Abt ei l un g II B-25 6 8 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann; Gerichtsschreiberin Anita Kummer. E._______, vertreten durch Advokat Dr. iur. Philipp Gremper, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz, Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (SFPKIW), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer, Erstinstanz. Berufsprüfung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 25 68 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. E._______ (Beschwerdeführer) legte im Herbst 2006 die Basisprüfung Immobilienwesen ab. Am 7. Dezember 2006 teilte ihm die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (SFPKIW, Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Er stellte den Antrag, seine Note im Prüfungsfach Recht sei um eine halbe Note anzuheben; eventualiter sei ihm die Wiederholung der Prüfung ohne weitere Kostenfolgen zu gewähren. Zur Begründung machte er Verfahrensfehler geltend. Mit Entscheid vom 6. März 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Bei der Beschwerdeinstanz seien 18 Beschwerden betreffend der Prüfung Basisprüfung Immobilienwesen 2006 eingereicht worden, wobei in keiner die Prüfungszeit im Verhältnis zum Prüfungsumfang im Prüfungsteil Recht gerügt worden sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung den An- forderungen entsprochen habe. Die für die Lösung der Aufgaben vor- gesehene Zeit sei zwar knapp, aber nicht willkürlich berechnet ge- wesen. Auch habe die Prüfungskommission ihr Ermessen nicht über- schritten, indem sie den Notenschlüssel im Nachhinein angepasst habe. Es liege demnach kein Verfahrensfehler vor. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vor- instanz vom 6. März 2008 sowie die vom Beschwerdeführer am 20. November 2006 absolvierte schriftliche Prüfung seien aufzuheben. Die Erstinstanz, eventualiter die Vorinstanz, sei anzuweisen, ihm die kostenlose Möglichkeit der Absolvierung der Prüfung Recht im Sinne eines ersten Versuches zu gewähren, und ihm – bei Erreichen einer Note von mindestens 3.0 – einen Ausweis über das Bestehen der Berufsprüfung Stufe Basiskompetenz auszustellen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersucht er das Bundesverwaltungsgericht, einer- seits die schriftliche Prüfung Recht 2006 durch einen neutralen Experten bezüglich ihrer Geeignetheit, Angemessenheit der Prüfungsaufgaben und des für die Bewertung gewählten Noten- Se ite 2
B- 25 68 /2 0 0 8 schlüssels begutachten zu lassen und andererseits F., Rechtskundelehrer, als Zeugen zu befragen, eventualiter bei ihm eine amtliche Erkundigung einzuholen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2008 stellt der Beschwerdeführer den zu- sätzlichen Beweisantrag, es sei G., Rechtskundelehrer, als Zeugen, eventualiter mittels amtlicher Erkundigung, über seine Ein- schätzung der Prüfung und die von ihm dazu gemachten Aussagen gegenüber dem Beschwerdeführer zu befragen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Die Erstinstanz schliesst mit Vernehm- lassung vom 26. Mai 2008 ebenfalls auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersucht um eine Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45). 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch das BBT zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 6. März 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesver- waltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 37 ff. und Ziff. 35 des Anhangs zum VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.2Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren Se ite 3
B- 25 68 /2 0 0 8 teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerde- führer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.3Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Verweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Se ite 4
