B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2356/2023
Urteil vom 15. Dezember 2023 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Anja Josuran-Binder, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
B-2356/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Sommer 2021 legte A._______ die höhere Fachprüfung für Wirtschafts- prüfer im dritten Prüfungsversuch ab. B. Mit Verfügung vom 9. September 2021 eröffnete ihm die Prüfungskommis- sion der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Prü- fungskommission), er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus der Verfü- gung und dem Begleitschreiben gleichen Datums gehen folgende Noten hervor: Fallstudie 3.5 Kurzreferat 4.5 PJ mündlich 4 Notenpunkte 23 Minuspunkte 1.5 Gesamtnote 3.8 C. C.a Diesen Prüfungsentscheid focht A._______ mit Beschwerde vom 11. Oktober 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno- vation SBFI an. Er beantragte insbesondere, ihm sei im Fach "Professional Judgement schriftlich" (Fallstudie) die Note 4.5, mindestens jedoch die Note 4 zu erteilen. Seine Wirtschaftsprüfer-Prüfung 2021 sei als bestanden zu werten und ihm das eidgenössische Diplom als Wirtschaftsprüfer zu er- teilen. Seine Fallstudie sei fehlerhaft bewertet und ihm zu Unrecht eine un- genügende Note vergeben worden. C.b Mit Entscheid vom 30. März 2023 wies das SBFI die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die Bewertung der Experten sei nicht zu bean- standen und der Beschwerdeführer habe im Prüfungsteil "Professional Judgement schriftlich" (Fallstudie) zu Recht die Note 3.5 erhalten. D. Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Wertung der Prüfung im Fach "Professional Judgement schriftlich" (Fallstudie) als
B-2356/2023 Seite 3 bestanden und die Erteilung des Diploms als Wirtschaftsprüfer. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragt er, es sei ein unabhängiges Gutachten zur Bewertung sei- ner Prüfung einzuholen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Prüfung sei fehlerhaft bewertet und ihm zu Unrecht eine ungenü- gende Note vergeben worden. Konkret seien ihm 25 Bewertungspunkte zu Unrecht nicht an sein Prüfungsergebnis angerechnet worden. E. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2023 beantragt das SBFI (Vor- instanz) mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zudem bringt es vor, eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens erweise sich nicht als notwendig, denn der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass die von den Ex- perten erfolgte Bewertung der Prüfungsleistungen offensichtlich zu streng oder unhaltbar gewesen sei oder dass offensichtlich zu hohe Anforderun- gen gestellt worden seien. F. Die Prüfungskommission (Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Experten hätten in ihren Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar darstellen können, welche Begründungselemente in den Antworten des Beschwerdeführers jeweils gefehlt hätten, um weitere Punkte zu erzielen. Da dieser keine ein- deutigen und erheblichen Zweifel an der Prüfungsbewertung aufzeigen könne, sei auch auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens zu verzichten. G. Mit Replik vom 6. September 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als
B-2356/2023
Seite 4
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR
172.021). Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. März 2023 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d
VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es liegt
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal
er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise
Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange-
fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2,
B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020
3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43).
Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen
die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen
Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar
wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massge-
benden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer mög-
lich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer
B-2356/2023 Seite 5 beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidie- renden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examens- bewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). 2.3 Die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stel- lung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und ge- ben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2; Urteile des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). In Bezug auf die relative Gewich- tung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beur- teilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist lediglich in Fallkonstellationen eingeschränkt, in welchen die Prüfungsorgane – vor allem bei schriftlichen Prüfungen – ein verbindli- ches Bewertungsraster vorgegeben haben, in welchem die genaue Punk- teverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall haben sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass sie diejeni- gen Punkte erhalten, die ihnen gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1). 2.4 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsge- richt daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, BGE 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen
B-2356/2023 Seite 6 der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemes- senheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert ein- zugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen ge- stellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechts- schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., ins- besondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzu- finden habe). 2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü- fungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufga- benstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweis- last für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). 3. Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Quali- fikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwor- tungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische
B-2356/2023 Seite 7 höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) er- worben. Das Diplom als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist in der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 23. März 2009 (nachfolgend: Prüfungsordnung) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (beides abrufbar unter: https://www.expertsuisse.ch
Ausbildung > Prüfungssekretariat dipl. Wirtschaftsprüfer > Prüfungsord- nung 2009, bestehendes Ausbildungsmodell > Reglemente und Down- loads > Prüfungsordnung gültig bis 31.12.2025 resp. Wegleitung zur Prü- fungsordnung 2009 ab 1. Februar 2018, zuletzt abgerufen am 27. Novem- ber 2023; vgl. auch Art. 28 BBG). Die Abschlussprüfung umfasst die folgenden drei Prüfungsteile (Prüfungs- ordnung, Ziff. 5.12): Prüfungsteil Art der Prüfung Gewichtung Professional Judgement schriftlich dreifach (Fallstudie) Professional Judgement mündlich zweifach (Expertengespräch) Kurzreferat mündlich einfach
Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Prü- fungsordnung, Ziff. 6.23). Dabei bezeichnen die Note 4 und höhere genü- gende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Prüfungsordnung, Ziff. 6.3). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Kan- didatin oder der Kandidat in allen Prüfungsteilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4.0 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1½ gewichtete Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen (Prüfungsordnung, Ziff. 6.41). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen (Prüfungsordnung, Ziff. 6.51). 4. Der Beschwerdeführer rügt die Bewertung des Prüfungsteils Fallstudie, in welchem er die Note 3.5 erzielt und deshalb die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat (vgl. Beschwerde, Ziff. I. A., S. 2).
