B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2251/2023
Urteil vom 26. August 2024 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK, Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung 2023 (Ergänzungsprüfung).
B-2251/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. In der Zeit vom 13. Februar 2023 bis 9. März 2023 wiederholte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Ergänzungsprüfung für die Zulas- sung von Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (im Folgenden: Ergänzungsprüfung Passerelle). Mit Prüfungsentscheid vom 9. März 2023 teilte ihm die Schweizerische Ma- turitätskommission SMK (im Folgenden: Vorinstanz) mit, dass er die Er- gänzungsprüfung Passerelle auch im zweiten Versuch nicht bestanden habe und deshalb zu keinem weiteren Prüfungsversuch mehr zugelassen werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss des zweiten Prüfungsversuchs die folgenden Ergebnisse erzielt: Fach schriftlich mündlich Endnote Erste Landessprache Deutsch 4.0 3.0 3.5 Englisch 3.5 4.0 4.0 Mathematik 4.0 3.0 3.5 Bereich Naturwissenschaften 4.5 4.5 Bereich Geistes- und Sozial- wissenschaften 3.5 3.5 Total Punkte 19.0
Die Prüfung sei bestanden, wenn der Kandidat mindestens 20 Punkte er- reiche, nicht mehr als zwei Noten unter 4 und keine Note unter 2 vorweise. Aufgrund der vorliegenden Resultate sei die Prüfung nicht bestanden, und es dürfe kein Zeugnis ausgestellt werden. B. Am 21. März 2023 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch Kopien seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu. Der Beschwerde- führer ersuchte die Vorinstanz mit E-Mail vom 23. März 2023 auch um die
B-2251/2023 Seite 3 Zustellung von Kopien der Notizen der mündlichen Prüfungen, was die Vor- instanz aber ablehnte. C. Gegen den Prüfungsentscheid vom 9. März 2023 erhebt der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragt, ihm seien die fehlenden Punkte zuzusprechen. Zur Begründung rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vor- instanz habe zu Unrecht sein Gesuch um Einsicht in die Notizen aus den mündlichen Prüfungen abgelehnt. Weiter macht er diverse Mängel im Prü- fungsablauf geltend. Der Beschwerdeführer kritisiert überdies einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nachdem er im ers- ten Prüfungsversuch die mündliche Deutschprüfung mit der Note 5 bestan- den habe, habe ihm der Prüfungsexperte mündlich bestätigt, dass er diese Prüfung nicht wiederholen müsse. Als er sich für die Prüfung wieder habe anmelden müssen, habe er die mündliche Deutschprüfung aber nicht aus- lassen können und aufgrund der mangelnden Prüfungsvorbereitung bloss die Note 3 erreicht. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine unzu- treffende Bewertung verschiedener seiner Leistungen in den schriftlichen Prüfungen in den Teilfächern Biologie, Geografie und Geschichte. D. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Rügen betreffend Verfahrensfehler seien verspätet und unzutreffend. Die von ihm erhobenen Rügen betreffend eine Unterbewertung seiner Leistungen in den schriftlichen Prüfungen seien un- begründet, einzig bei der Aufgabe 4a im Teilfach Biologie seien ihm 0.75 Punkte mehr zuzugestehen, da sie vergessen habe, diese dazuzu- zählen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragten Hö- herbewertung seiner mündlichen Prüfung habe die Vorinstanz Stellung- nahmen des Gruppenexperten und der drei Examinierenden eingeholt, welchen sie sich anschliesse. In den drei mündlichen Prüfungen seien alle formalen Vorgaben gemäss den Prüfungsrichtlinien eingehalten worden. E. Mit Replik vom 5. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren fest.
B-2251/2023 Seite 4 F. Mit Duplik vom 21. Juli 2023 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 9. März 2023 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege (Art. 29 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprü- fung [SR 413.12]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 VwVG). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet einzig darauf, ihm seien die fehlenden Punkte zuzusprechen. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt indes- sen grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Ent- scheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitge- genstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Be- gründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden kön- nen. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Bei- spiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulas- sung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H. und BVGE 2007/6 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer
B-2251/2023 Seite 5 nicht dar, dass an die von ihm beantragten zusätzlichen Punkte bestimmte Rechtsfolgen geknüpft wären, abgesehen von der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung insgesamt. Es ist daher fraglich, inwie- weit auf sein Rechtsbegehren einzutreten ist. Obwohl der Beschwerdefüh- rer rechtlich vertreten ist, ist indessen darauf zu verzichten, ihn auf der For- mulierung seiner Rechtsbegehren zu behaften, da aufgrund der Beschwer- debegründung anzunehmen ist, dass er wohl sinngemäss beantragen wollte, seine Ergänzungsprüfung Passerelle sei als bestanden zu erklären. 1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Die Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Be- rufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (SR 413.14; im Folgenden: Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle) regelt die Er- gänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen von Inhaberinnen und Inhabern folgender Abschlusszeugnisse: a. eidgenössi- sche Berufsmaturitätszeugnisse; b. gesamtschweizerisch anerkannte Fachmaturitätszeugnisse (vgl. Art. 1 Verordnung Ergänzungsprüfung Pas- serelle). 2.2 Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizeri- schen Maturitätskommission und werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von dieser abgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung Ergänzungsprü- fung Passerelle). Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) für die Maturitätsschulen. Sie sind in den Richtlinien enthalten (Art. 5 Bst. a und b Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle). Die Schweizerische Maturi- tätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien, welche insbesondere die Einzelheiten über die Zulassung; die Prüfungs- ziele und -inhalte für die einzelnen Fächer; das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien; die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung regeln (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a-d Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle). Die von der Vor-
B-2251/2023 Seite 6 instanz erlassenen Richtlinien 2020 Ergänzungsprüfung Passerelle 'Be- rufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen' betreffend Prü- fungsinhalte und -verfahren (Stand Januar 2019; im Folgenden: Richtlinien 2020) regeln die Einzelheiten über die Zulassung, die Prüfungsziele und - inhalte für die einzelnen Fächer, das Prüfungsverfahren und die Beurtei- lungskriterien, die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel sowie die Fä- chergruppen bei einer Prüfungsaufteilung (vgl. Art. 1 Richtlinien 2020). 2.3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in den Fächern erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch); zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Eng- lisch; Mathematik; Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teil- bereiche Geschichte und Geografie) abzulegen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-e Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle). Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistun- gen (Art. 10 Abs. 1 Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle). Die Prü- fung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht, nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat und keine Note unter 2 hat (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a-c Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle). 2.4 Das Wiederholen der Prüfung ist in Art. 13 der Verordnung Ergän- zungsprüfung Passerelle wie folgt geregelt. Die Prüfung kann einmal wie- derholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden (Art. 13 Abs. 1 Verordnung Ergän- zungsprüfung Passerelle). Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden (Art. 13 Abs. 2 Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle). 3. Der Beschwerdeführer erzielte in seinem zweiten Prüfungsversuch 2023 insgesamt 19 Punkte und verfehlte damit die Mindestzahl für das Bestehen von 20 Punkten um einen Punkt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a Verordnung Er- gänzungsprüfung Passerelle). Er erreichte auch in den drei Fächern Erste Landessprache Deutsch, Mathematik und Bereich Geistes- und Sozialwis- senschaften je keine Endnote vier, was für sich allein ebenfalls dazu führt, dass die Prüfung nicht bestanden ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle). Könnte der Beschwerdeführer mit seiner
