B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2956/2011
Urt e i l v o m 13. N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Mai 2011.
B-2956/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am _______ 1954 geborene, verheiratete X._______ ist Staatsange- hörige von Bosnien und Herzegowina. Sie wohnt und lebt in Serbien. Sie hat von Juni 1986 bis September 1998 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsarbeiterin gearbeitet (vgl. zum Beispiel IV-act. 17) und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (Auszug aus dem indi- viduellen Konto [IK-Auszug] vom 2. August 2011, IV-act. 167). Danach kehrte X._______ zurück nach Serbien. Mit Gesuch vom 16. August 2004 (Posteingang bei der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland [IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz] am 14. März 2005), das sie durch den heimatlichen Versicherungsträger einreichen liess, stellte die Versicherte einen Antrag auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung (IV) (IV-act. 5). B. Die IVSTA holte Auskünfte bei der Versicherten (Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigen [undatiert, IV-act. 9], Versi- chertenfragebogen vom 1. November 2005 [IV-act. 10] und Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 4. Juli 2006 [IV-act. 13]), An- gaben des letzten Arbeitgebers in der Schweiz (Arbeitgeberfragebogen vom 30. Oktober 2006 [IV-act. 17]) sowie Arztberichte (IV-act. 26, 67 und 74) ein. Nachdem die IVSTA mit Vorbescheid vom 28. März 2008 die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-act. 80) und die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Schreiben vom 31. März 2008 [IV-act. 83] und vom 9. April 2008 [IV-act. 84]), wies die IVSTA das Leistungsbegehren der Versicherten wie angekündigt mit Verfügung vom 19. August 2008 ab (IV-act. 89). Die von X._______ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6125/2008 vom 9. Juli 2009 insoweit gut, als es die angefochtene Ver- fügung aufhob und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVSTA zu- rückwies (IV-act. 125). C. Daraufhin liess die IVSTA die Versicherte bei der Medizinischen Abklä- rungsstelle MEDAS B._______ (nachfolgend: MEDAS) polydisziplinär begutachten (Gutachten von Dr. med. A._______, Facharzt FMH für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2010 [IV-act. 147], Gut-
B-2956/2011 Seite 3 achten von Dr. med. C., Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 7. September 2010 [IV-act. 148] sowie Gutachten von Dr. med. D., Facharzt FMH für Innere Medizin und Endokrinologie/Dia- betologie, und Dr. med. E., Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 15. Oktober 2010 [IV-act. 149]). Zu dieser MEDAS-Expertise holte die IVSTA sodann eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Stellungnahme von Dr. F., Facharzt FMH für Allgemeine Medi- zin, vom 16. Januar 2011, IV-act. 156) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Feb- ruar 2011 (IV-act. 157) teilte die IVSTA der Versicherten mit, dass ihr Leis- tungsbegehren abgewiesen werden müsste. X._______ erhob dagegen mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (IV-act. 158) und 16. März 2011 (IV- act. 160) Einwand. Sie machte dabei insbesondere geltend, dass sie bei Berücksichtigung sämtlicher spezialärztlicher Befunde aus Serbien sowie der MEDAS-Befunde einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % in der bisherigen Tätigkeit und in Haushaltsarbeiten aufweise. Nachdem sich Dr. F._______ am 15. April 2011 erneut hatte vernehmen lassen (IV-act. 162), wies die IVSTA mit Verfügung vom 10. Mai 2011 wie angekündigt das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab. D. Hiergegen hat X._______ mit Eingabe vom 24. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und ab dem 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zuzu- sprechen oder die Sache erneut abzuklären. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2011 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 20. September 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. G. Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet, wonach der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2011 geschlossen worden ist. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
B-2956/2011 Seite 4 wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme von der Ab- teilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-2956/2011 lautet deshalb fortan B-2956/2011. 2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an- deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa- chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a bis 26 bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände- rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
B-2956/2011 Seite 5 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente seien erfüllt. Keiner der am Schluss der angefochten Verfügung aufge- führten Hinweise – siehe E. 4.3 hiernach – betreffend das MEDAS- Gutachten vom 15. Oktober 2010 könne akzeptiert werden. In ihrer Replik betonte die Beschwerdeführerin, dass eine faire Abklärung durch die MEDAS nicht erfolgt sei. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre leistungsabweisende Verfügung vom 10. Mai 2011 im Wesentlichen damit, es liege keine ausreichende durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Trotz der Ge- sundheitsbeeinträchtigung sei eine Betätigung im bisherigen Aufga- benbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit im Bereich Haushalt betrage 40 %. Dieser Invaliditäts- grad ergebe kein Anrecht auf eine Rente. Das Gutachten vom 15. Ok- tober 2010 erfülle alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien – es beruhe auf einer detaillierten Anamnese, geklagten Beschwerden, medi- zinischen Abklärungen und objektiven Untersuchungen –, weshalb keine Zweifel an dessen Beweiswert bestünden. In ihrer Vernehmlassung wie- derholt die Vorinstanz im Wesentlichen die Verfügungsbegründung. 4.4 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
