Ab te i lun g II B- 22 13 /2 0 0 6 { T 0 / 2 } Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung:Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler A._______, Beschwerdeführer gegen Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten, Erstinstanz Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz betreffend Höhere Fachprüfung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.A._______ legte im Jahr 2004 die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 teilte ihm die Prüfungskommissi- on der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Er habe in folgenden Fächern ungenügende Fachnoten erzielt: "Steuern" (schrift- lich) 3.5, "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) 3.0 und "Diplomarbeit" 3.0. Seine Gesamtnote betrage 3.8, der gewichtete Durchschnitt 3.6. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 15. November 2004 und mit weiterer Eingabe vom 7. Januar 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung der Prüfungskommission sei aufzuheben und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen. Zur Begründung machte er im We- sentlichen eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend. Im Fach "Diplomarbeit" habe ihm die Prüfungskommission die Akteneinsicht verwei- gert. Zudem sei fraglich, ob die Prüfungskandidaten bei der Verteilung der Diplomarbeitsthemen rechtsgleich behandelt worden seien. Ferner hätten Dauer und Inhalt des Kolloquiums gegen das Prüfungsreglement ver- stossen. Im Fach "Steuern" (schriftlich) hätten sich einige Aufgabenstellun- gen stark an ein Thema der Diplomarbeit bzw. an den Inhalt einer Weiter- bildungsveranstaltung angelehnt. Diejenigen Kandidaten, welche über die- se Spezialkenntnisse verfügt hätten, seien daher unzulässigerweise im Vorteil gewesen. Ferner sei in diesem Fach auf einen unverbindlichen Ver- haltenskodex Bezug genommen worden, der nicht zum Prüfungsstoff ge- höre. Im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" hätten die Aufgaben hauptsächlich finanzwissenschaftliche Fragestellungen um- fasst. Im Fach "Recht" seien zu Beginn der Prüfung falsche Aufgabenstel- lungen verteilt worden. Eventualiter sei sein Prüfungsresultat als Grenzfall zu betrachten. Ferner habe ihm die Prüfungskommission Gebühren im Umfang von Fr. 68.- zurück zu erstatten. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2005 beantragte die Prüfungskommis- sion die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, die Examinatoren seien nicht verpflichtet, Notizen zur Bewertung der Diplom- arbeit zu machen, und es gebe auch keine Standardlösungen in diesem Fach. Der beantragten Akteneinsicht könne daher keine Folge geleistet werden. Die Nachkorrektur habe gezeigt, dass im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) zusätzliche 8 Punkte und da- mit die Note 4.0 anstatt 3.0 vergeben werden könne. Obwohl die Nachkor- rektur durch die Examinatoren vereinzelt Verbesserungen in der Bewer- tung und teilweise zur Anhebung der erteilten Noten geführt habe, gelte die Prüfung weiterhin als nicht bestanden.
3 Mit Replik vom 2. Mai 2005 hielt A._______ an seiner Beschwerde fest, verzichtete indessen auf die Anträge betreffend die Fächer "Recht" und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung". Im Fach "Diplomar- beit" beantragte er eine Begutachtung seiner Arbeit durch aussenstehende Experten. Zur Begründung seiner Anträge verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2005. Mit Duplik vom 5. Juli 2005 führte die Prüfungskommission aus, im Fach "Steuern" (schriftlich) seien A._______ zwar zusätzliche Punkte erteilt wor- den, was indessen nicht zur Anhebung der Fachnote führe. Mit Triplik vom 5. September 2005 hielt A._______ weiterhin an seiner Be- schwerde fest. Mit Entscheid vom 2. Februar 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Betreffend die Rückforderung von Fr. 68.- für zuviel verlangte Gebüh- ren trat es auf die Beschwerde nicht ein. Gemäss den massgebenden Ge- setzesbestimmungen könnten nur solche Verfügungen angefochten wer- den, welche die Nichtzulassung zu einer Prüfung bzw. das Nichtbestehen einer Prüfung zum Gegenstand hätten. Entscheide über Gebühren könnten demzufolge nicht mit Verwaltungsbeschwerde weitergezogen werden. Im Fach "Diplomarbeit" würden keine Bewertungsunterlagen existieren, in welche, wie bei Klausurarbeiten, Akteneinsicht gewährt werden könne. Zu- dem bestehe kein Einsichtsrecht in Lösungsschemen bzw. Musterlösun- gen. Dies treffe auch auf die während des Kolloquiums von den Experten angefertigten Notizen zu. Das Akteneinsichtsrecht umfasse auch nicht den gemäss dem Merkblatt zur Diplomarbeit vorgesehenen "aufgabenübergrei- fenden Beurteilungsraster", da es sich dabei um ein internes Dokument handle. Auf die weiteren Vorbringen zur Diplomarbeit könne nicht einge- gangen werden, da A._______ diesbezüglich nur Vermutungen äussere. In Bezug auf die Dauer des Kolloquiums würden die Prüfungskommission und A._______ unterschiedliche Angaben machen. Da Letzterer aus der behaupteten zu kurzen Dauer eine Notenerhöhung ableiten wolle, habe er seine Behauptung zu beweisen. Da ihm dies nicht gelinge, habe er die Fol- gen der Beweislosigkeit zu tragen. Auch hinsichtlich des Inhalts des Kollo- quiums vermöge A._______ nicht aufzuzeigen, inwiefern dieser regle- ments- oder wegleitungswidrig gewesen sei. Die Examinatoren seien auf alle wesentlichen Rügen von A._______ eingegangen und hätten sich da- mit in ausführlicher Weise auseinander gesetzt. Es bestehe somit kein An- lass, an der korrekten Beurteilung der Prüfungsleistung zu zweifeln. So sei aufgezeigt worden, mit welchen Mängeln die Diplomarbeit behaftet sei. Auch im Fach "Steuern" (schriftlich) sei in Bezug auf jede gerügte Teilfrage der Aufgaben 3 und 4 in nachvollziehbarer Weise dargetan, aus welchem Grund die Antwort von A._______ nicht bzw. nur als teilweise richtig ge- wertet werden könne. Bei den Teilfragen der Aufgabe 5 könne offen gelas- sen werden, ob A._______ damit durchzudringen vermöge. Auch wenn ihm nämlich die verlangten Zusatzpunkte zugestanden würden, könne er in diesem Fach damit höchstens die Note 4.0 erreichen. Dies würde aber –
4 unter Berücksichtigung der Grenzfallregel der Prüfungskommission – infol- ge einer gewichteten Durchschnittsnote von 3.9 weiterhin nicht zum Beste- hen der Prüfung führen. B.Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 6. März 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er bean- tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Dip- lom als Steuerexperte zu erteilen. Eventualiter sei die Prüfung im Sinne ei- nes Grenzfalls als bestanden zu erklären. Im Fach "Diplomarbeit" sei seine Note auf 4.5, im Fach "Steuern" (schriftlich) auf eine 5.0 anzuheben. Zur Begründung macht er geltend, das Bundesamt sei nicht ernsthaft auf seine Vorbringen eingegangen, sondern habe pauschal und unbesehen auf die Meinung der Prüfungskommission abgestellt. Damit habe es seine Über- prüfungsbefugnis unzulässigerweise eingeschränkt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Seine Diplomarbeit sei von unabhängigen Experten zu begutachten, da die Beschwerdeinstanzen seine Prüfungsleis- tung mangels Fachwissen inhaltlich nicht beurteilen könnten. Ferner sei ihm die Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der Exa- minatoren, insbesondere den aufgabenübergreifenden Bewertungsraster gemäss Merkblatt zur Diplomarbeit, verweigert worden. Daher sei er nicht in der Lage (gewesen) zu überprüfen, ob die Prüfungskommission die er- forderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Dip- lomarbeit zu gewährleisten. Das Bundesamt habe weiter ohne Begründung darauf verzichtet, von seinem Beweisangebot Gebrauch zu machen, ande- re Kandidaten darlegen zu lassen, wie ihr Kolloquium durchgeführt wurde. Es könne von ihm nicht verlangt werden zu beweisen, dass das Kolloqui- um zur Diplomarbeit lediglich 15 Minuten gedauert habe. Die Beweislast müsse umgekehrt werden. Im Übrigen verstosse selbst die von der Prü- fungskommission behauptete Dauer von 25 Minuten gegen die Vorgabe von mindestens 30 Minuten im Merkblatt zur Prüfung. Des Weiteren sei das Kolloquium auch inhaltlich ungenügend ausgestaltet gewesen, da die Examinatoren davon ausgegangen seien, dass es nur der Feststellung die- ne, ob er die Arbeit selbst verfasst habe. Im Fach "Steuern" (schriftlich), Prüfungsteil "Internationales Steuerrecht", seien gewisse Kandidaten im Vorteil gewesen, da sie Teilgehalte des Prüfungsstoffs bereits in der Dip- lomarbeit bzw. an einer Weiterbildungsveranstaltung behandelt hätten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in den Fächer "Steuern" (schriftlich) und "Diplomarbeit" dar, inwiefern seine Leistung unterbewertet worden sei. C.Mit Vernehmlassung vom 19. April 2006 beantragte das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, es habe sich mit den Rügen des Beschwerdeführers eingehend auseinander- gesetzt und die Stellungnahmen der Examinatoren seinen Vorbringen ge- genübergestellt. Ein solches Vorgehen sei dann nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt auf Grund seiner Überprüfung zur Feststellung ge-