B-2251/2023 Seite 7 Beschwerde bewirken, dass seine Gesamtpunktzahl um einen Punkt ver- bessert und zusätzlich mindestens eine der drei ungenügenden Noten auf eine genügende Note verbessert würde, hätte er die Ergänzungsprüfung Passerelle bestanden. 4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver- fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit un- eingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwer- deführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwer- deführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht daher bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (BGE 131 I 467 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 m.w.H.) und weicht nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffas- sung, soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nach- vollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; kritisch
B-2251/2023 Seite 8 dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktu- elle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal- tungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni- tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.). 5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs. Ihm seien die Unterlagen der mündlichen Prüfungen der Prüfungsexperten nicht ausgehändigt worden. Damit werde gegen sein Akteneinsichtsrecht verstossen. Das Akteneinsichtsrecht müsse die Rüge von bewertungsspezifischen Mängeln ermöglichen. Weil dies im Falle von mündlichen Prüfungen gänzlich ausgeschlossen sei, müssten mindestens die Protokolle des Gesprächs vorliegen. Die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gelieferten Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungen erachtet der Beschwerdeführer als nicht ausrei- chend. Er beanstandet, es seien vorwiegend die Fehler seinerseits aufge- führt worden. Es sei fraglich, was er anders hätte sagen können. Auch sei kein Bewertungsmassstab herausgegeben worden. Die Vorinstanz bestreitet, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt worden sei. Persönliche Aufzeichnungen der Examinierenden gälten nach der ständigen Rechtsprechung als rein interne Notizen und seien daher nicht vom Einsichtsrecht erfasst. Die Prüfungsinstanz genüge ihrer Begründungspflicht vor der Beschwerdeerhebung, indem sie die ein- zelnen Fachnoten bekannt gebe. Eine eingehendere Begründung müsse sie erst liefern, wenn und soweit sie vom Prüfungskandidaten im Rechts- mittelverfahren verlangt werde. Vorliegend habe sie nach Rücksprache und in Absprache mit dem Examinierenden und dem Gruppenexperten mit der Vernehmlassung eine Begründung der Leistungen vorgelegt. 5.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Dieses beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Es umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenfüh- renden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn
B-2251/2023 Seite 9 dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH- GER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 80 ff., je m.H.). Das Akteneinsichts- recht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2 g/aa; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1021; WALD- MANN/ OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 65; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHE- FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 875 f., je m.w.H.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach vorherr- schender Lehre gehören persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen nicht zu den Verfahrensakten und unterliegen nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.1; STEPHAN C. BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 38). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-7258/2017 vom 19. März 2018 E. 5.2; B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2; B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Vorliegend besteht indessen gerade keine Vorschrift, wonach die Experten an der mündlichen Prüfung ein Protokoll zu erstellen hätten. Damit unterliegen die während der mündlichen Prüfung von den Experten gemachten Notizen nicht der Akteneinsicht und die Weigerung der Prü- fungskommission, dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. 5.2 Bei Prüfungsentscheiden kommt eine Prüfungskommission ihrer Be- gründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problem- analysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den An- forderungen nicht zu genügen vermochten (Urteil des BGer 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3 b/bb m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht darf sie sich
B-2251/2023 Seite 10 dabei, ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht, vorerst darauf beschrän- ken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Erst im Rechtsmittelverfahren hat sie dann die ausführlichere Begründung nach- zuliefern und der Beschwerdeführer muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 und 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteil des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3). Die Frage einer Rückweisung an eine verfügende Erstinstanz wegen einer Verletzung ihrer Begründungspflicht kann sich nur stellen, wenn die im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Verfügung erforderliche Begründung nicht in genügendem Ausmass beigebracht wurde. Wird dagegen das Fehlen von Begründungselementen, die zeitlich erst im Beschwerdeverfahren beizu- bringen waren, gerügt, so kann dies lediglich Anlass zu einer erneuten Auf- forderung zur Vernehmlassung und einem weiteren Schriftenwechsel oder zu einer Berücksichtigung bei der Sachverhaltswürdigung geben, aber nicht zu einer Rückweisung wegen Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Urteile des BVGer B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.1.3; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.1.3). 5.3 Im vorliegenden Fall hat die Prüfungskommission dem Beschwerde- führer mit der Prüfungsverfügung die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekanntgegeben und diese, soweit der Beschwerdeführer sie in seiner Be- schwerde gerügt hat, in ihrer Vernehmlassung im Einzelnen begründet. Ob diese Begründung auch nachvollziehbar ist, ist eine materielle, keine for- melle Frage (vgl. Urteil B-4436/2022 E. 4.1.4). 5.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Ge- hör verstossen, erweist sich daher als unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht Mängel im Prüfungsablauf geltend. Er sei bei den schriftlichen Prüfungen in seiner Konzentration gestört worden, weil eine tiefe Raumtemperatur geherrscht habe, das Licht sich ständig ein- und ausgeschaltet habe, eine Kontrolle der Ausweise, Taschenrechner und Formelbücher durch die Prüfungsauf- sicht vorgenommen worden sei und der Prüfungsleiter sich mit der Auf- sichtsperson unterhalten habe. Diese Mängel stellten Verstösse gegen das Gleichbehandlungsgebot dar, denn jeder Prüfungskandidat könne verlan- gen, dass er bei dem Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht
B-2251/2023 Seite 11 durch erhebliche äussere Einwirkungen gestört werde. Die genannten Mängel seien rechtserheblich, denn sie hätten sein Prüfungsergebnis in kausaler Weise beeinflusst. Prüfungskandidaten anderer Prüfungsjahre ohne diese Störungen seien bessergestellt worden und hätten bessere No- ten erzielen können. Die Vorinstanz habe dadurch sowohl das Gleichheits- gebot als auch die Wirtschaftsfreiheit verletzt. Die Vorinstanz wendet insbesondere ein, der Beschwerdeführer habe alle diese Umstände zu spät gerügt. Diese im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens erhobenen Rügen widersprächen demnach dem Grundsatz von Treu und Glauben. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Mängel im Prüfungsablauf gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prü- fungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zu- mutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht, die Rüge eines Verfahrensmangels so bald wie möglich zu erheben, soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kan- didat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmern eine ihm nicht zu- stehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2; B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet wer- den konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil 2C_769/2019 E. 7.3). Die Beweislastverteilung richtet sich auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Demgemäss hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsa- che Rechte ableiten will (Urteile des BVGer B-7253/2015 vom 9. August 2016 E. 5.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Ok- tober 2013 E. 4.5.2; B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2).
