Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2645/2020
Entscheidungsdatum
16.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2645/2020

Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.

Gegenstand

Validierungsverfahren zur Erlangung des Titels "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin".

B-2645/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Auf ihren Antrag hin wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. September 2013 vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum für Berufsbildung (nachfolgend: SDBB oder Validierungsorgan) zum Validie- rungsverfahren im Hinblick auf die Erlangung des Titels "diplomierte Be- rufs-, Studien- und Laufbahnberaterin" zugelassen. In der Folge reichte sie beim SDBB am 27. Juli 2015 ein Validierungsdos- sier ein. Nach mündlicher und schriftlicher Rückmeldung der zuständigen Expertinnen des SDBB (nachfolgend: Expertinnen) überarbeitete die Be- schwerdeführerin ihr Dossier und reichte es am 18. August 2016 erneut ein. Am 9. November 2016 führten die Expertinnen mit ihr ein Beurteilungs- gespräch. Gestützt auf die Beurteilung der Expertinnen, die beraterischen Grundkompetenzen hätten nicht nachgewiesen werden können, empfahl das Validierungsorgan dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz), den Titel nicht zu erteilen, son- dern zu verlangen, dass der Nachweis der fehlenden Kompetenzen in ei- nem ergänzenden Dossier zu erbringen sei. Mit Verfügung vom 21. März 2017 verfügte die Vorinstanz, dass der Be- schwerdeführerin der Titel "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnbe- raterin" vorerst nicht ausgestellt werde. Zur Begründung führte sie aus, die Nachweise für die Kompetenzen A "Beraten", B "Führen eines Beratungs- gesprächs", C "Diagnostizieren/Evaluieren" und D "Informieren (Klienten)" hätten nicht erbracht werden können. Damit der Beschwerdeführerin der Titel erteilt werden könne, seien in einem ergänzenden Dossier die Nach- weise für die Grundkompetenzen A, B, C und D zu erbringen. Am 21. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres überar- beitetes Validierungsdossier ("ergänzendes Dossier") ein. In ihrem Beurteilungsbericht vom 20. Februar 2020 kamen die Expertinnen zum Schluss, auch im nachgereichten Dossier sei es der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen, das im ersten Durchgang Bemängelte glaubhaft als erworben nachzuweisen. Es werde auch im dritten Versuch nicht deutlich, dass sie sich selbst und ihr beraterisches Handeln reflektiere. Sie versuche in den Fallbeispielen, den Beratungsprozess zu reflektieren, habe aber of- fenbar trotz der ausführlichen mündlichen Erläuterungen der Expertinnen nicht verstanden, dass dies nicht dasselbe sei wie eine reflexive Perspek- tive auf sich selbst als Beraterin und auf das eigene beraterische Handeln.

B-2645/2020 Seite 3 Es erscheine daher nicht als sinnvoll, noch einmal ein Gespräch mit der Kandidatin zu führen, da davon auszugehen sei, dass sich das Ergebnis nicht verändern würde. Aufgrund des nachgereichten Dossiers könnten die Expertinnen nicht wirklich überzeugt eine Validierung empfehlen. Ange- sichts der langjährigen beruflichen Erfahrung der Kandidatin, ihrer aktuel- len Position, der erfolgreich absolvierten zusätzlichen Module sowie des Auslaufens des Validierungsverfahrens könnte man im Sinne einer prag- matischen Vorgehensweise die Kompetenzen A-D auch mit einem zuge- drückten Auge validieren, doch sei diese anspruchsvolle Entscheidung dem Validierungsorgan zu überlassen. In der Folge empfahl das Validierungsorgan mit Lernleistungsbestätigung vom 8. April 2020 der Vorinstanz, der Kandidatin den beantragten Titel nicht zu erteilen. Mit Verfügung vom 20. April 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, dass ihr der Titel "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnbe- raterin" nicht ausgestellt werde. Zur Begründung führte sie an, dass ge- mäss Lernleistungsbestätigung vom 8. April 2020 durch das Validierungs- organ im Dossier der Beschwerdeführerin die Nachweise für das Vorhan- densein der notwendigen Kompetenzen zur Erlangung des Diploms nicht erbracht worden seien. Da sie bereits im September 2015 sowie im August 2016 je ein Dossier eingereicht habe, habe es sich bei der Einreichung des Dossiers vom 21. August 2019 um den letzten Wiederholungsversuch ge- handelt, so dass eine weitere Dossiereinreichung nicht mehr möglich sei. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das einge- reichte ergänzende Dossier bezüglich jener Kompetenzen, die 2017 als noch nicht bestanden eingestuft worden seien, sei erneut zu prüfen. Die Bewertung sei nachvollziehbar am Qualifikationsprofil Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in zu orientieren. Um die Unvoreingenommenheit zu gewährleisten, seien andere Experten oder Expertinnen als im bisherigen Verfahren einzusetzen. C. Am 10. August 2020 reichte die Vorinstanz die Stellungnahmen des Vali- dierungsorgans vom 29. Juli 2020 sowie der Expertinnen des Validierungs- organs vom 20. Juli 2020 ein.