B-2356/2023 Seite 8 4.1 Im Einzelnen rügt er zunächst eine Unterbewertung der Teilaufgabe 1.2.2 (Beschwerde, Ziff. II., S. 3). Diese verlangte eine stichwortartige Be- schreibung, welche von IFRS abweichenden Regelungen für den Einbezug von Anteilen an anderen Unternehmen in die Konzernrechnung es unter Swiss GAAP FER gibt (Erstinstanzliche Akten act. C, Aufgabe 1 mit Lösun- gen von A., S. 9). 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Prüfung da- rauf hingewiesen, dass im Swiss GAAP FER eine Regelung bezüglich des negativen Goodwills oder Badwills fehle, dass im Gegensatz zu IFRS eine Full-Goodwill-Methode nicht möglich sei und dass im IFRS ein Wahlrecht zwischen Full- und Partial-Goodwill-Accounting bestehe. Die Prüfungs- kommission habe ihm dafür keine Punkte vergeben mit der Begründung, dass die Details zur Goodwill-Behandlung nicht im Kontext der Behandlung von Anteilen an anderen Unternehmen stünden. Er habe sich auf mehrere einschlägige Literaturquellen berufen, während die Prüfungskommission lediglich auf ihr internes Bewertungsraster verwiesen habe (Beschwerde, Ziff. II., S. 3). Die Erstinstanz führt dazu aus, die Darstellung des Beschwerdeführers treffe nicht zu. Die Experten hätten dargelegt, dass Details zur Goodwillbe- handlung nicht im Kontext der Fragestellung stünden. Sie hätten zudem ausgeführt, dass in der Antwort des Beschwerdeführers Ausführungen dazu fehlten, dass Swiss GAAP FER 30.5 bei der Bilanzierung von Betei- ligungen ein Wahlrecht enthalte (Vernehmlassung, Rz. 13). Der zuständige Experte der Prüfungskommission führte vor der Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe für seine Ausführungen zwei von vier möglichen Punkten erhalten. Bei der Frage gehe es um die Behandlung von Anteilen an anderen Unternehmen respektive um Methoden zum Ein- bezug in die Konzernrechnung. Details zur Goodwillbehandlung gehörten hier nicht dazu, deshalb stünden die vom Beschwerdeführer aufgeführten Argumente nicht im Kontext mit der Fragestellung (Vorakten act. 7, Stel- lungnahme der Erstinstanz vom 9. Dezember 2021, Beilage, Stellung- nahme Xa. vom 30. November 2021 [Beschwerdeantwort zur Auf- gabe 1 der Fallstudie 2021 "Nubem"]). Für zusätzliche Punkte fehle die Antwort, Swiss GAAP FER 30.5 erlaube für Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil von weniger als 20% ein Wahlrecht: Bilanzierung zu An- schaffungskosten oder zu aktuellem Wert (Vorakten act. 12, Stellung- nahme der Erstinstanz vom 9. Mai 2022, Beilage, Stellungnahme
B-2356/2023 Seite 9 Xa._______ vom 25. April 2022 [Duplik zur Aufgabe 1.2.2 der Fallstudie 2021 "Nubem"]). Entsprechend führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch aus, die Experten begründeten die Bewertung der Aufgabe 1.2.2 da- mit, es fehle in der Lösung des Beschwerdeführers, dass Swiss GAAP FER ein Wahlrecht erlaube (angefochtener Entscheid, E. 4.1, S. 3). Damit hät- ten die Experten nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb keine zusätzlichen Punkte hätten erteilt werden können (angefochtener Entscheid, E. 4.2, S. 4). 4.1.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass seine Antwort korrekt und die Bewertung durch die Experten rechtsfehler- haft ist. Es ist dagegen nicht die Erstinstanz, welche die Beweislast dafür trägt, dass ihre Auffassung, ob eine Antwort richtig oder falsch sei, zutrifft (E. 2.4; vgl. Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.5). Die Ausführungen des Experten sind insofern nachvollziehbar, als aus ihnen hervorgeht, worin der Mangel der Antwort des Beschwerdeführers besteht. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Auffassung zu widerlegen und aufzuzeigen, inwiefern seine Lösung eben doch im Kontext der Frage- stellung stehen soll. Soweit er rügt, es könne nicht sein, dass korrekte Ant- worten keine Punkte bekämen, nur weil sie nicht im Bewertungsraster der Prüfungskommission enthalten seien, vermag er den Ausführungen des Experten nichts Konkretes entgegenzuhalten. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden. 4.2 Aufgabe 2.3.1 verlangte die Erläuterung der Pflichten der Revisions- stelle in Bezug auf die im Geschäftsbericht ausserhalb des geprüften Ab- schlusses enthaltenen "Financial Highlights" (erstinstanzliche Akten act. G, Aufgabe 2 mit Lösungen von A._______, S. 18). 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe alle in den Schweizer Prü- fungsstandards aufgeführten relevanten Punkte erwähnt. Zwei in den Stan- dards explizit erwähnte Punkte (rechtlichen Rat einholen und alternative Massnahmen ergreifen) seien jedoch nicht bewertet worden. Die Erstin- stanz habe lediglich auf ihr Bewertungsraster verwiesen und nicht auf seine Argumente und Belege reagiert. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz die Erstinstanz nicht dazu aufgefordert habe. Wenn das einzige Regelwerk für Wirtschaftsprüfer in der Schweiz separate Punkte aufführe, könne es nicht sein, dass für die Erwähnung von einigen dieser Ausführungen
B-2356/2023 Seite 10 Punkte vergeben würden und für andere nicht. Das interne Bewertungs- raster hätte diese Punkte aufführen müssen (Beschwerde, Ziff. II, S. 4). Die Erstinstanz entgegnet, die Experten hätten vor der Vorinstanz darge- legt, dass der Beschwerdeführer auf mehrere Aspekte nicht eingegangen sei, weshalb er nicht die volle Punktzahl erhalten habe (vgl. Vernehmlas- sung, Rz. 14). In seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz erklärte der zuständige Ex- perte, dass der Beschwerdeführer für seine Antwort fünf von acht mögli- chen Punkten erhalten habe. Er habe es unterlassen, auf die allgemeinen Pflichten des Abschlussprüfers bezüglich sonstiger Informationen in Doku- menten einzugehen (1 Punkt), und habe nichts zur Glaubwürdigkeit aus- geführt (2 Punkte; Vorinstanz act. 7, Stellungnahme der Erstinstanz vom 9. Dezember 2021, Beilage, Stellungnahme Xb._______ vom 4. Novem- ber 2021 [Beschwerdeantwort zur Aufgabe 2 der Fallstudie 2021 "Nu- bem"]). Die Vorinstanz fasste die Begründung der Bewertung im angefochtenen Entscheid zusammen ("nicht auf die allgemeinen Pflichten des Abschluss- prüfers eingegangen, keine Ausführungen zur Glaubwürdigkeit"; angefoch- tener Entscheid, E. 4.1) und kam zum Schluss, diese sei nachvollziehbar (angefochtener Entscheid, E. 4.2, S. 4). 