Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2584/2016
Entscheidungsdatum
30.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2584/2016

Urteil vom 30. Juni 2017 Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Beat Messerli, Rechtsanwalt, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen – Spectra Newsletter 2016-2021 (SIMAP-Meldungsnummer 909157; Projekt-ID: 132904).

B-2584/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 24. November 2015 schrieb das Bundesamt für Gesundheit (im Fol- genden: BAG oder Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP das Pro- jekt "Spectra Newsletter 2016–2021" (vgl. Ziff. 2.2 der Ausschreibung) im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 890061; Projekt-ID 132904). Gemäss Ziff. 2.5 der Ausschreibung ist das "Spectra – Gesundheitsförde- rung und Prävention" eine Informationszeitschrift des BAG und erscheint vier Mal jährlich in deutscher, französischer und englischer (reduzierter In- halt) Sprache. Das seit 1995 publizierte Prinzmagazin Spectra wurde 2014 aufgrund des veränderten Leseverhaltens der Zielgruppe weiterentwickelt und erscheint seit 2015 ergänzend als Spectra online. Spectra soll als Kommunikationsmittel das Zielpublikum und interessierte Kreise über die Tätigkeiten des BAG in der Gesundheitsförderung und Prä- vention informieren. Zudem soll Spectra die Aktivitäten der Auftraggeberin in Themen der Gesundheitsförderung und Prävention kommunikativ be- gleiten und unterstützen. Weiter soll der Austausch zwischen der Auftrag- geberin und ihrem Zielpublikum durch Spectra gefördert werden. Die Auftragnehmerin soll die redaktionelle Leitung von Spectra überneh- men, die Artikel schreiben und hat die Leistungen des gesamten Mandates zu verantworten und zu koordinieren. Die Angebote waren bis zum 22. Januar 2016 einzureichen (vgl. Ziffer 1.4 der Ausschreibung). B. In der Folge gingen bei der Vergabestelle 8 Angebote ein, darunter dasje- nige des A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), welcher das Spectra redaktionell seit über 20 Jahren betreute. C. Mit E-Mail vom 15. Februar 2016 forderte die Vergabestelle die Anbieten- den, welche ein gültiges Angebot eingereicht hatten, auf, ihre Offerten for- mell zu bereinigen und für die Preisofferten die im Pflichtenheft festgelegte Struktur zu berücksichtigen. Gleichzeitig wurde den Anbietenden ein Preis- blatt unterbreitet, welches auszufüllen und bei der Vergabestelle bis zum 17. Februar 2016 einzureichen war. Im Zuge dieser Bereinigung wurden einzelnen Anbietenden zusätzliche Fragen gestellt. Mit E-Mail vom

B-2584/2016 Seite 3 16. Februar 2016 wurden die Antworten auf die Fragen sämtlichen Anbie- tenden zur Verfügung gestellt. Nach der Evaluation der Zuschlagskriterien 1 bis 3 erstellte die Vergabe- stelle eine Rangierung der Angebote. Die beiden bestplazierten Firmen, der Beschwerdeführer und die Zuschlagsempfängerin, erhielten eine Ein- ladung zur Angebotspräsentation. Nach der Präsentation der Angebote wurde den beiden Anbietenden eine letzte Möglichkeit zur Bereinigung ihrer Offerten eingeräumt. Während die Zuschlagsempfängerin eine Bereinigung einreichte, verzichtete der Be- schwerdeführer darauf. D. Am 5. April 2016 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnum- mer 909157), dass sie den Zuschlag am 29. März 2016 an die B._______ (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) erteilt habe. Als Begründung des Zuschlagsentscheids gab die Vergabestelle an, die Zuschlagsempfängerin habe die im Pflichtenheft definierten Anforderungen am besten erfüllt. E. Auf entsprechendes Gesuch hin gab die Vergabestelle dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 14. April 2016 die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung bekannt. Als ausschlaggebende Merkmale zugunsten der Offerte der Zuschlagsempfängerin sah die Verga- bestelle das Zuschlagskriterium ZK1 "Auftragsanalyse", bei welchem die Offerte der Zuschlagsempfängerin mit konkreten Ideen für die inhaltliche Weiterentwicklung in verschiedenen Bereichen und mit einer fundierten Analyse der Zeitschrift und konkreten Lösungsskizzen überzeuge. Auch unter dem Kriterium "Projektorganisation, Erfahrung Schlüsselpersonen und Projektmanagement (ZK2)" zeige die Offerte klare und gut geführte Prozessschritte für die Erarbeitung der jeweiligen Ausgaben vor. Schliess- lich habe sie sich auch die "Präsentation (ZK4)" mit einer durchdachten und umfassenden Darstellung der redaktionellen Linie und der Massnah- men zur Umsetzung der vorgeschlagenen Schwerpunkte hervorgetan. Die hauptsächlichen Gründe für Punktabzüge bei der Offerte des Be- schwerdeführers sah die Vergabestelle bei der "Auftragsanalyse (ZK1)", wo wenig auf die Schwächen eingegangen worden sei. Auch seien wenig konkrete Massnahmen/Lösungsskizzen für Chancen und Risiken definiert worden. Bezüglich des ZK2 seien zwar die Aufgaben aufgeführt, jedoch