B-2645/2020 Seite 4 Mit Vernehmlassung vom 11. September 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. April 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Die Be- schwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderun- gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Das Berufsbildungsgesetz regelt sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen (Art. 2 BBG). Die beruflichen Qualifikationen werden durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch an- dere von der Vorinstanz anerkannte Qualifikationsverfahren nachgewiesen (Art. 33 BBG). 2.1 Die Tätigkeit als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater ist ein regle- mentierter Beruf, für den eine vom Bund anerkannte Fachbildung erfor- derlich ist (Art. 50 Abs. 1 BBG). Der Bundesrat erlässt Mindestvorschrif- ten für die Anerkennung der Bildungsgänge (Art. 50 Abs. 2 BBG). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 50 Abs. 2 BBG hat der Bun- desrat in der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) die Bedingungen zur Erlan- gung des Diploms als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater festgelegt (Art. 55-58 BBV). Gemäss dieser Verordnung ist es auch möglich, dieses Diplom und den Titel durch ein Qualifikationsverfahren zu erwerben (Art. 58 Abs. 2 BBV). 2.2 Im Gegensatz zu (Hochschul-)Prüfungen ermöglicht ein Qualifikations- verfahren den Einsatz unterschiedlicher Methoden und Instrumente. Der Entscheid über die Form und den Inhalt der Qualifikationsverfahren liegt

B-2645/2020 Seite 5 beim Bund, und es soll erlauben, mit unterschiedlichen Bildungsgängen zu gleichen Abschlüssen zu kommen. Zudem beruhen Qualifikationsverfah- ren auf dem Prinzip der Fremd- und nicht der Selbstevaluation, was eine verbesserte Objektivierung ermöglicht (Botschaft zu einem neuen Bundes- gesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG] vom 6. Sep- tember 2000 [BBl 2000 5686], S. 5736). Im Rahmen eines Qualifikations- verfahrens beurteilen Experten die vorhandenen Kompetenzen anhand ei- nes Portfolios des Kandidaten. Unter einem Portfolio oder einem Dossier wird eine Sammlung von Arbeitszeugnissen, Arbeitsergebnissen, Kursaus- weisen, weiteren Belegen und Informationen zu den vorhandenen Kompe- tenzen verstanden. Diese dienen als Grundlage für die Beurteilung der Fä- higkeiten der Kandidaten (Botschaft, a.a.O., S. 5738). Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsver- fahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurtei- lungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chan- cengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1 BBG). 2.3 Die Möglichkeit, das Diplom als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater durch die Validierung von Bildungsleistungen zu erlangen, besteht offenbar in der Zwischenzeit nicht mehr. Im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt der Zulassung der Beschwerdeführerin zum Qualifikationsverfahren waren die Voraussetzungen, um das Diplom durch ein derartiges Qualifikationsverfah- ren zu erhalten, in den "Leitlinien zur Erlangung des Titels 'Dipl. Berufs-, Stu- dien- und Laufbahnberater/in' durch die Validierung von Bildungsleistun- gen, Stand: 100701" (nachfolgend: Leitlinien) und in den "Bestehensregeln für die Erlangung des Titels 'Dipl. Berufs-, Studien- und Laufbahnbera- ter/in'" (nachfolgend: Bestehensregeln) geregelt. Die Leitlinien wurden durch das SDBB erlassen, einer Fachagentur der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Diese erbringt im Auftrag der Kantone Vollzugs- und Entwicklungsaufgaben in den Bereichen Berufsbil- dung und Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Die Bestehensregeln ihrerseits wurden durch das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 20. Dezember 2012 Teil der Vorinstanz) erlas- sen und basieren auf dem ebenfalls vom BBT erlassenen Qualifikations- profil Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in.

B-2645/2020 Seite 6 3. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Gemäss ständiger Recht- sprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Prüfun- gen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts- mittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässi- ges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Ge- fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandi- daten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auf- erlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (BGE 131 I 467 E. 3.1 m.w.H.) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vor- instanzlichen Organe und Experten ab, jedenfalls solange diese im Rah- men der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von der- jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch- tend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechts- schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zent- ralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni- tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).