B-2956/2011 Seite 6 gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina und wohnt in Serbien. Die Schweiz handelt zurzeit so- wohl mit Serbien als auch mit Bosnien und Herzegowina ein Sozialversi- cherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.zas.admin.ch > International > Bilaterale Abkommen; zuletzt besucht am 15. Oktober 2013). Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Abkommen ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats- angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden- rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkom- men keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, be- stimmt sich daher vorliegend alleine auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ- ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi- gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssät- ze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
B-2956/2011 Seite 7 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das Bun- desverwaltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 10. Mai 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft waren und für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Ja- nuar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 5.3.2 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substan- ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte, ist die zur altrechtlichen Regelung er- gangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 5.3.3 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali- denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Re- vision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
B-2956/2011 Seite 8 6. 6.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden- versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jah- res gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV- Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ ge- geben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts zweifel- los und unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr – genau: während 35 Monaten (IV-act. 151 und 167) – AHV/IV-Beiträge geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 6.2 6.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä- tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini- sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern- de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 7 zu Art. 8). 6.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
B-2956/2011 Seite 9 sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssys- tems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinrei- chende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI- Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 6.2.3 Bei einer somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um eine physische Störung mit andauernden Schmerzen, deren physiologische oder körperliche Ursachen nicht vollständig erklärbar sind (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl., Berlin 2012, S. 1880). Solche Schmerzstörungen ziehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung nach sich. Es besteht die Vermutung, dass eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (wie auch sonstige pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Be- schwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage) oder ihre Fol- gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be- stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon- stant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu- mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psy- chischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli- che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver- lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau- ernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt- bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
B-2956/2011 Seite 10 zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352 E. 2.2.3). 6.3 6.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi- cherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b), und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier- telsrente. 6.3.2 Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor- aussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorliegend nicht der Fall ist, da weder Bosnien und Herzegowina noch Serbien Mitglied- staaten der EU sind. 6.4 6.4.1 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichter- werbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstä-
B-2956/2011 Seite 11 tigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit dem
IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Art. 28a IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Dabei ist in zeit- licher Hinsicht jeweils auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypotheti- schen Rentenanspruchs abzustellen. 6.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent- geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der An- teil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Me- thode der Invaliditätsbemessung). 6.5 6.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheid- behörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da- zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre- chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). 6.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
