B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2613/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 13 Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Barbara Deli.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei glättli & partner, Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources, c/o KV Schweiz, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010.
B-2613/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) legte im September 2010 die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010 ab. Mit Verfügung vom 4. November 2010 teilte ihr der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources (im Folgenden: Erstin- stanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gemäss Noten- ausweis erhielt sie im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufli- che Grundbildung" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Personalmarketing und Entwicklung" (mündlich) die Note 4.0, im Fach "Honorierung und So- zialversicherungen" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Kommunikation und Führung" (mündlich) die Note 3.5 sowie im Fach "Personalberatung" (schriftlich) die Note 5.0 und erzielte somit die Gesamtnote 3.8 (vgl. No- tenausweis vom 28. Oktober 2010). B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. No- vember 2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Tech- nologie (BBT; seit 1. Januar 2013 Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation SBFI; im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte die Korrektur der Noten in den Fächern "Kommunikation und Führung" (Beilage 1), "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbil- dung" (Beilage 2; Erteilung von zusätzlich 27 Punkten) und "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (Beilage 3; Erteilung von zusätzlich 19 Punkten) und die Ausstellung des Fachausweises. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre Prüfungsleistungen in den Fächern "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Arbeitsrecht und Sozial- partnerschaft" seien in mehrfacher Hinsicht unter- und falschbewertet worden und das Leistungsergebnis der mündlichen Prüfung im Fach "Kommunikation und Führung" müsse auf einer Verwechslung bzw. ei- nem Irrtum oder ansonsten auf einer krassen Fehlbeurteilung beruhen. B.b Die Vorinstanz bestätigte mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeergänzung mit dem Notenblatt zur Prüfung einzureichen. Mit der Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2010 reichte die Be- schwerdeführerin das Notenblatt ein.
B-2613/2012 Seite 3 B.c Am 14. Dezember 2010 überwies die Vorinstanz die Beschwerde an die Erstinstanz zur Stellungnahme, welche diese mit Datum vom 7. März 2011 einreichte. Die Erstinstanz bestätigte das Nichtbestehen der Prüfung durch die Beschwerdeführerin und stützte sich dabei auf die Begründung der Prüfungskommission (vgl. Rekursbegründung HR-Fachleute 2010). Die Noten in den Fächern "Kommunikation und Führung", "Personalmar- keting, Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" und somit auch die Gesamtnote blieben unverändert. Es wurden jedoch im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufli- che Grundbildung" zusätzlich 6 Punkte zuerkannt, wodurch sich die Punktzahl in diesem Fach von 52 auf 58 Punkte erhöhte. Im Fach "Ar- beitsrecht und Sozialpartnerschaft" wurde zusätzlich ein halber Punkt zu- erkannt, was 58 anstelle von 57.5 Punkten ergab. B.d Die Beschwerdeführerin reichte mit Datum vom 19. März 2011 ihre Replik ein und teilte mit, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte und führte betreffend ihre Rügen zu den drei Fächern jeweils eine Beilage mit aufgabenspezifischen Begründungen ein. Mit Datum vom 30. Mai 2011 erstattete die Erstinstanz ihre Duplik. Die Prüfungskommission prüfte noch einmal die Bewertung aller von der Beschwerdeführerin bemängel- ten Aufgaben und gewährte im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartner- schaft" einen weiteren halben Punkt. Durch die Erhöhung auf 58.5 Punkte in diesem Fach konnte auf die Beschwerdeführerin die Grenzfallregelung angewendet werden und die Note wurde auf 4.0 erhöht. Durch diese An- passung erhöhte sich die Gesamtnote auf 3.9, was indessen weiterhin nicht für das Bestehen der Prüfung genügte. B.e In ihrer Triplik hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Die Erstinstanz bestätigte mit Eingabe vom 24. August 2011 das Nichtbe- stehen der Prüfung. Am 30. August 2011 wurde der Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren abgeschlossen. C. Mit Entscheid vom 26. März 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde kostenfällig ab. Sie begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Fach "Kommunikation und Führung" weder ein Irrtum noch eine Verwechslung geschehen sei, da die Noten gleich nach den mündlichen Prüfung erteilt worden seien. Die Benotung in den Fächern "Personal- marketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Kommunikati- on und Führung" seien durch die Prüfungskommission weiterhin als quali- tativ ungenügend und zu wenig tief beantwortet beurteilt worden und so-
