B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-226/2022
Urteil vom 11. November 2022 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, Eignungsprüfung (Osteopath; Grossbritannien).
B-226/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit ausgefülltem Formular vom 3. April 2020 ersuchte B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; nach- folgend: Vorinstanz) um Anerkennung seines in England erworbenen Aus- bildungsabschlusses als Master of Osteopathy vom 18. Juli 2017 in der Schweiz. A.a Mit E-Mail vom 25. Mai 2020 erklärte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer, dass Ausgleichsmassnahmen – sollten solche erforder- lich sein – zurzeit nur in Form einer Eignungsprüfung durchgeführt würden. Wenn der Beschwerdeführer das Anerkennungsverfahren fortsetzen möchte, sei das beiliegende Formular mit der Information zu den Aus- gleichsmassnahmen in der Osteopathie unterzeichnet zurückzusenden. Sollte er sich entscheiden, das Anerkennungsverfahren unter diesen Be- dingungen nicht fortzusetzen, erwarte man eine entsprechende schriftliche Mitteilung. A.b Mit E-Mail vom gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer der Vor- instanz das unterzeichnete Formular zu und erklärte, seiner Ansicht nach sei er genügend qualifiziert, um eine Anerkennung ohne Ausgleichsmass- nahmen zu erhalten. Die Vorinstanz bestätigte mit E-Mail vom 26. Mai 2020 den Erhalt des unterzeichneten Formulars, erklärte, dass sein Dossier nun komplett sei und stellte den Entscheid auf einen späteren Zeitpunkt in Aus- sicht. A.c Mit Teilentscheid vom 15. Oktober 2020 verfügte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine Ausgleichsmassnahme absolvieren müsse, da- mit die Anerkennung als Osteopath (Niveau Master - Fachhochschule) vor- genommen werden könne (Dispositiv-Ziff. 1). Die Ausgleichsmassnahme sei in Form einer Eignungsprüfung zu absolvieren (Dispositiv-Ziff. 2). Der Teilentscheid blieb unangefochten. A.d Mit ausgefülltem Formular vom 5. November 2020 (eingegangen am 13. November 2020) meldete sich der Beschwerdeführer für die Eignungs- prüfung an. A.e Mit E-Mail vom 8. Januar 2021 informierte der Geschäftsführer des Schweizerischen Verbands der Osteopathen SVO-FSO den Beschwerde- führer über Inhalt und Ablauf der Eignungsprüfung.
B-226/2022 Seite 3 A.f Der Beschwerdeführer bestand den ersten schriftlichen Teil der Eig- nungsprüfung (wissenschaftliche Arbeit), was ihm mit E-Mail vom 30. April 2021 mitgeteilt wurde, und wurde zum zweiten Teil der praktischen Prüfung zugelassen. Mit E-Mail vom 10. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Prüfungstermin bekannt gegeben und Informationen sowie Dokumente zur Vorbereitung der praktischen Prüfung zugestellt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2021 erfolgte das Prüfungsaufgebot einschliesslich weiterer Infor- mationen zu deren Durchführung. Die Prüfung fand am 2. Juli 2021 statt und wurde von der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK im Auftrag des Schweizerischen Verbands der Osteopathen SVO-FSO durchgeführt. A.g Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass er den ersten Teil der Eignungsprüfung bestanden habe (Dispositiv-Ziff. 1), den zweiten Teil jedoch nicht (Dispositiv-Ziff. 2). Auf An- trag könne der zweite Teil der Eignungsprüfung einmal wiederholt werden, soweit möglich während der nächsten Prüfungssession im Novem- ber 2021. Die Anmeldung zur Prüfung müsse spätestens bis zum 20. Au- gust 2021 eigegangen sein (Dispositiv-Ziff. 3). Die Verfügung blieb unan- gefochten. A.h Mit Schreiben vom 24. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer Kopie seiner Prüfungsberichte (Korrekturblätter). Die Vor- instanz kam dem Ersuchen nach. A.i Am 1. August 2021 (eingegangen am 9. August 2021) meldete sich der Beschwerdeführer zur Wiederholung der Eignungsprüfung an. Das Prü- fungsaufgebot wurde ihm am 18. Oktober 2021 zugestellt. Die Prüfung fand am 13. November 2021 statt und wurde erneut von der interkantona- len Prüfungskommission in Osteopathie der Schweizerischen Gesund- heitsdirektorenkonferenz GDK im Auftrag des Schweizerischen Verbands der Osteopathen SVO-FSO durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass die Wiederholung der Eignungsprüfung als nicht bestanden gelte (Dispositiv-Ziff. 1). Sie wies das Gesuch des Beschwerde- führers um Anerkennung als Osteopath (Niveau Master - Fachhochschule) ab (Dispositiv-Ziff. 2) und verfügte, dass das Dossier definitiv geschlossen werde (Dispositiv-Ziff. 3).
