Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2235/2024
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2235/2024

Urteil vom 29. September 2025 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.

Parteien

A._______ AG in Liquidation, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder MLaw Hana Virag, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung.

B-2235/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (heute: A._______ AG in Liquidation; nachfolgend: Be- schwerdeführerin) war vor ihrer Auflösung am 17. Januar 2025 unter ande- rem im Eventsupport tätig. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2022 für mehrere Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung. B. Am 28. August 2023 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum bezogene Kurzar- beitsentschädigung rechtmässig war. C. Mit Revisionsverfügung vom 7. Dezember 2023 ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin müsse Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 116'379.60 an die zuständige Arbeitslosenkasse zurückerstatten. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe an der Arbeitgeberkontrolle für die Monate März 2020 bis August 2021 keine hinreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorlegen können. Die Arbeitsausfälle der Mitarbeitenden während dieses Zeitraums seien deshalb nicht überprüfbar. Zudem gehe aus den an der Arbeitgeberkon- trolle ausgehändigten Debitorenrechnungen und Arbeitsrapporten hervor, dass ihre Arbeitnehmenden an Tagen gearbeitet hätten, für welche sie Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht habe. D. In ihrer Einsprache gegen die Revisionsverfügung vom 23. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Rückforderung und eventualiter deren Reduktion. Zur Begründung verwies sie insbeson- dere auf die mit der Einsprache nachgereichten Zeiterfassungen. E. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, sie könne die nach- gereichten Zeiterfassungen nicht berücksichtigen, weil deren Authentizität nicht erwiesen sei. F. Am 13. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einsprache-

B-2235/2024 Seite 3 entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und auf eine Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung zu verzichten. Eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe eine genügende Arbeitszeitkontrolle nachgereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. In ihrer Replik vom 10. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Zeiterfassungsdaten ein. I. Am 29. November 2024 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. J. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Januar 2025 mit Beschluss ihrer Generalversammlung aufgelöst. K. Am 13. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stel- lungnahme ein. L. Am 3. März 2025 äusserte sich die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwer- deführerin vom 13. Februar 2025. M. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Bundesgesetzes über die

B-2235/2024 Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungs- verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorbe- halten bleibt nach Art. 3 Bst. d bis VwVG das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist während des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom (...) 2025 aufgelöst worden und steht seitdem in Liquidation. Eine Aktiengesellschaft im Liquidationssta- dium behält bis zur Löschung im Handelsregister ihre Rechtspersönlich- keit. Die Beschwerdeführerin ist demnach weiterhin parteifähig. Gemäss Handelsregister wird sie von B._______ als Liquidator und (einzigem) Ver- waltungsrat vertreten; sie ist somit auch zum jetzigen Zeitpunkt – im Rah- men des Liquidationszwecks – handlungsfähig (Art. 54 ZGB und Art. 739 OR) und prozessfähig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht Kurzarbeitsent- schädigung in Höhe von Fr. 116'379.60 von der Beschwerdeführerin zu- rückfordert. 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, ungerechtfertigt Kurzarbeitsent- schädigung bezogen zu haben. Zum Zeitraum März 2020 bis August 2021 bringt sie vor, es habe sehr wohl eine rechtsgenügliche Zeiterfassung bestanden. Sie verweist unter