B-2956/2011 Seite 12 richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 6.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner – bzw. finanziell von der Versicherung abhängiger – Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern die Berichte/Gutachten als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auskünfte der behandelnden Ärzte sind wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 6.5.4 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinn einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt wer- den kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall ge- nügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entschei- den. 6.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwal- tungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche Abklärungen nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
B-2956/2011 Seite 13 7. 7.1 Zunächst ist vorliegend die Qualifikation der Beschwerdeführerin, das heisst die Statusfrage zu prüfen. 7.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Um- ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge- genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. 7.3 In der Literatur wird unter Verweis auf den Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 ATSG die Meinung vertreten, das Gesetz gehe von einem Primat der Er- werbstätigkeit aus, soweit es sich um die Festsetzung des Invaliditätsgra- des handle (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 16 ATSG). Entsprechend der Unterscheidung in Art. 4 IVG und Art. 5 IVG gilt die In- validitätsbemessung nach Art. 8 Abs. 3 ATSG (Betätigungsvergleich) als Sonderfall (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 2. Aufl., 2010, S. 287). MEYER, a.a.O., S. 289, hält fest, für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit sei der im Sozialversicherungs- recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mass- gebend. Diese Verteilung der objektiven Beweislast setzt eine Vermutung zugunsten des Status der Erwerbstätigkeit voraus. 7.4 Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitete die Be- schwerdeführerin laut eigener Aussage acht bis zwölf Stunden täglich (IV- act. 13). Gemäss dem letzten Arbeitgeber in der Schweiz hatte die Be- schwerdeführerin zur Zeit dieses Arbeitsverhältnisses, welches sie per Ende Juli 1998 wegen des Tätigkeitsinhalts freiwillig gekündigt hat (Kün- digungsbestätigung vom 17. Juli 1998, IV-act. 16), noch keine gesund-
B-2956/2011 Seite 14 heitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Arbeit- geberfragebogen vom 30. Oktober 2006, IV-act. 17). Laut der Beschwer- deführerin hat sie diese Stelle indessen ausschliesslich wegen ihrer ge- sundheitlichen Beschwerden aufgegeben (IV-act. 18). Wie aus einem Arztbericht hervorgeht, litt sie damals unter grossem Stress infolge der damaligen Stelle mit einem Pensum von 100 % nebst Haushalt und Fami- lie und hatte sie seit Juni 1998 anamnestisch täglich starke Schmerzen vom Epigastrium bis Mitte Oesophagus ziehend (Arztbericht von Dr. med. G., Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juli 1998, IV- act. 50). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ärztlich jedoch nicht attestiert (vgl. Arztbericht von Dr. G. vom 3. Juni 2007, IV-act. 67). Die Be- schwerdeführerin gab im Jahr 2006 allerdings zurückblickend an, sie ha- be die Schweiz ausschliesslich wegen ihrer gesundheitlichen Beschwer- den nach ihrer Arbeitsaufgabe im September 1998 endgültig verlassen (IV-act. 14). Nach ihrer Rückkehr nach Serbien hat die Beschwerdeführerin jedenfalls erneut eine Stelle, nun mit einem 50%igen Pensum, in einem Altersheim angenommen, diese Tätigkeit aber lediglich während 2.5 Monaten aus- geübt (MEDAS-Gutachten von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom 15. Oktober 2010, IV-act. 149, S. 19). Danach ging die Beschwerdeführe- rin gemäss ihren eigenen Angaben auch in Serbien aus gesundheitlichen Gründen keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach (IV-act. 149 S. 19; vgl. auch IV-act. 11 und 14). Die in den Akten enthaltenen Hinweise zur familiären Situation schliessen nicht aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder teiler- werbstätig geworden wäre. Ausgeschlossen erscheint lediglich die Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von dauerhaft 100 %, da eine solche nebst den Aufgaben im Haushalt und in der Familie offen- sichtlich eine Überforderung darstellte. Die Beschwerdeführerin ist in der Zeit von Juni 1986 bis September 1998 immer wieder einer Erwerbstätig- keit nachgegangen (vgl. IK-Auszug vom 2. August 2011, IV-act. 167). Zwar hat die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum lediglich während 35 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (vgl. E. 6.1 vorstehend). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus Schwarzarbeit geleistet hat (vgl. IV-act. 149 S. 12). In welchem Umfang die Beschwerdeführerin solche Arbeit verrichtet hat, ist unklar. Schwarz- arbeit im Reinigungsgewerbe ist notorisch, so dass nicht einfach von ei- nem unwesentlichen Pensum ausgegangen werden kann. Die konkreten
