QSK setzt sich aus mindestens neun Mitgliedern zusam- men und wird durch den Vorstand des SMV für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Die QSK konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende (Ziff. 2.11 f. PO). Die QSK wählt unter anderem die Expertinnen und Experten und setzt sie ein, beur- teilt die Abschlussprüfung und entscheidet über die Abgabe des Diploms und behandelt Anträge und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. f, h und i PO). Administrative Aufgaben und die Geschäftsführung überträgt die QSK dem Sekretariat des SMV (Ziff. 2.22 PO). Die QSK entscheidet über die Ertei- lung oder Nichterteilung des Diploms (Ziff. 6.43 PO). 6.5 Die materielle Behandlung von Beschwerden wird, wie soeben er- wähnt, in Ziff. 2.21 der PO explizit der Zuständigkeit der QSK zugeordnet. Es handelt sich bei der Behandlung von Beschwerden um eine Hauptauf- gabe, die nicht als bloße Verwaltungs- oder Geschäftsführungsaufgabe ge- mäss Ziff. 2.22 der PO bezeichnet werden kann, deren Ausführung an die Geschäftsstelle des SMV delegiert werden könnte. Eine solche Delegation wäre beispielsweise hinsichtlich der reinen Übermittlung einer in der QSK verabschiedeten Stellungnahme denkbar. Die materielle Behandlung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen darf gemäss der PO jedoch nicht an die Geschäftsstelle des SMV delegiert werden, sondern fällt zwin- gend in die Zuständigkeit der QSK selber.

B-3099/2020 Seite 18 Die erstinstanzlichen Stellungnahmen vom 29. Januar und 21. Juni 2019 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren waren nicht für die QSK, son- dern für den SMV unter anderem von deren Geschäftsführer bzw. deren Geschäftsführerin unterzeichnet. Obwohl der Präsident / die Präsidentin der QSK aufgrund seiner / ihrer im jeweiligen Zeitpunkt gleichzeitigen Funktion als Geschäftsführer/in des SMV durch die Unterzeichnung der genannten Schreiben materiell im Beschwerdeverfahren involviert gewe- sen ist, geht damit nicht die Beteiligung der QSK am Beschwerdeverfahren als Gremium einher. Gemäss der PO setzt die Beschlussfassung der QSK nämlich voraus, dass zumindest die Hälfte der Mitglieder der QSK daran beteiligt sind. Dass neben dem Präsidenten / der Präsidentin der QSK keine weiteren Mitglieder der QSK am Beschwerdeverfahren beteiligt wa- ren, zeigt sich zum einen aus der bereits erwähnten Unterschriftenrege- lung: Die Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar und 21. Juni 2019 wa- ren im Namen des SMV von deren Präsidenten und vom Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin unterschrieben; ein Hinweis auf die QSK ist in den genannten Schreiben nicht ersichtlich. Zum anderen sind auch die in- haltlichen Ausführungen der Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar und 21. Juni 2019 eindeutig: In Absprache mit den Experten (und nicht mit der QSK) reichte der SMV jeweils seine Stellungnahmen bei der Vorinstanz ein, gleich wie auch die Formulierung "nach eingehender Rücksprache mit den Experten halten wir daran fest, dass A._______ [...] die höhere Fach- prüfung somit nicht bestanden hat" die Nicht-Involvierung der QSK auf- zeigt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Vernehmlassung der Erstin- stanz vom 30. Juli 2020 zwar durch die Präsidentin der QSK unterschrie- ben und darauf hingewiesen, dass die QSK daran festhalte, dass der Be- schwerdeführer die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen nicht be- standen habe. Dass sich die QSK aber in irgendeiner Form mit der Be- schwerde und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen be- fasst habe, beispielsweise im Rahmen einer Sitzung oder eines Zirkular- beschlusses, wird nicht behauptet. Vielmehr wird im genannten Schreiben nochmals betont, dass die Beurteilung der Prüfung des Beschwerdeführers von erfahrenen Experten vorgenommen worden sei und auf den vor- instanzlichen Schriftwechsel verwiesen. Nach dem bisher Gesagten hat die QSK die Beschwerde des Beschwer- deführers nicht behandelt. Dieses Vorgehen widerspricht den einschlägi- gen Organisations- und Verfahrensbestimmungen der PO und stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar.

