B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2588/2020
Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Jonas Wüthrich.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, c/o EXPERTsuisse AG, Stauffacherstrasse 1, 8004 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfung 2018 (Beschwerdeentscheid vom 30. März 2020).
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Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im August 2018 die hö- here Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 11. September 2018 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm sei das eidgenössi- sche Diplom als Wirtschaftsprüfer zu erteilen. Die Note im Prüfungsteil «Professional Judgement (Fallstudie)» sei von 3.0 auf 4.5 anzuheben (Rn. 57), denn seine Leistungen seien unterbewertet worden. C. Mit Entscheid vom 30. März 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Bewertung der Experten nicht zu beanstanden sei. Daraus ergebe sich, dass es bei der Note 3.0 im genann- ten Prüfungsteil sein Bewenden habe. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhe- bung des soeben erwähnten vorinstanzlichen Entscheids, die Prüfung als bestanden zu werten und ihm das Diplom zu verleihen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei keine unabhängige Überprüfung der Leistungsbewertung erfolgt. Der Prüfungsentscheid sei zudem materiell unvertretbar und rechtsungleich. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 beantragt die Erstinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Sie bringt vor, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, ernst- hafte Zweifel an der Angemessenheit der erfolgten Bewertung zu wecken (Rn. 47). Weiter führt sie aus, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe.
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F. Die Vorinstanz verweist mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 im Wesent- lichen auf den angefochtenen Entscheid. Zudem bringt sie vor, dass ent- gegen dem Antrag des Beschwerdeführers keine unabhängige Expertise einzuholen sei, weil die Bewertung der Experten nicht als falsch erscheine. Auch rechtfertigten die Beurteilungsspielräume bei der Bewertung einer Fallstudie für sich allein den Beizug eines unabhängigen Gutachters nicht. G. Mit Replik vom 7. September 2020 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumenta- tion.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Das Bundesverwaltungs- gericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.2 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidge- nössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra- xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zustän- digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gemäss der gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erlassenen Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschafts- prüfer des Schweizer Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) vom 23. März 2009 gilt die Diplomprüfung als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen Prüfungs- teilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4.0 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1.5 gewichtete Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen (Ziff. 6.41). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der ungenügenden Note 3.0 im dreifach gewichteten Prüfungsteil «Professional Judgement (Fallstudie)» einen No- tendurchschnitt von 3.83 und 3.0 Notenpunkte unter der Note 4.0 erzielt, wobei er im zweifach gewichteten Prüfungsteil «Professional Judgement (Expertengespräch)» und im einfach gewichteten Prüfungsteil «Kurzrefe- rat» genügende Noten (4.5 bzw. 5.0) erzielte. Nachdem ihm die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt zwei zusätzliche Punkte für die Fallstudie zugestanden und er dafür insgesamt 189 Punkte erreicht hat, fehlen ihm weitere 8 Punkte für die Note 3.5 (197 Punkte). Es besteht zu- dem eine Grenzfallregelung (datiert am 11. April 2018) mit fünf möglichen Rettungspunkten. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass keine unabhängige und neutrale Überprüfung der Bewertung seiner Prüfungs- leistung stattgefunden habe. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten allein die Prüfungsexperten der Prüfungskommission die gerügte Bewertung nachgeprüft und zu Handen der Vorinstanz Stellung genommen (Rn. 15 der Beschwerde sowie Rn. 2 und 4 der Replik). Der Entscheid sei demnach ohne materielle und objektive Prüfung der Beschwerde erfolgt. Der Be- schwerdeführer macht damit nicht nur eine Verletzung des Willkürverbots
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geltend, sondern im Ergebnis auch eine Verletzung seines verfassungs- mässigen Gehörsanspruchs. Seine entsprechenden Rügen sind deshalb vorab zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 5A_313/2017 vom 14. Dezem- ber 2017 E. 4 und 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 2.1). 3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene er- kennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflich- tung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegen- heit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.3.; kritisch dazu RAFAEL ZÜND, Prüfungsrecht: Die Begründung von Prüfungsentscheiden, in: sui generis 2021, S. 219 ff., insb. Rn. 29 bis 37 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2.1, 2D_10/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 4.2. sowie 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2). Auch muss sich die Prüfungsbehörde nicht mit jeder tatbestandlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränkt (Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 5.2.1 und BGE 136 I 229 E. 5.2). 3.2 Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist die Erst- und Vor- instanz nachgekommen. Die Experten der Prüfungskommission haben in ihren Stellungnahmen vom 12. Januar 2019 und vom 30. April 2019 an die Vorinstanz aufgezeigt, aufgrund welcher wesentlichen Gesichtspunkte die
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Fallstudie des Beschwerdeführers als ungenügend beurteilt wurde. Er er- hielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich dazu zu äussern und sich mit den Bewertungen auseinanderzusetzen. Nach konstanter Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und, ge- wissermassen als «Oberprüfungskommission», die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen und die Prüfung zu wiederholen. Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungs- kommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung noch- mals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, darf die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten abstellen, sofern deren Stellungnahme vollständig ist, d.h. darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdefüh- rers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2 und B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 5.2.6 sowie BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid (E. 4.2 f.) kurz dargelegt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Experten für nachvollziehbar erachtet, und dass sie diese für vollständig hält. Letztere sind, anders als gerügt (Beschwerde Rn. 15), auch nicht un- vollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Vielmehr äussern sie sich hinreichend zu den relevanten Fragen und den Rügen des Beschwerdeführers. Sowohl die Vor- als auch die Erst- instanz liessen sich sodann im Beschwerdeverfahren detailliert zur Beur- teilung der Prüfungsleistung vernehmen. 3.3 Angesichts dessen liegt keine Verletzung der Begründungspflicht sei- tens der Vorinstanzen und keine im gerügten Sinn willkürlich abgefasste Begründung vor. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers er- weisen sich somit als unbegründet.
