Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2892/2025
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2892/2025

Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses ([...]/Kanada).

B-2892/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhielt am 1. Juli 2017 das Diplom [...]. Am 18. September 2024 ersuchte sie das Schweizerische Rote Kreuz (im Folgenden: Vorinstanz) um Anerkennung ihres Diploms als gleichwertig mit dem schweizerischen Berufsabschluss als Osteopathin. B. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Anerkennung als Osteopathin (Niveau FH – MSc) ab und ordnete an, dass das Dossier nach Ablauf der Beschwerdefrist ge- schlossen werde. Zur Begründung führte sie an, der beschwerdeführeri- sche Abschluss stamme vom B., das Teil des kanadischen C. sei und kanadische Abschlüsse vergebe. Das C._______ sei privater Natur und es gebe keinen Nachweis einer staatlichen Akkreditie- rung. In Kanada gehöre die nicht-ärztliche Osteopathie nicht zu den regu- lierten Gesundheitsberufen. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfü- gung vom 23. (recte: 24.) März 2025 und sinngemäss die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses unter Berücksichtigung der individuellen und historischen Umstände sowie im Sinne rechtsgleicher Behandlung zu prüfen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Rechtslage sei zu Beginn ihres Studiums unklar gewesen. Sie hätte die Erwartung gehabt, dass ihr Abschluss – wie bei anderen Personen, die mit demselben Abschluss zur GDK-Prüfung zuge- lassen worden seien – anerkannt werden könne. Sie sei beruflich selbstän- dig in das hiesige Gesundheitssystem integriert und während ihrer berufli- chen Tätigkeit habe es keinerlei Beschwerden oder disziplinarische Mass- nahmen gegen sie gegeben.

D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 die Ab- weisung der Beschwerde. In Ergänzung zur Begründung in der angefoch- tenen Verfügung präzisiert sie, dass die B._______ keine akkreditierte In- stitution des Hochschulbereichs sei. Im Übrigen nimmt sie zu den Einwän- den der Beschwerdeführerin Stellung.

B-2892/2025 Seite 3 E. Mit Replik vom 14. August 2025 legt die Beschwerdeführerin insbesondere ihren beruflichen und akademischen Werdegang sowie ihre Bemühungen um eine berufliche Integration in der Schweiz dar. Sie macht geltend, dass eine "rein formale Bewertung" ihres Abschlusses den Grundsätzen der Ver- hältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes sowie der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit nicht gerecht werde. F. Mit Schreiben vom 11. September 2025 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird in den Erwägungen ein- gegangen, soweit sie relevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt als Beschwerdeinstanz Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegen- den Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat den ein- verlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be- schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung des [...], also eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Osteopa- thin. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des

B-2892/2025 Seite 4 Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Das GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Ge- sundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBl 2015 8715, 8716). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat unter anderem die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen. 2.2 Für die Ausübung des Berufs der Osteopathin ist in der Schweiz der Abschluss eines "Master of Science in Osteopathie FH" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG). 2.3 Unbestritten ist, dass das B._______ keine akkreditierte Institution des schweizerischen Hochschulbereichs ist und daher keinen Master of Sci- ence in Osteopathie FH verleihen kann. Es ist jedoch eine Osteopathie- schule [...] des C._______, das kanadische Abschlüsse vergibt, darunter auch das von der Beschwerdeführerin erworbene [...]. 2.4 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Gel- tungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Be- stimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Ar- tikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen prakti- schen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b). 2.5 Kanada ist weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch war es Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men, FZA, SR 0.142.112.681) findet daher ebenso wenig Anwendung wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Soweit ersichtlich, existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwi- schen der Schweiz und Kanada. Die Anerkennung des Diploms [...] der Beschwerdeführerin setzt folglich den einzelfallweisen Nachweis der