B-2613/2012 Seite 4 mit sei in beiden Fächer die Note 3.5 beizubehalten. Die Korrektur der Note im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" von 3.5 auf 4.0 er- gebe eine Gesamtnote von 3.9, welche für das Bestehen der Prüfung nicht ausreiche. D. Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. März 2012 leg- te die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde ein. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010 bestanden habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das einzig noch strit- tige Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" falsch bewertet worden sei, womit sie statt einer 3.5 die Note 4.0 erhalten müsse und demnach die gesamte Prüfung bestanden habe. Damit zeitige die im fraglichen Fach gerügte Note unmittelbare Rechtswirkungen. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 15. Mai 2012 den Kostenvorschuss ein. Nach Eingang desselben wurde der Vor- und Erstinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2012 die Beschwerdeschrift zugestellt und beide Parteien um Einreichung einer Vernehmlassung un- ter Beilage der gesamten Akten bis zum 28. Juni 2012 ersucht. Mit Ver- nehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwer- de sei unter Kostenfolge abzuweisen; die Beschwerde enthalte keine neuen Vorbringen und sie halte weiterhin an ihrem Entscheid fest. Die Vorinstanz führt einzig aus, dass die letzte Antwort der Beschwerdeführe- rin zu Massnahmen (vierte Teilantwort) bei Aufgabe 21 im Fach "Perso- nalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" nicht Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war und verweist ansonsten auf den angefochtenen Entscheid. E.b Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde die Erstinstanz auf die Frist vom 28. Juni 2012 hingewiesen, worauf sie die baldige Einreichung der Vernehmlassung ankündigte. Am 22. August 2012 wurde die Erstinstanz erneut aufgefordert umgehend eine Vernehmlassung einzureichen. Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 die
B-2613/2012 Seite 5 Abweisung der Beschwerde, verwies dabei auf den Mangel an neuen Er- kenntnissen und verzichtete auf weitere Stellungnahmen. F. F.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde die Erstinstanz um eine Stellungnahme zur vierten Teilantwort der Beschwerdeführerin bei Aufga- be 21 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbil- dung" ersucht. Auf dieses Ersuchen hin führte die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 aus, dass die Antworten zur Auf- gabe 21 zu Recht als falsch bewertet worden seien. F.b Mit Eingabe vom 16. November 2012 äusserte sich die Beschwerde- führerin zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Oktober 2012 und reichte weitere Unterlagen ein, worauf am 19. November 2012 der Ab- schluss des Schriftenwechsels verfügt wurde. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheb- lich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den De- partementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der ange- fochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation SBFI ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses einer Gesamtprüfung sowie der Überprüfung einer diesem Ergebnis zugrunde liegenden Einzelnote besteht gemäss der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Nichtbestehen in Frage
B-2613/2012 Seite 6 steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2; vgl. dazu PATRICIA EGLI, Gerichtli- cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011 S. 538 ff., insbesondere S. 547 f.). 1.3 1.3.1 Für die Prüfung vom September 2010 und damit den vorliegenden Fall ist die heute noch gültige "Ausgabe 2007" der "Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau" massgebend (ab- rufbar unter http://www.hrpruefungen.ch/Reglemente, zuletzt besucht am 21. Februar 2013). Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung besagt, dass die Berufsprüfung aus den Pflichtteilen "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich), "Personalmarketing und Entwick- lung" (mündlich), "Honorierung und Sozialversicherungen" (schriftlich), "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (schriftlich), "Kommunikation und Führung" (mündlich) und den Wahlpflichtteilen "Internationales HR- Management" (schriftlich) oder "Personalberatung" (schriftlich) besteht. Gemäss Ziffer 6.13 ergibt sich die Gesamtnote aus dem Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Notenwerte sind in Ziffer 6.2 geregelt. Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4.0 und höher eine genügende Leis- tung bezeichnet. Es dürfen nur ganze oder halbe Noten vergeben wer- den. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und kumulativ höchstens zwei Prüfungsteilnoten unter 4.0 lie- gen. 1.3.2 Das Bestehen der Prüfung kann auch von einer allfälligen Grenzfall- regelung abhängen. Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) sieht keine allgemein gültige Grenzfallregelung vor. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Weglei- tungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungs- kommission grundsätzlich selber Kriterien zur Behandlung von Grenzfäl- len aufstellen. Eine solche Regelung muss aber sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidaten zur Anwendung kommen. Liegt in Prüfungsfällen eine Grenzfallregelung der Erstinstanz vor und er- scheint diese dem Bundesverwaltungsgericht als sachlich vertretbar, überprüft es indessen nach wie vor deren Anwendung im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5).
