B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2724/2012
U r t e i l v o m 10. F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder, Stadelmann & Mäder Rechtsanwälte, '', Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-2724/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. X., geboren am '' 1957, verheiratet und Mutter einer Tochter, ist niederländische und schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Österreich. Die ausgebildete Pflegehelferin war vom 1. Februar 2001 bis am 31. Juli 2007 bei der Spitex A._______ für hauswirtschaftli- che und pflegerische Tätigkeiten angestellt, seit dem 1. September 2004 in einem Pensum von ungefähr 50 % (IV-act. 38). X._______ entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach war X._______ vom 17. September 2007 bis am 30. September 2010 in einem Pensum von rund 50 % beim Hilfswerk B._______ (Öster- reich) als Pflegehelferin in der mobilen Hauskrankenpflege tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 21. Juli 2010 war (IV-act. 18). B. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, meldete X._______ am 22. September 2010 als heimatlicher Versiche- rungsträger bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Renten- bezug an (EU-Formular E 204 "Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditäts- rente" von dato, IV-act. 4). Am 28. September 2010 (IV-act. 7) reichte der heimatliche Versicherungsträger das EU-Formular E 207 "Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten" vom 22. September 2010 (IV-act. 6) und Mitte Oktober 2010 (IV-act. 9) das EU-Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich" vom 14. Okto- ber 2010 (IV-act. 8) nach. C. Am 12. November 2010 beschied die Pensionsversicherungsanstalt X., dass ihr Antrag vom 21. September 2010 auf Gewährung ei- ner Berufsunfähigkeitspension abgelehnt werde, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege (IV-act. 12). Nachdem X. dagegen Klage einge- reicht hatte, gab ihr am 25. Mai 2011 dieselbe Pensionsversicherungsan- stalt bekannt, vorläufig rückwirkend vom 1. Oktober 2010 bis am 30. Sep- tember 2011 (Berufsunfähigkeits-)Pensionsleistungen zu gewähren (IV- act. 42). D. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorin- stanz) holte derweil Auskünfte bei den letzten beiden Arbeitgebern der
B-2724/2012 Seite 3 Versicherten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 1. Februar 2011 [IV- act. 18] und vom 27. April 2011 [IV-act. 38]) sowie bei der Versicherten selbst (Versichertenfragebogen vom 25. Februar 2011 [IV-act. 18] und Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 14. März 2011 [IV-act. 27]) ein. Mit Bescheid vom 1. September 2011 teilte die österrei- chische Pensionsversicherungsanstalt X._______ mit, dass die bis 30. September 2011 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bis am 30. September 2012 weitergewährt werde (IV-act. 62), und reichte der IVSTA ebenfalls am 1. September 2011 je ein neuerliches EU-Formular E 204 und E 205 zu den Akten (IV-act. 59-60). Darauf stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. November 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 69). Nachdem X._______ dagegen am 30. Dezember 2011 Einwand erhoben hatte (IV-act. 75), ver- fügte die IVSTA am 16. April 2012 wie angekündigt (IV-act. 78). E. Hiergegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2012 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 16. April 2012 sei aufzuhe- ben und es sei der Beschwerdeführerin eine nach Durchführung des Beweisverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer stationären polydisziplinären medizinischen Untersuchung durch einen von den staatlichen Behörden unabhängigen Gutachter, zu beziffernde IV-Rente von mindestens einer Viertelsrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache – mit der Auflage, eine stationäre polydiszipli- näre medizinische Untersuchung durch einen von den staatlichen Be- hörden unabhängigen Gutachter durchführen zu lassen – zur Festlegung einer IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde mehrere medizinische Berichte bei. F. Am 13. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen me- dizinischen Bericht von Dr. C._______ vom 14. Mai 2012 nach. G. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt beschied der Be- schwerdeführerin am 2. August 2012, dass die bis am 30. September