B-2235/2024 Seite 5 anderem auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitdaten aus ih- rem damaligen Zeiterfassungssystem Clockodo. Diese seien zeitgleich oder zeitnah zur geleisteten Arbeitszeit erstellt und nicht abgeändert wor- den. Bereits der grosse Umfang und der hohe Detaillierungsgrad belegten deren Authentizität. Sie habe diese Zeitdaten an der Arbeitgeberkontrolle nicht erhältlich machen können, weil die Mitarbeiterin Administration erst einige Monate angestellt gewesen sei. Zum Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zwischen dem ge- meldeten Arbeitsausfall sowie den Arbeitsrapporten und Rechnungen seien erklärbar. Die Abweichungen seien gering und ihre Zeiterfassung grösstenteils korrekt. 2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe an der Arbeit- geberkontrolle für die Monate März 2020 bis August 2021 keine Arbeits- zeitkontrolle vorgelegt. Die für diesen Zeitraum geltend gemachten Arbeits- ausfälle der Mitarbeitenden seien deshalb nicht überprüfbar. Die nachge- reichten Zeiterfassungsunterlagen könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht offensichtlich authentisch seien. Die Kurzarbeitsentschädi- gungen für die Monate März 2020 bis August 2021 müssten daher aber- kannt werden. Ausgenommen seien Fälle, in denen ein vollständiger Ar- beitsausfall einzelner Mitarbeitender trotz fehlender Zeiterfassung ausge- wiesen sei. Mitarbeitende der Beschwerdeführerin hätten zudem an zahlreichen Tagen gearbeitet, für welche diese einen vollständigen Arbeitsausfall geltend ge- macht habe. Dies gehe insbesondere aus den an der Arbeitgeberkontrolle zur Verfügung gestellten Debitorenrechnungen und Arbeitsrapporten her- vor. Aus diesen Gründen sei der geltend gemachte Arbeitsausfall im dargeleg- ten Umfang nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestimmbar. 3. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Ar- beit ganz eingestellt ist, wenn unter anderem der Arbeitsausfall anrechen- bar (Bst. b) ist. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben un- ter anderem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder

B-2235/2024 Seite 6 deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.2 Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls der von Kurzarbeit betroffe- nen Mitarbeitenden erfordert eine rechtsgenügliche betriebliche Arbeits- zeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02). Verlangt wird eine täglich fortlaufende und zeitgleich geführte Arbeitszeiterfassung. Die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sind für jeden einzelnen Tag und Ar- beitnehmenden in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungs- karten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festzuhalten (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.1). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies ver- merkt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 1 AVIV). 3.3 Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (vgl. BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2). Die Arbeitszeitkontrolle muss zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden und es kön- nen keine Belege nachträglich beigebracht werden, um eine ungenügende Dokumentation zu ergänzen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1 ff.). Eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich geleisteten Ar- beitsstunden stellt kein adäquates Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar, weil das Erfordernis der täglich fortlaufenden und zeitgleichen Auf- zeichnung nicht erfüllt ist (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.7.3). Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese auch nicht durch nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmenden oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2), zumal eine solche das Kriterium der Zeit- gleichheit nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezem- ber 2022 E. 3.5.4). 3.4 Die Beweislast für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls obliegt dem Betrieb (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember

B-2235/2024 Seite 7 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-2803/2024 vom 19. Juni 2025 E. 4.2, m.w.H.). 4. Streitig und zu beurteilen ist, ob – wie die Vorinstanz vorbringt – die Be- schwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 116'379.60 unrechtmässig bezogen hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2022 – mit Ausnahme der Monate September 2021 bis Dezember 2021 – für mehrere Arbeitnehmende einen Arbeitsausfall geltend gemacht. Die Vor- instanz erachtet die Voraussetzung des bestimmbaren Arbeitsausfalls in den Zeiträumen März 2020 bis August 2021 sowie Januar 2022 bis März 2022 als teilweise nicht erfüllt. 4.2 Zu beurteilen ist zunächst der Zeitraum März 2020 bis August 2021. Die Beschwerdeführerin hat an der Arbeitgeberkontrolle vom 28. August 2023 keine Arbeitszeitkontrolle für diesen Zeitraum vorgelegt. Es ist zu prü- fen, ob die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Unter- lagen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zeiterfassung erfüllen. 4.2.1 Mit ihrer Einsprache reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Übersicht mit Zeitdaten von März 2020 bis Dezember 2020 über C._______ ein. Die Überschriften "Freiwillige Stunden C._______ (Kurzar- beit) 01" und "Freiwillige Stunden C._______ (Kurzarbeit) 02" begründen ernsthafte Zweifel daran, ob es sich um geleistete Arbeitszeit handelt. Diese werden durch die Aussage der Beschwerdeführerin verstärkt, dass C._______ "sämtliche privat [im Büro] verbrachten Stunden rigoros erfasst" habe (vgl. Beschwerde, S. 3). Vor allem aber legt die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig dar, dass die Zeiterfassung zeitgleich geführt und nach- träglich nicht abgeändert worden ist. Aus diesen Gründen kann diese nicht als authentisch eingestuft werden. 4.2.2 Für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 hat die Beschwerde- führerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zeiterfassungsdaten meh- rerer Mitarbeitenden eingereicht. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Unterlagen: – eine "Arbeitszeitkontrolle Clockodo März 2020 bis September 2021" (Beschwerdebeilage 2). Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Rep- lik die entsprechende elektronische Datei ein.

