B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2826/2025
Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Anerkennungsgesuch betreffend ausländischer Bildungsabschluss (Lisans Diplomasi/ Bachelor's degree diploma in guidance and psychological counselling; Türkei).
B-2826/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) richtete am 23. September 2024 über das Online-Portal ein Gesuch um Anerkennung seines türki- schen Diploms "Lisans Diplomasi/Bachelor's degree diploma" in "Guidance and Psychological Counselling" der Fakultät für Erziehungswissenschaften an der X._______ Universität vom 5. Juli 2017 als Sozialpädagoge FH an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nach- folgend: Vorinstanz). B. Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. C. Mit Eingabe vom 21. April 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt eine vollständige und inhaltlich fundierte Neubewertung seines Diploms unter Berücksichti- gung aller eingereichten Unterlagen, die Ausstellung eines Bescheids, aus dem hervorgehe, welcher schweizerischen Qualifikation sein Studium ent- spreche und die vollständige oder zumindest teilweise Anerkennung seines Abschlusses, gegebenenfalls mit Auflagen oder Passerellen. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig (Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgeset- zes vom 30. September 2011 [HFKG, SR 414.20] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Angefochten ist ein Entscheid des Staatssekretariats für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI, mit welchem dieses auf ein Gesuch wegen Unzuständigkeit nicht eintritt (unten E. 2.2). Unabhängig von der Qualifikation des angefochtenen Nichteintretensentscheids als Endverfü- gung nach Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
B-2826/2025 Seite 3 1968 (VwVG, SR 172.021) oder selbständig eröffnete Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, steht der ordent- liche Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht offen. Der Beschwerde- führer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Ausführungen in E. 2, einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Bei einem Nichteintretensentscheid besteht der Streitgegenstand in der Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch beziehungsweise die Anträge des Be- schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2, BGE 132 V 74 E. 1.1). Trifft dies zu, so hat es bei diesem Nichteintretens- entscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswid- rig, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu weiterer Beurtei- lung des Falls. Das Bundesverwaltungsgericht könnte den Fall nicht direkt inhaltlich entscheiden, da das einerseits zu einer Verfahrensverkürzung führen würde und andererseits die Streitsache auch nicht liquid wäre. So- weit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über eine Rückweisung hin- ausgehen, ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2). 2.2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers wegen Un- zuständigkeit nicht eingetreten und hat dieses damit als unzulässig erach- tet. Sie führt im angefochtenen Entscheid aber auch aus, dass in der Türkei zwar eine spezifische Ausbildung zum Sozialarbeiter existiere, der Be- schwerdeführer diese aber nicht absolviert habe. Sein ausländisches Dip- lom entspreche nicht der Qualifikation eines Sozialpädagogen oder Sozi- alarbeiters in der Schweiz, weshalb es nicht anerkannt werden könne. Es sei nicht möglich, durch ein Anerkennungsverfahren eine Umschulung oder Konvertierung durchzuführen. Zudem empfahl die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer, sich bei der zuständigen kantonalen Behörde sowie bei der Arbeitgeberin zu informieren. Es sei möglich, dass in einigen Kantonen ein Universitätsabschluss ausreiche, um Zugang zu bestimmten Stellen zu erhalten. Weiter empfahl sie dem Beschwerdeführer, sich direkt an einen Fachverband, eine höhere Fachschule, eine Universität oder andere Insti- tutionen zu wenden, um den Titel "Sozialpädagoge FH" zu erlangen, wobei seine Vorkenntnisse eventuell berücksichtigt werden könnten und ihm eine
B-2826/2025 Seite 4 verkürzte oder erleichterte Ausbildung beziehungsweise Passerelle ange- boten werden könne. Trotz dieser beiläufigen Ausführungen über die Aner- kennungsfähigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers geht die Vor- instanz im Ergebnis davon aus, dass sie für das Gesuch nicht zuständig ist. Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf deren Zuständigkeit. Verfügungen sind – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 3.2). Die Vor- instanz hat das Nichteintreten auch nicht mit materiellen Argumenten be- gründet, wodurch sich der Streitgegenstand gegebenenfalls entsprechend erweiterte (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). 