5 langt sei, die Begründungen der Examinatoren seien nachvollziehbar. Wei- ter rechtfertige die Beweisnot des Beschwerdeführers betreffend den Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit sowie die Dauer des Kolloquiums keine Beweiserleichterungen. Im Fach "Steuern" (schriftlich) lasse sich kaum bestreiten, dass gewisse Kandidaten bei der Aufgabe 4 einen Vorteil gehabt haben könnten. Ein Beschwerdeverfahren diene aber nur dem subjektiven Rechtsschutz. Daher müsse der Be- schwerdeführer für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses einen per- sönlichen Nachteil erlitten haben. Der Beschwerdeführer sei indessen al- leine auf Grund des Umstandes, dass gewisse Mitkandidaten einen Vorteil gehabt haben könnten, noch nicht benachteiligt. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers wäre erst gegeben, falls die Beurteilung seiner Leis- tung durch die Bevorteilung einzelner Mitkandidaten negativ beeinflusst worden wäre, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend mache. Die Prüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das Bundesamt habe seine Überprüfungsbefugnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeübt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Drittbegutach- tung seiner Diplomarbeit abzulehnen sei. Weiter teilt sie mit, dass der Be- schwerdeführer die Prüfung im Sommer/Herbst 2006 wiederhole. Das Verfahren wurde bis zum Vorliegen dieses Prüfungsergebnisses nicht weiter behandelt. Der Beschwerdeführer bestand die Prüfung 2006 ein weiteres Mal nicht, wie das Prüfungssekretariat später auf Anfrage mitteil- te. D.Mit Schreiben der Rekurskommission EVD im Dezember 2006 wurden die Parteien über die Übertragung des Verfahrens per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht informiert. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 bestätigte die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts die Übernahme des hängigen Verfahrens. Am 6. Juni 2007 reichte die Erstinstanz gemäss Aufforderung des Bundes- verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2007 die Diplomarbeit des Beschwerde- führers sowie die dazu gehörende Aufgabenstellung ein. E.Auf die vorstehenden und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2006 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2 BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 2) im Rah-
6 men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs- rechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf- genommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössi- schen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds- kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten- vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2.Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Berufsbildungsge- setz vom 19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187 4557). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungsverord- nung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Nach (neuem) BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeits- welt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfah- ren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG). Nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund aner-
7 kannte höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements be- durfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf diese Bestim- mungen haben die Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirt- schaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten), der Schweizerische Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der Schweizeri- sche Treuhänderverband und die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten das Reglement vom 20. Dezember 1993 über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Reglement) erlassen (vgl. BBl 1995 I 369). Dieses trat mit Genehmigung durch das Departement am 20. März 1995 in Kraft. Die Prüfung für den Berufstitel "Diplomierter Steuerexperte" besteht aus ei- ner schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Erstere umfasst eine Dip- lomarbeit und Klausurarbeiten (Art. 23 Abs. 3 und 4 Reglement). Die Klau- surarbeiten erstrecken sich auf die Fächer: "Steuern", "Recht" sowie "Be- triebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (Art. 25 Abs. 1 Regle- ment). Mündlich werden die Fächer "Steuern" sowie wahlweise "Recht" oder "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" geprüft. Zudem ist ein Kurzreferat zu halten über eines von drei Themen, welche dem Kan- didaten 30 Minuten vor Beginn des Referats zur Wahl vorgelegt werden (Art. 26 Reglement). Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten dient eine Notenskala von 1 bis 6, wobei die Note 4 und höhere Noten genügen- de Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 27 Reglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 und der gewichtete Durchschnitt der Fächer "Diplomarbeit Steuern", "Klausurarbeit Steuern" und "Steuern mündlich" (gewichtete Durchschnittsnote) mindes- tens 4,0 betragen. Dabei werden die "Klausurarbeit Steuern" dreifach so- wie die "Diplomarbeit Steuern" und die mündliche Prüfung zweifach ge- wichtet. Ausserdem dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt wor- den sein (Art. 28 Reglement). 3.Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfü- gung gerügt werden (Art. 49 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Diese Grundsät- ze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen über die Verweigerung des Eidgenössischen Diploms. Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Ausle- gung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, hat die Rechtsmittel- behörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwendungen Bezug, die den äusseren
8 Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Prüft die Rechtsmittelinstanz solche Einwendungen nur mit beschränkter Kogni- tion, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 106 Ia 1 E. 3c). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Be- schwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG, der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesver- waltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht (z.B. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (z.B. VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schieds- kommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) eine gewis- se Zurückhaltung. Bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, weicht es nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben- den Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge- genüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich die Auffas- sung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu über- prüfen ist. Weil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die Prüfung ge- wissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entspre- chenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Beschwerdeinstanz hebt einen Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prü- fungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben (VPB 56.16 E. 2.1, VPB 50.45 E. 2, VPB 45.43 E. 2). Ergeben sich solche eindeutigen Anhalts- punkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examens- leistung betreffenden Rügen detailliert einzugehen hat, wenn der Be- schwerdeführer selbst substantiiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs- leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (VPB 61.32 E. 7.2).