B-2235/2024 Seite 8 – ein "Aufbereiteter Auszug Clockodo 2021 (...)" mit Zeitdaten für 2020 und 2021 (Beschwerdebeilage 3); – drei von der Beschwerdeführerin aufbereitete Tabellen. Die erste trägt die Überschrift "Freiwillig erfasste Zeit, welche im Büro verbracht wurde", die zweite hat den Titel "Zeit, welche im Auftrag erfasst wurde, jedoch nicht dem Kunden verrechnet werden kann" (Beschwerdebei- lage 3.1). Alle drei Tabellen listen die geleisteten monatlichen Arbeits- stunden der Arbeitnehmenden von Januar 2020 bis Dezember 2021 auf. Die dritte Tabelle weist zusätzlich die Differenz zur jeweils geltend gemachten Kurzarbeit aus. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin vermag nicht überzeugend darzutun, dass diese nachgereichten Zeiterfassungsdaten echtzeitlich erstellt und seither nicht verändert worden sind. Allein der grosse Umfang und der Detaillie- rungsgrad der Zeiterfassung belegen deren Authentizität noch nicht, zumal auch umfangreiche Daten manipuliert werden könnten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei den eingereichten Tabellen um Excel-Tabellen handelt. Die darin vorhandenen Einträge können somit be- liebig abgeändert werden, ohne dass dies dokumentiert wird. Hieran ändert auch das – nicht näher ausgeführte – Argument der Beschwerdeführerin nichts, dass in den Spalten H ("Erstellt"), I ("Letzte Änderung") und J ("Letzte Änderung Arbeitszeit") für jede Buchung das Erstellungsdatum, die letzte allgemeine Änderung sowie die letzte Änderung an der Arbeitszeit festgehalten werde. Vielmehr kann auf der Grundlage der vorliegenden Un- terlagen nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Einträge in der Zeiterfassung echtzeitlich vorgenommen wurden und seitdem nicht abgeändert worden sind. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diese Datei erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Sie vermag nicht plausibel zu begründen, weshalb es ihr nicht möglich war, diese Zeiterfassung nicht bereits an der Arbeitgeberkontrolle vorzulegen. Die erst im Beschwerde- verfahren vorgebrachte Erklärung, die Mitarbeiterin Administration habe die Zeiterfassung an der Kontrolle nicht auffinden können, weil sie erst seit wenigen Monaten angestellt gewesen sei, erscheint als unglaubhaft. So wurde das Protokoll der Kontrolle vom Geschäftsführer der Beschwerde- führerin unterzeichnet. Dies lässt annehmen, dass dieser bei der Kontrolle anwesend war. Der Kontrolltermin war sodann im Voraus vereinbart wor- den (vgl. Replik vom 10. September 2024). Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen im Voraus zusammenzustellen.

