Abt ei l un g II B-24 7 4 /2 00 7 {T 0/ 2} U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7 Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Francesco Brentani, Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber Daniel Peyer. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Bankenkommission, Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz, unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung und Werbeverbot. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Pa r te ie n Ge ge n s ta nd Be s e tzu n g
B- 24 74 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. X._______ ist Inhaber der Einzelfirmen G._______ und H.. Die Firmen sind im Handelsregister nicht eingetragen. Er ist weiter ein- ziger Verwaltungsrat der Y. mit Sitz in B.. Gemäss de- ren Handelsregistereintrag besteht der Zweck der Gesellschaft im Pla- nen, Entwickeln und Betreiben von regenerativen Energien und Syste- men, der Verwertung von Patenten, Lizenzen und Know-how sowie dem Handel mit Waren aller Art. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. September 2006 ernannte das Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK, Vorin- stanz) Rechtsanwalt Z. als Untersuchungsbeauftragten und beauftragte ihn, einen umfassenden Bericht zu verfassen über die Ge- schäftsaktivitäten des Beschwerdeführers und der Y., ihre Ge- schäftsbeziehungen untereinander sowie zu anderen Personen und Gesellschaften, ihre Bank- und Effektenhändlerbeziehungen, eine all- fällige Gefährdung der Interessen einzelner Gläubiger und Anleger so- wie über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers und der Y.. Das Sekretariat der Vorinstanz ermächtigte den Untersu- chungsbeauftragten, allein für den Beschwerdeführer und die Y._______ zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen, und untersagte dem Beschwerdeführer, für sich selbst oder die Y._______ ohne die Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten wei- tere Rechtshandlungen vorzunehmen. In seinem Bericht vom 15. Februar 2007 legte der Untersuchungsbe- auftragte im Wesentlichen dar, die Beschaffung der Unterlagen und In- formationen habe sich als sehr schwierig erwiesen, da der Beschwer- deführer nur spärliche und lückenhafte Geschäftsunterlagen herausge- geben und verschiedene spezifische Fragen mit Nichtwissen oder Ver- mutungen beantwortet habe. So habe er den Kundenkreis seiner Ein- zelfirma H._______ mit 30 bis 40 Personen angegeben, doch habe sich nicht feststellen lassen, von wie vielen Personen er wirklich Geld entgegen genommen habe. Gemäss den vorliegenden acht Investiti- onsverträgen hätten die Anleger Beträge zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 200'000.-- für eine Dauer von drei bis 24 Wochen und eine Ge- winnerwartung von jeweils 20% investiert. Die Gelder seien zumeist bar einbezahlt und vom Beschwerdeführer nicht investiert, sondern teilweise für Aufwendungen seiner Einzelfirmen, privaten Unterhalt Se ite 2
B- 24 74 /2 0 0 7 und den Kauf zweier Fahrzeuge verwendet worden. Die Y._______ sei Ende 2005 von J._______ als Aktienmantel erworben worden. Im Jah- re 2006 habe sie von vier Personen insgesamt EUR 370'000.-- auf- grund von so genannten Aktien-Kaufverträgen sowie ein Darlehen über EUR 250'000.-- entgegengenommen. Nach der Saldierung der Privatkonti des Beschwerdeführers durch die L._______ habe der Be- schwerdeführer das gesamte Guthaben auf ein Konto der Y._______ überweisen lassen. Die von der Y._______ angeworbenen Gelder soll- ten im Bereich regenerierbarer Energien angelegt werden, mit der Er- wartung sehr hoher Renditen. Bisher seien keine derartigen Investitio- nen getätigt worden. Nach Prüfung der vorhandenen Unterlagen müs- se eine Insolvenz und Überschuldung sowohl der Y._______ als auch des Beschwerdeführers angenommen werden. Mit Schreiben vom 14. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zu diesem Bericht Stellung nehmen und bean- tragte die Freigabe der gesperrten Konti. Er hielt fest, er habe in keiner Form gegen die einschlägigen Bestimmungen des Finanzmarktrechts verstossen. Aus dem Bericht gehe denn auch nicht hervor, dass er in mehr als 20 Fällen Gelder entgegen genommen oder in irgendeiner Form Kunden geworben habe. Bis anhin habe er allen Personen, die einbezahltes Geld zurückverlangt hätten, dieses umgehend mit Zinsen zurückerstattet. Erst durch die Sperrung der Konti durch die superpro- visorische Verfügung der EBK vom 28. September 2006 seien die ein- bezahlten Beträge gefährdet worden. B. Mit Verfügung vom 28. März 2007 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer und die Y._______ nähmen gewerbsmässig Publi- kumseinlagen entgegen und würden sich dazu öffentlich empfehlen, womit sie gegen das Bankengesetz verstiessen. Über den Beschwer- deführer und die Y._______ werde per 30. März 2007 der Konkurs er- öffnet und der Untersuchungsbeauftragte werde als Konkursliquidator eingesetzt. Das Sekretariat der Vorinstanz werde ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Konkursverfahren notwendi- gen Verfügungen zu treffen. Die Geschäftstätigkeit des Beschwerde- führers und der Y._______ werde auf diesen Zeitpunkt eingestellt; ins- besondere werde ihnen verboten, Auszahlungen zu leisten und Zah- lungen entgegen zu nehmen. Diese Ziffern des Dispositivs würden so- fort vollstreckt. Bis zur Rechtskraft der Verfügung seien Verwertungs- handlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen zu be- Se ite 3
