B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2827/2024
Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung.
B-2827/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) bezweckt insbesondere die Durchführung von Taxi- und Limousinen- fahrten sowie die Planung, Vermittlung und Ausübung von Personen- und Gütertransporten. A.b Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) für den Zeitraum März 2020 bis und mit Juni 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 206'600.50 geltend. A.c Am 12. Dezember 2023 prüfte die B._______ AG (nachfolgend: ex- terne Prüfstelle) im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle die Recht- mässigkeit der beanspruchten Kurzarbeitsentschädigung. B. Mit Revisionsverfügung vom 6. Februar 2024 kam die Vorinstanz zum Schluss, Zahlungen in der Höhe von Fr. 156'000.75 an die Beschwerde- führerin seien unrechtmässig erfolgt und ordnete die Rückerstattung dieser bezogenen Versicherungsleistungen an die Arbeitslosenkasse an. Als Be- gründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass gewisse Mitarbeitenden er- folgsabhängig entschädigt worden seien, im Betrieb keine Arbeitszeitkon- trolle existiere und deshalb die Arbeitsausfälle nicht überprüfbar seien so- wie die Arbeitsausfälle im Zeitraum Juli 2020 bis Oktober 2020 nicht min- destens 10 % der Arbeitsstunden ausmachen würden. C. Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 die am 6. März 2024 gegen die Revisionsverfügung vom 6. Februar 2024 erho- bene Einsprache der Beschwerdeführerin ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben. Prozessual beantragte sie, das Ver- fahren sei bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4138/2021 vom 11. Dezember 2023 zu sistieren und nach Vorliegen des entsprechenden Urteils ein
B-2827/2024 Seite 3 zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Sie rügte, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den Lohn als erfolgsabhängig definiere und die Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit verneine. Hierfür offerierte sie sämtliche Monatsrapporte der Mitarbeitenden sowie Zeugenaussagen zum Beweis. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde. Sie erwog, die Mitarbeitenden seien erfolgsabhän- gig und ohne Fixum entschädigt worden und die Arbeitszeitkontrolle im Be- trieb genüge ohnehin nicht den gesetzlichen Anforderungen betreffend ef- fektiv geleistete Arbeitsstunden. Allfällig nachgereichte Rapporte seien nicht zu berücksichtigen, da keine Rückschlüsse hinsichtlich ihrer Authen- tizität möglich seien. Schliesslich sei auch das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen, da der Streitgegenstand des vorliegen- den Verfahrens vom erwähnten Urteil nicht betroffen sei. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 den Antrag zur Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des zu- vor erwähnten Urteils des Bundesgerichts ab. G. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 4. Oktober 2024 an ihren An- trägen fest und machte zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe die Unter- suchungsmaxime verletzt, weshalb sie die Rapporte für die Erfassung der Fahrten durch die Mitarbeitenden nachreiche. Schliesslich führte sie aus, die Voraussetzungen der Widererwägung seien nicht erfüllt. H. Mit Duplik vom 18. Oktober 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. I. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
B-2827/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwal- tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 101 des Bundesgesetzes über die obligato- rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis
VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts auf die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Arbeits- losenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorsieht, was – sofern in die- sem Zusammenhang relevant – nur hinsichtlich der vom allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts abweichend geregelten Beschwer- deinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht aus- gewiesen (Art. 11 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-2827/2024 Seite 5 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung (Art. 49 VwVG). 