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die genannten Punkte indirekt oder sogar direkt erwähnt und dies in seiner Replik vor der Vor- instanz dargelegt (Beschwerde, Ziff. II, S. 4). In dieser behauptet er aller- dings lediglich pauschal (und wiederum mit Verweis auf seine Beschwer- deschrift vor der Vorinstanz), sämtliche dieser Pflichten seien in der Fall- studie aufgeführt worden (vgl. Vorinstanz act. 10, Replik vom 25. Januar 2022, S. 13 f.). Dabei unterlässt er es, aufzuzeigen, mit welchen Formulie- rungen er in seiner Fallstudie konkret die gemäss der Beurteilung der Erst- instanz fehlenden Ausführungen getätigt haben will. Damit gelingt es ihm nicht, die Auffassung des Experten zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, weitere Nachfragen bei der Erst- instanz zu tätigen. Die Bewertung der Aufgabe 2.3.1 ist nicht zu beanstan- den. 4.3 In Aufgabe 2.3.3 war der Entwurf von "Financial Highlights" zu beurtei- len. Dabei war die Frage zu beantworten, welche Anpassungen für jede der vier Kenngrössen in den "Financial Highlights" gemacht werden
B-2356/2023
Seite 11
müssen, um Konformität mit der einschlägigen Richtlinie sicherzustellen
(erstinstanzliche Akten act. G, Aufgabe 2 mit Lösungen von A., S. 18). 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einige Anpassungsvor- schläge für Mitarbeiter und Umsatz vorgeschlagen, dafür aber keine Punkte erhalten. Dies habe er in seiner Replik vor der Vorinstanz ausführ- lich dargelegt, ohne dass die Erstinstanz darauf reagiert habe (Be- schwerde, Ziff. II, S. 4). Die Experten hätten gewisse Angaben offensicht- lich übersehen (Replik, S. 1). Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz der Ansicht sei, dass eine Entgegnung nicht erforderlich gewesen sei (Be- schwerde, Ziff. II, S. 4). Die Erstinstanz weist diese Darstellung zurück. Die Experten hätten vor der Vorinstanz dargelegt, welche Ausführungen in der Antwort des Beschwer- deführers gefehlt hätten (vgl. Vernehmlassung, Rz. 15). Aus der vor der Vorinstanz abgegebenen Stellungnahme des zuständigen Experten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Antwort sechs von zwölf möglichen Punkten erzielt hat. Er habe es unterlassen, Ausfüh- rungen zum gezeigten IFRS-Umsatz zu machen und zur Frage, ob diesbe- züglich Anpassungen notwendig seien. Ferner seien keine Ausführungen zur Quantifizierung der Überleitung zum Zwischentotal nach IFRS gemacht worden. Auch habe der Beschwerdeführer nichts zur Anzahl der Mitarbeiter und dazu, dass diese Angabe nicht von der SIX-Richtlinie betroffen sei, geschrieben (Vorinstanz act. 7, Stellungnahme der Erstinstanz vom 9. De- zember 2021, Beilage, Stellungnahme Xb. vom 4. November
2021 [Beschwerdeantwort zur Aufgabe 2 der Fallstudie 2021 "Nubem"]).
Die Vorinstanz gab diese Begründung zusammenfassend wieder ("es fehl-
ten Ausführungen zum IFRS-Umsatz [Anpassungen nötig?], zur Quantifi-
zierung der Überleitung zum Zwischentotal nach IFRS und zur Anzahl der
Mitarbeiter/Feststellung bez. SIX-Richtlinie"; angefochtener Entscheid,
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Verweis auf seine Replik
vor der Vorinstanz geltend, er habe angemessene Anpassungsvorschläge
für Umsatz und Mitarbeiter gemacht (Beschwerde, Ziff. II, S. 4). In der Rep-
lik hatte er ausgeführt, er habe in seiner Prüfung Folgendes geschrieben:
"Klare verständliche Definition fehlt. Welcher Umsatz ist gemeint?