B- 24 74 /2 0 0 7 schränken. Im Übrigen werde dem Beschwerdeführer unter Strafandro- hung verboten, selbst oder über Dritte gewerbsmässig Publikumseinla- gen entgegen zu nehmen oder dafür Werbung zu betreiben. C. Mit Beschwerde vom 4. April 2007 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorin- stanz sei in allen Punkten aufzuheben. Eventualiter sei zumindest der gegen ihn verfügte Konkurs aufzuheben; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die Vorinstanz sei noch vor dem 10. April 2007 anzuweisen, die für diesen Tag vorgesehene Konkurspublikation zu unterlassen, bis ein Entscheid in der Sache ergangen sei. D. Am 5. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, teilte die Zusammenset- zung des Spruchkörpers mit und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. (...) Der Beschwerdeführer stellte am 7. Mai 2007 ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. (...) F. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie die Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung bezüglich der Y._______ in Liquidation betreffe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 gewährte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspfle- ge insofern teilweise, als er von der Pflicht zur Bezahlung eines Kos- Se ite 4
B- 24 74 /2 0 0 7 tenvorschusses befreit, der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung jedoch vorerst abgewiesen wurde. H. (...) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45). 1.1Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Banken- kommission (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Soweit der Beschwerdeführer selber Adressat der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2007 ist, ist er offensichtlich berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). In diesem Umfang ist er daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3Insofern als der Beschwerdeführer dagegen auch die Aufhebung derjenigen Teile der Verfügung vom 28. März 2007 beantragt, die sich gegen die Y._______ richten, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er nicht legitimiert ist, dies in eigenem Namen zu tun. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, wäre ein einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat zwar befugt, den die Gesell- schaft betreffenden Konkurseröffnungsentscheid in deren Namen an- zufechten. Hingegen ist er nicht legitimiert, dies in eigenem Namen zu tun, da er durch den angefochtenen Entscheid nicht in eigenen schutz- würdigen Interessen betroffen ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2 mit wei- teren Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer nur in eigenem Namen Beschwerde erhoben hat, ist auf dieselbe nicht einzutreten, soweit sie sich gegen diejenigen Teile bzw. Dispositivziffern der ange- fochtenen Verfügung richtet, welche die Y._______ betreffen. Se ite 5
B- 24 74 /2 0 0 7 1.4Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. 1.5Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als sie sich ge- gen diejenigen Teile der angefochtenen Verfügung richtet, welche den Beschwerdeführer selbst betreffen. 2. Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Bankenwesen trifft die zum Vollzug des Bankengesetzes bzw. von dessen Ausführungsvor- schriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23 bis Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Er- hält sie von Verstössen gegen das Gesetz oder von sonstigen Miss- ständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederher- stellung des ordnungsgemässen Zustands (vgl. Art. 23 ter Abs. 1 BankG). Da die Bankenkommission allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr formell unterstellten Betriebe (Banken und diesen gleichgestell- te Unternehmen) beschränkt. Liegen hinreichend konkrete Anhalts- punkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende na- türliche oder juristische Person gegen das Verbot der gewerbsmässi- gen Entgegennahme von Publikumseinlagen verstossen hat und ihre Tätigkeit zum Vornherein nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zur Auflösung und Liquidation einer juristischen Per- son bzw. zum Verbot der betreffenden Tätigkeit und zur Konkurseröff- nung über die betreffende natürliche Person reichen (vgl. BGE 131 II 306 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorge- worfen, er habe gewerbsmässig Publikumsgelder angenommen. Dass er in mehr als 20 Fällen Publikumsgelder entgegengenommen habe, werde in der angefochtenen Verfügung weder behauptet noch nachge- wiesen und ergebe sich auch nicht aus dem Untersuchungsbericht. Auch der Vorwurf, er habe sich öffentlich zur Entgegennahme von Pub- likumseinlagen empfohlen, sei nicht konkretisiert worden. Öffentliche Se ite 6