B- 25 68 /2 0 0 8 Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (BVGE 2007/6 E. 3 S. 48, mit weiteren Hinweisen). Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 3. S. 49; BVGE 2008/14 E. 3 ff. S. 183 ff., je mit weiteren Hinweisen). Als Ver- fahrensfehler hat die Rechtsprechung insbesondere auch übertrieben strenge Anforderungen einer Prüfungsaufgabe und eine erhebliche nachträgliche Anpassung des Bewertungsrasters erachtet (REKO/EVD, Entscheid vom 5.12.1996, VPB 61.31 E. 3). Im hier zu beurteilenden Fall stellen sich ausschliesslich derartige, mit freier Kognition zu überprüfende Fragen. 3. Gemäss dem Berufbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a BBG). Die zu- ständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbe- dingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vor- schriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). 3.1Gestützt darauf hat die Trägerschaft, gemäss Ziff. 1.2 Prüfungs- ordnung bestehend aus dem Schweizerischen Verband der Im- mobilienwirtschaft (SVIT), der Union suisse des professionnels de l'immobilier (USPI) und der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG) die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter, Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter, Immobilienvermarkterin/Immobilienvermarkter vom 20. Dezember 2005 (nachfolgend: Prüfungsordnung, BBl 2005 5234) erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 1. Januar 2006 in Kraft trat und erstmals für die Prüfung 2006 angewandt wurde (Ziff. 10.21 und 10.3 Prüfungsordnung). Se ite 5
B- 25 68 /2 0 0 8 3.2Die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilien- wirtschaft (SFPKIW) beaufsichtigt im Auftrage der Trägerschaft die Durchführung der Prüfungen. Zusätzlich ist sie für die Koordination und Kommunikation zwischen den ihr untergeordneten Prüfungs- kommissionen zuständig (Ziff. 2.11 Prüfungsordnung), welchen die Durchführung der Prüfung obliegt (Ziff. 2.21 Prüfungsordnung). In der Wegleitung über die Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter, Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter, Immobilienvermarkterin/Immobilienvermarkter vom 19. Dezember 2005 (nachfolgend: Wegleitung) wird der Prüfungsstoff näher um- schrieben (Ziff. 5.2 Prüfungsordnung). Die Ausbildung und Prüfung der Basiskompetenz zur Berufsprüfung bildet die Grundlage und Voraus- setzung für die Vertiefungskompetenzen in den drei Berufsfeldern Immobilienbewirtschaftung, -bewertung und -vermarktung (Ziff. 3.11 Bst. a und 3.42 Prüfungsordnung). Die Prüfung Basiskompetenz um- fasst neben dem Grundwissen in den drei Fachgebieten die Bereiche Volks- und Betriebswirtschaft, Immobilieninvestitionen und -finanzierung sowie Recht (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung, VI. Wegleitung S. 10 ff.). Die Absolventen und Absolventinnen weisen sich mit Be- stehen der Berufsprüfung über Kenntnisse und Kompetenzen in diesen definierten Themengebieten des Immobilienwesens aus. Das Be- stehen der Prüfung Basiskompetenz allein berechtigt aber noch nicht zum Bezug eines Fachausweises (Ziff. 3.11 Bst. a Prüfungsordnung). Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden durch mindestens zwei Experten beurteilt. Diese legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.43 Prüfungsordnung). Der endgültige Beschluss über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ergeht durch die Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten (Ziff 4.51 Prüfungsordnung). Gemäss Ziff. 7.11 Prüfungsordnung gilt die Prüfung Basiskompetenz als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreitet und in nicht mehr als in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 und in keinem Prüfungsteil eine Note unter 3.0 erreicht worden ist. Die Gesamtnote ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.13 Prüfungsordnung). Die Teilprüfungen werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten ge- nügende Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen be- zeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.2 Prüfungsordnung). Se ite 6
B- 25 68 /2 0 0 8 3.3Der Prüfungsteil Recht des Beschwerdeführers wurde mit der Note 2.5, der Prüfungsteil Immobilienbewertung mit der Note 5 und sämtliche weiteren schriftlichen Prüfungsteile mit der Note 4 bewertet. Dies ergab einen Notendurchschnitt von 3.9, was zusammen mit der unter 3.0 liegenden Note im Prüfungsteil Recht dazu führte, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestand. Der Beschwerdeführer hat gemäss angepasstem Notenblatt 35.5 von 135 Punkten im Prüfungsteil Recht erreicht, was mit der Note 2.5 be- wertet worden ist. Zur Erreichung der Note 3 hätte der Beschwerde- führer 4.5 Punkte mehr, d.h. 40 von 135 Punkten erreichen müssen; für die Note 3.5 wären 54 Punkte und für die Note 4 66 Punkte not- wendig gewesen. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seiner Beschwerde vom 25. Januar 2007 mehrere Beweisanträge gestellt, auf welche die Vor- instanz ohne Begründung nicht eingegangen sei, womit diese ihre Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt und insofern eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe. 4.1Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet eine formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht ein- tritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Urteil des Bundesgerichts 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2) Das Verbot formeller Rechtsverweigerung richtet sich in erster Linie an Verwaltungsbehörden und Gerichte (BGE 130 I 174 E. 2.2). Für eine formelle Rechtsverweigerung in diesem Sinne bestehen vorliegend keine Anzeichen. 4.1.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grund- recht (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Aus Se ite 7
B- 25 68 /2 0 0 8 dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt zudem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Be- weismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in antizipierter Beweis- würdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 V 157 E. 1d, je mit Hinweisen). Das Bundesver- waltungsgericht ist gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundes- gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel ge- bunden, sondern er berücksichtigt nur die notwendigen. Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, die Parteivorbringen zu prüfen, zu würdigen und zu begründen. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung ihres Entscheids. Darin muss die Behörde zu den vorgebrachten Argumenten und An- trägen Stellung nehmen, wobei sie sich nicht mit jedem Argument, dem sie nicht zu folgen vermag, ausdrücklich auseinandersetzen muss. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum die Vorinstanz die Darstellung einer Partei für nicht stichhaltig erachtet (BGE 112 Ia 107 E. 2b, BGE 117 Ib 64 E. 4, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b). 4.1.2Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann in einem Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerde- instanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz. Eine solche Heilung muss die Ausnahme bleiben und dem Beschwerdeführer darf daraus kein Nachteil erwachsen. Bei schweren oder regelmässigen Ver- letzungen ist die Heilung ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts Se ite 8
B- 25 68 /2 0 0 8 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2). Von der Rück- weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 116 V 182 E. 3d). 4.2Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die Beweis- anträge des Beschwerdeführers ohne Begründung nicht eingegangen. Ob die Vorinstanz damit ihre Prüfungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann hier offengelassen werden, da eine allfällige Verletzung nicht als schwer erschiene, vorliegend die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen nicht enger ist als diejenige der Vorinstanz (Art. 49 VwVG; vgl. auch oben E. 2), der Be- schwerdeführer seine Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneuert und erweitert hat und diese in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind, wie nachfolgend dargelegt wird. Eine allfällige Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz hat somit im vorliegenden Verfahren als geheilt zu gelten. 5. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Prüfungszeit sei im Verhältnis zum Prüfungsumfang unangemessen kurz bemessen ge- wesen. Die Erstinstanz habe durch die Ausgestaltung des Prüfungs- teils Recht und dessen Bewertung gegen das Willkürverbot verstossen sowie unangemessen gehandelt. Ferner stelle die erhebliche Korrektur des Notenschlüssels eine als Rechtsverletzung zu qualifizierende Ermessensüberschreitung der Erstinstanz dar. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder zumindest missverständlich festgestellt. Damit rügt er vorwiegend Verfahrensmängel im Prüfungs- ablauf, die vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen sind (vgl. oben E. 2; ferner REKO/EVD, Entscheid vom 5.12.1996, in VPB 61 Nr. 31 E. 3). 5.1Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und Reglementsver- letzungen sind nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungs- ergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Es ist aber zu beachten, dass auch die An- Se ite 9