3. Strittig ist zur Hauptsache, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsent- schädigung in der Höhe von Fr. 156'000.75 für die Monate März 2020 bis Juni 2021 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Dabei stellen sich insbesondere die Fragen, ob der Arbeitsausfall bestimmbar ist, ob eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorliegt, anhand derer sich der Arbeitsaus- fall rechtsgenüglich kontrollieren lässt, und ob eine Wiedererwägung der Leistungszusprechung zulässig ist. 4. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitsausfall bestimmbar sowie kontrol- lierbar ist und dadurch ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ent- stand. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz verletze Bundes- recht, indem sie die Bestimmbarkeit und Kontrollierbarkeit des Arbeitsaus- falls verneine. Sie macht geltend, den Mitarbeitenden werde ein Umsatz- lohn ausbezahlt, der sich aus der Uhrzeit des Einsatzbeginns, dem Abhol- ort, dem Ziel der Fahrt und dem Fahrtpreis zusammensetze. Die Mitarbei- tenden seien zwar verpflichtet, auch die Endzeit auf den Monatsrapporten anzugeben; dies werde in der Praxis allerdings äusserst selten gemacht. Die Fahrtzeiten zwischen bestimmten Orten, wie beispielsweise (...) und dem Flughafen (...), seien immer dieselben und bekannt. Hierfür reicht die Beschwerdeführerin einen Monatsrapport ein und offeriert weitere Rapp- orte zum Beweis. Aus den Monatsrapporten sei die effektive Arbeitszeit der Arbeitnehmenden indirekt unter Zuhilfenahme vom Online-Kartendienst Google Maps zu entnehmen. Dadurch sei die gesamte, effektive Arbeits- zeit der Arbeitnehmenden dokumentiert. Aufgrund der Natur des umsatz- abhängigen Lohnes sei es nicht gerechtfertigt, dieselben Anforderungen wie bei «normalen» Vergütungsmodellen zu verlangen, da eine minuten- genaue Zeiterfassung weder für die Beschwerdeführerin noch für die Ar- beitnehmenden Sinn ergebe. Für sie koste dieselbe Fahrt gleich viel, un- abhängig davon, ob diese 18 Minuten oder 21 Minuten dauere. Darüber hinaus könne der gesamte Arbeitsausfall aus den Umsätzen der
B-2827/2024 Seite 6 Beschwerdeführerin eruiert werden, da der durchschnittliche, monatliche Umsatz aufgrund der Covid-19-Pandemie eingebrochen sei. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die Unter- suchungsmaxime verletzt, indem sie bzw. die externe Prüfstelle den Sach- verhalt nicht vollumfänglich abgeklärt und von ihr keine echtzeitlichen Un- terlagen zur Erfassung der Fahrten einverlangt habe. Hierfür reicht sie die erforderlichen Rapporte nach und macht geltend, es handle sich bei diesen um eine täglich fortlaufend geführte Arbeitszeiterfassung. 4.2 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung mit der fehlenden Be- stimmbar- und Kontrollierbarkeit der Arbeitsausfälle, weil die Mitarbeiten- den der Beschwerdeführerin erfolgsabhängig, d.h. ohne Fixum, entschä- digt worden seien und deshalb kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung bestünde. Sie seien unabhängig von den von ihnen geleisteten Ar- beitsstunden entlöhnt worden. Dies ergebe sich aus dem Monatsrapport vom Juni 2020, da dort nur die Uhrzeit zu Beginn der Fahrt und nicht die Endzeit ersichtlich sei. Sie macht ausserdem geltend, die nachträglich eingereichten Monatsrapp- orte seien nicht zu beachten, da keine Rückschlüsse hinsichtlich der Au- thentizität möglich seien. Sie stelle diese auch in Zweifel, da die Beschwer- deführerin eine Fristerstreckung aufgrund noch anbegehrter Unterlagen er- sucht habe. Selbst bei deren Berücksichtigung könne aus den Rapporten die effektiv geleistete Arbeitszeit nicht entnommen werden, weil weder die Endzeit der Fahrten ersichtlich sei noch die Wartezeiten, Mehrstunden oder Abwesenheiten ausgewiesen seien. Die Berechnung der effektiven Arbeitszeit unter Zuhilfenahme vom Online-Kartendienst Google Maps sei zudem nicht aufschlussreich, zumal es sich bei diesen Zeitangaben um Erfahrungswerte handle und die Mitarbeitenden ohnehin keine exakten Ad- ressen, sondern bloss unpräzise Abholorte und Endziele, erfasst hätten. 4.3 Die Kurzarbeit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt, das durch die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsverordnung, AVIV, SR 837.02) konkretisiert wird. Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn der Arbeitsausfall an- rechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Als