B-2956/2011 Seite 15 Umstände lassen es daher vorliegend als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung teilerwerbstätig gewesen wäre, wenn keine Gesundheitsbeein- trächtigung bestanden hätte. Die Invalidität wird demnach vorliegend ge- mäss der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen zu bemessen sein. 8. 8.1 Die Vorinstanz berief sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom 15. Oktober 2010 (IV-act. 149) (vgl. angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2011, S. 2), das sich seiner- seits auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A._______ vom 6. Sep- tember 2010 (IV-act. 147) und das rheumatologische Gutachten von Dr. C._______ vom 7. September 2010 (IV-act. 148) stützt. 8.2 8.2.1 Dr. A._______ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. September 2010 (IV-act. 147) zuhanden der MEDAS als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die psychiat- rische Diagnose einer Nikotinabhängigkeit bei gegenwärtigem Substanz- gebrauch (ICD-10 F17.25) (S. 3). Aufgrund der Depression und der Schmerzen seien die Ausdauer, das Selbstvertrauen, die Konzentrations- fähigkeit, das Arbeitstempo, die Kontaktfähigkeiten und vor allem der An- trieb beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerationsfähigkeit einschränke. Sie könne im Moment aufgrund der psychischen Störungen zeitlich uneingeschränkt arbeiten. Eine Präsenzzeit von 8.25 Stunden am Tag – also 100 % - wäre möglich. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin sei aus psychiatrischer Sicht um etwa 60 % eingeschränkt. Zu- sammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfä- higkeit von etwa 60 % ausgegangen werden für die Tätigkeit als Allroun- derin im Gastgewerbe oder eine andere schmerzangepasste Tätigkeit. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin vor allem bei komplexeren Aufga- ben wie Administration, Planung und Einkäufen eingeschränkt, vorwie- gend durch die Konzentrationsstörungen und die Ermüdbarkeit. Diese
B-2956/2011 Seite 16 Einschränkung betrage etwa 40 %. Da die bisherige Tätigkeit keine er- höhten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle oder beson- dere Fähigkeiten verlange, gelte diese Einschätzung einer Arbeitsunfä- higkeit von 60 % auch für eine Verweistätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht gebe es dabei keine Einschränkungen zu beachten, ausser bei einer kör- perlich schwer belastenden Tätigkeit oder Kälteexposition, welche die Schmerzen und damit die Depression verstärkten und daher vermieden werden sollten. Zumindest für die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünden erhebliche Zweifel, so dass diese Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit erst ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte. Vorher dürfte die Arbeitsfähigkeit höher gelegen haben, aber sie lasse sich nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit abschätzen (S. 7). 8.2.2 Dieses psychiatrische Gutachten von Dr. A._______ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gutachter allseitig klinisch sowie auch testpsychologisch untersucht und eingehend in psychiatrischer Hin- sicht abgeklärt. Dr. A._______ berücksichtigte die geklagten Beschwer- den – insbesondere die subjektiv überall vorhandenen, unerträglichen Dauerschmerzen, die Angstzustände, den sozialen Rückzug und die an- haltende Traurigkeit (S. 1 f.) – und setzte sich mit diesen sowie dem Ver- halten der Beschwerdeführerin detailliert auseinander. So fiel dem Exper- ten insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin ausser wiederholtem Seufzen keine ausgeprägten Schmerzzeichen zeigte, ferner eine wenig geförderte überdurchschnittliche Grundintelligenz mit inhaltlich auf de- pressive Themen eingeschränktem Denken, anhaltende Scham über die Alkoholabhängigkeit des eigenen Vaters sowie grosse Schuldgefühle we- gen des Drogenkonsums des eigenen jüngeren Sohns aufwies, welche die vorbestehende Depression subjektiv deutlich verschlechterten, und nach wie vor eine spürbare Trauer um den Tod des eigenen ersten Ehe- gatten vorhanden war. Zudem scheine die zweite Ehe der Beschwerde- führerin mit der Erkrankung des Gatten nicht glücklich und tragend zu sein. Auch dürfte der Verlust der Arbeit, des Einkommens und die fehlen- de Anerkennung den Verlauf beeinflusst haben. Es handle sich eigentlich um eine vom Leben gebrochene Frau (S. 3-5). Der Gutachter würdigte die Klagen der Beschwerdeführerin entsprechend. So kam er zur über- zeugenden Feststellung, dass sich in Bezug auf die Schmerzstörung, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke, eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, ein sozialer Rückzug in allen Belan- gen des Lebens sowie Hinweise auf eine an sich missglückte, aber ent-
B-2956/2011 Seite 17 lastende Konfliktbewältigung und unbefriedigende Behandlungsergebnis- se fänden. Die Behandlungsoptionen seien jedoch noch nicht ganz aus- geschöpft worden. Aus diesem Befund folgerte der Gutachter nachvoll- ziehbar, dass eine Beschäftigung nicht nur sinnvoll wäre, sondern thera- peutisch klar im Zentrum stehen müsse. Denn die Beschwerdeführerin könne nur so wieder Selbstvertrauen fassen, mehr Tagesstruktur erhalten sowie die Muskulatur trainieren und sich vor allem vom Grübeln ablenken (S. 7). Dr. A._______ waren die Vorakten bekannt und er setzte sich mit ihnen nachweislich auseinander, auch in Bezug auf die Diagnosestellung (vgl. S. 4 f.). Die Bezeichnung der gewürdigten medizinischen Vorakten im Rahmen der Anamnese fehlt zwar. Doch es kann der Expertise ent- nommen werden, dass dem Gutachter die wesentlichen medizinischen Unterlagen vorlagen und er die Ätiologie der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden vollständig kannte. Dr. A._______ bemerkte denn auch, dass sich der Schweregrad der Depression und der Schmerzstörung nicht mit genügender Zuverlässigkeit ableiten lasse, aufgrund der Anga- ben der Beschwerdeführerin aber von einer gewissen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit einigen Monaten auszugehen sei (S. 7). Abgesehen von der fehlenden Angabe der konkret gewürdigten Vorakten leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Exper- ten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Insbesondere ist der ärztliche Bericht für die streitigen Belange in Bezug auf die Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit umfassend. 