B- 25 68 /2 0 0 8 erkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu führen kann, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies daher nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die nochmalige Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 5.2Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit (BGE 122 I 267 E. 3b). Eine Ermessensüberschreitung ist auch gegeben, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtsatz kein Ermessen eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber auch wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtsatz nicht zur Wahl stellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 467). 5.3Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, dass die Prüfung Recht aus insgesamt 60 A4-Seiten Prüfungsaufgaben und insgesamt 92 Fragen bestanden habe. Darunter seien 70 Multiple-Choice-Fragen mit bis zu 10 Antwortmöglichkeiten und 22 weitere offene Fragen gewesen, welche eine ausführliche Beantwortung erfordert hätten. Angesichts der Prüfungsdauer von 135 Minuten hätten für die Beantwortung jeder Frage kaum eineinhalb Minuten zur Verfügung gestanden. Die meisten Multiple-Choice-Fragen hätten nicht, wie die Erstinstanz vorgebe, in durchschnittlich 20 bis 30 Sekunden gelöst werden können. Der Prüfungsinhalt sei für die zur Verfügung stehende Zeit zu umfangreich gewesen. Die für die Beantwortung der 22 offenen Aufgaben vorgesehenen eineinhalb A4-Seiten hätten zudem vorgetäuscht, dass für ihre Beantwortung eine längere Zeit zur Verfügung gestanden habe. Ferner sei innerhalb der knapp bemessenen Zeit die Benutzung der erlaubten, kommentierten Ausgaben von Gesetzestexten mit handschriftlichen Notizen von vornherein praktisch unmöglich gewesen. Die gelegentliche Benutzung der Gesetzestexte wäre jedoch sinnvoll gewesen, da es sich bei den Kandidaten um Berufsleute mit kaufmännischer oder ähnlicher Ausbildung und nicht um Juristen gehandelt habe. Wegen des intransparenten Prüfungsaufbaus, der Schwierigkeit der zu Se it e 10
B- 25 68 /2 0 0 8 beantwortenden Fragen und der faktisch verunmöglichten Benutzung von Hilfsmitteln sei er zusehends nervöser und unkonzentrierter geworden, was sich negativ auf seine Leistungen ausgewirkt habe. Zudem fehle es an einer Zwecksetzung im Prüfungsreglement, wonach durch einen überdurchschnittlichen Zeitdruck eine ausserordentlich strenge Selektion vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Prüfungs- kommission durch die nachträgliche erhebliche Anpassung des Notenschlüssels im Prüfungsfach Recht ihr Ermessen überschritten habe. Sie habe durch die Anpassung selber zum Ausdruck gebracht, dass das Verhältnis zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang nicht angemessen gewesen sei. Des Weiteren seien durch die Anpassung des Notenschlüssels die erheblichen Prüfungsmängel nicht behoben worden. Bei korrekter Aufgabenstellung und einem angemessenen Verhältnis zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang hätte er eher eine genügende Note erreichen können als durch die nachträgliche Korrektur des Notenschlüssels. Zudem habe die gesamt- schweizerische Durchschnittsnote nach Anhebung des Noten- schlüssels im Prüfungsfach Recht nur 3.5 betragen, was darauf hin- deute, dass die primär auf die Prüfung Recht zurückzuführenden Prüfungsmisserfolge beträchtlich seien. Ingesamt hätten 40% der Kandidatinnen und Kandidaten die Berufsprüfung Basiskompetenz nicht bestanden. Schliesslich sei die Sachverhaltsdarstellung der Vor- instanz, wonach in keiner anderen der insgesamt 18 eingereichten Beschwerden die Prüfungszeit im Verhältnis zum Prüfungsumfang ge- rügt worden sei, unrichtig oder zumindest missverständlich. Es hätten höchstens zwei der 18 Beschwerden den Prüfungsteil Recht als Gegenstand gehabt, weshalb für die anderen Beschwerdeführenden kein Anlass bestanden habe, sich überhaupt zur Frage des Verhält- nisses zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang zu äussern. Somit spreche nichts gegen das Vorliegen der geltend gemachten gravierenden Mängel im Prüfungsablauf. 5.3.1Die Erstinstanz führt aus, dass die Prüfungsfragen probegelöst worden seien und die Prüfungskommission aufgrund der Rück- meldungen davon habe ausgehen dürfen, dass die Prüfungszeit dem Prüfungsumfang und Schwierigkeitsgrad angepasst gewesen sei. Von insgesamt 70 Multiple-Choice-Fragen habe nur eine Aufgabe zehn mögliche Antworten enthalten. Die meisten anderen Fragen hätten nur eine Antwort verlangt, für welche meistens bloss 3 bis 4 Antworten zur Se it e 11