B-2645/2020 Seite 7 Die gleichen Überlegungen müssen auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren bezüglich der Validierung von Bildungsleistungen in einem Qualifi- kationsverfahren gelten, da auch hier eine Bewertung des eingereichten Dossiers durch die Fachexperten des Validierungsorgans erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt seine Kognition daher in analoger Weise etwas zurück, soweit es um eigentliche Bewertungsfragen geht. 4. In verfahrensmässiger Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Expertin- nen hätten das im Verfahren vorgesehene Beurteilungsgespräch nicht durchgeführt und auch weitere Überprüfungsmethoden wie jene der Ar- beitsbeobachtung seien nicht genutzt worden. Die Expertinnen machen dagegen geltend, das ergänzende Dossier habe dieselben Mängel wie das erste Dossier aufgewiesen. Daher sei ihre Be- urteilung die Gleiche gewesen. Es erscheine daher nicht als sinnvoll, noch einmal ein Gespräch mit der Kandidatin zu führen, da davon auszugehen sei, dass sich das Ergebnis nicht verändern würde. 4.1 Mängel im Prüfungsablauf sind nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, das heisst wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.3.2; B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 6.2.4; B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 6.3; B 1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.2.3 und B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 8.1 m.w.H.). 4.2 Der Ablauf des Qualifikationsverfahrens wird in den Leitlinien wie folgt geregelt: Nach der Zulassung erarbeitet der Kandidat ein Dossier gemäss den An- gaben des "Leitfadens zur Erstellung eines Dossiers zur Erlangung des Titels 'Dipl. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in' durch die Validierung von Bildungsleistungen" (nachfolgend: Leitfaden). Daraufhin erfolgt eine Beurteilung durch zwei Experten. Diese vergleichen die vom Kandidaten im Dossier aufgeführten Kompetenzen mit jenen, die in der Übersicht der beruflichen Handlungskompetenzen festgelegt sind. Die Einschätzung wird durch ein Beurteilungsgespräch von 1 bis 2 Stunden mit dem Kandidaten vervollständigt. Bei Bedarf können die Experten andere Überprüfungsme-

B-2645/2020 Seite 8 thoden einsetzen, wie beispielsweise eine Arbeitsbeobachtung. Nach Ab- schluss ihrer Analyse verfassen sie einen Beurteilungsbericht zuhanden des regionalen Validierungsorgans. Das regionale Validierungsorgan stützt sich bei seiner Entscheidung auf den Beurteilungsbericht der Experten und verfasst eine Lernleistungsbestätigung zu Handen der Vorinstanz. Die Lernleistungsbestätigung hält die validierten Kompetenzen sowie die allen- falls fehlenden Kompetenzen fest. Aufgrund der Lernleistungsbestätigung entscheidet die Vorinstanz über die Zertifizierung. Sind alle Kompetenzen nachgewiesen wird der Titel ausgestellt. Fehlende Kompetenzen müssen nicht nur erworben, sondern auch angewendet und in einem ergänzenden Dossier nachgewiesen werden. Der Nachweis für die fehlenden Kompe- tenzen ist innerhalb von fünf Jahren nach der Ausstellung der Lernleis- tungsbestätigung einzureichen. 4.3 Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Beurteilung eines erstmals eingereichten Dossiers, sondern die Beurteilung eines ergänzten Dossiers, wobei das ursprüngliche Dossier offenbar bereits im Jahr 2016 einmal er- gänzt worden war. Es ist unbestritten, dass die Expertinnen am 9. Novem- ber 2016, nach der Einreichung dieses ersten ergänzten Dossiers, mit der Beschwerdeführerin ein Beurteilungsgespräch durchgeführt hatten. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich somit nicht darauf, dass gar kein Beurteilungsgespräch durchgeführt worden wäre, sondern darauf, dass die Expertinnen von einem zweiten derartigen Gespräch nach der Einreichung des zum zweiten Mal ergänzten (dritten) Dossiers abgesehen haben. 4.4 Die Leitlinien sehen zwar vor, dass ein Beurteilungsgespräch durchge- führt wird. Dass nach der Einreichung eines ergänzten Dossiers ein weite- res Beurteilungsgespräch stattfinden müsste, ist darin aber nicht ausdrück- lich vorgeschrieben. 4.5 Das Qualifikationsverfahren stellt primär auf das vom Kandidaten ein- zureichende Dossier ab. Das Beurteilungsgespräch hat daneben keine selbständige Bedeutung in der Art einer mündlichen Prüfung, welche ne- ben den schriftlichen Prüfungen eine eigenständige Note zum Gesamter- gebnis beisteuern würde. Wie die mündliche Besprechung nach der Ab- gabe von gewissen Diplom- oder Maturaarbeiten dient das Beurteilungs- gespräch in einem Validierungsverfahren primär dazu, den aufgrund des Dossiers erhaltenen Eindruck zu bestätigen und zu plausibilisieren, dass der Kandidat das Dossier selbst verfasst hat. Weiter dient es offenbar dazu,

