B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2338/2024
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Krankenschwester - Medizintechniker; Bosnien-Herzegowina).
B-2338/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhielt am 12. Juni 1989 ein Zeugnis als Krankenschwester – Medizintechniker der medizinischen Mittelschule in Tuzla (sozialistische Republik Bosnien-Herzegowina; nach- folgend auch Bosnien-Herzegowina). A.b Am 9. Juni 1995 wurde seine Ausbildung in Österreich nach der Absol- vierung eines Anpassungslehrganges als dipl. Gesundheits- und Kranken- pfleger anerkannt. B. B.a Am 17. Februar 2023 stellt der Beschwerdeführer beim Schweizeri- schen Roten Kreuz (SRK; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Aner- kennung seines Ausbildungsabschlusses als Pflegefachmann. B.b Mit Schreiben vom 23. März 2023 forderte die Vorinstanz ihn auf, wei- tere Unterlagen einzureichen. B.c Der Beschwerdeführer reichte in mehreren Eingaben ergänzende Un- terlagen bei der Vorinstanz ein, bis sein Dossier am 9. Oktober 2023 voll- ständig war. C. Mit Teilentscheid vom 29. Februar 2024 hielt die Vorinstanz fest, die Aner- kennung der Ausbildung des Beschwerdeführers als Pflegefachmann sei aktuell nicht möglich. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm absolvierte Ausbildung betreffend Dauer und Inhalte wesentliche Lücken im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung aufweise. Diese könnten weder durch Berufserfahrung noch die in Österreich absolvierten Weiterbildungen ausgeglichen werden. Für die Anerkennung als Pflege- fachmann seien Ausgleichsmassnahmen zu absolvieren. Der Beschwer- deführer habe die Wahl zwischen einem Ausgleichslehrgang Pflege von anderthalb Jahren und einer Eignungsprüfung. D. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Pflegefachmann. Im
B-2338/2024 Seite 3 Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe seine in Österreich erworbene zusätzliche Berufsqualifikation und Berufserfahrung nicht be- rücksichtigt, die Ausgleichsmassnahmen seien nicht verhältnismässig und er sei ungleich behandelt worden. E. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine freiwillige Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 137.32]; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2). Der Beschwerde- führer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legi- timiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. Sep- tember 2016 (Gesundheitsberufegesetz [GesBG, SR 811.21]) in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG). Beim Titel Pflegefachfrau/Pflegefachmann handelt es sich um ei- nen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG).
B-2338/2024 Seite 4 2.2 Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) ist zu beachten. Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für an- wendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechts- akten gehört die Richtlinie 2005/36/EG, welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerken- nung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.). 2.3 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörige eines Mitglied- staates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitglied- staat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, aus- üben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). 2.4 Die Anwendbarkeit der Richtline 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifi- kation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeug- nissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde ei- nes Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungs- vorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Ge- biet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b-c der Richtlinie 2005/36/EG). Einem Ausbildungs- nachweis in diesem Sinne gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt. 2.5 Für den Beruf der Pflegefachperson ("Krankenschwestern und Kran- kenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind"), hinsichtlich dessen die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, sieht die Richtlinie 2005/36/EG das sogenannte sektorale
B-2338/2024 Seite 5 Anerkennungssystem vor (vgl. Kapitel III [Art. 21 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG ["Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Min- destanforderungen an die Ausbildung"]). Sofern Pflegefachpersonen im Besitz eines in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises sind, erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitglied- staat grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In Anhang V Ziff. 5.2.2 ist für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese aus- stellt und wie die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1 m.w.H.). 2.6 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht er- füllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungs- system gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. ASTRID EPINEY, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Be- hörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleich- wertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechen- den innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Die An- erkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. 2.7 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grund- sätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaates an den Erhalt des entsprechenden inner- staatlichen Ausbildungsnachweises, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergie- render Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.3 m.w.H., B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 5.1 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3).