B-2724/2012 Seite 4 2012 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt werde. H. Mit Eingabe vom 17. August 2012 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der österreichischen Pensions- versicherungsanstalt vom 2. August 2012 zu. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2012 die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. K. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 11. Dezember 2012 reichte die Be- schwerdeführerin dem Gericht ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, Praktischer Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10. De- zember 2012 nach. L. In ihrer Duplik vom 4. Januar 2013 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. M. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht am 1. Mai 2013 erneut unauf- gefordert ein Schreiben zukommen, mit welchem sie vier weitere medizi- nische Berichte zu den Akten reichte. N. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 verzichtete die Vorinstanz unter Festhalten an den bisherigen Anträgen auf eine Stellungnahme. O. Am 16. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht wiederum ohne vorangehende Aufforderung ein weiteres Schreiben zu. Die Vorin- stanz äusserte sich zu diesem Schreiben nicht. P. Mit ihrer abermals unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 3. Juni
B-2724/2012 Seite 5 2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere medizinische Berichte nach. Diese Eingabe wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht. Q. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein weiteres Mal unaufgefordert einen ärztlichen Bericht. R. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi- cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis
IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
B-2724/2012 Seite 6 1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das ergrif- fene Rechtsmittel einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vom 16. Mai 2012 im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe ihren Entscheid vollum- fänglich auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt, welcher zwar zu Recht eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tä- tigkeitsbereich verneint, aber sowohl in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wie auch auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit keine eigenen Untersuchungen angestrengt habe. Die medizinischen Un- terlagen würden keine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit in adap- tierter Tätigkeit ausweisen. Vorliegend ergebe sich nur durch eine zeitlich und örtlich konzentrierte stationäre Begutachtung ein verlässliches und aussagekräftiges Resultat, wobei die polydisziplinäre Abklärung administ- rativ wie finanziell neutral erfolgen müsse. Täglich sei fraglich, wie die von der Vorinstanz bzw. dem RAD Rhone ermittelte mögliche Betätigungsfä- higkeit im Haushalt von 82.5 % zu bewerkstelligen sei. Die von der Vorin- stanz angeführten Verweistätigkeiten erwiesen sich wegen der fehlenden nötigen fachlichen Ausbildungen, der körperlichen Beeinträchtigungen und des fortgeschrittenen Alters als illusorisch. Der Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung sei verletzt, und die Abklärungen des RAD Rhone bzw. die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien unvoll- ständig. Anlässlich ihrer nachgereichten Eingabe vom 17. August 2012 äussert die Beschwerdeführerin, der österreichische unbefristete Renten- entscheid stelle ein weiteres gewichtiges Indiz dar, dass die von der Vor- instanz bislang durchgeführten ärztlichen Untersuchungen nicht ausreich- ten. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 führt die Beschwerdeführerin we- sentlich aus, es sei widersprüchlich, dass Dr. E._______ in den neu ein- geholten Stellungnahmen zum Ergebnis gelange, dass eine absolute
B-2724/2012 Seite 7 Wirbelkanalstenose C4-C7 und chronische Rückenschmerzen bestün- den, aber dennoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Die eingeschränkte Beweglichkeit, die Gangunsicherheit und die Kraft- und Gefühllosigkeit in beiden Händen und Beinen machten eine allenfalls the- oretisch noch bestehende Arbeitsleistung völlig illusorisch. Der RAD-Arzt habe wiederum keinerlei Untersuchungen vorgenommen. Die Vorinstanz unterschlage die trotz der vereinzelten Verbesserungen verbleibenden Beschwerden, namentlich die persistierenden chronischen Rücken- schmerzen, die Gefühls- und Kraftlosigkeit in den Händen und Beinen und die Gang- und Greifunsicherheit. Im Rahmen ihres Schreibens vom 1. Mai 2013 weist die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, dass sich die Wirbelsäulenprobleme insbesondere in Ko- ordinationsstörungen sowie in motorischen Störungen beider Hände ma- nifestierten. Diese Störungen träten zu den von der Vorinstanz anerkann- ten Beschwerden hinzu und machten nach wie vor eine allenfalls theore- tisch noch bestehende Arbeitsleistung völlig illusorisch. In ihrem Schrei- ben vom 16. Mai 2013 betont die Beschwerdeführerin, die eingereichten ärztlichen Untersuchungsberichte und Gutachten stellten klar, dass grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. In ihrer Eingabe vom 3. Juni 2013 insistiert die Beschwerdeführerin, dass die be- stehenden sowie die neu hinzugetretenen Beschwerden eine allenfalls theoretisch vorhandene Arbeitsleistung völlig illusorisch machten. 