B-3099/2020 Seite 19 6.6 Eine Beschwerde gegen eine Prüfungsverfügung dient unter anderem dazu, die Leistung des Kandidaten und die von den Experten vergebenen Punkte bzw. deren Bewertung zu überprüfen. Es ist nicht auszuschließen, dass ein zuständiges Gremium der Erstinstanz im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens zum Schluss kommt, dass die Bewertung der Exper- ten anzupassen und das Diplom zu verleihen sei, insbesondere wenn der Kandidat, wie vorliegend, die geforderte Note mit sehr wenigen zusätzli- chen Punkten erreichen könnte. Dem Beschwerdeführer eine solche Über- prüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz klarer Regelung in der PO vorzuenthalten und sich darauf zu beschränken, die Punkte- vergabe bzw. die Note durch die Prüfungsexperten selber beurteilen zu lassen, verletzt das beschwerdeführerische Recht gemäss Art. 29 BV. Die strikte Einhaltung der in der PO festgelegten Verfahrensregeln ist die not- wendige Begleiterscheinung der Zurückhaltung, welche sich eine Rechts- mittelbehörde, so auch die Vorinstanz, bei der Bewertung der Prüfungen auferlegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz trifft es nach dem Gesagten also nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen verfahrensmässigen Nachteil erleidet, weil der SMV ohne Involvierung der QSK, sondern ledig- lich aufgrund der Meinungen der Prüfungsexperten, die Beschwerde be- handelt hat. Der Verweis der Vorinstanz auf BGer 2P.137/2004 E. 4.1 vom 10. Oktober 2004 ist im Übrigen nicht zielführend. Im genannten Bundes- gerichtsentscheid ging es um die Form der Mitteilung eines Prüfungser- gebnisses, die umstritten war. Mit anderen Worten war nicht Gegenstand des Bundesgerichtsentscheids, ob sich, wie im vorliegenden Fall, das zu- ständige Gremium der Erstinstanz materiell mit dem Prüfungsresultat bzw. der Beschwerde gegen die Prüfungsverfügung befasst habe. Es bleibt somit dabei, dass die Erstinstanz aufgrund der Behandlung der Beschwerde durch den SMV und nicht durch die QSK eine formelle Rechtsverweigerung begangen und die Organisations- und Verfahrensbe- stimmungen der PO verletzt hat. Die Vorinstanz hat diesen Mangel zwar erkannt, aber eine falsche Schlussfolgerung gezogen. Sie vertrat pauschal, dass dem Beschwerdeführer dadurch keine Nachteile entstanden seien. In der Folge hat die Vorinstanz nicht korrigierend in das Verfahren eingegrif- fen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit nicht zugestanden, dass seine Rügen von der QSK als zuständiges Gremium der Erstinstanz beur- teilt werden. Der vorinstanzliche Entscheid, der sich auf keine Stellung- nahme der QSK als zuständiges Gremium der Erstinstanz abstützen kann, ist nach dem Gesagten bereits aus diesem Grund aufzuheben. 7.

B-3099/2020 Seite 20 Der Beschwerdeführer stellt sich hinsichtlich des Prüfungsteils "Diplomar- beit" ferner auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar eine mangelhafte Bewertung seiner Prüfung festgestellt, aber keine materielle Überprüfung der Bewertung vorgenommen habe. Seine vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen seien von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt bzw. negiert worden. Der Beschwerdeführer rügt demnach sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht der Vorinstanz. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sie den Prüfungsteil "Diplomarbeit" materiell beurteilt habe. Sie habe in der angefochtenen Verfügung festge- halten, dass der SMV auf alle Rügen des Beschwerdeführers eingegangen sei und sich mit Ausnahme der beiden Kriterien "Konsistenz und Logik" sowie "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen" rechtsgenüglich damit auseinan- dergesetzt habe. Die vorgenommene Bewertung sei insofern – soweit dies im Rahmen der eingeschränkten Kognition des SBFI überhaupt überprüft werden könne – nicht zu beanstanden. 7.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der BV gewährleisteten Anspruch auf recht- liches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn ent- schieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lö- sungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der An- spruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungs- behörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelver- fahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2 und B-6171/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 3.1). 7.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren in der Be- schwerde vom 6. November 2018, in der Replik vom 11. Februar 2019 und der Triplik vom 7. Juli 2019 bzw. deren Ergänzung vom 12. August 2019