B- 25 68 /2 0 0 8 Auswahl gestanden hätten. Für eine richtige Antwort dieser Fragen seien im Durchschnitt 20-30 Sekunden nötig gewesen. Die Be- antwortung der Multiple Choice-Fragen habe deshalb maximal eine Stunde Zeit erfordert. Für die Beantwortung der 22 anderen Fragen, bei welchen die Antworten selber hätten formuliert werden müssen, hätten demnach noch 75 Minuten zur Verfügung gestanden, was aus- reichend gewesen sei. Aus den vorgesehenen Leerräumen für die Antworten könne zudem nicht abgeleitet werden, dass dies die Kandidaten irregeführt habe. Mit diesen Leerräumen sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es auf den individuellen Schreibstil und die Schriftgrösse ankomme, wie viel Platz ein Kandidat für seine Antworten benötige. Zudem habe es sich beim Prüfungsfach Recht um keine "Openbook-Prüfung" gehandelt. Der Prüfungsstoff hätte un- abhängig von den Hilfsmitteln beherrscht werden müssen; die Lösungen hätten deshalb nicht durch unsystematisches Blättern in den Gesetzestexten herausgefunden werden sollen. Auf der Stufe Basiskompetenz könne von den Prüfungskandidaten erwartet werden, dass sie die im Unterricht behandelten Artikel kennen würden und sie gegebenenfalls gezielt im Gesetz nachschlagen könnten. Des Weiteren bestätigt die Erstinstanz, dass sie den Notenschlüssel nach- träglich um ca. 10 % angehoben hat, da im Prüfungsfach Recht im Vergleich zu den anderen Fächern die schlechtesten Resultate erzielt worden seien. Die Durchschnittsnote im Fach Recht habe sich dadurch von 3.2 auf 3.6 erhöht. Die Durchschnittsnote von 3.6 liege zwar unter der Note 4, sei aber keineswegs derart tief, dass die Notengebung ausserhalb des der Prüfungskommission zustehenden Ermessens erfolgt sei. Grundsätzlich liege es im Ermessen der Prüfungs- kommission, die Notenskala zu erstellen. Solange sie alle Kandidaten und Kandidatinnen nach der gleichen Notenskala beurteile, handle sie korrekt. Die Prüfungsordnung enthalte diesbezüglich keine Vor- schriften. 5.3.2Die Vorinstanz räumt ein, dass sich das Verhältnis der vor- gesehenen Prüfungszeit und der Anzahl Prüfungsfragen "am oberen Limit" befunden habe. Von den insgesamt 576 Kandidaten und Kandidatinnen hätten 222 die Prüfung nicht bestanden. Gegen diese Entscheide seien 18 Beschwerden eingereicht worden; in keiner anderen Beschwerde sei aber die Prüfungszeit im Verhältnis zum Prüfungsumfang gerügt worden. Hätte es sich um einen gravierenden Mangel im Verfahrensablauf gehandelt, wären mit hoher Wahrschein- lichkeit andere Beschwerden mit denselben Rügen eingegangen. Se it e 12
B- 25 68 /2 0 0 8 Daraus könne abgeleitet werden, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung den Anforderungen entsprochen habe und die dafür vorgesehene Zeit zwar knapp aber nicht willkürlich berechnet gewesen sei, unter der Voraussetzung, dass die Kandidaten und Kandidatinnen die Gesetzestexte gekannt hätten. Von den Kandidaten und Kandidatinnen könne erwartet werden, dass sie die Materie gelernt hätten, die entsprechenden Normen kennen würden oder ohne un- systematisches Blättern auf die gesuchten Artikel zugreifen könnten. Die Benutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sei zwar erlaubt gewesen, doch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass genügend Zeit bestanden habe, um die Prüfung mit oder zumindest teilweise mit den Gesetzestexten zu lösen. Zudem sei es zulässig gewesen, dass die Erstinstanz den Notenschlüssel unter Berücksichtigung der Prüfungsleistungen der Kandidaten angepasst habe, damit die Noten im Vergleich zu den anderen Prüfungsfächern nicht zu tief ausfielen. Die Prüfungskommission habe somit ihr Ermessen nicht überschritten, weshalb kein Verfahrensfehler vorliege. 6. Bei dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob einerseits die Prüfungs- kommission für die Prüfung Recht übertrieben strenge, eine all- gemeine Überforderung der Kandidaten bewirkende Anforderungen gestellt hat, und andererseits, ob es zulässig war, unter Berück- sichtigung aller Kandidaten und Kandidatinnen den Notenschlüssel im Nachhinein so anzupassen, dass der Notendurchschnitt im Vergleich zu den anderen Prüfungsteilen nicht zu stark abfiel. Der Schwierig- keitsgrad der Aufgabenstellung ist an den Anforderungen gemäss Reglement zu messen. 