B-2584/2016 Seite 4 habe die vollständige Projektorganisation mit Prozess gefehlt. Auch unter dem Zuteilungskriterium 4 "Präsentation" habe die Offerte nur teilweise An- gaben enthalten, wie die Stärken der Zeitschrift in den nächsten fünf Jah- ren erreicht bzw. beibehalten werden könnten. Auch wenn die Offerte des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium "Preis" (ZK4) mehr Punkte als diejenige der Zuschlagsempfängerin erhalten habe, habe sie trotzdem gesamthaft gesehen weniger Punkte erhalten. Mit diversen E-Mails vom 20. und 21. April 2016 erläuterte die Vergabestelle die Bewertung weiter- gehend bzw. beantwortete Fragen des Beschwerdeführers. F. Gegen den am 5. April 2016 publizierten Zuschlag erhebt der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Hauptbegehren:

  1. Die Verfügung des BAG vom 5. April 2016 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, die Ausschreibung des Auf- trags "Spectra" zu wiederholen.
  3. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu geben, insbesondere auch in das ursprüngliche Angebot der Beschwerdegeg- nerin 2 vor den Preisverhandlungen. Anschliessend sei dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zu ergänzen. Eventuell (für den Fall der Verweigerung der Einsicht in das ursprüngliche An- gebot der Beschwerdegegnerin 2) sei das BAG zu verpflichten, dem Bundes- verwaltungsgericht Aufschluss darüber zu geben, ob der Beschwerdeführer von der Durchführung von Preisverhandlungen den ersten Rang belegte und ob der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 darauf beruht, dass diese den von ihr ursprünglich angebotenen Preis nachträglich senkte. Dem Beschwer- deführer sei anschliessend Einsicht in die Akten und in die Auskunft des BAG und Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben.
  4. Der Beschwerde sei superprovisorisch ohne Anhörung des BAG die auf- schiebende Wirkung zu erteilen.
  5. Dem BAG sei superprovisorisch zu verbieten, den Vertrag mit der Be- schwerdegegnerin 2 abzuschliessen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin- nen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Vergabestelle habe im ganzen Beschaffungsprozess betreffend "spectra"

B-2584/2016 Seite 5 nie Preisverhandlungen angekündigt. Trotzdem habe sie mit der Zu- schlagsempfängerin unangekündigte Preisverhandlungen geführt, mit der Folge, dass diese ein Preisabschlag gewährt habe. Weiter habe die Verga- bestelle mit der Anforderung einer Präsentation ein Unternehmergespräch angekündigt, dieses aber ausschreibungswidrig für unangekündigte Preis- verhandlungen eingesetzt. Damit habe sie die Grundsätze der Gleichbe- handlung der Anbieter und von Treu und Glauben verletzt. Diese gravie- renden Verfahrensmängel müssten zu einer Aufhebung der Zuschlagsver- fügung und zu einer Neuauflage des Beschaffungsverfahrens führen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 untersagte der Instruktionsrich- ter der Vergabestelle, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Voll- zugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdever- fahrens präjudizieren könnten, namentlich den Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin. H. In Ihrer Eingabe vom 25. Mai 2016 unterzog sich die Vergabestelle aus prozessökonomischen Gründen dem Begehren auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung und reichte gleichzeitig die Vorakten ein. I. Die Zuschlagsempfängerin verzichtete mit Schreiben vom 10. Mai 2016, sich als Beschwerdegegnerin zu konstituieren. Hingegen richte sie mit Ein- gabe vom 27. Mai 2016 eine Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde vom 25. April 2016 die aufschiebende Wirkung und for- derte die Vergabestelle zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Gleich- zeitig wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Akten mit Abde- ckungen und ohne diejenigen Dokumente, welche aus der Sicht der Verga- bestelle von der Akteneinsicht auszunehmen waren, zugestellt. K. Die Vergabestelle äusserte sich mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zur Hauptsache und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde.