B- 24 74 /2 0 0 7 Werbung habe er nie betrieben; er habe keine Homepage gehabt und weder Werbemittel eingesetzt noch einen unbestimmten Teilnehmer- kreis angesprochen. Die Vorinstanz macht geltend, die genaue Sachverhaltsfeststellung habe sich als schwierig erwiesen, da der Beschwerdeführer nur unvoll- ständige Geschäftsunterlagen herausgegeben habe. Er habe keine Buchhaltung geführt und stets beteuert, über keine weiteren Unterla- gen zu verfügen. Viele Geschäfte seien mündlich und mit Bargeldüber- gabe abgewickelt worden. Für die Einzelfirmen des Beschwerdefüh- rers und die Y._______ zusammen seien 13 schriftliche Verträge und eine Darlehensgewährung ohne schriftlichen Vertrag aktenkundig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Einzelfirmen und als einzi- ger Verwaltungsrat der Y._______ dauernd mehr als 20 Publikumsein- lagen entgegengenommen habe, könne aber offen gelassen werden, denn der Beschwerdeführer habe öffentliche Werbung betrieben. 3.1Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankenge- setz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). 3.1.1Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässi- ge Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmä- ssig für eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird. Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen. Ausgenommen hiervon sind unter gewissen, eng umschriebenen Vor- aussetzungen lediglich fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterle- gungscharakter, insbesondere "Gelder, die eine Gegenleistung aus ei- nem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienst- leistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden" (Art. 3a Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 [BankV, SR 952.02]) bzw. "Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Ver- mögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins be- zahlt wird" (Art. 3a Abs. 3 lit. c BankV). Nur die in Art. 3a Abs. 3 BankV abschliessend - als Ausnahmen - aufgezählten Verbindlichkeiten gel- ten somit nicht als Einlagen (vgl. ALOIS RIMLE, Recht des schweizeri- schen Finanzmarktes, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 13). Die Umschrei- bung des Begriffs Einlagen erfolgt damit ausdrücklich negativ (vgl. Se ite 7
B- 24 74 /2 0 0 7 DANIEL ZUBERBÜHLER, Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994, S. 18f.). Keine Publikumseinlagen - weil die nachfolgend beschriebenen Einle- gerkategorien nicht zum schutzbedürftigen Publikum gezählt werden - bilden Einlagen von Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen (Art. 3a Abs. 4 lit. a BankV), von Aktionären oder Gesell- schaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner (Art. 3a Abs. 4 lit. b BankV), von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie (Art. 3a Abs. 4 lit. c BankV), von Einlegern bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften, sofern diese "in keiner Weise im Fi- nanzbereich tätig sind" (Art. 3a Abs. 4 lit. d BankV), sowie von Arbeit- nehmern bei ihrem Arbeitgeber (Art. 3a Abs. 4 lit. e BankV). Auch die- se Aufzählung in der Bankenverordnung gilt als abschliessend (vgl. RIMLE, a.a.O., S. 13). 3.1.2Der Begriff der Gewerbsmässigkeit ist im BankG nicht näher de- finiert. Gemäss Art. 3a Abs. 2 BankV handelt gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegen- nimmt. Der Begriff "gewerbsmässig" legt nahe, in analoger Weise auf die Defi- nition der Handelsregisterverordnung abzustellen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV, SR 221.411]), wonach der Begriff des Gewerbes als selbständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit definiert ist. So wie Art. 54 ff. HRegV eine Mindestumsatzgrenze für die Eintra- gungspflicht vorsieht, sieht auch Art. 3a Abs. 2 BankV eine zahlenmä- ssige Grenze vor, um die gelegentliche Entgegennahme von Darlehen, die weder bewilligungspflichtig noch verboten ist, von der bewilligungs- pflichtigen systematischen Entgegennahme von Publikumseinlagen zu unterscheiden. Insofern stellt Art. 3a Abs. 2 BankV die unumstössliche gesetzliche Vermutung auf, dass bei mehr als 20 Publikumseinlegern Gewerbsmässigkeit anzunehmen ist. Fehlt diese Voraussetzung, so kann jedoch auch auf andere Weise Gewerbsmässigkeit nachgewie- sen werden (vgl. RASHID BAHAR/ ERIC STUPP, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, hrsg. von Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler, Basel/ Genf/ München 2005, N. 8 zu Art. 1; Se ite 8
B- 24 74 /2 0 0 7 MATTHIAS KUSTER, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht [OR, BankG, BEHG und AFG], SZW 1997, S. 13; RIMLE, a.a.O., S. 12). Aufgabe der Vorinstanz ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften zu überwachen und bei Verstössen gegen das Bankengesetz oder bei sonstigen Missständen den ordnungsgemässen Zustand (wie- der)herzustellen und die Missstände beseitigen zu lassen (vgl. Art. 23 bis und 23 ter BankG). Aus dieser aufsichtsrechtlichen Perspektive geht es weniger darum, verbindlich festzustellen, ob bereits gegen das Bankengesetz verstossen wurde, als vielmehr darum, die Fortführung oder sogar erst die Aufnahme einer verbotenen Tätigkeit für die Zu- kunft zum Schutz der Publikumsgläubiger zu verhindern. Die Vorins- tanz hat mit ihren Massnahmen nicht zu warten, bis ein Schaden tat- sächlich eingetreten ist, sondern sie soll vielmehr möglichst frühzeitig eingreifen, damit bereits die Entstehung eines Schadens verhindert werden kann (vgl. das in EBK-Bulletin 25/1994 S. 11 ff. zitierte Urteil des Bundesgerichts 2A.324/1993 vom 2. März 1994 E. 2c). Nach über- einstimmender Lehre und Rechtsprechung reicht denn auch bereits der Nachweis der Absicht, Gelder gewerbsmässig entgegen zu neh- men, um auf Gewerbsmässigkeit zu erkennen bzw. die Bewilligungs- pflicht auszulösen (vgl. BEAT KLEINER/ RENATE SCHWOB, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, begründet durch Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, hrsg. von Dieter Zobl, Renate Schwob, Hans Geiger, Christoph Winzeler und Christine Breining, Zü- rich 2006 [17. Lieferung], N. 31 zu Art. 1; BAHAR/ STUPP, a.a.O. N. 10 zu Art. 1; RIMLE, a.a.O., S. 12). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist diese Absicht dann nachgewiesen, wenn jemand sich öffent- lich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2A.51/2007 vom 5. Juni 2007 E. 3.1). Als Synonym für die- se öffentliche Empfehlung verwendet das Bundesgericht auch die For- mulierung, dass der Betreffende "in Inseraten, Prospekten, Rund- schreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entge- gennahme von Geldern wirbt" (BGE 132 II 382 E. 6.3.1, BGE 131 II 306 E. 3.2.1). Diese Art und Weise der Werbung ist somit ein hinrei- chendes Indiz, um auf eine Absicht des Betroffenen, Gelder gewerbs- mässig entgegen zu nehmen, zu schliessen. Je nach den konkreten Umständen eines Falles kann jedoch auch aufgrund anderer Sachver- haltsumstände auf eine derartige Absicht geschlossen werden, selbst wenn keine öffentliche Werbung im Sinne dieser Rechtsprechung Se ite 9
B- 24 74 /2 0 0 7 nachgewiesen ist (BAHAR/STUPP, a.a.O., N 10 zu Art. 1 nennen als der- artige Beispiele etwa den statutarischen Zweck einer Unternehmung oder deren tatsächlichen Betrieb). 3.2Bevor geprüft werden kann, ob im vorliegenden Fall genügend derartige Sachverhaltsumstände vorliegen, ist zuerst die Frage zu ent- scheiden, inwieweit dem Beschwerdeführer auch die Geschäftstätig- keit der Y._______ zuzurechnen ist. Der Beschwerdeführer rügt dies- bezüglich, die Vorinstanz habe ihn und die Y._______ zu Unrecht als Gruppe und somit wie eine Einheit behandelt. Diese Rüge ist daher vorab zu prüfen. Nach der Praxis der Vorinstanz und des Bundesgerichts ist es unter Umständen angezeigt, alle Gesellschaften einer Gruppe in Bezug auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen aufsichtsrechtlich als Ge- samtheit zu betrachten. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesell- schaften einer gleichen Gruppe angehören, bei der eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirt- schaftliche Einheit behandelt werden muss, mit der Folge, dass das Bankengesetz auf alle Gesellschaften der Gruppe anwendbar ist, auch wenn nicht alle dieser Gesellschaften je einzeln mehr als 20 Publi- kumseinlagen entgegengenommen haben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 2e; EBK-Bulletin 48/2006, S. 317 f.). Diese Praxis überzeugt, jedenfalls dann, wenn die finanziel- len und personellen Verflechtungen zwischen zwei Gesellschaften oder zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den fakti- schen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhin- dern kann. Der Beschwerdeführer ist einerseits Inhaber der Einzelfirmen G._______ und H._______ und anderseits einziger Verwaltungsrat der Y.. Letztere verfügt über keine weiteren unterschriftsberechtig- ten Organe oder Mitarbeiter, und ihre Geschäftsräumlichkeiten be- schränken sich auf ein Briefkastendomizil. Nach der Saldierung seiner beiden Privatkonti durch die L. liess der Beschwerdeführer das gesamte Guthaben von Fr. 105'668.35 und Fr. 12'000.-- auf das in Schweizerfranken geführte Konto der Y._______ bei der M._______ überweisen, ohne dass für diese Überweisung eine konkrete vertragli- che Begründung geltend gemacht worden wäre. Aus dem Auszug des besagten Kontos der Y._______ sind in der Folge mindestens zwei Se it e 10
B- 24 74 /2 0 0 7 Zahlungen zu Gunsten bzw. zu Lasten der Einzelfirma G._______ er- sichtlich, obwohl auch dafür kein vertraglicher Anlass ersichtlich ist. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Y._______ einerseits und der Geschäftstätigkeit des Beschwerdefüh- rers in eigenem Namen bzw. im Namen seiner Einzelfirmen anderseits derart intensiv sind, dass der Beschwerdeführer und die Y._______ aufsichtsrechtlich als Einheit zu betrachten sind. 3.3Zu prüfen ist weiter, welche der beim Beschwerdeführer oder bei der Y._______ festgestellten Verträge als Publikumseinlagen zu qualifi- zieren sind. Dass die der Einzelfirma H._______ aufgrund der verschiedenen "In- vestitionsverträge" anvertrauten Gelder Einlagecharakter im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG und Art. 3a BankV hatten (vgl. oben E. 3.1.1), ist offensichtlich und unbestritten. In Bezug auf die vier in den Akten befindlichen "Aktien-Kaufverträge" der Y._______ legt der Untersuchungsbeauftragte in seinem Bericht vom 15. Februar 2007 überzeugend dar, dass auch diese Verträge als Darlehensverträge zu qualifizieren sind, da die "nennwertlosen Inha- ber-Stückaktien" der Y._______ als Beteiligungspapiere nicht existier- ten und den Käufern garantiert worden war, dass diese "Aktien" kei- nem Verlustrisiko ausgesetzt seien und durch die Y._______ nach spä- testens 60 Monaten mindestens zum Kaufpreis zurückgekauft würden. Daran ändern auch die beiden mit zwei der Käufer vereinbarten "Dar- lehensverträge" nichts, in denen vordergründig die Y._______ diesen Personen ein Darlehen gewährt. Faktisch handelt es sich jedoch um Zusatzverträge zu den "Aktien-Kaufverträgen", in denen dem jeweili- gen "Aktien"-Käufer die Bezahlung des doppelten Betrags der Kauf- summe in Tranchen innert fünf Jahren gegen die Rückgabe der Aktien zugesichert wird. Die Folgerung des Untersuchungsbeauftragten bzw. der Vorinstanz, sowohl das Darlehen von I._______ an die Y._______ im Betrag von EUR 250'000.-- als auch die vier "Aktien-Kaufverträge" stellten Einla- gen dar, ist daher nicht zu beanstanden. Se it e 11