B-2892/2025 Seite 5 Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Osteopathin gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus. 2.6 Derartige Gesuche sind unter anderem nach Art. 5 GesBAV zu prüfen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass um die Feststellung der Gleichwer- tigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG er- sucht wird, der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften beruht und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der erfor- derlichen Sprachkenntnisse für allfällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Beruf im Ursprungsland ausgeübt werden darf (Art. 5 Bst. a–d GesBAV). Die genannten Gründe sind, entgegen dem Wort- laut der Norm und ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als ma- terielle Anerkennungsvoraussetzungen zu verstehen (vgl. Urteile des BVGer B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.5 und B-776/2024 vom 28. November 2024 E. 1.3.5). 2.7 Im vorliegenden Fall gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vo- raussetzung nach Art. 5 lit. b GesBAV nicht erfüllt ist. Danach muss der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften beruhen und von der zuständigen Stelle verliehen worden sein. Zur Begründung führt sie – wie bereits erwähnt – aus, dass der Beruf sowie die Ausbildung im Bereich der nichtärztlichen Osteopathie in Kanada nicht eigenständig geregelt seien. Zudem existierten in Kanada keine akkreditierten Ausbildungsstätten für die nicht-ärztliche Osteopathie. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu Art. 5 Bst. b GesBAV. 2.8 Die Anerkennungsvoraussetzung gemäss Art. 5 Bst. b GesBAV lautet wie folgt: "Der ausländische Bildungsabschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Ver- waltungsvorschriften und ist von der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution verliehen worden." Die in Rede stehende Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass nur solche Ausbildungsabschlüsse berücksichtigt werden können, die auf einer staat- lich geregelten Ausbildungsordnung beruhen und von einer zuständigen Behörde oder Institution des Herkunftsstaates förmlich verliehen worden sind. Mit anderen Worten verlangt die Norm, dass der ausländische Titel nicht bloss Ergebnis privater Zertifikate ist (vgl. hierzu das Urteil des BGer 2C_662/2018 und 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.3.1 f. und das Urteil des BVGer B-4044/2022 vom 27. November 2023 E. 5.1 im

B-2892/2025 Seite 6 Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. September 2005). 2.9 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Feststellung der Vor- instanz auseinander, wonach die nicht-ärztliche Osteopathie in Kanada keiner staatlichen Regulierung unterliegt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehm- lassung nachvollziehbar dargelegt, dass für die nicht-ärztliche bzw. manu- elle Osteopathie – im Gegensatz zur Osteopathie durch "osteopathic phy- sicians" (D.O.), welche im vorliegenden Verfahren unbestritten nicht betrof- fen ist – in Kanada keine staatliche Regulierung besteht. Im von der Vorin- stanz angeführten Beleg heisst es: "Manual osteopathic service providers who provide osteopathic services [...] are not currently members of a regulated health profession in any province or territory in Canada" (vgl. Canada Revenue Agency (CRA), GST/HST Info Sheet GI-198 – "Os- teopathic Service Providers", 2022, abrufbar unter www.canada.ca [zuletzt besucht am 22. September 2025]). Zum weiteren Beleg dafür, dass das von der Beschwerdeführerin besuchte C._______ keiner öffentlichen An- erkennung untersteht, verwies die Vorinstanz auch auf die Übersicht der National Manual Osteopathic Society (https://nmos.ca/regulation-licen- sure/ [zuletzt besucht am 22. September 2025]), worin ebenfalls bestätigt wird, dass der Beruf der manuellen Osteopathie in Kanada nicht staatlich reguliert ist. Nach Einsicht in die Website des C._______ erweist sich die von der Vorinstanz vertretene und unbestritten gebliebene Auffassung als nachvollziehbar, wonach es sich um eine private Einrichtung ohne staatli- che Anerkennung handelt. Damit steht fest, dass der von der Beschwerdeführerin erworbene Ab- schluss [...] nicht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften be- ruht und nicht von einer zuständigen ausländischen Behörde verliehen wurde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzung von Art. 5 Bst. b GesBAV nicht erfüllt ist, erweist sich damit als zutreffend. 3. Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin angerufenen verfas- sungsmässigen Rechte im Resultat eine andere Beurteilung gebieten. Sie rügt eine Verletzung der Verhältnismässigkeit, des Vertrauensschutzes sowie der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit.