B-3099/2020 Seite 21 verschiedene Rügen detailliert und substantiiert vorgetragenen. Die Vor- instanz hat einzelne vom Beschwerdeführer angesprochene Rügen zu- sammenfassend erwähnt (vgl. E. 7.1 der angefochtenen Verfügung, na- mentlich: die Bewertung des Kriteriums "Konsistenz und Logik" sei nicht nachvollziehbar, die Thematik der Abfüllanlage sei abgehandelt und in die Investitionsrechnung eingebaut worden, subjektive, für die B._______ sprechende Qualitätskriterien seien vorhanden, schnelle Hilfe bei einem Quarkfertiger eines Schweizer Herstellers, Erreichung des Breakeven mit 6% mehr Absatz, transparente und vollständige Darstellung der Berech- nungen, Ausrichtung der Produktionskosten auf Früchtequark, Kreditbe- dingungen seien vom Inhaber des die Diplomarbeit unterstützenden Be- triebs festgelegt worden, die Wartungskosten seien vernachlässigbar und die notwendigen Abklärungen zur Investitionsberechnung seien getätigt worden). Zudem hat die Vorinstanz die Aussagen aus der Stellungnahme der Erstinstanz vom 21. Juni 2019 ebenfalls zusammenfassend dargestellt (vgl. E. 7.2 der angefochtenen Verfügung, namentlich: die Bewertung des Kriteriums "Konsistenz und Logik" sei normal, beim Kriterium "Analyse, Lö- sungsweg, Vorgehen" habe es Widersprüche in der Kalkulation gegeben, Fehlen von messbaren Grössen, die eine Verdoppelung der Produktion rechtfertigten, keine Belege für die Argumente die gegen einen ausländi- schen Hersteller eines Quarkfertigers sprächen, keine Marktanalysen / Marketingabklärungen, Fotos, Grafiken, Pläne oder Ähnliches hinsichtlich der Umsetzung der geplanten Massnahmen fehlten, bei den Berechnun- gen seien der Rahm und der Magerquark nicht berücksichtigt worden, kein Eingehen auf höhere Personalkosten und Personalressourcen, unübliche Kreditbedingungen flössen nicht in die Diplomarbeit ein, keine Berücksich- tigung von Wartungskosten, keine ganzheitliche Betrachtung und kein Vor- sehen grösserer Räumlichkeiten). Die Vorinstanz führt jedoch nicht aus – auch nicht mittels kurzer Überlegungen – weshalb und aufgrund welcher Ausführungen der Erstinstanz sich nachvollziehbar ergibt, dass die Anfor- derungen in den vom Beschwerdeführer bemängelt Kriterien "Konsistenz, Logik", "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen", "Abklärungen, Versuche, Da- tenerhebung", "Darstellung der Ergebnisse" und "Kommentar zu den Er- gebnissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft, Richtigkeit" nicht erfüllt sind und ein Punkteabzug gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass die Vorinstanz lediglich die Vorbringen der Erstinstanz zusam- menfassend wiedergibt und pauschal festhält, dass die Erstinstanz auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Die Vorinstanz hätte zumindest die einzelnen Rügen der Expertenmeinung hinsichtlich der fraglichen Bewertungskriterien gegenüberstellen sollen und daraus die not- wendigen Schlüsse ziehen müssen. Weder für den Beschwerdeführer

