B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2665/2025
Urteil vom 17. November 2025 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
gegen
Wettbewerbskommission WEKO, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Sanktionsverfügung der WEKO vom 19. Dezember 2016 in der Untersuchung 32-0249 (Kommerzialisierung von elektro- nischen Medikamenteninformationen).
B-2665/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Galenica AG war bis April 2017 die Muttergesellschaft einer schweizerischen Pharmazie- und Logistikunternehmensgruppe mit den Bereichen "Vifor Pharma" und ''Galenica Santé". Die Gesellschaften von "Vifor Pharma" entwickelten und produzierten pharmazeutische Produkte. "Galenica Santé" umfasste die Geschäftsbereiche Services, Wholesale und Prewholesale Logistikdienstleistungen sowie die Entwicklung und den Betrieb von Datenbanken und Softwarelösungen. Am 13. Februar 2017 wurde die Galenica Santé AG gegründet. Am 11. Mai 2017 wurde die Galenica AG in Vifor Pharma AG umfirmiert und danach fand die Umfirmierung von Galenica Santé AG in Galenica AG statt. Mit Fusion im Mai 2023 wurde die Vifor Pharma AG von der Vifor Pharma Par- ticipations AG übernommen und am 9. Juni 2023 die Firma "Vifor Pharma AG" im Handelsregister gelöscht. A.b Die HCI Solutions AG – bis Anfang 2017 eine hundertprozentige Toch- tergesellschaft der damaligen Muttergesellschaft Galenica AG und dem Bereich "Services" zugeordnet – war bis Anfang 2016 die Managementge- sellschaft der Documed AG und der e-mediat AG. Sie bezweckte die Ent- wicklung, Vermarktung und den Betrieb von netzwerkorientierter Software für Partner im Gesundheitswesen sowie die Vermarktung entsprechender Informationen und allen dazugehörigen Dienstleistungen. Am 8. Februar 2016 wurden die Documed AG und die e-mediat AG in die HCI Solutions AG fusioniert, sodass Letztere die Geschäftstätigkeit der ersteren beiden Gesellschaften übernahm. A.c Grossisten, Spitäler, Apotheken, Drogerien, Ärzte und Versicherer sind für den Vertrieb, die Abgabe und die Abrechnung von zugelassenen Medi- kamenten auf elektronische Arzneimittelinformationen angewiesen. Solche Informationen werden in einem unstrukturierten Fliesstext auf der öffentlich zugänglichen Plattform "AIPS" (Arzneimittelinformationssystem) veröffentlicht und wurden bzw. werden von der HCI Solutions AG (bzw. frü- her Documed AG und e-mediat AG) mit weiteren Informationen ergänzt ("veredelt", wie z.B. zu Hilfsstoffen, zu Maximaldosierungen, zur Anwen- dung bei Organinsuffizienz, zur Anwendung bei Schwangerschaft/Stillzeit, zu Kinderdosierungen, zu Kontraindikationen und Allergien). Diese Infor- mationen werden strukturiert, maschinenlesbar übersetzt und kommerziali-
B-2665/2025 Seite 3 siert. Die HCI Solutions AG veröffentlichte das "Compendium" (Fach- und Patienteninformationen zu rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln, weitere verschreibungsrelevante Daten und redaktionelle Arzneimittelkurz- informationen) und nutzerspezifischen "INDEX-Datenbanken" (wie "medI- NDEX" für Ärztinnen/Ärzte). Die INDEX-Datenbanken bedurften zur Nut- zung Software, die nach den Bedürfnissen der Gesundheitsakteure von Softwarehäusern programmiert und unterhalten wurde. A.d Die HCI Solutions AG (bzw. e-mediat AG) schloss mit Ärztinnen und Spitälern jeweils einen Lizenzvertrag zur Nutzung der spezifischen INDEX- Datenbank ab und schloss mit den Softwarehäusern einen Lizenzvertrag zur Integration der Daten in ihre Softwareprogramme ab. Mit den Pharma- unternehmen schloss die HCI Solutions AG (bzw. Documed AG) ab April 2012 jeweils eine "Vereinbarung zur Publikation von Informationen im Arz- neimittel-Kompendium der Schweiz® und in den INDEXProdukten" ab, welche die Publikation der veredelten Fach- und Patienteninformationen zu Arzneimitteln diverser Pharmaunternehmen enthielt. A.e Am 11. Oktober 2012 zeigte die ywesee GmbH, welche die Datenbank MEDIupdate XML anbot, die Documed AG und die e-mediat AG beim Sek- retariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) an. A.f Am 6. Dezember 2012 eröffnete das Sekretariat gegen die Galenica AG, die HCI Solutions AG, die Documed AG und die e-mediat AG eine Un- tersuchung wegen Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschen- den Stellung. A.g Mit Antrag vom 12. Mai 2016 schlug das Sekretariat vor, die Beschwer- deführerinnen mit einer Sanktion von Fr. [...] zu belegen, weil die HCI So- lutions AG von den Zulassungsinhaberinnen für die Verarbeitung der Pro- dukte in den INDEX-Datenbanken kein Entgelt verlangen dürfe. A.h Die Wettbewerbskommission (nachfolgend: Vorinstanz) folgte in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2016 diesem Antrag nur eingeschränkt und grenzte das sanktionierbare Verhalten stark ein: Die Galenica AG verfüge mittels ihrer Tochtergesellschaft HCI Solutions AG seit dem 1. Januar 2013 auf dem Markt für veredelte, maschinenles- bare Medikamenteninformationen über eine marktbeherrschende Stellung (Ziff. 1 Dispositiv). Der Galenica AG sowie der HCI Solutions AG wurde untersagt, in ihren Verträgen mit den Softwarehäusern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzusetzen, die eine Alleinbezugspflicht der Software-
B-2665/2025 Seite 4 häuser für zusätzliche Partner- und Produkt-Stamm-Daten bei der HCI So- lutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der Galenica-Gruppe beruhenden Soft- ware für die Softwarehäuser vorsehen (Ziff. 2 Dispositiv). Beide Unterneh- men wurden verpflichtet, den Zulassungsinhaberinnen die Aufnahme der Medikamenteninformationen in die Indices und andere Dienstleistungen entbündelt anzubieten. Zudem wurden sie verpflichtet, die redaktionelle und technische Qualitätskontrolle der Arzneimittelinformationen sowie de- ren Upload auf AIPS zu kostenbasierten Preisen anzubieten (vgl. Ziff. 3 Dispositiv). Die Galenica AG und die HCI Solutions AG wurden wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unter solidarischer Haf- tung mit einem Betrag von total Fr. 4'546'123.– belastet (Ziff. 4 Dispositiv). Die Beweisanträge der früheren Tochtergesellschaften Documed AG und e-mediat AG wurden abgewiesen (Ziff. 5 Dispositiv). Schliesslich wurden beiden Unternehmen Verfahrenskosten von Fr. 381'250.40 auferlegt (Ziff. 6 Dispositiv). Die Vorinstanz warf der Galenica-Gruppe und der HCI Solutions AG vor, ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für veredelte, maschinenles- bare Arzneimittelinformationen und für den Zugang zu den entsprechenden elektronischen Datensätzen hierzulande missbraucht zu haben, indem sie: o in die Verträge mit den Softwarehäusern (1) Alleinbezugspflich- ten für zusätzlich nachgefragte Daten aufgenommen hätten und (2) die Verwendung von Strukturen der Software zur Ein- speisung von Daten anderer Datenveredler oder eigener Daten der Softwarehäuser untersagt hätten, um absatzeinschränkend die Integration von Konkurrenzdatenbanken zu verhindern, und o den Pharmaherstellerinnen die Aufnahme der Medikamenten- informationen in die Datenbank nur gekoppelt mit weiteren Dienstleistungen (wie redaktionelle Qualitätskontrolle, techni- sche Aufarbeitung von Fachinformationen und Optimierung der Tabellen/Grafiken) angeboten hätten. A.i Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Vifor Pharma AG und der HCI Solutions AG vom 4. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 teilweise gut (Dispositiv Ziff. 1) und hielt Folgendes fest:
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"2. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 3. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 werden mit Bezug auf die angeord- neten Massnahmen wie folgt neu gefasst: "HCI Solutions AG wird untersagt, in ihren Verträgen mit den Softwarehäusern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzu- setzen, die eine Alleinbezugspflicht der Softwarehäuser für zu- sätzliche Partner und Produkt-Stamm-Daten bei HCI Solutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der HCI Solutions AG beru- henden Software für die Softwarehäuser vorsehen. HCI Solutions AG wird verpflichtet, den Zulassungsinhaberin- nen die Dienstleistung der Aufnahme der Medikamenteninfor- mationen in die Indices und andere Dienstleistungen entbün- delt anzubieten. HCI Solutions AG wird verpflichtet, die redak- tionelle und technische Qualitätskontrolle der Arzneimittelinfor- mationen sowie den Upload der Arzneimittelinformationen auf AIPS zu kostenbasierten Preisen anzubieten." 4. Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird mit Bezug auf die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Sanktion wie folgt neu gefasst: "Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG werden in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 7 KG wegen unzulässiger Ver- haltensweise mit einem Betrag von Fr. 3'778'794.– belastet. Der Betrag von insgesamt Fr. 3'778'794.– wird den Adressaten der Verfügung unter solidarischer Haftung auferlegt." 5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 6. Von den Kosten des vorliegenden Verfahrens wird den Beschwer- deführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ein Betrag in der Höhe von Fr. 34'000.– auferlegt, welcher nach Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.– entnommen wird. Den Be- schwerdeführerinnen wird der Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 6'000.– nach Rechtskraft des Urteils überwiesen.