8.3 8.3.1 In seinem rheumatologischen Gutachten vom 7. September 2010 (IV-act. 148) zuhanden der MEDAS schrieb Dr. C._______, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronifiziertes, the- rapiefraktäres und generalisiertes fibromyalgieformes Ganzkörper- schmerzsyndrom sowie anamnestisch eine Osteoporose mit einer chroni- schen, systemischen Kortikosteroid-Behandlung seit Jahren an (S. 7). Daraus resultiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie für jede andere Arbeit wie auch für die Tätigkeit als Hausfrau eine 100%ige Arbeitsfähig- keit entsprechend einer Ganztagespräsenz mit voller Leistung. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei davon auszugehen, dass von rheumato- logischer Seite her in der Vergangenheit nie eine somatisch begründbare,
B-2956/2011 Seite 18 längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben dürfte (S. 9). 8.3.2 Dieses rheumatologische Gutachten von Dr. C._______ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ebenfalls. Der Experte führte allseitige Untersuchungen durch. Dabei überprüfte er besonders auch frühere Diagnosen anderer Ärzte sorgfältig. Er klärte die Beschwerdeführerin eingehend rheumatolo- gisch ab. Dr. C._______ berücksichtigte die geklagten Beschwerden, ins- besondere die geschilderten chronischen Schmerzen am ganzen Körper (vgl. S. 7). Mit diesen Beschwerden wie auch dem Verhalten der Be- schwerdeführerin setzte er sich vertieft auseinander. So fiel dem Gutach- ter unter anderem auf, dass sie eine erhebliche Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und muskulärer Dekonditionierung (S. 4 und 8) sowie deutlich hypertensive Blutdruckwerte (S. 8) aufweise. Zudem be- merkte der Experte, dass die Beschwerdeführerin auf sämtliche bisherige therapeutische Massnahmen nicht angesprochen habe (S. 7). Er nahm detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerdeführerin. Zudem wür- digte er diese entsprechend seinen Befunden. Dabei stellte Dr. C._______ abschliessend nachvollziehbar fest, dass das Ganzkörper- schmerzsyndrom rheumatologisch nicht erklärt werden könne. Klinisch, labormässig und auch in der Bildgebung fänden sich keine pathologi- schen Befunde und keine strukturell begründbaren Funktionsein- schränkungen bzw. Behinderungen (S. 8). Entsprechend folgerte der Ex- perte, dass sich aus rheumatologischer Sicht keine objektivierbaren Be- funde fänden, die eine Behinderung bzw. Funktionseinschränkung erklä- ren würden. Die Minderbelastbarkeit werde rein subjektiv durch die chro- nischen Schmerzen erlebt, für welche keine organische Ursache am Be- wegungsapparat objektiviert werden könne (S. 9). Wie aus der Expertise hervorgeht, waren dem Gutachter die Vorakten bekannt, obgleich er sie nicht im Einzelnen nannte. Er stützte sich in seiner Beurteilung auf sie (vgl. S. 7 f.). So bemerkte er, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten in der Schweiz nie arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei. Die im Ausland attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei gemäss den Akten nicht nachvollziehbar. Zudem bleibe unklar, seit wann exakt die Be- schwerdeführerin ärztlicherseits im Ausland arbeitsunfähig geschrieben worden sei (S. 9). In der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu- sammenhänge leuchtet dieses Gutachten ein. Insbesondere sind die Schlussfolgerungen des Rheumatologie-Facharztes Dr. C._______ in ei- ner Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
B-2956/2011 Seite 19 8.4 8.4.1 Dr. D._______ und Dr. E._______ nannten in ihrem interdis- ziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. Oktober 2010 (IV-act. 149) zuhan- den der Vorinstanz als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression, aktuell mit- telgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) mit: chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41), sich als generalisiertes fibromyalgieformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Kor- relat manifestierend; ohne Anhaltspunkte für Kollagenose; hohem Verdacht auf medikamentöse Malcompliance, bei komplizier- ter, teilweise inadäquater medikamentöser Therapie. Als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, erwähnten Dr. D._______ und Dr. E._______ folgen- de: arterielle Hypertonie, wahrscheinlich 'essentiell', Erstdiagnose im Jah- re 1998, (theoretisch) mit verschiedenen Antihypertensiva behandelt, aktuell 175/110 mmHg, bei Therapie mit nichtsteroidalem Antirheuma- tikum und Glukokortikoid sowie positiver Familienanamnese (Mutter und Bruder, letzterer mit Status nach zerebrovaskulärem Insult); chronisch-obstruktive Pneumopathie bei Nikotinabusus (20 Zigaretten pro Tag, 35 Packungsjahre) (S. 20 f.). Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als 'Allrounderin' /Gäste- betreuerin in einer Pension bzw. Schwesternhilfe in einem (serbischen) Altersheim betrage die Arbeitsfähigkeit schätzungsweise 40 % der Norm, ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen. Dies gelte analog für ver- gleichbare Verweistätigkeiten, wogegen die Arbeitsfähigkeit im Haushalt 60 % der Norm betrage (S. 21). Der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei unklar und aus den Unterlagen nicht zuverlässig re- konstruierbar. Am ehesten bestehe er ab dem 1. Oktober 2010, dem Da- tum der Schlussbesprechung dieses MEDAS-Gutachtens. Die Prognose sei ungewiss. Aus nicht-IV-relevanten Gründen sei sie eher ungünstig (S. 22). 8.4.2 Auch diese zusammenfassende interdisziplinäre Expertise ent- spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die beiden vorausgegangenen Gutachten von Dr. A._______ und