B-3099/2020 Seite 22 noch für das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des angefochtenen Beschwerdeentscheids ersichtlich, dass die substantiellen beschwerdefüh- rerischen Rügen durch die Erstinstanz abgehandelt wurden bzw. inwiefern und mit welcher Begründung die Bewertung der Erstinstanz in den einzel- nen Bewertungskriterien von der Vorinstanz als nachvollziehbar betrachtet wurden. Die Vorinstanz hat es in der angefochtenen Verfügung insgesamt unterlassen, die detailliert und substantiiert vorgetragenen Rügen des Be- schwerdeführers hinsichtlich der einzelnen Vorbringen zu würdigen Hinzu kommt, dass einzelne vom Beschwerdeführer substantiiert vorge- brachte Rügen in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt wur- den (namentlich: Verdoppelung der Produktion sei entgegen den Bemer- kungen der Experten keine Zielsetzung der Diplomarbeit, sondern der Breakeven sei bei 6% mehr Umsatz erreicht, in der von der QSK vorgängig abgesegneten Disposition des Projektbeschriebs sei keine Ziffer für Mar- ketingüberlegungen vorgesehen, die Berechnung der Kapitalkosten mit 3% sei korrekt und nicht wie von den Prüfungsexperten dokumentiert 1.5%, wobei es sich bei den 3% um eine Schlüsselzahl handle, die sämtliche Be- rechnungen beeinflusse, keine Berücksichtigung der in der Diplomarbeit erläuterten Haltung, dass im Rahmen der Investitionsrechnung konserva- tive Annahmen getroffen worden seien, die Diplomarbeit enthalte verschie- dene von den Experten unterstellte Aussagen gar nicht, zum Beispiel, dass ein Quarkfertiger aus Deutschland weniger gut sei, die Finanzierung sei aufgrund des Kredits des Inhabers des Betriebs gesichert sowie Verwechs- lung der Begriffspaare Abschreibung/Amortisation und Fremdkapital/Ei- genkapital). Zudem wurden die Vorbringen aus der Triplik des Beschwer- deführers vom 7. Juli 2019, die sich detailliert mit der erstinstanzlichen Stel- lungnahme vom 21. Juni 2019 auseinandersetzt, in der angefochtenen Verfügung weitgehend ignoriert (namentlich: Berücksichtigung von 30'000 Litern Rahm, von Magerquark und von erhöhten Personalressourcen im Rahmen der Berechnung, Deckung der Wartungskosten, weil keine Tücher mehr gekauft werden müssten, Relativierung der Ganzheitlichkeit, da es nur um eine Investitionsrechnung gehe und keine Notwendigkeit von bau- lichen Massnahmen). Es bleibt somit dabei, dass aus der angefochtenen Verfügung auch nicht in groben Zügen ersichtlich ist, weshalb die Vor- instanz die Auffassung vertritt, dass die Vorbringen der Erstinstanz mit Aus- nahme der beiden Kriterien "Konsistenz und Logik" sowie "Analyse, Lö- sungsweg, Vorgehen" nachvollziehbar und einleuchtend seien. Insoweit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht nachgekom- men ist.

B-3099/2020 Seite 23 7.3 Darüber hinaus räumt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, beim Prüfungsteil „Diplomarbeit“ auf die Prüfung verzichtet zu haben, ob zusätzliche Punkte zu erteilen seien, weil eine Punktevergabe rechtlich unerheblich sei. In der angefochtenen Verfü- gung führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus, dass alleine das Erhöhen der Note im Prüfungsteil „Diplomarbeit“ auf die Note 4.5 nicht zum Bestehen der Prüfung führen würde, weshalb eine Begutachtung nicht an- gezeigt sei. Aufgrund des explizit eingestandenen vorinstanzlichen Verzichts auf die Prüfung, ob zusätzliche Punkte zu erteilen seien, bestätigt sich, dass die angebliche materielle Beurteilung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" durch die Vorinstanz weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesver- waltungsgericht nachvollziehbar ist. Mit anderen Worten kann die vor- instanzliche Verfügung vom 2. Juni 2020 auch deswegen nicht sachge- recht angefochten werden, weil die Vorinstanz von vorneherein darauf ver- zichtet hat, hinsichtlich der einzelnen Kriterien gestützt auf die beschwer- deführerischen Rügen und die Ausführungen der Prüfungsexperten die Be- urteilung vorzunehmen, ob zusätzlich Punkte zu vergeben seien. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Bewertung der beiden Kriterien "Konsistenz und Logik" sowie "Analyse, Lösungsweg, Vorgehen" selber davon ausgeht, dass die Beurteilung der Erstinstanz nicht nachvollziehbar sei. Mit einer solchen Begründung ist es weder dem Beschwerdeführer noch dem Bundesverwaltungsgericht möglich, zu erkennen, warum die Erstinstanz in den genannten Kriterien Punkte abgezogen hat bzw. wes- halb dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte erteilt werden kön- nen. Die vorinstanzliche Rechtfertigung für die Unterlassung der Prüfung, ob zu- sätzliche Punkte zu erteilen seien, nämlich, dass die Note 4.5 zum Beste- hen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen nicht ausreichen würde, greift ebenfalls zu kurz. Es wäre im vorliegenden Fall nämlich nicht undenkbar, dass dem Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Diplomarbeit" aufgrund seiner im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen 6 zusätz- liche Punkte zu erteilen wären und er damit die Note 5.0 erhalten würde (vgl. E. 3.3). Damit hätte der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen unter Berücksichtigung der Note 3.0 im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" mit einer Gesamtnote von 4.0 bestanden. Bereits die Note 4.5 im Prüfungsteil "Diplomarbeit" hätte zur Folge, dass im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplom- arbeit" die Note 3.5 für das Bestehen höheren Fachprüfung ausreichen