B-2338/2024 Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die höchste Ausbildung im Pflegeberuf in der ehemaligen sozialistischen Republik Bosnien-Herze- gowina abgeschlossen. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der vierjähri- gen Ausbildung zu Unrecht Stunden nicht angerechnet. Seine Ausbildung aus den Jahren 1985-1989 weise keine Lücken auf und sei in Österreich anerkannt. Zudem sei die gleiche Ausbildung seiner Kollegen als Pflege- fachmann in der Schweiz anerkannt worden, ohne eine zweijährige Aus- gleichsmassnahme absolvieren zu müssen. Er habe die Kompetenzen und Fähigkeiten als Pflegefachmann nachgewiesen. Ausgleichsmassnahmen seien nicht erforderlich, da er die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen im Rahmen der langjährigen Berufstätigkeit erworben habe. Das Vorgehen der Vorinstanz führe zu einer Benachteiligung aller älteren Berufstätigen, da man nicht die heutige Ausbildung mit derjenigen vor 40 Jahren vergleichen könne. Berufe würden sich weiterentwickeln; dies habe auch er getan und stets Weiterbildungen besucht und praktisch ge- arbeitet. 3.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei korrekt, dass sie vom Beschwerdeführer 1989 erworbene Zeugnis als Krankenschwester – Me- dizintechniker mit den aktuell in der Schweiz erforderlichen Ausbildungen zum Pflegefachmann verglichen habe. Denn im Rahmen eines Anerken- nungsverfahrens vergleiche das SRK die ausländischen Berufsqualifika- tion mit den schweizerischen Berufsabschlüssen, die im Berufsverzeichnis der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung aufgeführt sind. Die Berufsqualifikation des Beschwerdeführers sei das 1989 erwor- bene Zeugnis als Krankenschwester – Medizintechniker. Die österreichi- sche Anerkennung könne der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht an- erkennen lassen, da es sich dabei nicht um eine Berufsqualifikation handle. Es sei richtig, dass der Vergleich gestützt auf die Leistung vorgenommen werde, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung zum medizinischen Techniker erworben habe. Die dem Beschwerdeführer in seiner Ausbildung vermittelten Inhalte würden sich deutlich von den Inhal- ten einer Ausbildung zum Pflegefachmann in der Schweiz unterscheiden, was zu einer Einordnung auf unterschiedlichen Niveaus führe. Berufser- fahrung und Ausgleichsmassnahmen, die im Hinblick auf eine ausländi- sche Anerkennung absolviert worden seien, seien als Weiterbildung zu be- trachten und bei der Festlegung der Ausgleichsmassnahmen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer
B-2338/2024 Seite 7 übersehe, dass fehlende theoretische Kenntnisse kaum durch Berufserfah- rung erworben würden. Seine Ausbildung entspreche in etwa der Ausbil- dung zum Fachmann Gesundheit (FAGE), welche das Mitwirken in über- schaubaren Situationen und Standardarbeitsweisen im engen patienten- bezogenen Kontext umfasse, also das Ausführen der Pflege auf Anord- nung und unter pflegefachlicher Führung und Verantwortung. Die Ausbil- dung des Beschwerdeführers weise insbesondere theoretische Lücken (Pflegetheorie, Datensammlung und Pflegeanamnese, Pflegeintervention, Berufsethik, -politik, -recht, Gesundheitsförderung und Vorsorge etc.) auf, welche durch seine Berufserfahrung insbesondere im Bereich Akutpflege, auch wenn sie langjährig ist, nicht geschlossen werden könnten. Bei der theoretischen Ausbildung, die der Beschwerdeführer für seine Anerken- nung in Österreich absolvieren musste, handle es sich um sehr spezifische Ausgleichsmassnahmen, die vom Inhalt her nicht geeignet seien, die fest- gestellten Unterschiede im Bereich der Theorie auszugleichen. Es sei so- mit erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine theoretische Zusatzaus- bildung absolviere und die in