B-2584/2016 Seite 6 Sie bekräftigte, dass sie das Verfahren nach den Grundsätzen der Rechts- gleichheit, der Transparenz und der Sicherstellung der Gleichbehandlung aller offerierenden Interessenten ausgestaltet habe. Gerade die langjäh- rige Verantwortung des Beschwerdeführers für die Publikation von "Spectra" habe es in besonderer Weise geboten, das Zuschlagsverfahren transparent durchzuführen und die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers gegenüber anderen Anbietenden nach Möglichkeit auszugleichen. Die Vergabestelle habe nie Preisverhandlungen durchgeführt. Die angekündig- ten und protokollierten Gespräche hätten der Bereinigung der Offerten ge- dient und damit der Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den Ange- boten beider Anbietenden. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor und nach der Bereinigungsverhandlungen eine tiefere Preisofferte erzielt. Die Offerte der Zuschlagsempfängerin habe denn auch nicht aufgrund des Preiskriteriums obsiegt, sondern wegen der besseren Auftragsanalyse und Präsentation mit der entsprechend höheren Punktezahl. L. Mit Replik vom 8. August 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen haupt- sächlichen Anträgen mit entsprechender Begründung fest. M. Die Vergabestelle hält in ihrer Duplik vom 30. August 2016 ebenfalls an den bereits gestellten Anträgen fest. N. In einer weiteren Eingabe vom 30. August 2016 beantragt die Vergabe- stelle, die Ausgaben Januar und März 2017 des Spectra Newsletter, vor- behältlich eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache, In-house zu produzieren. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Stellungnahme vom 12. Septem- ber 2016 bezüglich des Gesuchs der Vergabestelle um In-House-Produk- tion der Spectra-Newsleter Nr. 115 und Nr. 116, brachte hingegen inhaltli- che und organisatorische Bemerkungen vor. Die Vergabestelle liess sich ihrerseits mit Eingabe vom 29. September 2016 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 erlaubte der Instruktionsrich- ter der Vergabestelle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Spectra Newsletter Nummern 115 und 116 In-house zu produzieren.

B-2584/2016 Seite 7 O. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Hauptsache und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. P. Am 3. Februar 2017 stellte die Vergabestelle das Gesuch, vorbehältlich eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, auch weitere Ausgaben des Spectra, weiterhin In-house zu produzieren. Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. Februar 2017 keine Einwände gegen das Gesuch vorgebracht hat, hiess der In- struktionsrichter das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 gut. Q. Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens ist, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Be- schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, m.H.). 1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öf- fentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1). 1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein- kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter- stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auf- traggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaf- fungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert

B-2584/2016 Seite 8 des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwel- lenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbe- stände von Art. 3 BöB gegeben ist. 1.2.1 Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und un- tersteht damit dem BöB (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB). 1.2.2 Die Vergabestelle geht in Ziffer 2.1 ihrer Ausschreibung vom 24. No- vember 2015 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Anders als Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich al- lesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang I Annex 4) eine sogenannte Positivliste (so auch der Anhang 1a der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]). Entsprechend verweist Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB auf den Anhang I Annex 4 GPA. Nur Dienstleistungen, die auf dieser Positivliste aufgeführt sind, unterstehen den Staatsverträgen und damit dem BöB. Massgebend sind insoweit die Referenz-Nummern der (provisorischen) Zentralen Produkteklassifikation (Central Product Classification, CPC; BVGE 2011/17 E. 5.2.1 f.). 1.2.3 Gemäss der Ausschreibung beinhaltet der Beschaffungsgegenstand die redaktionelle Leitung des Magazins "Spectra" und die Schaffung der Voraussetzungen, das Magazin zu planen, zu koordinieren, zu produzieren und herauszugeben in den Jahren 2016 bis 2021 (vgl. Ausschreibung Ziff. 2.2 und 2.5; Pflichtenheft Ziff. 2.1 f.). 1.2.4 In der Ausschreibung wies die Vergabestelle die Beschaffung der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorien 22211000 "Fachzeit- schriften", 79530000 "Übersetzungsdienste", 79551000 "Schreibarbeiten", 79552000 "Textverarbeitungsdienste und 79553000 "Desktop-Publishing- Arbeiten), zu. Entsprechend ist vorliegend eine gemischte Dienstleistung zu beurteilen. Gemischte Dienstleistungen unterstehen dann dem BöB, wenn der schwergewichtigere Auftragsteil darunter fällt (BVGE 2008/48 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 29. September 2010 E. 1.3). Aufgrund der Ausschreibungsunterlagen

B-2584/2016 Seite 9 (vgl. Pflichtenheft Ziff. 2 "Leistungen der Mandatnehmerin") und der einge- reichten Offerte der Zuschlagsempfängerin ist ohne Weiteres zu erkennen, dass die Haupttätigkeit bzw. der Hauptaufwand bezüglich der Herausgabe der Fachzeitschrift "Spectra" beim Detailkonzept, der Projektkoordination und Planung, bei der Recherche und Redaktion liegt. Die Dienstleistung betreffend Herausgabe der Fachzeitschrift ist somit der CPC-Kategorie 88442 (Publishing and printing, on a fee or conract basis) zuzurechnen, welche unter den Anwendungsbereich des GPA fällt. Das BöB ist damit an- zuwenden, selbst wenn die restlichen Dienstleistungen (vgl. betreffend Übersetzungsdienste und Schreibarbeiten: Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3.6) für sich alleine betrach- tet nicht darunter fallen würden. Davon geht offenbar auch die Vergabestelle aus, obwohl sie in der Zu- schlagsverfügung den Zuschlagspreis (Fr. 2'258'360.– ohne MWSt) für sta- tistische Zwecke wie folgt aufgliederte: CPV: 22210000 - Zeitungen Fr. 47'135.- CPV: 79530000 - Übersetzungsdienste Fr. 225'836.- CPV: 79550000 - Schreib-, Textverarbeitung, Desktop-Publishing- Arbeiten Fr. 1'985'389.-

1.3 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei Fr. 2'258‘360.– (ohne MWSt.) und übersteigt damit zweifelsfrei den für Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwert von Fr. 230'000.– (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB i.V. mit Art. 1 Bst. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentli- chen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen- den Streitsache zuständig. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG).