9 4.Der Beschwerdeführer rügt betreffend die Fächer "Diplomarbeit" und "Steuern" (schriftlich) Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Ge- hör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Fol- ge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles In- teresse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 125 I 113 E. 3, BGE 124 V 180 E. 4a). Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff. VwVG geregelt. 4.1Zunächst macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids geltend, das Bundesamt habe die jeweilige Auffassung der Prüfungskommission bzw. der Prüfungsexaminatoren unre- flektiert wiedergegeben und sei nicht ernsthaft auf seine Vorbringen einge- gangen. Es habe pauschal und unbesehen auf die Meinung der Prüfungs- kommission abgestellt und eine eigene materielle Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers fehle vollständig. Zudem gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, inwiefern seine Prüfungs- unterlagen (Prüfungsfragen, Prüfungsantworten, Bewertungsraster) be- rücksichtigt worden seien. Damit habe das Bundesamt seine Überprü- fungsbefugnis unzulässigerweise eingeschränkt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.1.1Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behör- de die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Hingegen ist nicht verlangt, dass auf jedes einzelne Argument eingegan- gen wird; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nachdem sich die Kognition von Rechtsmit- telinstanzen bei Prüfungsentscheiden aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, in materieller Hinsicht im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die Prüfung auf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewer- tet worden ist, muss aus der Begründung bloss hervorgehen, dass und weshalb die Bewertung als sachlich begründet erachtet wird. Die Behörde genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den An- forderungen nicht zu genügen vermochten. Weiter kann eine ungenügende Prüfungsantwort nicht durch ausführliche wissenschaftliche Erörterungen in den Rechtsschriften, mit denen das Prüfungsergebnis angefochten wird,
10 ersetzt werden (vgl. Urteil 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.2Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt die materiellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Aufgaben 3 und 4 im Fach "Steuern" (schriftlich) und die dazugehörigen Stellungnahmen der Examinatoren un- ter Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheides zusammengefasst ein- ander gegenübergestellt. In Erwägung 7.3 des angefochtenen Entscheides folgt die rechtliche Wür- digung und die Vorinstanz führte mit Verweis auf ihre eingeschränkte Kog- nition dazu aus, die Examinatoren seien auf alle Rügen des Beschwerde- führers eingegangen und würden bei jeder Teilaufgabe in nachvollziehba- rer Weise darlegen, aus welchem Grund die Antwort des Beschwerdefüh- rers nicht als (vollkommen) richtig gewertet werden könne. Der Beschwer- deführer setze sich "bei den meisten Teilaufgaben" gar nicht mit den Stel- lungnahmen der Examinatoren auseinander. Wo dies aber der Fall sei, könnten die Behauptungen des Beschwerdeführers keine begründeten Zweifel an den Darlegungen der Examinatoren wecken (vgl. E. 7.2 und 7.3 des angefochtenen Entscheids). 4.1.3Die Prüfungskommission bzw. die Examinatoren legten in ihren Stellung- nahmen sowie in der betreffenden Duplik dar, welche Lösungen vom Be- schwerdeführer erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anfor- derungen nicht zu genügen vermochten. Die Vorinstanz erachtete die Be- urteilung der Examinatoren aufgrund deren Ausführungen zu jeder einzel- nen Teilaufgabe als nachvollziehbar und die Bewertung damit als sachlich begründet. Sie hat die Angaben der Examinatoren denjenigen des Be- schwerdeführers gegenübergestellt und kam anschliessend zum Schluss, dieser würde sich bei den meisten Teilaufgaben nicht mit den Stellungnah- men auseinandersetzen oder falls doch, so würden seine Behauptungen keine Zweifel erwecken. Daraus geht mit anderen Worten hervor, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft sowie in ihrer Entscheidfindung auch tatsächlich berück- sichtigt hat. Des Weiteren ist es nicht an der Vorinstanz, eine eigene materielle Bewer- tung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers an Stelle der Examina- toren vorzunehmen. Sie hat einzig zu prüfen, ob deren Bewertung sachlich vertretbar und willkürfrei ist. Der Beschwerdeführer vermag somit mit seiner Rüge nicht durchzudrin- gen.
11 4.2Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Bundesamt habe ohne Begründung auf sein Angebot verzichtet, andere Kandidaten darlegen zu lassen, wie ihre Kolloquien durch die verschiedenen Examinatoren durchgeführt wor- den seien. 4.2.1Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei- en "sowohl betreffend Inhalt als auch bezüglich des zeitlichen Umfangs [der Kolloquien] unterschiedlichste Vorgehensweisen" der Examinatoren "zur Kenntnis" gebracht worden. Diese Umstände liessen "zumindest Zwei- fel daran als berechtigt erscheinen", dass die Prüfungskommission wirklich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, um die Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten zu gewährleisten. 4.2.2Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Be- weise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Behörde kann die Abnahme eines angebotenen Beweises jedoch verweigern, wenn sie aufgrund bereits ab- genommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorwegge- nommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass die- se Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (vgl. VPB 61.80. E. 3.b mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz führt in ihren Entscheid aus, dass in Würdigung der mass- gebenden Reglements- und Wegleitungsbestimmungen die Ausführungen der zuständigen Experten zur Funktion des Kolloquiums einleuchtend er- scheinen. Es sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass das Kollo- quium die Fachnote kaum beeinflusse und eine eigenständige Benotung des Kolloquiums nicht vorgesehen sei. Die Durchführung des Kolloquiums erachtete sie als rechtskonform vorgenommen. Aufgrund dieser Überlegungen verweigerte die Vorinstanz berechtigterwei- se eine weitere Beweisabnahme und es ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt auf die Befragung der Mitkan- didaten des Beschwerdeführers verzichtete. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt worden. 4.3Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Ver- fahren keine Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der Examinatoren, insbesondere den "aufgabenübergreifenden Bewertungs- raster", gewährt worden. Daher sei er nicht in der Lage (gewesen) zu über- prüfen, ob die Prüfungskommission die erforderlichen Vorkehrungen ge- troffen habe, um das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf den Schwierig- keitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit zu gewährleisten.