B-226/2022 Seite 4 B.a Mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 verlangte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Kopie seiner Prüfungsberichte (Korrekturblätter). B.b Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer die Prüfungsberichte mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 zu. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt Folgendes: "I. Die Abweisung meines Anerkennungsgesuchs durch das SRK ist aufzuhe- ben, die Bewertung meiner Eignungsprüfung vom 13.11.2021 neu und objektiv vorzunehmen und mir damit die Anerkennung meines Masters in Osteopathie von England ohne weitere Auflagen zu gewähren. II. Die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Verfügung vom 13.12.2021 und damit die Berechtigung weiterhin als nicht-anerkannter Osteopath im Angestelltenverhältnis bis zur Klärung der Sachverhalte weiter- arbeiten zu können. III. Der bestehende Anerkennungsprozess, namentlich die praktische Eig- nungsprüfung, ist auf deren Objektivität, Fairness, das Fehlen einer Interes- sebedingung der GDK/SVO-Prüfungskommission/Experten (Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz, Schweizer Verband der Osteopathen) und damit deren Eignung, die beruflichen Fähigkeiten des Kandidaten bewerten zu können, zu prüfen. IV. Um die Anerkennung von ausländischen Diplomen erhalten zu können, ist neben der praktischen Eignungsprüfung, alternativ ein geeigneter Anpas- sungslehrgang anzubieten, der mögliche Ausbildungslücken auszugleichen vermag." D. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2022 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer und reichte zusätzliche Unterlagen ein. F. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut.
B-226/2022 Seite 5 H. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 äusserte sich die Vorinstanz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. hierzu Zwischen- entscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann nur sein, was bereits Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_360/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Ge- mäss Art. 52 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG hat die Be- schwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht "die Begehren" zu ent- halten. Unter Vorbehalt einer Nachbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ist eine nachträgliche Erweiterung (Plus) oder Änderung (Aliud) des Streit- gegenstands nicht mehr zulässig. Zulässig ist aber in einem späteren Ver- fahrensabschnitt eine Einengung beziehungsweise Einschränkung (Mi- nus), das heisst ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2). 1.2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet das wiederholte Nichtbestehen der Eignungsprüfung durch den Beschwerdeführer, die Ab- weisung seines Anerkennungsgesuchs und das Schliessen des Dossiers
B-226/2022 Seite 6 bei der Vorinstanz, mithin weder die Berechtigung zum Weiterarbeiten als nichtanerkannter Osteopath (Antrag II) noch den Anerkennungsprozess als solchen (Antrag III) oder die Alternative eines Anpassungslehrgangs (Antrag IV). Die entsprechenden Rechtsbegehren gehen damit über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Anträge II-IV des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten und auf die umfangreichen diesbezüglichen Aus- führungen, teilweise aufsichtsrechtlicher Natur, nicht einzugehen. Da die Abweisung des Anerkennungsgesuchs eine negative Verfügung ist, ist sie der aufschiebenden Wirkung im Übrigen auch gar nicht zugänglich (vgl. BGE 126 V 407 E. 3; Urteil des BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; betrifft Antrag II, 1. Satzteil). Soweit der Beschwerdeführer die Be- rechtigung verlangt, weiterhin als nichtanerkannter Osteopath im Ange- stelltenverhältnis "bis zur Klärung der Sachverhalte" arbeiten zu können, beschlägt dies sodann eine Frage, für die das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist (Antrag II, 2. Satzteil). 1.3 Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Wie- derholung der Eignungsprüfung bezieht und deren Neubeurteilung bean- tragt wird – und die Aufhebung der Abweisung des Anerkennungsgesuchs unter gleichzeitiger Anerkennung des britischen Master of Osteopathy ohne weitere Auflagen beantragt wird (Antrag I). 2. 2.1 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Gel- tungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) ist in Art. 10 GesBG geregelt: Ein ausländischer Bil- dungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem in- ländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2: a) in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder b) im Einzelfall nachge- wiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungs- gang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 GesBG). Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG erfasst Ausbildungsabschlüsse aus EU- und EFTA-Staaten; die entsprechenden Verträge (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 [FZA, SR 0.142.112.681]; Übereinkommen zur Errich- tung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 [EFTA; SR 0.632.31]) verweisen auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