B-2665/2025 Seite 6 7. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'123.25 zu bezahlen." Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der vorinstanzlichen Beurtei- lung des den Beschwerdeführerinnen vorgeworfenen wettbewerbswidri- gen Verhaltens an. Die ehemalige Galenica-Gruppe habe mittels der HCI Solutions AG ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für veredelte, ma- schinenlesbare Medikamenteninformationen missbraucht, indem sie ab- satzeinschränkende Vertragsbestimmungen gegenüber den Softwarehäu- sern angewendet habe. Zwei Klauseln hätten die Softwarehäuser einer Al- leinbezugspflicht für zusätzliche Partner und Produkte-Stammdaten unter- stellt und die anderweitige Verwendung der HCI-Datenbankstrukturen un- tersagt. Zudem habe die ehemalige Galenica-Gruppe mittels der HCI So- lutions AG ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Aufnahme und den Erhalt in elektronischen Datensätzen von Medikamenteninforma- tionen missbraucht, indem sie den Zulassungsinhaberinnen die Aufnahme dieser Informationen in ihre INDEX-Datenbanken nur gebündelt angeboten habe und zwar mit redaktioneller und technischer Qualitätskontrolle und optionalem (Gratis-)Upload der Informationen auf AIPS. Durch die Quali- tätsprüfung seien zwar Fehler in der Arzneimitteldatenbank ausgebessert und mögliche Medikationsfehler verhindern worden, doch sei die Qualitäts- kontrolle eine separate und optional anzubietende Dienstleistung, die bei der Einarbeitung der Informationen in die HCI-Datenbanken nicht zwin- gend vorgenommen werden müsse. Die Sanktion wurde von Fr. 4'546'123.– auf Fr. 3'778'794.– gekürzt, weil bei der Berechnung des Basisbetrags nicht auf den relevanten beherrsch- ten Märkten erzielte Umsätze abzuziehen waren. Auch habe weder der Ga- lenica-Gruppe noch der HCI Solutions AG eine Gesamtstrategie nachge- wiesen werden können, die Kontrolle über die Gesamtwertschöpfung zu sichern. A.j Mit Beschwerde vom 21. März 2022 in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten beantragten die Vifor Pharma AG (resp. Vifor Pharma Participa- tions AG) und die HCI Solutions AG dem Bundesgericht die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des bundesverwaltungsgerichtlichen Ur- teils sowie der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Verfügung vom 19. Dezember 2016.
B-2665/2025 Seite 7 Die Beschwerdeführerinnen bestritten die beiden Koppelungsvorwürfe und unterstrichen, dass die HCI-Datenbanken dem Ziel dienten, die Patienten- sicherheit durch qualitätsgeprüfte Daten zu erhöhen und Medikationsfehler zu verhindern. So habe das Upload-Angebot der HCI Solution AG keine Wettbewerbsbeeinträchtigung verursacht. Selbst wenn eine "Koppelung" vorläge, wäre sie im Interesse der Qualitätssicherung und Effizienz durch legitimate business reasons (wie öffentliche Gesundheit/Patientensicher- heit, Haftungs- und Reputationsrisiken) gerechtfertigt. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht den Missbrauchstatbestand falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen, die Absatzeinschränkung sei ein blosser Gefährdungstatbestand, der eine Auswirkungsprüfung entbehrlich mache. Dieser Tatbestand sei hier angesichts der lückenhaften Sachverhaltsfest- stellungen und mangels feststellbarer Auswirkungen nicht erfüllt. A.k Das Bundesgericht beriet und entschied am 23. Januar 2025 die An- gelegenheit öffentlich. A.l Mit Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 (zur Publikation vorgese- hen; Eingang beim BVGer am 15. April 2025) hiess das Bundesgericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und hob das angefoch- tene Urteil auf, abgesehen von dessen Ziff. 2 (Dispositiv Ziffer 1). Die wei- teren Dispositiv Ziffern des höchstrichterlichen Urteils lauten folgender- massen: "2. Der Beschwerdeführerin 2 wird untersagt, in ihren Verträgen mit Softwarehäusern Klauseln vorzusehen, welche es den Software- häusern verbieten, Drittdaten bezüglich veredelter, maschinenles- barer Medikamenteninformationen, welche im Wesentlichen gleich wie die Daten der Beschwerdeführerin 2 strukturiert sind, in ihre Softwareprogramme einzuspeisen. 3. Die Sache wird zwecks neuer Bemessung und Festlegung der Sanktion gemäss Art. 49a KG im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden im Betrag von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführerinnen unter soli- darischer Haftung auferlegt. 5. Die WEKO hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 20'000.-- zu bezahlen."
B-2665/2025 Seite 8 Das Bundesgericht hält fest, die Beschwerdeführerin 2 habe ihre marktbe- herrschende Stellung auf den relevanten Märkten nur sehr begrenzt miss- braucht. Eine kartellgesetzwidrige Koppelung von Leistungen liege nicht vor. Wettbewerbswidrig sei einzig das den Softwarehäusern in der Ver- tragsklausel B auferlegte Verbot, Drittdaten bezüglich gleichstrukturierter, veredelter Medikamenteninformationen in ihre Softwareprogramme einzu- speisen. Doch habe die unzulässige Marktverschliessung den Wettbewerb zulasten der Konkurrenz der Beschwerdeführerin 2 nur sehr begrenzt ein- geschränkt. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz und die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 30. Juni 2025 zur vorzunehmenden Neubemessung der Sanktion im Lichte der bundesgerichtlichen Vorgaben (E. 12, insbes. E. 12.7 f. des Urteils 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025) detailliert Stellung zu nehmen. B.b Am 16. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um eine Er- streckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 1. September 2025. Das Bun- desverwaltungsgericht hiess das Gesuch teilweise gut und erstreckte die Frist bis zum 4. August 2025. Am 10. Juli 2025 stellten die Beschwerdeführerinnen ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung bis 1. September 2025, was das Bundesverwaltungs- gericht mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 aufgrund der besonderen Umstände ausnahmsweise guthiess. B.c Am 26. Juni 2025 nahm die Vorinstanz kurz Stellung, ohne sich konkret dazu zu äussern, wie hoch die Sanktion neu zu bemessen sei. B.d Mit Eingabe vom 27. August 2025 stellen die Beschwerdeführerinnen folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei davon abzusehen, den Beschwerdeführerinnen eine Sank- tion aufzuerlegen. 2. Es sei davon abzusehen, den Beschwerdeführerinnen für das bun- desverwaltungsgerichtliche Verfahren B-2597/2017 und das Ver- fahren der WEKO Verfahrenskosten aufzuerlegen.