B-2613/2012 Seite 7 1.3.3 Im vorliegenden Fall gab die Prüfungskommission den Prüfungsteil- nehmern nach der Prüfung im November 2010 folgende Information zur Grenzfallregelung bekannt (Beilage 5 zur Beschwerde vom 11. Mai 2012): "Die Grenzfallregelung (plus 1.5 Punkte) kam bei allen Kandidatinnen und Kan- didaten zur Anwendung, bei welchen 1.5 Punkte zur Fachnote 4.0 fehlten. Dies geschah unabhängig davon, ob diese Fachnote zum Bestehen der Prüfung führte oder nicht. Das bedeutet, ab 58.5 Punkten wurde in jedem Fach automa- tisch die Note 4,0 gegeben. Bei allen anderen Fachnoten (z.B. Noten 3,0 oder 4.5) werden die max. 1.5- Punkte nur dann geschenkt, wenn dies direkt zum Bestehen der Prüfung führt (siehe Grenzfallregelung 2010)." 1.3.4 Aus der dargestellten Grenzfallregelung lässt sich ermitteln, dass für das Erreichen der Note 4.0 60 Punkte erzielt werden müssen. Der Be- schwerdeführerin wurden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens 6 zusätzliche Punkte im schriftlich geprüften Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" zugesprochen; demnach hat sie in diesem Fach 58 Punkte und somit weiterhin die Note 3.5 erreicht. Die Gesamtnote beträgt 3.9, was gemäss Ziffer 7.11 Bst. a) der Prü- fungsordnung für das Bestehen der Prüfung nicht ausreicht. Für die An- wendung der Grenzfallregelung müsste die Beschwerdeführerin 58.5 Punkte erreichen. Der Beschwerdeführerin fehlen demnach noch 0.5 Punkte zur Anwendung der Grenzfallregelung und zur Erreichung der No- te 4.0 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbil- dung". Mit der Note 4.0 in diesem Fach hätte die Beschwerdeführerin ei- ne Gesamtnote von 4.0 und somit die gesamte Prüfung bestanden. Dem- nach ist die Legitimation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres gege- ben. 1.3.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrund- satzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbe- kannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen, inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5503/2010 E. 4.1 mit weite- ren Hinweisen). Damit ist auf die Beschwerde auch insoweit einzutreten,
B-2613/2012 Seite 8 als die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung durch die Prüfungskommission im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" neu auch in Bezug auf die Teilaufgabe 4 zu Aufgabe 21 beanstandet. 1.4 Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsge- nüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens (Bst. a.), die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes (Bst. b.) sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Bst. c.) gerügt werden. 2.2 Ähnlich wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinwei- sen) und der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch das Bundesverwal- tungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst- instanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht. Diese Zurück- haltung wird damit begründet, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführenden und der Leistungen der übri- gen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un- gleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Über- dies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Ver- nehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des
B-2613/2012 Seite 9 Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesonde- re soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvoll- ziehbar und einleuchtend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/10 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuel- le Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal- tungsrecht 10/2011, S. 555 ff). 2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Noten- bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prü- fungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt er- achten oder nicht. Den Experten kommt grundsätzlich ein grosser Ermes- sensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufga- ben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrek- te und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Er- messen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-634/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dieses Ermessen der Experten ist indessen dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Be- wertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung für jede Teilantwort hervorgeht. Solange konkrete Hinweise auf Befan- genheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemes- sen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Vorausset- zung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wer- den, und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von der- jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch- tend ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-634/2008 vom 12. De- zember 2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der inhaltlichen Be- wertung von Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und An- wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