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In materieller Hinsicht legt der Beschwerdeführer in Rn. 22 bis 49 seiner Beschwerdeschrift dar, wo ihm überall zusätzliche Punkte zu erteilen seien, damit er die Prüfung bestanden hätte. Dabei ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nur noch die Bewertung seiner Antworten zu acht Prüfungsaufgaben ins Recht legt. Vor der Vorinstanz verlangte er noch bei 27 Aufgaben weitere Punkte (siehe Rn. 11 ff. der Beschwerde vor der Vorinstanz). Zusätzlich beruft er sich auf drei Parteigutachter, welche als Wirtschaftsprüfer die Fallstudie zusätzlich beurteilt hätten. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts- mittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Ihr ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kan- didaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examens- bewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs- leistungen gewissermassen zu wiederholen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-7258/2017 vom 19. März 2018 E. 2.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifi- schen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewer- tung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prü- fungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1103/2019 vom 5. März 2020 E. 2.2.1 und B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 sowie BVGE 2010/21 E. 5.1
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m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prü- fungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). 4.2 Auch in Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bun- desverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Exper- ten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrens- mängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts B-1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.3 und A-5760/2014 vom 30. April 2015 E. 2.2 sowie BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bewertung der Prüfungsexperten sei erheblich anzuzweifeln, denn seine Arbeit sei willkürlich bewertet bzw. offensichtlich unterbewertet worden (Beschwerde Rn. 13, 14, 18, 21 ff. und 50 sowie Replik Rn. 3, 5 und 11 ff.). Dieser Vorwurf lässt sich in zwei Fallgruppen kategorisieren: Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass von den Prüfern unpräzise Aufgaben gestellt wurden. Daraus folge, dass seine Antworten als richtig bewertet werden müssten, denn sie seien ausreichend begründet (Aufgaben 1.1.6a i.V.m. 1.1.6b, 1.2.1a, 2.1.1, 2.1.3 und 3.4.1b), mit den Prüfungsstandards der Erstinstanz kompatibel (Aufgabe 1.1.3c) oder würden der Lösungsskizze der Prüfer entsprechen (Aufgabe 1.2.2d). Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein anderer Kandidat für die gleichen Antworten zu den Aufgaben 1.2.1a und 2.1.1 (zusätzliche) Punkte erhalten habe. Die zugezogenen Parteigutachter würden seine Einschätzung bestätigen. 4.4 Die Examinatoren bringen dagegen vor, dass die Antworten des Be- schwerdeführers mit der korrekten Anzahl an Punkten versehen wurden und zeigen auf, dass für den Fall, dass dieser nicht die volle Punktzahl erreicht hat, dies auch gerechtfertigt war.