der Zusatzausbildung erworbenen Kennt- nisse in der Praxis umsetze und anwende. Der Umfang von 600 Stunden theoretischer Ausbildung und ein Anpassungslehrgang von 12 Monaten scheine in Bezug auf die Lücken angemessen. Alternativ könne der Be- schwerdeführer eine Eignungsprüfung ablegen, um nachzuweisen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse für die Berufsausübung in der Schweiz verfüge. Der Beschwerdeführer habe richtigerweise festgestellt, dass das SRK bis im Jahr 2018 die Anerkennung des Ursprungsdiploms in einem Mitglied- staat so berücksichtigt habe, dass der in der Anerkennung ausgewiesene Beruf mit der Schweizer Ausbildung verglichen wurde. Das habe dazu ge- führt, dass viele Gesuche von Personen mit Ausbildung auf der Sekundar- stufe II direkt anerkannt wurden, wenn diese über die Anerkennung als Pflegefachmann in einem EU-Mitgliedstaat verfügten. Wie bereits erläutert, stelle die Anerkennung jedoch keine Berufsqualifikation im Sinne der Richt- linie 2005/36/EG dar. Im Laufe des Jahres 2018 habe das SRK seine alte und falsche Praxis diesbezüglich korrigiert. Diese sei mit dem Schweizer Recht und den anwendbaren EU-Normen nicht nur vereinbar, sondern ent- spräche der ratio legis dieser Normen besser. Das Vorgehen im Anerken- nungsverfahren des Beschwerdeführers entspreche der heute geltenden Praxis des SRK und beruhe auf einer zulässigen Praxisänderung. Eine Un- gleichbehandlung im Rechtssinne liege daher nicht vor.
B-2338/2024 Seite 8 4. 4.1 Für die Ausübung des Pflegefachfrau-/Pflegefachmannberufes ist der Abschluss "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder "dipl. Pflegefach- frau/Pflegefachmann HF" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Da- rüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten und eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung bean- tragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG). Beim Beruf der Pflegefach- frau beziehungsweise des Pflegefachmannes handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. Liste dieser Tätigkeiten unter: <www.sbfi.admin.ch>, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2024). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates (Öster- reich) und schloss 1989 in einem Drittstaat (Bosnien-Herzegowina) seine Krankenpflegeausbildung ab. Er verfügt über das entsprechende bosnisch- herzegowinische Diplom. Dieses wurde 1995 in Österreich nach bestande- ner Ausgleichsmassnahme anerkannt, womit er die Erlaubnis erhielt, in Ös- terreich die Berufsbezeichnung "dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen. Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über mehr als drei Jahre Berufserfahrung in Österreich. Demzufolge gelangen die Best- immungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung zur Anwen- dung (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat 1989 in Bosnien-Herzegowina ein Diplom als Krankenschwester – Medizintechniker erworben. Bosnien-Herzegowina ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise war kein Mit- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates (Österreich). Sein Ausbildungsab- schluss wurde in Österreich anerkannt und er kann mehr als drei Jahre Berufserfahrung im Anerkennungsland nachweisen. Er beantragt die Aner- kennung der Gleichwertigkeit seines bosnischen Ausbildungsnachweises mit dem schweizerischen Abschluss als Pflegefachmann. Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die bescheinigte Anerkennung in Ös- terreich und die erworbene Berufserfahrung seien bereits geeignet, seine Qualifikation nachzuweisen. Er geht davon aus, dass die Berufsbezeich- nung "dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger" eine automatische Anerken- nung des österreichischen Befähigungsnachweises zur Folge habe.
