B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2940/2013
Urteil vom 3. Februar 2015 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X., Carrosserie X., Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS), Mittelstrasse 32, Postfach 5232, 3001 Bern, Erstinstanz.
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds 2011.
B-2940/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 29. November 2005 erliess der Autogewerbeverband der Schweiz AGVS (nachfolgend: Erstinstanz) ein Reglement über den Berufsbildungs- fonds des Autogewerbeverbands der Schweiz AGVS (nachfolgend: Regle- ment AGVS). Der Berufsbildungsfonds des AGVS dient der gesamtschwei- zerischen Förderung der branchenbezogenen beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung des Autogewerbes und des Automobilhan- dels auf eidgenössischer Ebene (vgl. Art. 2 Reglement AGVS). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 erklärte der Bundesrat den Berufs- bildungsfonds AGVS gemäss dem Reglement vom 29. November 2005 für allgemeinverbindlich. Die Publikation der Allgemeinverbindlicherklärung erfolgte am 19. Dezember 2006 (BBl 2006 9721 f.). Im Jahr 2011 wurde das Reglement AGVS aus dem Jahr 2005 durch das Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS vom 8. Juni 2010 ersetzt. Der Bundesrat erklärte den Berufsbildungsfonds AGVS gemäss dem neuen Reglement mit Beschluss vom 22. September 2011 für allgemein- verbindlich, und der betreffende Bundesratsbeschluss trat am 1. Januar 2012 in Kraft. A.b X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreibt die "Carrosserie X." in (...). Gemäss Eintrag im Handelsregister vom (...) bezweckt dieses Einzelunternehmen den "Betrieb einer Carrosserie, Lackiererei und Garage sowie Handel mit Fahrzeugen und allen damit verbundenen Er- satzteilen, Reifen etc.". An der gleichen Adresse betreibt der Vater des Be- schwerdeführers, Y., das Einzelunternehmen "Carrosserie + Ga- rage Y._______". A.c Die Erstinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 einen Jahresbeitrag 2011 für den Berufsbildungsfonds AGVS von Fr. 313.20 in Rechnung. A.d Mit Verfügung vom 26. November 2012 auferlegte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 einen Berufsbildungsfonds- Beitrag von Fr. 313.20. Zur Begründung führte sie aus, die Einzelfirma des Beschwerdeführers sei im Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds des AGVS tätig.
B-2940/2013 Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2012 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz). Zur Begründung führte er aus, er sei von den zuständigen Behörden und Verbänden "vom Berufsbildungsfonds freige- stellt" worden. Als Alleinmeister sei er von einer Beitragspflicht befreit. Zu- dem führe er einen reinen Carrosseriebetrieb, und seine Firma werde nicht vom Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS erfasst. Zwischen der Carrosseriebranche und ihrem Berufsverband, dem Schweizerischen Carrosserieverband (VSCI), und der "Automechanikerbranche" mit dem AGVS bestehe eine strikte Trennung, welche unter dem Gesichtspunkt von Art. 60 Bst. a des Berufsbildungsgesetzes zu beachten sei. Er sei daher von den Beitragszahlungen an den Berufsbildungsfonds AGVS zu be- freien. C. Mit Entscheid vom 2. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar sei unbestritten, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Beschwerdeführers im Bereich der Carros- seriearbeiten anzusiedeln sei. Er biete aber auf seiner Webseite zahlreiche andere Dienstleistungen an, die ohne vertiefte Prüfung dem Bereich der mechanischen Arbeiten zugewiesen werden könnten. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen "reinen" Carrosseriebe- trieb. Der betriebliche Geltungsbereich sei somit erfüllt. In diesem Fall sei für eine Erfassung durch den Geltungsbereich nicht zwingend erforderlich, dass im Betrieb Personen mit den in Art. 4 des Reglements AGVS explizit genannten Berufen und Abschlüssen beschäftigt würden. Der Beschwer- deführer falle demnach in jeder Hinsicht in den Geltungsbereich des Be- rufsbildungsfonds AGVS und sei daher beitragspflichtig. Die vom Be- schwerdeführer in der Ausbildung von Carrosseriespenglern erbrachten Leistungen lägen zwar im öffentlichen Interesse und dienten der Berufsbil- dung in diesem Beruf. Indessen würden die genannten Leistungen der Be- rufsbildung nicht die Automobilgewerbebranche gemäss dem Reglement des AGVS betreffen und könnten daher für eine mögliche Reduktion oder Befreiung von Beiträgen nicht berücksichtigt werden. D. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss
B-2940/2013 Seite 4 die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 2. Mai 2013. Zur Begrün- dung führt er im Wesentlichen an, als gelernter Eidg. dipl. Carrosse- riespengler, der nur Carrosseriearbeiten erbringe, unterstehe er nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Reglements AGVS. Er sei nicht gewillt, für eine Berufsgattung, die ihn nicht betreffe und für die er keine Ausbildung habe, einen Betrag von Fr. 313.20 aufzubringen. Er leiste als Prüfungsex- perte beim Schweizerischen Carrosserieverband VSCI bereits einen maxi- malen Anteil an der Ausbildung der neu auszubildenden Carrosserie- und Spengler-Lehrlinge und biete auch Weiterbildungskurse für seine Berufs- gattung an. Überdies sei er als sog. "Alleinmeister" von seiner Beitrags- pflicht beim VSCI und bei der Paritätischen Landeskommission im Schwei- zerischen Carrosseriegewerbe (PLK) befreit. Mit Blick auf den Eintrag im Handelsregister, gemäss welchem er auch eine Garage betreibe sowie mit Ersatzteilen und Reifen handle, führt der Beschwerdeführer aus, dass bei einer Frontalkollision auch Kühler oder Reifen (mechanische Bauteile) be- schädigt würden; er müsse diese bestellen können. Die sodann im Inter- netauftritt erwähnten mechanischen Arbeiten würden nicht von ihm, son- dern von seinem Vater angeboten. Dieser arbeite zwar im selben Betrieb, habe jedoch eine eigene Firma und bezahle Beiträge an den AGVS. Aus Kostengründen teilten sie sich die Internetseite und den Internetauftritt. E. Die Erstinstanz lässt sich am 8. Juli 2013 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei dem Geltungsbe- reich des Berufsbildungsfonds AGVS unterstellt. Das Reglement AGVS halte in Art. 9 Abs. 2 klar fest, dass als Mitarbeiter im Sinn von Art. 9 Abs. 1 der Betriebsinhaber gelte. Daher schulde der Beschwerdeführer sowohl den Grundbeitrag von Fr. 250.– als auch den Mitarbeiterbeitrag von Fr. 40.–. Im Weiteren sei selbst dann, wenn es sich beim Betrieb des Be- schwerdeführers tatsächlich um einen reinen Carrosseriebetrieb handeln sollte, eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer weder mittels eines Verbandsbeitrags noch durch einen Beitrag in einen anderen allgemein verbindlich erklärten Berufsbil- dungsfonds an der Berufsbildung beteilige.
B-2940/2013 Seite 5 F. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, ein Unternehmen sei grundsätzlich beitragspflichtig, wenn es die im allgemeinverbindlich er- klärten Reglement des Berufsbildungsfonds verankerten Geltungskriterien erfülle. Im Vordergrund stünden dabei die tatsächlich angebotenen und er- brachten Leistungen (Erzeugnisse oder Dienstleistungen). Es könne durchaus sein, dass ein Unternehmen, wenn es in den Geltungsbereich von mehr als einem Berufsbildungsfonds falle, mehrfach beitragspflichtig werden könne. Vorliegend bestehe eine Zugehörigkeit des Beschwerde- führers zu den Branchen Carrosserie und Automobilgewerbe. Die Beitrags- pflicht entstehe bereits, wenn ein Unternehmen branchentypische Tätigkei- ten ausübe; in diesem Fall müssten nicht zwingend Personen mit bran- chentypischen Berufsabschlüssen beschäftigt werden. Daraus, dass der Beschwerdeführer Leistungen in der Ausbildung von Carrosseriespenglern erbringe, die der Berufsbildung in diesem Beruf dienten, könne der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Durch die Erfüllung des Geltungsbereichs des Berufsbildungsfonds des AGVS werde er mehrfach branchenzugehörig, und die von ihm erbrachten Leistungen der Berufsbil- dung würden nicht die Automobilgewerbebranche gemäss dem Reglement des AGVS betreffen. Sie seien daher für eine mögliche Reduktion oder Be- freiung von Beiträgen im Sinne von Art. 60 Abs. 6 BBG nicht zu berücksich- tigen. Im Weiteren sei der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, als "Alleinmeister" sei er von der Beitragspflicht befreit, nicht stichhaltig, denn das Reglement sehe für Einmannbetriebe keine Sonderregelungen vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs.
