Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2209/2006
Entscheidungsdatum
02.07.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Ab te i lun g II B- 22 09 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung:Richter Ronald Flury (vorsitzender Richter), Richter Fran- cesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichts- schreiberin Fabia Bochsler A._______, Beschwerdeführer gegen Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), , Vorinstanz, betreffend Höhere Fachprüfung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

2 Sachverhalt: A.Der Beschwerdeführer legte 2004 die Höhere Fachprüfung für Steuerex- perten ab. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 teilte ihm die Trägerorga- nisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prüfungskommis- sion) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt ergibt sich, dass er in den Fächern "Recht" (schriftlich), "Steuern" (mündlich) und "Kurzreferat" (mündlich) die Fachnoten 2,5, 3,5 und 2,5 erzielte. Der No- tendurchschnitt betrug insgesamt 3,8. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2004, bzw. 7. Januar 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt), mit welcher er die Aufhebung des Entschei- des sowie die Erteilung des Diploms beantragte. Weiter stellte er die Rechtsbegehren, es seien die schriftliche Prüfung im Fach "Steuern" mit der Gesamtpunktzahl von 136 Punkten und der Note 5,0, die mündliche Prüfung im Fach "Steuern" mit der Note 4,5 und die mündliche Prüfung im Fach "Kurzreferat" mit der Note 4,0 zu bewerten. Eventualiter sei die Grenzfallklausel anzuwenden und die Prüfung als bestanden zu erklären, mit der Folge, dass ihm das Diplom zu erteilen sei. Zur Begründung brach- te er im Wesentlichen vor, seine Leistungen in allen drei Fächern seien un- terbewertet worden. Im Fach "Steuern" (mündlich) bemängelte der Beschwerdeführer zudem, dass die Examinatoren B._______ und C._______ Verfahrensfehler be- gangen hätten, die den Prüfungsablauf und die Notengebung verfälscht hätten. Im Fach "Kurzreferat" (mündlich) machte der Beschwerdeführer geltend, es scheine eigenartig, dass gerade mindestens zwei der drei schlechtes- ten Kurzreferate bei den Examinatoren D._______ und E._______ abge- halten worden seien. Er könne nicht erkennen, womit die Examinatoren ihre tiefe Bewertung des Kurzreferats gerechtfertigt hätten. Das Ergebnis stehe auch im Widerspruch zu den Vorbereitungstests. Mit Stellungnahme vom 17. März 2005 beantragte die Prüfungskommis- sion die Abweisung der Beschwerde, denn die Nachkorrektur habe ge- zeigt, dass die erteilten Noten in den angefochtenen Fächern nicht ange- hoben werden könnten. Mit Replik vom 30. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest. Er stellte zusätzlich das Rechtsbegehren, es sei die schrift- liche Prüfung im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzie- rung" mit der Note 6,0 zu bewerten. Zur Begründung machte er eine Unter- bewertung seiner Leistungen in diesem Fach geltend. Weiter rügte er eine

3 Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Fach "Steuern" (mündlich). Mit Duplik vom 5. Juli 2005 beantragte die Prüfungskommission erneut die Abweisung der Beschwerde und beantwortete die Fragen, welche das Bundesamt ihr im Schreiben vom 31. Mai 2005 gestellt hatte. Mit Triplik vom 5. September 2005 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde und der Replik gestellten Anträgen fest. Mit Entscheid vom 26. Januar 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Mit Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler im Fach "Steu- ern" (mündlich) führte es an, es sei vorliegend umstritten, ob der Be- schwerdeführer überhaupt rechtsungleich behandelt worden sei. Eine all- fällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts sei als geheilt zu betrachten, da die Examinatoren in ihrer Stellungnahme auch die Sachverhalte für die Fälle 1 und 2 beigelegt hätten. Dem Vorwurf der Befangenheit des einen Examinators hielt das Bundesamt entgegen, allein die Behauptung des Be- schwerdeführers, der genannte Examinator habe sich mit einer abschätzi- gen Geste über seinen Arbeitgeber geäussert, genüge nicht für die Annah- me der Parteilichkeit. Zudem verstosse es gegen Treu und Glauben, den Ausstand eines Examinators erst im Beschwerdeverfahren zu verlangen. Mit Bezug auf die materiellen Rügen zur Prüfung "Steuern" (mündlich) führte das Bundesamt aus, es sei aus der Stellungnahme der Examinato- ren ersichtlich, zu welchen Themen der Beschwerdeführer befragt worden sei und welche Mängel seine Antworten aufgewiesen hätten. Damit hätten die Examinatoren den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nach- vollziehbar aufgezeigt und auch für Laien einleuchtend ausgeführt, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen seien. Demgegenüber vermöge der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht überzeugend darzulegen, dass die Erklärungen der Examinatoren unglaubwürdig und die Bewertung völlig unangemessen seien. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, wes- halb die Fragen seiner Meinung nach rechtswidrig seien. Alleine der Um- stand, dass er lieber mit geschlossenen statt offenen Fragen geprüft wor- den wäre, reiche jedenfalls nicht aus. Es existierten keine stichhaltigen An- haltspunkte dafür, dass die Examinatoren ihr Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt hätten. Zum Ablauf des "Kurzreferats" äusserte sich das Bundesamt dahingehend, es sei aus der Stellungnahme der Examinatoren ersichtlich, wie der Ablauf des Vortrags gewesen sei und welche Mängel die Ausführungen des Be- schwerdeführers aufgewiesen hätten. Auch hätten die Examinatoren die Art und Weise, wie das Referat vorgetragen worden sei, angegeben. Die Feststellungen der Examinatoren, wonach der Beschwerdeführer sich wie- derholt habe, seine Ausführungen nicht einem konkreten Thema hätten zu- geordnet werden können und der Aufbau konfus gewesen sei, spielten für die Beurteilung der an einem Kurzreferat erbrachten Leistung eine wichtige

4 Rolle. Damit hätten die Examinatoren den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt und auch für Laien einleuch- tend ausgeführt, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen seien. Demgegen- über vermöge der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass die Erklärungen der Examinatoren unglaubwürdig und die Bewertung völlig unangemessen seien. Des Weiteren hielt das Bundesamt fest, mit der Rüge, das betreffende Examinatorenpaar hätte an seine Kandidaten über- trieben strenge Anforderungen gestellt, weshalb deren Bewertung schlech- ter als diejenige anderer Examinatoren ausgefallen sei, vermöge der Be- schwerdeführer nicht durchzudringen. Zum einen könne nicht davon aus- gegangen werden, dass die von diesem Examinatorenpaar geprüften Kan- didaten genau dem Durchschnitt entsprechen würden und zum anderen hätten die beiden Examinatoren auch sehr gute Noten vergeben. Abschliessend stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht im Fach "Steuern" (mündlich) die Note 3,5 und im Fach "Kurzrefe- rat" die Note 2,5 erhalten habe. Zusammen mit der unangefochten geblie- benen Note 2,5 im Fach "Recht" stehe somit bereits fest, dass die Prüfung wegen zu vieler ungenügender Noten als nicht bestanden gelte. Deshalb könne auf das Prüfen der Rügen in den Fächern "Steuern" (schriftlich) und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" verzichtet werden. Damit erweise sich die Beschwerde als unbegründet und sei abzuweisen. B.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er stellt die folgenden Anträge: "1.Es sei der Entscheid der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ("Prüfungskommission") vom 26. Oktober 2004 bzw. des Be- schwerdegegners vom 26. Januar 2006 aufzuheben; 2.Es sei die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Fach Steuern mit der Note 4,5 zu bewerten, eventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, die münd- liche Steuerexpertenprüfung unentgeltlich zu wiederholen und anschliessend sei unter Berücksichtigung der bereits abgelegten und beurteilten Prüfungsfä- cher erneut über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden; 3.Es sei die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Fach Kurzreferat mit der Note 4,0 zu bewerten, eventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, das Kurzreferat unentgeltlich zu wiederholen und anschliessend sei unter Berück- sichtigung der bereits abgelegten und beurteilten Prüfungsfächer erneut über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden; 4.Die Prüfungskommission sei anzuweisen, die schriftliche Prüfung des Be- schwerdeführers im Fach Steuern mit der Gesamtpunktzahl von 136 Punkten und der Note 5,0 zu bewerten; 5.Die Prüfungskommission sei anzuweisen, die schriftliche Prüfung des Be- schwerdeführers im Fach Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung mit der Gesamtpunktzahl von 47,5 und der Note 6,0 zu bewerten, eventualiter sei sie anzuweisen, mindestens die in der Stellungnahme vom 5. September 2005 dargelegten, offensichtlich vom zuständigen Experten bereits zugestande- nen Punkte, in die Prüfungsbewertung einfliessen zu lassen und mit der Ge- samtpunktzahl von 30 Punkten die Note 4,5 zu erteilen;

