Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2357/2025
Entscheidungsdatum
19.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2357/2025

Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,

EIT.swiss Kommission für Qualitätssicherheit, Limmatstrasse 63, 8005 Zürich, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte 2024.

B-2357/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) legte im September 2024 im zweiten Ver- such die höhere Fachprüfung für Elektroinstallations- und Sicherheitsex- perte ab. Die Kommission für Qualitätssicherung der EIT.swiss (nachfol- gend: Erstinstanz) teilte ihm mit Prüfungsverfügung vom 20. September 2024 mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss dem Prüfungs- zeugnis hat der Beschwerdeführer im Prüfungsteil «Projektanalyse» die ungenügende Note 3.5 erzielt. B. Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz), die er am 5. und 17. Oktober 2024 ergänzte. Er beantragte sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu bewerten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Prüfungsteil «Projektanalyse» sei unterbewertet worden. Zudem sei das Prüfungsverfahren fehlerhaft gewesen. Mit Eingabe vom 7. November 2024 hielt die Erstinstanz an ihrem Ent- scheid fest. Die Prüfung sei fair abgelaufen und die Bewertung des betref- fenden Prüfungsteils sei korrekt. Die Erstinstanz reichte dabei eine Stel- lungnahme der Experten vom 29. Oktober 2024 ein. In seiner Replik vom 16. November 2024 beantragte der Beschwerdefüh- rer, es sei je ein Gutachten einer IT-Fachperson und eines Graphologen einzuholen. Denn die von der Erstinstanz eingereichten Prüfungsunterla- gen seien möglicherweise verändert worden. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 beschrieb die Erstinstanz auf Aufforde- rung der Vorinstanz hin den Ablauf des Prüfungsteils «Projektanalyse». C. Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. Sie führte zusammengefasst aus, es lägen keine Verfahrensmängel vor. Eine fehlerhafte Bewertung sei ebenfalls nicht erstellt. Es sei deshalb nicht geboten, die beantragten Gutachten einzuho- len. D. Mit Eingabe vom 29. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den

B-2357/2025 Seite 3 Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung 2. Anordnung einer unabhängigen digitalforensischen Untersuchung:

  • aller drei verwendeten Touchscreens (insbesondere des Trafosta- tions-Displays)
  • sämtlicher Prüfungsdokumente mit Stundenplan inkl. Metadatenana- lyse
  • Bildschirm mit Stundenplan
  1. Auferlegung der Verfahrenskosten an die Behörde» Er macht zur Begründung unter anderem geltend, die von der Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Prüfungsunterlagen seien von den Experten abgeändert worden. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt je- doch – trotz seiner entsprechenden Ausführungen in der Replik vom
  2. November 2024 – nicht abgeklärt. E. Am 20. Mai 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie be- antragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie führte aus, die behauptete Unterbewertung sei nicht belegt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die von ihm gel- tend gemachten Verfahrensfehler für das Prüfungsergebnis kausal gewe- sen seien. Die Erstinstanz verzichtete am 5. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. F. Mit Replik vom 31. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest. Er erklärte, er sei weiterhin bereit für eine einvernehmliche Rege- lung. G. Am 17. Juni 2025 verzichtete die Erstinstanz auf eine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers. Am 5. August 2025 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Sie führte unter anderem aus, es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb sie auf

B-2357/2025 Seite 4 ihren Entscheid zurück- und dem Beschwerdeführer entgegenkommen sollte. H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die von ihnen eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Be- schwerdeentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b Verwaltungsverfah- rensgesetz (VwVG, SR 172.021) besonders berührt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob er – was die Vorinstanz in Zweifel zieht – auch ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG hat. 2.2 Erforderlich ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer muss mit seinen Rechtsbegehren einen prakti- schen Nutzen verfolgen. Dieser besteht darin, einen materiellen oder ide- ellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich brin- gen würde (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des BVGer B-2754/2019 vom 31. August 2020 E. 2.7). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. November 2024 gegenüber der Vorinstanz erklärt, er werde 2025 in den Ruhestand gehen und benötige das Diplom deshalb nicht mehr. Er führte im Einzelnen Folgendes aus: «Ich bin (...) Jahre alt, plane meinen Beruf als (...) aufzugeben, und werde 2025 in den Ruhestand gehen. Dieses Diplom benötige ich daher nicht mehr. Es geht vielmehr um meinen persönlichen Stolz.»