2.1.2 Als Begründung der angefochtenen Verfügung führt die IVSTA an, es handle sich um eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die seit dem 7. Ok- tober 2010 in der Tätigkeit als Pflegehelferin (in der mobilen Hauskran- kenpflege) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % verursache. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit wäre möglich, sofern es sich z.B. nur um eine vollzeitige leichte Tätigkeit in wechselnder Position unter Vermeidung längerer vornübergeneigter Körperhaltung, ohne Körperrotationen und Vibrationen sowie ohne Heben von Gewichten über 10 kg handle. Die Arbeitsunfähigkeit bei der Aus- übung einer angepassten Tätigkeit betrage 0 % ab dem 17. Oktober 2010, 100 % ab dem 7. Februar 2011 und 0 % ab dem 7. August 2011 mit einer Erwerbseinbusse von 37 % ab dem 17. Oktober 2010, von 100 % ab dem 7. Februar 2011 und von 37 % ab dem 7. August 2011. Die Betä- tigung im bisherigen Aufgabenbereich sei zu 82 % zumutbar. Daraus er- gebe sich ein Invaliditätsgrad von 28 % ab dem 17. Oktober 2010. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 20 % vorge- nommen worden. Damit werde den behinderungsbedingten Einschrän-
B-2724/2012 Seite 8 kungen, dem Alter und der Ausbildung der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert seien, erübrigten sich neue medizinische Untersuchungen. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 16. August 2012 und 30. August 2012, den Einkommensvergleich vom 13. Oktober 2011 (IV-act. 68), die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Stellungnahme des RAD Rhone vom 22. September 2011, IV-act. 65 S. 3) sowie die angefochtene Verfügung. In ihrer Duplik verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme des eigenen ärztlichen Dienstes vom 28. Dezember 2012. Ihren Verzicht vom 8. Mai 2013 auf eine Stellungnahme begründet die Vorinstanz damit, dass der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdever- fahren bilde. 2.1.3 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 3. 3.1 Die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Öster- reich wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich ihr Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizeri- schem Recht richtet. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebe- nenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung gegeben ist, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden
B-2724/2012 Seite 9 Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entschei- de ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. De- zember 1981 i.S. D. und BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 16. April 2012) eintraten, im vorlie- genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all- fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.2.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 16. April 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü- gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum Juli 2010 (letz- ter effektiver Arbeitstag) bis April 2012 (Erlass der angefochtenen Verfü- gung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV- Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Zudem sind die
B-2724/2012 Seite 10 mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fas- sung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 3.2.3 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substan- ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte, ist bezüglich der entsprechenden Nor- men die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiter- hin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 3.2.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität (Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali- denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens dreier Jah- re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet hat. Diese beiden Bedingungen müssen kumu- lativ erfüllt sein. Vorliegend sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug ei- ner ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und ge- gebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