12 4.3.1Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätz- lich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsin- ternen Meinungsbildung dienen und insofern nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a, mit Verweisen auf die Literatur). Nach Praxis der Rekurskommission EVD erstreckte sich das Aktenein- sichtsrecht im Zusammenhang mit Berufsprüfungen nicht auf alle Prü- fungsunterlagen. Zu den erheblichen und demnach einsehbaren Akten ge- hörten insbesondere die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die schriftlichen Arbeiten des Kandidaten, die Prüfungsprotokolle, die das Prüfungsregle- ment vorschreibt, ferner Notenskalen und dergleichen. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein Grund, von dieser Praxis abzu- weichen. 4.3.2Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in seine Diplomarbeit und die dazugehörige Aufgabenstellung gewährt wurde. Da- mit war er in der Lage, substantiierte Rügen vorzubringen, auf die die Exa- minatoren in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren eingegangen sind. Verweigert wurde dem Beschwerdeführer dagegen die Einsicht in Unterla- gen der Examinatoren betreffend die Diplomarbeit, in welche "keine Form- vorschriften bestehen" (vgl. Schreiben der Prüfungskommission vom 2. November 2004). Dieses Vorgehen der Prüfungskommission ist nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Diplomarbeit enthält die Wegleitung zur Steuerexpertenprüfung einen Katalog von Bewertungskriterien, die in Betracht kommen. Musterlösungen dagegen werden weder vom Berufsbil- dungsgesetz, noch durch die Berufsbildungsverordnung oder das Prü- fungsreglement vorgesehen. Daher sind allfällige Korrekturhilfen der Exa- minatoren und das "aufgabenübergreifende Beurteilungsraster" gemäss Merkblatt zur Diplomarbeit als unverbindliche Lösungsvorschläge zu quali- fizieren, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung die- nen und dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Merkblatt zur Diplomarbeit die Er- stellung des aufgabenübergreifenden Beurteilungsrasters – das im Übrigen keinen Bewertungsraster darstellt – vorsieht (vgl. unveröffentlichter Be- schwerdeentscheide der REKO/EVD vom 9. August 2005 i.S. D. [HB/2004-11] E. 5 und i.S. W. [HB/2004-70] E. 4).
13 Somit ergibt sich, dass die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer die Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der Examina- toren und den aufgabenübergreifenden Beurteilungsraster zu Recht ver- weigert hat. Da das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Diplomarbeit nicht verletzt worden ist, ist auf sein nicht genügend substantiiertes Vorbringen, er sei nicht in der Lage (gewesen) zu überprü- fen, ob die Prüfungskommission die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit zu gewährleisten, nicht weiter einzugehen. 5.Weiter rügt der Beschwerdeführer mehrere Verfahrensfehler im Zusam- menhang mit der Prüfung selbst bzw. deren Durchführung. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar bzw. rechtfertigen es nur dann, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kön- nen oder beeinflusst haben (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundes- gerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000, E. 4 b, wie auch VPB 45.43 E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB 56.16 E. 4). 5.1Betreffend das Fach "Steuern" (schriftlich) bringt der Beschwerdeführer vor, im Prüfungsteil "Internationales Steuerrecht" habe er gegenüber ande- ren Kandidaten Nachteile in verschiedener Hinsicht erlitten. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) schliesst den An- spruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein. Darunter fallen in einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleich- wertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenem Material, speziellen Erläuterungen oder Hinweisen vor oder während der Prüfung. 5.1.1Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bei Aufgabe 4.2 im Fach "Steuern" (schriftlich), Teilgebiet "Internationales Steuerrecht", denjenigen Kandidaten gegenüber, die im Rahmen der Diplomarbeit die Aufgabe "M" zu bearbeiten gehabt hätten, einen Wissensnachteil und vor allem einen Nachteil in zeitlicher Hinsicht erlitten. Jene Kandidaten seien mit dem für die Bearbeitung der Aufgabe 4.2 als Hilfsmittel abgegebenen Doppelbesteuerungsabkommen vertrauter gewesen, da sie sich im Rah- men der Diplomarbeit bereits damit auseinander gesetzt hätten. Um als rechtserheblicher Verfahrensmangel zu gelten, müsste der Umstand, dass gewisse Kandidaten sich mit dem "Erbschafts-Doppelbesteuerungsab-
14 kommen" bereits im Zusammenhang mit der Diplomarbeit auseinander gesetzt hatten, das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers in kausaler Weise un- günstig beeinflusst haben oder zumindest dazu geeignet gewesen sein (vgl. oben). Massgebend ist, dass der Prüfungsstoff den im Reglement und in der Wegleitung festgesetzten Themen und Anforderungen entsprochen hat, was der Beschwerdeführer weder in Bezug auf die Aufgabe 4.2 noch in Bezug auf die Aufgabe "M" der Diplomarbeit bestreitet. Vielmehr räumt der Beschwerde- führer ein, die Aufgabe 4.2 sei mit dem von der Prüfungskommission abgege- benen Abkommen für alle Kandidaten lösbar gewesen. Daher vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge betreffend Ungleich- behandlung der Kandidaten bei Aufgabe 4.2 mangels rechtserheblichem Verfahrensmangel nicht durchzudringen. 5.1.2Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe denjenigen Kandidaten gegenüber einen Nachteil erlitten, die das Seminar des Instituts für Finanz- recht an der Universität St. Gallen vom März 2004 besucht hätten. Da es gemäss Prüfungsreglement für die Zulassung zur Steuerexperten- prüfung nicht Voraussetzung ist, Kurse an einer bestimmten Ausbildungs- stätte besucht zu haben (vgl. Art. 19 Reglement), sind Vor- oder Nachteile von Kandidaten auf Grund des von ihnen besuchten Ausbildungslehrgangs nicht entscheidrelevant für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Zudem stand es dem Beschwerdeführer frei, diesen Kurs eben- falls zu besuchen. 5.2Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Kolloquium sei in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht reglementskonform durchgeführt worden. 5.2.1Der Beschwerdeführer führt aus, die Examinatoren seien davon ausgegan- gen, dass das Kolloquium lediglich der Feststellung diene, ob er die Dip- lomarbeit selbst verfasst habe. Deshalb seien seine Kenntnisse über den für das Thema der Diplomarbeit relevanten Stoff "im Wesentlichen" nur oberflächlich geprüft worden. Damit sei er der Möglichkeit beraubt worden, eine Verbesserung seiner Diplomarbeitsnote zu erreichen. Das Kolloquium habe nach rund 15 Minuten (exklusive der Zeit, welche für die üblichen Förmlichkeiten aufgewendet wurde) mit der Feststellung der Examinatoren geendet, er sei Urheber seiner Diplomarbeit. Gemäss Merkblatt zur Prü- fung sei für das Kolloquium indessen eine Dauer von mindestens 30 Minu- ten vorgesehen, womit auch die von der Prüfungskommission behauptete Dauer von 25 Minuten zu kurz sei. Er habe nachträglich keine Möglichkeit, die von ihm behauptete Dauer des Kolloquiums zu beweisen, deshalb sei die Beweislast umzukehren. Demgegenüber erklären die Examinatoren, das Kolloquium mit dem Be- schwerdeführer habe 25 Minuten gedauert. Das Kolloquium diene der Ab-