2.3 Gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht wer- den, dass die Vorinstanz hätte eintreten müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Die Beschwerdebegründung (Art. 52 Abs. 1 VwVG) hat sich mit der Eintretensfrage zu befassen und nicht nur mit der materiellen Seite des Falls (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1009; vgl. BGE 123 V 335 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit materiellen Argumenten und macht geltend, dass die im Rahmen seiner Ausbildung in der Türkei absolvierten Module inhaltlich weitgehend mit ei- nem schweizerischen Fachhochschulstudiengang in Sozialpädagogik ver- gleichbar seien und seine universitäre Ausbildung sowie seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz die für den sozialpädagogischen Bereich erforder- lichen Kompetenzen umfassten. Seine Arbeitgeberin verlange eine Aner- kennung. Er führt nicht aus, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte ein- treten müssen. Jedoch erklärt er in seiner Beschwerdeschrift, "kantonale Stellen" hätten ihm mitgeteilt, dass eine inhaltliche Prüfung seines Diploms auf Bundesebene erfolgen müsse, weshalb er das Anerkennungsverfahren bei der Vorinstanz eingeleitet habe. Damit bringt er zumindest sinngemäss vor, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte eintreten müssen. 3. 3.1 Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung ausländischer Berufsquali- fikationen, die in den Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariats für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI fallen, finden sich im Anhang III des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
B-2826/2025 Seite 5 und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (FZA, SR 0.142.112.681), im Übereinkommen zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31), in der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, 412.101) und in der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsge- setz vom 23. November 2016 [V-HFKG, SR 414.201] sowie in mehreren bilateralen Abkommen mit anderen Ländern. Die akademische Diploman- erkennung, das heisst die gegenseitige Anerkennung von (Fach-) Hoch- schuldiplomen hinsichtlich weiterführender Studien, ist im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der euro- päischen Region vom 11. April 1997 (Lissabonner Abkommen, SR 0.414.8) und in den weiteren zwischenstaatlichen Abkommen mit Deutschland, Ita- lien, Österreich und Frankreich geregelt. Das FZA und die EFTA-Konvention regeln die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Staatsangehörige der Schweiz sowie der EU/EFTA-Staaten, die einen reglementierten Beruf ausüben möchten. Ausländische Abschlüsse aus Drittstaaten (und aus den EU/EFTA-Staaten im Bereich der nicht reglementierten Berufe) anerkennt das SBFI gestützt auf Art. 69 ff. BBV und Art. 55 f. V-HFKG, wenn die entsprechenden Vor- aussetzungen (gleiche Bildungsstufe und -dauer, vergleichbare Bildungs- inhalte sowie praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfah- rung) erfüllt sind. Beide Verordnungen sehen ausserdem Ausgleichsmass- nahmen bei wesentlichen Unterschieden der Ausbildungen vor. 3.2 Die Vorinstanz erklärt, dass sich ihre Zuständigkeit für die Beurteilung ausländischer Diplome aus dem Berufsbildungsgesetz und dem Hoch- schulförderungs- und -koordinationsgesetz sowie den zugehörigen Verord- nungen ergebe. Demnach könnten nur ausländische Abschlüsse aner- kannt werden, die im Herkunftsland ausdrücklich auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet seien. Der vom Beschwerdeführer vorge- legte universitäre Bachelorabschluss in Psychologie sei kein ausländischer Abschluss, der einem schweizerischen Hochschuldiplom zur Ausübung des Berufs des Sozialpädagogen entspreche. Der betreffende türkische Studiengang bereite nicht gezielt auf die Ausübung des Berufs als Sozial- pädagoge vor. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Vorinstanz sei nicht für die Anerkennung von ausländischen Abschlüs- sen für die psychologische Beratung und Unterstützung von gesunden Menschen (Lebenshilfe, Berufsberatung, Coaching, Expertise im Bereich Strassenverkehr etc.) zuständig. Psychologieberufe, die keinen direkten
B-2826/2025 Seite 6 Bezug zur Gesundheit hätten, seien nicht reglementiert und dürften mit ei- nem ausländischen Abschluss ausgeübt werden. Als Berufe der Psycholo- gie mit direktem Bezug zur Gesundheit gälten die Kinder- und Jugendpsy- chologie, die klinische Psychologie, die Neuropsychologie und die Gesund- heitspsychologie. Bei Berufen im Sozialbereich basiere die Reglementie- rung auf kantonalem Recht. Die Kantone regelten den Zugang zu diesen Berufen. Auf das Gesuch habe nicht eingetreten werden können, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Abschluss als Sozialpädagoge verfüge. Selbst wenn er als Sozialpädagoge ausgebildet worden wäre, wäre auf das Gesuch nicht einzutreten gewesen, denn der angestrebte Beruf sei nicht reglementiert: Bei seiner Arbeitgeberin handle es sich um eine Einrichtung der externen Sonderschulung, in der das eingesetzte Fachpersonal keine Qualifikation aufweisen müsse, die in den Zuständigkeitsbereich der Vor- instanz falle. Auch wenn es sich, was fraglich sei, um eine Institution ge- mäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Einglie- derung invalider Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG, SR 831.26) han- delte, liege keine Reglementierung vor (vgl. Liste "Anforderungen an das Fachpersonal in Institutionen gemäss IFEG" von Januar 2024, abrufbar un- ter https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/selbstbestimmung/ sebe-anbietende/sebe-ifeg/ifeg-wegleitung/wegleitung-institutionen/anhang/ anhang0.html, besucht am 27. Mai 2025). Art. 70 HFKG sei nur bei regle- mentierten Berufen anwendbar. Es sei unklar, worauf sich die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers stütze, um eine Anerkennung zu verlangen. 