B-2724/2012 Seite 11 im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des Gesetzes zu be- trachten ist. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 7 zu Art. 8). 4.3 4.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi- cherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier- telsrente. 4.3.2 Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor- aussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
B-2724/2012 Seite 12 hörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorliegend der Fall ist. 4.4 4.4.1 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichter- werbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstä- tigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit dem
B-2724/2012 Seite 13 4.6 4.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.6.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner – bzw. finanziell von der Versicherung abhängiger – Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern die Berichte/Gutachten als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auskünfte der behandelnden Ärzte sind wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Pati- enten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde- rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
B-2724/2012 Seite 14 folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin- weisen). 4.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwal- tungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche Abklärungen nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 520/99 vom 20. Juli 2000). 5. 5.1 Da in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (100 % seit dem 7. Oktober 2010) Einigkeit unter den Parteien besteht, ist in medizinischer Hinsicht vornehmlich die Arbeitsunfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit und im Aufgabenbereich Haushalt zu prüfen. 5.2 Die Vorinstanz berief sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Ärztin des RAD Rhone, Dr. F., Ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. September 2011 (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. April 2012, S. 2 f.). Diese Stellungnahme (IV-act. 65) stützt sich ihrerseits auf die medizinischen Unterlagen, die sich dato in den vorinstanzlichen Akten be- fanden. Aus diesen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 5.2.1 Dr. G., Facharzt für Physikalische Medizin, diagnostizierte in seinem ärztlichen Gutachten vom 8. Oktober 2010 (IV-act. 10) zuhan- den der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Zervikalsyndrom bei radiologisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfällen in Höhe C5/6 und C6/7 sowie eine rezidivierende Lumbalgie bei beginnend degenerativen Veränderun- gen der Lendenwirbelsäulen-Segmente L4 und L5 sowie L5/S1 (S. 2). Ständiges Sitzen sowie überwiegendes Stehen und Gehen seien als Ar- beitshaltungen möglich. Die Hebe- und Trageleistungen seien mit über- wiegend bis fallweise mittelschwer zu limitieren. Zwangshaltungen über Kopf sollten im Arbeitsprozess nicht enthalten sein, alle übrigen Zwangs-
B-2724/2012 Seite 15 haltungen nur fallweise. Maschinen mit Vibrationsbelastungen seien zu meiden (S. 3). Leichte körperliche Belastung sei ständig, mittlere und schwere hingegen nur überwiegend zumutbar. Auch höhenexponierte, allgemein exponierte Tätigkeiten – insbesondere solche in Kälte, Nässe, Hitze oder Staub –, leichte Hebe- und Trageleistungen, Fein- und Grob- arbeiten sowie Tätigkeiten mit erforderlicher Fingerfertigkeit bzw. der rechten Gebrauchhand seien lediglich überwiegend möglich. Mittelschwe- re Hebe- und Trageleistungen, vorgebeugte, gebückte, kniende und ho- ckende Zwangshaltungen seien fallweise zumutbar (S. 4). 5.2.2 Dr. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnosti- zierte in seinem ärztlichen Gutachten vom 14. Oktober 2010 (IV-act. 11) zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als Haupt- ursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein unklares Wirbelödem lumbosakral links mit Reizerscheinungen in lumbal 5 und einen Hinweis auf eine segmentale Störung sakral 1 und L3/4 links (ICD-10 M54). Die motorische Belastbarkeit des linken Beines sei gering herabgesetzt (S. 3). Eine stehende oder gehende Arbeitshaltung, leichte körperliche Belastung, leichte Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten in Nässe oder Staub, Fein- und Grobarbeiten sowie Tätigkeiten mit erforderlicher Finger- fertigkeit bzw. mit der rechten Gebrauchhand seien überwiegend zumut- bar. Allgemein exponierte Tätigkeiten, Zwangshaltungen überkopf, vor- gebeugt, gebückt und andere nichtkniende bzw. nichthockende Zwangs- haltungen seien bloss fallweise möglich (S. 4). 