B-2940/2013 Seite 6 2 VwVG dar und kann daher im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbil- dungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht angefochten werden. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an- gefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist er durch diesen berührt und hat an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten- vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerde- verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prin- zipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grund- satz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, während in verfahrensrechtlicher Hinsicht die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung gelangen. Insoweit ist in Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt der Rechtsände- rung bereits hängig sind, materiell regelmässig auf das alte Recht abzu- stellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM- MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § Rz. 18 ff.; RENÉ A. RHINOW/ BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I und II, S. 44 ff.). Etwas anderes gilt, wenn eine davon abweichende übergangsrecht- liche Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b), was indessen im vor- liegenden Fall – soweit hier interessierend – nicht der Fall ist. Vorliegend
B-2940/2013 Seite 7 datiert die angefochtene Verfügung vom 26. November 2012. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war bereits das neue Reglement über den Be- rufsbildungsfonds AGVS vom 8. Juni 2010, mit welchem das Reglement AGVS vom 29. November 2005 aufgehoben worden war, in Kraft (seit
Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zu- ständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie stre- ben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich zusammen (vgl. Art. 1 BBG). Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen (Art. 60 Abs. 1 BBG). Die Orga- nisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifi- schen Weiterbildung unterstützen (Art. 60 Abs. 2 BBG). Die betreffenden Organisation der Arbeitswelt sind demnach befugt, gestützt auf Art. 60 Abs. 2 BBG ein Reglement über den jeweiligen Berufsbildungsfonds zu erlassen und darin verbindlich den Zweck, den Geltungsbereich, die Leistungen und die Finanzierung des Berufsbildungsfonds festzulegen. Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Be- rufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311; vgl. Art. 60 Abs. 3 BBG). Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit
B-2940/2013 Seite 8 mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen, die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt, die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden und die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugutekommen (Art. 60 Abs. 4 Bst. a-d BBG). Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimm- ten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundes- rat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5 BBG). Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufs- bildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bil- dungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet wer- den (Art. 60 Abs. 6 BBG). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden grundsätzlich alle Be- triebe einer Branche verpflichtet, unabhängig davon, ob sie Mitglied des entsprechenden Verbandes sind oder nicht, Beiträge an den Berufsbil- dungsfonds derselben zu leisten (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird fer- ner der betreffenden Organisation der Arbeitswelt, in der Regel einem als privatrechtlicher Verein organisierten Verband, das Recht eingeräumt, ho- heitlich zu handeln. Die im Reglement des Verbands verankerte, ursprüng- lich privatrechtliche Verpflichtung, einen Beitrag an den Berufsbildungs- fonds zu bezahlen, wird dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflich- tung mit Wirkung gegen Dritte (vgl. BGE 137 II 399 E. 1.6 f.). Mit der Ein- führung von Art. 68a der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101; in Kraft seit 1. Januar 2011) erhielten die Träger- organisationen dieser Berufsbildungsfonds auch die Ermächtigung, selbst gegenüber den Betrieben die Beiträge zu verfügen. 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon aus- gegangen, er sei dem Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS un- terstellt. Er sei gelernter Eidg. dipl. Carrosseriespengler und erbringe nur Carrosseriearbeiten. Er sei nicht gewillt, für eine Berufsgattung, die ihn nicht betreffe und für die er keine Ausbildung habe, einen Betrag von Fr. 313.20 aufzubringen. Als Prüfungsexperte beim Schweizerischen Carrosserieverband VSCI leiste er bereits einen maximalen Anteil an der