B-2827/2024 Seite 7 normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, je- doch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschafts- zweig (Art. 46 Abs. 1 AVIV). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi- gung haben u.a. Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Letzteres Erfordernis dient neben der Missbrauchsverhinde- rung vor allem auch der Sachverhaltsermittlung, da die Kurzarbeitsent- schädigung nur dann berechnet werden kann, wenn der zu entschädi- gende Ausfall bekannt ist (vgl. Urteil des BVGer B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.5 mit Hinweisen). Insbesondere bei flexiblen Arbeitsverhältnis- sen ist es schwierig, die normale Arbeitszeit und damit auch den Arbeits- ausfall zu bestimmen. 4.4 4.4.1 Ein Arbeitsausfall ist nicht ausreichend bestimmbar, wenn die nor- male Arbeitszeit nicht gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung über die von den Arbeitnehmenden zu leistende Arbeitszeit oder anhand der im Er- werbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit ermit- telt werden kann und deshalb nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob eine Arbeitszeitverkürzung tatsächlich einen Arbeits- und Verdienstaus- fall bewirkt oder in Übereinstimmung mit der vertraglichen Abmachung vor- genommen worden ist (Art. 46 Abs. 1 AVIV; vgl. BGE 111 V 257 E. 3; Urteil des EVG vom 20. November 1992, in: Arbeitsrecht und Arbeitslosenversi- cherung [ARV] 1992 Nr. 16 E. 2b mit Hinweisen; SECO, Weisung AVIG KAE, Rz. B30). Der Arbeitsausfall ist namentlich bei der Arbeit auf Abruf, der Aushilfetätigkeit und der Gelegenheitsarbeit bzw. bei sporadischen Einsätzen je nach Arbeitsanfall nicht bestimmbar, wenn diese Personen nicht mit einer regelmässigen, arbeitsvertraglich zugesicherten Anzahl von Arbeitsstunden rechnen können. In diesen Fällen ist im Einzelfall der Ar- beitsausfall allerdings anrechenbar, falls die Person während einer gewis- sen Zeit mehr oder weniger regelmässig zur Arbeit aufgefordert wurde (SECO, Weisung AVIG KAE, Rz. B30 f. und SECO, Weisung AVIG ALE, Rz. B97; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April E. 3.2 mit Hinweisen, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2009 S. 474 ff.). Mit dem Notrecht im Zuge der COVID-19-Pandemie hat der Verordnungs- geber zudem den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert und dadurch den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung u.a. bei Arbeitnehmenden auf Abruf vereinfacht. Sie konnten gestützt auf die Verordnung des Bundesra- tes vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen-
B-2827/2024 Seite 8 versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung erhalten. Voraussetzung dafür war aber, dass sie da- vor seit mindestens sechs Monaten im Betrieb gearbeitet hatten (Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.4 mit Hinweisen), damit eine zumindest ansatzweise belastbare Datengrundlage zur Ermittlung der üblichen Arbeitszeit vorhanden ist. 4.4.2 Der durch Arbeitsverkürzung entstandene Arbeitsausfall ist zudem zuverlässig bestimmbar, wenn die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten in hinreichend verlässlichen Belegen erfasst sind. Es ist nicht ausgeschlos- sen, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mittels Lohn- oder Arbeitszeitab- rechnungen oder weiteren Unterlagen feststellen zu lassen (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April E. 3.2 mit Hinweisen, in: BVR 2009 S. 474 ff.; vgl. auch Urteil des EVG vom 20. November 1992, in: ARV 1992 Nr. 16 E. 2b; Urteil des EVG vom 14. November 1989, in: ARV 1989 S. 117 ff., E. 3c). 4.4.3 Für die Bestimmung der Arbeitszeit im Taxigewerbe ist die Verord- nung des Bundesrats vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurver- ordnung, ARV 1, SR 822.221) sowie jene vom 6. Mai 1981 über die Ar- beits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personen- transportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) zu berücksichtigen. Demnach gilt gemäss Art. 2 Bst. f ARV 1 jene Zeit als Arbeitszeit, «während der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt; zur Arbeitszeit zählen ferner die Arbeits- pausen von weniger als 15 Minuten» bzw. gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. e ARV 2 «die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt fer- ner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber». 4.4.4 Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung führte ein sum- marisches Berechnungsverfahren ein, bei dem die Entschädigung zur Be- schleunigung der Abwicklung jeweils für den Gesamtbetrieb ausgerichtet wurde (Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Dadurch musste der Entschädigungsanspruch nicht mehr für alle Mitarbeitenden in- dividuell eruiert werden, sondern für den Betrieb oder die Betriebsabteilung insgesamt. Zu diesem Zweck wird zunächst die Summe der wirtschaftlich
