B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2221/2016
Urteil vom 1. November 2017 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Verein Y._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung.
B-2221/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichte der Verein Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfol- gend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für Kinder- tagesstätten ein. B. Am 18. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begrün- dung führte sie aus, Finanzhilfen würden entsprechend den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in erster Linie neuen Institutionen gewährt. Eine bestehende Kindertagesstätte, die unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet werde, gelte nicht als neue Institution. Es habe bereits eine Kinderkrippe A._______ bestanden, die durch die Trägerschaft X._______ GmbH geführt worden sei. Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung sei Frau E._______ gewesen. Laut Aussage von Frau E._______ sei die Kinderkrippe A._______ per Ende Februar 2015 wegen Problemen mit der Verwaltung und den Räumlichkeiten geschlos- sen worden. Ferner seien im Jahr 2013 im selben Quartier drei grössere Tagesheimketten eröffnet worden. Infolge dieser Konkurrenz habe die Kin- derkrippe A._______ nicht mehr floriert. Nach Gründung des Vereins Y._______ im November 2014 sei die Trägerschaft X._______ GmbH per 13. März 2015 aufgelöst worden. Der Verein führe nun seit März 2015 die Kinderbetreuung B.. Die Vorinstanz bemerkte weiter, ein Grossteil des bisherigen Personals und der betreuten Kinder der Kinderkrippe A. habe in die Kinderbetreuung B._______ gewechselt. Bei der Kinderbetreuung B._______ handle es sich somit nicht um die Eröffnung einer neuen, sondern vielmehr um die Weiterführung der bestehenden Kin- dertagesstätte A._______ unter neuem Namen in neuen Räumlichkeiten. Die Weiterführung eines bestehenden Angebots könne jedoch nicht mit Fi- nanzhilfen unterstützt werden. Fraglich sei darüber hinaus, ob das Gesuch rechtzeitig vor Eröffnung der Kindertagesstätte eingereicht worden sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Poststempel vom 11. April 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu- heben. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentli- chen damit, dass er keine Weiterführung der X._______ GmbH sei. Ge- mäss SHAB vom 20. März 2015 sei die X._______ GmbH per 13. März
B-2221/2016 Seite 3 2015 aufgelöst worden. Die Begründung für die Ablehnung sei in sich wi- dersprüchlich. Der Betrieb der Kinderbetreuung B._______ sei nicht am 2. März 2015, sondern erst am 17. März 2015 aufgenommen worden, wes- wegen das Gesuch rechtzeitig eingereicht worden sei. Das Gesuch würde auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. D. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Auflösung der X._______ GmbH respektive die Gründung des Vereins Y._______ würden nicht bestritten. Hingegen liege ein Wechsel in der Trä- gerschaft vor. Es sei weiter nicht nachgewiesen, dass die Eröffnung tat- sächlich erst Mitte März 2015 stattgefunden habe. E. Mit Replik vom 14. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Im Sommer 2014 sei die Entscheidung getroffen worden, die X._______ GmbH aufzulösen. Frau F._______ habe im No- vember 2014 Frau E._______ mit der Idee einer neuen Kinderbetreuung vertraut gemacht. Es sei Frau F._______ gelungen, ideale Räumlichkeiten zu finden. Frau E._______ habe als ehemalige Vorsitzende der Geschäfts- führung der GmbH kein Anrecht auf Arbeitslosentaggelder gehabt, infolge- dessen eine neue Stelle für sie existentiell notwendig gewesen sei. Die Gründung des Vereins sei erfolgt, da es sich hierbei laut Empfehlung um die geeignetere Form für die Führung einer Kindertagesstätte handele. Der Betrieb sei am 17. März 2015 aufgenommen worden; der Beschwerdefüh- rer editierte die Bewilligungsverfügung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt für die Kinderbetreuung B._______ mit Datum vom 16. März 2015. F. Mit Duplik vom 17. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. G. Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien und einge- reichten Akten wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B-2221/2016 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwal- tungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver- waltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesver- waltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, welche für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreu- ung [BG FFKB, SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforde- rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), auch die übrigen Sachurteilsvorausset- zungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 BG FFKB richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können an Kindertagesstätten, Ein- richtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit und Strukturen für die Koordination der Be- treuung in Tagesfamilien ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 BG FFKB). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie kön- nen indessen auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 BG FFKB).