B-2251/2023 Seite 12 6.2 Der Beschwerdeführer rügt konkret, während der Prüfungen sei der Prüfungsleiter in den Prüfungssaal gekommen und habe sich während un- gefähr acht Minuten mit dem Aufsichtspersonal unterhalten. Eine Unterhal- tung, die mehr als einige Sekunden andauere, störe die Konzentrationsfä- higkeit der Prüflinge. Die Vorinstanz bestreitet diese Sachdarstellung. Der Prüfungsleiter habe sich bei seinen Kontrollgängen in den Prüfungszimmern kurz vergewissert, ob die Prüfung ordnungsgemäss ablaufe, und dabei bei der Aufsicht im Flüsterton nachgefragt. Er habe die Kommunikation auf das notwendige Minimum beschränkt und, falls eine Besprechung mehr als nur wenige Se- kunden gedauerte habe, eine Ablösung für die Aufsicht angefordert, um das Gespräch ausserhalb des Prüfungszimmers zu führen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei durch ein Gespräch des Prüfungsleiters mit dem Aufsichtspersonal in relevanter Weise in seiner Konzentration beeinträchtigt worden, erweist sich somit als bestritten und durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer ist damit der ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen. 6.3 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Raumtemperatur im Prü- fungssaal sei viel zu niedrig gewesen. Er habe während der Prüfungen ei- nen Pullover und eine Jacke über sein T-Shirt tragen müssen. Trotz An- schaltens der Heizung sei der Prüfungsaal kalt geblieben. Die unangemes- sene Temperatur sei mehrmals während der Prüfung gerügt worden. Fer- ner sei während der Prüfungen in Physik, Chemie, Biologie, Geschichte und Geografie das Licht im Prüfungsraum ständig aus- und wieder ange- gangen. Der Prüfling habe bei jeder Lichtänderung zumindest kurz die Kon- zentrationsfähigkeit verloren und während der Zeit, in der das Licht nicht an gewesen sei, wegen der schlechten Lichtverhältnisse nicht weiter- schreiben können. Die Störung im Falle der Temperatur sei der Aufsicht mitgeteilt worden. Die Störung im Fall des Lichts sei so offensichtlich ge- wesen, dass eine Rüge entbehrlich gewesen sei. Die Mängel seien aber nicht durch Massnahmen behoben worden, beispielsweise eine Schreib- zeitverlängerung. Bei so vielen Ablenkungen sei das Prüfungsergebnis in kausaler Weise betroffen gewesen. Die Vorinstanz legt dar, der Prüfungsleiter habe sich während jeder der fünf Teilprüfungen kurz in sämtliche 19 Prüfungsräume begeben, um die Prü- fungsbedingungen zu kontrollieren und bei allfälligen Beschwerden zeitnah reagieren zu können. Er habe im Zimmer des Beschwerdeführers keine
B-2251/2023 Seite 13 Auffälligkeiten in Bezug auf Licht und Temperatur festgestellt. Auch sei ihm weder von der Aufsicht noch von den 13 dort anwesenden Kandidaten, auch nicht vom Beschwerdeführer selber, derartige Probleme gemeldet worden. Der Prüfungsleiter sei an beiden Prüfungstagen von morgens bis abends auch ausserhalb der Prüfungszeiten im Sessionsbüro vor Ort an- sprechbar sowie auf dem Mobiltelefon und per SMS erreichbar gewesen. Dies sei den Kandidierenden mit dem Prüfungsplan kommuniziert worden. Der Beschwerdeführer hätte ausreichende Möglichkeiten gehabt und es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich während oder nach einer der fünf Teil- prüfungen beim Prüfungsleiter zu beschweren und eine schnelle Behe- bung der angeblichen Mängel zu erwirken. Er habe aber von diesen Mög- lichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Auch bezüglich dieser Rüge des Beschwerdeführers steht Aussage gegen Aussage. Der Beschwerdeführer hat keine Belege dafür eingereicht, dass die von ihm behaupteten Verfahrensmängel vorgelegen hatten und er sie rechtzeitig, also sofort und nicht erst nach Erhalt des negativen Prüfungs- ergebnisses geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist damit der ihm obliegenden Beweislast auch bezüglich dieser Rüge nicht nachgekommen. 6.4 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, während der Prüfung sei die Aufsicht im Raum herumgegangen und habe die Ausweise der Prü- fungskandidaten kontrolliert. Eine lange Ausweiskontrolle sei störend, auch wenn der Kandidat nicht angesprochen werde. Es genüge, dass die Auf- sichtsperson vor ihm stehe, denn er könne sich weniger gut konzentrieren und verliere wichtige Minuten. Auch treffe nicht zu, dass die Sichtkontrolle des Taschenrechners und das Durchblättern der Formelsammlung höchs- tens 10 Sekunden in Anspruch genommen hätten. Daher sei auch die Kon- trolle der Taschenrechner und Formelbücher bei manchen Prüfungen eine Unruhequelle gewesen. Es sei überdies nicht ersichtlich, weshalb die Kon- trollen nicht vor Prüfungsbeginn hätten durchgeführt werden können. Die Vorinstanz entgegnet, die Kontrolle der Ausweise, Taschenrechner und Formelbücher stelle keine relevante Beeinträchtigung dar. Anhand des auf den Tisch gelegten Ausweises werde geprüft, ob es sich bei den Prüfungs- kandidaten um die korrekte Person handle. Die Kandidierenden würden damit nicht beansprucht. Es gehöre zum normalen Ablauf einer Prüfung, dass die Aufsichtsperson gelegentlich im Raum zirkuliere. Es sei zudem schon vor der Prüfung mitgeteilt worden, dass die Ausweise auf den Tisch zu legen seien. Auch verifiziere die Aufsichtsperson in den Fächern Natur- wissenschaften und Mathematik, ob die Kandidierenden ein zugelassenes