B-2665/2025 Seite 9 3. Den Beschwerdeführerinnen sei für das bundesverwaltungsge- richtliche Verfahren B-2597/2017 eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen. Eventualiter: 4. Die den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegende Sanktion sei auf max. 50'000 Franken zu begrenzen. 5. Die den Beschwerdeführerinnen für das bundesverwaltungsge- richtIiche Verfahren B-2597/2017 aufzuerlegenden Verfahrens- kosten seien auf max. 3'400 Franken und diejenigen für das Ver- fahren der WEKO auf max. 38'125 Franken zu begrenzen. 6. Den Beschwerdeführerinnen sei für das bundesverwaltungsge- richtliche Verfahren B-2597/2017 eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen. Subeventualiter: 7. Die den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegende Sanktion sei auf max. 63'261.34 Franken zu begrenzen. 8. Die den Beschwerdeführerinnen für das bundesverwaltungsge- richtIiche Verfahren B-2597/2017 aufzuerlegenden Verfahrens- kosten seien auf max. 3'400 Franken und diejenigen für das Ver- fahren der WEKO auf max. 38'125 Franken zu begrenzen. 9. Den Beschwerdeführerinnen sei für das bundesverwaltungsge- richtliche Verfahren B-2597/2017 eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen." Zur Begründung wird ausgeführt, das Bundesgericht gehe lediglich von ei- nem geringfügigen kartellgesetzlichen Verstoss aus, der einzig die Klausel B in den Verträgen zwischen den Softwarehäusern und der HCI Solutions AG betreffe. Darin sei ein Zustimmungsvorbehalt für die Integration frem- der Medikamenteninformationen in die Stammdatenbank der HCI Soluti- ons AG vorgesehen. Mit dieser Klausel sei untersagt worden, "gleiche" so- wie "im Wesentlichen gleiche" XML-Strukturen ohne Zustimmung der HCI Solutions AG zu nutzen. Darin erblicke das Bundesgericht eine kartell- rechtswidrige Einschränkung, soweit sich diese Klausel auch auf "im We- sentlichen gleiche" XML-Strukturen der HCI Solutions AG beziehe und
B-2665/2025 Seite 10 damit über den urheberrechtlichen Schutz hinausgehe. Die HCI Solutions AG habe die Verträge bereits im Jahr 2015 freiwillig angepasst und auf die fragliche Klausel verzichtet. Die weiteren Vorwürfe zur Klausel A und zur angeblichen Koppelung habe das Bundesgericht verworfen. Den Beschwerdeführerinnen seien durch das zwölfjährige Verfahren mit den deutlich schwerwiegenderen Vorwürfen Reputationsschäden, hohe Kosten und ein erheblicher interner Aufwand erwachsen. Die HCI Solutions AG habe während des Verfahrens kooperiert und sich frühzeitig um eine kartellrechtskonforme Vertragsgestaltung bemüht. Eine Beratungsanfrage sowie der Abschluss einer einvernehmlichen Regelung seien abgelehnt worden. Trotz dem grossen Ermessen bei der Festlegung der Sanktion könne in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden. Dies habe das Bun- desgericht auch angedeutet. Weiter werde gemäss nationaler und europä- ischer Praxis bei geringfügigen oder rechtlich unklaren Verstössen auf eine Sanktion verzichtet. Würde eine solche dennoch für erforderlich erachtet, wäre – angesichts der geringen Marktwirkung des Verstosses, der freiwilli- gen Vertragsänderung und der langen Verfahrensdauer – eine symboli- sche Sanktion von höchstens Fr. 50'000.– verhältnismässig. Subeventualiter wäre auch bei Anwendung der Sanktionsverordnung an- gesichts der relevanten Umsätze, der mildernden Umstände und der ge- ringen Schwere des Verstosses eine Sanktion von maximal Fr. 63'261.34 gerechtfertigt. B.e Diese Stellungnahme wurde der Vorinstanz am 3. September 2025 zur Kenntnis zugestellt. C. Auf die einzelnen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie für das Urteil erheblich sind, nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angesichts des höchstrichterlichen Rückweisungsurteils kann eine erneute Prüfung der Eintretensvoraussetzungen unterbleiben (Urteil des BVGer B-1781/2021 vom 13. Juni 2023 E. 1 m.H.).
B-2665/2025 Seite 11 2. 2.1 Das Bundesgericht hob in der Dispositiv Ziffer 1 des Rückweisungsur- teils das angefochtene Urteil B-2597/2017 – abgesehen von dessen Dis- positiv Ziff. 2 (zur Aufhebung der vorinstanzlichen Feststellung der markt- beherrschenden Stellung) – vollständig auf. Es hält fest, die Beschwerdeführerin 2 habe zwar auf den relevanten Märk- ten über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, diese jedoch nur in ei- nem sehr begrenzten Ausmass missbraucht. Eine Wettbewerbseinschrän- kung durch eine kartellrechtswidrige Marktverschliessung bestehe nur sehr begrenzt (Urteil 2C_244/2022 E. 11.13, E. 13.1). In Bejahung der Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 49a Abs. 1 KG (i.V.m. Art. Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG) sowie der subjektiven Vorwerfbarkeit (Urteil 2C_244/2022 E. 11.13, E. 12.6.4) weist das Bundesgericht "die Sache zwecks neuer Be- messung und Festlegung der Sanktion gemäss Art. 49a KG im Sinne der Erwägungen" an das Bundesverwaltungsgericht zurück (Urteil 2C_244/2022 E. 13.4 sowie Dispositiv Ziff. 3). In der Dispositiv Ziffer 1 hob das Bundesgericht implizit auch die Kostenre- gelungen in den Dispositiv Ziff. 6 und 7 des bundesverwaltungsgerichtli- chen Urteils B-2597/2017 auf, ohne aber den in E. 14.4 enthaltenen Hin- weis ausdrücklich ins Dispositiv des Rückweisungsurteils aufzunehmen, wonach das Bundesverwaltungsgericht "in diesem Rahmen auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor der Vorinstanz und der WEKO" neu zu befinden habe. Trotz dieser Lücke im Urteilsdispositiv sind als Streitgegenstand – im Inte- resse einer vollständigen Regelung der noch offenen Fragen – nicht nur die konkrete Sanktionsbemessung, sondern auch die Kosten des erstin- stanzlichen Untersuchungsverfahrens sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Beschwerdeverfahrens B-2597/2017 zu beurteilen (vgl. Urteil 2C_244/2022 E. 14.4; zutreffend die Vernehmlassung der Beschwer- deführerinnen vom 27. August 2025, Rz. 84 ff.). 2.2 Festzuhalten ist überdies, dass nach den Vorgaben des Bundesge- richts – neben der HCI Solutions AG – auch die Vifor Pharma Participations AG Verfügungs- und Sanktionsadressatin ist (Urteil 2C_244/2022 E. 6.3.3). Insofern sind beide Beschwerdeführerinnen zusammen ins Recht zu fas- sen, was auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht mehr in Abrede stellen.