B-2221/2016 Seite 5 2.2 Streitig ist gegenständlich, ob der Beschwerdeführer Träger einer neuen Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist, die grundsätzlich bei- tragsberechtigt wäre, oder hingegen einer bestehenden Institution (ohne wesentliche Erhöhung des Angebots), die nicht von Finanzhilfen profitieren kann. Vorab ist derweil die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für familienergänzende Betreuung zu erläutern. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über Fi- nanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind Fi- nanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesver- waltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Der Subventionsbegriff findet Anwen- dung im ganzen Bereich des Bundesrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leis- tungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventions- empfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise ver- pflichtet wäre (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Ba- sel 2006, S. 24 ff., insb. S. 25 f. und 32, mit Hinweisen). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beitragsanspruch zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der ge- setzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will (An- spruchssubventionen; BGE 118 V 16 E. 3a, mit Hinweisen). Hingegen be- steht bei Beiträgen, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen (Ermessenssubventionen), kein Anspruch auf Subventionen (vgl. BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes, Chur/Zürich 1992 S. 173 ff. und 201 f. sowie FABIAN MÖLLER, a.a.O, S. 43 f.). 3.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 BG FFKB richtet der Bund Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite aus. Hierbei handelt es sich um typische Ermes- senssubventionen, hinsichtlich welcher kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die Voraussetzungen der eingereichten Projekte gemäss Art. 3 BG FFKB gegeben sind (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004). Der Vor-
B-2221/2016 Seite 6 instanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall einge- räumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berücksichti- gung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat ins- besondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprin- zip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betref- fende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf fer- ner nicht willkürlich sein (Urteile des BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3, C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409, mit Hinweisen). 4. 4.1 Was eine neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Fi- nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 (VO FFKB, SR 861.1) bestimmt lediglich im Sinne einer Negativfor- mulierung, dass eine bestehende Kindertagesstätte, die unter neuer Trä- gerschaft weitergeführt oder neu eröffnet wird, nicht als neue Institution gilt (vgl. auch der inhaltlich deckungsgleiche Art. 5 Abs. 4 VO FFKB betreffend Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung). 4.2 Ausgangspunkt jeder Normauslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text – wie vorliegend – unklar respektive sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Das Bundesgericht hat sich nämlich bei der Auslegung stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zwei- felsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 II 703 E. 4.1). Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vor- dergrund, weil es um die Erfüllung von Staatsaufgaben geht, die ihren be- sonderen Zweck haben (s. BGE 128 I 34 E. 3b). Namentlich bei der An- wendung jüngerer Normen ist die historische – neben der geltungszeitli- chen – Auslegung bedeutsam (s. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 25 Rz. 5, mit Hinweisen).