B-3099/2020 Seite 24 würde. Das Unterlassen der Prüfung, ob zusätzliche Punkte zu erteilen sind, bestätigt zusammenfassend im vorliegenden Fall, dass die Vor- instanz ihrer Begründungspflicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist. 7.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeach- tet der Erfolgsaussichten in der Sache – zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung des formellen Mangels im Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. Urteile des BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 7.5 und B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 11.2, je m.H.), welche in der vorliegenden Konstella- tion jedoch nicht erfüllt sind. Insbesondere besteht angesichts der fehlen- den Würdigung der Vorinstanz keine überprüfbare Entscheidungsgrund- lage dazu, ob die Stellungnahmen der Experten als Begründung der unge- nügenden Prüfungsleistung des Beschwerdeführers standhalten. Mit Blick auf die gerichtliche Zurückhaltung bei der Beurteilung der Prüfungsleistun- gen und der Bewertungen der fachkundigen Experten (vgl. E. 4) ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, trotz allenfalls unzureichender Be- urteilungen der Experten erstmals über die Leistungen des Beschwerde- führers in den streitigen Aufgaben zu befinden und die fehlende Entscheid- reife herzustellen. Zudem kommt eine Heilung der Gehörsverletzung auch deshalb nicht in Frage, weil das Beschwerdeverfahren mangels Beteili- gung der QSK ohnehin mit einem formellen Mangel behaftet ist (vgl. E. 6 ff.). Eine Rückweisung zur Neubeurteilung der Diplomarbeit durch die Vorinstanz unter Involvierung der QSK als zuständiges Gremium der Erstinstanz, nötigenfalls unter Beizug eines Gutachters, kommt in Be- zug auf den Prüfungsteil "Diplomarbeit" vor diesem Hintergrund auch kei- nem formalistischen Leerlauf gleich. 8. Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteils "Diskussion und Präsentation der Diplomarbeit" rügt der Beschwerdeführer eine Fehl- bzw. Unterbewer- tung. 8.1 Die Voraussetzung für die Erteilung eines eidgenössischen Fachaus- weises ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen ho- hen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach stän- diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung

B-3099/2020 Seite 25 für die Erteilung eines Prüfungsausweises (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 m.H.). Die Beweislast dafür, dass seine Leistung unterbewertet wurde, obliegt dem Beschwerdeführer. Kann seine Prüfungsleistung nicht genügend dar- gelegt werden, so dass überprüft werden könnte, ob die Bewertung nach- vollziehbar ist oder nicht, so kann er den Nachweis für eine Unterbewer- tung nicht erbringen und eine Höherbewertung ist nicht möglich (vgl. E. 4). Die Prüfungskommission trägt hingegen die Verantwortung dafür, dass der Ablauf der mündlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren nachvollziehbar dargelegt wird. Tut sie das nicht, so liegt darin ein Verfahrensmangel, wel- cher dem Beschwerdeführer in der Regel Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils gibt (vgl. das Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 213. Februar 2012 E. 6.5.2). 8.2 Der mündliche Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplom- arbeit" besteht unter anderem aus 4 Diskussionsblöcken. Der Diskussions- block 3 ist im Prüfungsprotokoll mit "Installationen, Rechtsformen und Ka- pitalbeschaffung" bezeichnet und der Beschwerdeführer hat 4 von 10 Punkten erhalten. Der Diskussionsblock 4 ist im Prüfungsprotokoll mit "Ver- sicherungen, Personalkosten, Berechnung Abschreibung und Erklärung Berechnung S. 26" bezeichnet; der Beschwerdeführer hat 4 von 10 Punk- ten erhalten. Die Vorinstanz bat die Erstinstanz mit Schreiben vom 4. April 2019 unter anderem hinsichtlich der Diskussionsblöcke 3 und 4 um die Be- antwortung verschiedener konkreter Fragen. In Bezug auf den Diskus- sionsblocks 4 hat die Erstinstanz im Antwortschreiben vom 29. Juni 2019 nur pauschal auf bereits erfolgte Ausführungen verwiesen, ohne dass klar wird, welche Antworten sich auf die von der Vorinstanz konkret gestellten Fragen daraus ableiten lassen. Die in Bezug auf die von der Vorinstanz mit Blick auf den Diskussionsblock 3 an die Erstinstanz gerichteten Fragen sind in deren Antwortschreiben vom 29. Juni 2019 zum Teil unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz vertritt hinsichtlich des Prüfungsteils „Präsentation und Dis- kussion der Diplomarbeit“ unter Berücksichtigung der genannten Eingabe der Erstinstanz vom 29. Juni 2019 die Auffassung, dass daraus nur be- schränkt entnommen werden könne, welche Mängel die mündliche Prü- fung aufgewiesen habe. Die Vorinstanz vermöge daher nicht zu erkennen, weshalb die Leistung des Beschwerdeführers von der Erstinstanz als un- genügend beurteilt worden sei. Es sei nicht möglich zu entscheiden, ob und allenfalls wie viele zusätzliche Punkte dem Beschwerdeführer zu erteilen