B-2892/2025 Seite 7 3.1 Zur Begründung bringt sie vor, sie habe 2011 ihre Ausbildung zur Os- teopathin am B._______ begonnen, da damals in der Schweiz keine aner- kannten Studiengänge bestanden. Das B._______ habe ihr zugesichert, dass ihr Abschluss später in der Schweiz anerkannt werde; zudem seien andere Absolventen desselben Lehrgangs zur "GDK-Prüfung" zugelassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es unhaltbar, dass ihr Diplom als nicht anerkennungsfähig behandelt werde. Beim Studienbeginn sei das Gesundheitsberufegesetz noch in Arbeit ge- wesen, weshalb sie in guten Treuen auf Anerkennung habe vertrauen dür- fen. Unklare Übergangsregeln hätten ältere Abschlüsse zusätzlich benach- teiligt. Nach dem Abschluss habe sie ein zweijähriges Praktikum bei einer Osteopathin absolviert, seither beanstandungsfrei selbständig gearbeitet und sich auf hohem Niveau weitergebildet, unter anderem mit einer Mas- terarbeit an der D.. Diese Qualifikationen seien im Anerkennungs- verfahren nicht berücksichtigt worden. Die vollständige Verweigerung der Anerkennung komme zudem einem faktischen Berufsverbot gleich und verletze damit ihre durch Art. 27 BV garantierte Berufsfreiheit. 3.2 Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe 2021 die Zulas- sung zur interkantonalen Prüfung in Osteopathie (sog. GDK-Prüfung) be- antragt. Der Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 27. April 2021 abgewiesen worden, weil ihre Ausbildung als Teilzeitausbildung nicht den seit 2013 geltenden Anforderungen des GDK-Prüfungsreglements ent- sprochen habe (vgl. auch die entsprechende Auskunft der Präsidentin der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie vom 15. Juni 2025). Das B. habe über Jahre hinweg fälschlich angegeben, der Lehr- gang ermögliche den Zugang zur GDK-Prüfung; spätestens ab 2013 sei diese Information klar unrichtig gewesen. Zudem habe sich die Beschwer- deführerin direkt für den zweiten Teil der GDK-Prüfung anmelden wollen, obwohl die Übergangsfrist seit Jahren abgelaufen gewesen sei. Zum Vertrauensschutz führt die Vorinstanz aus, eine entsprechende Ver- trauensgrundlage – etwa ein staatliches Handeln – sei nicht ersichtlich, ins- besondere nicht seitens des SRK. Bezüglich Verhältnismässigkeit betont die Vorinstanz, sie sei an das Ge- sundheitsberufegesetz gebunden, dessen Bestimmungen dem Gesund- heitsschutz und der Patientensicherheit dienten. Die Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung sei primär anhand eines formellen

B-2892/2025 Seite 8 Ausbildungsvergleichs zu prüfen; liege ein solcher Vergleich ausserhalb des gesetzlichen Rahmens, könnten Weiterbildungen oder Berufserfah- rung nicht berücksichtigt werden. Zur geltend gemachten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit äussert sich die Vorinstanz nicht. 3.3 Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). 3.3.1 Die auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützte Nichtanerken- nung eines ausländischen Diploms bildet für sich genommen keinen Ein- griff in die Wirtschaftsfreiheit. Als solcher muss vielmehr die am Ort der Berufsausübung geltende Marktzugangsregulierung qualifiziert werden. Diese hat den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV zu genügen (vgl. Urteil des BVGer B-5990/2024 vom 1. Sep- tember 2025 E. 10.3.1). 3.3.2 Eine Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes, beispiels- weise für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit einer Osteopathin, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar. Die Vo- raussetzungen für deren Einschränkung, welche Art. 36 BV normiert, sind im hier zu beurteilenden Fall erfüllt. Mit dem GesBG existiert eine formell- gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Öffentliche Interes- sen gemäss Art. 36 Abs. 2 BV umfassen namentlich den Schutz der öffent- lichen Gesundheit (vgl. Art. 1 GesBG), den Schutz der Patienten sowie die Qualitätssicherung (vgl. Art. 13 GesBG; Urteile des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 6.4 m.H. und 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 3.3 betreffend Osteopathen). Zur Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber die Bewil- ligungsvoraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Ver- antwortung in Art. 12 GesBG abschliessend geregelt hat. Damit hat er be- stimmt, welche Anforderungen erforderlich sind, um eine Bewilligung zu er- halten, und mildere Mittel ausgeschlossen. Insbesondere hat der Gesetz- geber entschieden, dass für die Berufsausübung in eigener fachlicher Ver- antwortung ein schweizerischer oder ein anerkannter ausländischer Bil- dungsabschluss erforderlich ist (Art. 10 i.V.m. Art. 12 GesBG; vgl. Urteil des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 6.5 m.H.). Die Beschwer- deführerin besitzt weder den einen noch den anderen Abschluss. Ihre