B-2665/2025 Seite 12 3. Hinsichtlich der Bemessung des konkreten Sanktionsbetrages kommt der rechtsanwendenden Wettbewerbsbehörde erhebliches Ermessen zu (BGE 147 II 72 E. 8.5.2; Urteil B-2597/2017 E. 15.2.2). Das mit voller Kognition ausgestattete Bundesverwaltungsgericht kann die- ses Ermessen zwar überprüfen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG; siehe BGE 147 II 72 E. 8.5.2). Wie jede Rechtsmittelinstanz wird es aber nicht leichthin, sondern nur bei pflichtwidriger Ermessensausübung ein- greifen (vgl. Urteile des BVGer B-1781/2021 vom 13. Juni 2023 E. 2 und B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.1). Zu beachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht an den im Rückwei- sungsurteil vorgezeichneten Rahmen gebunden ist (vgl. Urteil des BVGer B-1781/2021 vom 13. Juni 2023 E. 2). 4. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, von einer Sanktion gänzlich ab- zusehen (Rechtsbegehren 1 [unter B.d]). 4.1 Hierzu führen sie aus, die Vorinstanz wie auch das Bundesverwal- tungsgericht könnten den Basisbetrag auf null Prozent festlegen, zumal sich aus der Entscheidbegründung des Bundesgerichts nicht ableiten lasse, dass eine Sanktionierung zu erfolgen habe. Vielmehr töne das Bun- desgericht mit der Formulierung (in E. 11.13) "Eine Sanktionierung gemäss Art. 49a KG ist folglich wenn, dann nur noch in Bezug auf die letztgenannte Tathandlung möglich. Darüber hin- aus fehlt die Basis für eine Sanktionierung." an, dass ein Sanktionsverzicht ins Auge zu fassen sei (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 20). Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ergibt sich gestützt auf eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls eine Ausnahmesituation, welche einen vollständigen Sanktionsverzicht aufdrängt: Zur Schwere des Verstosses habe das Bundesgericht erkannt, dass "[v]orliegend [...], wenn auch in sehr begrenztem Rahmen, ein wett- bewerbswidriges Verhalten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. e KG (Einschrän- kung des Absatzes) gegeben" sei (Urteil 2C_244/2022 E. 12.6.4). Das Bun- desgericht gehe von einem untergeordneten, nur kurze Zeit dauernden kartellgesetzlichen Verstoss aus, zumal die problematischen Verträge mit
B-2665/2025 Seite 13 den Softwarehäusern und die darin enthaltene Klausel B bereits im Jahr 2015 geändert worden seien. In zahlreichen Fällen hätten die Wettbewerbsbehörden trotz Anhaltspunk- ten für missbräuchliches Verhalten auf eine Untersuchung verzichtet, weil sich der Aufwand nicht gerechtfertigt habe oder die Unternehmen ihr Ver- halten angepasst hätten (TV-/Radiovermarktung, RPW 2021/4, S. 807 ff.; Lieferkonditionen eines Getränkeherstellers, RPW 2020/4, S. 1575 ff.; IWB – NutzungsentgeIte Erdgas, RPW 2019/4, S. 1115 ff.). Vorliegend seien aufwändige Abklärungen erfolgt, obschon die volkswirtschaftlich schädli- chen Auswirkungen des Verstosses gering gewesen seien und die HCI So- lutions AG zu einer Verhaltensanpassung bereit gewesen sei. Es wider- spräche dem Gleichbehandlungsgebot, wenn die Beschwerdeführerinnen angesichts der Unannehmlichkeiten der Untersuchung noch zusätzlich sanktioniert würden. Dies widerspräche auch dem Verhältnismässigkeits- prinzip, da eine Sanktion angesichts der grossen Belastung durch die Un- tersuchung weder erforderlich noch zumutbar wäre. Auf eine Sanktion sei auch wegen der überlangen Verfahrensdauer zu ver- zichten. Von der Untersuchungseröffnung Ende 2012 bis zum Bundesge- richtsurteil anfangs 2025 seien mehr als zwölf Jahre vergangen. Vorliegend habe das im Vergleich zum Luftfrachtfall (Urteil 2C_244/2022 E. 12 sowie Urteil des BGer 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 12 [zur Publika- tion vorgesehen]) weniger komplexe, nur einen einzigen Konzern betref- fende bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren rund sechs Jahre gedauert. Wie im Luftfrachtfall seien auch hier keine wesentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden, die eine rund sechsjährige Verfahrensdauer rechtfertigten. Ausserdem werde in der Lehre vereinzelt gefordert, dass nur bei ausrei- chender Behördenpraxis sanktioniert werden dürfe, damit dies für die Be- troffenen vorhersehbar sei. Analog zum Vorgehen der Europäischen Kom- mission sei auch hier ein Sanktionsverzicht gerechtfertigt, da keine behörd- liche Fallpraxis bestehe, welche es der HCI Solutions AG erlaubt hätte, vo- rauszusehen, dass die verwendete Klausel B unzulässig sei, soweit sie über den Schutz des Urheberrechts hinausgehe (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 21-35). 4.2 Die Vorinstanz hält den geforderten Verzicht für unzulässig, da das Bundesgericht das Verfahren zur Festlegung einer Sanktion im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen habe. Nach Ansicht der Vorinstanz hat die
B-2665/2025 Seite 14 HCI Solutions AG ihr marktbeherrschendes System zur elektronischen Ver- breitung von Arzneimittelinformationen mit einer Klausel kartellrechtswidrig zementiert. Im Unterschied zum aufgehobenen Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts sei zwar lediglich ein einziger Missbrauch erstellt, was je- doch kein Kavaliersdelikt sei. Daher sei die auszusprechende Sanktion praxisgemäss nach den kartellrechtlichen Kriterien spürbar zu bemessen (Vernehmlassung vom 26. Juni 2025, S. 1). 4.3 4.3.1 Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen (Stellung- nahme vom 27. August 2025, Rz. 19), anerkennt das Bundesverwaltungs- gericht in seiner Rechtsprechung, dass ein Sanktionsverzicht angesichts der gesetzlichen Bandbreite von 0-10 Prozent grundsätzlich möglich, in- dessen auf absolute Ausnahmesituationen beschränkt ist, wie etwa bei ei- nem bevorstehenden Konkurs des Unternehmens aufgrund der Belastung (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.4). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 20) ist auch nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid einen Verzicht auf Ausfällung einer Sanktion andeutet, zumal es einen allfälligen Sanktionsverzicht selbst hätte aussprechen können. Vielmehr bejahte das Bundesgericht in E. 11.13 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG sowie in E. 12.6.4 auch die subjektive Vorwerfbarkeit des als sanktionswürdig erachteten Verhaltens. In E. 12.7 äusserte es sich zudem zur Nichtberücksichtigung konzerninterner Um- sätze bei der Bemessung des Basisbetrages sowie in E. 12.8 zur Berück- sichtigung des Umsatzes der "Schulung Pharmavista" sowie auch zu mil- dernden Umständen. Die Beschwerdeführerinnen (– freilich im Widerspruch zu der in den Rz. 22–29 ihrer Stellungnahme behaupteten "Ausnahmesituation" –) aner- kennen denn auch selber, dass sich das Bundesgericht klar für eine deut- lich tiefere Sanktion ausgesprochen hat, als sie vom Bundesverwaltungs- gericht ausgefällt worden war. Überdies räumen sie zutreffend ein, dass das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung keine zahlenmässige An- gabe zur Höhe der neu festzulegenden Sanktion machte (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 42).
B-2665/2025 Seite 15 4.3.2 Im Urteil 2C_244/2022 E. 12.6 bejaht das Bundesgericht die Vorwerf- barkeit des inkriminierten Verhaltens unabhängig davon, ob dessen Sank- tionierbarkeit voraussehbar war (vgl. im Übrigen auch für viele BGE 139 I 72 E. 8.2; BVGE 2011/32 E. 4). Den Beschwerdeführerinnen kann daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich auf Lehrmeinungen und europäische Praxisbeispiele berufen, wonach hier nicht sanktioniert wer- den dürfe, weil eine behördliche Fallpraxis gefehlt habe, welche die teil- weise Unzulässigkeit der Klausel B voraussehbar gemacht hätte (Stellung- nahme vom 27. August 2025, Rz. 30-35). 4.3.3 Dass sich die Beschwerdeführerinnen auch auf das Gleichbehand- lungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen, vermag daran nichts zu ändern: In den von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang er- wähnten drei Fällen (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 23) wurde – anders als hier – auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet. Inso- fern vermögen die Beschwerdeführerinnen mit Blick auf das Gleichbehand- lungsgebot nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr hatten sie – wie es gesetzlich vorgesehen ist (Art. 27, Art. 39 f., Art. 51 KG) – die mit einer Untersuchung verbundenen "Unannehmlichkei- ten" zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen legen denn auch nicht über- zeugend dar, inwiefern eine Sanktion angesichts der angeblich "grossen Belastung" durch die Untersuchung weder erforderlich noch zumutbar und somit unverhältnismässig wäre (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 25). 4.3.4 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dauerte fünf Jahre und einen Monat (vgl. den Sachverhalt unter A.h und A.i). Damit lag es unter den sechs – im Urteil des Bundesgerichts 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 12.5 (zur Publikation vorgesehen) – genannten Jahren, nach de- nen sich eine Reduktion der Sanktionierung aufdrängt. Der zeitliche Rahmen von rund zwölf Jahren (d. h. die vorerwähnte Dauer beim Bundesverwaltungsgericht sowie die 2 Jahre und 10 Monate [21.3.2022 – 23.1.2025] beim Bundesgericht sowie die vier Jahre und ein- einhalb Monate vor der Vorinstanz [d. h. vom 6.11.2021 – 19.12.2016]) lässt zudem erkennen, dass anders als die Beschwerdeführerinnen fest- halten (vgl. Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 28) die kartellrecht-