5.2.3 Dr. I., Facharzt für Orthopädie, schrieb in seinem ärztlichen Attest vom 12. Januar 2011 (IV-act. 20), aufgrund des chronischen Schmerzgeschehens mit Lumboischialgie links bei Diskusprolaps Len- denwirbelkörper(LWK)4/5 sowie LWK5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 links extraforaminal mit Bursitis trochanterica links, Zervikobrachialgie sowie Gangataxie bei Diskusprolaps Halswirbelkörper(HWK)5/6 und HWK6/7 sei die Beschwerdeführerin in der Hauskrankenpflege nicht mehr ein- satzfähig. Empfohlen werde eine leichte bis mittelschwere, bevorzugt halbsitzende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben von Lasten. 5.2.4 Dr. J._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirur- gie, hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 24. März 2011 (IV-act. 44 S. 1-10) zuhanden des Landesgerichts Klagenfurt (Arbeits- und Sozi- algericht; Österreich) fest, eine regelmässige Arbeitsbelastung sei aus or- thopädischer Sicht derzeit nicht zumutbar, sollte jedoch nach Erreichen des Endheilungszustands nach der Operation vom 14. Februar 2011
B-2724/2012 Seite 16 möglich sein. Das zumutbare Ausmass bzw. Leistungskalkül könne der- zeit nicht abgeschätzt werden. Dr. J._______ erwähnte als Diagnose eine Halswirbelsäulenkanalenge (Spinalkanalenge), operativ behandelt auf der Etage C4-C7 am 14. Februar 2011 mit Restsymptomatik, sowie ein chro- nisches Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom bei Verbrauchserscheinung der Wirbelgelenke und der Bandscheiben (S. 9). Aus einer Verhandlungsmitschrift des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Mai 2011 geht hervor, dass Dr. J._______ bei der Gutachtenserörte- rung angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Halswir- belsäulen-Einschränkungen jedenfalls seit dem 1. Oktober 2010 arbeits- unfähig gewesen. Dies habe er beim Hereinkommen der Beschwerdefüh- rerin in den Verhandlungssaal aufgrund ihres Gangbild-Defizits erkannt (IV-act. 44 S. 11). 5.2.5 Dr. F._______ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2011 (IV-act. 56) als Hauptdiagnose ein chronisches zerviko- lumbospondylogenes Syndrom bei: Status nach einer ventralen Dekompression und Fusion C4/5 mit Peek Cages und ventraler Verlegungsplatte am 14. Februar 2011 wegen absoluter Wirbelkanalstenose C4/7 Maximalpunkt C5/6 mit Myelo- pathie C5/6 (ICD-10 M48.02 und M50.0); Status nach Laminektomie L5/S1 links und Sequesterektomie wegen Diskusprolaps auf der Höhe L5/S1 am 21. Juni 2011 (ICD-10 M51.2). Eine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F._______ nicht. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 7. Okto- ber 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 keine Arbeitsunfähig- keit, vom 7. Februar 2011 bis am 6. August 2011 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit sowie ab dem 7. August 2011 wieder keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. In Anbetracht der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ohne repetitive Rumpfrotationen, Vib- rationen und Körperzwangshaltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags zumutbar. Beispiele zumutbarer angepasster Tätigkeiten seien Parkwächterin/Museumswächterin, interne Kurierdienste, Botin, Emp- fang/Rezeption, Telefonvermittlung/Telefonistin und Datenerfas- sung/Scannage.
B-2724/2012 Seite 17 5.2.6 Dr. K., Fachärztin für Orthopädie, tätig für die österreichi- sche Pensionsversicherungsanstalt, schrieb in ihrem ärztlichen Gesamt- gutachten vom 12. August 2011 (IV-act. 61), Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien: ein Zustand nach vorderer Verplattung C4-C6 am 14. Februar 2011 bei vorbestehender absoluter Spinalkanalstenose mit rückläufiger spi- naler Gangataxie, sowie ein Zustand nach Laminotomie L5/S1 bei Bandscheibenvorfall am 21. Juni 2011 mit noch mässiger Bewegungseinschränkung. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem ausgeprägten Hallux val- gus beidseits bei angeborenem Spreizfuss. Es sollte in sechs Monaten, nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen, eine erneute Begutach- tung erfolgen (S. 4). In diesen sechs Monaten sei bei Absolvierung einer medizinischen Rehabilitation eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich (S. 5). Auf eine Festlegung der noch zumutbaren Anforderungen verzichtete Dr. K. mit einem Hinweis auf diese rund sechs Mona- te (S. 6). 