15 rundung des Gesamteindrucks, welcher sich aus dem Studium des Be- richts ergebe, sowie der Verifizierung, ob die Arbeit selbständig und ohne Hilfe Dritter verfasst worden sei. Es diene nicht dazu, fehlende oder fal- sche Aussagen in der Diplomarbeit zu ergänzen. Hauptgegenstand der Benotung im Fach "Diplomarbeit" bilde die schriftliche Arbeit. In ausseror- dentlichen Fällen könne es zu Korrekturen der provisorisch für die schriftli- che Arbeit festgesetzten Note nach oben oder unten kommen. Beim Be- schwerdeführer sei keine Ausserordentlichkeit in dem Sinne festgestellt worden, dass er durch profundes Fachwissen Unklarheiten in der schriftli- chen Arbeit beseitigt und gewisse Inhalte zusätzlich illustriert und tech- nisch korrekt erklärt hätte. 5.2.2Damit ist vorliegend der Verlauf des Kolloquiums als massgebender Sach- verhalt, umstritten; es steht "Aussage gegen Aussage". Im Verwaltungs- verfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das mass- gebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjeni- ge die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen ge- bliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Die Examinatoren haben den Verlauf des Kolloquiums in ihren Stellung- nahmen im Beschwerdeverfahren auf Grund ihrer Handnotizen für eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Leistung des Beschwerde- führers rechtsgenüglich dargelegt. An ihrer Darstellung ist daher nicht zu zweifeln, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Kolloquium 25 Minuten gedauert hat. Selbst ohne rechtsgenügliche Darstellung des Verlaufs des Kolloquiums durch die Examinatoren könnte im Übrigen nicht einfach im Sinne einer Beweislastumkehr auf die Behauptungen des Be- schwerdeführers abgestellt werden, wie er dies beantragt (vgl. unveröffent- lichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. September 2001 i.S. S. [01/HB-10] E. 1.6). 5.2.3Zum Argument des Beschwerdeführers, gemäss Merkblatt zur Prüfung sei selbst eine Dauer des Kolloquiums von 25 Minuten zu kurz, ergibt sich fol- gendes: Sowohl im Reglement als auch im Merkblatt zur Steuerexpertenprüfung 2004 wird festgehalten, dass das Kolloquium ca. 30 Minuten dauert. Im Merkblatt wird die Dauer des Kolloquiums lediglich in dem Sinne näher als im Reglement umschrieben, als in Klammern eine Höchstdauer von 45 Mi- nuten angegeben wird. Da die im Merkblatt festgelegte Dauer der im Reg- lement vorgesehenen Dauer von ca. 30 Minuten entspricht, erübrigt es
16 sich, auf das vom Beschwerdeführer angesprochene Verhältnis des Merk- blatts zum Reglement näher einzugehen. Bei der Zeitvorgabe von „ca. 30 Minuten“ handelt es sich um eine ungefähre Richtzeit, was angesichts des Zwecks des Kolloquiums, nämlich der Prüfung der Vertrautheit des Kandi- daten mit dem in der Arbeit behandelten Stoff, als sachadäquat erscheint. Es besteht daher kein Anspruch, auf ein mindestens 30 Minuten dauern- des Kolloquium, zumal allfällige Zeitüberschreitungen oder -unterschreitun- gen vom Verlauf des gesamten Kolloquiums abhängen. Daher ist in der Durchführung eines Kolloquiums von 25 Minuten kein Verfahrensmangel zu erblicken. Hinzu kommt Folgendes: Wie in Erwägung 5 hiervor dargelegt, wäre Vor- aussetzung für die Annahme eines rechtserheblichen Verfahrensmangels, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch ein fünf Minuten länger dauerndes Kolloquium in kausaler Weise hätte beeinflusst werden können. Dies tut der Beschwerdeführer indessen nicht dar, und auf Grund der Akten sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich. 5.2.4Inhaltlich ist das dargestellte Vorgehen der Examinatoren anlässlich des Kolloquiums mit dem Beschwerdeführer weder gemäss Reglement (vgl. Art. 24) noch gemäss Wegleitung (vgl. S. 22 und 23) zu beanstanden. Das Reglement sieht in Bezug auf das Kolloquium in Art. 24 Abs. 5 und 6 vor, dass über die Diplomarbeit spätestens anlässlich der mündlichen Prüfung von den zuständigen Experten mit dem Kandidaten ein Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer geführt wird, durch welches die Vertrautheit des Kandidaten mit dem behandelten Stoff geprüft wird. Die Diplomarbeit ein- schliesslich Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Das rund 30-minütige Kolloquium spielt daher im Vergleich zur Diplomarbeit bloss eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung der gesamten Leistung im Prüfungsfach "Diplomarbeit". In welchen Fällen eine Auf- oder Abrun- dung der provisorischen Note gerechtfertigt ist, liegt im Ermessen der Exa- minatoren. Geeignete Beweismittel, die belegen würden, dass die Exami- natoren davon ausgegangen sein könnten, dass das Kolloquium nur der Feststellung gedient habe, ob er die Diplomarbeit selbst verfasst habe, hat der Beschwerdeführer nicht angeführt und sind für das Bundesverwal- tungsgericht aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 5.2.5Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Kolloquium des Beschwerdeführers mit Verfahrensmängeln in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht behaftet war, die sich in kausaler Weise auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt haben oder ausgewirkt haben könn- ten. 6.Der Beschwerdeführer hat gemäss Notenblatt im Fach „Steuern“ (münd- lich) eine 4.5, im Fach „Steuern“ (schriftlich) eine 3.5 und in der Diplomar- beit inkl. Kolloquium eine 3.0 erreicht. Bei der Berechnung des gewichte- ten Durchschnitts, welcher für das Bestehen der Prüfung bei mindestens