6.1Solange als das gewählte Bewertungsschema eine korrekte und reglementskonforme Bewertung der Prüfungsleistung gewährleistet, kann der Prüfungskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder ihr Ermessen missbraucht (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 1. April 2005 [HB/2004-10] E. 5.3.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Korrekt und reglementskonform ist eine Be- wertung insbesondere dann, wenn die Prüfungsleistungen aller Kandidaten der gleichen Prüfung rechtsgleich bewertet und sach- gerecht eingestuft werden können. Eine nachträgliche grössere Korrektur der Notenskala erscheint insbesondere dann als problematisch, wenn das Fach aus einer einzigen Aufgabe besteht, Se it e 13
B- 25 68 /2 0 0 8 welche mit unbestrittenermassen übertrieben strengen Anforderungen gestellt worden war, so dass nach der ursprünglichen Notenskala kein Kandidat auch nur eine genügende Leistung zu erzielen vermochte. Eine zu schwierige Aufgabe kann nicht einfach dadurch korrigiert werden, dass die Bewertungsskala im Nachhinein massiv angepasst wird, damit eine angemessene Zahl von Prüfungsteilnehmern "ge- nügende" Leistungen erzielen (Entscheid der REKO/EVD vom 5. Dezember 1996, VPB 61.31 E. 6.2.2). In der nachträglichen Ab- änderung der Bewertungsskala um wenige Prozentpunkte kann aber keine Rechtsverletzung erblickt werden (unveröffentlicher Entscheid der REKO/EVD vom 25. September 2003 [HB/2002-2] E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen). 6.2Unbestritten ist, dass die Erstinstanz den Notenschlüssel im Nachhinein um rund 10% angehoben hat. Vor und nach der An- passung des Notenschlüssels lag die maximale Punktezahl bei 135 Punkten. Nach dem alten Notenschlüssel wurde eine Gesamtpunkt- zahl von 128.5 bis 135 Punkten, nach dem aktuellen Notenschlüssel eine von 114 bis 135 Punkten mit der Note 6 bewertet. Für die Note 3 mussten nach dem alten Notenschlüssel zwischen 47.5 und 60.5 Punkte erreicht werden, während dafür nach dem angepassten Notenschlüssel zwischen 40 und 53.5 Punkten reichten. Der Be- schwerdeführer hat im Fach Recht 35.5 Punkte von insgesamt 135 möglichen Punkten erreicht, was nach dem angepassten Noten- schlüssel mit einer Note von 2.5 bewertet wurde. Für die Note 3 hätte er 4.5 Punkte mehr erreichen müssen. Für die Note 3.5 hätte er 54 Punkte und für die Note 4 66 Punkte erzielen müssen. 6.3Die Prüfungsordnung enthält keine Vorschriften betreffend die Anpassung des Notenschlüssels und die exakten Prüfungs- anforderungen, verweist aber in Ziff. 5.2 auf die Wegleitung. Demnach soll mit der Prüfung sichergestellt werden, dass das für die quali- fizierte Tätigkeit in der Immobilienbranche erforderliche Rüstzeug mit einem Leistungsnachweis belegt werden kann. Die Kombination von theoretischem Wissen und praktischer Erfahrung soll die Kandidaten und Kandidatinnen zu einer ganzheitlichen, lösungsorientierten Denk- und Handlungsweise befähigen. Dabei haben sich die Prüfungs- anforderungen in einem hohen Mass an der Praxis zu orientieren und sollen für die Kandidaten und Kandidatinnen eine echte Heraus- forderung darstellen, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre Hand- lungskompetenzen in ganz unterschiedlichen Formen unter Beweis zu Se it e 14
B- 25 68 /2 0 0 8 stellen. Dies werde mit zeitgemässen, praxisbezogenen und innovativen Prüfungsformen sowie Prüfungsaufgaben aus aktuellen Themengebieten und praxisgerechten Anforderungen erreicht (II. Wegleitung S. 2). Gemäss der Taxonomie Wissen und Verstehen muss der Kandidat bei den sieben verschiedenen Teilprüfungen der Basis- kompetenz, Unterrichtsstoff in der ihm gewohnten sowie in einer anderen, neuen Form wiedergeben können. Insbesondere muss er Fakten nennen, Fachausdrücke erklären, Kriterien und Bestandteile aufzählen, Gesetzmässigkeiten kennen, Analogien erstellen, Gesetz- mässigkeiten darstellen, Regeln umsetzen, Theorien interpretieren. Bei einigen Teilaufgaben muss er das Gelernte in einer neuen, ihm nicht vertrauten Situation anwenden können sowie insbesondere Ver- fahren anwenden, Prinzipien