B-3099/2020 Seite 26 seien. Dass die Rechtfertigung der Leistungsbeurteilung der Erstinstanz für die mündliche Prüfung von der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar bzw. als ungenügend und unvollständig beurteilt worden ist, wird vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist insofern unstreitig. Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten unstreitig, dass nicht erstellt ist, welche Mängel die mündliche Prüfung aufgewiesen hat bzw. dass es nicht nachvollziehbar ist, ob die Erstinstanz in den genannten Diskussions- blöcken 3 und 4 zu Recht Punkte verweigert hat. Ist ein angefochtener Prü- fungsentscheid mit derartigen Verfahrensfehlern behaftet, kann dies, selbst wenn die Fehler unzweifelhaft nachgewiesen sind, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebühren- frei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" angeordnet hat. 9. Der Beschwerdeführer stellt, wie bereits erwähnt, den Antrag, die Prüfung sei neu zu bewerten und nicht, die Prüfung sei zu wiederholen. Er begrün- det dies insbesondere damit, dass er bei einer Wiederholung des Prüfungs- teils "Diplomarbeit" vorgängig eine neue Anstellung suchen müsste. Die gleiche oder eine ähnliche Begründung bringt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" nicht vor. Die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der mündliche und der schriftliche Prüfungsteil seien derart eng verzahnt, dass es eine unverhältnismässige Privilegierung des Beschwerdeführers bedeu- ten würde, wenn er alleine den mündlichen Prüfungsteil wiederholen müsste. Daher habe der Beschwerdeführer gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung (Urteil des BVGer B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010) beide Prüfungsteile zu wiederholen. Die Erstinstanz liess sich hinsichtlich der Frage, ob zwingend beide Prü- fungsteile zu wiederholen seien, nicht vernehmen. 9.1 Der mündliche Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplom- arbeit" basiert auf der schriftlichen Diplomarbeit. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich aus dieser Verzahnung nicht unweigerlich, dass der Beschwerdeführer auch die Diplomarbeit zu wiederholen hat. Die PO