B-2338/2024 Seite 9 Demgegenüber hat die Vorinstanz das Drittstaatsdiplom als Qualifikations- nachweis geprüft, Bildungslücken festgestellt und geprüft, inwieweit jene durch die geltend gemachten Ausgleichsmassnahmen in Österreich sowie die Berufspraxis und die Weiterbildungen gefüllt würden. 4.2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG sind "Berufsqua- lifikationen" Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Bst. a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. "Ausbildungsnachweise" sind nach Bst. c Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Be- hörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwal- tungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG müssen die Befähi- gungs- oder Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer ent- sprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zu- ständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. Darunter sind die von Art. 11 Bst. a-e der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Zeugnisse und Diplome zu verstehen, vorausgesetzt, dass sie im Rahmen des Bil- dungssystems des ausstellenden Mitgliedsstaates erworben wurden. Diese Einordnung lässt sich auch aus der systematischen Verknüpfung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ableiten: Würde die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat selbst unter den Begriff des Ausbildungsnachweises fallen, so wäre die Gleichstellungsregelung für Drittstaatsdiplome (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG), soweit sie ihrerseits an den drittstaatlichen Ausbildungsnachweis anknüpft, obsolet (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.1 m.w.H.). 4.2.2 Demnach stellt die durch einen Mitgliedstaat bescheinigte Anerken- nung eines Drittstaatsdiploms – wie vorliegend die in Österreich verliehene Berufsausübungsbewilligung mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger" zu führen – keine Berufsqualifika- tion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG dar; dies gilt auch für den in diesem Mitgliedstaat absolvierten Anpassungslehrgang (vgl. Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.1 m.w.H. und B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Berufserfahrungen würden für den Nachweis der Qua- lifikation ausreichen, ist an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
B-2338/2024 Seite 10 gerichts festzuhalten, wonach die Berufserfahrung im Anerkennungsver- fahren keine Niveauunterschiede in der Ausbildung kompensieren kann (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.9.1; Urteile des BVGer B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4, B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 7.1 und B-4624/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 7.7.3). Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie erwähnt zwar die Berufsqualifikation, der aber ausserhalb des – für den Beruf der Pfle- gefachpersonen nicht einschlägigen – Kapitels II (Art. 16 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) als selbständiger Qualifikationsnachweis kaum praktische Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.3; FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse – Union européenne, 2016, S. 94 f.). 4.2.3 Die Vorinstanz hat demnach den Ausbildungsnachweis aus der ehe- maligen sozialistischen Republik Bosnien-Herzegowina (Diplom der medi- zinischen Mittelschule in Tuzla vom 12. Juni 1989) zu Recht als Qualifika- tionsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG geprüft. Die Vorausset- zungen für eine automatische Anerkennung sind nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer auch keinen österreichischen Nachweis nach Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt hat. Wie erwähnt, ist in An- hang V Ziff. 5.2.2 für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungs- nachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufs- bezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (vgl. E. 2.5). Für Österreich müsste ein Ausbildungsnachweis "Diplom als dipl. Gesundheits- und Kran- kenpfleger" respektive "Diplom als dipl. Krankenpfleger" der Schule für all- gemeine Gesundheits- und Krankenpflege respektive der allgemeinen Krankenpflegeschule mit der Berufsbezeichnung "dipl. Krankenpfleger" vorliegen, was nicht der Fall ist. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen Titel verglichen. Zeitlich nach dem Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen für die Aner- kennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechtserheb- lichen Tatsachen dar (vgl. Urteile des BVGer B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 4.8, B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 7.1 und B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3) und sind erst im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung betreffend Ausgleichsmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).