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Entweder hätten weitere Argumente bzw. Lösungselemente (die angemes- sene Berücksichtigung des Berichts des vorherigen Abschlussprüfers bei Aufgabe 1.1.6a) gefehlt oder es seien gewisse Bezugsgrössen (Eigenka- pital, Bilanzsumme und Umsatz bei Aufgabe 1.2.1a) oder Handlungen nicht genannt bzw. nicht ausreichend begründet worden (so Umklassierun- gen, die Prüfung der Konsequenzen für die Jahresrechnung und den Be- stätigungsvermerk, den Beizug von Spezialisten sowie die Information des Verwaltungsrates bei Aufgabe 2.1.1 oder die Prüfung bedeutsamer Ge- schäftsvorfälle ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufes bei Auf- gabe 2.1.3). Auch habe der Beschwerdeführer Handlungsbedarf seitens von Organen (die Beurteilung des Rückstellungsbedarfs durch den Verwal- tungsrat bei Aufgabe 3.4.1), Risiken einer wesentlich falschen Darstellung der Vermögenslage sowie Prüfungshandlungen bei Aufgabe 1.2.2d und andere Aspekte, nach denen gefragt wurde, nicht erkannt (so der Anschein bzw. «Independence in Appearance», dass die Objektivität und Unabhän- gigkeit eines Revisors gefährdet sein könnte und zur Folge hätte, dass die- ser sein Mandat vor der zeitlichen Obergrenze abgeben sollte bei Aufgabe 1.1.3c; zum Ganzen die Stellungnahmen der Experten der Prüfungskom- mission vom 12. Januar 2019 und 30. April 2019, Rn. 4.2 und 4.3 des an- gefochtenen Entscheids sowie Rn. 20 ff. der Vernehmlassung der Erstin- stanz). 4.5 Nach Ansicht des Beschwerdeführers und der Parteigutachter hätten die Experten nach der Lektüre seiner Antworten erkennen müssen, dass damit die geforderte Lösung erfasst sei und u.a. für eine korrekte, stich- wortartige Antwort unter Teilaufgabe b auch Punkte unter Teilaufgabe a hät- ten gegeben werden müssen (dies in Bezug auf Aufgabe 1.1.6a i.V.m. 1.1.6b). Weiter habe der Beschwerdeführer in Aufgabe 1.2.1a sehr wohl eine Begründung für die Wahl des Umsatzes angegeben. Bei der Antwort zu Aufgabe 2.1.1 seien die geforderten zusätzlichen Punkte angebracht, weil die Massgrösse in direktem Zusammenhang zur Wesentlichkeit stehe und somit die Formulierung «Gesamtaufwand als Massgrösse verwenden» korrekt sei (dies sei auch so im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprü- fung [nachfolgend: HWP] III.3.5.1.1 erwähnt). Ausserdem sei eine gene- relle Antwort (wie der Einbau eines Überraschungselements, z.B. einer Überraschungsprüfung, die nach HWP III.3.9.4.1 und gemäss den Schwei- zer Prüfungsstandards [nachfolgend: PS], Ausgabe 2013, 240 A.36 vorge- sehen sei) bei Aufgabe 2.1.3 ausreichend, da die Prüfungsfrage generell
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formuliert und nicht zwingend ein Bezug zum Prüfungsfall verlangt gewe- sen sei. Seine Antwort zu Aufgabe 3.4.1b «Die Patronatserklärung ist im Anhang auszuweisen als Eventualverbindlichkeit mit der Höhe der Zu- sage» sei ebenfalls genug spezifisch. Überdies sei Aufgabe 1.1.3c offen formuliert und baue nicht zwingend auf den Teilaufgaben 1.1.3a und 1.1.3b auf. Daraus folge, dass eine Erstprüfung bzw. die erste ordentliche Revi- sion noch einmal erwähnt werden und PS 510 und 890 auch im vorliegen- den Fall von Bedeutung seien. Schliesslich seien seine Antworten bei der Aufgabe 1.2.2d mit der vom Experten geforderten Lösung identisch (zum Ganzen Rn. 22 ff. der Beschwerde und deren Beilage 4 sowie Replik Rn. 15 ff. und deren Beilage 5). 4.6 In der Regel ist davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Vorlie- gend sind ihre detaillierten Ausführungen nachvollziehbar und einleuch- tend. Es fehlen damit konkrete Hinweise, welche die Beurteilung als grob fehlerhaft, nicht vertretbar oder willkürlich erscheinen liessen. Den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So sind die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers zum Teil zu stich- wortartig. Folglich wird nicht abschliessend klar, was er genau meinte bzw. was mit seiner Lösung alles miterfasst sein soll (siehe seine Antwort zu Aufgabe 1.1.6a). Für andere, zu Recht erwähnte Bezugsgrössen (wie z.B. «Umsatz») scheint er – entgegen seinen Ausführungen – die maximal mög- liche Punktzahl bzw. zumindest gleich viele Punkte wie der Kandidat, deren Lösungen er als Vergleich eingereicht hat, erhalten zu haben (vgl. die Ant- wort des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1.2.1a). An anderer Stelle ist seine Begründung zu knapp. So wäre bei Aufgabe 2.1.1 das «Überdenken der Wesentlichkeitskriterien» bzw. «eine allfällige Anpassung der Wesent- lichkeit» (in der Formulierung des Kandidaten, auf den sich der Beschwer- deführer bezieht) gefragt gewesen. «Wesentlichkeit» alleine war jedoch nicht ausreichend. Bei Aufgabe 2.1.3 ist nicht ersichtlich, warum sich nicht auch diese Frage auf den konkreten Prüfungsfall beziehen soll. Daraus folgt, dass der Ausschluss einer Methode, welche bei der vorliegend be- reits laufenden Revision nicht mehr möglich bzw. nicht mehr sinnvoll ist, nicht willkürlich ist. Weiter ist nachvollziehbar, dass die blosse Erwähnung des Anhangs in Aufgabe 3.4.1b sowie die Nennung von PS 510 und 890