B-2827/2024 Seite 9 bedingten Ausfallstunden im Betrieb ermittelt und ins Verhältnis zur Summe der Sollstunden von den anspruchsberechtigten Personen ge- setzt. Aus diesem prozentualen Arbeitsausfall wird dann zusammen mit der Summe der massgebenden Verdienste der anspruchsberechtigten Perso- nen die Entschädigung berechnet (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.7 mit Hinwei- sen). 4.5 4.5.1 In ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Arbeitnehmenden einen Umsatzlohn bezahle; dieser betrage jeweils 50 % des Nettoumsatzes, den diese mit ihren Fahrten erzielen würden. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid ausführt, ist die massgebliche Grösse für die Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung die Arbeitszeit der Arbeitnehmenden – sowie deren Ausfall – und nicht der Umsatz der Beschwerdeführerin. Zur Qualifikation einer Zeit als Arbeitszeit ist dem- nach relevant, ob für diese Zeit Lohn geschuldet ist, nicht, ob sie Umsatz generiert. Dass zur Berechnung des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf die Arbeitszeit abzustellen ist, ergibt sich aus dem System der Kurzarbeitsent- schädigung. Die Kurzarbeitsentschädigung soll den Arbeitnehmenden den Lohnausfall entschädigen, der sich aus der verkürzten oder eingestellten Arbeitszeit ergibt (Art. 1a AVIG). Die Ermittlung des Anspruchs erfolgt auf- grund des anrechenbaren Arbeitsausfalls. Der anrechenbare Arbeitsausfall berechnet sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Ar- beitsstunden und der normalen Arbeitszeit (vgl. vorstehend E. 4.4.4). Die geleisteten Arbeitsstunden wiederum ergeben sich aus der Zeiterfassung und die normale Arbeitszeit ist die vertraglich geschuldete Arbeitszeit (vgl. vorstehend E. 4.3 und 4.4.1). Entgegen den vorgebrachten Argumenten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist zur Berechnung des anrechen- baren Arbeitsausfalls daher nicht auf die Lenkzeit, sondern auf die Arbeits- zeit abzustellen. Ohnehin kann nur die Arbeitszeit – und nicht die Lenk- zeit – vertraglich vereinbart werden. Dies entspricht der Legaldefinition der Arbeitszeit in Art. 2 Bst. f ARV 1 und Art. 2 Abs. 2 Bst. e ARV 2. 4.5.2 Dass das Anknüpfungskriterium nicht der Umsatz ist, ergibt sich auch daraus, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei den Arbeit- nehmenden entsteht (Art. 31 Abs. 1 AVIG). Eine Umsatzeinbusse kann al- lerdings nicht bei diesen eintreten, sondern nur bei den Arbeitgebenden. Diese können die potenzielle Umsatzeinbusse vermeiden oder lindern, in- dem sie auf die Arbeit verzichten, also die Zahl der eingesetzten Arbeitneh- menden der reduzierten Nachfrage anpassen. Die Kurzarbeitsentschädi- gung deckt nur jenen Arbeitsausfall und anrechenbaren Verdienstausfall,
B-2827/2024 Seite 10 der aus diesen Massnahmen resultiert. In diesem Umfang tritt diese an die Stelle des durch die Kurzarbeit reduzierten Lohns (Art. 37 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AVIG; vgl. BVGE 2021 V/2 E. 5.6). 4.5.3 Das Abstellen auf den Umsatz kann auch nicht mit den Eigenheiten des Taxigewerbes begründet werden. Es ist kein Alleinstellungsmerkmal dieses Gewerbes, auf Kundschaft angewiesen zu sein: Die wartenden Ta- xifahrerinnen und Taxifahrer generieren genauso keinen Umsatz für das Unternehmen wie beispielsweise die wartenden Verkäuferinnen und Ver- käufer. Trotzdem wird auch in diesen Fällen nicht auf den ausgefallenen Umsatz abgestellt. Vielmehr besteht erst ein Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung, wenn die Arbeitgebenden auf die Arbeitsleistung dieser Per- son verzichtet haben. Der Grund für diese Regelung ist, dass das Betriebs- risiko Sache der Arbeitgebenden ist. Diese sollen entscheiden, ob sie das Risiko tragen möchten, vergeblich Lohn zu bezahlen oder umgekehrt man- gels Personals plötzlich anfallende Aufträge nicht erfüllen zu können. Falls für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitnehmenden auf den Umsatz der Arbeitgebenden abgestellt würde, hiesse dies nichts an- deres, als das Betriebsrisiko der Allgemeinheit zu überantworten (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 5.10). Folglich erweist sich das Argument der Be- schwerdeführerin, der gesamte Arbeitsausfall könne aus den Umsätzen der Beschwerdeführerin eruiert werden, als unbehelflich. 