B-2665/2025 Seite 16 lichen Fragestellungen dieser vielschichtigen Streitsache durchaus an- spruchsvoll waren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen eine Sanktionierung daher auch nicht wegen der an- geblich "überlangen Verfahrensdauer" von zwölf Jahren. 5. Für den Fall, dass von einer Sanktionierung auszugehen ist, beantragen die Beschwerdeführerinnen eventualiter, diese auf den symbolischen Be- trag von Fr. 50'000.– zu begrenzen. 5.1 Diesbezüglich erklären sie, das Bundesverwaltungsgericht verfüge über ein grosses Ermessen bei der Neufestlegung der Sanktion. Zur Sank- tionierung und Sanktionsbemessung schreibe das Bundesgericht (Urteil 2C_244/2022 E. 12.5): "Die durch die Vorinstanz ausgefällte Sanktion beruht allerdings auf vier vermeintlich einen Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 KG erfüllenden Hand- lungen der Beschwerdeführerin 2. Wie erwähnt hat sich jedoch die Kar- tellrechtswidrigkeit von drei der vier vorinstanzlich beanstandeten Handlungen nicht bestätigt und selbst die Verwendung der Klausel B ist nur in weit geringerem Ausmass als von der Vorinstanz angenom- men kartellrechtswidrig (vgl. E. 11.13 oben). Damit ist die Marktver- schliessung zulasten konkurrierender Anbieter von veredelten, maschi- nenlesbaren Medikamenteninformationen, die (objektive) Schwere des Verstosses und damit auch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs weit geringer als von der Vorinstanz erwogen. Daraus ergibt sich bereits, dass die vorinstanzliche Sanktionsbemessung nicht aufrechterhalten werden kann und die Sanktion erheblich zu reduzieren ist." Das Bundesgericht habe sich somit, ohne deren Höhe festzulegen, klar für eine deutlich tiefere Sanktion ausgesprochen, als den vom Bundesverwal- tungsgericht festgehaltenen Betrag von rund Fr. 3'800'000.–. Als Indiz da- für sei die Verteilung der Gerichtskosten vor Bundesgericht heranzuziehen, da diese gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG nach dem Unterliegerprinzip ent- sprechend dem Verfahrensausgang erfolge. Gemäss Bundesgericht sei die Vorinstanz weitgehend unterlegen (Urteil 2C_244/2022 E. 14.2). Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.– hätten die Beschwerdefüh- rerinnen vom Bundesgericht Fr. 18'000.– zurückerhalten, was 90 Prozent entspreche. Die Beschwerdeführerinnen hätten "grösstenteils" obsiegt (Ur-
B-2665/2025 Seite 17 teil 2C_244/2022 E. 14.1), was ein 90 prozentiges Obsiegen bedeute. Eine Sanktionsreduktion im selben Umfang wäre nachvollziehbar, da die Vor- würfe in drei von vier Fällen überhaupt nicht und in Bezug auf den verblei- benden Vorwurf nur noch teilweise vorgelegen hätten. Das Obsiegen um mindestens 90 Prozent spreche für eine erheblich tiefere Sanktion. Jedoch sei es angesichts der behördlichen Fallpraxis nicht angezeigt, die bundes- verwaltungsgerichtliche Sanktion von Fr. 3'778'794.– einfach nur um 90 Prozent zu reduzieren, da gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe die konzerninternen Umsätze vom relevanten Umsatz abgezogen werden müssten (Urteil 2C_244/2022 E. 12.7.3.5). In fester Praxis vertrete die Vorinstanz die Ansicht, dass es sich bei der Sanktionsbemessung "nicht um einen reinen Rechenvorgang, sondern um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Um- stände" handle. So habe die Vorinstanz gegenüber Documed (RPW 2008/3, S. 385 ff. – Publikation von Arzneimittelinformationen, Rz. 239 - 243) nur eine symbolische Sanktion von Fr. 50'000.– gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass hier anders vorgegangen werde, zumal Gründe für eine pauschale Sanktionierung vorlägen: Erstens bestehe auch hier ein nur geringfügiger kartellrechtlicher Verstoss mit geringen Marktauswirkun- gen. Zweitens habe sich von den zahlreichen Vorwürfen nur eine einzige Handlung und diese auch nur teilweise als unzulässig herausgestellt. Drit- tens habe die HCI Solutions AG die Vertragsanpassung zur Klausel B von sich aus vorgenommen und sich zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung bereit gezeigt. Daher sei es auch angesichts der weiteren vor- instanzlichen Fallpraxis zur Festlegung symbolischer Beträge angezeigt, die Sanktion auf maximal Fr. 50'000.– festzusetzen (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 37-53). 5.2 Die Vorinstanz lehnt eine symbolische Sanktionierung ab, da das Bun- desgericht das Verfahren zu einer Neubemessung der Sanktion zurückge- wiesen habe. Auch wenn lediglich ein einziger Missbrauch erstellt sei, müsse die neu auszufällende Sanktion den kartellrechtlichen Kriterien ent- sprechen und spürbar sein, dürfe jedenfalls nicht nur symbolisch bemes- sen werden (Vernehmlassung vom 26. Juni 2025, S. 1). 5.3 Wie bereits bei der Frage des Verzichts auf eine Sanktionierung ist auch hier festzuhalten, dass das Bundesgericht eine symbolische Sanktion in seinem Urteil selber hätte aussprechen können. Stattdessen wies es aber die Sache ans Bundesverwaltungsgericht zurück und hielt dabei un- zweideutig fest, dass es Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein
B-2665/2025 Seite 18 werde, "im Rahmen der Rückweisung der Sache zur neuen Bemessung der Sanktion (vgl. E. 12.9 unten) die konzerninternen Umsätze bei der Be- rechnung des Basisbetrages abzuziehen" (Urteil 2C_244/2022 E. 12.7.3.5). Somit ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht vom Bundesverwaltungsgericht eine rechnerische Herleitung des neu festzu- setzenden Sanktionsbetrages erwartet, wobei die unter E. 12 diskutierten Punkte zu berücksichtigen sein werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Ar- gumenten der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Praxis der Wettbe- werbsbehörden in der Schweiz und in der Europäischen Union zu symbo- lischen Sanktionen bzw. symbolischen Geldbussen (vgl. Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 37-51). In Bezug auf das Argument der angeb- lich "überlangen Verfahrensdauer" (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 52) ist auf die vorangehende E. 4.3.4 zu verweisen. Die dort gemach- ten Überlegungen gelten auch hier. 6. Im vorliegenden Fall ist somit die festzusetzende Sanktion im Lichte des Kartellgesetzes und den in der einschlägigen Verordnung enthaltenen Kri- terien nach den Vorgaben des Bundesgerichts – und unter Beachtung der bisherigen Praxis – neu zu bemessen. 6.1 Für diesen Fall fordern die Beschwerdeführerinnen subeventualiter, die Sanktion sei auf maximal Fr. 63'261.34 zu begrenzen (Antrag 7). Ausgehend von einem für die Bemessung relevanten Umsatz von Fr. [...] beziffern sie die kartellgesetzlich zulässige Maximal- sanktion auf Fr. [...]. Gestützt darauf sowie gestützt auf einen Basisbetrag von 0,2 Prozent legen sie ihren Überlegungen Fr. 90'373.34 zu Grunde. Diese Summe sei mangels Verstossdauer und erschwerender Umstände nicht zu erhöhen, sondern vielmehr aufgrund mildernder Umstände um 30 Prozent zu vermindern, was eine Sanktion von höchstens Fr. 63'261.34 ergebe. 6.2 Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzuläs- sigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letz- ten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch
B-2665/2025 Seite 19 erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen (BGE 147 II 72 E. 8.2; 143 II 297 E. 9.2). In den Art. 2 ff. der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG, SR 251.5) hat der Bundesrat die Kriterien der Sanktionsbe- messung präzisiert, die gemäss Art. 49a Abs. 1 KG in drei Schritten erfolgt (BGE 147 II 72 E. 8.5.1): (1.) Auszugehen ist von einem Basisbetrag, der je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes bildet, den das betref- fende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). (2.) Je nach der Dauer des Wettbewerbsverstosses wird der Basisbetrag gegebenenfalls erhöht (vgl. Art. 4 SVKG). (3.) Bei erschwerenden oder mildernden Umständen erfolgt eine weitere Erhöhung oder eine Verminderung der Sanktion (vgl. Art. 5 und 6 SVKG). Insgesamt kann die Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unter- nehmens betragen (Art. 7 SVKG, Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG; vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f.; Urteil 2C_63/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 6.2). 6.3 Gemäss Bundesgericht sind drei der vier beanstandeten Handlungen (Klausel A im Vertragsverhältnis zu den Softwarehäusern, Qualitätskon- trolle sowie Upload auf AIPS im Vertragsverhältnis zu den Zulassungsin- haberinnen) nicht kartellrechtswidrig: Die Klausel A führe nicht zu einer (weiteren) Einschränkung des Absatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG und hinsichtlich Qualitätskontrolle und Upload auf AIPS liege keine Koppelung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG vor. Selbst die Verankerung der Klausel B im Vertragsverhältnis zu den Softwarehäusern ist gemäss Bundesgericht nur in geringerem Umfang zu beanstanden als durch das Bundesverwaltungsgericht erwogen. Diese Klausel sei nur insofern wett- bewerbswidrig, als sie den Softwarehäusern verbiete, Drittdaten bezüglich veredelter, maschinenlesbarer Medikamenteninformationen, die im We- sentlichen gleich wie die Daten von HCI Solutions AG strukturiert seien, in ihre Softwareprogramme einzuspeisen. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Sanktionierung nach Art. 49a KG somit wenn, dann nur noch in Bezug auf die letztgenannte Tathandlung möglich (Urteil 2C_244/2022 E. 11.13). In diesem sehr begrenztem Rahmen geht das Bundesgericht von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der HCI Solutions AG im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG (Urteil 2C_244/2022 E. 12.6.4). Dabei erachtet es eine