B-226/2022 Seite 7 Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese sieht die automatische Anerkennung der in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation von Kranken- schwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege und für Hebammen vor, das heisst die direkte Aufnahme der beruflichen Tätigkeit. Die anderen im GesBG geregelten Gesundheitsberufe sind dem sogenannten allgemei- nen Anerkennungssystem unterstellt, das einen Vergleich der Ausbildungs- inhalte im Einzelfall ermöglicht (Botschaft des Bundesrates zum Bundes- gesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBl 2015 8715, 8746 [nachfolgend: Botschaft zum Gesundheitsberufegesetz]). Beim streitbetroffenen Bildungsabschluss handelt es sich um einen Bildungsab- schluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG: Ein britisches Diplom als Master of Osteopathy vom 18. Juli 2017 soll als inländischer Bildungsabschluss Os- teopath (Niveau Master - Fachhochschule) anerkannt werden. Auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist in Bezug auf die Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsquali- fikationen durch eine zuständige Stelle, die – wie vorliegend – vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich einge- reicht worden sind, und in Bezug auf den Entscheid über solche Anträge Titel III der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar (Art. 31 des Abkommens zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Kö- nigreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerin- nen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019, vorläufig angewendet ab dem 1. Januar 2021 [SR 0.142.113.672]; Urteile des BVGer B-5437/2020 vom 20. Juli 2022 E. 4.1 und B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 7.1). Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbe- reich des GesBG und kann diese von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen (Art. 10 Abs. 3 und 4 GesBG). 2.2 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 und 4 GesBG (Anerken- nung ausländischer Bildungsabschlüsse) und Art. 34 Abs. 3 GesBG (Über- gangsbestimmung) die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen. Die GesBAV regelt unter anderem das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsab- schlüsse nach Art. 10 GesBG. Für die Anerkennung ausländischer Bil- dungsabschlüsse ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig (Art. 2 Abs. 1 GesBAV). Das Verlangen von Ausgleichsmassnahmen ist nach Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG zulässig. Möglich sind Anpas- sungslehrgänge und Eignungsprüfungen. Die Eignungsprüfung ist eine
B-226/2022 Seite 8 ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchge- führte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitglied- staat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Ver- zeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des An- tragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. h Richtlinie 2005/36/EG). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem alle Anerkennungskandi- daten gezwungen würden, eine Eignungsprüfung vor der "GDK-Prüfungs- kommission" abzulegen, weil kein Anpassungslehrgang angeboten worden sei, würden sämtliche überstaatliche Abkommen, "wie der Bologna-Pro- zess oder die Freizügigkeitsabkommen" umgangen. Die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK habe nämlich ein Interesse daran, die Anzahl im Ausland ausgebildeter Osteopathen in der Schweiz mög- lichst gering zu halten. Dazu ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Eignungsprüfung vorliegend nicht Streitgegenstand bildet (vgl. E. 1.2.2), da der entsprechende Teilentscheid unangefochten geblieben ist. 3. 3.1 Angefochten ist vorliegend ein Prüfungsentscheid, nämlich das Nicht- bestehen der zum zweiten Mal absolvierten praktischen Prüfung im Rah- men der Eignungsprüfung, deren Bestehen für die Anerkennung des aus- ländischen Bildungsabschlusses des Beschwerdeführers in der Schweiz vorausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrens- mängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materi- elle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). 3.2 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äus- seren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in
B-226/2022 Seite 9 kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend be- einflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 3.3 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleis- tungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den ent- sprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von ob- jektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich un- angemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen, und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundes- verwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Kor- rekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 3.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung Stel- lung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Mei- nung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der be- schwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2).