B- 24 74 /2 0 0 7 3.4In Bezug auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer und von der Y._______ entgegengenommenen Einlagen ist an sich unbestritten, dass weder der Untersuchungsbeauftragte noch die Vorinstanz mehr als 13 Einlagen nachweisen konnten. Hinzu kommt, dass nicht einmal alle diese Verträge Einlagen betreffen, deren Rückzahlung im Untersu- chungszeitpunkt noch offen waren. Bezüglich zwei der Verträge sind schriftliche Quittungen vorhanden, welche die Rückzahlung von Kapi- tal samt Zins bestätigen, und eine weitere Einlage wurde gemäss tele- fonischer Aussage einer Anlegerin vertragskonform zurückbezahlt. Wie die Vorinstanz und der Untersuchungsbeauftragte zutreffend darlegen, sind zwar auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Be- schwerdeführer bereits in den Jahren 2004 und 2005 weitere Einlagen entgegengenommen hat. Die Vorinstanz macht jedoch zu Recht nicht geltend, dass Indizien vorlägen, welche darauf hindeuten würden, dass diese Einlagen im Untersuchungszeitpunkt noch offen waren. Nachgewiesen sind somit noch offene Investitionsverträge der H._______ mit fünf Anlegern, vier "Aktien-Kaufverträge" und ein Dar- lehensvertrag der Y., insgesamt somit mindestens zehn im Untersuchungszeitpunkt noch aktuelle Einlagen. Der Vorinstanz ist es somit nicht gelungen, effektiv nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer und die Y. zusammen zu einem bestimmten Zeitpunkt - und erst recht nicht dauernd - mehr als 20 Pu- blikumseinlagen gehalten haben. 3.5Die Vorinstanz wendet diesbezüglich ein, dass sich die Sachver- haltsabklärung als schwierig erwiesen habe, da der Beschwerdeführer nur spärliche und lückenhafte Geschäftsunterlagen herausgegeben und stets beteuert habe, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor- schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be- weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 278 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvorein- Se it e 12
B- 24 74 /2 0 0 7 genommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sach- umstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei das beigebrachte Beweismaterial wie ferner auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser- hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Die von der eigenen Sachkun- de des Richters oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann genügen (GYGI, a. a. O., S. 279 mit Hinweisen). Im Verfahren zur Abklärung einer allfälligen Unterstellungs- und Bewil- ligungspflicht nach dem Bankengesetz trifft die Betroffenen eine relativ weit gehende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Diese beinhaltet ins- besondere die Erteilung sämtlicher Auskünfte und die Herausgabe al- ler Unterlagen, welche die Vorinstanz benötigt, um ihrer Aufsichtstätig- keit nachzugehen und die Unterstellungspflicht abzuklären (vgl. Art. 1 BankV; BGE 121 II 147 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b). Im vorliegenden Fall rügt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwer- deführer und die Y._______ dieser Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen sind. So haben weder der Beschwerdeführer noch die Y._______ eine Geschäftsbuchhaltung vorgewiesen. Hinzu kommt, dass der Untersuchungsbeauftragte nicht nur verschiedene Widersprü- che zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den schriftli- chen Belegen aufgezeigt hat, sondern dass die Vorinstanz mit dem zu- sätzlichen Vertrag von K._______ auch den Nachweis erbracht hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen und eingereichten Ver- träge unvollständig sind. Diese mangelhafte Mitwirkung ist bei der Be- weiswürdigung mit zu berücksichtigen (vgl. das in EBK-Bulletin 25/1994 S. 11 ff. zitierte Urteil des Bundesgerichts 2A.324/1993 vom 2. März 1994 E. 3c). 3.6Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Frage nach der Anzahl der effektiv entgegengenommenen Einlagen könne ohnehin offen gelassen werden, da die Gewerbsmässigkeit jedenfalls bereits deshalb zu bejahen sei, weil der Beschwerdeführer bzw. die Y._______ öffentliche Werbung betrieben hätten. Damit allein aufgrund der Werbung auf Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 3a BankV geschlossen werden darf, muss der Betreffende Se it e 13