B-2251/2023 Seite 14 Taschenrechnermodell und eine zulässige Formelsammlung vor sich hät- ten. Letztere werde kurz durchgeblättert, um sicherzustellen, dass sich da- rin keine unerlaubten Notizen befänden. Die Sichtkontrolle des Taschen- rechners und das Durchblättern der Formelsammlung nähmen höchstens 10 Sekunden in Anspruch. Bei einer Prüfungsdauer von insgesamt 4 Stun- den im Fach Naturwissenschaften und von 3 Stunden im Fach Mathematik werde dadurch die Feststellung der Leistungsfähigkeit der Kandidierenden nicht ansatzweise erschwert. Auch laufe die Hilfsmittelkontrolle seit der ers- ten Session der Ergänzungsprüfung im Jahr 2005 bei allen Prüfungen der Vorinstanz in allen drei Sprachregionen gleich ab. Auch bezüglich dieser Rüge ist bestritten und vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass die Kontrolle der Ausweise, Taschenrechner und Formelbü- cher zu einer relevanten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geführt hat und der Beschwerdeführer dies unverzüglich gerügt hat, also sofort und nicht erst nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist damit der ihm obliegenden Beweislast auch bezüglich dieser Rüge nicht nachgekommen. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder die von ihm ge- rügten Mängel in der Durchführung der schriftlichen Prüfung noch deren rechtzeitige Rüge beim Aufsichtspersonal belegt. Die Frage, ob sie geeig- net gewesen wären, sein Prüfungsergebnis kausal zu beeinflussen, braucht daher nicht geprüft zu werden. 7. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Er habe im ersten Prüfungsversuch die mündliche Deutschprüfung mit der Note 5 bestanden. In der Folge habe er den Prü- fungsexperten mündlich gefragt, ob die Prüfung wiederholt werden müsse, und dieser habe ihm mündlich bestätigt, dass dies nicht der Fall sei. In der Folge habe er den für die mündliche Deutschprüfung relevanten Prüfungs- stoff nicht repetiert. Als er sich für die Wiederholungsprüfung habe anmel- den müssen, habe er die mündliche Deutschprüfung aber nicht auslassen können. Daraufhin habe er den Prüfungsleiter kontaktiert, der ihm mitgeteilt habe, dass der Prüfungsexperte diese Aussage nie gemacht habe und die mündliche Deutschprüfung absolviert werden müsse. Aufgrund des Ge- sprächs mit dem Prüfungsexperten habe er aber darauf vertrauen dürfen, dass er die mündliche Deutschprüfung nicht wiederholen müsse. Es liege in der Verantwortung der zuständigen Behörde, hier des Prüfungsexperten, Antworten so zu formulieren, dass sie vom Adressaten richtig verstanden
B-2251/2023 Seite 15 würden. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner Ansicht zu schützen. Es sei daher für die mündliche Prüfung im Fach Deutsch mündlich die Note 5.0 aus dem ersten Prüfungsversuch anzurechnen, eventualiter sei ihm die Wiederholung der mündlichen Deutschprüfung zu gewähren. Die Vorinstanz bestreitet, dass der Prüfungsexperte diese Aussage ge- macht habe. Der Prüfungsleiter habe nach Erhalt der E-Mail des Beschwer- deführers vom 4. Juni 2022 mit der entsprechenden Behauptung den in Frage stehenden Gruppenexperten kontaktiert. Dieser habe dem Prü- fungsleiter glaubhaft erklärt, dass er dem Beschwerdeführer dargelegt habe, dass er das Fach Erste Landessprache Deutsch nicht mehr hätte wiederholen müssen, wenn er die Endnote 5.0 erreicht hätte, dass aber diese Bestimmung angesichts der Endnote 4.5 nicht zur Anwendung komme, auch nicht nur für die mündliche Prüfung allein. Der Gruppenex- perte sei damals Rektor einer anerkannten Maturitätsschule mit hausinter- ner Ergänzungsprüfung gewesen und habe jährlich Dutzende von Prü- fungsentscheiden gefällt, weshalb es keinen Grund gebe, an seiner Dar- stellung zu zweifeln. Zudem werde im schriftlichen Prüfungsentscheid vom 15. März 2022 betreffend Prüfungswiederholung und Anrechnung von No- ten aus dem ersten Prüfungsversuch ausdrücklich auf die in Art. 13 der Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle verankerten Wiederholungsre- geln verwiesen. Diese seien klar formuliert und dürften als bekannt voraus- gesetzt werden. 7.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er hat unter anderem zur Folge, dass gegebenenfalls eine unrichtige Auskunft, welche eine Ver- waltungsbehörde erteilt, unter gewissen Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden erlaubt. Vorausset- zung dafür ist (kumulativ), dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositio- nen getroffen hat; die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die glei- che ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauens- schutzes nicht überwiegt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 137 II 182 E. 3.6.2 f.).