B-2940/2013 Seite 9 Ausbildung der neu auszubildenden Carrosserie- und Spengler-Lehrlinge und biete auch Weiterbildungskurse für seine Berufsgattung an. Die Vorinstanz und die Erstinstanz stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei zwar unbestritten, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Beschwerdeführers im Bereich der Carrosseriearbeiten liege. Indessen er- gebe sich sowohl aus seinem Internetauftritt als auch aus seinem Handels- registereintrag, dass in seinem Betrieb auch mechanische Arbeiten aller Art angeboten würden. Der Betrieb des Beschwerdeführers falle daher in den Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS. 4.1 Obligatorische Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Be- rufsbildungsfonds sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zum vom Gemeinwesen vorgeschriebenen Förderungsfonds eine nähere Beziehung haben als andere Personen. Die Beiträge werden zwecks Finanzierung der eigenen, im öffentlichen Interesse stehenden Förderungsmassnahmen für die Berufsbildung eingezogen und sind gegenleistungslos geschuldet. Sol- che Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträ- gen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individu- eller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es besteht daher eine noch grössere Ähnlichkeit zu den so genannten Kostenanlastungsabga- ben, die ebenfalls gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nut- zen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, geschuldet sind und daher zu den Steuern zu zählen sind. Obligatorische Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds sind daher als mit Kos- tenanlastungssteuern vergleichbare Sonderabgaben zu qualifizieren, auch wenn ihre Einziehung und Verwendung einer privaten Organisation über- tragen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungs- steuern bzw. -abgaben insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sonder- steuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die be- treffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzu- lasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien er- folgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 129 I 346; BGE 128 I 155
B-2940/2013 Seite 10 E. 2.2). Kostenanlastungssteuern bzw. -abgaben sind somit Sondersteu- ern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Bei- trägen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein indivi- dueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die be- treffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis e- her anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen ange- sehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt – da sie gegen- leistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird – eine Steuer dar (vgl. Ur- teil des BGer 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2A.246/2004 vom 21. Dezember 2004 E. 6.2 f.; ADRIANO MARA- NTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 21 ff.). Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wich- tigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuer- recht als auch im Kausalabgabenrecht (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1; KLAUS A. VALLENDER/RENÉ WIEDERKEHR, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schwei- zer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steu- ern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Ge- setz im formellen Sinn festzulegen sind (vgl. BGE 131 II 271 E. 6.1). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind die- jenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabe- pflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage. Delegiert folg- lich das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung der Steuer an den Verord- nungsgeber, so hat es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Ge- genstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festzulegen (vgl. BGE 131 II 271 E. 6.1; vgl. VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV).