B-2357/2025 Seite 5 Vor Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer in seiner Rep- lik vom 31. Mai 2025 aus, seine Pläne hätten sich geändert und er werde so lange wie möglich weiterarbeiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – wie er im vorliegenden Beschwerdeverfahren er- klärt hat – vorhat, auch weiterhin beruflich tätig zu sein. Er ist erst (...) und als (...) tätig (vgl. [...]). Damit verfügt er über einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeerhebung und entsprechend ein schutzwürdiges Inte- resse. Seine Legitimation ist deshalb zu bejahen. 3. Zum Streitgegenstand ist Folgendes festzuhalten: Die angefochtene Ent- scheidung der Vorinstanz bestätigt den negativen Prüfungsentscheid der Erstinstanz. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer stellt in ma- terieller Hinsicht lediglich den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Sachverhalt, D). Es kann jedoch der Begründung seiner Beschwerde entnommen werden, dass er die Bewertung der Prüfung als bestanden und die Erteilung des Diploms anstrebt. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen zwar grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; Urteil des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2). Es auf- erlegt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; Urteil des BVGer B- 3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4). Denn Prüfungen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind ihr meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be- kannt und es ist ihnen nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person zu ma- chen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde nicht zuletzt auch die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleich- heiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Er- wägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss

B-2357/2025 Seite 6 mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-2356/2023 vom 15. Dezem- ber 2023 E. 2.2 und 2.4). In diesem Sinne weicht das Gericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, wenn diese im Rechtsmittelver- fahren zu den Rügen des Beschwerdeführers und zur Bewertung Stellung genommen haben und ihre Beurteilung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. No- vember 2021 E. 4). Auf die Rüge, die Bewertung sei unangemessen, ist deshalb nur einzugehen, wenn der Beschwerdeführer substantiiert auf- zeigt, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, etwa weil die Prü- fungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (vgl. Urteil des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 5.1). Demgegenüber prüft das Bundesverwaltungsgericht verfahrensbezogene Rügen frei (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5). Mängel im Prüfungsablauf stellen jedoch nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prü- fungsergebnis eines Kandidierenden in kausaler Weise entscheidend be- einflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 7.1). 5. Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, es sei eine unabhängige digitalforensische Untersuchung anzuordnen. Diese habe die folgenden, Gegenstände in Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Prüfungsteil zu umfassen (vgl. Sachverhalt, D): – alle drei im Modul «Projektanalyse» verwendeten Touchscreens (ins- besondere Trafostations-Display), – sämtliche Prüfungsdokumente mit Stundenplan inkl. Metadatenana- lyse und – den Bildschirm mit Stundenplan. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz habe im Verfahren vor der Vorinstanz teilweise abgeänderte Prüfungsunterlagen eingereicht. Diese wiesen im Einzelnen folgende Mängel auf: – «Unvollständige Wiedergabe der originalen Prüfungsnotizen

B-2357/2025 Seite 7 – Fehlende relevante Prüfungsinhalte – Sachliche Widersprüche zu den Prüfungsfeststellungen». Er führt weiter aus, es seien Inhalte, etwa seine Texte, aus den Prüfungs- PDFs entfernt und andere, wie die Besprechung zur Trafostation, komplett ersetzt worden. Diesbezüglich sei eine Zeichnung über den Grundriss ei- nes Untergeschosses in der Stellungnahme der Experten vom 29. Oktober 2024 «verfälscht» worden. Auch enthielten handschriftliche Skizzen teil- weise nicht die eigene Handschrift. Der PDF-Zeitstempel auf den betref- fenden Dokumenten sei der Schlüsselbeweis. Dessen Prüfung werde ent- hüllen, wer die Wahrheit sage. Das beantragte Gutachten soll daher unter anderem eine Analyse der PDF-Metadaten, insbesondere der Bearbei- tungszeitpunkte, vornehmen. Ein Nachweis von Manipulationen würde die Rechtmässigkeit der gesamten Prüfungsentscheidung in Frage stellen. 5.1 Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Be- weise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Das Beweismittel muss demnach geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Die betreffende Partei hat insoweit eine Substan- tiierungspflicht (Art. 52 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). In diesem Sinne müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-4024/2021 vom 6. Oktober 2025 E. 6.3 ff.). 5.2 Die Erstinstanz äussert sich – soweit ersichtlich – nicht zum Vorwurf des Beschwerdeführers, sie habe die im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichten Prüfungsunterlagen abgeändert. 5.3 5.3.1 Die Beanstandungen betreffen im Wesentlichen die Stellungnahme der Experten vom 29. Oktober 2024. Diese enthält Auszüge aus Prüfungs- unterlagen, der vom Beschwerdeführer gehaltenen Präsentation sowie Skizzen und Notizen, die beim Fachgespräch verwendet oder erstellt wor- den sind. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht jedoch nicht genügend konkret hervor, welche Prüfungsunterlagen inwieweit abgeändert worden sein sollen. So genügt die Behauptung, einzelne Skizzen oder Notizen ent- hielten nicht die eigene Handschrift und seien verfälscht worden, für sich