4.5.4 Gemäss den vorliegenden Arbeitsverträgen wird den Arbeitnehmen- den vorgeschrieben, «die Arbeitszeit gemäss ARV voll auszunützen und den Dienstplan einzuhalten». Die Verträge von Z._______ vom 1. Juli 2019 sowie von Y._______ vom 1. April 2019 verpflichten diese, «die Arbeitszeit gemäss ARV und Dienstplan einzuhalten» bzw. «die Arbeits- und Lenkzeit gemäss ARV und Dienstplan einzuhalten». Zudem schreiben die Arbeits- verträge jeweils lediglich die maximale Lenk- sowie Präsenzzeit vor und weisen folglich keine wöchentlichen Sollstunden auf. Der Lohn wird bei al- len Mitarbeitenden – mit Ausnahme einer zusätzlichen, fixen Nettopau- schale für die Buchhaltung und Administration bei X._______ – abhängig vom Nettoumsatz der Beschwerdeführerin bezahlt. Insofern leisten sie keine bestimmte Arbeitszeit, sondern werden nach generiertem Umsatz entlohnt. Dies ist auch aus den Lohnabrechnungen von Mai 2021 bis Juli 2021, die der Einsprache beigelegt wurden, ersichtlich. In diesen Lohn- abrechnungen wird der Arbeitsausfall gestützt auf einen Frankenbetrag, also auf der Grundlage des Verdienstes, ermittelt; dem Verdienst wird so- dann ein prozentualer Arbeitsausfallsbetrag zugrunde gelegt. Es gibt keine vertraglich vereinbarten Sollstunden, weshalb ein Verhältnis zu den
B-2827/2024 Seite 11 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht erstellt werden kann. Folglich lässt sich vorliegend – unter Berücksichtigung der eingereichten Lohn- oder Arbeitszeitabrechnungen – die Arbeitszeit nicht aus dem Umsatz ab- leiten. Es fehlt mithin an der Arbeitszeit, d.h. am Anküpfungskriterium, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen zu können. 4.5.5 Bei X._______ ist abweichend von den übrigen Arbeitsverträgen eine maximale Lenkzeit von 45 Stunden und eine minimale Präsenzzeit von 53 Stunden vorgeschrieben. Dabei handelt es sich gleichzeitig um die rechtlich vorgeschriebene, wöchentliche Höchstarbeitszeit von 53 Stunden (Art. 5 Abs. 1 ARV 2). Da die minimale Präsenzzeit und die rechtlich vor- geschriebene, wöchentliche Höchstarbeitszeit identisch sind, ist davon auszugehen, dass dieser Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 53 Stunden vorsieht; die normale Arbeitszeit ist hier bestimmt bzw. mindes- tens bestimmbar. Es wäre grundsätzlich nicht ausgeschlossen, in diesem Fall die verkürzte Arbeitszeit zu eruieren. Allerdings stützt sich der Monats- lohn gemäss vorliegenden Lohnabrechnungen nicht auf die Arbeitszeit. Der Arbeitsvertrag enthält zudem keine Bemerkungen zum geschuldeten Lohn für diese Arbeitszeit. Vielmehr ist auch dieser Arbeitnehmer – ver- gleichbar mit den übrigen Mitarbeitenden – mit Umsatzbeteiligung zu 50 % angestellt («Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer als Taxi- und Limousi- nenchauffeur mit Umsatzbeteiligung zu 50 % an.»). Daher ist auch bei ihm kein fixer Lohn auf eine bestimmte Arbeitszeit geschuldet. Ausserdem ist es nicht möglich, seine tatsächlich geleistete Arbeitszeit aus den dem Bun- desverwaltungsgericht vorliegenden Belegen zu ermitteln. 4.5.6 Selbst bei Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Arbeit auf Abruf, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache sowie deren Beilagen im «Zusatzformular zur Einstufung der Lohnkategorien zum Antrag/Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung» geltend macht, würde kein An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehen. Bei der Arbeit auf Abruf können (und sollen) die Arbeitnehmenden nach Bedarf eingesetzt werden. Folglich werden sie nicht eingesetzt, wenn kein Bedarf besteht. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin ihre Umsatzeinbussen selbst zuzuschrei- ben. Richtigerweise hätte sie dem erwähnten Wegfall ihres Kerngeschäfts aufgrund der Reduktion der Flugbewegungen durch die Befreiung der Ar- beitnehmenden von der Arbeitsleistung begegnen müssen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 5.7.3).