B-2251/2023 Seite 16 7.2 Der Beschwerdeführer erzielte bei seinem ersten Prüfungsversuch im Winter 2022 im Fach Erste Landessprache Deutsch die Note 4.5 (schriftlich die Note 4.0 und mündlich die Note 5.0). Die Ergänzungsprüfung Passerelle kann einmal wiederholt werden. Prü- fungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden (Art. 13 Abs. 1 und 2 Ver- ordnung Ergänzungsprüfung Passerelle). Der Begriff der Fachnote ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2: In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithme- tische Mittel (vgl. Art. 10 Abs. 2 Verordnung Ergänzungsprüfung Pas- serelle). Die Prüfungskommission geht daher zu Recht davon aus, dass die Regel, dass Prüfungen in Fächern, in denen mindestens die Note 5 erreicht wurde, nicht wiederholt werden müssen, sich lediglich auf Schlussnoten eines Fachs, und nicht auch auf Teilnoten der schriftlichen oder mündlichen Prüfung des betreffenden Fachs bezieht. 7.3 Im Prüfungsentscheid vom 15. März 2022 wurde der Beschwerdefüh- rer bezüglich der Frage der Prüfungswiederholung und Anrechnung von Noten aus dem ersten Prüfungsversuch ausdrücklich auf Art. 13 Abs. 2 Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle verwiesen. Mit der Prüfungs- kommission ist davon auszugehen, dass diese Regelung klar und unmiss- verständlich ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung einer damit in Widerspruch stehenden Auskunft des Prüfungsexperten bereits in seiner E-Mail vom 4. Juni 2022 gegenüber dem Prüfungsleiter äusserte, und die- ser den Beschwerdeführer in seiner Antwort vom 7. Juni 2022 in unzwei- deutiger Weise über die geltende Rechtslage aufklärte. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher tatsächlich im Februar oder März 2022 vom Prüfungsexperten vorgängig eine der Regelung von Art. 13 Abs. 2 Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle widersprechende Aus- kunft erhalten hätte, würde diese angesichts des schriftlichen Hinweises im Prüfungsentscheid vom 15. März 2022 und der Klarstellung durch den Prü- fungsleiter am 7. Juni 2022, also mehr als acht Monate vor der Wiederho- lungsprüfung, keine ausreichende Vertrauensgrundlage darstellen.
B-2251/2023 Seite 17 Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des in Frage ste- henden Prüfungsexperten ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 7.4 Fehlt es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage, so kann der Be- schwerdeführer daraus auch keine Ansprüche aus Treu und Glauben ab- leiten. 8. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Be- wertung der Leistungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Prüfun- gen in den Fächern Mathematik, erste Landessprache Deutsch und Zweit- sprache Englisch begründet. Die sehr detaillierte Begründung umfasst die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen, seine Antworten und deren Be- wertung. Der Beschwerdeführer bringt indessen auch nach Erhalt der Vernehmlas- sung in seiner Replik keine Rügen hinsichtlich der Bewertung seiner münd- lichen Prüfungen in diesen Fächern vor. Er räumt zwar ein, dass die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung eine ausgedehnte Prüfungsbegründung abgegeben habe, macht aber geltend, die Vorinstanz sei weiterhin seinem Anspruch auf Akteneinsicht nicht nachgekommen, weshalb er auch in sei- ner Replik daran festhalte, dass die Begründung der Vorinstanz nicht aus- reiche, um wirkungsvoll auf Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und be- wertungsspezifische Mängel geltend machen zu können. Er behalte sich dieses Recht vor bis zum Zeitpunkt, in dem der Begründungspflicht nach- gekommen werde. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistun- gen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Par- tei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismit- teln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Mangels substantiierter materieller Rügen braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter auf die Bewertung der Leistungen des Beschwerde- führers in den mündlichen Prüfungen in den Fächern Mathematik, erste Landessprache Deutsch und Zweitsprache Englisch eingegangen zu wer- den.
B-2251/2023 Seite 18 9. Bezüglich der schriftlichen Prüfungen rügt der Beschwerdeführer, die Vor- instanz habe ihm bei mehreren Aufgaben in den Teilfächern Biologie, Ge- ografie und Geschichte nicht genügend Punkte erteilt. Er beantragt, es seien ihm die fehlenden Punkte zuzusprechen. 9.1 Wie oben ausgeführt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine ge- wisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt, solange die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlas- sung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdefüh- renden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere so- weit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nach- vollziehbar und einleuchtend ist (vgl. E. 4 hievor). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll- ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab- weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes- sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor- gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei- nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis- tung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-4436/2022 E. 5.1.2; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-1181/2022 E. 6.1.2 und B-2880/2018 E. 8.1). 9.2 Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz ein Bewertungsraster festge- legt, das sie auch den Kandidaten bekanntgab: Auf den Aufgabenblättern der schriftlichen Prüfungen waren sowohl die Gesamtpunktzahl je Aufgabe als auch die maximal möglichen Punkte je Teilaufgabe vermerkt. 9.3 Im Teilfach Biologie konnten insgesamt 53.5 Punkte erzielt werden, der Beschwerdeführer erreichte 18.5 Punkte und die Note 3.3. Er rügt, seine Leistungen in den Aufgaben 8, 11.1 und 13.1 seien nicht korrekt bewertet worden.