B-2584/2016 Seite 10 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge- nommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Verfügung – der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). 1.5.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht be- rücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterle- gene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu er- halten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.). 1.5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der Zuschlag sei aufzuheben und an ihn selbst zu erteilen. Das Ermessen bei der vorgenommenen Bewer- tung der Zuschlagskriterien durch die Vergabestelle sei rechtsfehlerhaft und vor allem aufgrund von Preisverhandlungen mit der Zuschlagsempfän- gerin zustande gekommen. 1.5.3 Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte der Beschwerdeführer als an zweiter Stelle rangierter Anbieter eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Das Angebot des Beschwerdeführers ist - zumal nur zwei Offerten in die Endevaluation einbezogen worden sind

  • sogar das preislich günstigste Angebot. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 mit Hinweisen, Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 1. Februar 2017 E. 1.3). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.6 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsbegehren insbesondere mit dem Hinweis, die Vergabestelle habe mit der Zuschlagsempfängerin unan- gekündigte Preisverhandlungen vorgenommen und im Anschluss daran Abgebotsrunden durchgeführt.

B-2584/2016 Seite 11 Er führt aus, dass er und die Zuschlagsempfängerin als vorläufig Erst- und Zweitplatzierte zur Angebotspräsentation eingeladen worden seien. An- lässlich dieser Präsentation habe die Vergabestelle beiden eine dreitägige Frist für allfällige Bereinigungen der Angebote angesetzt. Da der Be- schwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er die noch offenen Fragen anlässlich des Gesprächs mit der Vergabestelle beantwortet habe, habe er keinen Anlass für eine Angebotsbereinigung gesehen, weshalb er das An- gebot unverändert belassen habe. Demgegenüber hätten zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsemp- fängerin im Rahmen der Anbieterpräsentation unzulässige Preisverhand- lungen inklusive Abgebotsrunden stattgefunden, welche dazu geführt hät- ten, dass die Zuschlagsempfängerin ihren Preis herabgesetzt und den Zu- schlag erhalten habe. Der aus den Preisverhandlungen resultierende Preisnachlass habe dazu geführt, dass sich die Zuschlagsempfängerin im Zuschlagskriterium 3 "Preis" um insgesamt 5 Punkte verbessert habe. Werde diese unzulässige Änderung der Punktzahl bei der Schlussevalua- tion nicht berücksichtigt, erreiche die Zuschlagsempfängerin 0.5 Punkte weniger als der Beschwerdeführer. Die Vergabestelle bestreitet, eine unzulässige Preisverhandlung durchge- führt zu haben. Vielmehr habe sie nur eine Bereinigung der Angebote vor- genommen, um danach eine rechtmässige Evaluation vornehmen zu kön- nen. Gerade die langjährige Verantwortung des Beschwerdeführers für die Publikation von "Spectra" habe es geboten, die Vorkenntnisse des Be- schwerdeführers gegenüber den anderen Anbietenden nach Möglichkeit auszugleichen. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor als auch nach der Bereinigung einen tieferen Preis offeriert und eine höhere Punktzahl im be- treffenden Zuschlagskriterium erhalten. Die Offerte der Zuschlagsempfän- gerin habe in der Gesamtbewertung in keiner Weise aufgrund des Preis- kriteriums obsiegt, sondern allein wegen der besseren Auftragsanalyse und Präsentation mit der entsprechenden höheren Punktezahl. 2.1 Im Vergaberecht gilt der Grundsatz, wonach Angebote nach Ablauf des Eingabetermins nur technisch und rechnerisch bereinigt (vgl. Art. 25 VöB), sonst aber grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden dürfen. Die Auftraggeberin hat die Angebote in technischer und rechnerischer Hin- sicht nach einem einheitlichen Massstab so zu bereinigen, dass sie objek- tiv vergleichbar sind (Art. 25 Abs, 1 VöB). Dabei ist die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung eine Rechtspflicht der Vergabestelle, was