B-2356/2023 Seite 12 Überleitung zu Jahresrechnungsangaben nötig, falls nicht alle Umsatzpo- sitionen enthalten." Dadurch sei klar ersichtlich, dass sehr wohl Ausführun- gen zum gezeigten IFRS-Umsatz gemacht worden seien. Es sei festge- stellt worden, dass nicht klar sei, welcher Umsatz gemeint sei und eventuell eine Überleitung zur Jahresrechnung nötig sei. Zum Thema Mitarbeiter habe er Folgendes geschrieben (da stichwortartig geschrieben worden sei, seien zusätzliche Wörter in Klammern angegeben): "MA (Mitarbeiter): Was (wurde) gemeint FTE (Full Time Equivalent) oder Anzahl (Mitarbeiter)? (Zählen) Lehrlinge, Expats (etc.) dazu, oder nicht? Definition fehlt. Haben wir FTE im Anhang (der) Jahresrechnung geprüft? Ist angegeben (im An- hang)? Dann darauf verweisen und (eventuell) FTE nennen anstatt Mitar- beiter." Auch hier sei ersichtlich, dass Ausführungen zu Anzahl Mitarbeiter sehr wohl und relativ detailliert gemacht worden seien (Vorinstanz act. 10, Replik vom 25. Januar 2022, S. 17). Aus dem Lösungsraster ergibt sich, dass die korrekte Antwort zur Frage nach dem Anpassungsbedarf beim Umsatz wie folgt lautete: "Der gezeigte Umsatz entspricht dem IFRS-Umsatz – es sind keine Anpassungen nötig". Als korrekte Antwort zur Frage nach dem Anpassungsbedarf bei der Anzahl der Mitarbeitenden wird angegeben: "Diese Angabe ist nicht von [der] SIX- Richtlinie betroffen, keine Anpassung notwendig" (erstinstanzliche Akten act. M., Lösungsraster Aufgabengruppe 2 von A._______ vom 25. Oktober 2021, S. 11). Beide Antworten des Beschwerdeführers unterscheiden sich wesentlich von jenen im Lösungsraster. Diese geben an, dass und weshalb in beiden Fällen keine Anpassungen nötig sind, was aus den Antworten des Beschwerdeführers hingegen nicht hervorgeht. Konkrete Anhalts- punkte dafür, dass das Bewertungsergebnis nicht vertretbar wäre, bringt er sodann nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, erscheint die Be- wertung somit plausibel und ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage weitere Erkundungen bei der Erstin- stanz hätte anstellen müssen. 4.4 Aufgabe 3.1.2 bestand darin, zehn Punkte zu notieren, die bei einem beiliegenden sogenannten Impairment Test problematisch sein könnten oder einer vertiefteren Abklärung bedürfen (erstinstanzliche Akten act. H, Aufgabe 3 mit Lösungen von A._______, S. 20). 4.4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, in seiner Beschwerde vor der Vor- instanz drei Punkte erwähnt zu haben, die aus seiner Sicht nicht respektive nicht genügend bewertet worden seien. Nachdem die Erstinstanz die
B-2356/2023 Seite 13 Nichtbenotung mit mangelnder Präzision der Antworten begründet habe, habe er in seiner Replik vor der Vorinstanz mit Verweis auf aktuelle Folien sowie einschlägige Literatur begründet, weshalb seine Angaben nicht un- präzise gewesen seien. So sei etwa in der Fallstudie von 2015 eine ähnli- che Aufgabe gestellt worden und in der offiziellen Lösungsskizze die Mar- generweiterung als erster Punkt erwähnt worden. Diesen habe er in seiner Lösung genannt. Auch seine Angaben zu einem signifikant grösseren End- wert und zu weiteren Methoden seien genauso auf den Folien und in der Literatur aufgeführt. Obwohl bei früheren Fallstudien Punkte für eine sehr ähnliche Aufgabe vergeben worden seien, habe es die Vorinstanz nicht für nötig befunden, dazu eine weitere Stellungnahme der Erstinstanz zu ver- langen (Beschwerde, Ziff. II, S. 4 f.). Die Erstinstanz weist auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Expertenstellungnahme hin. Der Experte habe insbesondere detailliert auf- geführt, dass die drei vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekte zu wenig aufgabenbezogen beschrieben worden seien. Zudem habe er dar- gelegt, zu welchen Themen Ausführungen notwendig gewesen wären, um zusätzliche Punkte zu erzielen (vgl. Vernehmlassung, Rz. 16). Es seien die Ausführungen in der Prüfung selbst zu bewerten und nicht allfällige Zusatz- erklärungen im Rechtsmittelverfahren: Wenn der Beschwerdeführer vor- bringe, dass er mit seinen Ausführungen in der Prüfung etwas Bestimmtes gemeint habe, dies aber aus der Prüfung selbst nicht hervorgehe, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insofern sei auch seine Be- hauptung unzutreffend, seine Ausführungen hätten gemäss Lösungsskizze zur Fallstudie von 2015 Punkte gegeben. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass aus dem Vergleich mit der Lösungsskizze eines anderen Prüfungs- jahrgangs grundsätzlich nichts abgeleitet werden könne, da die Experten aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten seien, das spezifisch für die Prüfung erstellte Lösungsschema anzuwenden, wobei ihnen bei der relati- ven Gewichtung der verschiedenen Aspekte ein grosser Ermessensspiel- raum zukomme (Vernehmlassung, Rz. 17). Der zuständige Experte führte in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe für seine Antworten acht von 20 mögli- chen Punkten erhalten. Für drei seiner Antworten verlange er je zwei zu- sätzliche Punkte. Seine erste Antwort "Umsatz steigt mehr als Material + DL", möge an sich zutreffen, was aber bei allen Unternehmen, welche ihre Bruttomargen verbessern wollten, der Fall sei. Sie sei deshalb viel zu wenig auf die Aufgabe bezogen, um als Grund für einen der zehn problemati- schen Punkte zu dienen. Auch seine zweite Antwort, ("...Endwert ist
B-2356/2023 Seite 14 signifikant grösser als budgetierte Werte...") sei wiederum viel zu unprä- zise und viel zu wenig auf die Aufgabe bezogen, treffe die Tatsache doch ebenso auf diverse Firmenbewertungen/-beurteilungen zu. Es hätte viel- mehr erkannt werden müssen, dass die Endwertberechnung auf Basis des sechsten Jahres einen ewigen positiven Cash Flow aus der Reduktion des net working capital berücksichtige, was nicht realistisch erscheine. Bezüg- lich seiner dritten Antwort ("...Vergleich andere Methoden nicht ge- macht...") gelte, dass die Methodenwahl in der Praxis eher sekundär er- scheine. Vielmehr müsste hinterfragt werden, ob der Impairment Test auf dem korrekten Level durchgeführt werde. Auch diese knappe Antwort er- weise sich somit als zu unpräzise und zu wenig auf die Aufgabe bezogen, um Punkte dafür zu bekommen. Um schliesslich zusätzliche Punkte zu er- zielen, seien andere Antworten [es folgen Auszüge aus dem Punkteraster, vgl. erstinstanzliche Akten act. D., Lösungsraster Aufgabengruppe 3 von A._______ vom 25. Oktober 2021, S. 2 f.] erwartet worden (Vorinstanz act. 7, Stellungnahme der Erstinstanz vom 9. Dezember 2021, Beilage, Stellungnahme Xc._______ vom 8. November 2021 [Beschwerdeantwort zur Aufgabe 3.1 bis 3.3 der Fallstudie 2021 "Nubem"]). Auch hier kommt die Vorinstanz gestützt auf eine zusammenfassende Wür- digung zum Schluss, die Begründung erscheine nachvollziehbar (ange- fochtener Entscheid, E. 4.1 und E. 4.2, S. 4). 4.4.2 Die Ausführungen des zuständigen Prüfungsexperten erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eindeu- tig zu hohe Anforderungen gestellt worden wären oder die Lösung des Be- schwerdeführers offensichtlich unterbewertet worden wäre. Dieser vermag – auch mit Verweis auf seine Replik vor der Vorinstanz – nichts für sich abzuleiten. Ob in den Vorjahren für ähnliche Antworten Punkte erteilt wur- den, ist schliesslich nicht relevant. Entscheidend ist, dass sich die Exper- tinnen und Experten an das Bewertungsraster für die fragliche Prüfungs- runde halten und entsprechend die Kandidatinnen und Kandidaten dieser Prüfungsrunde gleich behandeln. Der Beschwerdeführer macht nicht gel- tend, dass dies vorliegend nicht geschehen wäre. Es musste ihm somit, entgegen seinem Dafürhalten, für diese Aufgabe nicht die volle Punktezahl erteilt werden. 4.5 Aufgabe 4.1.1 lautete: "Welche Risiken muss der Prüfer generell be- züglich Ereignissen nach dem Bilanzstichtag abdecken? Nennen Sie sechs geeignete Prüfungshandlungen zur Abdeckung derselben." (erstin- stanzliche Akten act. J, Aufgabe 4 mit Lösungen von A._______, S. 27).