5 6.Es sei die Steuerexpertenprüfung des Beschwerdeführers als bestanden zu be- urteilen und dem Beschwerdeführer das Steuerexpertendiplom zu erteilen; 7.Es sei die Grenzfallklausel anzuwenden und die Steuerexpertenprüfung des Beschwerdeführers als bestanden zu beurteilen und dem Beschwerdeführer das Steuerexpertendiplom zu erteilen; 8.Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der am 30. Dezember 2004 bezahlte Vorschuss sei zurückzuerstatten." Der Beschwerdeführer verweist in seiner Begründung grundsätzlich auf die bereits von ihm in der Beschwerde vom 7. Januar 2005, in der Replik vom 30. Mai 2005 und in der Triplik vom 5. September 2005 vorgebrachten Ar- gumente. Betreffend das Fach "Steuern (mündlich)" rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da ihm die Prüfungskommission während der Erstellung der vorinstanzlichen Beschwerde trotz dreimaliger Aufforderung die Zustellung der während der mündlichen Prüfung vorge- legten Sachverhalte 1 und 2 verweigert habe. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass es nicht angehe, die Verletzung des Rechts auf Akten- einsicht als geheilt anzusehen, wenn die Akten nach dem Einreichen einer Beschwerde herausgegeben werden. Denn zur möglichst genauen Nach- konstruktion eines Prüfungsablaufs sei es ohne Zweifel hilfreich, wenn an der Prüfung vorgelegte Akten auch bei der Vorbereitung auf ein mutmassli- ches Beschwerdeverfahren vorlägen. Wäre ihm das Akteneinsichtsrecht sofort gewährt worden, hätte er eine wesentlich bessere Ausgangslage ge- habt, der Vorinstanz die offensichtlich falsche Bewertung seiner Leistung darzulegen. Wie wichtig ein Gedächtnisprotokoll sein könne, zeige auch ein Entscheid des deutschen Verwaltungsgerichts, wonach nicht zuletzt aufgrund eines solchen zugunsten des Prüflings entschieden worden sei. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht, der Exa- minator B._______ sei befangen gewesen. Er habe aber keine Gelegen- heit gehabt, diesen Mangel bereits früher zu erkennen, weshalb er dies erst im Rechtsmittelverfahren habe geltend machen können. Ferner hält der Beschwerdeführer an seiner Rüge fest, wonach die Examinatoren sei- ne Leistung im Fach "Steuern (mündlich)" offensichtlich unterbewertet hät- ten. Die Stellungnahmen der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Ver- fahren genügten zudem den Anforderungen nicht, wonach aus der Begrün- dung zumindest ersichtlich sein müsse, welche Fragen der Kandidat kor- rekt beantwortet habe, wo Mängel festgestellt worden seien und welches die richtigen Antworten gewesen wären. Es leuchte ihm deshalb nicht ein, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen konnte, dass die Examinatoren den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufge- zeigt und auch für den Laien einleuchtend ausgeführt hätten, wie sie zu ih- rer Bewertung gekommen seien. Bezüglich der Prüfung im Fach "Kurzreferat" führt der Beschwerdeführer weiter aus, die Examinatoren D._______ und E._______ hätten im Ver-

6 gleich zu anderen Examinatoren massiv tiefer bewertet. Entgegen der Mei- nung der Vorinstanz sei aus der Stellungnahme der Examinatoren der Prü- fungsablauf zu wenig genau umschrieben und somit nicht genügend nach- vollziehbar. Auch scheine die Benotung willkürlich und es sei nicht ersicht- lich, weshalb für Präsentation, Aufbau und Schlusswort nur 1 Punkt erteilt worden sei. Hinsichtlich der Prüfungen in den Fächern "Steuern schriftlich" sowie "Be- triebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" macht der Beschwerde- führer geltend, die Prüfungskommission habe sich nicht zu seinen Ausfüh- rungen in der Replik geäussert. Damit anerkenne die Prüfungskommmissi- on seine dort vorgebrachten Argumente. Den Anträgen in der Replik sei somit zu entsprechen. C.Mit Stellungnahme vom 18. April 2006 beantragte das Bundesamt (Vorins- tanz) die Abweisung der Beschwerde. Es hält fest, soweit der Beschwerde- führer einen Nachteil daraus geltend mache, dass ihm nach den ersten Aussagen der Examinatoren die Fälle 1 und 2 während der Prüfung „Steu- ern mündlich“ nicht schriftlich vorgelegen hätten, verhalte er sich wider- sprüchlich. Er habe in seiner Eingabe vom 30. Mai 2005 nämlich einge- räumt, seiner Meinung nach hätten die Fälle schriftlich vorgelegen. Weil der Beschwerdeführer aus dem Nicht-Vorliegen der Fälle eine rechtsun- gleiche Behandlung gegenüber anderen Kandidaten ableiten wolle, habe er dies zu beweisen. Nach den allgemeinen Beweislastregeln gehe die Be- weislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz räumt ein, dass die Fälle 1 und 2 im Vorfeld der Beschwerde dem Beschwerdeführer zwar nicht zugestellt, im Rahmen der Stellungnahme der Prüfungskommis- sion jedoch herausgegeben worden seien. Die Vorinstanz erachte daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt und die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen eine Heilung als nicht überzeugend. Weiter hält die Vorinstanz dem Vorwurf des Beschwerdeführers in Bezug auf die nicht ausreichend begründeten Stellungnahmen der Examinatoren entgegen, dass die Examinatoren nicht verpflichtet seien, jede Rüge im Detail zu wi- derlegen. Die Stellungnahmen könnten sich auf die für den Beschwerde- entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz führt schliesslich aus, dass bei der Bewertung des Kurzre- ferats zu beachten sei, dass jenes nur bedingt mit einer mündlichen Prü- fung verglichen werden könne. Aufgrund der Vortragsform und der Kürze des Referats sei hier zudem der subjektive Eindruck noch wichtiger als bei einer mündlichen Prüfung. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Kriteri- en wie Präsentation, Aufbau und Schlussfolgerung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Examinatoren ihre Bewertung der Prä- sentation und des Aufbaus begründet. Den Examinatoren könne schliess- lich kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie zu einer kaum vorhandenen Schlussfolgerung keine substantiierte Begründung abgegeben hätten.