B-2584/2016 Seite 12 namentlich voraussetzt, dass die Angebote nach der Durchführung objektiv vergleichbar sind. Für die Rechtmässigkeit der Offertevaluation ist erfor- derlich, dass die aufgrund der Offertbereinigung erstellte und in der Ver- gleichstabelle festgehaltene Rangfolge der Angebote gestützt auf Evalua- tionsunterlagen im Lichte der anwendbaren Kriterien sowie deren Gewich- tung und der zu beurteilenden Offerten logisch nachvollziehbar ist (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentli- chen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., 2013, Rz. 665, 676). Eine Offertbereini- gung ist grundsätzlich ein rein verwaltungsinterner Vorgang. Entsprechend ist bei einer Kontaktaufnahme mit Anbietern, die Einhaltung des Gleichbe- handlungsgebots gefährdet, weshalb eine solche Kontaktaufnahme nur er- folgen darf, wenn sie sachlich unumgänglich ist und gewisse verfahrens- mässigen Absicherungen gewährleistet sind. Die Vergabestelle muss zu- dem die Kontaktaufnahme nachvollziehbar festhalten (Art. 25 Abs. 2 VöB). Eine weitere Einschränkung des Grundsatzes der grundsätzlichen Unab- änderbarkeit der Angebote, ist die Möglichkeit, dass es im Bundesverga- berecht der Vergabebehörde – im Gegensatz zur Rechtslage in Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; Art. 11 Bst. c der Vereinbarung) – grundsätzlich erlaubt ist, Verhandlungen über den Inhalt der Angebote, bis hin zu eigent- lichen Abgebotsrunden zu führen (vgl. 20 Abs. 1 BöB; Art. 26 VöB; Zwi- schenentscheid des BVGer B-3196/2016 vom 31. August 2016 E. 6.1 m.w.H.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 686). Voraussetzung für die Zulässigkeit von Verhandlungen ist, dass entweder in der Ausschrei- bung darauf hingewiesen wurde oder dass kein Angebot als das wirtschaft- lich günstigste erscheint (vgl. Art. 20 Abs. 1 BöB). 2.2 Im vorliegenden Fall behielt sich die Vergabestelle in der Ausschrei- bung die Durchführung von Verhandlungen vor (vgl. Ziffer 4.3 der Aus- schreibung „Verhandlungen bleiben vorbehalten“), schränkte jedoch ein: "Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforde- rungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die An- bieter Gelegenheit, die Preise anzupassen." (vgl. auch Ziffer 8.2 des Pflich- tenhefts). 2.3 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf den Ent- scheid der BRK 2006-016 vom 23. Juli 2003. In jenem Fall hatte die Verga- bebehörde in Ziff. 4.3 der Ausschreibung erklärt: „Verhandlungen bleiben

B-2584/2016 Seite 13 vorbehalten. Es werden keine reinen Preisverhandlungen (so genannte Abgebotsrunden) durchgeführt. Allfällige Verhandlungen dienen lediglich der Bereinigung der Offerten; diese können begründete Preisanpassungen nach sich ziehen.“ (vgl. VPB 67.108 E. 4b). Die BRK kam in jenem Fall zum Schluss, die Vergabebehörde habe damit eine Verhandlungsregel stipu- liert, welche den Ausschluss von Abgebotsrunden vorsehe. Preisanpas- sungen der Anbieter während des Submissionsverfahrens nach Ablauf der Eingabefrist müssten demnach begründet sein und dürften sich lediglich aus der Bereinigung der Offerten ergeben (vgl. VPB 67.108 E. 4b). Der Beschwerdeführer argumentiert, die Formulierung im vorliegenden Fall lehne sich stark an diejenige an, welche dem Entscheid der BRK zu Grunde gelegen habe, und wolle an die Voraussetzungen anknüpfen, wel- che das BöB und die VöB für Verhandlungen im engeren Sinne vorsehe. Die Vergabestelle macht diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2016 geltend, der zitierte Entscheid sei nur teilweise einschlägig, da sich aus der Formulierung im Pflichtenheft ergebe, dass keine Preisver- handlungen geführt würden und nur unter besonderen Umständen Preis- anpassungen zugelassen seien. Die Klärung und Konkretisierung der An- forderungen würden sich, im Gegensatz zum zitierten Entscheid, auf die Gleichbehandlung der Anbietenden aufgrund des Wissensvorsprungs des Beschwerdeführers beziehen. 2.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er die For- mulierung im vorliegenden Fall als praktisch identisch mit derjenigen be- zeichnet, welche dem Entscheid der BRK zu Grunde lag. Sowohl bezüglich der Voraussetzungen wie auch bezüglich der Rechtsfolgen unterscheiden sich die beiden Formulierungen wesentlich. Ob auch die Formulierung im vorliegenden Fall eine verbindliche Selbstbeschränkung der Vergabestelle zur Folge hatte oder ob die Voraussetzungen für Verhandlungen gegeben waren, kann indessen offen gelassen werden, jedenfalls solange das Ver- halten der Vergabestelle – wie sie geltend macht - nicht als Offertverhand- lung zu qualifizieren wäre.