3.3 Vorliegend handelt es sich um einen universitären Bachelorabschluss in Psychologie, der als Fachhochschulabschluss anerkannt werden soll, weshalb die Anerkennung grundsätzlich nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz zu beurteilen wäre. Nach Art. 70 Abs. 1 HFKG anerkennt das zuständige Bundesamt auf Gesuch hin mit Verfügung aus- ländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines regle- mentierten Berufs. Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben (Art. 70 Abs. 2 HFKG). Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkan- tonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten (Art. 70 Abs. 3 HFKG). Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die fol- genden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der ausländische Abschluss be- ruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden. b. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Be-
B-2826/2025 Seite 7 rufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. c. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses ist berechtigt, den entsprechen- den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben (Art. 55 V-HFKG). 3.4 Der Beschwerdeführer will die Anerkennung als Sozialpädagoge FH in der Schweiz mit einem Diplom erreichen, das nicht ein Bildungsabschluss als Sozialpädagoge im Herkunftsstaat darstellt, sondern ein universitäres Bachelordiplom in Psychologie ist. Das fragliche Diplom entspricht nicht einem anerkennungsfähigen Bildungsabschluss auf Bundesebene. Ferner ist der Beruf des Sozialpädagogen eidgenössisch nicht reglementiert (vgl. die Liste "Reglementierte Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz", Version Mai 2025, S. 15, abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bil- dung/diploma/auslaendische_berufsqualifikationen_in_der_Schweiz/rechtli- che-grundlagen-der-diplomanerkennung/reglementierte-berufe.html, be- sucht am 27. Mai 2025; Urteil des BVGer B-721/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.2 f.). Es scheitert daher bereits an den Eintretensvoraussetzun- gen nach Art. 70 Abs. 1 HFKG in Verbindung mit Art. 55 V-HFKG (vgl. Mar- ginalie von Art. 55 V-HFKG "Eintreten"). Darüber hinaus sind Psychologie- berufe, die keinen direkten Bezug zur Gesundheit haben, in der Schweiz nicht reglementiert und dürfen mit einem ausländischen Abschluss ausge- übt werden. Ausländische Bachelorabschlüsse in Psychologie – wie der vorliegende – fallen im Übrigen auch nicht unter die Bestimmungen des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81), wo- nach eine Anerkennung durch die Psychologieberufekommission erfolgen könnte, um die geschützte Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" verwenden zu dürfen. Das Führen der Berufsbezeichnung Psychologin oder Psychologe ist ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern eines Mas- terabschlusses (oder eines gleichwertigen Abschlusses) in Psychologie er- laubt, die Tätigkeit an sich ist nicht reglementiert. Mit anderen Worten ist es nach Bundesrecht möglich, selbständig als Psychologe zu arbeiten, ohne dabei jedoch die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen (vgl. das Merkblatt des SBFI "Reglementierung der Berufe im Bereich Psycho- logie und Psychotherapie" von September 2017, S. 2). 3.5 Die Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz und damit der Durchführung eines Vergleichs der beiden Bildungsabschlüsse (vgl. Art. 56 V-HFKG) sind somit nicht erfüllt (Sachent- scheidvoraussetzungen): Es handelt sich beim türkischen Ausgangsdiplom nicht um eines, das zur Ausübung eines reglementierten Berufs in der Schweiz führen könnte, und der vom Beschwerdeführer anbegehrte Beruf ist kantonal reglementiert (gemäss Liste der reglementierten Berufe, S. 15,
B-2826/2025 Seite 8 "kantonal uneinheitlich"). Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht verneint. 4. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist bundesrechtlich nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb- ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu verzichten, weil die angefochtene Verfügung leicht irreführend abgefasst und begründet ist (oben E. 2.2). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-2826/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-2826/2025 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Juni 2025
B-2826/2025 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)