und Regeln interpretieren, Methoden umformen und Standpunkte begründen (VII. Wegleitung S. 26). Die Erstinstanz hat bei der Ausgestaltung der Prüfung und deren Be- wertung einen gewissen Ermessenspielraum, da weder in der Prüfungsordnung noch in der Wegleitung klar festgelegt, wie die Prüfung Recht auszugestalten ist. 6.4Im vorliegenden Fall bestand die Teilprüfung Recht aus 92 von- einander unabhängigen Teilaufgaben. Wie viel Zeit den Kandidaten dafür jeweils mindestens einzuräumen war bzw. ob der Ablauf der Prüfung derart war, dass sich daraus übertrieben strenge An- forderungen ergaben, vermag das erkennende Gericht aufgrund seines Fachwissens und gestützt auf die Art der Prüfung und den Kreis der Kandidaten selbst zu beurteilen. 6.4.1Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, waren alle Prüfungsfragen Gegenstand des Unterrichtsstoffs gewesen. Der Schwierigkeitsgrad der 70 Multiple-Choice-Aufgaben reichte von sehr leicht bis mittelschwer. Während die Kandidaten eine grössere Anzahl dieser Aufgaben in wenigen Sekunden hätten lösen können müssen, benötigten sie für andere Aufgaben bis zu zwei Minuten. Die für die etwas schwierigeren Aufgabenstellungen benötigte längere Zeit wurde durch die zur Lösung der einfacheren Aufgaben genügende kürzere Zeit teilweise ausgeglichen. Berücksichtigt man diese Verteilung im Rahmen einer Gesamt- würdigung, ergibt sich, dass für die Lösung der 70 Multiple-Choice- Aufgaben den Kandidaten durchschnittlich eine Minute zur Verfügung stand bzw. hätte genügen müssen. Das erscheint zwar als anspruchs- Se it e 15
B- 25 68 /2 0 0 8 voll, jedoch nicht als unhaltbar harte, kaum zu bewältigende Prüfungsanlage. Wie sich aus der Wegleitung ergibt, bezweckte die Prüfung insbesondere, herauszufinden, ob die Kandidaten ihr er- lerntes Fachwissen auch in einer ihnen unvertrauten Situation umzu- setzen vermochten; ein Zeitdruck und die Anforderungen, welche die jeweils etwas anders gestellten und unterschiedlich schwierigen Auf- gaben ergaben, erscheint dafür ohne weiteres als taugliches und zu- lässiges Mittel. Die Fähigkeit, die Zeit richtig einzuteilen, darf im Rahmen einer derartigen Prüfung zusätzlich zu den Fachkenntnissen geprüft werden. 6.4.2Demnach verblieb zur Beantwortung der restlichen 22 offenen Fragen sowie für das Durchlesen der Hinweise für die Prüfungs- kandidaten am Anfang der Prüfung über eine Stunde (65 Minuten). Damit standen für die Lösung dieser Fragen und das (einmalige) Durchlesen der erwähnten allgemeinen Hinweise je rund 170 Sekunden oder 2,8 Minuten zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass dies sehr knapp bemessen war und sich – auch unter Berücksichtigung der 70 Multiple-Choice-Aufgaben – wohl in einem unteren Bereich bewegte. Allerdings gilt hier das zu den Multiple-Choice-Aufgaben Gesagte entsprechend. Zudem konnte bereits mit 114 von maximal 135 Punkten die Bestnote erzielt werden; insoweit genügte es für die Note 6, wenn alle 70 Multiple-Choice Auf- gaben und eine offene Aufgabe richtig beantwortet wurden. Allein dies zeigt, dass die Anforderungen nicht in stossender Weise übersetzt waren. Ferner war auch bei den 22 offenen Fragen der Schwierig- keitsgrad sehr unterschiedlich, wobei die leichtesten in rund einer Minute hätten gelöst werden können, so dass für die schwierigeren Aufgaben teilweise mehr Zeit als die durchschnittlichen drei Minuten zur Verfügung standen. Wie auch die erwähnten allgemeinen Hinweise an die Kandidaten zu Beginn klarmachten, waren die Gesetze bloss als Hilfsmittel gedacht um punktuell zur Beantwortung einzelner Fragen konsultiert zu werden. Da sich die Prüfungsfragen auf den vermittelten Lernstoff bezogen, die Kandidaten und Kandidatinnen mit den Gesetzen bereits vertraut waren und die Materie gelernt haben sollten, musste ihnen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um einen grossen Teil der Fragen mit ausführlicher Konsultation des Gesetzes zu beantworten. Die Zeit war zwar sehr knapp, aber nicht geradezu übertrieben knapp bemessen. Sie ermög- lichte ein punktuelles, gezieltes und konzentriertes Nachschlagen in den Gesetzen. Der Umfang der Prüfungsunterlagen und der für die Se it e 16