2.5 Von sachverhaltlicher Relevanz ist, dass der Beschwerdeführer den Newsletter "Spectra" redaktionell – zuerst noch als Mitarbeiter der Verga- bestelle – seit über 20 Jahren betreut. Dabei hat er das Konzept für "Spectra" entwickelt, sämtliche Ausgaben in Zusammenarbeit mit anderen

B-2584/2016 Seite 14 Personen produziert und das Erscheinungsbild wie auch die inhaltliche Struktur mit- und weiterentwickelt. 2.5.1 Da die Vergabestelle eine freihändige Weiterführung bzw. Neu- vergabe an den Beschwerdeführer als rechtlich problematisch ansah, schrieb sie das Beschaffungsobjekt Spectra Newsletter 2016 – 2021 im offenen Verfahren aus. Der Auftrag wurde in einen Hauptauftrag (Leistun- gen des bisherigen Mandats) und in eine Option für die redaktionelle Erar- beitung zusätzlicher Artikel strukturiert. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Vergabestelle im Rahmen einer formellen Bereinigung der Preisofferten so- wohl den Beschwerdeführer als auch die Zuschlagsempfängerin jeweils mit E-Mail vom 16. Februar 2016 aufforderte, ein beiliegendes Preisblatt, in welchem die Preise nach Leistung, Jahr und über die Vertragsdauer auf- geschlüsselt wurden, soweit sie die Offerte des Grundauftrags betrafen, auszufüllen. Im Vergleich zu der Offerte ergaben sich sowohl beim Be- schwerdeführer wie auch bei der Zuschlagsempfängerin keine Anpassun- gen beim Preis. 2.5.2 Weiter ist aktenkundig, dass nach einer ersten Evaluation der Zu- schlagskriterien 1-3 die beiden bestplazierten Firmen, der Beschwerdefüh- rer und die Zuschlagsempfängerin, zu einer Angebotspräsentation einge- laden worden sind. Traktandiert war nebst der Begrüssung und der Vorstel- lung eine Präsentation der Anbietenden gemäss Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts sowie die Klärung von Fragen, die Besprechung des Angebots und das weitere Vorgehen. 2.5.2.1 Gemäss Protokoll zur Anbieterpräsentation vom 8. März 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Budget" unter anderem über die Übersetzung, Newsletter, Content Management, diverse Sekreta- riatsarbeiten, Spesen, Archivierung, Infrastrukturkosten und Amortisation gesprochen. Weitere Gesprächsthemen waren: "Wie könnte spectra in ein paar Jahren aussehen? / Förderung der journalistischen Aufmerksamkeit? / Einschätzbarkeit der Erreichbarkeit von Zielgruppen? / Was würden wir als erstes angehen, wenn wir weiterhin zusammen arbeiten?". Unter dem weiteren Vorgehen wurde eine Frist für eine allfällige Bereinigung der Of- ferte bis 11. März 2016 eingeräumt. Innert dieser Frist reichte der Be- schwerdeführer keine angepasste Offerte ein, wünschte jedoch mit E-Mail vom 9. März 2016 die Bereinigung des Protokolls in einzelnen Punkten ("kleine Ergänzungen/Präzisierungen").

B-2584/2016 Seite 15 2.5.2.2 Gemäss Protokoll zur Angebotspräsentation der Zuschlagsemp- fängerin vom 8. März 2016 lag der Schwerpunkt nach der Präsentation bei der Auftragsklärung zu folgenden Themen: "Forum und Editorial / Rolle des Redaktionsteams / Interview / Recherche / Newsletter (Anzahl) / Grafik / Umfang Mandat / Layout / Implementierung" usw. Gleich wie beim Be- schwerdeführer wurde unter dem weiteren Vorgehen eine Frist für eine all- fällige Bereinigung der Offerte bis 11. März 2016 eingeräumt. Die Zuschlagsempfängerin reichte am 11. März 2016 ein neues Preisblatt ein, nachdem sie die Arbeiten "Recherche, Kontakte etc." des Redaktions- teams in die Offerte eingerechnet habe. Nachdem die Vergabestelle das Preisblatt und die offerierte Summe auf die gesamte Vertragsdauer aufge- schlüsselt hat, forderte sie die Zuschlagsempfängerin auf, das Preisblatt zu verifizieren. Gestützt darauf reicht die Zuschlagsempfängerin ein über- arbeitetes Preisblatt ein, mit dem Hinweis, sie habe die Formel der Ge- samtkosten angepasst, da der Faktor 4 anstelle eines Faktors 3 der Be- rechnung zugrunde gelegen habe. 2.5.3 Es ist nachvollziehbar, wenn die Vergabestelle darlegt, dass mit neuen Anbietenden umfangreichere Offerterklärungen vorgenommen wer- den mussten, als mit dem Beschwerdeführer, welcher als langjähriger bis- heriger Mandatsnehmer die Leistungsanforderungen sowie die internen Abläufe bei der Vergabestelle bestens kannte. Ob es sich jedoch bei den im Anschluss an die Anbieterpräsentation von der Zuschlagsempfängerin vorgenommenen Abänderungen der Offerte bzw. des Preises noch um eine Offertbereinigung im engeren Sinne handelte, wonach Angebote nach Ablauf des Eingabetermins nur noch in technischer und rechnerischer Hin- sicht bereinigt, sonst aber grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden dürfen, ist zumindest fraglich, kann aber letztlich offen gelassen werden. Ebenso offen gelassen werden kann, ob die Vergabestelle berechtigt bzw., sofern das verwaltungsinterne Offertbereinigungsverfahren zu keiner ge- nügenden Vergleichbarkeit der Offerten geführt hat, sogar verpflichtet ge- wesen wäre, die Anbieter zu Verhandlungen einzuladen. 2.5.4 Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer beim Zuschlagskri- terium 3 "Preis und Kosten" sowohl vor der "Offertbereinigung" (63 zu 58) als auch danach (67 zu 63) mehr Punkte als die Zuschlagsempfängerin erhalten hat. Entsprechend hatte die vom Beschwerdeführer bemängelte "Bereinigung" der Offerten eine Veränderung von insgesamt einem Punkt in der Bewertung der beiden Offerten zur Folge und hatte folglich auf das