B-2221/2016 Seite 7 4.3 Für die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ergeben sich indes aus den Materialien keine Anhaltspunkte (s. Urteile des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1, C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 6.1, C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 8.1 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.3): Sowohl im Bericht der zuständigen Kommission des Natio- nalrates als auch in der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates wird nicht darauf eingegangen, was unter einer "neuen Institution" zu ver- stehen ist (Parlamentarische Initiative [00.403] Anstossfinanzierung für fa- milienergänzende Betreuungsplätze; Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002, BBl 2002 4219 ff. [nachfolgend: Bericht SGK-N]; Stellungnahme des Bun- desrates vom 27. März 2002, BBl 2002 4262 ff.). Auch in den parlamenta- rischen Beratungen gab die entsprechende Bestimmung zu keinen Diskus- sionen Anlass. 4.4 Erklärter Zweck des BG FFKB besteht in der Erhöhung der Anzahl von Be- treuungsplätzen (Bericht SGK-N, 4231). Das Impulsprogramm soll einen Anstoss zur Schaffung von Betreuungsplätzen geben (vgl. Art. 1 BG FFKB) und bei der Finanzierung ansetzen; viele Projekte kommen gar nicht zu- stande oder scheitern aus finanziellen Gründen. Die Schaffung vieler Be- treuungsplätze allein genügt jedoch nicht; die geschaffenen Plätze müssen auch nach Wegfall der Bundeshilfen weiter bestehen können (Bericht SGK- N, 4229; Urteile des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1, B-2482/2013 vom 10. April 2015 E. 5.1, C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 6.1, C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 4.1, C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 8.2 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.5; s.a. Urteil des BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 4.4). 4.5 Art. 2 Abs. 2 BG FFKB i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VO FFKB will einerseits sicher- stellen, dass in erster Linie Neugründungen von einer finanziellen Starthilfe des Bundes profitieren können, um die Anzahl von Betreuungsplätzen ins- gesamt zu erhöhen, und andererseits nach seinem offensichtlichen Zweck verhindern, dass Finanzhilfen von Institutionen faktisch mehrfach und über die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von drei Jahren hinaus (Art. 5 Abs. 4 BG FFKB) in Anspruch genommen werden. Art. 2 Abs. 4 VO FFKB betreffend Finanzhilfen an Kindertagesstätten erweist sich insofern als ge- setzmässig, indem Institutionen, die rechtlich (z.B. durch Übernahme des Betriebs durch eine neue Trägerschaft) oder faktisch weitergeführt werden,
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von Subventionen ausgeschlossen werden, zumal sie keine Anschubfinan-
zierung mehr benötigen (Urteil des BVGer C-976/2013 vom 8. Juli 2014
BVGer B-2482/2013 vom 10. April 2015 E. 5.1 zu Art. 5 Abs. 4 VO FFKB).
4.6
Die bundesverwaltungsgerichtliche Kasuistik zum Begriff der Weiterfüh-
rung schliesst betreffend Finanzhilfen an Kindertagesstätten (vgl. Art. 2 ff.
VO FFKB) einerseits Betriebseröffnungen von der Anschubfinanzierung
aus, welche mehr oder weniger nahtlos auf einer früheren Kindertages-
stätte-Struktur (Lokalität, Infrastruktur) anknüpfen bzw. aufbauen, bei-
spielsweise durch Kauf oder etwa Fusion. Danach bedeutet „Weiterführen“
eine Übernahme oder eine Neugründung basierend auf wesentlichen Ele-
menten der vormaligen Institution (z.B. der Infrastruktur, des Personals, der
leitenden Person bzw. Eigentümerin), wie dies beispielsweise im Falle ei-
ner Überschuldung bzw. eines Konkurses geschehen kann, wenn diesel-
ben Personen hinter einer Neugründung stehen (Urteile des BVGer
B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1, C-591/2010 vom 23. Mai
2012 E. 8.3 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6). Sie lässt
andererseits nicht genügen, wenn eine zeitlich und inhaltlich erweiterte Be-
treuung durch einen neuen Träger in denselben, wenn auch ausgebauten
Räumlichkeiten stattfindet sowie das Angebot für dieselbe Benutzergruppe
besteht (Urteil des BVGer C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 4.1 ff.). Weiter
hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend Finanzhilfen an Einrichtun-
gen für die schulergänzende Betreuung (vgl. Art. 5 ff. VO FFKB) festgehal-
ten, dass eine Weiterführung vorliegt, wenn der neue Träger hauptsächli-
cher Anteilseigner des früheren Trägers war, diesen während seiner Trä-
gerschaft in bedeutendem Umfang finanziell unterstützte sowie Gesell-
schafter und Angestellte des alten sowie neuen Trägers eng übereinstim-
men (Urteil des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.2).