B-2338/2024 Seite 11 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei ihrem Vergleich 2400 Stunden Praktika nicht berücksichtigt. Anlässlich seiner Ausbildung in Bosnien habe er 700 Stunden Praktika absolviert und für die Anerkennung in Österreich habe er weitere zwei Jahre lang die Schule be- sucht, wobei er ebenfalls theoretische und praktische Erfahrungen gesam- melt habe. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass in der von der Schule aus- gestellten Ausbildungsbestätigung keine Angaben zu absolvierten Praktika in der Ausbildung des Beschwerdeführers aufgeführt seien. Der Nachweis über die absolvierte Praktikantenzeit, die üblicherweise nach Abschluss der Ausbildung und vor der Fachprüfung absolviert werde, habe wegen des damals herrschenden Krieges nicht absolviert werden können. Die prakti- sche Ausbildung sei daher 2700 Stunden kürzer gewesen als es die schweizerische Ausbildung verlange. 4.3.1 Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, muss unter anderem geprüft werden, ob sich die vom Gesuchsteller absolvierte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Ausbildungsnachweis im Inland abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG). Es muss sich um Fächer handeln, deren Kenntnisse für die Berufsausübung wesentlich sind und bei denen sich die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung hinsichtlich der Dauer oder des Inhalts stark von der im Aufnahmemitgliedstaat beantragten Ausbildung unterscheidet (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG). Weiter ist zu überprüfen, ob die Differenz zwischen der nachgewiesenen Ausbildungsdauer und der im Auf- nahmestaat geforderten Ausbildungsdauer nicht mehr als ein Jahr beträgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Werden wesentliche Un- terschiede in der Ausbildung festgestellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnahmen in Form eines höchstens drei- jährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung verlangen (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Diese Ausgleichsmassnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). 4.3.2 Der Erwerb des Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau/Pflege- fachmann setzt in der Schweiz eine dreijährige Ausbildung voraus. Dies entspricht insgesamt 5400 Stunden. Davon sind circa 2700 theoretisch- praktische Ausbildung und circa 2700 Stunden klinische Praktika (vgl. Rah- menlehrplan "dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF" vom 24. Septem- ber 2021 Ziff. 5.4, <www.sbfi.admin.ch> > Bildung > Höhere Berufsbil- dung > Höhere Fachschulen > Rahmenlehrpläne > Berufsverzeichnis,
B-2338/2024 Seite 12 zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2024). Personen mit einem Ausbil- dungsabschluss auf der Sekundarstufe II als Fachfrau/Fachmann Gesund- heit können je nach Bildungsanbieter bereits erbrachte Bildungsleistungen angerechnet werden, womit die Ausbildung gegebenenfalls in zwei Jahren absolviert werden kann (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Die Ausbil- dung des Beschwerdeführers betrug 2066 Stunden (Akten Vorinstanz 3d). In der von der medizinischen Mittelschule Tuzla ausgestellten Ausbildungs- bestätigung sind keine Angaben zu absolvierten Praktika aufgeführt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten 700 Stunden Praktika waren nicht Teil seiner Ausbildung in Bosnien-Herzegowina, sondern Teil der österrei- chischen Anerkennungsmassnahmen (Akten Vorinstanz 3f, S. 2) und sind daher zusammen mit der Berufspraxis im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung der Ausgleichsmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. E. 5). In den Akten finden sich keine weiteren Belege zu vom Beschwerdeführer absolvierte Praktika. Insgesamt ist die Ausbildung des Beschwerdeführers 3334 Stunden und damit circa 2/3 kürzer gewesen, als es die schweizeri- sche Ausbildung verlangt. Demnach ist festzuhalten, dass die Vorausset- zungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsdauer nicht erfüllt sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass keine Ausgleichsmassnah- men erforderlich seien, da er für die Berufsausübung notwendigen Kompe- tenzen im Rahmen der langjährigen Berufstätigkeit und während entspre- chenden Weiterbildungen erworben habe, und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die Vorinstanz kommt demgegenüber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit sei- nem Abschluss in Bosnien-Herzegowina keine umfassende und grundle- gende Weiterbildung auf Tertiärstufe absolviert habe, welche den gesam- ten Pflegebereich abdecke und ihm die erforderlichen theoretischen Kennt- nisse vermittelt hätte. Auch seine Berufserfahrung sei nicht geeignet, die festgestellten Ausbildungslücken auszugleichen. Es sei somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine theoretische Zusatzausbildung absolviere und die erworbenen Kenntnisse in der Praxis umsetzte und anwende. 