B-2827/2024 Seite 12 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Mitarbeiten- den der Beschwerdeführerin keine vorgegebene, normale Arbeitszeit fest- gestellt werden kann, da der Lohn an den Umsatz anknüpft. Somit ist der Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG nicht bestimmbar und es besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 4.7 Abgesehen davon ist vorliegend auch strittig, ob die Arbeitszeit ausrei- chend kontrollierbar war. Selbst wenn von einer vorgegebenen Arbeitszeit auszugehen wäre, lässt sich der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall – wie nachfolgend dargelegt wird – mangels einer ausreichenden Arbeitszeit- kontrolle nicht eindeutig bestimmen. 4.7.1 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine be- triebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Das Erforder- nis der rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist ausschliess- lich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden erfüllt. Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeit- nehmenden in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskar- ten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festgehalten werden (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2; 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3 je mit Hinweisen). Die gearbei- teten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand erfasst werden. Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend de- tailliert ist und zeitgleich erfolgt. Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3 je mit Hinweisen). 4.7.2 Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmen- den oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 mit Hinweis). Sie würden zudem ihrerseits das Kriterium der Zeitgleichheit verletzen (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 3.5.4). In diesem Kontext ist folglich in der Re- gel in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung dieser Personen zu verzichten.
B-2827/2024 Seite 13 4.7.3 Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann grundsätzlich auch nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wur- den (BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Arbeitszeitkon- trolle muss zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden und es können keine Belege nachträglich beigebracht werden, um eine unge- nügende Dokumentation zu ergänzen (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.3 mit Hin- weisen). Eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden stellt kein adäquates Mittel zur Kon- trolle des Arbeitsausfalls dar, weil es ihr am Erfordernis der täglich fortlau- fenden Aufzeichnung fehlt (vgl. Urteile des BGer 8C_789/2023 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 6.2.2; 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3 je mit Hin- weisen; zum Ganzen auch Urteil des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 mit Hinweisen, bestätigt durch Urteil des BGer 8C_504/2023 vom 28. September 2023). Diese Dokumente können insbesondere nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können, da andernfalls die vom Gesetz auferlegte Kon- trollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt wird (Urteil des BVGer B-2855/2023 vom 15. August 2024 E. 2.10 mit Hinweisen). 4.7.4 An den Beleg der Authentizität der nachgereichten Dokumente wer- den hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2 und E. 5.2 [offengelassen, ob nachgereichte Dokumente offensichtlich authentisch zu sein haben]). Von den Anforderungen des Art. 46b AVIV als formelle Be- weisvorschrift darf nur dann abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint, das heisst die prozessuale Formenstrenge exzessiv ist, durch kein schutzwürdiges Interesse gerecht- fertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des mate- riellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. Ur- teil des EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1; so auch Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2; BVGE 2021 V/2 E. 3.5.3 mit Hinweis; ausführlich Urteil des BVGer B-4996/2023 vom 12. Juni 2024 E. 7). 4.7.5 Die Beweislast für den Arbeitsausfall obliegt den Arbeitgebenden (Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3 in fine mit Hin- weisen). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollor- gan in die Lage versetzen, die genauen Arbeitszeiten der einzelnen Arbeit- nehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall jederzeit mög- lichst zuverlässig feststellen zu können. Indessen liegt es nicht an der Be- hörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemel-