B-2940/2013 Seite 11 Für die Beantwortung der Frage, wie der Kreis der Abgabepflichtigen im vorliegenden Fall zu definieren ist, ist daher primär auf das Gesetz selbst abzustellen. Weder der Berufsbildungsverordnung noch dem Reglement AGVS kann selbständige Bedeutung insofern zukommen, als durch sie dieser Kreis weiter gezogen werden könnte, als dies das Gesetz selbst vorsieht. 4.2 Zur Frage, wie der Kreis der Abgabepflichtigen zu definieren ist, enthält das Berufsbildungsgesetz zwei Aussagen: Einerseits können durch die All- gemeinverbindlicherklärung lediglich die Betriebe "der Branche" unterstellt werden (vgl. Art. 60 Abs. 3 BBG). Andererseits darf ein Betrieb, der sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligt, in einen Be- rufsbildungsfonds einbezahlt oder sonst nachweisbar angemessene Bil- dungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringt, nicht zu weiteren Zahlun- gen verpflichtet werden (vgl. Art. 60 Abs. 6 BBG). 4.3 Für die Auslegung, was als Betrieb "der Branche" zu verstehen ist, ist vorab der Wortlaut zu betrachten. Diesbezüglich impliziert der Umstand, dass sowohl in Abs. 2 als auch Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a von Art. 60 BBG auf die Betriebe "ihrer" bzw. "der" bzw. "dieser Branche" verwiesen wird, dass dabei immer vom gleichen Branchenzugehörigkeitsbegriff ausgegan- gen wird. 4.4 Aus den historischen Materialien ergibt sich, dass mit der Allgemein- verbindlicherklärung das "Trittbrettfahrertum" verhindert werden sollte, d.h., dass ein Betrieb von den Leistungen des Fonds profitiert, ohne selbst zu dessen Finanzierung beizutragen. Eine stärkere Beteiligung der Unter- nehmen wurde dort als angemessen erachtet, wo ein direkter Vorteil er- sichtlich sei. Aus ordnungspolitischer Sicht sei die Einrichtung derartiger Berufsbildungsfonds unbedenklich, denn branchenbezogene Fonds er- möglichten eine solidarische Lastenverteilung. Staatliches Handeln erfolge ausschliesslich auf Antrag der Betroffenen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufs- bildung, BBl 2000 5690, 5745 und 5762). Auch aufgrund dieser histori- schen Auslegung ist somit davon auszugehen, dass der Kreis der beitrags- verpflichteten Betriebe mit dem Kreis der potentiell von den in Frage ste- henden Berufsbildungsleistungen profitierenden Betrieben und den für das Quorum gemäss Art. 60 Abs. 4 Bst. a BBG massgeblichen Betrieben iden- tisch ist (vgl. Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.1 f.; B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.1 f.).
B-2940/2013 Seite 12 4.5 Wegen der grossen Ähnlichkeit der Beiträge an einen allgemeinver- bindlich erklärten Berufsbildungsfonds mit den sogenannten Kostenanlas- tungsabgaben ist zu fragen, wer – generell oder abstrakt – überhaupt Nutz- niesser der fraglichen Berufsbildungsleistungen ist. Mit Bezug auf die po- tentiellen Nutzniesser und die Bildungsleistungen stellt das Reglement AGVS klar, dass der Berufsbildungsfonds AGVS die in Art. 4 Reglement AGVS genannten durch die Erstinstanz betreuten Berufe fördert und ge- samtschweizerische Leistungen im Bereich der branchenbezogenen be- ruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung finanziert, darunter insbesondere die Entwicklung und den Unterhalt eines Systems der beruf- lichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, die Entwicklung und den Unterhalt von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Reglementen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung, die Ent- wicklung und den Unterhalt von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbil- dung sowie die Entwicklung und den Unterhalt von Evaluations- und Qua- lifikationsverfahren in den vom AGVS betreuten Bildungsangeboten (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements AGVS). Als potentielle Nutzer dieser Leistungen kommen daher nur Betriebe in Frage, die Berufsleute und angehende Berufsleute aus den in Art. 4 Reg- lement AGVS aufgezählten Berufen beschäftigen. Der Verkauf von Produk- ten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die typischerweise von Be- rufsleuten der im betreffenden Reglement aufgeführten Berufe erbracht werden, erscheint dagegen für sich allein kein geeigneter Anknüpfungs- punkt. 4.6 In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass Art. 60 Abs. 3 BBG ausdrücklich auf das Bundesgesetz über die Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen verweist und dessen Best- immungen als sinngemäss anwendbar erklärt. Es ist daher naheliegend, bezüglich der Frage, was als Betrieb "der Branche" zu verstehen ist, auf die Lehre und Rechtsprechung zum Geltungsbereich von Gesamtarbeits- verträgen abzustellen. Diesbezüglich gilt der Grundsatz der Tarifeinheit; dieser besagt, dass auf einen bestimmten Einzelarbeitsvertrag stets nur ein Gesamtarbeitsvertrag zur Anwendung kommt, und dass ein Branchenvertrag grundsätzlich für den gesamten Betrieb gilt (vgl. FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar V Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, 3. Aufl., Zürich 1996, N. 119 zu Art. 356 OR; JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner
B-2940/2013 Seite 13 Kommentar VI Obligationenrecht, 2. Teilband, Der Arbeitsvertrag, 3. Ab- schnitt, Art. 356-360 OR, Bern 1999 N. 54 und 67 zu Art. 356 OR). Aller- dings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unter- schiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und des- selben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen er- kennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die ein- zelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des BGer 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.1). Von einem derartigen selbständigen Betrieb oder einem Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann allerdings nur ge- sprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkei- ten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach Aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (vgl. Urteil des BGer 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3.d). Sind die Anwendungsbereiche zweier Gesamtarbeitsverträge so umschrie- ben, dass grundsätzlich beide auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwen- dung finden wollen, und enthält keiner der Verträge eine Subsidiaritätsbe- stimmung, welche dem anderen den Vortritt belässt, so liegt echte Konkur- renz zwischen den beiden Gesamtarbeitsverträgen vor. In einem derarti- gen Fall ist zu ermitteln, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zu- zurechnen ist. Massgebliches Kriterium für die Zuordnung zu einer be- stimmten Branche und damit zur Unterstellung unter den betreffenden Ge- samtarbeitsvertrag ist die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selb- ständigen Betriebsteil das Gepräge gibt. Entscheidend ist dabei nicht der Handelsregistereintrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit (vgl. BGE 134 III 11 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_256/2007 vom 8. November 2007 E. 2.1; 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.1; 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3b). Bei Betrieben, welche mehrere Tätigkeiten ausführen, von denen die einen unter einen Gesamtarbeitsvertrag fallen, die andern hingegen nicht, ist massgeblich, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht
B-2940/2013 Seite 14 klar erkennbare unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine un- terschiedliche Zuordnung rechtfertigen (vgl. Urteil des BGer 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2; 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3.e ff). Aufgrund des Verweises in Art. 60 Abs. 3 BBG, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- verträgen sinngemäss anwendbar sind, drängt es sich auf, diese Recht- sprechung bzw. das entsprechende Verständnis, wann ein Betrieb einer bestimmten Branche zuzurechnen ist, analog auf die Frage nach einer Un- terstellung unter einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds anzuwenden (vgl. Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.3; B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.3). 4.7 Aufgrund dieser Überlegungen ist das Bundesverwaltungsgericht be- reits in zwei anderen Urteilen zum Schluss gekommen, dass der Auffas- sung der Vorinstanzen, wonach jede auch noch so untergeordnete Tätig- keit in einem für die Branche des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbil- dungsfonds typischen Tätigkeitsbereich ausreicht, um einen Betrieb ganz oder teilweise der Beitragspflicht zu unterstellen, nicht gefolgt werden kann. Die Branchenzugehörigkeit ist vielmehr eine eindeutige Zuordnung; sie kann zwar möglicherweise für selbständige Teile eines Unternehmens unterschiedlich beantwortet werden, doch kann kein Betrieb bzw. kein selb- ständiger Betriebsteil gleichzeitig mehr als einer Branche angehören. Mas- sgeblich für die Unterstellung eines Betriebes unter die Beitragspflicht an einen allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds ist, ob der betroffene Betrieb aufgrund der Art seiner Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt, und von ihm hauptsächlich beschäftigen Berufsleute der Branche des in Frage stehenden Berufsbildungsfonds oder aber einer anderen Branche zuzu- rechnen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.5; B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.5, beide noch nicht rechtskräftig). 4.8 Das Reglement AGVS vom 12. Dezember 2006 umschreibt im 2. Ab- schnitt den Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS in räumlicher, persönlicher und betrieblicher Hinsicht. 4.8.1 In räumlicher Hinsicht gilt der Fonds für die gesamte Schweiz (vgl. Art. 3 Reglement AGVS). Der Betrieb des Beschwerdeführers hat Sitz in Belp und würde demnach in den räumlichen Geltungsbereich des Berufs- bildungsfonds AGVS fallen.