7 D.Mit Vernehmlassung vom 20. April 2006 beantragte die Prüfungskommissi- on (Erstinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Sie hält ergänzend fest, dass die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen auf die materielle Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers zu den Fächern "Steuern schriftlich" und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" ver- zichtet habe. Schliesslich weist sie noch darauf hin, dass der Beschwerde- führer zur Höheren Fachprüfung für Steuerexperten 2006 angetreten sei. Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte der Beschwerdeführer der Rekurskommission EVD mit, er habe die Steuerexpertenprüfung 2006 er- neut nicht bestanden und er legte den Prüfungsentscheid bei. E.Am 19. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, Abtei- lung II, die Übernahme des vor der Rekurskommission EVD hängigen Ver- fahrens. F.Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen wird, soweit für den Ausgang des Verfahrens notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Der Beschwerdeentscheid des Bundesamts vom 26. Januar 2006 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (Art. 61 Abs. 2 BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 2) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf- genommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössi- schen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds- kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

8 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung berührt und hat inso- fern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt jedoch den Antrag, einzelne Fachnoten zu korrigieren und scheint die Anhebung diverser Punktzahlen und Noten als selbstständige Rechtsbegehren aufzufassen. Diesbezüglich ist zu beach- ten, dass im Beschwerdeverfahren in der Regel einzig das Prüfungsergeb- nis und damit die Nichterteilung des Diploms den Streitgegenstand darstel- len. Die einzelnen Fachnoten sind hierbei nur Begründungselemente, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen. Sie können unter diesen Umstän- den nicht selbstständig angefochten werden (BVGE B-2202/2006 vom 25. Januar 2007 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Insofern der Beschwerde- führer einzelne Fachnoten anficht, ist deshalb darauf nicht einzutreten. 2.Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Berufsbildungsge- setz vom 19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom 19. Novem- ber 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Das neue Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständi- gen Organisationen der Arbeitswelt ist. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzu- stellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). In Wahrnehmung dieser Befugnis haben die Treuhand-Kammer (Schwei- zerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandex- perten), der Schweizerische Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der Schweizerische Treuhänderverband und die Schwei- zerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten das Reglement vom

9 20. Dezember 1993 über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Re- glement) erlassen (BBl 1995 I 369). Die Prüfung für den Berufstitel "diplo- mierter Steuerexperte" besteht aus einer schriftlichen und einer mündli- chen Prüfung. Erstere umfasst eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten (Art. 23 Abs. 3 und 4 Reglement). Die Klausurarbeiten erstrecken sich auf die Fächer: "Steuern", "Recht" sowie "Betriebswirtschaft, Rechnungswe- sen, Finanzierung" (Art. 25 Abs. 1 Reglement). Mündlich werden die Fä- cher "Steuern" sowie wahlweise "Recht" oder "Betriebswirtschaft, Rech- nungswesen, Finanzierung" geprüft. Zudem ist ein Kurzreferat zu halten über eines von drei Themen, welche dem Kandidaten 30 Minuten vor Be- ginn des Referats zur Wahl vorgelegt werden (Art. 26 Reglement). Zur Be- wertung der einzelnen Prüfungsarbeiten dient eine Notenskala von 1 bis 6, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 27 Reglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 und der gewichtete Durchschnitt der Fächer "Diplomarbeit Steuern", "Klausurarbeit Steuern" und "Steuern mündlich" (gewichtete Durchschnittsnote) mindes- tens 4,0 betragen. Dabei werden die "Klausurarbeit Steuern" dreifach so- wie die "Diplomarbeit Steuern" und die mündliche Prüfung zweifach ge- wichtet. Ausserdem dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt wor- den sein (Art. 28 Reglement). 3.Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfü- gung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen über die Verweigerung des Eidgenössischen Diploms. Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Ausle- gung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, hat die Rechtsmittel- behörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Prüft die Rechtsmittelinstanz solche Einwendungen nur mit beschränkter Kogni- tion, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 106 Ia 1 E. 3c). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Be- schwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG, und rechtfertigt die Gut- heissung der Beschwerde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesver- waltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht (z.B. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (z.B. VPB

10 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schieds- kommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) eine gewis- se Zurückhaltung. Bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, weicht es nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben- den Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Exa- mensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un- gleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich in Lehre und Praxis die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei und umfas- send, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. Weil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die Prüfung ge- wissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis einer behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entspre- chenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Be- weismitteln getragen sein. Die Beschwerdeinstanz hebt einen Entscheid überdies nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar er- scheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderun- gen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet ha- ben (VPB 56.16 E. 2.1, 50.45 E. 2, 45.43 E. 2). Ergeben sich solche ein- deutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Be- wertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert einzugehen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiiert und überzeugend An- haltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (VPB 61.32 E. 7.2). 4.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör geltend, da ihm das Akteneinsichtsrecht bei der Prüfung "Steuern mündlich" nicht gewährt worden sei. Trotz dreimaliger Aufforde- rung seien ihm die während der Prüfung vorgelegten Sachverhalte nicht zugesandt worden. Dadurch sei ihm eine Nachkonstruktion der mündlichen Prüfung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren verunmöglicht worden. Eine Heilung könne nachträglich nicht mehr erwirkt werden. Der Beschwer- deführer bringt insbesondere vor, der von der Prüfungskommission zitierte Entscheid VPB 61.30 sei nicht vergleichbar, handle dieser doch von einer schriftlichen Prüfung, bei welcher dem Prüfling bei der Akteneinsichtnahme einzig das Anfertigen von Kopien verwehrt wurde. Vorliegend habe der Be-

11 schwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde vorerst den Prü- fungsablauf der mündlichen Prüfung nachkonstruieren und schriftlich ver- fassen müssen, was ihm aufgrund der verweigerten Einsicht in die beiden Sachverhalte erschwert worden sei. Die Wichtigkeit einer möglichst genau- en Aufzeichnung einer mündlichen Prüfung aus der Sicht des Prüflings (sog. Gedächtnisprotokoll) zeige auch ein Entscheid des deutschen Ver- waltungsgerichts Halle auf. Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts verstosse gegen die Verfassung, das Gesetz sowie das Merkblatt "Akten- einsichtsrecht" der Vorinstanz. 4.1Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien. Zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungs- verfahren in Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) konkretisiert worden ist, gehört insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die Verfahrensbe- teiligten sollen im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung von den Ent- scheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines be- sonderen Interesses Kenntnis nehmen können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 359). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Parteien oder ihre Vertreter An- spruch darauf, am Sitz der verfügenden Behörde oder bei einer durch die- se bezeichneten kantonalen Behörde unter anderem alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. Der Anspruch auf Akteneinsicht kann auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden, wenn der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaub- haft machen kann (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Recht auf Akteneinsicht besteht daher nicht erst wenn ein Verfahren hän- gig ist, sondern bereits vorher, wenn es beispielsweise darum geht, die Prozesschancen abzuwägen. Folglich sind sowohl die Prüfungskommissi- on – im Hinblick auf die allfällige Einleitung eines Beschwerdeverfahrens durch den Prüfungskandidaten – als auch die Vorinstanz gehalten, das Ak- teneinsichtsrecht zu gewähren. Zu den Aktenstücken, in welche Einsicht zu gewähren ist, gehören nach ständiger Praxis insbesondere auch die ei- genen Unterlagen von Prüfungen, über deren Rechtmässigkeit zu ent- scheiden ist. Dies soll dem Kandidaten dazu dienen, nachträglich die Beur- teilung seiner Prüfungsarbeit nachzuvollziehen und allenfalls ein Rechts- mittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen (vgl. VPB 68.132 E. 3; BGE 121 I 225 E. 2b). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorins-