B-226/2022 Seite 10 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei trotz mehrmaliger Nachfrage eine Auskunft zum Prüfungsablauf verweigert worden. Dies sei ihm bei der ersten Prüfung zum Verhängnis geworden, weil ihm erst beim ersten Pati- enten klar geworden sei, was er zu tun gehabt und wie er das umzusetzen habe. Erschwerend sei gewesen, dass die Deutschkenntnisse des Prü- fungsexperten zu verwirrenden Aussagen geführt hätten, und der Be- schwerdeführer so den differentialdiagnostischen Faden verloren habe, weshalb er die erste Prüfung nicht bestanden habe. Die Rüge bezieht sich offenkundig auf die erste, am 2. Juli 2021 absolvierte praktische Prüfung. Weil der diesbezügliche Prüfungsentscheid vom 22. Juli 2021 unangefoch- ten geblieben ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unzulässige Vorbefas- sung der Prüfungsexperten geltend, indem diese bereits bei seinem ersten Prüfungsversuch als Experten tätig gewesen seien. Er sieht sich zudem bestätigt durch eine E-Mail des Schweizerischen Verbands der Osteopat- hen SVO-FSO vom 26. Oktober 2018. 4.2.1 Der Ausstand im Verwaltungsverfahren ist in Art. 10 VwVG geregelt. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG ist eine Generalklausel, unter welche die Vor- befassung subsumiert wird. Darunter wird der Umstand verstanden, dass sich dasselbe Behördenmitglied in einem früheren Verfahrensabschnitt mit derselben Angelegenheit befasste und dabei eine ähnliche Frage zu be- antworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine ge- wisse Besorgnis entstehen, dass sich diese Person bereits vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt abschliessend eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat. Indessen lässt der blosse Umstand, dass sich diese Person bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat, diese nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, da andernfalls eine Verwal- tungstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Die Vorbefassung begründet ins- besondere dann keine Ausstandspflicht, wenn das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (Urteil des BGer 2C_328/ 2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.2). 4.2.2 Ein Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Gesuchsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Es verstösst gegen Treu und Glau- ben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen,
B-226/2022 Seite 11 wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden kön- nen. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbe- stimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, anlässlich der praktischen Prüfung oder gleich im Anschluss daran auf allfällige Ausstandsgründe hingewiesen zu haben. 4.2.3 Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass beim zweiten Prü- fungsversuch des Beschwerdeführers dieselben Prüfungsexperten wie beim ersten eingesetzt worden waren, keine unzulässige Vorbefassung ab- leiten. Es bräuchte darüber hinaus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Betroffenen, das sich auf vernünftige Gründe stützen liesse (vgl. Urteil des BGer 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5). Der Beschwerdeführer erachtet diesbezüglich Ausführungen des damaligen Co-Generalsekretärs und heutigen Geschäftsführers des Schweizerischen Verbands der Osteo- pathen SVO-FSO in einer E-Mail vom 26. Oktober 2018 als einschlägig. Der Geschäftsführer antwortete dabei auf eine Anfrage des Beschwerde- führers. Es ging um eine Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Geschäftsstelle der (damals zuständigen) Schweizerischen Gesundheits- direktorenkonferenz GDK zur Anerkennung seines Ausbildungsabschlus- ses in der Schweiz. Er leitete dem Verband die aus seiner Sicht