5.2 Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, Ausgleichsmass- nahmen zu auferlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rah- men seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland
B-2338/2024 Seite 13 erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grund- satz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Er- reichen eines im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels ge- eignet und erforderlich ist und sich in Anbetracht der Schwere der Grund- rechtseinschränkung als verhältnismässig im engeren Sinn erweist (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteile des BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 5.3 [nicht publiziert in BGE 147 I 103] und 1C_241/2019 vom 19. August 2019 E. 5.1). 5.3 Die Vorinstanz ordnet alternativ einen Anpassungslehrgang von 12 Mo- naten (bei einem Pensum von 80-100%) verbunden mit einer Zusatzaus- bildung von circa 600 Stunden oder eine die beruflichen Kenntnisse betref- fende Eignungsprüfung an. Sie erwog, damit könnten die festgestellten Ausbildungsunterschiede und die kürzere Ausbildungsdauer ausgeglichen werden. Der angeordnete Anpassungslehrgang unterschreitet damit den Umfang der erwähnten Ausbildung zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann für Personen mit dem schweizerischen Abschluss als Fachmann Gesundheit (zwei Jahre in Vollzeit) deutlich (vgl. E. 4.3.2). Die Vorinstanz führt aus, dass sowohl der theoretische Teil der Ausbildung des Beschwerdeführers als auch die Praktikazeit wesentlich kürzer ausfielen als beim schweizerischen Referenzabschluss. Sie zeigt detailliert auf, wel- che Bildungsinhalte im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung Pflege- fachfrau/Pflegefachmann fehlen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts Konkretes ein. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, zusätzliche Weiterbildungen ab- solviert zu haben. Als Beleg dafür verweist er auf verschiedene Urkunden. Es handelt sich dabei um die Teilnahmebestätigungen der VAMED Akade- mie (Vorakten act. 3l). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese (E-Learning)-Module geeignet sein sollten, die festgestellten Ausbildungs- unterschiede auszugleichen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich um kurze und oft sehr spezifische Weiterbildungen handelt, die weder vom Umfang noch vom Inhalt her geeignet sind, die festgestellten Lücken zu schliessen. Weiter hat der Beschwerdeführer für seine Anerkennung in Ös- terreich an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, St. Pölten eine theoretische und praktische Ergänzungsausbildung absolviert (Vorakten act. 3f). Der theoretische Teil belief sich auf 300 Stunden, der praktische Teil auf den Fachabteilungen Chirurgie und Medizin 704 Stunden. Diese
B-2338/2024 Seite 14 zusätzlichen Stunden können die kürzere Ausbildung aber nur teilweise kompensieren, da die im Rahmen der Ergänzungsausbildung besuchten Fächer (Röntgen- und Isotopenkunde, Strahlenschutz, Mikrobiologie, Er- nährungslehre, Chirurgie und Innere Medizin etc.; vgl. Vorakten act. 3f) vom Inhalt her nicht geeignet sind, die festgestellten Ausbildungslücken (Pflegetheorie, Datensammlung und Pflegeanamnese, Organisation und Führung, Berufsethik, -politik, -recht etc.; angefochtene Verfügung, S. 5) zu schliessen. Die Differenzen zwischen der Ausbildung auf Sekundarstufe II und der höheren Ausbildung zum Pflegefachmann bleiben somit bestehen. 5.5 Der Beschwerdeführer verweist auf seine jahrelange Berufserfahrung in Österreich und der Schweiz. Die Rehaklinik Zihlschlacht, Zihlschlacht attestiert dem Beschwerdeführer mit ihrer Arbeitsbestätigung, zwei Monate (1. September 2022 bis 30. November 2022) als Pflegefachmann gearbei- tet zu haben (Beschwerdeführer act. 3). Die Senevita Giesserei, Arbon be- scheinigt ihm mit Arbeitszeugnis vom 29. November 2024, zwischen dem