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4.8.2 Den persönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds um-
schreibt das Reglement wie folgt:
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer
Rechtsform, die branchentypische Arbeitsverhältnisse oder Tätigkeiten mit
Personen in Berufen aufweisen, die durch den AGVS betreut werden. Nament-
lich sind dies Servicemann/frau, Fahrzeugwart/in, Detailhandelsassistent/in
Autoteile-Logistik, Automobil-Assistent/in, Ersatzteilverkäufer/in, Detailhan-
delsangestellte/r in Fachrichtung Autoteile-Logistik, Detailhandelsfach-
mann/frau Autoteile-Logistik, Kaufm. Angestellte/r im Garagen-Gewerbe,
Kaufmann/frau im Automobil-Gewerbe, Automonteur/in, Automobilfach-
mann/frau, Automechaniker/in, Autoelektriker, Fahrzeug-Elektriker/in-Elektro-
niker/in, Automobil-Mechatroniker/in, Automobildiagnostiker/in, Kundendienst-
berater/in im Automobil-Gewerbe, Automobilverkäufer/in, Automobil-Ver-
kaufsberater/in, Eidg. dipl. Automechaniker/in, Eidg. dipl. Automobilkauf-
mann/frau, Eidg. dipl. Autoelektriker/in (vgl. Art. 4 Reglement AGVS).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Abschluss als Eidg.
dipl. Carrossiesspengler besitzt und dass der Beruf des Carrosseriespeng-
lers in der Aufzählung in Art. 4 Reglement AGVS nicht aufgeführt ist. Der
Beschwerdeführer führt zudem seinen Betrieb als "Einmannbetrieb", was
ebenfalls nicht bestritten ist. Da in seinem Betrieb somit nebst ihm selbst
keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt sind, ist davon auszugehen, dass in
seinem Betrieb überhaupt keine durch den AGVS betreuten Berufsleute
tätig sind. Damit fällt der Betrieb des Beschwerdeführers nicht in den per-
sönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS gemäss Art. 4
Reglement AGVS.
4.8.3 In betrieblicher Hinsicht sieht das Reglement AGVS in Art. 5 Abs. 1
vor, dass der Berufsbildungsfonds für alle Betriebe oder Betriebsteile des
Autogewerbes gilt, die unabhängig von ihrer Rechtsform
"a. Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit
deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
gen mit mindestens 3 Rädern durchführen."
Das Reglement AGVS schliesst sodann in Art. 5 Abs. 3 reine Carrosserie-
betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich des Fonds explizit aus.
B-2940/2013 Seite 16 Ob es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen reinen Carros- seriebetrieb handelt, wie er behauptet, ist umstritten. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, aus dem Auftritt des Beschwerdeführers in der Öf- fentlichkeit, dem Handelsregisterauftritt und Internetauftritt, ergebe sich, dass er auch zahlreiche Arbeiten ausführe, die den branchentypischen Tä- tigkeiten eines Automobilgewerbes i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Reglements AGVS zuzuordnen seien. Der im Internetauftritt des Beschwerdeführers enthaltene Leistungskatalog umfasse Leistungen wie "kleiner oder grosser Service, Radwechsel, Lenkgeometrie, Stossdämpfer ersetzen", und der Link "Mechanik" führe zu folgendem Angebot: "Für Sie erledigen wir alle mechanischen Arbeiten, egal ob grosser oder kleiner Service, Abgaswar- tung, antibakterielle Behandlung der Lüftung, MFK-Bereitstellung oder Kli- maservice und dies an sämtlichen Automarken und Fahrzeuggrössen." Un- ter dem Stichwort "Kundenservice" sei zudem der Handel mit Gebraucht- wagen aufgeführt: "Occasion Fahrzeuge, An- und Verkauf aller Marken." Der Beschwerdeführer biete seinen Kunden überdies den Verkauf von Kundenwagen im Auftrag sowie für Kaufinteressenten die Suche nach ei- nem passenden Fahrzeug an. Dass diese Arbeiten von seinem Vater er- bracht würden, sei nicht bewiesen. Die Internetauftritte lauten sowohl auf den Beschwerdeführer wie auch auf seinen Vater; die Behauptung des Beschwerdeführers, er und sein Vater hätten einen gemeinsamen Internetauftritt, erscheint insofern als glaubwür- dig. Seine Behauptung, er selbst führe lediglich Carrossieriearbeiten aus, die übrigen Arbeiten würden durch seinen Vater ausgeführt, wird durch den Internetauftritt weder bestätigt noch widerlegt. Ob der Beschwerdeführer in seinem Betrieb neben den Carrosseriearbei- ten auch Arbeiten ausführt, die den branchentypischen Tätigkeiten des Au- tomobilgewerbes zuzuordnen sind, kann indessen offen gelassen werden. 4.8.4 Das Reglement AGVS sieht ausdrücklich vor, dass der Berufsbil- dungsfonds AGVS nur für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile gilt, wel- che sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persön- lichen Geltungsbereich des Fonds fallen (vgl. Art. 6 Reglement AGVS). Dieser Wortlaut ist klar und unzweideutig: Die Anforderungen in räumlicher, persönlicher und betrieblicher Hinsicht müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Betrieb die Zahlung von Beiträgen an den Berufsbildungsfonds AGVS auferlegt werden können.