B-2665/2025 Seite 20 objektive Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organisationsverschulden der Beschwerdeführerinnen und deshalb die Vorwerfbarkeit als gegeben. 6.4 Bei der Berechnung des Basisbetrages ist von den Umsätzen der HCI Solutions AG in den Geschäftsjahren 2013, 2014 und 2015 auf den sach- lich und räumlich relevanten Märkten auszugehen. Hierzu zählen auch die Umsätze mit den Pharmavista Schulungen, da es sich um nachgelagerte Märkte handelt (Urteil 2C_244/2022 E. 12.8.3.1). Diese sind bei der Be- rechnung des Basisbetrages durch das Bundesverwaltungsgericht berück- sichtigt worden (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.3.30), was zur folgenden, un- bestrittenen Zusammensetzung der relevanten Umsätze führt:
6.4.1 Hiervon sind laut Bundesgericht die konzerninternen Umsätze der damaligen e-mediat AG sowie der Documed AG abzuziehen (vgl. act. 15 der Beschwerdebeilagen); sie sind bei der Berechnung des Basisbetrages nicht zu berücksichtigen (Urteil 2C_244/2022 E. 12.7.3.3, E. 12.7.3.5): • Die konzerninternen Umsätze der Documed AG betrugen im Jahre 2013 Fr. [...], im Jahre 2014 Fr. [...] und im Jahre 2015 Fr. [...], somit insgesamt Fr. [...]. • Die konzerninternen Umsätze der e-mediat AG betrugen im Jahre 2013 Fr. [...], im Jahre 2014 Fr. [...] und im Jahre 2015 Fr. [...], somit insgesamt Fr. [...]. Werden die soeben ermittelten konzerninternen Umsätze vom massgebli- chen Umsatz abgezogen, ergibt sich für die Sanktionsbemessung ein rele- vanter Umsatz von Fr. [...]:
B-2665/2025 Seite 21 Jahr Massgebli- cher Umsatz gem. BVGer- Urteil [Fr.] ./. Total der konzernin- ternen Um- sätze [Fr.] Neuer massgeblicher Umsatz [Fr.] 2013 [...] [...] [...] 2014 [...] [...] [...] 2015 [...] [...] [...] Gesamtsumme des Umsatzes [Fr.] [...]
6.4.2 Dementsprechend beläuft sich die nach Art. 7 SVKG (i.V.m. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG) maximal zulässige Sanktion auf Fr. [...]. 6.5 Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird der Sanktionsbetrag unter anderem nach der Schwere des unzulässigen Verhaltens bestimmt. Art. 3 SVKG hält kon- kretisierend fest, der Basisbetrag werde nach Schwere und Art des Verstosses gebildet. Unter Schwere ist die objektive, das heisst verschul- densunabhängige Schwere zu verstehen. Massgebend ist das abstrakte Gefährdungspotential. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die Wirksamkeit des Verstosses sowie die Anzahl der Beteiligten (vgl. für viele BGE 146 II 217 E. 9.2.3.2; 144 II 194 E. 6.4; Urteile des BGer 2C_442/2023 vom 14. April 2025 E. 4.3.1; 2C- 596/2019 vom 2. November 2022 E. 10.2.3). Dem Umstand, ob der Verstoss in einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung des wirk- samen Wettbewerbs liegt, ist angemessen Rechnung zu tragen (BGE 144 II 194 E. 6.4; 143 II 297 E. 9.7.1 f.). 6.5.1 Die Vorinstanz hatte das beanstandete Verhalten als "schwer" einge- stuft und den Basisbetrag auf 5 Prozent festgelegt (Verfügung, Rz. 519). Demgegenüber setzte das Bundesverwaltungsgericht den Basisbetrag auf 4 Prozent fest, da es die volkswirtschaftliche Beeinträchtigung als nur "mittelschwer" bezeichnete (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.4.19), weil seiner Einschätzung nach vier Handlungen der HCI Solutions AG einen Tatbe- stand von Art. 7 Abs. 2 KG erfüllt hätten (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.4). 6.5.2 Die Beschwerdeführerinnen halten diese Beurteilung im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen für unhaltbar. Sie rügen, ein wesentlicher Teil der Handlungen, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht für die
B-2665/2025 Seite 22 Bestimmung des Basisbetrages gestützt habe, falle weg. Demgegenüber liege jetzt nur noch ein einziger Tatbestand vor, was in einem ersten Schritt eine Reduktion des Basisbetrages um drei Viertel, also von 4 Prozent auf 1 Prozent rechtfertige. Zudem stufe das Bundesgericht den übrig gebliebe- nen Tatbestand in weit geringerem Ausmass als kartellrechtswidrig ein, als dies das Bundesverwaltungsgericht getan habe. Dies wiederum rechtfer- tige eine weitere Reduktion des Basisbetrages auf 0,2 Prozent, was zum Betrag von Fr. 90'373.– führe (Fr. [...] x 0,002). Weitere Umstände, die sich auf die Bestimmung des Basisbetrages erhöhend auswirken würden, lägen nicht vor (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 68 f.). 6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte erwogen, die ehemalige Gale- nica-Gruppe habe mittels HCI Solutions AG durch die Bündelung der Auf- nahme der Arzneimittelinformationen in ihre Datenbanken mit der Quali- tätssicherung und dem Upload auf AIPS eine Koppelung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. f. KG vorgenommen, was in der Sanktionsbemessung berücksichtigt wurde (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.4.9 ff.). Das Gericht be- rücksichtigte in der Sanktionsbemessung zudem, dass die Beschwerde- führerinnen durch die Klauseln A und B in den Verträgen mit den Software- häusern den Absatz der Konkurrenten i.S.v. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. e KG eingeschränkt hätten, wobei diese Verhaltensweisen Verdrän- gungs- wie auch Ausbeutungseffekte gezeigt hätten. Nach der (überholten) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts seien die Klauseln A und B offen- sichtlich geeignet gewesen, den Markt für potentielle Konkurrenzangebote zu verschliessen. Auch die vorgenommenen Koppelungen seien geeignet gewesen, potenzielle Wettbewerber zu verdrängen und deren Wettbe- werbsstellung zu verschlechtern (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.4.10). Dies- bezüglich wurde erschwerend bewertet, dass die "Verdrängungswirkung" insbesondere in der Zeit, in der sich die Bedingungen änderten und damit für den Eintritt potenzieller Konkurrenten besonders geeignet gewesen wäre, ihre Wirkung gezeigt hätten (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.4.3, E. 15.2.4.11). Demgegenüber verneint das Bundesgericht das Vorliegen einer Koppe- lung. Zudem erachtet es die Klausel A der Verträge als kartellrechtskon- form und die Klausel B nur insoweit als kartellrechtlich relevant, als sie über den legitimen Schutz des Urheberrechts hinausgeht (vgl. Urteil 2C_244/2022 E. 10.8 f., E. 11, insb. E. 11.13). Da damit auch eine mögli- che Verdrängungswirkung aufgrund der vermeintlichen Koppelung ausser Betracht fällt, kann diese nicht erschwerend berücksichtigt werden, wie die
B-2665/2025 Seite 23 Beschwerdeführerinnen zu Recht zu Bedenken geben (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 66). Hinzu kommt, dass entgegen der bisherigen Sicht des Bundesverwal- tungsgerichts, wonach "zwei verschiedene Verhaltensweisen" auf "zwei verschiedenen Märkten" als erschwerender Umstand zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil B-2597/2017 E. 15.2.4.11 f.), das Bundesgericht einzig von einer einzigen, kartellrechtlich relevanten Verhaltensweise ausgeht (vgl. Urteil 2C_244/2022 E. 11.3). Dies schliesst die Berücksichtigung von "zwei verschiedenen Verhaltensweisen" als erschwerenden Umstand aus. 6.5.4 Nach dem Gesagten ist somit das noch zu beanstandende Verhalten hinsichtlich der Klausel B als leicht einzustufen und dementsprechend die vom Bundesverwaltungsgericht ausgefällte Sanktion von Fr. 3'778'794.– erheblich zu reduzieren, wie dies das Bundesgericht verlangt (Urteil 2C_244/2022 E. 12.5). Unter gebührender Gewichtung aller Umstände er- scheint hier ein Basisbetrag von 0,5 Prozent als angemessen, nachdem drei von vier beanstandeten Verhaltensweisen weggefallen sind und das übrig gebliebene Verhalten nur noch insoweit kartellrechtlich zu beanstan- den ist, als es den Schutz des Urheberrechts überschreitet (vgl. Urteil 2C_244/2022 E. 10.8.6, E. 11.13). Daher ist bei der Prüfung der weiteren, für die Sanktionsbemessung mas- sgeblichen Faktoren von einem Betrag von Fr. 225'934.– (= Fr. [...] x 0,005) auszugehen. 6.6 Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich die Sanktion auch nach der Dauer des unzulässigen Verhaltens. Art. 4 SVKG konkretisiert diese Erhö- hung dahingehend, als dass der Basisbetrag bei einer Dauer zwischen ei- nem und fünf Jahren um bis zu 50 Prozent und bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren für jedes weitere angefangene Jahr um bis zu 10 Prozent zu erhöhen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Basisbetrag um 36,652 Prozent erhöht, weil die angeblich wettbewerbswidrige Koppelung 44 Monate ge- dauert hatte (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.5.6). Dies trifft gemäss Bundes- gericht nicht zu (Urteil 2C_244/2022 E. 11). Die nun noch als einzige zu beanstandende Klausel B fand erst im Jahre 2014 Eingang in die Verträge mit den Softwarehäusern und wurde bereits im Jahre 2015 angepasst (Ur- teil B-2597/2017 E. 15.2.7.15).