B- 24 74 /2 0 0 7 sich öffentlich zur Annahme von Geldern empfehlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.51/2007 vom 5. Juni 2007 E. 3.1). Bereits diese Formulierung indiziert, dass ein Werbemittel verwendet wird, das eine unbestimmte Vielzahl von potenziellen Kunden erreichen kann. Das Bundesgericht verwendet denn auch als Synonym für diese öffentliche Empfehlung die Formulierung, dass der Betreffende "in Inseraten, Pro- spekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbs- mässige Entgegennahme von Geldern wirbt" (BGE 132 II 382 E. 6.3.1, BGE 131 II 306 E. 3.2.1). Diese Aufzählung muss zwar nicht zwingend als abschliessend ver- standen werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine Art und Weise der Werbung, die nicht zumindest die klare Absicht erkennen lässt, von dauernd mehr als 20 Personen Gelder entgegenzunehmen, über- haupt als öffentliche Empfehlung eingestuft werden kann. Diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. 3.7Die Absicht, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzuneh- men, kann sich ausser aus einer allfälligen öffentlichen Empfehlung dazu - auch aus anderen Sachverhaltsumständen ergeben. In seinem Bericht kam der Untersuchungsbeauftragte zum Schluss, dass weder die der Einzelfirma H._______ anvertrauten Gelder noch die der Y._______ als Darlehen oder aufgrund der "Aktien-Kaufverträ- ge" überwiesenen Beträge investiert worden seien. Dies wird vom Be- schwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich geltend, er habe die Zins- und Kapitalrückzahlungsversprechen der H._______ bis zur Blockie- rung seiner Konti durch die Vorinstanz jeweils eingehalten. Der Unter- suchungsbeauftragte stellt in seinem Bericht sinngemäss fest, für die Zins- und Kapitalrückzahlungen von fälligen Einlagen seien jeweils neue Anlagegelder verwendet worden. Auch die Geschäftsauslagen und Lebenshaltungskosten habe der Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus diesen Geldern bestritten. Die Behauptung des Beschwerde- führers, er habe die Zins- und Kapitalrückzahlungen aus seinen eige- nen, auf seinen Bankkonti befindlichen Ersparnissen gemacht, hat der Untersuchungsbeauftragte anhand der Kontenauszüge der Vorjahre schlüssig widerlegt. Abgesehen vom Bruttoeinkommen von rund Fr. 10'000.-- pro Jahr, das er mit seiner Einzelfirma G._______ erzielt haben will, hat der Beschwerdeführer keine weitere Erwerbsquelle Se it e 14
B- 24 74 /2 0 0 7 glaubhaft machen können. Auch die Y._______ hat mit den entgegen genommenen Geldern keine Investitionen getätigt. Die von den Verantwortlichen dargelegten Inves- titionspläne sind in keiner Weise konkretisiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese einem anderen Zweck dienten als der Werbung von neuen Anlagekunden, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen - und unter Berücksichtigung der mangelhaf- ten Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung - ist als erstellt anzuse- hen, dass der Beschwerdeführer und die Y._______ die ihnen anver- trauten Gelder weder in irgend einer Weise ertragbringend verwendet oder angelegt noch eine derartige Anlage konkret geplant haben. Ins- besondere der Beschwerdeführer hat sowohl die Zins- und Kapital- rückzahlungen als auch seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus den ihm anvertrauten Geldern bestritten. 3.8Die Entgegennahme von Einlagen, das sogenannte bankenmässi- ge Passivgeschäft (vgl. URS EMCH/HUGO RENZ/RETO ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl., Zürich 2004, N. 1226 ff.) ist - für sich allein betrachtet - grundsätzlich ein Verlustgeschäft. Ein allfälli- ger Ertrag wird immer durch das Aktivgeschäft erwirtschaftet; das Pas- sivgeschäft führt lediglich insofern mittelbar zu einem Ertrag, als damit das Kapital für das Aktivgeschäft beschafft wird. Auch in Verbindung mit einer anderen - nicht bankenmässigen - Erwerbstätigkeit kann die Aufnahme von Darlehen mittelbar die Erzielung eines Ertrages ermög- lichen. Eine Geschäftstätigkeit jedoch, die sich auf die Entgegennah- me von Kapital gegen Rückzahlungs- und Zinsversprechen be- schränkt, muss notwendigerweise ein Verlustgeschäft sein. Können die Verluste nicht durch ein entsprechend grosses Startkapital gedeckt werden, so muss das Anlagevolumen zwingend ständig vergrössert werden, um auch nur die Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen ein- zuhalten. Bei Zinsversprechen von 20% in drei bis sechs Monaten, wie sie der Beschwerdeführer abgegeben hat, muss das Anlagevolumen in einem bzw. in zwei Jahren verdoppelt werden. Wird dem Geschäft zusätzlich ein relativ grosser Anteil als Marge entnommen oder für Auslagen ver- wendet, so ist die Multiplikationsgeschwindigkeit entsprechend höher. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer nicht nur eine gewisse Marge entnommen hat, sondern seinen Le- Se it e 15
B- 24 74 /2 0 0 7 bensunterhalt im Wesentlichen aus diesem Finanzgeschäft bestreitet. Auch wenn dem Beschwerdeführer und der Y._______ weniger als 20 offene Einlagen effektiv nachgewiesen werden konnten, indizieren die aktenkundigen Verträge ein systematisches, auf eine fortgesetzte Ge- schäftstätigkeit gerichtetes Vorgehen. Dass der Beschwerdeführer seit Juli 2006 keine neuen Verträge mehr für die Einzelfirma H._______ abschloss, lässt seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit nicht als be- endet erscheinen. Vielmehr fand offenbar eine formlose Verlagerung der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auf die Y._______ statt. So transferierte der Beschwerdeführer nicht nur seine persönlichen Akquisitionsbemühungen, sondern auch sämtliche Mittel beider seiner Einzelfirmen auf das Konto der Y._______ und wickelte ab diesem Zeitpunkt auch den Geldverkehr für die G._______ über das Konto der Y._______ ab. Gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten führte der Beschwerdeführer zudem aus, er beabsichtige, weitere Kunden für die Y._______ zu akquirieren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer und die Y._______ in systematischer Weise eine Geschäftstä- tigkeit begonnen hatten und weiterführen wollten, die gar nicht anders fortgesetzt werden könnte, als indem das Anlagevolumen ständig und rapide vergrössert würde. Ob sie im Herbst 2006 bereits die Grenze von 20 entgegengenommenen Publikumseinlagen überschritten hatten oder nicht, kann damit offen gelassen werden, denn der systematische Beginn einer derartigen Geschäftstätigkeit allein ist bereits geeignet, den Nachweis der Absicht einer gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern zu erbringen, welche eine bankenrechtliche Be- willigungspflicht begründet. 