unbefrie- digenden Antworten der GDK weiter und ersuchte als Verbandsmitglied um Rechtsauskunft dazu, ob "jeder mit einem UK-Master aber ohne absol- vierte 2-jährige Assistenzzeit vor dem Brexit 29.3.2019 die Anerkennung bei der GDK erwirken kann. Falls nicht, was ist die Empfehlung des SVO gemäss den aktuellen Umständen in diesen Fällen – warten bis das SBFI am 1.1.2020 die Zuständigkeit übernimmt?" Der Geschäftsführer des Ver- bands führte unter anderem aus, das Hauptproblem bei der Anerkennung von Ausbildungen liege darin, dass die Prüfungsstellen über einen sehr grossen Ermessensspielraum verfügten. Da es sich stets um Einzelfallprü- fungen durch zum Teil unterschiedliche Menschen handle, könnten sie bei ähnlich gelagerten Fällen zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangen, welches sich den Antragsstellern oft nicht erschliesse und im schlimmsten Fall sogar falsch sei. Das nächste Problem sei, dass das dagegen ergrif- fene Rechtsmittel relativ schlechte Chancen habe, weil es keinen objekti- ven Massstab gebe und das Fachgremium eine begründetet Entscheidung treffe. Diese Äusserungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht geeignet, eine Befangenheit der Prüfungsexperten anlässlich der Eignungsprüfung vom 13. November 2021 zu begründen. Erstens betrifft die Aussage das Anerkennungssystem vor Geltung des GesBG. Zweitens
B-226/2022 Seite 12 sind die Ausführungen wenig konkret, sondern beziehen sich auf das An- erkennungssystem im Allgemeinen. Drittens äussert der Geschäftsführer lediglich seine persönliche Meinung. Die Rüge erweist sich zusammenfas- send als unbegründet, soweit deren Geltendmachung nicht bereits verwirkt ist. 4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, die Schwierigkeit der Eig- nungsprüfung liege in der Untersuchung von Schauspieler-Patienten, die keine medizinische Ausbildung hätten, die es ihnen erlaube, "ihre Worte und Taten in einer praktischen Prüfung korrekt wiederzugeben". Dafür seien die Prüfungsexperten zuständig. Doch wenn diese nicht einschritten und Fehlinformationen nicht wohlwollend und konstruktiv korrigierten, sei es beinahe unmöglich, die Eignungsprüfung erfolgreich zu lösen. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Art der praktischen Prüfung beispielsweise auch bei den universitären Medizinalberufen üblich ist (vgl. die strukturierte prak- tische Prüfung i.S.v. Art. 12-14 der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 [SR 811.113.32]), weshalb die Prüfungsform geeignet erscheint, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse von Kandidaten zu prüfen, die eine Eignungsprüfung zwecks Anerkennung ihres ausländischen Ausbildungs- abschlusses im Geltungsbereich des GesBG absolvieren. Die Prüfungsex- perten präzisieren in ihrer Stellungnahme, dass die Prüfung auf dem Prin- zip einer OSLER-Prüfung (Objective Structured Long Examination Record) beruhe. Die Prüfungsform ist auch insofern praxisnah, als dass es sich bei den tatsächlichen Patienten regelmässig auch um nicht medizinisch ge- schulte Personen handeln dürfte. Inwiefern das von der zuständigen Prü- fungsorganisation gewählte Prüfungsverfahren rechtswidrig sein sollte, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Benotung seiner Prüfungs- leistung sei teilweise inkonsistent und die geforderten Aspekte klinisch un- logisch, weshalb diese auch nicht erfragt werden könnten und sollten. Er erhebt zu sämtlichen drei Prüfungsstationen Bewertungsrügen. 5.2 An der Prüfungsstation (Bezeichnung) erhielt der Beschwerdeführer die Note 2. Die Vorinstanz erklärt, dass der Beschwerdeführer eine soge- nannte red flag (Osteopathie-Behandlung an diesem Tag nicht erlaubt; hier [Angabe der Diagnose]) nicht erkannt habe. Dagegen habe er eine Be- handlung erwogen, die unter diesen Umständen zu erheblichen Gesund- heitsschädigungen hätte führen können (Bezeichnung möglicher Schäden