12 tanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zu- stehen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 115 V 305 E. 2h; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 517). In neueren Entscheiden ist das Bundesgericht allerdings deutlich zurückhaltender und will die Heilung nur noch zulassen, wenn die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 366 mit weiteren Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sin- ne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegen- den Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V 187, E. 3d). 4.2Die beiden Examinatoren des Prüfungsfachs "Steuern mündlich" hatten im Vorfeld der Beschwerde auf die verschiedenen Aufforderungen des Be- schwerdeführers vom 8. November, 21. November und 15. Dezember 2004 die Herausgabe der an der mündlichen Prüfung vorgelegten Sach- verhalte 1 und 2 verweigert. In der Stellungnahme vom 17. März 2005 wur- den diese Prüfungssachverhalte jedoch als Beilage 1 und 2 der Stellung- nahme des einen Examinatoren beigefügt. Die Herausgabe der Sachverhalte 1 und 2 ist von den Examinatoren bzw. der Prüfungskommission vor Einreichung der Beschwerde verweigert wor- den, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen könnte. In An- betracht der betreffenden Unterlagen würde diese Verletzung nicht beson- ders schwer wiegen, so dass eine Heilung nicht grundsätzlich auszuschlie- ssen wäre. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sämtliche verlangten Prüfungsunterlagen im Beschwerdeverfahren vor Entscheidfäl- lung der Vorinstanz einsehen konnte. Der Beschwerdeführer hatte somit im Rahmen seiner Replik (wie auch Triplik) vor der Vorinstanz Gelegen- heit, seine Schilderungen des Prüfungsablaufs zu ergänzen und auf die vorgelegten Sachverhalte ausführlich einzugehen, was er denn auch tat (S. 16 ff. seiner Replik). Die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers waren damit bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vollständig gewahrt worden und die Gehörsverletzung durch die Prüfungskommission wäre als geheilt zu betrachten. 4.3Der Beschwerdeführer betont weiter die Wichtigkeit einer zeitnahen Nach- konstruktion einer mündlichen Prüfung und macht geltend, die Berücksich- tigung des Zeitablaufs sei ein wesentliches Element bei der Beurteilung ei- ner allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie nachfolgende Erwä- gungen zeigen, kann die Frage, ob der Zeitablauf bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Umständen überhaupt eine wesentliche Voraus- setzung darstellen könnte, im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen wer- den.

13 Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinerseits bereits seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 7. Januar 2005 als Beilage 17 die Be- stätigung eines anderen Prüfungsteilnehmers beifügte, in welcher die Sachverhalte 1 und 2 zusammengefasst wiedergegeben werden und Letz- terer bestätigt, diese anlässlich der Prüfung "Steuern mündlich" schriftlich vorgelegt bekommen zu haben. Obwohl der Beschwerdeführer damit vor- derhand beabsichtigte, seine Behauptung zu stützen, die genannten Sach- verhalte seien den anderen Teilnehmern im Gegensatz zu ihm schriftlich vorgelegt worden, zeigt dies doch auf, dass sich der Beschwerdeführer durchaus an die genannten Sachverhalte zu erinnern vermochte. Es er- weist sich damit, dass die vom Beschwerdeführer als wichtig erachtete, möglichst zeitnahe Nachkonstruktion des Prüfungsablaufs durch die an- fängliche Verweigerung der Herausgabe der beiden Sachverhalte nicht wesentlich beeinflusst worden ist. Der Umstand, dass die Sachverhalte 1 und 2 dem Beschwerdeführer erst rund vier Monate nach seiner ersten Aufforderung um Zustellung herausgegeben wurden, hinderte den Be- schwerdeführer vorliegend jedenfalls nicht an der Nachkonstruktion der mündlichen Prüfung. Sein diesbezüglicher Einwand ist deshalb unbegrün- det. Der Beschwerdeführer verweist ausserdem auf einen Entscheid des Ver- waltungsgerichts Halle, durch welchen ein negativer Prüfungsentscheid aufgrund der präzisen Schilderungen der Prüfungskandidatin aufgehoben worden war. Der Examinator hatte dabei dem detaillierten Gedächtnispro- tokoll der Kandidatin nicht substantiiert widersprochen. Das Verwaltungs- gericht stellte fest, dass anhand des Protokolls ein nachvollziehbares Bild über den Verlauf der Prüfung habe geliefert werden können. Es qualifizier- te die Prüfung als unfair, da während der Prüfung Verfahrensfehler aufge- treten seien. Es ist von Bedeutung, dass es hierbei darum ging, das Ge- samtbild einer 25-minütigen Prüfung aufzuzeigen, welche von zahlreichen Unterbrechungen sowie unpässlicher Wortwahl und Verhalten des Exami- nators geprägt war. Der Fall ist damit mit dem vorliegenden nicht ver- gleichbar. 4.4Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine Sanktionie- rung aufgrund der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs ver- langt. Dabei verkennt er, dass eine solche Sanktionierung einzig die Rück- weisung an die Vorinstanz zur nachträglichen Gewährung des Aktenein- sichtsrechts zur Folge haben könnte, was folglich einem Leerlauf und da- mit einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens gleichkommen würde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Rüge des Be- schwerdeführers als unbegründet erweist. 5.Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung "Steuern mündlich" vor, es seien Verfahrensfeh- ler begangen worden, die den Prüfungsablauf und die Notengebung ver- fälscht hätten.

14 5.1Der Beschwerdeführer macht geltend, das Nichtausteilen der Sachverhalte 1 und 2 während der Prüfung stelle einen Verfahrensfehler dar. Weder das Prüfungsreglement noch die Wegleitung sehen vor, dass den Kandidaten der jeweilige Sachverhalt schriftlich vorzulegen ist. Die Exami- natoren geniessen somit in der diesbezüglichen Ausgestaltung der mündli- chen Prüfung einen erheblichen Ermessensspielraum. Es ist ihnen freige- stellt, ob sie allfällige Prüfungsfragen und -sachverhalte den Kandidaten schriftlich austeilen wollen oder nicht. Allein die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer den Sachverhalt vorliegend allenfalls nicht schriftlich vor- gelegt erhielt, stellt folglich noch keinen Mangel im Prüfungsablauf dar. 5.2Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, den anderen Kandidaten seien, im Gegensatz zu ihm, die Sachverhalte 1 und 2 schriftlich vorgelegt worden, was unterschiedliche Prüfungsbedingungen geschaffen habe. Der Be- schwerdeführer ist der Ansicht, ihm sei durch das Nichtvorlegen der Sach- verhalte 1 und 2 ein Nachteil erwachsen. Es verstehe sich von selbst, dass es schwieriger sei, einen Sachverhalt genau zu erfassen, wenn er nur er- zählt werde. Die Examinatoren hätten mit dem unterschiedlichen Vorgehen eine vergleichbare Bewertung der Kandidaten per se verunmöglicht und eine rechtsungleiche Behandlung bewirkt. 5.3Die Examinatoren geben demgegenüber in ihrer (zweiten) Stellungnahme vom 11. März 2005 an, eine nochmalige Überprüfung der Unterlagen hätte ergeben, dass sämtliche Prüfungsabsolventen die Fälle 1 und 2 auch in schriftlicher Form erhalten hätten. Damit steht diese Aussage im Wider- spruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachver- haltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (MICHELE ALBERTINI, Der verfas- sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer un- bewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführer, der mit seiner Rüge der Ungleichbehandlung Rechte zu seinen Gunsten ableiten will. Der mass- gebliche Sachverhalt ist umstritten; es steht "Aussage gegen Aussage". Wessen Sachverhaltsdarstellung zutrifft, lässt sich im Nachhinein nicht mit Sicherheit feststellen. Es kann hingegen nicht gesagt werden, dass die Sachverhaltsdarstellung der Prüfungskommission an sich unglaubwürdig wirkt. Es zeigt sich vielmehr, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers widersprüchlich sind. So berief sich der Beschwerdeführer anfangs vehement darauf, auch die Sachverhalte 1 und 2 anlässlich seiner mündli- chen Prüfung schriftlich vorgelegt bekommen zu haben. Erst aufgrund an-