3.9Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert hat. Sie war des- halb befugt, aufsichtsrechtlich einzuschreiten und ihm die Weiterfüh- rung dieser bewilligungslos ausgeübten Tätigkeit zu untersagen. Dass der Beschwerdeführer keine Bewilligung erhalten könnte, ist unbestrit- ten und offensichtlich. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, er sei überschuldet. Die Anordnung des Privatkonkurses sei unverhältnismässig. Se it e 16
B- 24 74 /2 0 0 7 4.1Die Vorinstanz ist zur Beseitigung von Missständen und zur Wie- derherstellung des ordnungsgemässen Zustands befugt, alle "notwen- digen Verfügungen" zu treffen (Art. 23 ter Abs. 1 BankG). Ein Unterneh- men, das unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgeht und sich als über- schuldet oder dauernd zahlungsunfähig erweist, ist in analoger An- wendung der Art. 33 ff. BankG bankenkonkursrechtlich zu liquidieren. Das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt in die- sem Fall bloss in einem entsprechend modifizierten Umfang zur An- wendung. So gilt etwa Art. 172 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 ([SchKG, SR 281.1]; Abweisung des Konkursbegehrens bei Tilgung oder Stun- dung) nicht, da die Fortsetzung der (illegalen) Geschäftstätigkeit so oder anders ausgeschlossen ist; die Sanierungsfähigkeit des unbewil- ligt tätigen Finanzintermediärs braucht in der Regel nicht mehr geson- dert geprüft zu werden (BGE 132 II 382 E. 7.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten in analoger Weise für Einzelfirmen und natürliche Personen; über sie ist der (bankenrechtliche) Privatkonkurs zu eröff- nen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.360/2006 vom 12. September 2006 E. 5). 4.2Der Beschwerdeführer rügt im Detail, die Vorinstanz habe die Y._______ und ihn zu Unrecht als Einheit behandelt, obwohl doch un- bestritten sei, dass die jeweiligen Massen getrennt zu behandeln seien und daher auch getrennt festzustellen sei, ob eine Überschuldung be- stehe. In seinem Fall seien seine Aktiven nicht umfassend festgestellt worden. Er sei nicht einmal danach befragt worden. Es seien lediglich einige Passivposten aufgeführt worden; dies jedoch unkorrekt. So fin- de die Behauptung, er habe noch Reisegutscheine im Betrag von Fr. 330'000.-- ausstehend, in den Akten keine Stütze. Bei den Aktiv- posten seien zudem weitere Vermögenswerte, insbesondere die Fahr- zeuge, zu berücksichtigen. 4.2.1Angesichts der dargelegten Geschäftstätigkeit des Beschwerde- führers und der weitgehend fehlenden anderweitigen Vermögenswerte oder legalen Einkünfte ist eine Überschuldung systemimmanent. Die Anforderungen an die verfassungsmässige Begründungsdichte sind daher nicht verletzt, wenn die finanzielle Lage des Beschwerdeführers weder im Untersuchungsbericht noch in der angefochtenen Verfügung im Detail dargelegt wurde. Se it e 17
B- 24 74 /2 0 0 7 4.2.2Der Einwand, dass die Konkursmassen des Beschwerdeführers und der Y._______ in Bezug auf die Frage der Überschuldung getrennt zu betrachten seien, ist durchaus korrekt. Jedoch weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Aktiven des Beschwerdeführers zu ei- nem wesentlichen Teil aus seinen (behaupteten) Forderungen gegen- über der Y._______ bestehen, da er z.B. im Juli 2006 sowohl den Sal- do seiner Konti bei der L._______ wie auch die Zahlungen für die Aus- gabe von Reisegutscheinen der G._______ jeweils auf das Konto der Y._______ überweisen liess. Mit welchem Wert diese Forderungen bei ihm als Aktivposten eingesetzt werden können, hängt daher nicht un- wesentlich davon ab, in welchem Ausmass sich die Y._______ im Kon- kurs als überschuldet erweist bzw. welche Konkursdividende der Be- schwerdeführer voraussichtlich erhalten wird. Hinzu kommt, dass diese Forderungen sich noch um jene Beträge vermindern dürften, welche vom Konto der Y._______ für die Rückzahlung des angeblichen Privat- darlehens des Beschwerdeführers gegenüber H._______ und zuguns- ten der G._______ erfolgten. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der ausgegebe- nen Reisegutscheine ist teilweise begründet. Die Information, dass für die drei Einzahlungen im April bzw. Juli 2006 von je Fr. 100'000.-- Rei- segutscheine für je Fr. 110'000.-- ausgegeben worden seien, findet sich lediglich in zwei Aktennotizen des Untersuchungsbeauftragten bzw. seiner Mitarbeiterin. Der Beweiswert derartiger Aktennotizen ent- spricht im Wesentlichen demjenigen einer Parteibehauptung. Einzig bezüglich der beiden Einzahlungen im Juli 2006 liegt auch eine schrift- liche Bestätigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, dass die Einzahlungen für Reisegutscheine erfolgten. Dass diese Rei- segutscheine bereits eingelöst worden wären, macht der Beschwerde- führer nicht geltend. Insofern sind ihm gegenüber jedenfalls Passiven aus Reisegutscheinen von mindestens Fr. 200'000.-- aktenkundig aus- gewiesen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die beiden Fahr- zeuge des Beschwerdeführers höchstens zum ursprünglichen Kauf- preis von rund Fr. 65'000.-- bei seinen Aktiven anrechnen will. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht ausdrücklich nach weiteren eigenen Vermögenswerten gefragt wurde, wie er nun geltend macht, kann offen gelassen werden. Jedenfalls hat er auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert, welche weiteren Aktiven - abgesehen von Se it e 18