Schliesslich sprechen für eine Weiterführung, wenn – trotz Personalwech-
sel, neuen Räumlichkeiten und Preisfestlegungen – der neue Träger wie-
derum bereits als bedeutender finanzieller Förderer des alten Trägers auf-
getreten war sowie einen starken Einfluss auf seine wesentlichen betrieb-
lichen Aspekte genommen hatte (Urteil des BVGer B-2482/2013 vom
10. April 2015 E. 5.2 f.).
B-2221/2016 Seite 9 4.7 Andererseits stellt keine Weiterführung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VO FFKB und demzufolge eine neue Institution dar, wenn eine Kinderta- gesstätte ganz oder für gewisse Altersklassen aufgelöst bzw. aufgegeben wird, und andere Personen dies nutzen, um ein eigenes, vom bisherigen Betrieb völlig unabhängiges Angebot zu gründen. Der Aufwand einer der- artigen vollständigen Neugründung unter Anmietung neuer Räumlichkei- ten, wie im fraglichen Fall dem Einholen einer Baubewilligung, dem Ankauf von Mobiliar, der Anstellung und Schulung neuen Personals usw. ist im Un- terschied zu einer Betriebsübernahme oder dergleichen ungleich grösser, weshalb sich eine andere Beurteilung rechtfertigt (Urteil des BVGer C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6). Weiter kann auf eine Wei- terführung nicht alleine deshalb geschlossen werden, weil der neue Träger dieselbe Immobilie mietet, umso weniger bei verhältnismässig hohen Um- baukosten und neuer Mobiliaranschaffung. Wiederum spricht ein Wechsel der Geschäftsleitung sowie des übrigen Personals für eine neue Institution, desgleichen die Absicht der alten Trägerschaft im Zeitpunkt der Gründung der neuen Kindertagesstätte, die bestehende Kindertagesstätte weiterzu- führen. Soweit die alte Trägerschaft ihre Kindertagesstätte in Folge einstellt und die Betreuungsplätze nicht ersetzt werden, ist bei der neuen Kinderta- gesstätte von der Schaffung neuer Betreuungsplätze auszugehen (Urteil des BVGer C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 9.1 f.). Hingegen stellt der Umzug in eine neue Immobilie einschliesslich Umbau- und Mobiliarkosten eine Weiterführung dar, wenn bei entsprechendem pädagogischen Kon- zept die Gesellschafter des alten und neuen Trägers hauptsächlich über- einstimmen, die betreuten Kinder gegenständlich im Umfang von 24 zu ins- gesamt 36 sowie namentlich die Geschäftsleitung wie teilweise das übrige Personal identisch bleiben (Urteil des BVGer C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 7.1.2). 5. 5.1 Die Neuheit einer Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist dem- zufolge nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zweck- gerichtet anhand der Trägerschaft, dem Personal, dem Betreuungsange- bot, der Lokalität und Infrastruktur sowie ihren Benutzern zu beurteilen. Während die ersteren Kriterien hauptsächlich die Angebotsseite betreffen, stellt letzteres vorrangig auf eine nachfrageseitige Betrachtung des Unter- nehmens ab.
B-2221/2016 Seite 10 5.2 Die tatsächlichen Feststellungen sind zwischen den Parteien weitgehend unstrittig: Es hat ein Wechsel in der Trägerschaft insofern stattgefunden, als nunmehr der Verein Y._______ anstelle der X._______ GmbH als Trä- ger der Kindertagesstätte fungiert. Frau E._______ bekleidet das Amt der Präsidentin des Vereinsvorstandes, während Frau F._______ dessen Vi- zepräsidentin stellt; Frau E._______ war zuvor bereits Gesellschafterin der GmbH. Weiter waren Frau E._______ und Frau F._______ sowie zwei Mit- arbeiterinnen bereits bei der Kinderkrippe A._______ tätig und zugleich im Zeitpunkt der Gesuchstellung die einzigen Mitarbeiter der Kinderbetreuung B.. Auch das Betreuungsangebot ist soweit ersichtlich entspre- chend: Die Kinderbetreuung B. verfügt über eine Bewilligung zur Betreuung von Kindern im Alter von drei Monaten bis sieben Jahren mit zwanzig Plätzen; die Kinderkrippe A._______ bot nach Angaben des Be- schwerdeführers maximal 18 Plätze mit einem Kundenstamm von durch- schnittlich 16 bis 23 Familien. Während die Kinderkrippe A._______ an der (Strasse, Hausnummer), (Postleitzahl) Basel domiziliert war, befindet sich die Kinderbetreuung B._______ an der (Strasse, Hausnummer), (Postleitzahl) Basel. Hinsichtlich der Benutzer der Kindertagesstätten be- treute die Kinderkrippe A._______ nach Angaben des Beschwerdeführers Ende 2014 bei 935 Belegprozenten 17 Kinder; bei Eröffnung der Kinderbe- treuung B._______ Mitte März 2015 konnten sieben Kinder zu 320 Beleg- prozenten übernommen werden, wovon allerdings zwei Kinder bloss über- gangsweise bis Ende März sowie weitere zwei Kinder bis zum Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2015 blieben; es verblieben im September 2015 noch drei von der Kinderkrippe A._______ übernommene Kinder bei 140 Belegprozenten. 