B-2357/2025 Seite 8 allein nicht, um hinreichende Anhaltspunkte für eine «Manipulation» zu be- gründen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im vor- instanzlichen Verfahren eine Handschriftenprobe ins Recht gelegt hat. Die Frage braucht indes nicht weiter erörtert zu werden, zumal sie – wie so- gleich auszuführen ist – für die Beurteilung des Streitgegenstandes uner- heblich ist. 5.3.2 Das Prüfungsfach «Projektanalyse» ist ein mündliches Prüfungsfach. Welche Notizen ein Kandidat bei seiner Vorbereitung angefertigt hat, ist grundsätzlich nicht geeignet zu beweisen, welche mündlichen Antworten er an der Prüfung gegeben hat. Diesbezüglich kann nur auf die Aussagen der Prüfungsexperten abgestellt werden, zumal kein Protokoll erstellt wer- den musste. Auch wenn die Prüfungsexperten in ihrer Stellungnahme ver- einzelt auf die Notizen des Beschwerdeführers verweisen, haben diese da- her keinen Beweiswert. Die Frage, ob die Prüfungsbehörde diese Notizen nachträglich verfälscht hat – was höchst unrealistisch ist – ist daher nicht entscheidrelevant, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ein- holung des beantragten Gutachtens verzichtet werden kann. 6. Zu behandeln sind sodann die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfah- rensrügen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Rüge nicht näher geprüft, dass die Erstinstanz die Prüfungsunterlagen, die sie im Verfahren der Vorinstanz eingereicht habe, teilweise abgeändert habe. So habe die Vorinstanz ihr vorgelegte Beweismittel, insbesondere den PDF-Zeitstempel des Stundenplans und der Prüfungsunterlagen, nicht be- rücksichtigt. Sie habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. 6.1.1 Gemäss dem im Verfahren der Vorinstanz geltenden Untersuchungs- grundsatz hat die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 i.V.m. Art. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-7920/2015 vom 16. August 2022 E. 5.1.3). Die Behörde hat sodann, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbrin- gen zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, umfasst diese Pflicht nur Vorbringen, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein können (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 2.4.1; vorstehend E. 5.1).

B-2357/2025 Seite 9 6.1.2 Wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 5.3), ist es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend, ob die Erstinstanz die im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Prüfungsunterlagen abgeändert hat. Die Vorinstanz war bei dieser Ausgangslage nicht gehalten, diesen Punkt näher zu prüfen. Sie hat damit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Prüfungen seien «nicht auf Deutsch durchgeführt» worden. Er rügt insoweit eine Rechtsver- letzung und einen Verstoss gegen das Fairnessgebot. Die Vorinstanz habe die entsprechende Verfahrensrüge nicht substanziell geprüft. 6.2.1 Im Verfahren vor der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer sinnge- mäss aus, dass die Experten an der «mündliche[n] Prüfung» vom 20. Sep- tember 2024 teilweise Mundart gesprochen hätten. Er führte in seiner Be- schwerde im Einzelnen Folgendes aus: «Die Experten fragten, ob [sie] auf Hochdeutsch sprechen sollten, ich antwor- tete, dass [ich] die Mundarten verstehe und wenn [ich] etwas nicht verstehe, würde [ich] noch einmal nachfragen. Daher mussten [die] Experten während der Prüfung einige Fragen wiederholen und immer wieder von Mundart auf Deutsch wechseln.» 6.2.2 Die Erstinstanz sagte aus, die Prüfungssprache sei vollständig auf Deutsch gewesen; Übersetzungen in Schweizerdeutsch seien nur auf Nachfrage erfolgt. 6.2.3 Die Vorinstanz hat die Rüge einer Verfahrensverletzung als unbe- gründet eingestuft. Es gehe aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht hervor, wann die Experten «nicht deutsche Wörter bzw. Fremdwör- ter» benutzt haben sollen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Be- schwerde – so die Vorinstanz sinngemäss – einzig die Verwendung der Mundart beanstandet. Er habe in der Beschwerde jedoch ausgeführt, auf Nachfrage die Verwendung der Mundart akzeptiert zu haben. Eine Kritik an einer Prüfungsdurchführung auf Mundart wäre damit treuwidrig. 6.2.4 Es bestehen unterschiedliche Aussagen von Erstinstanz und Be- schwerdeführer darüber, ob und inwieweit die Experten an der betreffen- den Prüfung Mundart gesprochen haben. Der Beschwerdeführer, der in (...) aufgewachsen ist und Deutsch als «erlernte Sprache» bezeichnet, sub- stantiiert seinen Einwand nicht näher. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die Frage jedoch offen gelassen werden.

