B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3043/2024
Urteil vom 20. September 2024 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an vorbereitende Kurse nach Absolvieren der eidgenössischen höheren Fachprüfung.
B-3043/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besuchte vom 6. Januar 2016 bis 7. Januar 2017 und vom 27. April 2023 bis 7. Juli 2023 den Vor- bereitungskurs Bauleiter HFP (Kursnummer [...]) bei der X._______ (nach- folgend: Kursanbieterin) und bestand gemäss Prüfungsverfügung vom 23. Oktober 2023 die eidgenössische höhere Fachprüfung zur Bauleiterin, Fachrichtung Tiefbau. A.a Am 9. Januar 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Staatssekre- tariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vor- instanz) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge als Absolventin eines vor- bereitenden Kurses für die eidgenössische höhere Fachprüfung zur Bau- leiterin. A.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 lehnte die Vorinstanz das Beitragsge- such für den vom 6. Januar 2016 bis 7. Januar 2017 besuchten Kurs ab (Dispositiv-Ziffer. 1), mit der Begründung, dass Beiträge nur beantragt wer- den könnten, wenn der vorbereitende Kurs nach dem 1. Januar 2017 be- gonnen habe. Die Beschwerdeführerin habe den Kurs jedoch bereits am 6. Januar 2016 begonnen, weshalb diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Für den vom 27. April 2023 bis 7. Juli 2023 besuchten Kurs erachtete die Vorinstanz Kursgebühren in der Höhe von Fr. 2'227.10 als anrechenbar und verfügte die Auszahlung von Fr. 1'113.55 an die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). B. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt, die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 sei aufzuheben und ihr sei der ersuchte Beitrag in der Höhe von Fr. 5'778.– zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, sie habe sich im Jahr 2018 für die nächstmögliche Prüfung im Oktober 2019 angemeldet. Jene Prüfung sei im Mai 2019 jedoch aufgrund von zu wenigen Teilnehmern abgesagt und auf Oktober 2020 verschoben worden. Da sie jedoch schwanger ge- worden sei (Geburtstermin im September 2020), habe sie an der Prüfung im Oktober 2020 nicht teilgenommen. In den Jahren 2021 und 2022 sei keine entsprechende Prüfung durchgeführt worden. Erst im Jahr 2023 sei die nächste eidgenössische Prüfung für Bauleiter/Tiefbau durchgeführt worden. Diese habe sie absolviert und bestanden. Der Kanton Y._______ habe ihr nach Absolvieren der vorbereitenden Kurse im Jahr 2017 zudem
B-3043/2024 Seite 3 die Auskunft erteilt, sie solle mit der Beantragung der Unterstützungsbei- träge warten, bis sie die Prüfung absolviert habe, da zu jener Zeit die Um- stellung auf die heute geltende Subjektfinanzierung stattgefunden habe. C. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024 die Ab- weisung der Beschwerde mit der Begründung, dass Beiträge nur für Kurse beantragt werden könnten, welche nach dem 1. Januar 2017 begonnen hätten. Im vorliegenden Fall sei der Zeitpunkt der Prüfung irrelevant, weil der fragliche Kurs vor dem 1. Januar 2017 begonnen habe. D. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zugestellt und ihr wurde Gelegenheit gege- ben, bis am 16. August 2024 eine Replik einzureichen. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche besteht vorliegend nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufs- bildungsgesetz, BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführe- rin beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-3043/2024 Seite 4 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe einen Teil der vorbereitenden Kurse für die eidgenössische Prüfung in den Jahren 2016 bis 2017 be- sucht. Auf ihre Anfrage bezüglich kantonaler Beiträge beim zuständigen Kanton habe sie die Antwort erhalten, dass sie warten solle, bis sie die Prüfung absolviert habe, da zu jener Zeit die Umstellung auf die heute gel- tende Subjektfinanzierung stattgefunden habe. Sie habe in der Folge am erstmöglichen Termin im Jahr 2023 die eidgenössische Prüfung absolviert und bestanden. Sie habe einen vorbereitenden Kurs einer registrierten Schule besucht, welcher als beitragsberechtigt gelte und es sei nicht fair, dass der zuständige Kanton den Ball weitergeschoben habe und ihr Antrag nun zwischen Stuhl und Bank falle. Die Vorinstanz stellt sich jedoch weiterhin auf den Standpunkt, dass der von der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2016 bis 7. Januar 2017 absol- vierte Kurs die Beitragsvoraussetzungen nicht erfülle, da der Kurs vor dem
B-3043/2024 Seite 5 abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/ bwb/hbb/ abgeschlossene-projekte/strategieprojekt-hbb/vernehmlassungen.html; zuletzt besucht am 3. September 2024). 2.2 Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung kön- nen Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1 BBV). Die verord- nungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV regelt die zeitlichen Vo- raussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bun- des eindeutig und es besteht kein Raum für die Ausrichtung von Bundes- beiträgen für Vorbereitungskurse, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2). 2.3 Der fragliche vorbereitende Kurs der Beschwerdeführerin hat unbestrit- tenermassen vor dem 1. Januar 2017 begonnen und erfüllt damit die Vo- raussetzungen der intertemporalen Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV für Beiträge des Bundes nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin für den von ihr be- suchten Kurs mit Beginn im Januar 2016 abgewiesen hat. 2.4 Es ist nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, der zuständige Kanton habe ihr empfohlen, sie solle ihr Beitragsgesuch erst nach absolvierter Prüfung stellen, eine unrichtige Behördenauskunft und damit einen Anspruch auf den Schutz ihres Vertrauens darauf geltend machen will. Die Frage des Vertrauensschutzes kann indessen offengelas- sen werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin ohne die behauptete Auskunft anders hätte verhalten können, um in der Folge als Absolventin eines vorbereitenden Kurses im Sinne von Art. 56a BBG beitragsberechtigt zu sein. Selbst wenn sie nämlich die eid- genössische Prüfung bereits früher, namentlich innert sieben Jahren nach Kursbeginn (vgl. Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV), absolviert hätte, ergäbe sich keine Beitragsberechtigung, da – wie soeben ausgeführt – der erste vorbereitende Kurs selbst die zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 78a Abs. 1 BBV nicht erfüllte. 2.5 Unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin unter dem kantonalen Subventionssystem finanzielle Beiträge für den im Jahr 2016 begonnenen Vorbereitungskurs hätte beantragen können und ob sie dies- bezüglich einen Anspruch hätte, ist hingegen nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens.
B-3043/2024 Seite 6 3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 300.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundelie- gende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte die Beschwer- deführerin bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. Au- gust 2021 E. 1).
B-3043/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marina Reichmuth
B-3043/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 Bst. k, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. September 2024
B-3043/2024 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtskurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)