5.2.7 In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2011 (IV-act. 65) wie- derholte Dr. F._______ ihre am 26. August 2011 festgehaltene Hauptdi- agnose, die fehlende Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit sowie die damals festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Neu hielt Dr. F._______ eine seit dem 7. Oktober 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 17.5 % für Tätigkeiten im Haushalt fest. Die RAD-Ärztin begründete diese Arbeitsunfähigkeit fol- gendermassen: Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität Haushaltführung 2 5 5 0 0 Ernährung 10 50 10 10 1 Wohnungspflege 5 20 20 30 6 Einkauf 5 10 10 20 1 Wäsche und Kleiderpflege 5 20 20 30 6 Kinderbetreuung 0 30 10 10 1 Verschiedenes 0 50 25 10 2.5 Total 100 17.5
B-2724/2012 Seite 18 6. 6.1 Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs- anspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Inva- lidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs- fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tä- tigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 2 und 3 IVG). 6.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abge- stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun- gen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 4.6.2 hiervor). Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizini- schen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerun- gen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen so- dann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi- kationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforde- rungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versi- cherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 6.3 6.3.1 Ob die nach der angefochtenen Verfügung erstellten Berichte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in beweisrechtlicher Hinsicht den RAD-Berichten gleichzustellen sind, kann vorliegend offen bleiben. Denn
B-2724/2012 Seite 19 auf einen Aktenbericht kann nur abgestellt werden, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. RAD-Ärztin Dr. F._______ begründete die attestierte 100%ige Arbeitsun- fähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vom 7. Februar 2011 bis am 6. August 2011 bei sonst vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in solchen Tä- tigkeiten nicht näher. Die Ärztin hielt nur eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, ohne mit einer objektiven Begründung darzu- legen, wie sich diese Diagnose konkret auf die Arbeitsfähigkeit in leidens- angepassten Tätigkeiten auswirkt. Zudem ist die Ansicht von Dr. F., dass in der Zeit vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 und seit dem 7. August 2011 vorwiegend sitzende Tätigkeiten zu- mutbar (gewesen) seien, offensichtlich eine bloss mutmassliche Folge- rung allein aufgrund des Gutachtens Dr. G.s vom 8. Oktober 2010, wonach ständiges Sitzen als Arbeitshaltung möglich sei (E. 5.2.1 hiervor). Diese mutmassliche Annahme wird von keinem anderen Arzt gestützt, welcher die Beschwerdeführerin nach dem 8. Oktober 2010 sel- ber untersucht hat: Der Neurologe Dr. H. erwähnte am 14. Oktober 2010 eine sitzende Arbeitshaltung nicht als zumutbar (E. 5.2.2 hiervor) und auch der Orthopäde Dr. I. empfahl am 12. Januar 2011 eine vorwiegend oder gänzlich sitzende Tätigkeit nicht (vorstehend E. 5.2.3). Dr. J._______ beschrieb orthopädischerseits sogar eine seit dem 1. Oktober 2010 bis nach Erreichen des Endheilungszu- stands nach der Operation vom 14. Februar 2011 bestehende Unzumut- barkeit jeglicher regelmässigen Arbeitsbelastung (E. 5.2.5 hiervor). Und die Orthopädin Dr. K._______ verzichtete am 12. August 2011 auf eine gutachterliche Festlegung der zumutbaren Anforderungen mit dem Hin- weis, dass erst nach der noch rund sechs Monate – also bis ca. Februar 2012 – dauernden Rehabilitation eine erneute Begutachtung erfolgen sol- le (vorstehend E. 5.2.7). Ein ärztlicher Bericht, welcher die Ansicht von Dr. F._______ stützen würde, findet sich in den vorliegenden Akten nicht. An- gesichts der fehlenden Begründung seitens der RAD-Ärztin ist damit we- der nachvollziehbar noch schlüssig, wieso der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 und seit dem 7. August 2011 vorwiegend sitzende Tätigkeiten zu 100 % möglich (gewesen) sein sollen.