B-2584/2016 Seite 16 Ergebnis des Zuschlags (243.25 Punkte für die Zuschlagsempfängerin zu 238.75 Punkte für den Beschwerdeführer) keinen Einfluss. Entsprechend ist die Frage, ob die Vergabestelle allenfalls unzulässige Preisverhandlungen durchgeführt hat, in Bezug auf den angefochtenen Zu- schlag offensichtlich irrelevant. 3. Der Beschwerdeführer rügt (erstmals) in seiner Replik vom 8. August 2016, die vorgenommene Bewertung beim Zuschlagskriterien ZK 2 sei rechtsfeh- lerhaft, da die fehlende Darstellung der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Partnern und den Stellen der Vergabestelle auf- grund eines Versehens nicht eingereicht worden sei. Da das Organigramm anlässlich der Präsentation vorgestellt worden sei, sei die anfängliche Schlechterbewertung beim Zuschlagskriterium 2 zu korrigieren. 3.1 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgericht B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.1 mit Hin- weisen, GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., S. 438 Rz. 976). Dies ent- spricht einerseits dem Zweck von Art. 31 BöB und andererseits dem Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots, wie er in Art. 21 Abs. 1 BöB als massgebend bezeichnet wird. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff eröffnet der Vergabestelle einen weiten Beurteilungsspielraum (ZUFFEREY/MAIL- LARD/MICHEL, Droit des marchés publics, 2002, S. 116 f.; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1286; Zwischenentscheid B-3311/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009 E. 6.2). Ermessensmissbrauch liegt lediglich dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ver- letzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht greift daher nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungs- gerichts B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.1, B-3803/2010 vom 23. Juni

B-2584/2016 Seite 17 2010, E. 3.1.3 und 3.2.1, B-504/2009 vom 3. März 2009, E. 5.3 und 6.1 sowie B-7393/2008 vom 14. Januar 2009, E. 3.2.2.2; Entscheide der BRK vom 22. März 2004, BRK 2004-003 und CRM 2004-004, publiziert in: VPB 68.88 E. 4b und VPB 68.119 E. 4d/aa; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 463). Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktegebung kommt folglich nur in Be- tracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsge- richts B-6762/2011 vom 26. Januar 2012, E. 4.1, und B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008, E. 6.3 mit Hinweisen). 3.2 Das Zuschlagkriterium ZK 2 "Projektorganisation, Erfahrung Schlüssel- personen und Projektmanagement" hatte eine Gewichtung von 30 Prozent bei 90 möglichen Punkten. Sowohl in der Ausschreibung als auch im Pflich- tenheft wurde zu diesem Kriterium nebst der Bezeichnung eines einzigen Ansprechpartners und Ausführungen zu den Schlüsselpersonen Folgen- des verlangt: "Die Anbieterin skizziert die Projektorganisation und schlägt den Prozess zur Erarbeitung des Spectra innerhalb ihrer Organisation vor." Die Vergabestelle hält dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er hätte auf das fehlende Organigramm hingewiesen werden müssen, entgegen, dass dieser die Projektorganisation in seiner Offerte in Textform umschrieben habe, weshalb nicht von einer versehentlichen Nichteinreichung des Orga- nigramms gesprochen werden könne. Die Form der Darstellung sei dabei den Offerierenden überlassen worden. 3.2.1 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Ausschreibung in fraglichen Punkt zu wenig klar oder zu wenig ausführlich war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein im Rahmen der Offertabgabe feh- lendes Organigramm sei fälschlicherweise mit Punktabzügen belegt wor- den, ist anzumerken, dass die Anbieter ihre Offerten nach Art. 19 Abs. 1 BöB schriftlich, vollständig und fristgerecht einzureichen haben. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten solle (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Zwischenentscheid des BVGer B-5084/2007 vom 8. November 2007 E. 3.1.1, je mit Verweis auf das Urteil des BGer 2P.164/2002 vom 27. November 2002 E. 3.3).