B-2613/2012 Seite 10 3. Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Prüfung teilweise als nicht nachvollziehbar und willkürlich. In der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht ist nur noch die Benotung im schriftlichen Fach "Per- sonalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" strittig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Korrektur der willkürlichen Bewertungen in diesem Fach zum Bestehen der Prüfung führen würde, da ihr nur noch ein halber Punkt fehle. In ihrer Beschwerde erörtert die Beschwerdeführerin zu mehreren Aufgaben, weshalb ihre Antworten hö- her bewertet werden müssten. Im Einzelnen geht es um folgende Bewertungen: 3.1 3.1.1 Die Aufgabe 21 war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah- rens und wurde somit erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht the- matisiert, weshalb es sich rechtfertigt, vorgängig diese Aufgabe zu prüfen. Die Aufgabe verlangt die Angabe von vier unabdingbaren Vorkehrungen eines Unternehmens für die Übernahme eines Lernenden. Pro korrekter Massnahme und die dazugehörige Begründung konnte je ein halber Punkt – und damit insgesamt 4 Punkte – erreicht werden. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Erteilung eines halben Punk- tes, weil sie als Antwort den Abschluss eines Vertrages mit dem AFB (= Amt für Berufsbildung) angegeben hatte. Zur Begründung macht sie geltend, dass dies wichtig ist, da man sich sonst strafbar mache. 3.1.3 Die Erstinstanz hält an der Nichterteilung der Punkte fest und führt aus, dass diese Antwort schwammig und unpräzise sei (vgl. Stellung- nahme vom 30. Oktober 2012). Die richtige Antwort wäre, dass eine Bil- dungsbewilligung beim "kantonalen Bildungsamt" einzuholen sei und dass es sich hierbei nicht um strafrechtlich relevante Sachverhalte hand- le. 3.1.4 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie mit "AFB" eine Abkürzung für das kantonale "Amt für Berufsbildung" verwendet habe, was aus dem von ihr erstellten und mit der Lösung abgegebenen Abkür- zungsverzeichnis hervor gehe (vgl. dazu die Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. November 2012). Die unterschiedlichen kantonalen Bezeichnungen dürften nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Sie habe somit die Bedeutung des Lehrvertrages richtig erfasst.
B-2613/2012 Seite 11 Grundlage hierfür sei Art. 14 BBG. Sodann sehe Art. 62 BBG vor, dass mit Busse bestraft würde, wer eine Person ohne Lehrvertrag ausbildet. Somit sei diese Teilaufgabe korrekt beantwortet worden und demnach sei ihr ein Punkt zu erteilen. 3.1.5 Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben mit ihren Prü- fungsantworten ein Abkürzungsverzeichnis abgegeben. Weil es in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Bezeichnungen für die zuständige Verwaltungseinheit im Bereich der Berufsbildung gibt und damit kein ein- heitlicher Begriff geläufig ist, kann – wie die Beschwerdeführerin zutref- fend ausführt - auch kein bestimmter Begriff verlangt werden. Der von der Beschwerdeführerin verwendete Begriff "Amt für Berufsbildung" wird in mehreren Kantonen verwendet und somit ist nachvollziehbar, auf welche Verwaltungseinheit sich die Beschwerdeführerin bezog (vgl. unter ande- rem das Amt für Berufsbildung in Sankt Gallen, abrufbar unter http://www.sg.ch/home/bildung/Berufsbildung.html, zuletzt besucht am 19. Dezember 2012; das Amt für Berufsbildung in Zug, abrufbar unter <http://www.zug.ch/behoerden/volkswirtschaftsdirektion/amt-fur- berufsbildung>, zuletzt besucht am 19. Dezember 2012 oder das Amt für Berufsbildung in Graubünden, abrufbar unter <http://www.gr.ch/DE/institu- tionen/verwaltung/ekud/afb/ueberuns/Seiten/default.aspx>, zuletzt be- sucht am 19. Dezember 2012). Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführerin die Verwendung der Abkürzung AFB nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin bezieht sich sodann auf die einschlägigen Bestimmungen zur Strafbarkeit. Jedoch wurde diese weitergehende Ausführung nicht verlangt. Der Beschwerde- führerin kann jedoch zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in ihrer Prü- fungsantwort schreibt, dass ein Vertrag mit dem AFB abzuschliessen ist. Dies ist nicht korrekt, denn der Vertrag ist nicht mit dem AFB, sondern zwischen dem Lehrbetrieb und dem Lernenden abzuschliessen und her- nach durch das AFB zu genehmigen. Aus diesem Grund ist das Vorgehen der Prüfungskommission, welche der Beschwerdeführerin für die Lösung dieser Aufgabe keine zusätzlichen Punkte zuerkannt hat, nicht zu bean- standen. 3.2 3.2.1 Gemäss der Aufgabe 3 war auf eine Situation zu reagieren, wo- nach sich "in der letzten Zeit überdurchschnittlich viele Unfälle am Ar- beitsplatz" ereignet hatten. Demnach habe die betroffene Firma be- schlossen, ihre Mitarbeitenden zur Sicherheit am Arbeitsplatz zu schulen
B-2613/2012 Seite 12 und der Personalabteilung den Auftrag erteilt, diese Schulung zu organi- sieren. Die Lösung bestand demnach darin, als in der Personalabteilung zuständige Mitarbeiterin ein entsprechendes Konzept in fünf Schritten zu erstellen, wobei einerseits diese Konzeptschritte zu benennen waren und andererseits zu jedem dieser Konzeptschritte eine "Beschreibung des Schrittes" erwartet wurde. Für jeden korrekten Konzeptschritt und für jede Beschreibung eines Schrittes gab es je einen halben Punkt, womit insge- samt ein Maximum von 5 Punkten erreicht werden konnte. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin nannte als letzten Schritt "Kontrol- le/Feedback" und beschrieb diesen Konzeptschritt wie folgt: "Anhand ei- nes Auswertungsbogens findet eine Umfrage statt, am Ende der Umset- zungen." Die Beschwerdeführerin verlangt für diese Antwort mindestens einen halben Punkt. Einerseits habe sie im Rahmen der geforderten Be- schreibung eine Auswertung "am Ende der Umsetzungen" (und nicht am Ende der Schulung) angegeben, womit klar sei, dass mit ihrer Antwort ei- ne Erfolgskontrolle und keine Schulungskontrolle gemeint sei. Zudem sei es willkürlich, dass nicht mindestens der Konzeptschritt mit einem halben Punkt bewertet worden sei, zumal der Konzeptschritt und die Beschrei- bung jeweils separat mit einem halben Punkt bewertet worden seien. 3.2.3 Die Prüfungskommission hat im vorinstanzlichen Verfahren an Ihrer Beurteilung der Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage 3 fest- gehalten, wonach die Antwort 3.5 betreffend den letzten Konzeptschritt zu wenig spezifisch sei und keinen Fallbezug habe (Stellungnahme vom 7. März 2011). Ergänzend hat sie nach Eingang der Replik der Be- schwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. Mai 2011 festgehalten, die Antwort 3.5 der Kandidatin sei unklar; aus den Aussagen der Kandidatin sei nicht genau ersichtlich, was genau kontrolliert werden solle (Stellung- nahme vom 30. Mai 2011). Dies, nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 19. März 2011 den fehlenden Fallbezug bestritten hatte (Bei- lage 3, Bemerkung zu Aufgabe 3). 3.2.4 In Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids nimmt die Vorin- stanz einerseits die Argumentation der Beschwerde vom 20. November 2010 auf, soweit dort ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass der von ihr genannte (letzte) "Konzept-Schritt" zu werten sei, da er sich sinngemäss in der Korrekturhilfe wiederfinde (vgl. dazu die Beilage 2 zur Beschwerde an die Vorinstanz, "Seite 3 Aufgabe 3 Punkt 5"). Die Prüfungskommission erkläre dazu, dass die Antwort zu wenig spezifisch sei und keinen Fallbezug habe. So sei aus den Aussa-
B-2613/2012 Seite 13 gen (der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antwort 3.5) nach der Auf- fassung der Erstinstanz nicht ersichtlich, was genau hätte kontrolliert werden sollen. Dazu hält die Vorinstanz in Erwägung 5.1 des angefochte- nen Entscheids zusammenfassend fest, dass sich die Prüfungskommis- sion eingehend in der erforderlichen Tiefe und somit rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Erstinstanz habe die Bewertungen der Leistungen der Beschwerdeführe- rin einlässlich begründet. 3.