15 derweitiger Aussagen der Examinatoren meinte er, "es blieb dem Be- schwerdeführer nichts anderes übrig, als zu glauben, dass die Examinato- ren die Sachverhalte nicht schriftlich vorgelegt haben und er sich somit ge- irrt hat" (Replik vom 30. Mai 2005, S. 14). Nachdem die Examinatoren ih- rerseits ihre am 26. November 2004 ausdrücklich bestätigte Aussage (vgl. Beilage 16 der Beschwerde) zurücknahmen und die Sachverhalte 1 und 2 ebenfalls schriftlich vorgelegt haben wollen, beruft sich der Beschwerde- führer auf deren erste Aussage, die Sachverhalte 1 und 2 seien nicht aus- geteilt worden. Die Examinatoren seien bei ihrer Aussage ausdrücklich zu behaften. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Unter den gegebenen Umständen und mit dem genannten Vorgehen bleibt es bei der Behaup- tung, der Beschwerdeführer hätte die Sachverhalte 1 und 2 nicht erhalten. Dieser Behauptung scheint sich der Beschwerdeführer nicht einmal selber sicher zu sein und vermag sie denn auch nicht mit geeigneten Beweismit- teln zu untermauern. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Be- schwerdeführer aus dem allfälligen Nicht-Vorlegen der Sachverhalte 1 und 2 ein Nachteil hätte erwachsen sollen. So bringt er insbesondere nicht substantiiert vor, wie sich dies negativ auf die Bewertung seiner Prüfungs- leistung niedergeschlagen haben soll. Damit sind weder die Behauptung, dass dem Beschwerdeführer die Sach- verhalte 1 und 2 nicht vorgelegt worden, noch die Rüge, dass ihm ein Nachteil aufgrund einer Ungleichbehandlung der Prüfungskandidaten ent- standen sein soll, bewiesen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Be- schwerdeführers sind unbegründet. 5.4Sodann wirft der Beschwerdeführer den Examinatoren im Zusammenhang mit der Herausgabe der Sachverhalte 1 und 2 ein zwiespältiges Verhalten vor, welches unhaltbar sei, einen schweren Verfahrensfehler darstelle, die Note verfälscht habe und nur dadurch geheilt werden könne, dass dem Be- schwerdeführer die beantragte Note erteilt werde. Mit diesen Rügen vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht durchzu- dringen. Die Rechtsmittelinstanz prüft einzig Einwendungen, die den äus- seren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Vorliegend weist der Beschwerdeführer jedoch auf Widersprüche hin, wel- che erst nach Prüfungsende und vorgenommener Bewertung stattgefun- den haben. Es ist nicht ersichtlich, wie das Verhalten der Examinatoren nach der Prüfung einen Einfluss auf den Ablauf der Prüfung und die No- tengebung gehabt haben soll. Der Umstand, dass die Examinatoren ihre anfängliche Aussage revidieren mussten, hat nichts mit dem Prüfungser- gebnis und dem Prüfungsablauf zu tun. Der Einwand ist insofern unbe- gründet. 6.Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Examinator B._______ sei befangen gewesen. Die Bemerkung des Examinators an

16 der mündlichen Prüfung, seine Befragungsmethodik sowie die Verweige- rung des Akteneinsichtsrechts hätten ihn zu dieser Erkenntnis geführt. 6.1Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Examinator, welcher auf einem kantonalen Steueramt arbeite, hätte nach seinem Arbeitgeber und Arbeitsort gefragt und auf die entsprechenden Angaben mit einem höhnischen Lachen und der Bemerkung "Ja, ja, der Arbeitgeber ist be- kannt, bis jetzt hatten wir nur Kandidaten von PwC, sie ist, glaube ich, eine der Grössten in der Branche" geantwortet. Aufgrund dieser Äusserung sei beim Beschwerdeführer das Gefühl aufgekommen, dass er die Prüfung ge- genüber einer Person mit vorgefasster Meinung abzulegen habe und der Examinator ihn als "Vertreter einer gegnerischen Partei" verstehe. Die Fra- gen seien dann kurz, spitzfindig und unklar formuliert gewesen und der Be- schwerdeführer habe nicht die Gelegenheit gehabt, sein Wissen darzule- gen. Die vehemente Verweigerung des Akteneinsichtsrechts im nachfol- genden Beschwerdeverfahren hätte den während der mündlichen Prüfung gewonnenen Eindruck bestätigt und liesse keinen anderen Schluss zu, als dass der Examinator dem Beschwerdeführer gegenüber parteiisch einge- stellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, er habe keine Gelegenheit gehabt, die Parteilichkeit des Examinators bereits früher zu erkennen, weshalb er dies erst im Beschwerdeverfahren habe geltend ma- chen können. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2005 weist der Examinator den Vorwurf der Befangenheit zurück. Insbesondere sei die Leistung des Be- schwerdeführers aufgrund der Arbeitgeberin nicht tiefer eingestuft worden und die anderen drei Kandidaten derselben Arbeitgeberin hätten ausser- dem einen Notendurchschnitt von 5,0 erzielt. 6.2Das Reglement nennt unter Art. 9, dass zu den Prüfungen durch die Prü- fungskommission weitere Sachverständige als Experten beigezogen wer- den können (Abs. 1). Wer gegenüber einem Kandidaten befangen ist, ins- besondere wegen Verwandtschaft oder wegen eines früheren, gegenwärti- gen oder vorgesehenen Arbeitsverhältnisses, hat als Experte in den Aus- stand zu treten (Abs. 2). Im Zusammenhang mit der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fä- higkeitsprüfungen ist ausserdem Art. 10 VwVG massgebend (Art. 2 Abs. 2 VwVG). Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sa- che ein persönliches Interesse haben (Bst. a) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Ausschlussgründen, die zwingend zu beachten sind, und Ablehnungsgründen, deren Geltendmachung den Beteiligten frei steht. Alle in Art. 10 VwVG genannten Gründe müssen von Amtes wegen berück- sichtigt werden, ohne dass es einer speziellen Geltendmachung durch Be- teiligte bedarf (BGE 119 V 456 E. 3b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,

17 Rz. 247 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Pro- zessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1105). Ausstandsgründe sind grundsätzlich ungesäumt vorzubringen, sobald die Partei sie erkennt (KÖLZ/HÄNER, a.a.O. Rz. 258). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Es genügt, wenn Um- stände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erschei- nen (VPB 61.33 E. 6.1 f., BGE 119 V 456 E. 5b). Allein subjektiv wahrge- nommenes unfreundliches Verhalten während der Prüfung stellt keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar. Aufgrund der besonderen Umstände einer Prüfungssituation reichen einzelne, allenfalls etwas wenig bedachte Äusserungen eines Examinators nicht aus, um dessen Befan- genheit zu begründen. Dasselbe gilt für das Verhalten nach der Prüfung (BGE 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2). 6.3Vorliegend stösst sich der Beschwerdeführer insbesondere am Verhalten des Examinators während und nach der Prüfung. Seine diesbezüglichen Einwendungen gegen das Verhalten des Examinators beruhen jedoch auf subjektiver Interpretation seines sowohl an der Prüfung gewonnenen Ein- drucks wie auch des Verhaltens des Examinators im Nachgang zur Prü- fung. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Examinators ist hingegen – wie nachfolgend gezeigt wird – in objektiver Weise unbegründet. Allein aus der Bemerkung in Bezug auf die Arbeitgeberin des Beschwerde- führers kann nicht auf Parteilichkeit des Examinators geschlossen werden, denn diese Äusserung lässt keine persönliche Antipathie des Examinators gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen. Auch der Umstand, dass sich die beiden im späteren Berufsleben allenfalls einmal als Vertreter ver- schiedener Interessen gegenüber stehen könnten oder bereits einander gegenüber standen, vermag die Befangenheit des Examinators nicht zu begründen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die schriftlich vorge- legten Prüfungssachverhalte im Voraus vorbereitet worden sind und des- halb nach Prüfungsbeginn und nachdem der Beschwerdeführer seine Ar- beitgeberin bekannt gab, nur beschränkt auf die Fragestellung Einfluss ge- nommen werden konnte. Konkrete Umstände, welche auf die Voreingenommenheit schliessen lies- sen, sind in der anfänglichen Nichtherausgabe der Sachverhalte 1 und 2 nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats ebenfalls nicht ersichtlich. Sie liefern keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass einer der Examinato- ren dem Beschwerdeführer gegenüber parteiisch eingestellt gewesen sein könnte. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdefüh-