B-2940/2013 Seite 17 Wie dargelegt, fällt der Betrieb des Beschwerdeführers nicht in den per- sönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 4 Reglement AGVS (vgl. hiervor E. 4.8.2). Da von den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen bereits eine nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Betrieb des Beschwerde- führers in den betrieblichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS gemäss Art. 5 Reglement AGVS fallen würde. 4.9 Hinzu kommt, wie bereits dargelegt, dass aufgrund des Abgabe-cha- rakters der in Frage stehenden Beiträge der Kreis der Abgabepflichtigen in einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen ist. Die Definition der Bran- chenzugehörigkeit und damit der Kreis der Abgabepflichtigen kann daher im Reglement nicht weiter gefasst werden als sich aufgrund der massge- blichen Bestimmungen im Gesetz ergibt (vgl. E. 4.1). Diese Be-stimmun- gen sind indessen – wie bereits dargelegt – so auszulegen, dass kein Be- trieb gleichzeitig mehr als einer Branche angehören kann, sondern dass aufgrund der Art der Tätigkeit, die dem Betrieb das Gepräge gibt, und auf- grund der von ihm hauptsächlich beschäftigen Berufsleute zu bestimmen ist, ob er der Branche des in Frage stehenden Berufsbildungsfonds oder aber einer anderen Branche zuzurechnen ist (vgl. Urteile des BVGer B- 4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.5; B-4816/2012 vom 7. Novem- ber 2013 E. 3.3.5). Soweit Art. 5 Abs. 3 Reglement AGVS durch die Aus- nahme von "reinen" Carrosseriebetrieben impliziert, dass jede auch noch so untergeordnete Tätigkeit in einem der in Art. 5 Abs. 1 aufgelisteten Be- reiche ausreiche, um einen aufgrund seiner hauptsächlichen Tätigkeit als Carrosseriebetrieb einzustufenden, aber nicht "reinen" Betrieb beitrags- pflichtig zu machen, müsste dieser Bestimmung somit mangels genügen- der gesetzlicher Grundlage die Anwendung versagt werden. 4.10 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, Beiträge an den Berufsbildungsfonds AGVS zu bezahlen. 5. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers, er leiste als Prüfungsexperte beim VSCI bereits einen maximalen Anteil an der Ausbildung der neuen Auszubildenden Carrosserie/Spenglerei und biete auch Weiterbildungskurse für seine Berufsgattung an, weshalb er nicht zu weiteren Zahlungen in den Berufsbildungsfonds AGVS verpflichtet werden dürfe, nicht weiter eingegangen zu werden. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen.
B-2940/2013 Seite 18 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsie- gende Partei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auf- erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung zu- gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist nicht be- antragt und fällt mangels erheblichen Aufwands ausser Betracht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid der Vo- rinstanz vom 2. Mai 2013 sowie die Beitragsverfügung der Erstinstanz vom 26. November 2012 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-2940/2013 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 3189/ pem; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. Februar 2015