5.3 Zwischen den beiden Kindertagesstätten bestehen demnach vornehmlich angebotsseitige Übereinstimmungen, welche eine Weiterführung und mit- hin keine neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VO FFKB nahelegen können: Trotz Wechsel in der Trägerschaft be- findet sich namentlich Frau E._______ weiterhin in leitender Position. Die Mitarbeiterinnen waren allesamt bereits bei der Kinderkrippe A._______ beschäftigt. Das Betreuungsangebot erscheint deckungsgleich. Dagegen ist zu konstatieren, dass zwischen den beiden in der Grossstadt Basel ge- legenen Kindertagesstätten eine Distanz von ungefähr drei Kilometern liegt. Es erfolgte mithin – wie auch der Beschwerdeführer im vorinstanzli- chen Verfahren sinngemäss geltend gemacht hat – ein Quartierwechsel.
B-2221/2016 Seite 11 Letzteres zeitigt nun freilich Folgen hinsichtlich der angebotsseitigen Aus- richtung gleich wie der spiegelseitigen Nachfrage: Gerichtsnotorisch ist in- sofern, dass der geografische Einzugskreis einer Kindertagesstätte durch die Distanz bedingt ist, welche deren Benutzer von ihrem Wohnort zurück- zulegen haben. Es wird vorzugsweise eine näher gelegene Kindertages- stätte frequentiert, und gerade in Grossstädten wie Basel mit hoher Bevöl- kerungs- und augenscheinlich korrelierender Kindertagesstätten-Dichte ist der Einzugsbereich entsprechend beschränkt. Diese generellen Überle- gungen decken sich vorliegend mit den tatsächlichen Gegebenheiten: Zwi- schen Ende Dezember 2014 und Ende Februar 2015 verzeichnete die Kin- derkrippe A._______ insgesamt zehn Abgänge. Es ist anzunehmen, dass besagte Abgänge in bedeutendem Umfang schliessungsbedingt waren; Zugänge waren keine mehr zu verzeichnen. Bei vier der sieben „Mitzügler“ fungierte die Kinderbetreuung B._______ als blosse Übergangslösung, le- diglich drei konnten auch ein halbes Jahr nach der Eröffnung noch zu den Benutzern gezählt werden. Von einer Übernahme eines Grossteils der be- treuten Kinder der Kinderkrippe A._______ kann mithin nicht die Rede sein. Dies legt insgesamt nahe, dass sich die Kinderbetreuung B._______ an einen anderen Nachfragerkreis richtet oder zumindest die Nachfrage der ehemaligen Benutzer der Kinderkrippe A._______ nicht mehr zu be- dienen vermochte. 5.4 Die dargestellten Wechsel in Benutzerausrichtung und Nachfrage spre- chen mithin gegen eine Weiterführung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VO FFKB. Die personellen Identitäten hinsichtlich Trägerschaft und Mitar- beit in der Kindertagesstätte sowie das entsprechende Betreuungsangebot vermögen daran gegenständlich im Ergebnis nichts zu ändern: Es kann im Rahmen einer – gebotenen (vgl. E. 4 hiervor) – zweckgerichteten Betrach- tung nicht Normsinn von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB sein, Kindertagesstätten von einer finanziellen Starthilfe des Bundes ergebnisweise auszuschlies- sen, welche bereits zuvor in Kindertagesstätten tägige und insofern erfah- rene Mitarbeitende beschäftigen respektive deren Träger von entsprechen- den Personen geführt werden. Dies schliesst eine Prüfung von Gesuchen durch die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt, ob die geschaffenen Plätze auch nach Wegfall der Bundeshilfen voraussichtlich weiter bestehen kön- nen, freilich keineswegs aus. Das Kriterium der personellen Identität ist demzufolge bei der Beurteilung der Neuheit einer Institution wohl bedeut- sam (s. die zitierte Rechtsprechung in E. 4.6 f. hiervor), es kommt ihm hier indes keine entscheidende Bedeutung zu, sondern vielmehr bei der eigent- lichen Förderungswürdigkeit des Gesuchs. Relevant ist nämlich nicht, ob