B-226/2022 Seite 13 und Komplikationen). Die im Rahmen der Vernehmlassung eingeholten Stellungnahmen der Prüfungsexperten würden zu keiner anderen Bewer- tung Anlass geben. Schon bei der Untersuchung der Patientin habe der Beschwerdeführer wichtige Fragen nicht gestellt und erforderliche körper- liche Tests nicht durchgeführt. Zudem habe er für die Verdachts- und Diffe- rentialdiagnose ausschlaggebende klinische Elemente vergessen, was schliesslich zu einer falschen Differentialdiagnose und einer falschen se- mantischen Übersetzung der Anamnese (Zusammenfassung der zusam- mengetragenen Angaben und Informationen ausgedrückt in medizinischen Fachbegriffen) geführt habe. Das Nichterkennen einer red flag führe stets zur Note 2 und dem Scheitern an dieser Prüfungsstation. Die an dieser Station erreichten Punkte würden nicht mehr zusammengezählt. Würde man die vom Beschwerdeführer erreichten Punkte an der Station (Bezeich- nung) dennoch zusammenzählen, hätte er 62 von 173 Punkten erreicht, was der Note 2.5 entspreche. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfungsexperten hätten ihm zu keinem Zeitpunkt die auf dem Korrekturblatt angegebenen Anwei- sungen erteilt. Angesichts des Prüfungs- und Zeitdrucks seien die Anwei- sungen wichtig. Dadurch habe er Punkte verloren und wichtige Ausführun- gen vergessen. Die Prüfungsexperten seien gleichgültig gewesen und hät- ten nicht erkennen lassen, dass sie an seinen Ausführungen teilnehmen würden. Sie hätten teilweise nicht gesehen, wonach er beispielsweise bei der körperlichen Untersuchung gesucht habe. Zudem seien ihm entschei- dende Informationen vorenthalten worden (Angabe Beispiel). Für einen Test sei benötigtes Gerät nicht vorhanden gewesen. Bei der Diskussion zur Patientenübernahme (Würden Sie diese Patientin übernehmen?) hätten die Experten ebenfalls keine Anweisungen gegeben und die Zeit sei knapp geworden. Obwohl ihm die Diagnose durch die Prüfungsexperten er- schwert worden sei, habe er die richtige Antwort zur Patientenübernahme gegeben, indem er sinngemäss ausgeführt habe, "unter realen Umständen und mit den gegebenen unklaren Informationen aus der Untersuchung hätte ich diese Patientin an einen Arzt für weitere, bildgebende und neuro- logische Untersuchungen überwiesen und habe in diesem Fall eine red flag gegeben". Ein Experte habe die Hände verworfen und eine Begründung für eine Aussage verlangt, die er dann nicht habe gelten lassen. Er sei un- professionell gewesen und habe Druck auf den Beschwerdeführer ausge- übt. Daher habe sich der Beschwerdeführer letztlich zu einer orange flag hinreissen lassen. Daneben rügt der Beschwerdeführer in allen Prüfungs- teilen eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung. Er führt detailliert aus,
B-226/2022 Seite 14 dass er in fast sämtlichen Bewertungsaspekten besser hätte bewertet wer- den müssen, weil er beispielweise eine Untersuchung korrekt durchgeführt oder einen geforderten Aspekt genannt habe, und ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht keine oder zu wenige Punkte erteilten worden seien. 5.2.2 Die Prüfungsexperten erklären, die auf dem Korrekturblatt vermerk- ten Instruktionen seien dem Beschwerdeführer jeweils vorgelesen worden. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer als erstversorgender Praktiker mit 2.5-jähriger Berufserfahrung die in der Anamnese nachgefragten und für den Fall wichtigen Elemente für die klinische Untersuchung nicht zu er- kennen und auszunützen wisse, sondern sie einfach "vergesse". Den Ex- perten stehe es keinesfalls zu, das Ziel eines OSLER-Examens, das heisst die Gewährleistung seiner Objektivität und Validität, zu missachten, indem sie Kandidaten helfen würden, die essentiellen anamnetischen Elemente für den klinischen Untersuch zu erkennen. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer seinen Aussagen nach vor allem den Experten statt der Patientin Auf- merksamkeit geschenkt habe, sei den Experten nicht entgangen, dass ge- wisse Untersuchungen und Tests zu oberflächlich, ungenau, unvollständig, nicht korrekt oder gar nicht durchgeführt worden seien und damit wichtige klinische Befunde nicht erkannt worden seien. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrmals aufgefordert worden, seine Untersuchung laut zu kom- mentieren, was er häufig nicht getan habe. Entgegen seiner Ansicht sei benötigtes Gerät für die Tests gut sichtbar bereit gelegen. Es sei nicht er- staunlich, dass der Beschwerdeführer sich in der Diskussion und der Auf- listung der Differentialdiagnosen (Methode zur Analyse der Anamnese und körperlichen Untersuchung eines Patienten, um zur richtigen Diagnose zu gelangen) komplett verloren habe, da sein klinischer Untersuch absolut nicht in Einklang mit den in der Anamnese erfragten Informationen gewe- sen sei. Dies zeige eine generelle Inkompetenz, die sich durch die gesamte Prüfungsstation durchgezogen habe. Der Beschwerdeführer habe nie er- wähnt, dass er die Patientin an einen Arzt überweisen wolle. Er sei sehr klar mit seiner Diagnose in Richtung (Angabe der Diagnose) gewesen. Diese habe er sogar noch behandeln wollen, was gefährlich für die Patien- tin geworden wäre. Er habe den Fall nicht richtig untersuchen und damit keine korrekte Diagnose treffen können und den Fall ausdrücklich als orange flag klassifiziert statt als red flag (Gesundheitszustand, der charak- teristisch für eine bestimmte Pathologie steht und dadurch eine ärztliche Abklärung erfordert). Es sei klar, dass der Beschwerdeführer keine Patien- ten behandeln dürfe. Schliesslich äussern sich die Prüfungsexperten de- tailliert zu den einzelnen Bewertungsrügen.
B-226/2022 Seite 15 5.2.3 Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt, von der Bewertung der Prü- fungsexperten abzuweichen. Aus dem Korrekturblatt (was einem detaillier- ten Prüfungsprotokoll entspricht) geht hervor, dass vor jedem der fünf Prü- fungsteile Instruktionen unter Angabe der zur Verfügung stehenden Zeit er- teilt werden (etwa: "Befragen Sie die Patientin zum Konsultationsgrund und tragen Sie die notwendigen Informationen zusammen. Sie haben 9 Minu- ten Zeit."; "Untersuchen Sie die Patientin und tragen Sie die für die Bespre- chung der Differentialdiagnosen notwendigen Informationen zusammen. Beschreiben sie laut, wonach Sie suchen und was Sie finden. Sie haben 11 Minuten Zeit. Da die Person vor Ihnen nicht wirklich die Symptome Ihrer fiktiven Patientin zeigt, geben wir Ihnen in Abhängigkeit der Symptome und Zeichen, nach denen Sie suchen, die jeweiligen klinischen Befunde, wel- che eine richtige Patientin zeigen würde."). Der Beschwerdeführer wusste damit jederzeit, was von ihm erwartet wurde und wieviel Zeit er dafür zu Verfügung hatte. Für die Diskussion der Patientenübernahme sind gemäss Korrekturblatt nur zwei Minuten vorgesehen, weshalb die vom Beschwer- deführer angeführte Stress- beziehungsweise Drucksituation (beabsichtig- ter) Teil der Prüfung ist. Was die vom Beschwerdeführer beanstandete mangelnde Hilfestellung der Prüfungsexperten betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, es gehe bei einer praktischen Eignungs- prüfung darum, festzustellen, ob der Kandidat die wesentlichen Elemente für das Erstellen einer Diagnose selbständig erkenne und anwende. Die Prüfungsexperten erklären schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer gar nicht zu einer korrekten Diagnose hat gelangen können (klinischer Unter- such nicht kongruent mit den in der Anamnese erfragten Informationen). Beide Prüfungsexperten erklären übereinstimmend und entsprechend dem ausgefüllten Korrekturblatt, dass der Beschwerdeführer die red flag nicht erkannt habe. Seine Behauptung, er habe zu Beginn der Diskussion zur Patientenübernahme etwas Anderes gesagt und sich zu einer falschen Schlussfolgerung drängen lassen, findet in den Akten keine Stütze. Auch aus seinen während der Prüfung erstellten Notizen geht nicht hervor, dass er den Fall an einen Arzt hätte überweisen wollen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass seine abschliessende Äusserung zur Pa- tientenübernahme tatsächlich anders gelautet hat, als die Prüfungsexper- ten im Korrekturblatt erfasst haben. Da der Beschwerdeführer eine red flag nicht erkannte, das heisst die Patientin nicht zwingend zum Arzt überwei- sen wollte, sondern stattdessen eine Behandlung erwog, führt dies zur Note 2. Auf seine eingehenden Ausführungen zur geltend gemachten Un- terbewertung in den einzelnen Prüfungsteilen und zu den seiner Ansicht nach fälschlicherweise nicht oder zu wenig erteilten Punkten ist daher nicht mehr einzugehen.
B-226/2022 Seite 16 5.3 Weil bei der Prüfungsstation (Bezeichnung) die vorgenommene Bewer- tung mit der Note 2 nicht zu beanstanden ist, die Leistung des Beschwer- deführers damit ungenügend, das heisst unter der Note 4 ist und für das Bestehen der Prüfung alle Stationen als genügend bewertet sein müssen, sind die Bewertungsrügen zu den übrigen Prüfungsstationen (Bezeichnun- gen) nicht mehr zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hätte die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn seine weiteren Bewertungsrügen begründet wären. 5.4 Der Beschwerdeführer hat folgende Bewertungen erreicht: (Bezeich- nung Prüfungsstation), 110 von möglichen 163 Punkten, Note 4; (Bezeich- nung Prüfungsstation), red flag nicht erkannt, Note 2; (Bezeichnung Prü- fungsstation), 128 von 180 Punkten, Note 4.5. Die Prüfung gilt als bestan- den, wenn in jedem Teil mindestens die Note 4 erreicht wird, was gemäss Angaben der Vorinstanz 60 % der insgesamt möglichen Punkte entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung damit, zum wiederholten Mal, nicht bestanden. Die Prüfung kann jedoch nur einmal wiederholt werden. Da die Vorinstanz mit Teilentscheid vom 15. Oktober 2020 die Anerkennung des Diploms des Beschwerdeführers (Master of Osteopathy) als Osteopath (Ni- veau Master - Fachhochschule) vom Bestehen der Eignungsprüfung ab- hängig gemacht hatte und dieser Entscheid rechtskräftig ist, durfte sie das Anerkennungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der nicht bestan- denen Wiederholungsprüfung ohne Bundesrecht zu verletzen abweisen und sein Dossier schliessen. 6. Der Prüfungsentscheid und die angefochtene Verfügung vom 13. Dezem- ber 2021 sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
B-226/2022 Seite 17 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Soweit vorliegend das Ergebnis der Eignungsprüfung streitig war, ist zum Rechtsmittelweg Folgendes festzuhalten: Nach Art. 83 Bst. t des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und ande- ren Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fal- len Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Ent- scheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strit- tig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Soweit der abweisende Anerkennungsentscheid im Streit lag, steht die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG).
B-226/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-226/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. November 2022
B-226/2022 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)