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ohne weitere Erklärung in Aufgabe 1.1.3c zu allgemein bzw. zu wenig fall- spezifisch war. Ausserdem kann der Beschwerdeführer nicht erwarten, für identische Lösungen in verschiedenen Teilaufgaben doppelt Punkte zu er- halten (z.B. für Ausführungen zur «Rotation» und «ordentlichen Revision» in den Teilaufgaben 1.1.3a, 1.1.3b und 1.1.3c). Schliesslich erschliesst sich nicht wie die Parteigutachter die Antworten des Beschwerdeführers sowie die Lösungsskizze von Aufgabe 1.2.2d als identisch bezeichnen können. Auch hier hätten die Antworten des Beschwerdeführers ausführlicher sein müssen (insbesondere hätte er die Risiken einer wesentlich falschen Dar- stellung der Vermögenslage erklären müssen). 4.7 Zur zweiten Fallgruppe äussern sich die Examinatoren nicht. Die Vor- instanz führt dazu aus, dass selbst für den Fall, dass ein Mitkandidat tat- sächlich für die gleiche oder gleichwertige Antwort wie der Beschwerdefüh- rer mehr Punkte als dieser erhalten hätte, jene Punkte zu Unrecht erteilt worden wären. Auch sei für eine «Gleichbehandlung im Unrecht» eine rechtswidrige Praxis, von der auch in Zukunft nicht abgewichen werden soll, erforderlich. Anhaltspunkte dafür gäbe es vorliegend jedoch nicht (Rn. 4.3 des angefochtenen Entscheids). 4.8 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es sich vorliegend nicht um eine Frage einer «Gleichbehandlung im Unrecht» handle, sondern es darum gehe, dass ein anderer Kandidat für die gleichen oder sinngemäss gleichen Antworten deutlich mehr Punkte erhielt. Es liege folglich eine Ver- letzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vor (Be- schwerde Rn. 20 und Replik Rn. 10 und 14). 4.9 Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft in diesem Punkt ins Leere. Wie in E. 4.6. gezeigt, kann der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner unzureichenden Antworten durch den Beizug der Prüfungsantwor- ten eines anderen Kandidaten im Falle der Aufgaben 1.2.1a und 2.1.1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.10 Demgemäss ist die Bewertung der Fallstudie mit der Note 3.0 nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des Bewertungsspielraums der Erstinstanz. Der Beschwerdeführer könnte somit auch unter Berücksichti- gung der Grenzfallregelung nicht die erforderlichen Punkte für die Note 3.5 oder 4.0 erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern
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die Vorinstanz den ihr aufgegebenen Prüfungsumfang (vorn E. 3.1 und 4.1) unterschritten hat. 5. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Fallstudie sei einer unabhängi- gen Korrektur durch einen weiteren, von der Prüfungskommission unab- hängigen Experten zu unterziehen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf- fassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vorn E. 4.1). Da die Ein- wände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an ei- ner zureichenden Beurteilung durch die Vorinstanz zu wecken vermögen, erfolgte die Überprüfung der Benotung sachgerecht und willkürfrei. Auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengut- achtens kann folglich verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 1.5 und 9.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Entsprechend ist seinem Antrag, infolge willkürli- cher Bewertung eine weitere unabhängige Überprüfung der Prüfungsleis- tungen zu veranlassen, nicht stattzugegeben. 6. Zusammenfassend hält die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung ei- ner Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Dementspre- chend ist auch der Antrag abzuweisen, die Erstinstanz dazu zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer einen korrigierten Notenausweis und ein kon- trolliertes Diplom auszustellen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet.
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Ausgangsgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dies gilt gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VGKE auch für die obsiegende Erstinstanz. 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Doppel der Replik; Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Doppel der Replik; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Wüthrich
Versand: 7. Juli 2021