B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-296/2025
Abschreibungsentscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung
Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Iryna Sauca.
Parteien
A._______ Bietergemeinschaft, bestehend aus:
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betreffend das Projekt "(24054) 605 IKT Unterstützung Digitalisierung ESTV 2024-2029", Los 1 (SIMAP-Meldungsnummer 1442043; Projekt-ID 281150).
B-296/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerinnen, die sich zu einer Bietergemeinschaft zusammengeschlossen haben, mit Eingabe vom 15. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 31. Dezember 2024 publizierte Verfügung der Vergabestelle betreffend den Zuschlag im Beschaffungsverfahren "(24054) 605 IKT Unterstützung Digitalisierung ESTV 2024-2029" (SIMAP-Meldungsnummer 1442043; Projekt-lD 281150) in Bezug auf das Los 1 Beschwerde erhoben, dass die Beschwerdeführerinnen namentlich beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und unter anderem um eine schriftliche und detaillierte Begründung des Entscheids, der zur Ablehnung ihrer Referenz geführt habe, ersuchten, dass sie zur Begründung ausführten, die strittige Referenz sei gültig, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vergabestelle mit Zwischenver- fügung vom 16. Januar 2025 einstweilen alle Vollzugsvorkehrungen untersagte, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich den Abschluss des Vertrags mit den Zuschlagsempfängerinnen, dass die Beschwerdeführerinnen den in der Höhe von Fr. 6'000.– einver- langten Kostenvorschuss innert Frist bezahlt haben, dass die Beschwerdegegnerinnen auf die Ausübung ihrer Parteienrechte bzw. auf die Beteiligung im vorliegenden Verfahren verzichtet haben, dass der Antrag der Vergabestelle vom 6. Februar 2025, mit welchem anbegehrt wurde, die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Januar 2025 betreffend Unregelmässigkeiten im vorliegenden Verfahren aus dem Recht zu weisen, mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 abgewiesen wurde, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 19. Februar 2025 unter anderem um die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 31. März 2025 ersuchte mit der Begründung, sie beabsichtige, den streitgegenständlichen Zuschlag in Wiedererwägung zu ziehen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach auf Begehren der Vergabestelle hin bis zum 31. März 2025 sistiert wurde,
B-296/2025 Seite 3 dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 31. März 2025 insbesondere mittels der als Beilage eingereichten Zuschlagspublikation auf simap.ch vom 17. März 2025 nachwies, dass den Beschwerdeführerinnen ein weiterer, vierter Zuschlag erteilt worden ist, dass sie zur Begründung ausführte, dies geschehe nach einer Neueva- luation unter Berücksichtigung der strittigen Referenz, infolge derer die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer bereits berücksichtigten Anbieterin nun den dritten Rang für das Los 1 «ICT-Architektur» einnehme, dass die Rechtsmittelfrist für den neuen Zuschlag vom 17. März 2025 noch bis 7. April 2025 laufe, weshalb sie die Aufrechterhaltung der Sistierung beantrage, dass das Gericht demnach am 1. April 2025 verfügte, dass das Verfahren bis zum 15. April 2025 sistiert bleibt, dass die Vergabestelle mit elektronischer Mitteilung vom 22. April 2025 ausführt, dass kein Rechtsmittel gegen die neue Zuschlagspublikation ergriffen worden sei, weshalb das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, dass den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 23. April 2025 Gelegenheit gegeben wurde, zur Frage der Gegenstandslosigkeit und den Kostenfolgen Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführerinnen mit elektronischer Eingabe vom 30. April 2025 die Gegenstandslosigkeit nach Wiedererwägung nicht in Frage stellen und zum Kostenpunkt beantragen, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihnen der geleistete Kosten- vorschuss zurückzuerstatten, dass sie mit elektronischer Eingabe vom 1. Mai 2025 auf instruktionsrichterliche Rückfrage hin erklärt haben, an ihrem mit Eingabe vom 30. April 2025 ebenfalls gestellten Antrag, es sei den Beschwerdeführerinnen eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- zuzusprechen, nicht festzuhalten, dass die Vergabestelle ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]),
B-296/2025 Seite 4 dass die Vergabestelle mit dem ergänzenden Zuschlag an die Beschwer- deführerinnen dem Beschwerdebegehren vollumfänglich entsprochen hat, wovon auch die Beschwerdeführerinnen ausgehen (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Verfahren demnach gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]), dass bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung die Vergabestelle dann als unterliegend bzw. die Gegenstandslosigkeit verursachend gilt, wenn diese – wie vorliegend – ihren Entscheid aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2024 E. 2.4), dass Bundesbehörden als Vergabestellen keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Fall keine Verfahrens- kosten zu erheben sind, dass den Beschwerdeführerinnen demnach der in der Höhe von Fr. 6'000.– geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung verzichten, dass die Vergabestelle erstens unterliegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und zweitens auch im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte (Art. 7 Abs. 3 VGKE; GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1443), dass sich die Beschwerdegegnerinnen nicht am Verfahren beteiligt haben, dass demnach keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
B-296/2025 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Kopien der elektronischen Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 30. April 2025 und vom 1. Mai 2025 gehen zur Kenntnis an die Vergabestelle. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Wiedererwägung gegenstands- los geworden abgeschrieben. 3. 3.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.2. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerinnen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Iryna Sauca
B-296/2025 Seite 6
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Mai 2025