B-3099/2020 Seite 27 schreibt im Fall einer Wiederholungsprüfung unter Anrechnung eines Prü- fungsversuchs zwar explizit vor, es seien beide Prüfungsteile zu wiederho- len (vgl. E. 3.3). Der in der PO geregelte Fall betrifft allerdings die "reguläre" Wiederholung der Prüfung infolge Nichtbestehens. Vorliegend steht jedoch eine Wiederholungsprüfung im Raum, weil sich die Erstinstanz und die Vor- instanz Verfahrensfehler zu Schulden kommen lassen haben. Aus diesem Grund handelt es sich beim Verzicht auf die Wiederholung des Prüfungs- teils "Diplomarbeit" entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um eine un- verhältnismässige Bevorteilung des Beschwerdeführers. Falls bereits im Verzicht auf die Wiederholung der schriftlichen Diplomarbeit eine unver- hältnismässige Bevorteilung läge, wie dies die Vorinstanz glauben machen will, wäre nämlich jede nicht "reguläre" Prüfungswiederholung bzw. jede Korrektur zu Gunsten eines Beschwerdeführers, beispielsweise nach ei- nem entsprechenden Rechtsmittelentscheid, gewissermassen eine unzu- lässige Bevorteilung gegenüber Prüfungskandidaten, die in der gleichen Situation kein Rechtsmittel erhoben haben. Vorliegend ist jedoch wie be- reits erwähnt eine von der Erstinstanz bzw. der Vorinstanz zu vertretende Fehlerbehebung bzw. eine diesbezügliche Nachteilsausgleichung betrof- fen, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den Beschwerdeführer, der richtig- erweise ein Rechtsmittel ergriffen hat, zusätzlich zu belasten und über das möglicherweise Notwendige hinaus die Wiederholung der schriftlichen Dip- lomarbeit anzuordnen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich die Wiederholung beider Prüfungsteile auch nicht zwingend aus der einschlägigen Rechtsprechung. Im von der Vorinstanz zitierten rund elf Jahre zurückliegenden Urteil des BVGer B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 wurde zwar die Wiederholung beider Prüfungsteile der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen ange- ordnet. Allerdings sind die beiden Fälle schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Wiederholung des Prüfungsteils "Diplomarbeit" den Beschwerde- führer im vorliegenden Verfahren ungleich härter treffen würde, da er seine aktuelle Anstellung aufgeben und einen neuen Arbeitgeber suchen müsste, der ihn beim Verfassen der Diplomarbeit unterstützen würde.

Zusammenfassend berücksichtigt die Anordnung der Wiederholung ledig- lich des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplo- marbeit" das Erfordernis, dass ein Diplom nicht ohne nachweislich genü- gende Prüfungsleistung erteilt werden darf (vgl. E. 8.1) und hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.

B-3099/2020 Seite 28 9.2 Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf- grund der Verzahnung des mündlichen und des schriftlichen Prüfungsteils von einer Wiederholung der Diplomarbeit auszugehen, allein weil die Prä- sentation und Diskussion der Diplomarbeit zu wiederholen ist. Damit ist – ebenfalls entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine zusätzliche Punkte- vergabe für den Prüfungsteil "Diplomarbeit" im Beschwerdeverfahren nicht von vorneherein rechtlich unerheblich, sondern könnte gegebenenfalls di- rekt zum Bestehen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen führen (ab der Note 5.0). Mit anderen Worten ist die Wiederholung des mündli- chen Prüfungsteils "Diskussion und Präsentation der Diplomarbeit" nur dann notwendig, falls der schriftliche Prüfungsteil "Diplomarbeit" nicht mit einer Note 5.0 oder höher bewertet wird. Aus diesem Grund muss die Vor- instanz zunächst die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils "Diplomar- beit" materiell mindestens so weit prüfen, bis eine Erreichung der Note 5.0 ausgeschlossen werden kann. Danach hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt möglicherweise die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" anzuordnen. Falls der Prü- fungsteil "Diplomarbeit" infolge des Beschwerdeverfahrens mit der Note 4.5 bewertet würde, bräuchte der Beschwerdeführer in der mündlichen Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit", wie bereits erwähnt, lediglich die Note 3.5 zu erreichen, um die höhere Fachprüfung für Milchtechnologen insgesamt zu bestehen. Bleibt die Note 4.0 für den Prüfungsteil "Diplomarbeit" unverändert, müsste der Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" mindestens die Note 4.0 erreichen. 10. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz in der Ergänzung zur Triplik vom 12. August 2019 ausserdem geltend, dass die Prüfungsverfü- gung vom 10. Oktober 2018 nicht gültig sei, da sie nicht vom damaligen Präsidenten der QSK in der genannten Funktion erlassen und unterschrie- ben worden sei. Es trifft zu, dass die Prüfungsverfügung für den SMV vom "Prüfungsleiter" unterschrieben worden ist, der gleichzeitig auch Präsident der QSK war. Allerdings sind keine Hinweise ersichtlich oder geltend gemacht, dass nicht die QSK im Rahmen einer Notensitzung über das Bestehen bzw. Nichtbe- stehen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen entschieden hätte. So verweist die Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 explizit auf die Notensitzung vom 9. Oktober 2018. Es kann mithin davon ausgegangen