B- 25 68 /2 0 0 8 Beantwortung der 22 offenen Fragen zur Verfügung gestellte Platz vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; auf die diesbezüg- lichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen kann hier ver- wiesen werden. Auch ist nicht erkennbar, dass die allgemeinen Hin- weise zur Prüfung irreführend gewesen wären und für ihr Verständnis mehr als ein bis zwei Minuten nötig gewesen wären. 6.4.3Am Gesagten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Präsidentin der Prüfungskommission im Bericht über die erste Prüfung nach neuem Konzept festgehalten hat, das Fach Recht habe vom Prüfungsumfang her auf die zur Verfügung stehende Prüfungszeit "eher am oberen Limit" gelegen. Aus dieser durchaus zutreffenden Einschätzung kann nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers bzw. auf ein entsprechendes Eingeständnis geschlossen werden. 6.4.4Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Einwand des Be- schwerdeführers, der Gutschein über Fr. 200.- der Realis – Swiss Real Estate School als Entschädigung "für die entstandenen Unzulänglich- keiten" im Rahmen des Basislehrgangs 2006, sowie die Aussagen verschiedener Beteiligter, insbesondere der Herren F._______ und G._______ (Dozenten Rechtskunde) und der behaupteten Bemerkung von Frau H., es sei zu Ungereimtheiten in Ausbildung und Prüfung gekommen und es seien Anpassungen bei der nächsten Prüfung geplant, am dargelegten Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Schulen und Dozierenden, die Kandidaten und Kandidatinnen auf die hier in Frage stehende Ausbildung vorbereiten, haben mit der Prüfung selbst nichts zu tun. Deren Durchführung ob- liegt der Erstinstanz. Selbst wenn die Herren F. und G._______ die für die Prüfung zur Verfügung gestandene Zeit im Ver- hältnis mit dem Schwierigkeitsgrad der Fragen als zu knapp bemessen beurteilen würden und die Sachbearbeiterin der Erstinstanz die be- hauptete Aussage tatsächlich gemacht haben sollte, würde dies nur bestätigen, dass die Prüfung sehr anspruchsvoll war. Eine Ver- fahrensverletzung, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste, liesse sich daraus auf der Grundlage der dargelegten objektiven Tatsachenlage aber nicht ableiten. 6.4.5Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag des Be- schwerdeführers, die Dozierenden F._______ und G._______ als Zeugen zu befragen, eventualiter bei ihnen eine amtliche Erkundigung einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Ent- Se it e 17
B- 25 68 /2 0 0 8 sprechendes gilt, angesichts der eigenen Kenntnisse des erkennenden Gerichts, für den Antrag, die Prüfung durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen. 7. Der Notenschlüssel wurde von der Prüfungskommission unter Be- rücksichtigung aller Kandidatinnen und Kandidaten nachträglich korrigiert, da die Noten in der Teilprüfung Recht im Vergleich zu den anderen Prüfungsfächern tiefer ausgefallen waren. Diese Anpassung fiel mit rund 10% nicht übermässig aus und stellt sowohl für sich ge- nommen als auch in Verbindung mit der zeitlich und inhaltlich sehr anspruchsvollen Prüfungsanlage keinen Verfahrensfehler dar, der zu einer zu beanstandenden Verzerrung der Leistungsbeurteilung geführt hätte. Zwar dürften der hohe Schwierigkeitsgrad der gestellten Auf- gaben und die für ihre Lösung zur Verfügung gestellte knappe Zeit dazu geführt haben, dass die Prüfungsleistungen in diesem Fach unterdurchschnittlich ausfielen, doch bewegte sich dies in einem noch zulässigen, auch der Prüfungsordnung nicht widersprechenden Rahmen. Unter diesen Umständen ist gegen die nachträgliche, mass- volle Anpassung des Notenschlüssels nichts einzuwenden. 8. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteient- schädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be- hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erst- instanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Der Erstinstanz und der Vor- instanz ist somit keine Parteientschädigung auszurichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 8). Dementsprechend ist der Antrag der Erstinstanz auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen. Se it e 18
B- 25 68 /2 0 0 8 9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück); -die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück); -die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück). Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Philippe WeissenbergerAnita Kummer Se it e 19
B- 25 68 /2 0 0 8 Versand: 18. September 2008 Se it e 20