B-2892/2025 Seite 9 bisherige Tätigkeit auf dem Gebiet der Osteopathie oder die universitären Abschlüsse [...] vermögen den für eine fachlich eigenverantwortliche Tä- tigkeit einer Osteopathin erforderlichen, aber im vorliegenden Fall fehlen- den schweizerischen oder anerkannten ausländischen Bildungsabschluss nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des BGer 2C_100/2024 vom 21. November 2024 E. 5.3 und 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 6). Dies entspricht auch der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der konkreten Prüfung der Gleichheit des ausländi- schen Bildungsabschlusses das ausländische Diplom als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom verglichen wird (vgl. Urteil des BVGer B-3591/2024 vom 5. September 2025 E. 3.3). Vor diesem Hin- tergrund erweist sich die Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips durch die angefochtene Verfügung als unbegründet. Zusammenfassend ist festzuhalten: Erfüllt die Beschwerdeführerin die An- erkennungsvoraussetzung nach Art. 5 lit. b GesBAV nicht, fehlt zugleich eine zwingende Bedingung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewil- ligung (Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG). Derartige Mängel können nicht durch Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit geheilt wer- den; fehlende Voraussetzungen lassen sich auf diesem Wege nicht erset- zen. Die Regulierung der eigenverantwortlichen Berufsausübung dient viel- mehr dem Schutz gewichtiger öffentlicher Interessen (vgl. zum Ganzen Ur- teil des BVGer B-5990/2024 vom 1. September 2025 E. 10.3.2 f.). 3.3.3 Die Rüge einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerde- führerin durch die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als unbe- gründet. 3.4 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gebietet, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Un- gleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbe- sondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe un- gleich behandelt werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abweisung ih- res Zulassungsantrags zur GDK-Prüfung im Jahr 2021 eine Verletzung der Gleichbehandlung geltend macht, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Der entsprechende Beschluss der interkantonalen Prü- fungskommission in Osteopathie vom 27. April 2021 ist rechtskräftig. Allfäl- lige Einwände wegen Ungleichbehandlung hätten in jenem Verfahren gel- tend gemacht werden müssen. Das vorliegende Verfahren betrifft

B-2892/2025 Seite 10 ausschliesslich die Anerkennung des von der Beschwerdeführerin erwor- benen ausländischen Abschlusses und nicht ihren früheren Zulassungsan- trag zur GDK-Prüfung. 3.5 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli- chen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grund- satz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass Private Anspruch darauf ha- ben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Vorliegend handelt es sich beim B._______ um eine private Bildungsein- richtung, die nicht befugt ist, behördliche Zusicherungen im Sinne von Art. 9 BV abzugeben. Erklärungen oder Zusicherungen Privater vermögen keine geschützte Erwartung zu begründen. Soweit sich die Beschwerde- führerin auf Aussagen der Bildungseinrichtung beruft, kann sie daraus kei- nen Vertrauensschutz ableiten. 3.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführe- rin angerufenen verfassungsmässigen Rechte keine abweichende Beurtei- lung rechtfertigen. 4. Im Ergebnis bestätigt sich damit die in E. 3.3 gezogene Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzung von Art. 5 Bst. b GesBAV nicht erfüllt ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlus- ses als Osteopathin abgewiesen hat. Nach dem Gesagten ist die ange- fochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf

B-2892/2025 Seite 11 Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz ist eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizie- ren ist. Auch ihr steht keine Parteientschädigung zu.

B-2892/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der Be- trag dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnommen und der Über- schuss von Fr. 500.– der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Diego Haunreiter

B-2892/2025 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 14. Oktober 2025

B-2892/2025 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

25

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 8 BV
  • Art. 9 BV
  • Art. 27 BV
  • Art. 36 BV

GesBAV

  • Art. 5 GesBAV

GesBG

  • Art. 1 GesBG
  • Art. 2 GesBG
  • Art. 10 GesBG
  • Art. 12 GesBG
  • Art. 13 GesBG

i.V.m

  • Art. 10 i.V.m
  • Art. 12 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 2 VGKE
  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 1 VwVG
  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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