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr müsse für ihre Beschreibung des letzten Konzeptschritts ein halber Punkt zugestanden werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Erstinstanz die Lösung der Beschwerdeführerin, welche auf das Ziel der Reduktion der Arbeits- unfälle nicht Bezug nimmt, als zu wenig fallspezifisch bezeichnet, ist dies namentlich mit Blick auf die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Prüfungssachen (vgl. dazu E. 2 hiervor) nicht zu beanstanden. Auch die Kritik der Prüfungskommission, wonach es die Beschwerdeführerin ver- säumt hat in der Beschreibung aufzuführen, was genau sie mit der Um- frage erreichen will, erweist sich als vertretbar. Jedoch ergibt sich weder aus den Eingaben der Erstinstanz noch aus dem angefochtenen Ent- scheid, weshalb die Beschwerdeführerin den ihrerseits verlangten halben Punkt für den Konzeptschritt nicht erhalten hat. In der Korrekturhilfe, auf welche sich die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich berufen hat, wird für den letzten Schritt die Lösung "Erfolgs- kontrolle" als "ebenfalls gültig" beschrieben. Als dazugehörige Beschrei- bung wird vorgeschlagen: "Nach der Schulung in der jeweiligen Filiale muss die Zahl der Arbeitsunfälle innert eines Jahres abnehmen." Die Lö- sung der Beschwerdeführerin für den Konzeptschritt lautet "Kontrol- le/Feedback". Die Beschwerdeführerin macht dazu gelten, aus ihrer Be- schreibung bzw. der dort verwendeten Formulierung "am Ende der Um- setzungen" ergebe sich, dass mit dem Konzept (wie in der Korrekturhilfe vorgesehen) eine Erfolgskontrolle gemeint sei. Mit diesem Argument hat sich weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz auseinandergesetzt. Auch ist namentlich mit Blick auf die Korrekturhilfe nicht ersichtlich, warum als Lösungen für den Konzeptschritt die Formulierungen "Kontrol- le/Feedback" und "Erfolgskontrolle" nicht gleichwertig sein sollten. Dem- nach steht der Beschwerdeführerin ein halber Punkt für den letzten Kon- zeptschritt zu.
B-2613/2012 Seite 14 3.3 3.3.1 Bei Aufgabe 20 geht es um die Auswahl von Lernenden mit "hohem Potential", welche mit dem Ziel gefördert werden sollen, diese in der Un- ternehmung zu behalten. Die Prüfungskandidaten mussten zu drei vorge- gebenen Eigenschaften – Führungspotential, Selbständigkeit und Team- bereitschaft – Schulungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz genannt werden, wobei die ausformulierten Kriterien zur Überprüfung der Eigenschaft in ganzen Sätzen beschrieben sein mussten. Die richtige Beschreibung ei- ner Schulungsmöglichkeit wurde jeweils mit einem Punkt beurteilt. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin formulierte zur Eigenschaft Selbständigkeit Folgendes aus: "Übertragung von selbständig zu erledigenden Arbeiten. Man sieht, ob der Lernende bei Auftreten von Hindernissen eigene Lö- sungswege findet, er das Ganze von A-Z selbstständig durchführen kann." Die Antwort in der Korrekturhilfe lautete: "Zielvorgabe. Dem Ler- nenden wird ein konkretes Arbeitsziel erteilt, welches er alleine zu erledi- gen hat." Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Antwort im We- sentlichen der Vorgabe in der Korrekturhilfe entspreche, da der Terminus "konkretes Arbeitsziel" aus der Vorgabe ihrer Antwort "selbständig zu er- ledigende Arbeiten" entspreche. 3.3.3 In der Stellungnahme der Prüfungskommission aus dem vorinstanz- lichen Verfahren, an welcher sie festhält, wird bemängelt, dass die Ant- wort keinen konkreten Fallbezug hätte. Sie fordert ein konkretes Beispiel als Antwort. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin formuliert die Kriterien zur Überprüfung der Eigenschaft "Selbständigkeit" aus. Die Korrektur ihrer Lösung und die Begründung aus dem vorinstanzlichen Verfahren verlangen eine konkre- tere Antwort beziehungsweise einen Fallbezug. In der Aufgabenstellung wird jedoch nicht verlangt, dass ein konkretes Beispiel etwa eines konkre- ten Zieles – also ein Beispiel für eine Aufgabe – aufzuführen wäre. Frag- lich ist, wie die korrekt aufgeführte Eigenschaft zu bewerten ist. In der Korrekturhilfe aus dem Jahr 2007 ist die Musterlösung zu einer ähnlichen Aufgabe 21 enthalten. Dabei mussten zur Eigenschaft "Selbständigkeit" zwei Fragen formuliert werden, deren Beantwortung Aufschluss über das Vorhandensein dieser Eigenschaft bei einem Lehrling geben kann. Für zwei ausformulierte und konkrete Fragen, gab es insgesamt einen Punkt. In der Korrekturhilfe war festgehalten, dass für eine ausformulierte Frage ein halber Punkt vergeben werden kann. In der Korrekturhilfe für das Jahr