B-2645/2020 Seite 9 dass die Experten mit dem Kandidaten allfällige Mängel diskutieren kön- nen, damit der Kandidat diese besser versteht und bei der Überarbeitung seines Dossiers verbessern kann. 4.6 Im vorliegenden Fall kamen die Expertinnen zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass ein erneutes Gespräch das Ergebnis nicht verändern würde. Das ergänzte Dossier habe dieselben Mängel wie das erste Dos- sier, woraus zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin trotz der aus- führlichen mündlichen Erläuterungen der Expertinnen nicht verstanden habe, inwiefern sie das Dossier zu überarbeiten habe, weshalb es als zwecklos erscheine, noch einmal ein Gespräch mit ihr zu führen. Mit dieser Argumentation machen die Expertinnen geltend, ein zweites Be- urteilungsgespräch beziehungsweise der Verzicht auf die Durchführung ei- nes derartigen Gesprächs habe keinen kausalen Einfluss auf das Ergebnis gehabt. Angesichts der dargelegten Funktion des Beurteilungsgesprächs, insbesondere des Umstands, dass das Beurteilungsgespräch nicht dazu führen kann, ein an sich als ungenügend bewertetes Dossier notenmässig so zu kompensieren, dass die Lernleistungsbestätigung positiv ausfallen würde, ist diese Auffassung nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits ihr zweites ergänztes Dossier eingereicht hatte und daher keine weitere Überarbeitung des Dos- siers zu erwarten war, für die ein Beurteilungsgespräch hilfreich gewesen wäre. 4.7 Die Leitlinien sehen eine Arbeitsbeobachtung nicht standardmässig vor, sondern die Experten "können" sie "bei Bedarf" einsetzen. Warum die Expertinnen im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Arbeitsbeobach- tung hätten durchführen sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht konkret begründet. Sie macht auch nicht geltend, sie habe dies vorgängig bean- tragt. Der Umstand allein, dass die Expertinnen ihr Dossier als ungenügend beurteilt haben, begründet jedenfalls keine Notwendigkeit, dass die Exper- tinnen auf sämtliche in den Leitlinien als allenfalls zusätzliche Überprü- fungsmethoden vorgesehenen Mittel zurückgreifen müssten, zumal auch bezüglich einer Arbeitsbeobachtung nicht davon auszugehen ist, dass diese ein ungenügendes Qualifikationsdossier relativieren könnte. 4.8 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Expertinnen hätten gegen die Leitlinien verstossen, indem sie das vorgesehene Beurteilungsgespräch nicht durchgeführt und auch weitere Überprüfungsmethoden wie jene der

B-2645/2020 Seite 10 Arbeitsbeobachtung nicht genutzt hätten, erweist sich daher als unbegrün- det. 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, die Expertin- nen seien voreingenommen gewesen und hätten daher in den Ausstand treten sollen. Sie begründet die behauptete Voreingenommenheit damit, dass die Beurteilung durch die Expertinnen mit genau denselben Worten erfolgt sei wie jene in der Lernleistungsbestätigung 2017. Der Schluss liege daher nahe, dass die Expertinnen wenig Zeit für die Prüfung des Dossiers gehabt hätten. Ein Indiz für ihre Voreingenommenheit sei auch, dass sie sich dagegen entschieden hätten, das im Verfahren vorgesehene Beurtei- lungsgespräch durchzuführen. Die Expertinnen erachten diese Rüge als unverständlich. Der letzte Kon- takt mit der Beschwerdeführerin sei das Beurteilungsgespräch vom 9. No- vember 2016 im Rahmen der zweiten Einreichung des Dossiers gewesen. Dieses Gespräch sei trotz der schwierigen Eröffnung, dass Handlungskom- petenzen bemängelt worden seien, sehr einvernehmlich verlaufen. 5.1 Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten. Eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vor- zubereiten hat, muss in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befan- gen sein könnte (Art. 10 VwVG). Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtswalters wie auch der zuständigen Ex- perten objektiv rechtfertigen. Dies gilt unter anderem, wenn die Person ein persönliches Interesse in der Sache hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestim- men. Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit zu begründen vermögen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand unter den auch die sogenannte Vorbefassung subsumiert wird. Unter Vorbefassung ver- steht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit be- fasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch

B-2645/2020 Seite 11 könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass diese Amtsperson sich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfah- rensabschnitt eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 VwVG N. 71 und 73). Indessen lässt der Umstand, dass sich eine Person bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat und sich aufgrund der bestehenden Akten- lage eine Meinung gebildet hat, diese nicht bereits als vorbefasst und be- fangen erscheinen, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Entsprechend wird gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst bei Richtern, bei denen gegenüber Verwaltungsbe- hörden ausgeprägtere Ausstandsregeln gelten, davon ausgegangen, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren, in dem der Beschwerdeführer unterlag, für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; Entscheide des BVGer B-143/2015 vom 23. Feb- ruar 2015 und B-7563/2015 vom 15. Februar 2016). 5.2 Dass die Expertinnen das überarbeitete Dossier der Beschwerdeführe- rin bereits einmal und mit weitgehend ähnlicher Begründung als ungenü- gend beurteilt hatten, begründet daher keinen Ausstandsgrund. Dass sie kein weiteres Beurteilungsgespräch durchgeführt haben, ist, wie dargelegt (vgl. E. 4 hievor), nicht zu beanstanden und daher ebenfalls kein Grund, ihnen Voreingenommenheit vorzuwerfen. 5.3 Die entsprechende, sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin er- weist sich daher als unbegründet. 6. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Expertinnen hätten sich bei ihrer Beurteilung, wie bereits im Jahr 2017, lediglich auf das Krite- rium "Selbstreflexion" gestützt, das so in den Handlungskompetenzen ge- mäss dem Qualifikationsprofil gar nicht aufgeführt sei. Gemäss dem Qua- lifikationsprofil enthalte jede Grundkompetenz fünf Handlungskompeten- zen, die nach festgelegten Beurteilungskriterien auf unterschiedlichen Ni- veaus erreicht werden müssten. Zusätzlich würden soziale und persönliche Kompetenzen beurteilt. Unter letzteren finde sich "Selbstevaluation" für die Grundkompetenzen "Beraten" und "Führen eines Beratungsgesprächs". Für die Grundkompetenzen "Diagnostizieren/Evaluieren" und "Informieren" sei "Selbstevaluation" aber keine zu beurteilende Kompetenz. Die Defini- tion von Selbstreflexion und Selbstevaluation sei nicht eindeutig. Selbstre-

B-2645/2020 Seite 12 flexion befasse sich eher mit eigenen Empfindungen, Charaktereigen- schaften und Stärken, während Selbstevaluation eine Bewertung des Han- delns, Begründungen des Handelns und Erkennen von alternativen Hand- lungsmöglichkeiten umfasse. Die verlangte Kompetenz "Selbstevaluation" finde sich in allen aufgeführten Fallbeispielen. Das eigene Handeln sei re- flektiert worden, Begründungen für die eingesetzten Methoden und Bera- tungsschritte seien enthalten und selbstkritische Überlegungen seien ein- gebracht worden. Zum Teil sei nicht nur das persönliche Handeln evaluiert worden, sondern auch in eine übergeordnete Perspektive eingeflossen, die sich aus der Funktion als Teamleiterin ergeben habe. Auch wenn eine Selbstreflexion im engeren Sinn weniger zu finden sei, sei die Selbsteva- luation durchaus eingebaut worden, teilweise innerhalb der Fallschilderun- gen sowie ausdrücklich unter "Interpretation/Stellungnahme, Reflexion, Schlussfolgerungen, Analyse, Lösungsvorschläge". Als Expertin mit mehr als zehn Jahren Erfahrung arbeite sie überwiegend situativ und automati- siert, ohne sich den theoretischen Zusammenhang, die Regeln und Erfah- rungen immer wieder bewusst zu machen, weshalb es für sie häufig sehr schwierig sei, ihre Vorgehensweisen zu erklären. Sie habe daher zwei für das Verfahren relevante Module des Master of Advanced Studies in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung der Fachhochschule Nordwest- schweiz besucht und erfolgreich abgeschlossen. Im Dossier für das Vali- dierungsverfahren habe sie die Fallbeispiele auf Basis der im Unterricht vermittelten Berichtsvarianten verfasst und auch jene eines weiteren Stu- diengangs, des Master of Advanced Studies in Psychology of Career Counselling and Human Resources Management der Universität Freiburg, beigezogen. Die Fallbeispiele 6 und 7 seien als Leistungsnachweise für die beiden besuchten Module verfasst worden. Beide Nachweise seien von der Lernbegleiterin und der Co-Programmleiterin bewertet worden, wobei besonders die Reflexion und selbstkritische Auseinandersetzung gelobt worden seien. Diese Bewertung habe – im Unterschied zu jener der Exper- tinnen im Validierungsverfahren – auf dem Qualifikationsprofil basiert und sei dadurch objektiviert gewesen, während die Beurteilung der Expertinnen keinen Bezug dazu herstelle und somit eher subjektiv erscheine. Verwun- derlich erscheine ausserdem, dass die Begründung des Entscheids in Be- zug auf die vier nachzuweisenden Handlungskompetenzbereiche mit ge- nau denselben Worten wie jene in der Lernleistungsbestätigung 2017 ver- fasst worden sei. Der Schluss liege daher nahe, dass die Expertinnen we- nig Zeit für die Prüfung des Dossiers zur Verfügung gehabt hätten, da die Einreichungsfrist auf den 31. August 2019 begrenzt worden sei und daher zuletzt sehr viele Validierungsverfahren hätten beurteilt werden müssen.