B-2235/2024 Seite 9 Sie musste damit rechnen, dass die Kontrollperson auch die Vorlage einer Zeiterfassung verlangen wird, die Aufschluss über die während des Be- zugszeitraums geleisteten Arbeitszeiten gibt. Es war ihr denn auch mög- lich, eine Zeiterfassung für den Zeitraum ab September 2021 vorzulegen. Das Protokoll der Arbeitgeberkontrolle vom 28. August 2023 (vgl. Vor- instanz, act. 3) kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ob- jektiv nur so verstanden werden, dass für den Zeitraum März 2020 bis Au- gust 2021 keine betriebliche Zeiterfassung bestanden hat. Es wird darin im Einzelnen unter anderem Folgendes festgehalten (Hervorhebungen hinzu- gefügt): "Von März 2020 bis August 2021 erfassten die Arbeitnehmenden ihre Arbeits- zeit im Zeiterfassungssystem 'Clockodo'. Zum Zeitpunkt der Prüfung konnten den Prüfern für diesen Zeitraum für sämtliche Arbeitnehmenden keine Arbeits- zeitkontrollen vorgelegt werden. (...) Der Betrieb hat sämtliche vorhandenen Arbeitszeitkontrollen ab 1. September 2021 an die Prüfer übergeben und es sind keine weiteren Arbeitszeitkontrollen vorhanden, die zur Auswertung mit- genommen werden können." Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat mit seiner Unterschrift unter das Protokoll demzufolge bestätigt, dass "keine weiteren Arbeitszeit- kontrollen vorhanden" seien. Wenn es der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund praktischer Hindernisse verwehrt gewesen war, an der Kontrolle eine Zeiterfassung für den in Frage stehenden Zeitraum vorzulegen, so hätte sie dies und ihre Absicht, die Zeiterfassung sogleich nach deren Auf- finden nachzureichen, zuhanden des Protokolls erklären können. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, im Formular sei eine entsprechende Option nirgends zur Auswahl gestanden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen dafür, weshalb sie an der Arbeitgeberkontrolle keine Arbeitszeitkontrolle für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 vorgelegt hat, erscheinen im Übrigen wider- sprüchlich. So wird hierzu im Protokoll zur Arbeitgeberkontrolle vom 29. August 2023 (Vorinstanz, act. 4) einzig folgende Begründung festge- halten: "Aufgrund der Systemumstellung und der Umstellung von einer eigenen Cloud auf Microsoft Cloud sind die Arbeitszeitkontrollen von März 2020 - August 2021 nicht mehr vorhanden." (Ziff. 5) Dieses – von der Beschwerdeführerin nicht unterschriebene – Protokoll ist auf den 29. August 2023 datiert und wurde damit zeitnah zur

B-2235/2024 Seite 10 Arbeitgeberkontrolle erstellt. Die Beschwerdeführerin führt somit unter- schiedliche, sich gegenseitig ausschliessende Umstände für die Nichtvor- lage einer Zeiterfassung an. Widersprüchlich erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu- dem, soweit sie einerseits ihre mit der Software Clockodo erstellte Zeiter- fassung als rechtsgenüglich bezeichnet, andererseits ausführt, es sei mit Clockodo "keine adäquate und nachvollziehbare Zeiterfassung möglich" gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). 4.2.4 Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Zeiter- fassungsunterlagen erfüllen deshalb die Anforderungen an eine rechts- genügliche Zeiterfassung nicht. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 eine hinreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle fehlt, erweist sich als zutreffend. Was die Beschwerdeführerin weiter vorbringt und ins Recht legt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dies gilt zunächst für die Erklärun- gen mehrerer Arbeitnehmenden vom August 2024. Danach haben sie ihre Arbeitszeiten während des Zeitraums, in dem die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat, jeweils innerhalb von 24 Stunden eintragen müssen. Auch die von einzelnen Arbeitnehmenden unterschrie- benen Auszüge aus dem "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Aus- fallstunden" für Juli 2021 vermögen im Lichte der aufgezeigten Rechtspre- chung (vgl. vorstehend E. 3.3) die Authentizität der nachgereichten Zeitda- ten nicht zu belegen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeitenden sich im August 2024 exakt an die geleisteten Stunden erinnern können (vgl. Urteil des BVGer B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.6). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus den eingereichten Rechnungen für die Software Clockodo. Darüber hinaus vermag die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt – nicht überzeugend darzutun, dass der Betrieb im Zeit- raum März 2020 bis August 2021 vollständig geschlossen war oder dass Mitarbeitende während dieser Zeit nachweisbar vollumfänglich nicht gear- beitet hätten. Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, die vorhandenen Arbeitsrapporte und Rechnungen wiesen für einzelne Monate, z.B. für Juni 2020, keine Arbeitseinsätze aus. Entgegen ihrer Ansicht vermag dies je- doch für sich allein nicht zu belegen, dass die Arbeitnehmenden während dieser Monate nicht gearbeitet haben. Wie aufgezeigt (vgl. vorstehend