B-2251/2023 Seite 19 9.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Unterbewertung in Auf- gabe 8, in welcher insgesamt 1 Punkt erreicht werden konnte. Er verlangt, dass ihm für seine korrekte Antwort 0.5 Punkte zugesprochen werde. Er habe richtigerweise die hohe Stirn als eine der beiden Veränderungen am Schädel des Menschen während der Evaluation genannt, doch sei dies nicht bepunktet worden. Am beigelegten Bild "Evolution Schädel" könne man erkennen, dass die Antwort richtig sei: Die hohe Stirn sei ein wichtiges Merkmal des menschlichen Schädels, das mit der Entwicklung komplexe- rer Gehirnfunktionen und einer veränderten Gesichtsmorphologie im Lauf der Evolution einhergehe. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Antwort des Beschwerdeführers sei zu wenig präzise, weil der Begriff "hohe Stirn" in der Fachliteratur der Hu- manevolution nicht verwendet werde. Als richtige Antworten seien grösse- res Volumen des Hirnschädels, Verschiebung der Lage des Hinterhaupt- lochs zur Mitte, Reduktion der Überaugenwülste, Verkürzung des Ge- sichtsschädels und Krümmung des Zahnbogens gezählt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, dass seine Antworten gemäss der einschlägigen Fachliteratur korrekte Stichworte gewesen wären. Mit der Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig, kann der Nachweis einer Unterbewertung nicht erbracht werden. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden. 9.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet sodann die von ihm erzielten 0.5 Punkte in Aufgabe 11.1 unverständlich angesichts seiner korrekten Ant- worten. Er kritisiert, es sei unklar, wie er hätte begründen müssen, um die volle Punktzahl zu bekommen. Er habe sowohl die richtige Ziffer als auch die richtige Wahrscheinlichkeit eines Fehlers angegeben und in der kurzen Begründung angeführt, dass der Fehler in der Meiose liege, womit ein er- neuter Fehler unwahrscheinlich sei. Es könne Fehler bei der Teilung der Meiose geben. Er erklärt dies näher und verlangt, dass ihm mindestens 2 Punkte gewährt werden. Die Vorinstanz legt dar, die Kandidierenden hätten anhand eines Beispiels im ersten Teil der Aufgabe anzugeben, in welcher von acht möglichen Phasen ein Fehler geschehen sei. Hier seien entweder die Antwort Ziffern 2 und 6 oder die Antwort Ziffern 3 und 7 möglich. Der Beschwerdeführer habe aber nur die Ziffer 2 angegeben, weshalb er nur die Hälfte des einen möglichen Punkts erhalten habe. Im zweiten Teil der Aufgabe gehe es um die Wahrscheinlichkeit, dass das Karyogramm weiterer Kinder derselben
B-2251/2023 Seite 20 Mutter mit dem abgebildeten identisch sein würde. Hier habe eine von sechs Möglichkeiten angekreuzt und begründet werden müssen. Die vom Beschwerdeführer angekreuzte Wahrscheinlichkeit sei zwar richtig, doch würden grundsätzlich nur Teilpunkte vergeben, wenn die Begründung richtige Hinweise enthalten habe. Damit wolle verhindert werden, dass mit reinem Raten Punkte erzielt würden. Die Vorinstanz erläutert, wie die richtigen Antworten gelautet hätten. Die Beschwerdeführer habe geschrieben, dass "kein genetischer Fehler" vorliege. Dies zeige, dass er den Sachverhalt nicht verstanden habe, denn das dargestellte Karyogramm sei die Folge eines genetischen Defekts. Weil die Antwort des Beschwerdeführers sehr oberflächlich und zudem falsch gewesen sei, habe er entsprechend dem angewandten Korrekturkriterien keine Punkte erhalten. In Aufgabe 11.1 betreffend den Prozess der Kern- und Zellteilung (Meiose) konnten maximal 4 Punkte erreicht werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im ersten Teil der Aufgabe 11.1 nur eine statt der erforderlichen zwei Ziffern angegeben hat. Die Bewertung mit einem halben Punkt ist daher nicht zu beanstanden. Wenn sodann im zweiten Teil der Aufgabe 11.1 das dargestellte Karyogramm die Folge eines genetischen Defekts ist, der Beschwerdeführer in seiner Begründung aber schreibt, es liege kein genetischer Fehler vor, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe trotz des korrekt angekreuzten Wahrscheinlich- keitswerts keinen Punkt zugute. 9.3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt auch die Bewertung seiner Lösung in Aufgabe 13.1. Er erzielte hier 1 Punkt von möglichen 4 Punkten. Er be- mängelt, er habe angegeben, dass Person 2 autosomal-dominant sei und habe ihr deshalb die Buchstaben AA gegeben. Weiter habe er ausgeführt, dass die Personen 6 und 7 in der Abbildung nicht blau, sondern rot sein müssten. Er habe aber keine Punkte dafür erhalten, vielmehr habe der Kor- rektor dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass Person 2 nicht die Buchstaben AA tragen könne. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn in einer offen gestellten Aufgabe richtige Varian- ten abgelehnt würden. Zwar stimme es, dass die Vererbung auch erfolgen könne, wenn die Person Aa trage, jedoch sei die Aussage des Beschwer- deführers, dass Person 2 AA trage, durchaus möglich bei autosomal-domi- nanter Vererbung.
B-2251/2023 Seite 21 Die Vorinstanz erklärt, bei dieser Aufgabe werde das Verständnis des Phä- nomens des autosomal-dominanten Erbgangs dadurch überprüft, dass für einen Erbgang über vier Generationen ein teilweise unkorrektes Schema gezeigt werde, das es zu korrigieren gelte, inklusive Begründung. Bei "Per- sonen im Bereich des Fehlers" müsste stehen "7, 8 und 17", was mit 2 Punkten bewertet würde. Es stehe aber "6 und 7". Der Beschwerdeführer habe damit die Frage falsch beantwortet. Person 2 könne nicht AA sein, weil Person 6 nicht krank sei. Bei der Bewertung sei bei allen Kandidieren- den pro fehlende Person 1 Punkt und pro falsche zusätzliche Person 0.5 Punkte abgezogen worden. Wenn der Beschwerdeführer eine richtige Person erwähne, eine falsche hinzuführe und eine richtige Person uner- wähnt lasse, müsse dies 0.5 Punkte ergeben und nicht 1 Punkt, wie ihm fälschlicherweise angerechnet worden sei. Aus Gründen der Gleichbe- handlung aller Kandidierenden müssten ihm deshalb nachträglich 0.5 Punkte abgezogen werden. Damit belaufe sich sein Punktetotal im Teil- fach Biologie sogar nur auf 18 statt 18.5 Punkte. Mit 18 Punkten erziele der Beschwerdeführer im Teilfach Biologie richtigerweise sogar nur die Note 3.2 statt 3.3. Dies sei materiell aber nicht relevant; der Durchschnitt im Fach Naturwissenschaften bleibe bei 4.7 und die Fachnote bei 4.5. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend, eine nachträgliche Reduktion der Punkte könne das Rechtsgleichheitsgebot verletzen. Er verlangt, dass ihm die 0.5 Punkte in Aufgabe 13.1 erneut gut- geschrieben würden. Die Erläuterung der Vorinstanz, welches die korrekte Lösung für die Auf- gabe 13.1 Teile 1 und 2 gewesen wäre, ist nachvollziehbar und durch nichts widerlegt. Ihre Bewertungsweise ist logisch und die im vorliegenden Ver- fahren vorgenommene Korrektur des Bewertungsfehlers zu seinen Un- gunsten ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht nur kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, sondern, da die Korrektur dem festgelegten Bewertungsschema der Vorinstanz entspricht, durch die Rechtsgleichheit geboten. 9.3.4 Die Rügen, die Leistungen des Beschwerdeführers in den Aufgaben 8, 11.1 und 13.1 in der schriftlichen Prüfung im Fach Biologie seien zu tief bewertet worden, erwiest sich damit als nicht begründet.