B-2221/2016 Seite 12 die involvierten Personen bereits in Kindertagesstätten tätig waren, son- dern ob sie mutmasslich Gewähr bieten, die neue Institution erfolgreich zu führen (vgl. E. 4.4 hiervor). 5.5 Das entsprechende Betreuungsangebot kann für sich genommen ebenso wenig wesentliches Kriterium für eine Qualifikation als Weiterführung sein, zumal die Betreuung von Kindern im Alter von drei Monaten bis sieben Jahren typische Leistungen einer Kindertagesstätte sind und weiter die Zahl angebotener Plätze von Faktoren wie verfügbarer Infrastruktur, Per- sonal, Bedarf und nicht zuletzt der behördlichen Bewilligung abhängen. Be- deutsam erscheint vielmehr, dass durch den Wechsel in Benutzerausrich- tung und Nachfrage im ehemaligen Einzugskreis der Kinderkrippe A._______ Betreuungsplätze eingestellt sowie nicht ersetzt wurden; hinge- gen wurden mit der Kinderbetreuung B._______ in deren Einzugskreis neue Betreuungsplätze geschaffen. 5.6 Eine abwägungsweise Gesamtbetrachtung der angebots- und nachfrage- seitigen Kriterien lässt folglich erkennen, dass es sich vorliegend um eine neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB handelt. Die Kinder- betreuung B._______ knüpft nicht nahtlos an die Kinderkrippe A._______ an; es liegt kein „reiner“ Umzug vor. Die Kinderkrippe A._______ wurde aus infrastrukturellen Gründen sowie aufgrund der gewachsenen Konkur- renz in ihrem Einzugsbereich geschlossen. Der Beschwerdeführer eröff- nete eine neue Kindertagesstätte, welche sich an einen anderen geografi- schen Benutzerkreis richtet und die Nachfrage der ehemaligen Benutzer der Kinderkrippe A._______ nicht mehr zu befriedigen vermag. Er setzt sich damit anderen geschäftlichen Chancen und Risiken aus als sie für die Kinderkrippe A._______ gegolten haben. Im Übrigen hat der Beschwerde- führer von der Vorinstanz unwidersprochen geltend gemacht, dass die Kin- derkrippe A._______ selbstfinanziert war und demzufolge keine Unterstüt- zungsgelder nach BG FFKB erhalten hatte. In der Schliessung des nicht- unterstützten Betriebs aus dargelegten Gründen sowie der vorliegenden Neugründung kann insofern auch keine Umgehung von Art. 5 Abs. 4 BG FFKB gesehen werden. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge insofern als rechts- fehlerhaft, als das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Neuheit abgewiesen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar
B-2221/2016 Seite 13 2016 ist aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit der Edition der Bewilligungs- verfügung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt für die Kinderbetreuung B._______ mit Datum vom 16. März 2015 eine Eröffnung nach der Gesuchstellung am 9. März 2015 glaubhaft nachgewiesen hat, und dass ohne gegenteilige Hinweise für eine frühere unbewilligte Eröff- nung von der Rechtzeitigkeit der Gesuchstellung auszugehen ist. 7. Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als ob- siegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8. Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesverwaltungsgericht nicht vertre- ten lassen und keine derartigen Kosten geltend gemacht; ebenso wenig handelt es sich vorliegend um eine komplexe Streitsache, welche den Rah- men dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise unternom- men wird (vgl. BGE 125 II 518 E. 5; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VGKE N. 5, mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist folglich praxisgemäss keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 9. Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht ausge- schlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein An- spruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Er- messensubventionen dar (s. E. 3 hiervor). Das vorliegende Urteil ist dem- entsprechend mit seiner Eröffnung endgültig.
(Dispositiv auf nächster Seite)
B-2221/2016 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu be- zeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück; Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury David Roth
Versand: 6. November 2017