B-2827/2024 Seite 14 dete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten (vgl. Urteil des BGer 8C_37/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 5.1; Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 mit Hinweisen, bestätigt durch Urteil des BGer 8C_504/2023 vom 28. September 2023). 4.8 4.8.1 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob die nachträglich eingereichten Monatsrapporte berücksichtigt werden können. Bei diesen Rapporten handelt es sich um handschriftlich erfasste Auflistun- gen für den jeweiligen Arbeitstag mit verschiedenen Vermerken (insbeson- dere Abfahrtsort und Endziel), weshalb sie – bei entsprechend korrekter Zeiterfassung – die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen könnten. Folg- lich könnten diese Rapporte grundsätzlich zum Beweis geeignet sein. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass sich die Rechtmäs- sigkeit der bezogenen Leistungen regelmässig einzig anhand von detail- lierten betrieblichen Unterlagen, namentlich aufgrund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems (im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufen- den Aufzeichnung), feststellen lässt. Es ist a priori nicht ausgeschlossen, dass diese Monatsrapporte von den jeweiligen Arbeitnehmenden angefer- tigt wurden. Allerdings lassen sich daraus keine anderen typischen Authen- tizitätsmerkmale entnehmen, insbesondere nicht betreffend die zeitgleiche und echtzeitliche Arbeitszeiterfassung. So lässt namentlich das homogene Erscheinungsbild der Rapporte Zweifel darüber aufkommen, ob die Ar- beitszeiterfassung zeitgleich und echtzeitlich erfolgt ist sowie ob die einge- reichten Unterlagen authentisch sind. Daher liegt es nahe, dass die Be- schwerdeführerin eine solche echtzeitlich erstellte Arbeitszeiterfassung für die entsprechenden Mitarbeitenden bereits bei der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt hätte, falls diese vorhanden gewesen wäre. Es stellt sich somit allgemein die Frage, warum die Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen nicht schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht hat, zumal diese laut der Beschwerdeführerin schon am 12. Dezember 2023 vorhanden gewesen waren und bereits mit Beschwerde vom 7. Mai 2024 hätten eingereicht werden können. Sie äussert sich in ihren Eingaben we- der zu diesem Punkt noch bringt sie Argumente zur Authentizität der nach- träglich eingereichten Unterlagen vor. Angesichts der hohen beweismässi- gen Hürde an den Beleg der Authentizität der nachgereichten Dokumente und aufgrund der erwähnten Zweifel an deren Authentizität können die mit Replik vom 4. Oktober 2024 nachgereichten Unterlagen vorliegend nicht berücksichtigt werden.
B-2827/2024 Seite 15 4.8.2 Fehlende Unterlagen bzw. Angaben in Unterlagen lassen sich zudem praxisgemäss nicht nachträglich durch Befragung der betroffenen Perso- nen ersetzen (vgl. vorstehend E. 4.7.2), weshalb im vorliegenden Be- schwerdeverfahren auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Zeugen- einvernahme verzichtet werden kann. 4.8.3 Wie die Beschwerdeführerin ausserdem richtigerweise erkennt, be- herrscht der Untersuchungsgrundsatz das öffentlich-rechtliche Verfahren und legt den Behörden die Verantwortung für die Aufarbeitung des Sach- verhalts auf. Dieser Grundsatz wird allerdings erheblich durch die Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführerin relativiert, insbesondere bei Tatsa- chen, welche sie besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mit- wirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2; BGE 124 II 361 E. 2a; Urteil des BVGer B-551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 3.3.3). In diesem Zusammenhang trifft die Be- schwerdeführerin auch die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen (Urteil des BVGer B-1206/2024 vom 14. August 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Da- her kann sie sich nicht darauf stützen, die Vorinstanz habe die Monatsrapp- orte ihrer Mitarbeitenden nicht einverlangt bzw. keinerlei Rückfragen zu den echtzeitlichen Unterlagen gestellt. Vielmehr war sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen; das gleiche gilt auch für die nicht eingereichten Fahrtenschreiber. Da die Beweislast des Arbeitsausfalls der Beschwerdeführerin obliegt und die Mo- natsrapporte einen im vorliegenden Fall unverzichtbaren Bestandteil der Arbeitszeitkontrolle darstellen, hätte sie diese bereits bei der Arbeitgeber- kontrolle zur Verfügung stellen müssen. Unterlässt sie ihre Mitwirkung, in- dem sie die entscheidrelevanten Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu- gänglich macht und kann sie dadurch den Beweis nicht erbringen, trägt sie die nachteiligen Folgen der Beweislosigkeit. 4.9 Aufgrund der mangelnden Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls und der fehlenden Arbeitszeitkontrolle im Betrieb kann nachfolgend offenbleiben, ob und inwiefern im Zeitraum Juli 2020 bis Oktober 2020 der erforderliche Mindestausfall von 10 % nicht erreicht wurde. Die Vorinstanz ist insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsausfall nicht bestimmbar bzw. die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG ist. 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind.