B-2665/2025 Seite 24 Wie die Beschwerdeführerinnen zurecht festhalten, liegt hier somit nichts vor, das eine Erhöhung aufgrund der Dauer des Verstosses rechtfertigen könnte (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 71 f.). 6.7 Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVKG wird der Sanktionsbetrag bei Vorliegen erschwerender Umstände erhöht. Als erschwerende Umstände nennt Art. 5 Abs. 1 SVKG drei Gründe: (1.) das Unternehmen hat wiederholt ge- gen das Kartellgesetz verstossen, (2.) das Unternehmen hat mit dem Verstoss einen Gewinn erzielt, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausfällt, (3.) das Unternehmen hat die Zusammenarbeit mit den Be- hörden verweigert oder versucht, die Untersuchungen sonst wie zu behin- dern. Das Bundesverwaltungsgericht ging als erschwerenden Umstand von ei- nem Wiederholungsfall aus, weshalb es den Sanktionsbetrag um 20 Pro- zent erhöhte (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.6.19). Eine weitere Erhöhung von 12 Prozent ergab sich, weil es die vermeintliche Koppelung sowie die Ein- schränkung des Absatzes der Konkurrenten durch die Vertragsklauseln A und B in den Verträgen mit den Softwarehäusern als erschwerenden Um- stand betrachtete (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.6.21). Da nun nur noch von einem einzigen, kartellrechtlich relevanten Verhalten und auch nicht mehr von einem Wiederholungsfall auszugehen ist, liegt nichts mehr vor, das eine Erhöhung des Basisbetrages aus diesen Grün- den zu rechtfertigen vermöchte. 6.8 Nach Art. 6 SVKG ist beim Vorliegen mildernder Umständen eine Ver- minderung der Sanktion vorzunehmen. Als mildernder Umstand wird in Art. 6 Abs. 1 SVKG die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätes- tens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss den Art. 26- 30 KG statuiert. Dabei müssen die eigenen Massnahmen derart sein, dass die wettbewerbswidrigen Handlungen aus eigenem Antrieb eingestellt wer- den (BGE 146 II 217 E. 9.4). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, was sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 SVKG ("insbesondere") ergibt. Daher sind sonstige mildernde Umstände auch bei der Sanktionierung eines wettbe- werbswidrigen Verhaltens nach Art. 7 KG zu berücksichtigen. Hingegen nicht erfasst sind Aspekte, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezem- ber 2018 E. 1628).
B-2665/2025 Seite 25 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz verneinten das Vorliegen mildernder Umstände (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.7.16). Demgegenüber weisen die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich auf eine besonders gute Kooperation (Beratungsanfrage, Bereitschaft zum Ab- schluss einer einvernehmlichen Regelung), eine "überlange" Verfahrens- dauer sowie die "Nichtvorhersehbarkeit" des Verstosses hin und beantra- gen eine Sanktionsreduktion um 30 Prozent, was eine auszufällende Sank- tion von Fr. 63'261.34 (= Fr. 90'373.34 x 0,7) ergeben würde (Stellung- nahme vom 27. August 2025, Rz. 82 f.). Im Beschwerdeverfahren B-2597/2017 machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten ihr Verhalten während der Untersuchung angepasst. 6.8.1 Die HCI Solutions AG hat die absatzeinschränkenden Klauseln mit den Softwarehäusern im Laufe des Untersuchungsverfahrens zwar früh- zeitig teilweise ersetzt und ab 2015 die Klausel B in neuen Verträgen nicht mehr verwendet. Sie hat aber den Softwarehäusern (mit bestehendem Ver- trag) erst im April 2017 mitgeteilt, dass sie nicht mehr an die Klausel B gebunden seien. Sie hat somit die Einstellung der hier noch relevanten Wettbewerbsbeschränkung nicht aus eigenem Antrieb vor Eröffnung des Kartellverwaltungsverfahrens eingestellt. Es liegt somit nichts vor, das es rechtfertigen könnte, die Anpassung des Verhaltens bzw. die Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens, die hier bereits im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Dauer des Verstosses in die Sanktionsbemes- sung einfliesst, ausnahmsweise zusätzlich als mildernden Umstand zu be- rücksichtigen (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.7.15). 6.8.2 Als weiteren Aspekt wollen die Beschwerdeführerinnen die im Unter- suchungsverfahren gezeigte Bereitschaft zum Abschluss einer einver- nehmlichen Regelung als mildernden Umstand berücksichtigt sehen (Stel- lungnahme vom 27. August 2025, Rz. 79). Eine Sanktionsreduktion bei Abschluss einer einvernehmlichen Regelung oder aufgrund des Willens und der Bereitschaft, eine solche abzuschlies- sen, ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Vorinstanz hat in ihrer bisherigen Praxis den Abschluss einer einvernehmlichen Regelung in Sanktionsverfahren im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG als gute Koopera- tion gewürdigt und mit einer Sanktionsreduktion honoriert, wobei eine Ver- ringerung von 3 bis 25 Prozent des Basisbetrags vorgenommen wurde (Ur- teil B-2597/2017 E. 15.2.7.8 m.H.). Bei der Festlegung der Höhe der Sank- tionsreduktion ist insbesondere der Zeitpunkt des Abschlusses einer
B-2665/2025 Seite 26 einvernehmlichen Regelung zu berücksichtigen. Der Umfang der Reduk- tion hängt davon ab, wie früh im Verfahren eine einvernehmliche Regelung zustande kommt, ob durch deren Abschluss die Dauer des Verfahrens we- sentlich verkürzt und der Verfahrensaufwand der Wettbewerbsbehörden massgeblich reduziert werden kann (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.7.8). Wie im Urteil B-2597/2017 (E. 15.2.7.9 ff.) detailliert gezeigt wurde, kann hier die im Untersuchungsverfahren gezeigte Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung nicht als mildernder Umstand berück- sichtigt werden. An den diesbezüglichen Erörterungen ist festzuhalten. 6.8.3 Als weiteren mildernden Umstand bezeichnen die Beschwerdeführe- rinnen die "besonders gute Kooperation" mit den Wettbewerbsbehörden (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 79). Kooperatives Verhalten kann praxisgemäss auch ausserhalb einer Bonus- meldung sanktionsmindernd berücksichtigt werden (Urteile des BVGer B-1781/2021 vom 13. Juni 2023 E. 3.6.5; B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.8). Damit dies der Fall ist, muss das Verhalten über das hinausge- hen, was üblicherweise zur Ausübung der Verteidigungsrechte an den Tag gelegt wird. Nicht ausreichend ist ein Verhalten, das bereits nach den ge- setzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten geboten ist (wie die Auskunfts- pflicht nach Art. 40 KG, vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b und e VwVG). Nach der Praxis des Sekretariats soll eine besonders gute Kooperation z.B. beim freiwilligen Einreichen von Beweismitteln oder bei der Anerkennung des Sachverhalts in Frage kommen (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.7.12 m.H.). Dass sich die Beschwerdeführerinnen in der Untersuchung grundsätzlich kooperativ verhalten haben, ist zwar positiv zu werten, auch wenn das Ver- fahren durch ein Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende des Sekretaria- tes und den Sistierungsantrag etwas erschwert worden sein mag (vgl. Ur- teil B-2597/2017 E. 15.2.7.6). Das von den Beschwerdeführerinnen im Un- tersuchungsverfahren an den Tag gelegte Verhalten geht aber nicht über das übliche Mass hinaus, welches von Untersuchungsadressatinnen im Rahmen der Mitwirkungspflicht erwartet werden darf. An den entsprechen- den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ist daher festzuhalten (Urteil B-2597/2017 E. 15.2.7.16). 6.8.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend machen, die angeblich lange Dauer des vorliegenden Verfahrens sei mit den damit ver- bundenen Nachteilen sanktionsmildernd zu berücksichtigen (Stellung-