B-2357/2025 Seite 10 Wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeerfahren vor der Vorinstanz aus- geführt hat (vgl. vorstehend E. 6.2.1), hat er sich auf Nachfrage der Exper- ten zu Beginn der Prüfung mit der Verwendung von Mundart einverstanden erklärt. Dies steht im Einklang mit der Stellungnahme der Experten im Ver- fahren vor der Vorinstanz vom 29. Oktober 2024. Diese führten diesbezüg- lich Folgendes aus: «Anschliessend erkundigte sich der Experte, wie vom Kandidaten korrekt wie- dergegeben, ob die Prüfung auf Hochdeutsch oder in Mundart durchgeführt werden solle. Der Kandidat äusserte ausdrücklich, dass die Prüfung in Mund- art erfolgen könne. Wann immer der Kandidat eine Frage nicht direkt beant- wortete, sondern sich in langen Ausführungen verlor, ohne zur eigentlichen Frage zurückzukehren, wurde die Frage erneut in Hochdeutsch gestellt.» Der Beschwerdeführer verhält sich vor diesem Hintergrund widersprüch- lich, wenn er beanstandet, dass die Experten Mundart gesprochen hätten. Selbst wenn die Experten Mundart verwendet hätten, kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dies auf die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nachteilig ausgewirkt hat. Wie dargelegt, hat er erklärt, Mundart zu verstehen. Zudem machte er von seiner Möglichkeit nachzu- fragen mehrfach Gebrauch. Ein Mangel im Prüfungsverfahren liegt damit nicht vor. Bei diesem Ergebnis ist die Rüge, die Vorinstanz habe diesen Punkt nicht «substantiiert geprüft», unbegründet. 7. 7.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine rechtswidrige Unterbewertung seiner Leistung im Prüfungsteil «Projektanalyse». 7.2 Er macht geltend, die Experten seien bei der Beurteilung seiner Prü- fungsleistung teilweise von fachlich falschen Grundlagen ausgegangen. So sei die von der Erstinstanz verwendete Literatur zur «Technischen Bear- beitung in der Kalkulation» fachlich falsch und wettbewerbsrechtlich be- denklich. Denn diese Literatur widerspreche geltenden Normen (z.B. SIA 108 und 480, SEV 3001) und könnte kartellrechtliche Absprachen begüns- tigen. 7.3 Die Vorinstanz erachtet diese Beanstandungen als unbegründet. Sie argumentiert, die Experten hätten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren zu allen relevanten Themen Stellung genommen und die vom Be- schwerdeführer gerügten Punkte umfassend beantwortet. Zudem komme den von den Experten angeführten Eindrücken und Feststellungen bei der