B-2235/2024 Seite 11 E. 3), ist der Arbeitsausfall grundsätzlich anhand einer rechtsgenüglichen Arbeitszeiterfassung nachzuweisen. 4.2.5 Demzufolge ist der Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden, für welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2020 bis August 2021 Kurzarbeit angemeldet hat, nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat die Voraussetzung des bestimmbaren Arbeitsausfalls nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG (vgl. vor- stehend E. 3) für diesen Zeitraum – von hier nicht strittigen Ausnahmen abgesehen – zu Recht verneint. Soweit die Vorinstanz für den Zeitraum März 2020 bis August 2021 auf Wi- dersprüche zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfall sowie Rechnungen und Arbeitsrapporten hinweist, ist darauf mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht näher einzuge- hen. Wie vorstehend aufgezeigt, kann die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum – von Ausnahmen abgesehen – keinen bestimmbaren Arbeits- ausfall geltend machen. 4.3 Streitig ist des Weiteren die teilweise Rückforderung von Kurzarbeits- entschädigung für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022. 4.3.1 Die Vorinstanz vertritt in ihrem Einspracheentscheid den Standpunkt, dass der Arbeitsausfall in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 teil- weise nicht bestimmbar sei. Denn der geltend gemachte Arbeitsausfall stehe teilweise im Widerspruch zu den Arbeitsrapporten und Kundenrech- nungen sowie zur betrieblichen Zeiterfassung. Nach diesen Unterlagen hätten Mitarbeitende unter anderem an Tagen gearbeitet, für welche die Beschwerdeführerin ganztägig Kurzarbeitsentschädigung beantragt habe. 4.3.2 In ihrer "Detailaufstellung zur korrigierten Kurzarbeitsabrechnung" (Vorinstanz, act. 5, Beilage 1 zur Revisionsverfügung) führt die Vorinstanz für jeden Monat aus, von welchem anrechenbaren Arbeitsausfall sie bei den einzelnen Arbeitnehmenden ausgeht. Dabei reduziert sie teilweise den in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 geltend gemachten Arbeits- ausfall von C._______ (Januar 2022 bis März 2022) und D._______ (Ja- nuar 2022). Zur Begründung führt sie jeweils aus, dass die Beschwerde- führerin für diese mehr Ausfallstunden geltend gemacht habe als gemäss Arbeitszeitkontrolle bzw. Debitorenrechnung möglich sei. 4.3.3 Die Vorinstanz verweist im Einzelnen unter anderem auf eine Rech- nung vom 25. Februar 2022. Diese weist für C._______ eine Arbeitszeit am 22. Februar 2022 von 6,5 Stunden aus. Demgegenüber hält die