B-2665/2025 Seite 27 nahme vom 27. August 2025, Rz. 80), ist auf die in der vorstehenden E. 4.3.4 gemachten Überlegungen zu verweisen. Dies gilt auch insoweit als die Beschwerdeführerinnen hier wiederum auf die fehlende Vorausseh- barkeit der Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens hinweisen (Stellung- nahme vom 27. August 2025, Rz. 81; siehe E. 4.3.2), wobei zu bemerken ist, dass dieser Gesichtspunkt keinen bemessungswirksamen, mildernden Umstand darstellt. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine für die Bemessung mass- geblichen Erhöhungs- oder Milderungsfaktoren zu berücksichtigen sind (E. 6.6–6.8). Die auszufällende Sanktion ist somit auf Fr. 225'934.– festzu- setzen. 8. Abschliessend sind im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht neu zu regeln (vgl. E. 2.1). Dabei ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (Stellung- nahme vom 27. August 2025, Rz. 42 f., 88, 91) den neu zu bestimmenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht die bundesgerichtliche Formel (90 prozentiges Obsiegen / 10 prozentiges Unterliegen) zugrunde zu le- gen. Das Obsiegen der Beschwerdeführerinnen kann jetzt konkret berech- net werden, indem die neu auszufällende Sanktion von Fr. 225'934.– (E. 7) zum (im vorinstanzlichen Untersuchungsverfahren gesprochenen) Sankti- onsbetrag von Fr. 4'546'123.– (unter A.h) in Relation gesetzt wird. Wird eine solche Verhältnisrechnung vorgenommen, ergibt sich zugunsten der Beschwerdeführerinnen ein Unterliegen von noch lediglich 4,97 Prozent (= [Fr. 225'934.– : Fr. 4'546'123.–] x 100). 8.1 8.1.1 Die Auferlegung von Kosten in der vorinstanzlichen Untersuchung richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Ge- bührenpflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen der WEKO oder des Sekretariats veranlasst. Keine Gebührenpflicht besteht nach Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersu- chung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzu-
B-2665/2025 Seite 28 lässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben bzw. sich die vorliegenden An- haltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde einge- stellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV- KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung [AllgGebV, SR 172.041.1]). 8.1.2 Für die Untersuchung erhob die Vorinstanz Verfahrenskosten von Fr. 381'250.40, welche sie den Beschwerdeführerinnen nach dem höchst- richterlichen Urteil zurückerstattete (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 84, Rz. 90). Daher hat hier entsprechend dem Unterliegen im Umfang von 4,97 Prozent eine Kürzung der vorinstanzlichen Untersuchungskosten um 95,03 Pro- zent zu erfolgen, weshalb diese Kosten neu Fr. 18'950.– ( Fr. 381'250.40 x 0,0497) betragen. 8.1.3 Da die Beschwerdeführerinnen die geleisteten Untersuchungskosten von Fr. 381'250.40 zurückerhalten haben (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 84, Rz. 90), werden sie der Vorinstanz nach Rechtskraft dieses Urteils die neu ausstehenden Verfahrenskosten von Fr. 18'950.– zu leisten haben. 8.2 8.2.1 Die Spruchgebühr des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Art. 4 VGKE sieht bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.– eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 7'000.– und Fr. 40'000.– vor. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, namentlich mutwillige Pro- zessführung oder ausserordentlicher Aufwand, kann das Gericht über die- sen Höchstbetrag hinausgehen (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Allerdings kann der in Art. 63 Abs. 4 bis VwVG festgesetzte Höchstbetrag von Fr. 50'000.– in kei- nem Fall überschritten werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben im bundesverwaltungsgerichtli- chen Verfahren B-2597/2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.– ge- leistet.
B-2665/2025 Seite 29 Die Verfahrenskosten sind nach Art. 63 Abs.1 VwVG entsprechend dem Unterliegerprinzip zu verteilen. Wie bereits ausgeführt, hat hier eine Kür- zung der bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von 95,03 Prozent zu erfolgen, weshalb die entsprechenden Kosten auf Fr. 2'000.– ( Fr. 40'000.– x 0,0497) festzulegen sind. Demzufolge wird das Bundesverwaltungsgericht diesen Betrag dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 40'000.– entnehmen und den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 38'000.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu- rückerstatten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG ist einer ganz oder teilweise obsiegen- den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Urteil B-2597/2017 E. 17.2.6). 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den mit Honorarnote vom 16. No- vember 2018 geltend gemachten anwaltlichen Arbeitsaufwand als detail- liert und nachvollziehbar bezeichnet. Es hat im Sinne der Beschwerdefüh- rerinnen festgehalten, dass eine ungekürzte Parteientschädigung für ein vollständiges Obsiegen Fr. 60'821.80 betragen würde (Urteil B-2597/2017 E. 17.2.9). Von diesem Betrag gehen die Beschwerdeführerinnen nach wie vor aus (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 92 f.). Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Beschwerdeführerinnen – im Umfang von 95,03 Prozent – ist ihnen zulasten der Vorinstanz eine um 4,97 Prozent gekürzte Parteientschädigung von neu insgesamt Fr. 57'800.– ( Fr. 60'821.80 x 0,9503) zuzusprechen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz nach Rechtskraft dieses Urteils an eine der Beschwerdefüh- rerinnen zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 9. Dieses Urteil setzt im Anschluss an die bundesgerichtliche Rückweisung das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren B-2597/2017 fort und schliesst es ab. Da in den vorangehenden E. 8.2 und E. 8.3 über die Kos- tenfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens B-2597/2017 entschieden wird, sind – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführe- rinnen (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 89) – ihnen für das
B-2665/2025 Seite 30 vorliegende Verfahren B-2665/2025 keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebensowenig ist eine über E. 8.3 hinausgehende, weitere Parteientschä- digung zuzusprechen, weshalb dem entsprechenden Antrag der Be- schwerdeführerinnen (Stellungnahme vom 27. August 2025, Rz. 94) ge- mäss fester Praxis nicht entsprochen werden kann (vgl. für viele die Urteile des BVGer B-3106/2025 sowie B-3190/2025 vom 19. Mai 2025, S. 4; B-431/2023 vom 7. März 2023 E. 5). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
B-2665/2025 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2016 wird mit Bezug auf die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Sank- tion wie folgt neu gefasst: "Vifor Pharma Participations AG und HCI Solutions AG werden in An- wendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG wegen einer unzulässigen Verhaltensweise mit einem Betrag von Fr. 225'934.– belas- tet. Dieser Betrag wird den Adressatinnen der Verfügung unter solidari- scher Haftung auferlegt." 2. Die Dispositiv Ziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2016 wird mit Bezug auf die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Kos- ten der Untersuchung wie folgt neu gefasst: "Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 18'950.– werden den Beschwer- deführerinnen auferlegt." 3. Den Beschwerdeführerinnen werden für das bundesverwaltungsgerichtli- che Verfahren B-2597/2017 – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu zahlende – Kosten von Fr. 2'000.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem Kostenvorschuss von Fr. 40'000.– entnommen und den Beschwerde- führerinnen der Restbetrag von Fr. 38'000.– zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführerinnen wird für das Verfahren B-2597/2017 zu Las- ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 57'800.– zugespro- chen. 5. Für das vorliegende Verfahren B-2665/2025 werden keine Verfahrenskos- ten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-2665/2025 Seite 32 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
B-2665/2025 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Dezember 2025
B-2665/2025 Seite 34 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 32-0249; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)