B-3099/2020 Seite 29 werden, dass sich die QSK an der genannten Sitzung mit der Diplomertei- lung an den Beschwerdeführer befasst hat. Dies ist auch deshalb anzu- nehmen, weil der SMV bereits im Schreiben vom 16. April 2018 an den Beschwerdeführer betreffend die Terminbestätigung für die Diskussion und Präsentation der Diplomarbeit festhielt, dass die Bekanntgabe des Prü- fungsergebnisses nach der Validierung durch die QSK stattfinde und die QSK ca. alle vier Monate tage. Zudem hat sich das Ressort Höhere Be- rufsbildung als zuständige Abteilung des SBFI aufgrund der in der ange- fochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 festgestellten Verfahrensmängel, unter anderem, dass nicht die QSK über das Erteilen des Diploms ent- schieden habe, mit der Frage befasst, ob aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen den SMV zu ergreifen seien. Im entsprechenden bei den Akten lie- genden Schreiben des Ressorts Höhere Berufsbildung des SBFI vom 29. Juni 2020 wird aufgrund von Teilnahmen an QSK-Sitzungen festgehal- ten, dass im Rahmen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen der Entscheid über die Erteilung eines Diploms jeweils korrekterweise an einer QSK-Notensitzung erfolge. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus der Unterzeichnung der Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 als "Prüfungsleiter" und nicht als Präsident der QSK nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten, soweit nicht ohnehin von einer zulässigen Delegation der Übermittelung des Prüfungsergebnisses auszugehen wäre (vgl. E. 6.5 und Ziff. 2.22 PO). 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör in Form der Begründungspflicht verletzt hat. Zudem hat die Vorinstanz die formelle Rechtsverweigerung der Erstinstanz nicht korrigiert, weil der SMV und nicht die zuständige QSK die Beschwerde behandelt hat. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ange- legenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil "Diplomarbeit" hat sich die Vor- instanz zunächst mit den Rügen des Beschwerdeführers und der noch ein- zuholenden Stellungnahme der QSK in Wahrnehmung ihrer Begründungs- pflicht auseinanderzusetzen. Konkret hat die Vorinstanz darauf zu achten, dass die zuständige QSK der Erstinstanz die Beschwerde unter Berück- sichtigung der Bewertung und Stellungnahmen der Experten behandelt und letztlich auch darüber befindet, ob trotz der vorgebrachten Rügen in der Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben im Beschwerdeverfah-

B-3099/2020 Seite 30 ren an der angefochtenen Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 fest- gehalten wird. Aus der Stellungnahme der Experten muss der Ablauf der Prüfung wenigstens in groben Zügen hervorgehen und erkennbar sein, welche Fragen gestellt wurden und inwiefern die Antworten des Beschwer- deführers die erteilte Note rechtfertigen oder allenfalls die Punktebewer- tung zu korrigieren ist. Sollten im Falle des Festhaltens an der angefochte- nen Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung bleiben, hat die Vorinstanz zu erwägen, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist (vgl. Urteile des BVGer B-6190/2009 vom 3. März 2010 E. 3 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Die Begründung ihres Entscheids hat die Vorinstanz so abzufas- sen, dass der Betroffene erkennen kann, warum sie in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sofern der Prüfungsteil "Diplomarbeit" aufgrund der neuerlichen Prüfung durch die Vorinstanz nicht mit der Note 5.0 (oder höher) zu bewerten ist, welche zum Bestehen der höheren Fachprüfung für Milchtechnologen be- reits ausreichen würde, hat die Vorinstanz die Wiederholung des mündli- chen Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" anzu- ordnen. Im Gegensatz zur Anordnung in der aufzuhebenden angefochte- nen Verfügung führt die Wiederholung des Prüfungsteils "Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit" jedoch nicht dazu, dass auch der Prüfungsteil "Diplomarbeit" zu wiederholen ist, sondern kann gestützt auf die bereits eingereichte Diplomarbeit erfolgen. 12. Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als ob- siegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13. Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteientschä- digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine derartigen

B-3099/2020 Seite 31 Kosten geltend gemacht hat, ist ihm praxisgemäss keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. 14. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über das Ergebnis von Prü- fungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.

B-3099/2020 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück); – die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Versand: 9. November 2021

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