B-2235/2024 Seite 12 betriebliche Arbeitszeitkontrolle gemäss der Vorinstanz für diesen Tag eine geleistete Arbeitszeit von 4 Stunden fest. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es könne bei der Überprüfung der von ihren Arbeitnehmenden geleisteten Arbeitszeit weder auf diese noch die anderen Rechnungen abgestellt werden. Denn es handle sich bei der in der Rechnung ausgewiesenen Zeit um eine mit dem Kunden vereinbarte Pauschale, die auch Pausen umfasse. Es sei im Eventsupport gängige Praxis, "Halbtages- und Tagespauschalen (oder 5h und 10h)" abzurech- nen, die Pausen inkludierten. Diese Konditionen würden nicht speziell in einem Vertrag verankert, da alle Beteiligten dies so kennen würden. Es sei deshalb auf die in der Zeiterfassung korrekt erfassten 4 Stunden abzustel- len. Dieser Einwand wird – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Rechnungen eines Drittunternehmens – weder hinreichend substantiiert noch belegt und überzeugt auch in der Sache nicht. Es erscheint – wie die Vorinstanz festhält – als unplausibel, dass bei einem vierstündigen Arbeits- einsatz für einen Kunden diesem zusätzlich eine zweieinhalbstündige Pause ohne schriftliche Vereinbarung in Rechnung gestellt wird. Dass die Vorinstanz für C._______ im Februar 2022 entsprechende Ausfallstunden aberkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden. 4.3.4 Dass die korrigierte Abrechnung der Vorinstanz sonstwie fehlerhaft sein könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ohne Weiteres ersicht- lich. Vielmehr besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Es ist demzufolge nicht in Frage zu stellen, dass Arbeitnehmende gemäss der Vorinstanz an einzelnen Tagen im Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 einen geringeren Arbeitsausfall als von der Beschwerdeführerin gemeldet hatten. Die entsprechend korrigierten Abrechnungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitsausfall der Arbeit- nehmenden in den Monaten März 2020 bis August 2021 wegen fehlender betrieblicher Zeiterfassung nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG bestimmbar ist. Für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 sodann weist die Vorinstanz anhand der an der Kontrolle ausgehändigten Unterlagen nach, dass

B-2235/2024 Seite 13 einzelne Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin einen geringeren Ar- beitsausfall als angemeldet hatten. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen das "unglaublich harte Durchgreifen" der Vorinstanz wendet (Stellungnahme vom 13. Februar 2025), rügt sie sinngemäss die Verletzung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie argumentiert, es sei ihr als kleines Unternehmen während der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen, sich um die ständig wech- selnden formellen Anforderungen zu kümmern. Sie habe lediglich Formali- täten nicht durchgehend erfüllt. Bei der vorliegend teilweise nicht erfüllten Anforderung, dass der Arbeitsausfall bestimmbar sein muss, handelt es sich jedoch um eine wichtige Voraussetzung für den Bezug von Kurzar- beitsentschädigung. Diese besteht seit der Schaffung des AVIG. Eine Ver- letzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist nicht ersichtlich. Dass der angefochtene Entscheid sonstwie bundesrechtswidrig oder un- angemessen (Art. 49 VwVG) sein könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht erkennbar. 5. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). Die Kasse fordert sie von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber zurück (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Für eine Wiederer- wägung setzt Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 100 Abs. 1 AVIG) zwei- fellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3). Eine ge- setzwidrige Leistungszusprache gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; Urteil des BGer 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2; Urteil des BVGer B-4128/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1). 5.2 Entsprechend den obenstehenden Erwägungen wurden die fraglichen Kurzarbeitsentschädigungen zweifellos zu Unrecht ausbezahlt, und die Be- richtigung der Leistungszusprache ist angesichts des in Frage stehenden Betrags von Fr. 116'379.60 von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6 und B-182/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6). Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die

B-2235/2024 Seite 14 Leistungszusprache durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht über den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversi- cherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie betragen bei Strei- tigkeiten mit Vermögensinteresse, bei denen der Streitwert zwischen Fr. 100'000.– und Fr. 200'000.– liegt, zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 10'000.– (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend auf Fr. 3'400.– festzusetzen und dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE); ihr dahingehender Antrag ist deshalb abzuwei- sen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.

B-2235/2024 Seite 15 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) auszugsweise mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Robert Weyeneth

B-2235/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Oktober 2025

B-2235/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Auszugsweise Mitteilung an: – Arbeitslosenkasse des Kantons (...; A-Post)

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