B-2645/2020 Seite 13 Die Expertinnen des SDBB legen dar, die Selbstevaluation der Beschwer- deführerin sei nie bemängelt worden, sondern lediglich ihre fehlende selbstreflexive Perspektive. Der Begriff Selbstreflexion sei zwar in den be- ruflichen Handlungskompetenzen nicht aufgeführt, werde aber zum Erstel- len des Dossiers sozusagen als Methodenkompetenz verlangt. Da die Ex- pertinnen die Kandidatin beurteilen sollten, stehe diese mit ihrem Tun und Denken im Zentrum und nicht ihre Klientinnen. Selbstreflexion sei dafür eine zentrale Fähigkeit und darum auch folgerichtig im Leitfaden konkret aufgeführt. Gemäss dem Leitfaden müssten die Expertinnen zur Gewiss- heit gelangen, dass die Kandidatin die reflektierten Kompetenzen besitze. Da die Beschwerdeführerin indessen in ihrem Dossier nicht diese selbstre- flexive Haltung eingenommen habe, hätten sie nicht zu dieser Gewissheit gelangen können. Es sei nicht die Aufgabe der Expertinnen, aus dem Dos- sier die Kompetenzen anhand der Erfahrungen der Kandidatin abzuleiten, was bereits im Leitfaden ausdrücklich ausgeführt worden sei. Die Selbstre- flexion der Beschwerdeführerin würde sich im Dossier darin zeigen, dass sie den Fokus der Beschreibung auf ihr Handeln gelegt und darin ihre er- worbenen Kompetenzen gezeigt hätte, inklusive Leserführung, welche Kompetenzen sie gerade im Text abarbeite, wie das im Leitfaden verlangt worden sei. Eine solche Bezugnahme fehle aber komplett. Die Beschwer- deführerin beschreibe zwar den Verlauf der Beratung und die Ratsuchen- den, jedoch kaum ihr eigenes Tun. Sie schreibe von Resultaten und Ergeb- nissen, wobei aber unklar bleibe, wie genau sie – beziehungsweise wer überhaupt – dahingekommen sei. Selbstreflexion sei eine zentrale Anfor- derung, um die zu validierenden Kompetenzen im Dossier sichtbar und be- nennbar zu machen. Darum beinhalte der Kompetenznachweis nicht nur eine Beschreibung, sondern auch Reflexion und sollte im Dossier klar in Beziehung gesetzt werden mit dem "Qualifikationsprofil". Dies sei denn auch bereits im ersten Dossier bemängelt worden. Eine Leserführung hätte sich im Dossier zum Beispiel darin gezeigt, dass pro Kompetenz ein Fall- beispiel erläutert worden wäre, oder, wenn Kompetenzen zusammenge- fasst worden wären, dieses Vorgehen vorgängig explizit begründet worden wäre. Es wären klare Bezüge zu den Handlungskompetenzen genannt und visualisiert worden, beispielsweise indem sie seitlich in einer eigenen Spalte vermerkt oder im Text in Klammern eingearbeitet worden wären. Gerade weil die selbstreflexive Perspektive schwierig sei, sei zur Unterstüt- zung der Kandidaten der Leitfaden entwickelt worden, der den Aufwand und die reflexive Herangehensweise klar benenne. Die Regeln für Nach- weise im formalen Rahmen, wie beispielsweise anlässlich der von der Be- schwerdeführerin angeführten Module, unterschieden sich erfahrungsge- mäss von den Regeln für Nachweise informell erworbener Kompetenzen,