B-2338/2024 Seite 15 erwerben, die sie befähigen, in allen Berufsfeldern der Pflege die Verant- wortung für den Pflegeprozess zu übernehmen. Entsprechend weist die Ausbildung des Beschwerdeführers theoretische Lücken auf, die sich auf alle diese unterschiedlichen Berufsfelder der Pflege beziehen, wie z.B. die Pflege in der Psychiatrie oder die Langzeitpflege. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass Berufserfahrung nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen vermag (Urteile des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2.3 und B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 5.2.3). Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Berufs- erfahrung des Beschwerdeführers insofern bereits berücksichtigt, als sie davon ausging, dieser sei aufgrund seiner Praxis grundsätzlich in der Lage, an einem Ausgleichslehrgang gewinnbringend teilzunehmen oder alterna- tiv eine Eignungsprüfung abzulegen. Inwiefern die Würdigung der Berufs- erfahrung darüber hinaus zum Schluss führen müsste, die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien unverhältnismässig, ist nicht ersichtlich. 5.6 Die Ausgleichsmassnahmen in Form eines 12-monatigen Anpassungs- lehrganges kombiniert mit einer Zusatzausbildung von circa 600 Stunden respektive eine Eignungsprüfung sind als geeignet zu qualifizieren, die festgestellten Ausbildungslücken des Beschwerdeführers zu schliessen. Wie eben dargelegt, kann selbst seine Praxiserfahrung diese Lücken nicht beheben. Da Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen im Fall eines wesentlichen Unterschieds im Ausbildungsinhalt vorsieht, erweist sich deren Anordnung als von Rechts wegen erforderlich. Weniger einschneidende Alternativen sind nicht er- sichtlich. Schliesslich sind die angeordneten Ausgleichsmassnahmen ver- hältnismässig im engeren Sinn. Angesichts des gewichtigen betroffenen öffentlichen Interesses der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksich- tigung des weiten Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist insgesamt von verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen auszugehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprin- zips, da die Ausbildungsabschlüsse vieler seiner Kollegen, welche dieselbe Ausbildung absolviert hätten, problemlos beziehungsweise ohne Aus- gleichsmassnahmen anerkannt worden seien. Dies gelte sogar für einen Kollegen, der dieselbe Schule wie er besucht habe.
B-2338/2024 Seite 16 6.2 Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet einer- seits die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsa- chen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1 und 136 I 345 E. 5). Andererseits kann aber auch ein Erlass das Rechtsgleich- heitsgebot verletzen, wenn er nämlich Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.1). Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt wird, ungleich behandelt wird (vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt in keiner Weise substantiiert vor, inwie- fern es sich um vergleichbare Sachverhalte handeln soll. Beispielsweise ist nicht bekannt, wann die Anerkennungen der Ausbildungsabschlüsse sei- ner Kollegen stattgefunden haben. Nach den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Anerkennungen vor 2018 erfolgt sind (vgl. Vernehmlassung, S. 7 f.). Selbst wenn eine tatsächliche Ungleichbe- handlung auszumachen wäre, läge aufgrund der gerechtfertigten und an- gezeigten Änderung der Verwaltungspraxis im Jahre 2018 zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Gesuchstellung vom 17. Februar 2023 keine Verletzung von Art. 8 BV vor (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.5.5). 7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die An- erkennung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer erworbenen Drittstaatsdiploms mit der schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann verweigert hat und davon abhän- gig macht, dass der Beschwerdeführer die zur Bedingung gemachten Aus- gleichsmassnahmen erfolgreich absolviert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
B-2338/2024 Seite 17 9. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Jil Gehmann
B-2338/2024 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Januar 2025
B-2338/2024 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)