B- 24 74 /2 0 0 7 den Fahrzeugen - noch zu berücksichtigen seien, oder in welchen an- deren Punkten der Untersuchungsbeauftragte seine finanzielle Lage zu negativ eingeschätzt habe. Für das Bundesverwaltungsgericht nicht restlos nachvollziehbar ist, warum der Untersuchungsbeauftragte und die Vorinstanz bezüglich der Einlageverpflichtungen der H._______ lediglich Fr. 150'000.-- ein- gesetzt haben, entsprechend den durch nichts belegten Behauptun- gen des Beschwerdeführers selbst. Ausgehend vom Grundsatz des bankenrechtlichen Konkursverfahren, dass alle aus den Geschäftsbü- chern ersichtlichen Forderungen als angemeldet gelten (vgl. Art. 36 Abs. 1 BankG), wäre es doch naheliegend, auch bezüglich der Frage, ob ein unbewilligter Finanzintermediär derart überschuldet ist, dass im Interesse der Anleger der Konkurs anzuordnen ist, sämtliche aus den Büchern ersichtlichen Einlagen mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall ergeben sich - zwar nicht aus einer eigentlichen Buchhaltung, aber immerhin aus den eingereichten schriftlichen Anlageverträgen - Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus Einlageverträgen der H._______ von insgesamt Fr. 360'000.-- (Kapitalrückzahlungsverpflich- tungen von Fr. 300'000.-- sowie Renditezahlungsversprechen mit Fäl- ligkeit vor der Konkurseröffnung von insgesamt Fr. 60'000.--), bezüg- lich derer keine Quittungen für die Tilgung beigebracht wurden. 4.3Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz da- von ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei überschuldet. Wenn sie bei dieser sachverhaltsmässigen Ausgangslage den bankenrechtli- chen Konkurs anordnete, hat sie den ihr zustehenden Ermessensspiel- raum (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1, BGE 131 II 306 E. 3.1.2) nicht über- schritten. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, seine Geschäftstätigkeit für die G._______ vom Konkurs auszunehmen, ist dies bereits deshalb ausgeschlossen, weil über eine natürliche Person bzw. eine Einzelfirma nur die Generalliquidation möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.360/2006 vom 12. September 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf LUKAS HANDSCHIN/DANIEL HUNKELER, in: Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, hrsg. von Adrian Sta- ehelin/ Thomas Bauer/ Daniel Staehelin, Basel 1998, N 1 und 7 zu Art. 197 SchKG). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Se it e 19
B- 24 74 /2 0 0 7 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.3]). Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 wurde dem Beschwerdefüh- rer indes die unentgeltliche Rechtspflege insofern teilweise gewährt, als er von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses befreit, der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung jedoch vorerst abgewie- sen wurde. Die Frage, ob die Beschwerde aussichtslos erscheine oder nicht, ist im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird, und aufgrund einer nur summarischen und vorläufigen Prüfung zu beurteilen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 4P.264/2005 vom 17. Januar 2006 E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall wurden die Pro- zesschancen des Beschwerdeführers anlässlich des Erlasses der Zwi- schenverfügung und auf Grundlage einer derartigen prima-facie-Wür- digung als nicht zum vornherein aussichtlos beurteilt. Dass das Verfah- ren nun zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangen ist, kann kein Anlass sein, auf jene Beurteilung zurückzukommen. Wie in Erwä- gung 4 hiervor dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer überschuldet ist, weshalb auch die finanzieller Hinsicht die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach wie vor gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist demzufolge von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 7. Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). In der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung zur Zeit abge- wiesen, mit der Begründung, dass weder ein weiterer Schriftenwech- sel noch weitere Instruktionsmassnahmen beantragt oder absehbar seien. Auch diese Prognose hat sich bestätigt. Das Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Se it e 20
B- 24 74 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge wird der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten befreit. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-03-06/76/30224; Gerichtsurkunde) Die Kammerpräsidentin:Der Gerichtsschreiber: Eva SchneebergerDaniel Peyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid Se it e 21
B- 24 74 /2 0 0 7 und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Dezember 2007 Se it e 22