17 4.0 liegen muss, werden die Diplomarbeit sowie die Prüfung „Steuern“ (mündlich) zweifach und die Prüfung „Steuern“ (schriftlich) dreifach ge- wichtet (vgl. Art. 28 Bst. b Reglement). Der Beschwerdeführer rügt nun die Bewertung im Fach „Steuern“ (schriftlich) sowie der Diplomarbeit. In Bezug auf die Zurückhaltung, welche die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Bewertung von schulischen Leistungen ausübt, wird auf vorstehende Erwägung 3 verwiesen. Wie bereits erwähnt, hebt die Be- schwerdeinstanz einen Entscheid nur dann auf, wenn das Ergebnis materi- ell nicht mehr vertretbar erscheint, was einerseits der Fall sein kann, wenn die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder andererseits, wenn sie, ohne übertriebene Anforderun- gen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet ha- ben. Wird in einem Beschwerdeverfahren die Bewertung von Prüfungsleistun- gen gerügt, so haben die Prüfungskommission bzw. die Examinatoren ge- stützt auf ihre internen Notizen im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission Stellung zu nehmen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel überprüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen noch- mals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission EVD ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist davon auszu- gehen, dass die Bewertung korrekt ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Stellungnahme der Examinatoren insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und ein- leuchtend ist (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 10. April 2001 i.S. Z. [00/HB-021] E. 4.1 und vom 13. Ja- nuar 1998 i.S. F. [97/HB-001] E. 8). Es sind für das Bundesverwaltungsge- richt keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 6.1Der Beschwerdeführer erachtet die Bewertung der Diplomarbeit mit der Note 3.0 materiell als nicht vertretbar und beantragt eine 4.5. Das Bundesamt habe in seiner Korrespondenz gebetsmühlenartig wieder- holt, es sei keine einschlägig fachkundige Beschwerdeinstanz und könne nicht als Oberprüfungskommission die Prüfungsarbeit inhaltlich neu über- prüfen. Deshalb habe er um eine Begutachtung seiner Diplomarbeit durch aussenstehende Experten nachgesucht und darauf verzichtet, in seiner Replik auf die Erörterungen der Prüfungskommission erschöpfend einzu- gehen, da er davon ausging bzw. ausgehen musste, dass sich das Bun- desamt nicht in der Lage sehe, die Diplomarbeit und die diesbezüglichen Stellungnahmen selber zu überprüfen. Falls eine weitergehende Stellung- nahme als notwendig erachtet werde, sei der Beschwerdeführer bereit,
18 eine solche auf Verlangen nachzureichen. Trotz dieser Ausführungen ent- halten jedoch bereits die Beschwerde an das Bundesamt unter Ziffer III/2. wie auch die vorliegende Beschwerde auf Seite 7 entsprechende materiel- le Argumentationen zur Beurteilung der Diplomarbeit und es wird auf die Vorbringen der Prüfungskommission eingegangen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Stellungnahme der zuständigen Examinatoren vom 17. Februar 2005 sei gespickt mit unge- nauen, subjektiv geprägten und nicht belegten Einschätzungen, welche nicht geeignet seien, eine objektive und sachgerechte Bewertung einer Di- plomarbeit zu untermauern. Dasselbe gelte auch für den Einwand, die Dip- lomarbeit des Beschwerdeführers vermöge den Bedürfnissen eines Auf- traggebers in der Praxis nicht zu entsprechen. Der Aufbau und die Abfas- sung der Diplomarbeit würden sich stark daran orientieren, wie ein ent- sprechender Bericht in der Praxis tatsächlich abgefasst werde. Zum Sach- verhalt 1 führt der Beschwerdeführer aus, dass das Schwergewicht hier eindeutig auf den mehrwertsteuerlichen Berechnungen lag. Dementspre- chend habe er die ausführlichen und gut referenzierten Berechnungen im Anhang der Diplomarbeit zu Recht ins Zentrum gestellt und den entspre- chenden Textteil an diese Berechnungen angelehnt, wie dies in der Praxis üblich sei. Die zuständigen Examinatoren hätten diesen Berechnungen bei der Bewertung zu wenig Gewicht eingeräumt. Beim Sachverhalt 2 ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in Anbetracht der Aufgabenstellung komme den von den Examinatoren als wesentlich bezeichneten Aspekten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Unter gehöriger Beachtung der Aufgaben- stellung würden die Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weiteres genügen. In Bezug auf Sachverhalt 3 fehle mit Ausnahme der Qualifikation des Zinsverzichts als Lohn nichts materiell Wesentliches, was aufgrund der Aufgabenstellung zwingend hätte abgehandelt werden müssen. Die gegenteilige Ansicht der Examinatoren sei darum abzulehnen. Insgesamt überzeuge das, was die Prüfungskommission vorbringe, nicht. 6.2Das Bundesamt kam nach Prüfung der vorgebrachten Rügen und der Stel- lungnahme der Examinatoren vom 17. Februar 2005 sowie der Duplik vom 30. Mai 2005 in seinem Entscheid zum Ergebnis, die zuständigen Exami- natoren würden aufzeigen, mit welchen Mängeln die Arbeit im formellen Teil sowie in den drei Sachverhalten behaftet ist. Aufgrund dieser Stellung- nahmen könne sich das Bundesamt ein Bild von der Prüfungsleistung ma- chen. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass die von den Examinatoren erfolgte Bewertung offensichtlich zu streng oder sonst un- haltbar sei oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden wären. Die Benotung werde darum als sachgerecht und willkürfrei erach- tet. Auf eine Begutachtung könne verzichtet werden. 6.3In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2005 bezeichnen die Examinato- ren aufgrund des Gesamteindrucks die wenig vertiefte und teilweise fal- sche Auseinandersetzung mit dem Stoff als grösste Schwachstelle der Ar-
19 beit. Entsprechend würden die jeweiligen Empfehlungen, wenn überhaupt als solche angesprochen, den Eindruck der Unsicherheit vermitteln. Weiter habe es der Beschwerdeführer verpasst, den zur Verfügung stehenden Umfang für genügend substantielle und in der Praxis verwertbare Aussa- gen zu nutzen. Durch grosszügige theoretische Abhandlungen habe er sich der Möglichkeit beraubt, alle denkbaren Facetten und Überlegungen darzulegen, die von einem Steuerberater erwartet werden müssten. Insge- samt müsse die Arbeit deshalb als ungenügend qualifiziert werden und die Note sei nicht zu korrigieren. Auf die einzelnen Sachverhalte 1-3 der Aufgabenstellung zur Diplomarbeit wurde ebenfalls eingegangen und jeweils angegeben, welche Ausführun- gen – anstelle der zu ausführlichen theoretischen Einleitungen – konkret verlangt gewesen wären und einer vertieften Auseinandersetzung bedurft hätten. Zum Sachverhalt 1 führen die Examinatoren beispielsweise aus, dass der Beschwerdeführer sich äusserst summarisch und thematisch vermengt mit den wesentlichen Themen auseinandersetze. Es sei hingegen eine schritt- weise Auseinandersetzung bezüglich subjektiver Steuerpflicht verlangt ge- wesen, welche fehle. Sodann wären die verschiedenen Finanzierungsarten systematisch unter dem Aspekt der