18 rer die Prüfungsaufgaben 3 bis 5 unverzüglich zugänglich gemacht worden waren. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Kontakt zu den Examinatoren jeweils über das Prüfungssekretariat stattfand. Dieses nahm aufgrund der Aufforderung zur Herausgabe der Sachverhalte Kontakt mit den beiden Examinatoren auf und leitete deren Antwort an den Beschwerdeführer wei- ter. Die anfängliche Verweigerung der Herausgabe der Sachverhalte 1 und 2, welche dann revidiert werden musste, stellt in diesem Kontext eine un- bedeutend kleine Rolle dar. Darin eine speziell gegen den Beschwerdefüh- rer gerichtete Parteilichkeit des einen Examinators zu sehen und daraus gar eine persönliche Antipathie dieses Examinators gegenüber dem Be- schwerdeführer ableiten zu wollen, geht zu weit und erscheint gesucht. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen lässt aus diesen Grün- den nicht auf Voreingenommenheit des Examinators schliessen. Der Beschwerdeführer rügt weiter die gewählte Befragungsmethodik und führt dies als Beleg für die Befangenheit des Examinators an. Es gehört je- doch zum Wesen einer Prüfung, dass auf unterschiedliche Fragetypen ein- gegangen werden muss. Kurze Fragen, welche in der Regel eine präzise Antwort verlangen, wechseln sich oft mit offener formulierten und umfas- senderen Fragen ab, welche dem Prüfling eine breiter gefasste Antwort er- lauben. Die jeweiligen Fragen können im einzelnen subjektiv einerseits als "spitzfindig" oder andererseits als "unklar" empfunden werden, geben aber objektiv gerade die Möglichkeit, das Wissen unterschiedlich zu präsentie- ren. Im Übrigen liegt es weitgehend im Ermessen der Examinatoren, wie sie die Prüfung konkret ausgestalten wollen. Dieses Ermessen wurde vor- liegend nicht überschritten und der Vorwurf der Parteilichkeit erweist sich materiell als unbegründet. Die Frage, ob der Einwand der Befangenheit rechtzeitig vorgebracht worden ist, kann deshalb offen gelassen werden. 7.Der Beschwerdeführer erzielte mit einer 2,5 im Fach "Recht schriftlich", ei- ner 3,5 im Fach "Steuern mündlich" und einer 2,5 im "Kurzreferat" drei un- genügende Noten. Die Note 2,5 im Fach "Recht schriftlich" ist unangefoch- ten geblieben. Gemäss Prüfungsreglement dürfen nicht mehr als zwei No- ten unter 4,0 erteilt werden, ansonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt. Vorab ist deshalb die Bewertung der ebenfalls mit einer ungenügen- den Note bewerteten Prüfung "Steuern mündlich" sowie des "Kurzreferats" zu prüfen. Können diese beiden Noten nämlich nicht angehoben werden, gilt die Prüfung als nicht bestanden und die Beschwerde ist abzuweisen, ohne dass die übrigen Rügen in den anderen Fächern zu prüfen wären. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfung "Steuern mündlich" so- wie das "Kurzreferat" seien unterbewertet worden. Bei beiden Fächern sei- en der Prüfungsablauf von der Prüfungskommission bzw. von den Exami- natoren nicht nachvollziehbar und die Bewertung nicht einleuchtend darge- legt worden. Das "Kurzreferat" sei von den Examinatoren unzulässig streng und willkürlich benotet worden.

19 7.1In Bezug auf die Prüfung "Steuern mündlich" bringt der Beschwerdeführer vor, die verschiedenen Schreiben der Prüfungskommission würden den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs und der Benotung nicht genügen. Es werde weder aufgeführt, welche Fragen kor- rekt beantwortet worden seien, noch die richtigen Antworten angegeben. Einzig angebliche Mängel seien aufgeführt worden. 7.1.1Wenn das Prüfungsreglement – wie im vorliegenden Fall – keine Protokol- lierungspflicht vorsieht, sind die Examinatoren nicht verpflichtet, ein förmli- ches Wortprotokoll der mündlichen Prüfung zu verfassen (vgl. Hinweise bei MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwal- tungsprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 143, Fn. 198). Wird aber in ei- nem Beschwerdeverfahren die Bewertung einer Prüfungsleistung gerügt, so haben die Prüfungskommission bzw. die Examinatoren gestützt auf ihre internen Handnotizen im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungs- kommission Stellung zu nehmen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Ihre Stellungnah- me muss genügend detailliert sein, um daraus den Ablauf der mündlichen Prüfung erkennbar zu machen. Insbesondere ist darzulegen, welche Auf- gaben an der mündlichen Prüfung gestellt worden sind, welche Leistungen der Beschwerdeführer erbracht hat und worin genau allfällige Mängel bei der Beantwortung gelegen haben. Denn nur wenn der Prüfungsablauf für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbar ist, kann untersucht werden, ob die Begründung der Examinatoren als materiell vertretbar erscheint oder ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände eine gewisse Er- heblichkeit aufweisen (VPB 63.88 E. 5, VPB 61.32 E. 10.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission EVD war in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Be- wertung der Prüfungsleistung objektiv vorzunehmen. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlten und die Beurteilung nicht als feh- lerhaft oder völlig unangemessen erschien, wurde angenommen, dass die Darstellung der Examinatoren bezüglich des Prüfungsablaufs zutraf und die Bewertung korrekt war. Es lag am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig und substantiiert zu beanstanden. Vermochten seine Einwände keine erheblichen Zweifel zu wecken, so galt eine sachgerechte und will- kürfreie Benotung als erwiesen. Vorausgesetzt wurde jedoch stets, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerde- führers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend war (VPB 61.32 E. 7.2). Es sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. 7.1.2Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es offen bleiben und massiv be- stritten werden müsse, weshalb die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Examinatoren zum Schluss gelangen konnte, dass der Prüfungsablauf nachvollziehbar aufgezeigt und die Bewertung auch für einen Laien ein- leuchtend dargelegt worden sei. Er rügt, dass die von den Examinatoren erwähnten fachlichen Mängel nicht zutreffen würden.