B-2251/2023 Seite 22 9.4 In der schriftlichen Prüfung im Teilfach Geografie konnten maximal 40 Punkte erzielt werden. Der Beschwerdeführer erreichte 19.5 Punkte und die Note 3.71. Er kritisiert eine unzutreffende Bewertung in den Aufga- ben 2, 4a und 7.1. 9.4.1 In Aufgabe 2 lautete die Aufgabe "Skizzieren Sie den Kreislauf der Gesteine". Es waren maximal 3 Punkte möglich, der Beschwerdeführer er- zielte 1.5 Punkte. Er führt aus, der Korrektor habe bemängelt, dass in der Skizze Erklärungen der Prozesse fehlten. Anders als in Aufgabe 7.1 sei aber keine beschriftete Skizze verlangt worden, vielmehr lasse die Wort- wahl den Eindruck entstehen, dass bloss der Kreislauf habe dargestellt werden müssen. Seine Skizze sei korrekt, er habe sie zwar daher nicht detailliert, aber doch soweit beschrieben, dass klar werde, was er skizziert habe. Einem Prüfungskandidaten dürfe kein Nachteil daraus entstehen, dass die Prüfungssteller die Aufgaben nicht deutlich genug gestellt hätten. Wenn in der Aufgabenstellung nicht explizit stehe, dass die Vorinstanz eine Skizze mit aufgeführten Begriffen möchte, sei ihm keine schlechtere Punkt- zahl zu geben als denjenigen Prüfungskandidaten, die die Skizze beschrif- tet hätten. Die Vorinstanz legt ihrerseits dar, in Aufgabe 2 werde verlangt, den Kreis- lauf der Gesteine zu skizzieren. Für die Benennung der drei Hauptgesteins- gruppen, die Benennung der geodynamischen Prozesse und die graphi- sche Qualität der Skizze werde maximal je 1 Punkt vergeben. Der Be- schwerdeführer habe die drei Gesteinsgruppen in seine Skizze eingetra- gen und sie korrekt benannt und dafür 1 Punkt erhalten. Demgegenüber habe er die geodynamischen Prozesse nicht benannt und daher keinen Punkt erhalten. Für die graphische Qualität der Skizze erhalte er grosszü- gig gewährte 0.5 Punkte. Er habe sich auf gewisse Vorgänge beschränkt, die nur vereinzelte Aspekte des Gesteinskreislaufes abbildeten. Nicht im Ansatz erkennbar sei eine systematische Darstellung der drei Hauptge- steinstypen und der Prozesse, wie diese entstünden, verändert und zer- stört würden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entspreche die Skizze demnach nicht dem korrekten Kreislauf der Gesteine. Es ver- stehe sich sodann von selbst, dass eine solche Skizze zwingend auch die Begriffe enthalten müsse. Dies brauche daher in der Aufgabenstellung nicht explizit erwähnt zu werden. Es sei um die Wiedergabe eines wissen- schaftlichen Konzepts gegangen, das aus einem Netz von Fachbegriffen bestehe. Die Bewertung von Aufgabe 2 mit 1.5 von möglichen 3 Punkten sei damit angemessen.
B-2251/2023 Seite 23 Warum die Examinatoren offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt ha- ben sollten, wenn sie bei einer Skizze auch Beschriftungen erwartet hatten, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, ist weder belegt noch nachvollzieh- bar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen, dass seine Lö- sung – entgegen den Erläuterungen der Prüfungskommission – korrekt sei. Wie dargelegt, liegt es im Ermessen der Experten, festzulegen, welches relative Gewicht den verschiedenen Teilen einer Aufgabe zukommt und wie viele Punkte daher für eine nur teilweise richtige oder vorhandene Antwort erteilt werden (vgl. E. 9.1 hievor). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch darauf, für seine teilweise unkorrekte und unvollständige Lösung mehr Punkte zu erhalten, als im Bewertungsraster dafür vorgesehen wa- ren. 9.4.2 In Aufgabe 7.1 ging es um Klimazonen. Unter anderem hatten die Kandidierenden das Phänomen, das im Jahr 2022 in weiten Teilen Pakis- tans zu starken Niederschlagsereignissen geführt hatte, durch eine be- schriftete Skizze möglichst genau zu erklären und die Druckgebiete und Luftströmungen einzutragen. Von den maximal möglichen 2.5 Punkten er- zielte der Beschwerdeführer zwei. Er macht geltend, auch bei dieser Aufgabe sei nicht klar, was genau erwar- tet worden sei und wie genau er den Bogen und die Pfeile hätte einzeich- nen müssen, um die volle Punktzahl zu erhalten. Sodann habe er die ver- langte Skizze angefertigt, aber mangels ausreichenden Platzes habe er seine Ausführungen auf einer Zusatzseite festgehalten und dies dem Kor- rektor signalisiert. Die Skizze sei aber nicht berücksichtigt worden. Sie sei zu korrigieren und entsprechend seien Punkte zu vergeben. Die Vorinstanz legt dar, in Aufgabe 7.1 habe das Phänomen des Sommer- monsuns bezeichnet und anhand einer beschrifteten Skizze erklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe das Phänomen korrekt benannt, auf der Karte die Luftdruckverhältnisse korrekt dargestellt und die konvektions- bedingten Niederschläge korrekt beschrieben, die der Monsun mit sich bringe, wenn er auf die Gebirge des indischen Subkontinents treffe. Indes- sen habe er das Phänomen der Ablenkung der Winde am Äquator nicht verstanden und in seiner Skizze die in der Aufgabenstellung explizit ver- langten Luftströmungen nicht korrekt eingezeichnet. Daher erhalte er von insgesamt 2.5 möglichen Punkten nur 2 Punkte. Die zweite Skizze auf der Zusatzseite sei bei der Korrektur sehr wohl beachtet worden. Sie be-