Vorsteuerkürzung infolge Subventio- nen zu würdigen sowie die Vorsteuerkürzung auf Investitionen und Betrieb sowie der Verzugszins zu ermitteln gewesen. Alsdann wäre als ein mögli- ches Optimierungspotential auf die Folgen der Befristung der vergünstig- ten Darlehenskonditionen einzugehen gewesen. Auf diese Aspekte und auf das Risiko einer allfälligen Busse und insbesondere deren Höhe infol- ge Steuerhinterziehung werde seitens des Beschwerdeführers nicht hin- länglich eingetreten. Zulasten der tatsächlich relevanten Aspekte beschäf- tige sich der Beschwerdeführer vielmehr mit Aspekten, wie etwa der Grup- penbesteuerung, die vorliegend nicht von Vorteil für die Kundschaft seien. Das Legen des Schwergewichts auf ausführliche und schwer lesbare Be- rechnungen im Anhang erhellten das Verständnis aus Sicht des Kunden nicht genügend. Der Beschwerdeführer versäume es, textlich eine praxis- bezogene und verständliche Darstellung der interessierenden Lösungswe- ge zu skizzieren. Auch zu den Sachverhalten 2 und 3 bringen die Examinatoren vor, der Be- schwerdeführer füge zu ausführliche theoretische Ausführungen an. Zu- dem erläutern sie, was in der Arbeit des Beschwerdeführers fehlt. Es kann diesbezüglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden, wo die entsprechenden Argumente zusammengefasst wiedergegeben worden sind. 6.4Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Examinatoren wür- den subjektiv geprägte und nicht belegte Einschätzungen beiziehen. Der Beschwerdeführer erachtet aufgrund der Aufgabenstellung teilweise ande-
20 re Aspekte als wesentlich und bezeichnet seine Ausführungen als umfas- send und vollständig. Wie bereits oben ausgeführt (Erwägung 6) ist in der Regel davon auszuge- hen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungs- leistungen objektiv vorzunehmen. Vorliegend sind ihre detaillierten Ausfüh- rungen nachvollziehbar und einleuchtend. Es fehlen damit konkrete Hin- weise, welche die Beurteilung als fehlerhaft oder völlig unangemessen er- scheinen liessen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Bewertung der Diplomarbeit mit der Note 3.0 ist dementsprechend sachlich begründet und korrekt. Dem Antrag auf Erhöhung kann nicht ent- sprochen werden. 6.5Nach den vorstehenden Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer somit nicht genügend Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Bewer- tung seiner Leistungen in der "Diplomarbeit" durch die Examinatoren ein- deutig zu streng oder sonst unhaltbar gewesen wäre, oder dass offensicht- lich zu hohe Anforderungen gestellt worden wären. Er beantragt jedoch, wie bereits vor der Vorinstanz, seine Diplomarbeit sei von unabhängigen Experten zu begutachten, da die Beschwerdeinstanzen seine Prüfungsleis- tung mangels Fachwissen inhaltlich nicht beurteilen könnten. Ob ein unabhängiger Experte beizuziehen ist, um Prüfungsleistungen zu begutachten, entscheidet sich nach der Praxis in der Regel nach zwei Vor- aussetzungen: Zum einen muss dargetan werden oder sich aus den Akten ergeben, dass die Examinatoren eine Prüfungsleistung widersprüchlich, falsch oder offensichtlich zu streng beurteilt haben. Zum anderen muss als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass eine allfällige Höherbewer- tung der Prüfungsleistung durch den Experten das gesamte Prüfungser- gebnis positiv zu beeinflussen vermöchte (unveröffentlichter Beschwerde- entscheid der REKO/EVD vom 30. Januar 2004 i.S. R. [HB/2002-25] E. 4.2.3 mit Hinweisen). Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, ist bereits die erste die- ser beiden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Überprüfung der Bewertung durch einen neutralen Gutachter nicht in Betracht gezogen hat. Der Be- schwerdeführer vermag somit mit seiner Rüge nicht durchzudringen. 7.Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Prüfung im Fach „Steuern“ (schriftlich) sei mit 146.25 Punkten zu bewerten und die Note auf eine 5.0 anzuheben. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fach „Steuern“ (schriftlich) 98.75 Punkte (inklusive der bei der Nachkorrektur zugestande-
21 nen 2.25 und 0.25 Punkten) erzielt hat. Auch unter Berücksichtigung der Nachkorrektur ist bei dieser erreichten Punktzahl die Note 3.5 zu erteilen. Die Note 4.0 wird ab 105 Punkten, die Note 4.5 ab 120 Punkten und eine 5.0 ab 135 Punkten vergeben. Damit der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden hat, benötigt er im Fach „Steuern“ (schriftlich) mindestens die Note 4.5. Ansonsten erreicht er beim gewichteten Durchschnitt nicht die für das Bestehen erforderliche Note 4.0. 7.1Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde unter Ziffer 3 zum Fach Steuern schriftlich jeweils: -zum Prüfungsteil Mehrwertsteuern schriftlich: Aufgabe 3.1/Frage 1, 2, 3, Aufgabe 3.2/Frage 1, 4, Aufgabe 3.3/Frage 1, 2, -zum Prüfungsteil Internationales Steuerrecht schriftlich: Aufgabe 4.1/Frage 2.1, 2.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11, Aufgabe 4.2/Frage 2.1, 2.2, 2.5, Aufgabe 4.3/Frage 2.3c, Aufgabe 4.4/Frage 2.2, 2.4a, -zum Prüfungsteil Nationales Steuerrecht schriftlich: Aufgabe 5.1/Frage 1.2.a, 3.2.c, 4.1 bzw. 4.a, 4.2 bzw. 4.b, Aufgabe 5.2/Frage 1.1, 2.2.1.a, 2.2.2.a, 3.1 (Teilfragen b und d), Aufgabe 5.3/Frage 2.2, 3.2.a, 5.1, 5.2 und 5.3 aus, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner bzw. der Prü- fungskommission insbesondere dargelegt, dass ... . Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang insgesamt x zusätzliche Punkte beantragt, habe von der Prüfungskommission jedoch keine weiteren Punkte erhalten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen gemäss den Ziffern III./... der Be- schwerde ans Bundesamt, Ziffer III./... der Replik ans Bundesamt sowie Ziffer III./... der Triplik ans Bundesamt verwiesen. Was die Prüfungskom- mission hierzu in der Stellungnahme bzw. der Duplik vorbringe, vermöge nach Ansicht des Beschwerdeführers – auch für Laien ersichtlich – nicht zu überzeugen. Es sei folglich materiell nicht vertretbar, dass dem Be- schwerdeführer für dessen Antwort anstelle der vollen Punktzahl von ins- gesamt x Punkten nur y Punkte gewährt worden seien. Der Beschwerdeführer wiederholt damit seine Einwände, welche er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hatte. Er bezieht sich auf die Stellungnah- me bzw. Duplik der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren. Die Bewertung erachtet er als materiell nicht vertretbar, weil diese Anga- ben seiner Ansicht nach nicht zu überzeugen vermögen. 7.2Das Bundesamt hat für die Überprüfung von Prüfungsleistungen, wie das Bundesverwaltungsgericht, bloss eine eingeschränkte Kognition (vgl. E. 3).