B-2356/2023 Seite 15 4.5.1 Wiederum bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich mit ein- schlägiger Literatur und ehemaligen Fallstudien auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass in der Fallstudie aus dem Jahr 2015 Punkte für seine Angaben vergeben worden wären. Die Prüfungskommission habe angegeben, dass er es versäumt habe, das Risiko eines falschen Zitats zu erwähnen, obwohl dies ein Berufsrisiko eines Wirtschaftsprüfers im Allge- meinen darstelle und in den Prüfungsstandards und im Handbuch der Be- wertung im Zusammenhang mit Ereignissen nach dem Bilanzstichtag nicht erwähnt werde. Seine Angaben zum Vollständigkeits- und zum Cut-Off-Ri- siko hingegen fänden darin Berücksichtigung. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz hierzu keine erneute Stellungnahme von der Erstinstanz verlangt habe (Beschwerde, Ziff. II, S. 5). Die Erstinstanz entgegnet, der Beschwerdeführer habe für das erste rele- vante Risiko die volle Punktzahl erhalten. Das zweite zu nennende Haupt- risiko habe er dagegen weder genannt noch Ausführungen dazu gemacht (Vernehmlassung, Rz. 19). Der zuständige Experte führte in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe für das erste zu nennende Risiko, dass Anpassungen im Abschluss oder Angaben im Abschluss erforderlich seien, zwei von zwei Punkten erhalten. Das von ihm genannte Vollständigkeits- und Cut-Off-Risiko seien beides auslösende Risikokriterien für dieses Ri- siko. Sie würden nicht separat bewertet. Das zweite Risiko, welches erwar- tet und ebenfalls mit zwei Punkten bewertet worden wäre, sei die Erwäh- nung des Risikos eines falschen Testates gewesen (Vorinstanz act. 7, Stel- lungnahme der Erstinstanz vom 9. Dezember 2021, Beilage, Stellung- nahme Xd._______ vom 16. November 2021, S. 1; vgl. erstinstanzliche Akten act. E., Lösungsraster Aufgabengruppe 4 von A._______ vom 25. Oktober 2021, S. 6). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid entsprechend aus, das Risiko des falschen Testats sei nicht erwähnt worden, was die Punkte- vergabe nachvollziehbar erscheinen lasse (angefochtener Entscheid, E. 4.1 und E. 4.2, S. 4). 4.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das Risiko des falschen Tes- tats erwähnt zu haben, sondern führt dazu nur aus, dies stelle ein Berufs- risiko eines Wirtschaftsprüfers im Allgemeinen dar; in der Fallstudie von 2015 seien ihm Punkte dafür vergeben worden. Wiederum macht er damit nicht geltend, dass ihm Punkte, die ihm gemäss dem aktuellen
B-2356/2023 Seite 16 Bewertungsraster zustehen würden, vorenthalten worden wären. Nach- dem, wie dargelegt (vgl. E. 2.3), den Expertinnen und Experten in Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegun- gen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Ant- wort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, ein erheblicher Beurtei- lungsspielraum zukommt, und auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er nicht die Punkte erhalten hat, welche ihm gemäss dem Be- wertungsraster für seine richtige Teilleistung zustehen, ist auch diese Be- wertung zu schützen. Die Vorinstanz brauchte deshalb entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers die Erstinstanz zu keiner weiteren Stellung- nahme hierzu aufzufordern. 4.6 Bei Aufgabe 4.2.1 war anzugeben und zu begründen, welche sechs Anpassungen bei einem Revisionsstellenbericht notwendig waren. Der Be- richt lag der Prüfung bei (vorinstanzliche Akten act. J, Aufgabe 4 mit Lö- sungen von A., S. 28). 4.6.1 Der Beschwerdeführer gibt an, im Bericht sei mehrmals fälschlicher- weise der Begriff Verwaltungsrat anstelle der Geschäftsführung bei der GmbH verwendet worden. Er habe dies dreifach korrigiert, jedoch nur ei- nen Punkt dafür erhalten. Von zwei anderen Kandidaten habe er die Prü- fungen mitsamt Lösungen und Bewertungen einsehen können. Diese hät- ten zwei Punkte für die zweifache Erwähnung erhalten, dass Verwaltungs- rat durch Geschäftsleitung ersetzt werden sollte (Beschwerde, Ziff. II, S. 5; vgl. Replik, S. 1). Die Erstinstanz führt aus, die Experten hätten im vorinstanzlichen Verfah- ren dargelegt, dass der Hinweis auf den Fehler "VR anstatt Geschäftsfüh- rung" gemäss Lösungsschema nur einmal bewertet worden sei. Sie hätten zudem ausgeführt, welche Ausführungen für die Erteilung zusätzlicher Punkte fehlten (Vernehmlassung, Rz. 20). In seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz führte der zuständige Experte aus, das Argument "VR anstatt Geschäftsführung" sei nur einmal bewertet worden. Dies entspreche dem vereinbarten Korrekturvorgehen (Vorinstanz act. 7, Stellungnahme der Erstinstanz vom 9. Dezember 2021, Beilage, Stellungnahme Xd. vom 16. November 2021). Die Vorinstanz führt zwei in der Musterlösung enthaltene "Anpassungen" auf ("es fehlten Hinweis auf OR 725 und das kritische Hinterfragen des Prüfgegenstandes"), welche in der Antwort des Beschwerdeführers fehlen