B-2956/2011 Seite 20 Dr. C._______ interdisziplinär – internistisch-endokrinologisch/diabetolo- gisch und rheumatologisch – erneut allseitig untersucht und eingehend abgeklärt. Dr. D._______ und Dr. E._______ erhoben nochmals eine ein- gehende Anamnese (vgl. S. 10-13 und 16) und erfragten ihrerseits die Beschwerdeführerin genau nach dem jetzigen Leiden (vgl. S. 13-16). Sie äusserte hierbei gegenüber den Experten, weder in den früheren ver- schiedenen Tätigkeiten noch in irgendetwas Neuem erneut aktiv werden zu können. Auch im Haushalt könne sie nur noch ganz wenig selber erle- digen (S. 13). Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist indessen die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend. Massgebend ist allein die medizinisch-theoretisch begründete und nach- vollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Korrekterweise nahmen Dr. D._______ und Dr. E._______ im Folgenden ungeachtet der Selbst- einschätzung der Beschwerdeführerin eine eigene fachärztlich-theoreti- sche Beurteilung vor. Die Gutachter berücksichtigten die von der Be- schwerdeführerin geklagten Beschwerden, insbesondere die hauptsäch- lich geklagten Dauerschmerzen. Die Experten setzten sie sich mit den Leiden sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die beiden Gutachter nahmen detailliert Kenntnis von ihren Klagen und wür- digten diese entsprechend. Den Gutachtern fiel dabei auf, dass die Be- schwerdeführerin immer wieder weinte, sich danach aber ziemlich rasch wieder fasste und beruhigte (S. 17). Auffällig war für die Experten zudem insbesondere die zumindest verbale Fixation auf das Wort "Kollagenose" (S. 17), die Verdeutlichungstendenz (S. 18) und die deutliche Depressivi- tät (S. 20). Dr. D._______ und Dr. E._______ waren die Vorakten bekannt (vgl. S. 1-10). Die beiden Gutachter stützten sich auf sie insbesondere in der Diagnosestellung ab (vgl. S. 20 f.). Das Gutachten von Dr. D._______ und Dr. E._______ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen der Ex- perten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass Dr. D._______ und Dr. E._______ von einer 60%igen Arbeitsunfä- higkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als 'Allrounderin'/Gäste- betreuerin bzw. Schwesternhilfe in einem Altersheim und in sämtlichen vergleichbaren leidensangepassten Tätigkeiten sowie von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ab dem 1. Oktober 2010 ausgingen (vgl. oben E. 8.4.1). Die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin am MEDAS-Gut- achten vermag dessen Beweiskraft nicht zu mindern. Die Beschwerdefüh- rerin rügt nicht, dass die von den beteiligten Gutachtern erhobenen Be-
B-2956/2011 Seite 21 funde nicht zutreffen. Somit besteht kein objektiver Grund, nicht auf das Resultat der MEDAS-Begutachtung abzustellen. 8.5 Die Beurteilung durch die MEDAS-Experten Dr. D._______ und Dr. E._______ wird durch die weiteren in den Akten liegenden ärztlichen Stel- lungnahmen nicht erschüttert. 8.5.1 Der Bericht von Dr. med. G., Fachärztin FMH für Allge- meinmedizin, an die Vorinstanz vom 3. Juni 2007 bezieht sich auf den Gesundheitszustand, der sich Dr. G. während des Zeitraums der von ihr vorgenommen Behandlung: 25. September 1997 bis 13. Novem- ber 1998 zeigte (vgl. IV-act. 67). Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung erst am 16. August 2004 stellte (Sachverhalt Bst. A), ist der Bericht von Dr. G._______ für die Beurteilung des allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin von vornherein nicht relevant. 8.5.2 Der Psychiater Dr. H._______ schrieb in seinem Bericht vom 28. August 2007, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) sei die Beschwerdeführerin vollständig und dauerhaft un- fähig, eine berufliche Tätigkeit auszuüben (IV-act. 86). Die von Dr. H._______ angeführte Störung entspricht der von Dr. A._______ (vgl. E. 8.2.1 vorstehend) sowie von den MEDAS-Experten Dr. D._______ und Dr. E._______ (vgl. E. 8.4.1) berücksichtigten rezidi- vierenden Depression mittelgradiger bis schwerer Ausprägung. Dr. H._______ begründet seine Bescheinigung fehlender Arbeitsfähigkeit nicht weiter. Er legt nicht dar, wieso diese Störung eine vollständige dau- erhafte generelle Arbeitsunfähigkeit für (sämtliche) berufliche Tätigkeiten zur Folge hat. Insbesondere fehlt im Attest von Dr. H._______ eine Aus- einandersetzung mit der Frage, wie sich die depressive Erkrankung auf die bisherige und eine leidensangepasste Tätigkeit im Einzelnen auswirkt. Hinzu kommt, dass Dr. H._______ der behandelnde Psychiater der Be- schwerdeführerin ist. Bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist da- her der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus- sagen (vgl. E. 6.6.4 hiervor).