B-2827/2024 Seite 16 5.1 Eine Wiedererwägung ist gemäss der Beschwerdeführerin nicht zuläs- sig, da das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit nicht erfüllt sei. Dem- nach sei der Arbeitsausfall überprüfbar und mithilfe der Monatsrapporte so- wie den Lohnabrechnungen plausibilisierbar. Dadurch bestünde ein ver- nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der erfolgten Leistungszusprache. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu dieser Frage. 5.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG); die Kasse fordert sie von den Arbeitgebenden zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rück- erstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitäts- prinzips (BGE 147 V 417 E. 7.3.2 und 142 V 259 E. 3.2.2). Für eine Wie- dererwägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig ver- fügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Urteile des EVG C 115/06 vom 4. September 2006E. 1.2; C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 1 je mit Hinweisen). 5.3 Die ausreichende Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit bzw. die Bestimm- barkeit des Arbeitsausfalls nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung (condition de fond; statt vieler Urteil des BVGer B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.2 mit Hinweisen; auch Urteil des BVGer B-3732/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.6 [zur Publikation vorgesehen], bestätigt durch Urteil des BGer 8C_410/2024 vom 14. Oktober 2024). Er- weist sich diese Voraussetzung als nicht erfüllt, ist die Unrichtigkeit der Leistungszusprache begründet (vgl. Urteil des BVGer B-1832/2016 vom 30. November 2017 E. 4.3.1). An der Nichterfüllung der materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzung von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestehen vorliegend keine Zweifel (vgl. E. 4). Die Berichtigung ist angesichts des in Frage stehenden Betrags von Fr. 156'000.75 von erheblicher Bedeutung. Daher ist die durch die Vorinstanz verfügte Rückerstattung der unrecht- mässig bezogenen Leistungen nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vor- instanz die Einsprache gegen die Revisionsverfügung betreffend Kurzar- beitsentschädigung im Umfang von Fr. 156'000.75 zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen.
B-2827/2024 Seite 17 6.2 Zuhanden der Beschwerdeführerin ist auf die Möglichkeit eines Erlass- gesuchs hinzuweisen. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 und 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. für Einzel- heiten das Urteil des BVGer B-664/2017 vom 7. März 2019 E. 7 sowie das Kreisschreiben des SECO über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso, KS RVEI, Teil C). Die Entscheidung darüber fällt nicht in die Kom- petenz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 119 Abs. 3 AVIV). Die Frage ist dementsprechend nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens (vgl. die Urteile des BVGer B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 1.5 und B-2909/2012 vom 3. September 2013 E. 6.5). 7. 7.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweige- rung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 4'700.– festzusetzen. 7.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 7.3 Abzuweisen ist der Antrag der Vorinstanz, die Beschwerde sei nicht nur unter Kosten-, sondern auch unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Vorinstanz ist eine Bundesbehörde (Art. 45a Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Bundesbehörden haben keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-2827/2024 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse auszugsweise mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Okan Yildiz
B-2827/2024 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Februar 2025
B-2827/2024 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) (auszugsweise; A-Post)