B-2356/2023 Seite 17 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1). Sie kommt zum Schluss, die Be- wertung sei nachvollziehbar und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht (angefochtener Entscheid, E. 4.2). 4.6.2 Die Musterlösung führt sieben "Anpassungen" auf und enthält den Hinweis, dass je ein Punkt pro identifizierte Änderung sowie je zwei Punkte pro korrekten Kurzbeschrieb (max. 6 Änderungen/18 Punkte) zu vergeben seien (erstinstanzliche Akten act. E., Lösungsraster Aufgabengruppe 4 von A._______ vom 25. Oktober 2021, S. 11 f.). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die weiteren Kriterien gemäss Bewertungsraster erwähnt zu ha- ben. Im Wesentlichen ersucht er um zusätzliche Punkte für seine Lösung, weil zwei andere Kandidaten für dieselbe Lösung zwei Punkte (statt des vorgesehenen einen Punktes) erhalten hätten. Diesbezüglich ist er auf Fol- gendes hinzuweisen: Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ver- ankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt sich, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur dann anerkannt, wenn die rechtsanwendende Behörde eine eigentliche ständige gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 7 m.H.). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt für eine solche Pra- xis der Erstinstanz. Soweit daher bei anderen Kandidatinnen und Kandida- ten allfällige rechtswidrige Einzelfälle – falls deren Vergleichbarkeit in tat- sächlicher Hinsicht mit der strittigen Antwort des Beschwerdeführers über- haupt gegeben wäre – vorliegen sollten, geben sie ihm, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Un- recht. Im Übrigen hätte, selbst wenn dem Beschwerdeführer ein zusätzli- cher Punkt zugestanden würde, dies keinen Einfluss auf das Endergebnis der Prüfung (vgl. sogleich E. 4.7). 4.7 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der ungenügenden Note 3.5 im dreifach gewichteten Prüfungsteil "Professional Judgement schriftlich" (Fallstudie) einen Notendurchschnitt von (gerundet) 3.8 erzielt, wobei er in den übrigen Prüfungsteilen genügende Noten erreicht hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Nachdem er in der Fallstudie 185 von 420 Punkten erreicht hat (erstinstanzliche Akten act. K, Fallstudien-Bewertung vom 25. Oktober 2021), fehlen ihm sieben weitere Punkte für die Note 4 (vgl. Beschwerde- führer, Notenskala Fallstudie 2021, act. 3). Es besteht eine
B-2356/2023 Seite 18 Grenzfallregelung vom 7. April 2021 mit fünf sogenannten Rettungspunk- ten (Vorakten act. 12, Duplik der Erstinstanz vom 9. Mai 2022 im vor- instanzlichen Verfahren, Beilage 3, Wirtschaftsprüfer-Diplomprüfung Pro- fessional Judgement schriftlich – Grenzfallregelung 2021). Da dem Be- schwerdeführer jedoch sieben Punkte für eine genügende Note fehlen, ist die Grenzfallregelung – selbst wenn man ihm einen zusätzlichen Punkt er- teilen würde (vgl. E. 4.6.2) – nicht anwendbar, was er im Übrigen selbst zugesteht (vgl. Replik, S. 1). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 4.8 Insgesamt ist die Bewertung des Prüfungsteils Fallstudie mit der Note 3.5 nicht zu beanstanden. 5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein unabhängiges Gutach- ten zur Bewertung seiner Prüfung einzuholen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhal- tung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen ha- ben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. E. 2.4). Da die Einwände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an einer zureichenden Beurteilung durch die Vorinstanz zu wecken vermögen, erfolgte die Überprüfung der Benotung sachgerecht und willkür- frei. Auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverstän- digengutachtens kann folglich verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5; B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 6 je m.H.). Entsprechend ist sein Antrag, eine weitere unabhängige Überprüfung der Prüfungsleistungen zu veranlassen, abzu- weisen. 6. Der angefochtene Entscheid vom 30. März 2023 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit
B-2356/2023 Seite 19 Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschä- digung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbe- hörde steht damit keine Parteientschädigung zu. Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist dementsprechend abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.). 8. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche or- ganisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
(Dispositiv nächste Seite)
B-2356/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Pascal Sennhauser
B-2356/2023 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Dezember 2023
B-2356/2023 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)