B-2724/2012 Seite 20 6.3.2 Die Expertisen von Dr. G._______ (E. 5.2.1 hiervor), Dr. H._______ (E. 5.2.2 hiervor), Dr. J._______ (E. 5.2.4 hiervor) und Dr. K._______ (E. 5.2.6 hiervor) wie auch der Bericht von Dr. I._______ (vorstehend E. 5.2.3) sind auf die Anforderungen des österreichischen Sozialversiche- rungsrechts an ärztliche Gutachten bzw. Berichte hin erstellt worden. Da- her enthalten diese medizinischen Unterlagen keine Aussagen zur Zu- mutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten im Zeitraum 21. Juli 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) bis 16. April 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung). Entsprechend sind diese Dokumente vorliegend nicht rele- vant. Die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen ent- halten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang wäh- rend welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, fehlen gänzlich. Entsprechend können diese Berichte ebenfalls nicht Entscheid- grundlage für eine abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit sein. 7. 7.1 7.1.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Per- son im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden einge- schränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätz- lich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invali- ditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts, I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzi- sierung der Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteile des Bundesgerichts I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). 7.1.2 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt wer- den kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall ge-
B-2724/2012 Seite 21 nügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entschei- den. 7.2 Die Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten gesundheits- bedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgaben- bereich Haushalt (17.5 % seit dem 7. Oktober 2010) ergibt eine eindeutig ungenügende Entscheidgrundlage. RAD-Ärztin Dr. F._______ legte zwar im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22. September 2011 die gesundheitlichen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin im Haushalt selbst tabellarisch fest und errechnete dar- aus das Total der von der Vorinstanz dann übernommenen 17.5 % (vor- stehend E. 5.2.8). Es handelt sich bei dieser RAD-ärztlichen Festlegung – wie sogleich zu zeigen sein wird – indessen nicht um einen ordnungsge- mässen Abklärungsbericht im Haushalt, wie er von Art. 69 Abs. 2 IVV und von der Rechtsprechung verlangt wird. 7.3 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versi- cherten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfas- sen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch- tigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plau- sibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein (vgl. unter anderem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hin- weisen sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis). 7.4 Es ist denkbar, dass bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland auf eine Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne (E. 7.1.1 und 7.3) ausnahmsweise verzichtet werden kann (E. 7.1.2 hiervor). Der Abklä- rungsbericht muss dann aber eine fachmedizinische Evaluation der Fä- higkeiten der Versicherten, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, enthal- ten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wo- bei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). 7.5 Die vorliegende Feststellung in der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 22. September 2011 erfüllt diese Anforderungen in keiner Weise. Es wurde überhaupt keine Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person durchgeführt. Insbesondere fand keine ärztliche Anhörung der Beschwer-
B-2724/2012 Seite 22 deführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt statt, auch nicht anläss- lich der vier ärztlichen Gutachten. Die RAD-ärztliche Feststellung wurde vielmehr ausschliesslich gestützt auf die der RAD-Ärztin damals vorlie- genden medizinischen Unterlagen verfasst, denen keine einzige Äusse- rung eines Arztes zu allfälligen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Haushalt entnommen werden kann. Zudem begnügte sich Dr. F._______ allein mit der vorstehend in E. 5.2.8 darge- stellten Tabelle, ohne hierzu einen eigenen Bericht zu erstellen. Die RAD- Ärztin unterliess jegliche nähere Begründung der angegebenen Tabellen- werte. Die einzelnen Tabellenwerte verbleiben damit völlig unklar. 7.6 Somit wurden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt ebenfalls nicht genügend abgeklärt. Eine Einschätzung, in wel- chem Masse und in welchen Tätigkeiten des Haushaltes die Beschwerde- führerin Einschränkungen unterliegt, ist daher nicht möglich. 8. Zusammenfassend ist es nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe, in welchem Umfang und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere fehlt nicht nur eine hinreichende Abklärung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, sondern ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und Stel- lungnahmen auch eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem 21. Juli 2010 nicht möglich. Daher ist die angefochtene Verfügung, welche auf einer lücken- haften medizinischen Aktenlage und einer unzureichenden Beurteilung der Haushaltseinschränkungen beruht, aufzuheben. 9. 9.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä- rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge- richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
B-2724/2012 Seite 23 Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be- zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä- rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden. 9.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er- gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende fachärztliche – vorzugsweise bidisziplinäre (orthopädische und neurologische) – gutachterliche Abklärungen vornehme, die sich na- mentlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepass- ten Tätigkeiten seit dem 21. Juli 2010 zu äussern haben, sowie einen rechtskonformen Haushaltabklärungsbericht einhole und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung der entsprechenden Ergänzung der medizinischen Unterlagen und des Haushaltsabklärungsberichts den Invaliditätsgrad der Beschwer- deführerin neu zu bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist daher der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu- erstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorlie- gend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei- entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge- reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
B-2724/2012 Seite 24 rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen- den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro- chenen Entschädigungen ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü- gung wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihr anzu- gebende Zahlungsstelle zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2014 inkl. darin erwähnte Beilage) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
B-2724/2012 Seite 25 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Februar 2014