B-2613/2012 Seite 15 2010 ist zur Vergabe von halben Punkten bei Aufgabe 20 nichts enthal- ten. Auf dem Lösungsblatt zur Prüfung ist vermerkt, dass pro Schulungs- möglichkeit ein Punkt erreicht werden kann. Fraglich ist, ob hier auch hal- be Punkte vergeben werden können. Aus der Bewertung der anderen Aufgaben derselben Prüfung ergibt sich, dass auch halbe Punkte bei un- vollständigen Antworten vergeben wurden, welche mit einem Punkt pro Teilaufgabe gekennzeichnet sind (vgl. Aufgabe 13). 3.3.5 Die konkrete Antwort in der Korrekturhilfe für das Jahr 2010 lautet: "Zielvorgabe; Dem Lernenden wird ein konkretes Arbeitsziel erteilt, wel- ches er alleine zu erledigen hat." In diesem Satz wird kein Beispiel ge- bracht, was konkret ein solches Ziel – mit anderen Worte eine solche dem Lernenden zu stellende Aufgabe – sein könnte. Es wird nur vorgegeben, dass der Lernende ein Arbeitsziel alleine zu erledigen hat. Die Beschwer- deführerin hat in ihrer Lösung erläutert, dass der Lernende eine Aufgabe erhält und diese selbständig von A bis Z also von Anfang bis Ende zu er- ledigen hat. Somit ist zu folgern, dass die Lösung der Beschwerdeführe- rin, jedenfalls soweit die Zielvorgabe in Bezug auf die Eigenschaft "Selb- ständigkeit" abstrakt umschrieben wird, der Korrekturhilfe entspricht. Auf- grund der Tatsache, dass in Bezug auf vergleichbar strukturierte Aufga- ben wie die Aufgabe 13 auch halbe Punkte vergeben worden sind, muss der Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass ihr der Umstand, dass sie das zu erreichende Ziel nicht in einen konkreten Zusammenhang ge- stellt hat, für die in Frage Schulungsmassnahme zumindest ein halber Punkt zuerkannt werden. 4. Die Beschwerdeführerin erreichte am Ende des vorinstanzlichen Verfah- rens bei Ihrer Prüfung im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und be- rufliche Grundbildung" (schriftlich) 58 Punkte. Die Grenzfallregelung kommt bei 58.5 Punkten zur Anwendung (vgl. dazu E. 1.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführerin fehlte demnach ein halber Punkt für die Anwendung der Grenzfallregelung. Nach der Prüfung der einzelnen Aufgaben kommt das Gericht zum Er- gebnis, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls ein ganzer Punkt zuge- sprochen werden muss. Somit erreicht sie 59 Punkte und die Grenzfallre- gelung kommt zur Anwendung. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde- führerin im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grund- bildung" (schriftlich) die Note 4.0 erreicht und somit die gesamte Prüfung als bestanden gilt.
B-2613/2012 Seite 16 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Prüfungs- kommission ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein neues Prüfungs- zeugnis mit der Note 4.0 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) auszustellen (Ziffer 7.2 des Regle- ments), und die Prüfungskommission und die Vorinstanz sind anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin den Fachausweis HR-Fachfrau Fachrich- tung HR-Beratung zu erteilen (Ziffer 8.11 des Reglements). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auch der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise ob- siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi- gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten lassen; es ist ihr daher zu Lasten der Prüfungskommission eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteient- schädigung ist somit von Amtes wegen aufgrund der Akten auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). 7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist somit endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B-2613/2012 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fach "Personalmarke- ting, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) mindestens die Note 4.0 erreicht und damit die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010 bestanden hat. Die Erstinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin ein entspre- chendes Prüfungszeugnis auszustellen. Die Erst- und Vorinstanz werden angewiesen, der Beschwerdeführerin anschliessend den eidgenössi- schen Fachausweis HR-Fachfrau Fachrichtung HR-Beratung zu erteilen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist der am 23. Mai 2012 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Einschreiben; Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Barbara Deli Versand: 3. April 2013