20 Die beiden Examinatoren, welche die Prüfung "Steuern mündlich" abnah- men, haben zweimal (am 11. März 2005 sowie am 20. Juni 2005) zum Prü- fungsablauf und der Benotung Stellung genommen. Es trifft zu, dass die erste Stellungnahme Bemerkungen enthält, wie eine Frage sei korrekt oder aber schlecht, ungenügend, unpräzise oder nicht schlüssig beantwortet worden, teils ohne dies genauer darzulegen. Die einzelne Frage wird hier- bei detailliert dargestellt, die gegebene Antwort wie auch die Musterant- wort dazu werden hingegen meist nur ansatzweise angedeutet. Bei den er- wähnten, kurzen Prädikaten handelt es sich nur teilweise um Bewertungen der Leistung, überwiegend aber um Eindrücke der Examinatoren, welche Aufschluss über den Prüfungsablauf und über die Art und Weise geben, wie die Antworten erfolgten. Die Feststellungen, ob die Antworten spontan oder zögernd erfolgten oder ob es gar einer Hilfeleistung der Examinatoren bedurfte, spielen bei der Bewertung einer mündlichen Prüfung eine wichti- ge Rolle (vgl. VPB 61.32 E. 10.2). Die zweite Stellungnahme der Examina- toren ist dann jedoch ausführlicher und in einzelnen Punkten präziser er- gangen. Es werden die einzelnen korrekten wie auch die durch den Be- schwerdeführer erfolgten Antworten ausführlicher dargelegt. Weiter wird festgehalten, welche Aspekte hätten erwähnt oder diskutiert werden sollen, vom Beschwerdeführer jedoch nicht erkannt wurden. Auch wird angeführt, welche Antworten falsch waren und auf welche Fragen der Beschwerde- führer keine Antwort wusste. Die Wissensmängel, welche zur ungenügen- den Leistungsbeurteilung geführt haben, werden klar aufgezeigt. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch der Prüfungskommission und den entsprechenden Stellungnahmen der Examinatoren vertieft auseinandergesetzt. In ihrem Entscheid hat sie die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Fragen und Antworten zusammengefasst und den Stellungnahmen der Examinatoren gegenübergestellt. Anschliessend kam sie zum Schluss, dass die Exami- natoren den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt und auch für Laien einleuchtend ausgeführt hätten, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen sind. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine oder wenig subs- tantiierte Einwände gegen die Beurteilung der Prüfungskommission bzw. der Vorinstanz vor, sondern bringt vielmehr zum Ausdruck, dass er deren Auffassung nicht teilt. Er legt in seiner Beschwerde insbesondere nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen den Ausführungen der Prüfungs- kommission bzw. der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Die Stellung- nahmen der Examinatoren hingegen erweisen sich als vollständig und be- antworten die Rügen des Beschwerdeführers. Der Ablauf der mündlichen Prüfung ist in den wesentlichen Zügen erkennbar, insbesondere die be- handelten Themen, der wesentliche Inhalt der gestellten Fragen und die Lücken in den Antworten des Beschwerdeführers. Die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs ist damit gegeben. Weiter erscheint die Bewertung aufgrund der Ausführungen der Examinatoren als vertretbar.

21 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. 7.1.3Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Leistung im Fach "Steuern mündlich" sei aufgrund der Prüfungsgestaltung und des Prüfungsverhaltens der Examinatoren unterbewertet worden und er be- mängelt die fachliche Qualität der gestellten Fragen. Er verweist dazu auf zwei in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2005 angeführte Beispiele sowie die Stellungnahme der Examinatoren zum Sachverhalt 1 und 2. Im ersten der beiden Beispiele bringt der Beschwerdeführer an, der Examina- tor habe ihn nicht ausreden lassen, sondern ihn unterbrochen. Weiter habe der Examinator auf seine Lösung bestanden, diese als einzig richtige er- achtet und sei dann mit einer Variante schnell und hastig weitergefahren. Die Prüfungsgestaltung steht innerhalb der vom Prüfungsreglement ge- setzten Grenzen im Ermessen der Examinatoren. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass diese Grenze nicht eingehalten worden wäre. Weiter er- weist sich die Bewertung der Examinatoren, wie in der vorstehenden Erwä- gung bereits ausgeführt, als materiell vertretbar und es liegen keine Grün- de vor, welche eine Befangenheit eines Examinators vermuten liessen. Inwiefern die Befragungsmethodik der Examinatoren einen Einfluss auf die Benotung der Prüfungsleistung gehabt haben soll, wird vom Beschwerde- führer vorliegend in seiner Beschwerde nicht stichhaltig dargelegt. Der Be- schwerdeführer vermag insbesondere nicht darzulegen, ob und gegebe- nenfalls weshalb das Verhalten der Examinatoren sowie die Prüfungsge- staltung seine Leistung negativ beeinflusst hätte. Aus diesen Gründen er- weist sich seine Rüge nicht als stichhaltig. 7.2Im Zusammenhang mit dem Kurzreferat meint der Beschwerdeführer ers- tens, dieses sei von den Examinatoren unzulässig streng und willkürlich benotet worden. Zweitens seien Prüfungsablauf und Bewertung von den Examinatoren nicht genügend umschrieben und damit nicht nachvollzieh- bar aufgezeigt worden. Drittens sei die Benotung absolut willkürlich und nicht substantiell begründet. Er verweist zur Begründung pauschal auf die im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerde vom 7. Januar 2005, der Replik vom 30. Mai 2005 sowie der Stellungnahme vom 5. September 2005 vorgebrachten Argumente. Bezüglich der im Zusammenhang mit der Bewertung von Prüfungs- leistungen praktizierten Zurückhaltung der Rechtsmittelbehörde kann auf die oben stehenden Ausführungen unter E. 3 sowie E. 7.1.1 verwiesen werden. Wesentlich ist, dass der Prüfungsablauf für die Beschwerdeins- tanz nachvollziehbar ist und die Bewertung der Examinatoren als materiell vertretbar erscheint. 7.2.1Zum ersten Punkt betont der Beschwerdeführer zusätzlich, dass die Wahr- scheinlichkeit 1:1000 betrage, dass ein Examinatorenpaar die drei schlechtesten Prüfungsteilnehmer zugewiesen bekomme. Es sei – auch wenn rechnerisch nicht absolut unwahrscheinlich – objektiv erkennbar,

22 dass die Examinatoren unzulässig streng bewertet hätten. Mit dem Einwand, die beiden Examinatoren hätten unzulässig streng be- wertet, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine rechtsungleiche Be- handlung geltend. Er meint, ihm sei im Vergleich zu anderen Prüfungskan- didaten durch die Zuteilung der betreffenden zwei Examinatoren ein Nach- teil entstanden. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass die beiden Exami- natoren insgesamt 10 der 249 Kandidaten geprüft haben. Der Notendurch- schnitt aller 249 Kandidaten im Kurzreferat betrug 4,7, währenddem er bei den beiden betreffenden Examinatoren bei 4,0 liegt. Diese haben einmal die Note 6,0, zweimal 5,5, einmal 4,5, zweimal 4,0, einmal 3,0 und dreimal 2,5 erteilt. Die Vorinstanz führt aus, dass nicht davon ausgegangen wer- den könne, dass die von den beiden Examinatoren geprüften Kandidaten genau dem Durchschnitt entsprächen. Auch könne aus der Tatsache, dass einzig die beiden Examinatoren die Note 2,5 erteilt hätten, nicht auf eine rechtlich unzulässig strenge Benotung geschlossen werden, zumal die Ex- aminatoren auch sehr gute Noten vergeben hätten. Die Rüge, an die Kan- didaten dieser Examinatoren seien übertrieben strenge Anforderungen ge- stellt worden, vermöge daher nicht durchzudringen. Den vorgenannten Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Die Abnahme der Prüfung und die Festsetzung der Note erfolgte – wie in Art. 14 Abs. 1 des Reglements vorgesehen – durch mindestens zwei Ex- perten. Ausserdem haben die Examinatoren angegeben, die Bewertung des Kurzreferats sei anhand eines standardisierten Beurteilungsschematas erfolgt, welches von sämtlichen Examinatoren verwendet werde. Welche Aspekte bei der Bewertung vor allem massgebend sind, wird gemäss Zif- fer III. E. der Wegleitung vorgegeben und in diesem Bewertungsbogen um- gesetzt. Somit kommen für alle Kandidaten die gleichen Kriterien zur An- wendung. Weiter geben die beiden Examinatoren an, dass sie das Kurzre- ferat unabhängig voneinander bewertet hätten. Anschliessend sei diese Bewertung verglichen und eine gemeinsame Beurteilung abgegeben wor- den, wobei man sich vorliegend einig gewesen sei. Wie oben ausgeführt, wurden verschiedene Vorkehren getroffen, um eine Ungleichbehandlung der Prüfungskandidaten möglichst zu verhindern. Die- se kamen vorliegend auch alle korrekt zur Anwendung. Ganz ausgeschlos- sen werden können gewisse Differenzen jedoch nie. So dürfte es zutref- fen, dass gerade ein Referat von verschiedenen Personen auch unter- schiedlich bewertet werden kann. Im vorliegenden Fall vermag der Be- schwerdeführer jedoch keine begründeten Zweifel an der korrekten Durch- führung der Prüfung zu erwecken, weshalb er mit seiner Rüge nicht durch- zudringen vermag. 7.2.2In Bezug auf die zweite und dritte Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Stellungnahme der Examinatoren keine Begründung enthalte,