B-2584/2016 Seite 18 Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3; Entscheid der BRK 2003-015 vom 1. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.10 E. 3c/aa; Entscheid der BRK 2002-011 vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.5 E. 2b). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner vorgesehenen Projektorganisation kein Organigramm eingereicht hat. Der Beschwerdeführer nimmt aber in seiner Offerte Bezug zur Projektor- ganisation. Er führt aus, dass er den Redaktions- und Produktionsprozess in gewohntem Rahmen weiterführen wolle, entsprechend den von ihnen in den vergangenen Jahren mitentwickelten Abläufen, Instrumenten und Strukturen. Auch unter Ziff. 4.4 "Aufgabenbeschreibung" sind Hinweise auf die Projek- torganisation zu entnehmen. So wenn er beispielsweise unter dem Titel "Konzeptionelle und redaktionelle Arbeiten" auf die Themen- und Termin- planung (...) zusammen mit der Redaktionskommission und den verant- wortlichen Sachbearbeitenden bei der Vergabestelle verweist. Oder unter dem Titel "Realisation Zeitschrift spectra (Printausgabe)" die Auftragsbe- treuung und Terminplanung mit der Vergabestelle, Grafik und Druckerei er- wähnt sowie weitere organisatorische Punkte und dem Titel "Regelmässige Termine pro Jahr". 3.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen konnte die Vergabestelle ohne Weite- res davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für das Aufzeigen der Projektorganisation und des vorgesehenen Prozesses zur Erarbeitung des Spectra innerhalb seiner Organisation frei war, dies in Textform zu machen, zumal die Form der Darstellung in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgegeben war. Entsprechend musste die Vergabestelle nicht davon aus- gehen, dass das Nichteinreichen des Organigramms, welches die Zusam- menarbeit zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Partnern und den Stel- len bei der Vergabestelle aufzeigt, ein Versehen war. Auch mit dem Hinweis, ein Jurymitglied habe das Fehlen des Organi- gramms bemerkt und (mittels E-Mail) darauf hingewiesen, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei der erwähnten E-Mail vom 11. Februar 2016 (Vorakten: act. 5.4) handelt es sich um eine

B-2584/2016 Seite 19 interne Mail zur Weiterleitung der Bewertungsergebnisse an die Beschaf- fungsspezialistin. Inhaltlich enthält sie keine Äusserungen hinsichtlich feh- lender bzw. nachträglich einzufordernder Angaben. 3.3 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer un- ter dem Zuschlagskriterium ZK 2 "Projektorganisation, Erfahrung Schlüs- selpersonen und Projektmanagement" für die nicht allzu klare Darstellung der Projektorganisation bzw. der Zusammenarbeit zwischen ihm, seinen Partnern und den Stellen im BAG, einen Abzug erhalten hat. Eine rechts- fehlerhafte oder willkürliche Bewertung oder eine Ungleichbehandlung be- treffend ZK 2 ist nicht ersichtlich. 3.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachten und gemäss seiner Auffassung zu Unrecht ab- gezogenen 2.5 bis 3 Punkte zuerkannt würden, hätte dies keinen Einfluss auf das Endergebnis und auf die Zuschlagserteilung. Denn nach der Präsentation wiesen die Zuschlagsempfängerin total 243.25 Punkte und der Beschwerdeführer 238.75 Punkte auf. Somit könnte der Beschwerdeführer das Ergebnis der Zuschlagsempfängerin selbst bei Zuerkennung von 3 zusätzlichen Punkte nicht übertreffen. 3.5 Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer bei den Rubriken "Editorial" und "Forum" geltend gemachte Berücksichtigung einer Preisreduktion mit entsprechender höheren Bewertung seiner Offerte um mindestens 0.2 Punkte. Auch wenn diese Punkterhöhung gewährt würde, könnte der Beschwerde- führer das Ergebnis der Zuschlagsempfängerin nicht übertreffen. 4. Nach dem Gesagten ist es nicht erforderlich, auf weitere erst in der Replik vorgebrachte Kritikpunkte des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis nicht zu verändern vermögen. 5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements

B-2584/2016 Seite 20 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögens- interesse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwer- tes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 7. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vergabestelle als Bundesamt hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-2584/2016 Seite 21 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref. Nr. SIMAP-Projekt-ID 132904; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (A-Post; Auszug)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so- weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 4. Juli 2017

Zitate

Gesetze

22

BGG

  • Art. 2 BGG
  • Art. 42 BGG

BöB

  • Art. 2 BöB
  • Art. 3 BöB
  • Art. 5 BöB
  • Art. 6 BöB
  • Art. 19 BöB
  • Art. 20 BöB
  • Art. 21 BöB
  • Art. 26 BöB
  • Art. 30 BöB
  • Art. 31 BöB

VGG

  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 2 VGKE
  • Art. 4 VGKE
  • Art. 7 VGKE

VöB

  • Art. 25 VöB
  • Art. 26 VöB

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

18
  • BGE 141 II 1401.01.2014 · 1.006 Zitate
  • 2C_241/201228.06.2012 · 64 Zitate
  • 2P.164/200227.11.2002 · 48 Zitate
  • B-1470/2010
  • B-2584/2016
  • B-3196/2016
  • B-3311/2009
  • B-3803/2010
  • B-4366/2009
  • B-4621/2008
  • B-4637/2016
  • B-504/2009
  • B-5084/2007
  • B-6177/2008
  • B-6762/2011
  • B-7393/2008
  • B-7479/2016
  • B-8141/2015