B-2357/2025 Seite 11 Bewertung einer mündlichen Prüfung eine wichtige Rolle zu. Der Be- schwerdeführer gehe nur sehr selektiv auf die Stellungnahme der Experten ein. Der Ablauf der Prüfung sei insgesamt nachvollziehbar. 7.4 Das Diplom als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung für Elektroinstallations- und Si- cherheitsexperte bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BBG; Ziff. 6.4.3 der Prüfungsordnung über die höheren Fachprüfungen für Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Elektroplanungsexperte vom 17. Juni 2020 [nachfolgend: PO], abrufbar unter www.eit.swiss, Link «Bildung» > «Prü- fungen HBB» > «Höhere Fachprüfung» > «Downloads»). Die Prüfung be- steht aus drei Teilen, darunter der – vorliegend in Frage stehende – Teil «Projektanalyse», der eine Präsentation und ein daran anschliessendes Fachgespräch umfasst (Ziff. 5.1.1 PO). Nach Ziff. 6.4.1 PO ist die Prüfung bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens die Note 4.0 (genügend) ergibt. Dass diese – von der Vorinstanz genehmigten (Art. 28 Abs. 2 BBG) – Re- gelungen nicht mit übergeordnetem Bundesrecht vereinbar wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 7.5 Vorliegend führt die Prüfungsverfügung für den Prüfungsteil «Projekt- analyse» die Note 3.5 auf. Die anderen Prüfungsteile werden in der Prü- fungsverfügung jeweils mit einer genügenden Note bewertet. Die Prü- fungsordnung setzt – wie aufgezeigt – für das Bestehen der Prüfung eine genügende Note in sämtlichen Prüfungsteilen voraus. Die – streitgegen- ständliche (vgl. vorstehend E. 3) – Frage, ob der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden und Anspruch auf Erteilung des Diploms hat, hängt demnach von der Bewertung des betreffenden Prüfungsteils als genügend oder ungenügend ab. Es ist vor diesem Hintergrund zu beurteilen, ob die ungenügende Bewertung des Prüfungsteils «Projektanalyse» bundes- rechtskonform ist. Aus den aufgezeigten Gründen (vgl. vorstehend E. 4) prüft das Bundesverwaltungsgericht lediglich, ob die Bewertung materiell vertretbar ist. 7.6 Die Gründe der Prüfungsbehörde für die ungenügende Bewertung des Prüfungsteils «Projektanalyse» ergeben sich aus dem Notenblatt und aus der Stellungnahme der Experten vom 29. Oktober 2024 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren.

B-2357/2025 Seite 12 In ihrer Stellungnahme gehen die Experten ausführlich auf die Beanstan- dungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an die Vorinstanz ein. Sie führen zusammengefasst aus, der Kandidat habe in der mündli- chen Prüfung den Prüfungsstoff in den erforderlichen Leistungsniveaus nicht abrufen können. So habe er in mehreren Bereichen deutliche Wis- senslücken aufgewiesen und mehrere Aspekte nicht erklären können. Zu- dem sei er wiederholt auf die Fragen des Experten nicht eingegangen. Er habe sowohl bei der Präsentation als auch im anschliessenden Fachge- spräch Schwierigkeiten bekundet, strukturierte und nachvollziehbare Ant- worten zu geben. Die entsprechenden Bewertungen und umfangreichen Ausführungen der Experten sind sachbezogen und schlüssig; sie lassen die ungenügende Bewertung des Prüfungsteils «Projektanalyse» als nachvollziehbar er- scheinen. Was der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Experten vor- bringt, vermag keine offenkundige Unterbewertung zu begründen. Er bringt insoweit keine hinreichend substantiierten und überprüfbaren Rügen vor. Auch legt er nicht stichhaltig dar, inwiefern die Bewertung unhaltbar ist, sondern beschränkt sich darauf, die Beurteilung der Experten pauschal zu bestreiten und seine eigene Sicht darzutun. Im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4) ist deshalb auf die Stellungnahme der Experten ab- zustellen. 7.7 Der vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge im Ergebnis zu bestäti- gen, wonach der Beschwerdeführer die in Frage stehende Prüfung nicht bestanden hat, weil seine Leistung im Prüfungsteil «Projektanalyse» unge- nügend war. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Bemessung richtet sich nach Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und dem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG erlassenen Reglement des Bundesverwaltungsgerichts über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Danach bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung

B-2357/2025 Seite 13 und finanzieller Lage der Parteien. Im Lichte dieser Kriterien werden die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Dem unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE e contrario). 10. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) kön- nen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits- bewertungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Ausschlussbestim- mung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Ent- scheide ab, die auf einer Bewertung der Fähigkeiten eines Kandidierenden beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfun- gen, wie insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2).

B-2357/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist dem geleiste- ten Kostenvorschuss zu entnehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Robert Weyeneth

B-2357/2025 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 29. Januar 2026

B-2357/2025 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)

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