23 sondern einzig auf angebliche fachliche Mängel des Referats hinweise. Eine Beschreibung des Prüfungsablaufs fehle ganz. Die Examinatoren hät- ten damit weder den Prüfungsablauf in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt noch auch für den Laien einleuchtend ausgeführt, wie sie zu ih- rer Bewertung gekommen seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb für Präsentation, Aufbau und Schlusswort nur 1 Punkt erteilt wor- den sei. Die Vorinstanz kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass der Ab- lauf des Vortrags sowie die fachlichen Mängel von den Examinatoren nachvollziehbar dargelegt worden seien. Wie die Examinatoren zu ihrer Bewertung gekommen seien, sei aufgezeigt worden und diese erscheine vertretbar. Demgegenüber vermöge der Beschwerdeführer nicht überzeu- gend darzulegen, dass die Erklärungen der Examinatoren unglaubwürdig und die Bewertung völlig unangemessen seien. Aus den Akten ergibt sich, dass die Examinatoren in ihren Stellungnahmen begründet haben, weshalb in Bezug auf die Bewertung von Präsentation, Aufbau und Schluss nur ein Punkt vergeben werden konnte. Gemäss den Examinatoren haben sie am Vortrag die nötige Struktur vermisst. Das Re- ferat habe keine erkennbare Gliederung aufgewiesen, sei sehr konfus und unpräzise formuliert gewesen. Für die Präsentation könne kein Punkt zu- gesprochen werden und der Aufbau sei aufgrund der nichtvorhandenen Strukturierung als gravierend ungenügend einzustufen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer oft wiederholt, ohne dass damit seine Ausführungen vertieft worden wären. Der Beschwerdeführer hätte einzelne inhaltlich zu erwartende Punkte des gewählten Themas „Problematik der Aktionärsdar- lehen im Gewinnsteuerrecht“ nur kurz angesprochen, wesentliche Ausfüh- rungen hätten gar ganz gefehlt. Zudem habe er das Thema ansatzweise über die Aufgabenstellung hinaus ausgeweitet, wofür nicht zusätzliche Punkte erteilt werden könnten. Insgesamt seien die dargelegten inhaltli- chen Mängel – welche die Examinatoren in ihren Stellungnahmen einzeln nennen – wie auch die mangelnde Strukturierung ausschlaggebend für die Bewertung gewesen. Diesen Ausführungen kann ohne weiteres gefolgt werden, da für eine ge- genteilige Annahme keinerlei Hinweise vorhanden sind oder rechtsgenü- gend vorgetragen worden sind. Neue Rügen bringt der Beschwerdeführer in diesem Verfahren jedenfalls nicht stichhaltig vor. Die wiederholte Be- hauptung des Beschwerdeführers, die Benotung sei willkürlich erfolgt, ist nicht nachgewiesen. Die Rügen sind demzufolge unbegründet. 8.Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei die Grenzfallre- gelung anzuwenden. 8.1Das Berufsbildungsgesetz stellt keine allgemein gültige Grenzfallregelung auf. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Weg- leitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wird, darf die Prüfungs-

24 kommission grundsätzlich selbst Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen aufstellen. Dies ergibt sich aus der Kompetenz der Prüfungskommission, die Noten der Kandidaten endgültig festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Regle- ment). Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (BGE 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4). 8.2Vorliegend hat die Prüfungskommission anlässlich ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2004 eine Grenzfallregelung beschlossen. Diese besagt, dass eine mündliche Fachnote oder die Note der Diplomarbeit inkl. Kolloquium um 0.5 Noteneinheiten angehoben wird, wenn die Examinatoren diese Möglichkeit vorgesehen haben und dies allein zum Bestehen der Prüfung führt. Weiter werden in den Fächern „Recht“, „Betriebswirtschaft, Rech- nungswesen, Finanzierung“ je 1 Punkt und im Fach „Steuern“ (schriftlich) 2 Punkte erteilt, wenn eine dieser Punkteerhöhungen für sich alleine zum Bestehen der Prüfung führt. Die Examinatoren haben bei der Bewertung der mündlichen Prüfungen des Beschwerdeführers eine entsprechende Anhebung der Noten nicht vorge- sehen. Sie erachten sowohl das Kurzreferat als auch die Prüfung „Steuern mündlich“ als ungenügend und halten an den erteilten Noten fest. Die Er- teilung von 1 Punkt in den Fächern „Recht“, „Betriebswirtschaft, Rech- nungswesen, Finanzierung“ oder von 2 Punkten im Fach „Steuern schrift- lich“ führt vorliegend alleine nicht zum Bestehen der Prüfung. Der Antrag um Anwendung der Grenzfallregelung ist unbegründet und demzufolge abzuweisen. 9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Antrag des Beschwerdefüh- rers, seine Note im Fach "Steuern mündlich" sei mit 4,5 und das Kurzrefe- rat mit 4,0 zu bewerten, nicht entsprochen werden kann. Es bleibt bei den erteilten Bewertungen von 3,5 bzw. 2,5. Da die im Fach "Recht" erteilte – und nicht angefochtene – Note von 2,5 ebenfalls unverändert bleibt, liegen damit drei ungenügende Bewertungen vor. Die Prüfung ist bereits aus die- sen Gründen nicht bestanden, da nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 lie- gen dürfen (Art. 28 Reglement). Auf den Antrag, die schriftliche Prüfung im Fach "Steuern schriftlich" mit der Note 5,0 und den Antrag sowie Eventualantrag die schriftliche Prüfung im Fach „Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung“ mit der Note 6,0 beziehungsweise 4,5 zu bewerten, ist daher nicht weiter einzugehen. Auch das Eventualbegehren um kostenlose Wiederholung der mündlichen Prüfung in den Fächern „Steuern“ und Kurzreferat ist abzulehnen, da wie vorstehend ausgeführt, keine Verfahrensfehler vorliegen und die Bewer- tung zu bestätigen ist.

25 Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem am 10. März 2006 geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Des Weiteren ist dem unterliegenden Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 11.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt und mit dem am 10. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen); -der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp; eingeschrieben, mit Beilagen); -der Erstinstanz (eingeschrieben). Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Ronald FluryFabia Bochsler Versand am: 3. Juli 2007

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  • Art. 44 aBBV
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