B-2956/2011 Seite 22 8.5.3 8.5.3.1 In somatischer Hinsicht hielt die Internistin und Immunologin Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 24. August 2007 fest, die Be- schwerdeführerin sei definitiv arbeitsunfähig (IV-act. 70). Es geht aus diesem Bericht somit einzig hervor, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit endgültig ist. Eine nähere Begründung dieser bis ans Lebensende dauernden Arbeitsunfähigkeit findet sich im Bericht von Dr. I._______ nicht. Auch beziffert Dr. I._______ den Grad der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht konkret. Entsprechend ist überdies unklar, in wel- chem Umfang Dr. I._______ die Beschwerdeführerin als arbeitsunfähig betrachtet. Weiter lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, welches Lei- den diese Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Ferner setzt sich Dr. I._______ nicht mit der Frage auseinander, ob und wenn ja welche Tätigkeiten leidensbe- dingt noch zugemutet werden können. Ebenso kann dem Attest Dr. I.s nicht entnommen werden, ob sich die bescheinigte Arbeitsfä- higkeit sowohl auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. 8.5.3.2 Dr. med. J., Internist und Kardiologe, gab in seinem Be- richt vom 11. Dezember 2007 zuhanden der schweizerischen Invaliden- versicherung an, seit dem 26. August 2004 sei die Beschwerdeführerin definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne weder in ihrem alten, noch in einem anderen Beruf eine Tätigkeit ausüben. Es bestehe eine vollständi- ge und definitive berufliche und allgemeine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 74). Die attestierte endgültige totale Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten begründet Dr. J._______ nicht näher. Aus dem Bericht geht insbesondere nicht hervor, welche Leiden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wes- halb sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirken und warum die um- fassende Arbeitsunfähigkeit am 26. August 2004 begann. Entsprechend enthält der Bericht von Dr. J._______ keine Argumente, welche das ein- gehend begründete MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchten. 8.5.3.3 Dr. med. K., Prof. Dr. I. und Prof. Dr. L._______ führten in ihrem Austrittsbericht über die vom 9. bis 29. April 2010 stattge- fundene Behandlung im klinischen Zentrum von M._______ folgende Di- agnose an: Kollagenose; Osteopenie;
B-2956/2011 Seite 23 diffuse axonale distale Polyneuropathie; Stressinkontinenz; Menopause; senile Kolpitis; einfache chronische Bronchitis; vertebrale Osteochondrose Lendenwirbel(L)4 - Sakralwir- bel(S)1; vertebrale Spondylose L1, L4 und L5; arterielle Hypertension. In Berücksichtigung der erwähnten Elemente und im Hinblick auf die Na- tur der beruflichen Tätigkeit, für welche die Beschwerdeführerin qualifi- ziert sei, würden sie – Dr. K., Prof. Dr. I. und Prof. Dr. L._______ – denken, dass sie dauerhaft arbeitsunfähig sei und dass man sie zur (serbischen) Invaliditätskommission schicken müsse (IV-act. 136). Die drei Ärzte äussern damit lediglich eine Vermutung, dass eine dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit bestehen könnte. Eine eigene begründete Stel- lungnahme zur Arbeitsfähigkeit fehlt. Dr. K., Prof. Dr. I. und Prof. Dr. L._______ äussern sich unter anderem nicht dazu, in Bezug auf welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Der Hinweis auf die berufliche Qualifikation ist zu unbestimmt, um daraus konkrete Tätigkeiten folgern zu können. Es fehlen auch Angaben dazu, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin noch zugemutet wer- den können und ob allenfalls noch leidensangepasste Tätigkeiten möglich wären. Zur Zumutbarkeit häuslicher Aufgaben fehlen im Bericht ebenfalls Angaben. Die diagnostizierte Kollagenose konnten die MEDAS-Gutachter nicht bestätigen (vgl. E. 8.4.1 hiervor). 8.5.4 Bei den nachfolgend angeführten Berichten ist unbekannt, ob sie sich in somatischer oder psychiatrischer Hinsicht äussern. 8.5.4.1 Dr. N._______ berichtete im Anhang des Formulars YU/CH 4 am 7. November 2005, die Beschwerdeführerin sei voraussichtlich während des ganzen Lebens zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne keine Tätigkeit ausüben, weder in ihrem bisherigen noch in einem anderen Beruf (IV-act. 26). Dr. N._______ führt nicht aus, ob die von ihr bescheinigte dauerhafte pauschale Arbeitsunfähigkeit somatisch oder psychisch bedingt ist und welche Diagnose sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. In welchem medi- zinischen Gebiet Dr. N._______ tätig ist, kann den Akten nicht entnom- men werden. Dr. N._______ begründet die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch nicht näher mit objektiven Befunden. Es geht aus dem Bericht Dr. N._______s ferner in keiner Weise hervor, wieso die Beschwerdeführerin für den Rest ihres Lebens in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten als voll- ständig arbeitsunfähig zu betrachten ist. Zur Zumutbarkeit von Haushalt-