22 Insofern darf es nicht sein eigenes Ermessen an Stelle jenes der Prüfungs- kommission setzen. Diese Einschränkung entbindet es indessen nicht da- von, sich selbst davon zu überzeugen, ob die Bewertung durch die Prü- fungskommission materiell vertretbar und nachvollziehbar ist. Den Examinatoren steht grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Frage zu, welches relative Gewicht den verschiedenen An- gaben, Überlegungen oder Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmt Prüfungsfrage darstel- len, und wieviele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Die Rekurskommission EVD ging daher in ständiger Praxis davon aus, dass es ihr verwehrt ist, bei Rügen derartiger Fragen ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsorgane zu setzen. Das Er- messen der Prüfungsorgane ist indessen dann eingeschränkt, wenn sie ei- nen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die ge- naue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 8. Dezember 2006 i.S. D. [HB/2006-1] E. 8.3 mit wei- teren Hinweisen). Ausserdem liegt es am Beschwerdeführer, die Bewer- tung stichhaltig zu beanstanden. Vermögen seine Einwände keine erhebli- chen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerecht und willkürfreie Benotung als erwiesen. 7.3Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Examinato- ren zu jeder einzelnen Teilaufgabe den Einwänden des Beschwerdefüh- rers gegenübergestellt und geprüft. Dabei hat sich insbesondere gezeigt, dass die Stellungnahmen vollständig waren und die Rügen des Beschwer- deführers nachvollziehbar beantworteten. Folglich hat sie die diesbezügli- chen Rügen abgewiesen. Der Beschwerdeführer hingegen hat sich – wie bereits die Vorinstanz festhielt – bei den meisten Teilaufgaben gar nicht mit den Stellungnahmen der Examinatoren auseinandergesetzt. Auch vor- liegend geht er oft weder vertieft auf die Stellungnahmen noch auf das Ur- teil und die Erwägungen der Vorinstanz ein. Er bringt in der Regel nur zum Ausdruck, dass er die Stellungnahmen der Examinatoren als nicht über- zeugend erachtet und die Bewertung damit nicht vertretbar sei. Eine Be- gründung dazu fehlt meistens. Vereinzelt ist der Beschwerdeführer der An- sicht, dass die von den Examinatoren geforderte Lösung von der Aufga- benstellung nicht gedeckt und die verlangten Hinweise nicht notwendig ge- wesen seien. Zur Aufgabe 3.1 und 3.2 im Prüfungsteil „Mehrwertsteuer schriftlich“ vertritt der Beschwerdeführer beispielsweise die Meinung, die Fragestellung ziele nur auf einzelne Aspekte ab, was vernünftigerweise eine Beschränkung der Antwort darauf nahelege. Die von der Prüfungskommission geforderten
23 Hinweise würden klar über das hinausgehen, was aufgrund der jeweiligen Fragestellung als Antwort gefordert war. Seine Antworten seien deshalb als vollständig anzusehen und mit der vollen Punktzahl zu bewerten. Er bestreitet damit nicht, dass einzelne von den Examinatoren geforderte An- gaben fehlen. Auch ist davon auszugehen, dass die Examinatoren vorlie- gend sämtliche Prüfungen einheitlich und in Orientierung an dasselbe Punkteschema korrigiert haben. Insofern der Beschwerdeführer rügt, dass gemessen an der Aufgabenstellung zu hohe Erwartungen an die Prüfungs- antworten gestellt worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden, denn bei einer höheren Fachprüfung ist von einem Kandidaten zu erwarten, dass er vertiefte und differenzierte Antworten gibt. Aus diesen Gründen erscheint die Bewertung sachlich begründet und nachvollziehbar. Bei der Aufgabe 4.1 zu den Fragen 2.1, 2.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11 sowie bei der Aufgabe 4.2 Frage 2.1, 2.2, 2.5, der Aufgabe 4.3 Frage 2.3.c und der Aufgabe 4.4 Frage 2.2 und 2.4 a führt der Examinator schlüssig aus, wes- halb die betreffenden Antworten des Beschwerdeführers nicht vollständig oder nicht korrekt sind. Weshalb jeweils nicht die volle Punktzahl vergeben werden konnte, wird einzeln begründet und erscheint einleuchtend. Im Zusammenhang mit der Aufgabe 5 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Nachkorrektur 1.75 zusätzliche Punkte gewährt. Auch hier hat der Examinator die vom Beschwerdeführer angefochtene Aufgabe 5.1 Fra- ge 1.2.a, 3.2.c, 4.1 bzw. 4.a, 4.2 bzw. 4.b sowie Aufgabe 5.2 Frage 1.1, 2.2.1.a, 2.2.2.a, 3.1 a und b und Aufgabe 5.3 Frage 2.2, 3.2.a sowie 5.1, 5.2, 5.3 nochmals überprüft und begründet, warum nicht mehr Punkte er- teilt werden können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu finden sind, welche bele- gen würden, weshalb seine Leistung offensichtlich zu tief bewertet worden ist. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, Zweifel an der Darstellung der Examinatoren und an der Korrektheit ihrer Bewertung zu wecken. Die Erhöhung der Punktzahl im Fach „Steuern“ (schriftlich) über die in der Nachkorrektur zugestandenen Punkte hinaus und die Festsetzung der Note auf eine 5.0 ist deshalb abzulehnen. 8.Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei die Grenzfallregelung anzuwenden. Das Berufsbildungsgesetz stellt keine allgemein gültige Grenzfallregelung auf. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Weg- leitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungs- kommission grundsätzlich selbst Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen aufstellen. Dies ergibt sich aus der Kompetenz der Prüfungskommission, die Noten der Kandidaten endgültig festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Reg-
24 lement). Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (BGE 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4). Vorliegend hat die Prüfungskommission anlässlich ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2004 eine Grenzfallregelung beschlossen. Diese besagt, dass eine mündliche Fachnote oder die Note der Diplomarbeit inkl. Kolloquium um 0.5 Noteneinheiten angehoben wird, wenn die Examinatoren diese Möglichkeit vorgesehen haben und dies allein zum Bestehen der Prüfung führt. Weiter werden in den Fächern „Recht“, „Betriebswirtschaft, Rech- nungswesen, Finanzierung“ je 1 Punkt und im Fach „Steuern“ (schriftlich) 2 Punkte erteilt, wenn eine dieser Punkteerhöhungen für sich alleine zum Bestehen der Prüfung führt. Die Examinatoren haben bei der Bewertung der Diplomarbeit des Be- schwerdeführers eine entsprechende Anhebung der Noten nicht vorgese- hen. Sie erachten die Arbeit als ungenügend und halten an der erteilten Note fest. Die Erteilung von 1 Punkt in den Fächern „Recht“, „Betriebswirt- schaft, Rechnungswesen, Finanzierung“ oder von 2 Punkten im Fach „Steuern“ (schriftlich) führt vorliegend alleine nicht zum Bestehen der Prü- fung. Der Antrag um Anwendung der Grenzfallregelung ist deshalb unbegründet und abzuweisen. 9.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass den Anträ- gen des Beschwerdeführers, seine Note in der Diplomarbeit sowie im Fach „Steuern“ (schriftlich) seien zu korrigieren, nicht entsprochen werden kann. Es bleibt bei den erteilten Bewertungen von 3.0 und 3.5. Die Prüfung gilt damit als nicht bestanden, da der gewichtete Durchschnitt nicht mindes- tens 4.0 beträgt. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem am 11. März 2006 geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Des Weiteren ist dem unterliegenden Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 11.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt und mit dem am 11. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen) -der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, mit Beilagen) -der Erstinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Ronald FluryFabia Bochsler Versand am: 4. Juli 2007