B-2251/2023 Seite 24 schreibe aber erneut die Niederschlagssituation auf dem indischen Sub- kontinent, die bereits aufgrund der Ausführungen in der Hauptskizze be- punktet worden sei. Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, weshalb der Be- schwerdeführer nur 2 von 2.5 Punkten erhielt. Ebenso wird deutlich, dass die Vorinstanz die Skizze auf der Zusatzseite bereits in ihrer Bewertung einbezogen hat. Die dem Beschwerdeführer gewährte Punktzahl von 2 Punkten ist damit nicht zu beanstanden. 9.4.3 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, er habe in Aufgabe 4a drei von vier korrekten Beispielen für verschiedene Naturgefahren aufge- zählt. Es seien ihm pro korrekte Antwort 0.25 Punkte zugesprochen wor- den. In der Gesamtpunktzahl seien diese Punkte aber vergessen worden, weshalb er im Gesamtergebnis 0.75 Punkte mehr erzielt habe als angege- ben. Es seien ihm daher die 0.75 Punkte aus Aufgabe 4a zuzusprechen. Die Vorinstanz räumt ein, dass dieser Vorwurf zutreffe und dem Beschwer- deführer die 0.75 Punkte zuzusprechen seien. Bei der Korrektur im Teilfach Geografie seien 19.25 Punkte errechnet und zur Ermittlung der Teilfach- note auf 19.5 Punkte aufgerundet worden. Die dem Beschwerdeführer bei Aufgabe 4a fälschlicherweise nicht zuerkannten Punkte seien zu den 19.25 Punkte zu addieren. Das Total von 20 Punkten hebe die Note im Teilfach Geografie von 3.7 auf 3.8 an. Der Durchschnitt im Fachgebiet Geistes- und Sozialwissenschaften erhöhe sich dadurch aber nur unerheblich von 3.55 auf 3.6. Die gerundete Fachnote bleibe bei 3.5. 9.5 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer eine unzutreffende Bewer- tung in Aufgabe 4d der Geschichtsprüfung. Bei dieser Aufgabe konnten insgesamt 3 Punkte erzielte werden, der Beschwerdeführer erreichte zwei Punkte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beide Teilfragen korrekt be- antwortet und trotzdem nur 2 von möglichen 3 Punkten erhalten. Es sei nicht ersichtlich, was er hätte schreiben müssen, um die volle Punktzahl zu erhalten. Daher sei ihm die volle Punktzahl zuzusprechen. Die Vorinstanz legt dar, bei dieser Aufgabe sei es um den Konflikt zwischen Israel und den Palästinensern gegangen. Es habe erklärt werden sollen, was eine Zweistaatenlösung bedeute. Auch habe eine Karikatur erläutert werden sollen. Für diese beiden Fragen der Teilaufgabe a) sei maximal je
B-2251/2023 Seite 25 1 Punkt vergeben worden. In der Teilaufgabe b) sei 1 Punkt möglich gewe- sen, der dem Beschwerdeführer zugesprochen worden sei. Bei der Teilauf- gabe a) habe der Beschwerdeführer die Zweistaatenlösung korrekt erläu- tert und dafür 1 Punkt erhalten. Bezüglich der Karikatur hätten sich seine Ausführungen zur Rolle von Ministerpräsident Netanjahu aber auf die Be- merkung beschränkt, dass dieser sich über die angestrebte Zweitstaaten- lösung Sorgen mache. Damit sei er auf den dargestellten Sachverhalt in keiner Weise ausreichend eingegangen. Die Karikatur zeige, dass Netan- jahu demonstrativ vom Thema ablenke, indem er eine mahnende Äusse- rung von Angela Merkel zum stagnierenden Fortschritt im israelisch-paläs- tinensischen Friedensprozess sichtbar zynisch auf die deutsche Einheit umdeute. Gemäss den Prüfungsrichtlinien müssten die Kandidierenden aber wissen, welches die wichtigsten Stationen des Nahostkonflikts seien, und dazu gehöre auch die Torpedierung des Friedensprozesses durch Netanjahu. Daher habe der Beschwerdeführer für seine Lösung in Teilauf- gabe a) nur einen der beiden Punkte erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und der Beschwer- deführer hat nichts vorgebracht, was die Anforderungen der Prüfungsex- perten als fachlich falsch oder eindeutig zu hoch erscheinen liesse. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden. 9.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer zwar für die Aufgabe 4a im Teilfach Geografie 0.75 Punkte mehr erhält, andererseits aber für die Aufgabe 13.1 im Teilfach Biologie 0.5 Punkte weniger. Diese Korrekturen führen zu einer Erhöhung der Note im Teilfach Geografie von 3.7 auf 3.8 und zu einer Reduktion der Note im Teilfach Biologie von 3.3 auf 3.2. Da die Fachnoten im Prüfungsfach Geistes- und Sozialwissenschaf- ten, zu dem die Teilbereiche Geschichte und Geografie gehören, und im Prüfungsfach Naturwissenschaften, zu dem die Teilbereiche Biologie, Che- mie und Physik gehören, in ganzen oder halben Noten ausgedrückt wer- den (vgl. Art. 10 Abs. 1 Verordnung Ergänzungsprüfung Passerelle) und deshalb entsprechend gerundet werden, führt keine dieser Punktverände- rungen zu einer Änderung der entsprechenden Fachnote. Die erteilten Fachnoten sind daher nicht zu beanstanden. 10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
B-2251/2023 Seite 26 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1'000.– festgelegt. 12. Als unterliegende Partei ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 13. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusam- menhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
B-2251/2023 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
B-2251/2023 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. September 2024
B-2251/2023 Seite 29 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)