B-2645/2020 Seite 14 wie sie im Validierungsverfahren zur Anwendung kämen. Im formalen Rah- men werde das Selbstreflexive meist nur in kleinerem Umfang verlangt und finde in eigens dafür vorgesehenen Gefässen statt. Im informellen Rahmen des Validierungsverfahrens beruhe dagegen alles auf dieser Selbstrefle- xion, weil nicht noch anderweitig Wissen oder Kompetenzen abgefragt wür- den. Darum sei dies im Leitfaden so prominent beschrieben. Der Bezug zum Qualifikationsprofil müsse nicht nur von den Expertinnen in ihrer Be- gründung hergestellt werden, sondern auch die Kandidatin müsse bei der Auswahl und Darstellung der Fallbeispiele den Bezug zu den geforderten Kompetenzen herstellen. Die Kandidatin als Hauptperson, ihr Tun, ihre handlungsleitenden Gedanken und Überlegungen müssten im Fokus ste- hen. Die Beschwerdeführerin habe in ihr Dossier zwar Reflexionen einge- arbeitet, doch beträfen diese vor allem die Wahl der Arbeitsmittel. Die Re- flexion des Beratungsprozesses seIbst vermöge dagegen nicht zu über- zeugen. Die Schlussfolgerungen beinhalteten vorwiegend generelle Über- legungen und hätten nicht den Beratungsprozess und die Interaktion zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Klientin zum Thema. Auch hier fehle der Bezug zu Handlungskompetenzen im Sinne einer Leserführung. Eine Ausnahme stelle lediglich die Handlungskompetenz "Diagnostizieren" dar, die in einer Form erscheine, die glaubhaft mache, dass die Beschwer- deführerin die diesbezüglich geforderten Kompetenzen besitze. Der diag- nostische Teil enthalte die verlangten Kompetenzen C1, C2, C4 und C6, allerdings fehlten Erläuterungen zu den Kompetenzen C3 (Sicherstellen optimaler Bedingungen) sowie C5 (Kommunizieren der Ergebnisse). Da das ergänzende Dossier dieselben Mängel aufweise wie das erste Dossier, sei die Beurteilung auch dieselbe. Mit Zeitmangel auf Seiten der Expertin- nen habe dies nichts zu tun. Dass die Expertinnen sich bei ihrer Beurteilung lediglich auf das Kriterium Selbstreflexion abstützten, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin übergehe den Kritikpunkt, dass die Ebene der sozia- len und persönlichen Kompetenzen im Dossier nicht vorkomme, oder dass das Verdeutlichen der Klientenorientierung, der beraterischen Grundkom- petenzen fehle, oder dass nicht thematisiert worden sei, dass es um das Klären der Fragestellung der Klientin gegangen wäre. Es sei nicht be- schrieben worden, wie das Beratungsziel erhoben worden sei, sondern nur das Ergebnis. Es sei dabei offengeblieben, ob die Kandidatin dies von sich aus angesprochen habe. Auch in den Formulierungen "Als Sitzungsziel wird ... formuliert" und "Am Ende des Gesprächs wurden die gesetzten Ziele überprüft" im Dossier fehle ein Hinweis auf eine Aktivität der Kandi- datin. Die Reflexion beziehe sich auf Theorien und deren Verwendbarkeit im Allgemeinen, nicht auf das konkrete eigene Handeln. Obwohl der Be- ziehungsaspekt wesentlicher Bestandteil der Grundkompetenzen sei, fehle

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die Beschreibung hinsichtlich Beziehungsgestaltung. Auch der Aufbau ei-

nes Vertrauensverhältnisses finde kaum Beachtung und werde nicht be-

schrieben. Es bleibe der Eindruck, dass die Zielorientierung den Hauptfo-

kus der Kandidatin darstelle, während die Beziehungsgestaltung kaum Be-

achtung finde. Dies sei auch der Eindruck im Expertengespräch gewesen,

der angesprochen worden sei: Die Beschwerdeführerin kenne sich vor al-

lem im Coaching aus, was aber nur ein Teilbereich der Arbeit als Berufs-

und Laufbahnberaterin sei. Coaching sei ziel- und lösungsorientiert und

finde meist in klar umrissenen Situationen statt, während Menschen, die in

eine Berufs- und Laufbahnberatung kämen, oft sehr offene Fragestellun-

gen mitbrächten. Darum sei auch die Beziehungsgestaltung so wichtig.

6.1 Grundlage für die Bestehensregeln ist das ebenfalls vom BBT erlas-

sene Qualifikationsprofil Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/in. Es be-

steht aus dem Berufsbild, der Übersicht der beruflichen Handlungskompe-

tenzen und dem Anforderungsniveau des Berufs. Das Berufsbild führt die

beruflichen Grundkompetenzen auf, die für die Tätigkeit erforderlich sind,

und beschreibt deren Handlungskompetenzbereiche. In Bezug auf jeden

derartigen Bereich werden verschiedene Handlungskompetenzen, die er-

forderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen aufgeführt sowie das

geforderte Niveau und die Beurteilungskriterien beschrieben. Die Hand-

lungskompetenzbereiche sind in vier Kompetenzfelder zusammengefasst:

  1. die Grundkompetenzen, die zwingend für die Ausübung des Berufs sind,
  2. die Zusatzkompetenzen, die in besonderen Situationen nützlich sind,
  3. die interdisziplinären Fachkompetenzen, die nützlich für die Ausführung

der Grund- und Zusatzkompetenzen sind, sowie d) die sozialen und per-

sönlichen Kompetenzen zur Unterstützung der interdisziplinären Fachkom-

petenzen sowie der Grund- und Zusatzkompetenzen. Für jeden Hand-

lungskompetenzbereich mit Ausnahme der sozialen und persönlichen

Kompetenzen bestehen ausführliche Beschreibungen. Darin werden die

betreffenden Handlungskompetenzbereiche sowie deren Umfeld kurz um-

rissen und der Bezug zu den übrigen Handlungskompetenzbereichen auf-

gezeigt. Zudem werden die sozialen und persönlichen Kompetenzen auf-

geführt, die für den entsprechenden Handlungskompetenzbereich wichtig

sind. Für die Handlungskompetenzen werden Beurteilungskriterien festge-

legt. Für jedes Beurteilungskriterium wird das erwartete Niveau bezeichnet.

Gemäss den Bestehensregeln werden die vier Kompetenzfelder differen-

ziert beurteilt: Bei den Grundkompetenzen und den interdisziplinären Fach-

kompetenzen muss jeder Handlungskompetenzbereich nachgewiesen

werden, bei den Zusatzkompetenzen müssen drei der fünf Handlungskom-

petenzbereiche nachgewiesen werden und die in den Grundkompetenzen

B-2645/2020 Seite 16 aufgeführten sozialen und persönlichen Kompetenzen im Rahmen des Nachweises der Grundkompetenzen aufgezeigt werden. 6.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. Urteile des BVGer B-4965/2020 vom 7. September 2021 E. 7.1.4; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Nach dieser Regel hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht auf Rügen betref- fend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleis- tungen nur dann detailliert ein, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entspre- chenden Beweismittel dafür liefert, dass die Bewertung materiell nicht ver- tretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder ihre Leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht ge- recht (vgl. Urteile des BVGer B-779/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3.2 und B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1). Diese anlässlich der Rechtsprechung in Prüfungsfragen entwickelten Grundsätze gelten per Analogie, wie dargelegt (vgl. E. 3 hievor), auch in einem Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Validierung von Bildungsleis- tungen in einem Qualifikationsverfahren. 6.3 Im vorliegenden Fall haben die Expertinnen dargelegt, wie die Be- schwerdeführerin hätte vorgehen müssen, damit in ihrem Dossier erkennt- lich worden wäre, dass sie im erforderlichen Ausmass über diese Kompe- tenzen verfügt. Auch im Leitfaden wird dargelegt, dass der Kandidat die Beziehung zwischen seinen Erfahrungen und der Übersicht der beruflichen Handlungskompetenzen herstellen muss. Dazu sei das Dossier gemäss den Handlungskompetenzbereichen zu strukturieren und der Nachweis für den Erwerb und die Umsetzung der einzelnen Handlungskompetenzen sei klar darzulegen. Es sei nicht die Aufgabe der Experten, aus dem Dossier die Kompetenzen anhand der Erfahrungen des Kandidaten abzuleiten. Der Kompetenznachweis beinhalte nicht nur eine Beschreibung, sondern auch eine glaubwürdige Begründung sowie eine Reflexion und solle sich auf konkrete Theorien und Modelle abstützen (Leitfaden, S. 3).

B-2645/2020 Seite 17 Die Kritik der Expertinnen, dass das Dossier der Beschwerdeführerin keine derartige Struktur aufweise und dass darin die selbstreflexive Perspektive fehle, ist nachvollziehbar. Die im Dossier dargelegten Fallbeispiele fokus- sieren fast ausschliesslich auf die jeweilige Klientin, ohne das Handeln oder die Überlegungen der Beschwerdeführerin in der jeweiligen Situation konkret darzulegen und ohne einen ausdrücklichen Bezug zu einer be- stimmten beruflichen Handlungskompetenz herzustellen. Demgegenüber zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, inwiefern die Kritik der Expertinnen unzutreffend wäre. Insbesondere legt sie auch nicht im Einzelnen dar, wo und in welcher Weise in ihrem Dossier jeweils der Bezug zu der in Frage stehenden beruflichen Handlungskompetenz hergestellt wird. Unter diesen Umständen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass die Verweigerung der Lernleistungs- bestätigung durch das Validierungsorgan materiell nicht vertretbar war, ein- deutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder ihr Dossier offensichtlich unterbewertet worden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz der Beschwerdeführerin den Titel "diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin" nicht ausgestellt hat. 7. Im Ergebnis erweist die Beschwerde sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide

B-2645/2020 Seite 18 im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche or- ganisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

B-2645/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

B-2645/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Juni 2022

B-2645/2020 Seite 21 Zustellung erfolgt an:  die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)  die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

25

Gerichtsentscheide

23