B-2956/2011 Seite 24 tätigkeiten äussert sich Dr. N._______ überhaupt nicht. Dementspre- chend vermag die Einschätzung Dr. N.s die schlüssig und nach- vollziehbar begründete MEDAS-Expertise nicht zu erschüttern. Zudem ist die fachärztliche Qualifikation von Dr. N. in den Akten nicht er- sichtlich. 8.5.4.2 Dr. med. O._______ gab in ihrem fachlich nicht näher bezeichne- ten Gutachten vom 20. Dezember 2008 (IV-act. 94) an, die Beschwer- deführerin sei ständig arbeitsunfähig. Es bleibt unklar, wie Dr. O._______ zur Erkenntnis gelangte, dass eine ständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Auch kann dem Gutachten Dr. O.s nicht entnommen werden, wie hoch der Grad der beschei- nigten Arbeitsunfähigkeit ist und auf welche Art von Tätigkeit sich die Ar- beitsunfähigkeit bezieht. Das – teilweise unleserliche – Gutachten nimmt, soweit ersichtlich, insbesondere keine Stellung zu den Auswirkungen der in ihm festgehaltenen Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Bescheini- gung bezieht sich einzig auf die Arbeitsunfähigkeitsdauer. Ferner fehlt ei- ne objektive Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Darüber hin- aus ist unklar, ob und in welchem medizinischen Gebiet Dr. O. Fachärztin ist. 8.5.5 Dr. F., Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, stellt selbst auf das MEDAS-Gutachten ab (vgl. Stellungnahmen vom 16. Januar 2011 [IV-act. 156] und vom 15. April 2011 [IV-act. 162]). 8.5.6 Die übrigen in den Akten enthaltenen Arztberichte genügen den eingangs beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärztlichen Bericht von vornherein nicht. Denn sie enthalten keinerlei konkrete Anga- ben zu den Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden auf die Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese Berichte sind daher wenn überhaupt nur sehr beschränkt beweis- aussagekräftig und vermögen die nachvollziehbare und schlüssige Ein- schätzung der MEDAS-Gutachter Dr. D. und Dr. E._______ so- mit auf jeden Fall nicht zu erschüttern. 8.6 Damit zeigt sich der medizinische Sachverhalt als genügend abge- klärt. Es ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als 'Allrounderin'/Gästebetreuerin bzw. Schwesternhilfe in einem Altersheim und in sämtlichen vergleichba-
B-2956/2011 Seite 25 ren leidensangepassten Tätigkeiten seit dem 1. Oktober 2010 dauerhaft zu 60 % arbeitsunfähig ist, wogegen Tätigkeiten im Haushalt seit dem
9.1 Bei der Aktenlage, wie sie sich gegenwärtig präsentiert, kann freilich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zum Zeitpunkt des Entstehens des hypothetischen Rentenanspruchs erwerblich bzw. im Haushalt tätig gewesen wäre. Es lässt sich nur feststellen, dass die Be- schwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Teiler- werbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. E. 7.4 vorstehend). Damit aber stufte die Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) die Beschwer- deführerin auf jeden Fall zu Unrecht als nichterwerbstätig ein. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrads nach der spezifischen Methode (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) ist entspre- chend unrichtig. Vorliegend ist bei der Invaliditätsgradbemessung richti- gerweise auf die gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen abzustellen. Da bislang der prozentuale Anteil der Erwerbs- und der Haushalttätigkeit im Gesundheitsfall nicht konkret bestimmt worden ist, muss diese Be- stimmung erst noch erfolgen. Ein Abstellen auf die vorhandenen Akten ohne weitere Abklärungen ist nicht angebracht, zumal die Beschwerde- führerin in unbestimmtem Ausmass auch Schwarzarbeit verrichtet hat (vgl. E. 7.4 hiervor). Eine rechtskonforme Bemessung des Invaliditätsgra- des ist derzeit nicht möglich. Es drängen sich daher weitere Abklärungen hinsichtlich des Umfangs der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall auf. Erst wenn dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret beziffert ist, kann der Inva- liditätsgrad bestimmt werden. Dabei ist wie erwähnt die gemischte Me- thode anzuwenden. Die angefochtene Verfügung, welche auf einer un- richtigen Bemessung des Invaliditätsgrades beruht, ist demgemäss auf- zuheben. 9.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä- rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
B-2956/2011 Seite 26 einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge- richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be- zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä- rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden. 9.3 Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2011 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Umfang der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall konkret bestimmt und hiernach den Invaliditätsgrad gemäss der gemischten Methode be- misst. Die Vorinstanz wird folglich nach Einholung der entsprechenden ergänzenden Abklärung den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu bestimmen haben. Anschliessend hat die Vorinstanz über den Ren- tenanspruch neu zu verfügen. 9.4 In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist daher der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu- erstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorlie- gend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
B-2956/2011 Seite 27 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigun- gen ist eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihr anzu- gebende Zahlungsstelle zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 700.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
B-2956/2011 Seite 28 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. November 2013