Ab te i lun g II B- 21 97 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 24. April 2007
Mitwirkung:Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiber Daniel Peyer S._______ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz, betreffend Berufsprüfung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.S._______ legte im Frühling 2005 die Berufsprüfung für Marketingplaner ab. Mit Verfügung vom 28. April 2005 teilte ihm die Prüfungskommission "Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis" (nachfolgend: Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestan- den. Gemäss Notenblatt erzielte er in den schriftlich geprüften Fächern "Marketingforschung" und "Werbung" je die Note 2.5, in den ebenfalls schriftlich geprüften Fächern "Verkaufsförderung" und "Distribution" je die Note 3.5. Insgesamt erreichte er die ungenügende Schlussnote 3.8. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 29. Mai 2005 beim Bundes- amt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend: Bundesamt) Be- schwerde. Er machte geltend, im Fach "Marketingforschung" sei eine Fra- ge zu Skalenbegriffen gestellt worden. Letztere stellten nicht Prüfungsstoff dar. Eine weitere Frage in diesem Fach sei nicht klar formuliert gewesen. Sinngemäss brachte er des weiteren vor, seine Prüfungsleistungen seien bei verschiedenen Aufgaben der vier Fächer, in welchen er eine ungenü- gende Note erhalten hatte, unterbewertet worden. Deshalb sei ihm im Fach "Marketingforschung" die Note 5.0, in den Fächern "Verkaufsförde- rung" und "Werbung" je die Note 4.5 und im Fach "Distribution" die Note 4.0 zu erteilen. Daraus resultiere eine genügende Schlussnote, weshalb er die Prüfung bestanden habe. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2005 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Eine Nachkorrektur in den fraglichen Fä- chern durch die Prüfungsexperten, deren Stellungnahmen beigelegt wür- den, habe keine Änderung der Noten ergeben. Am ursprünglichen Ent- scheid werde festgehalten. Mit Replik vom 30. August 2005 hielt S._______ an seiner Beschwerde fest. Inhaltlich verlangte er für gewisse Aufgaben in den vier fraglichen Prüfungsfächern teilweise eine höhere, teilweise eine tiefere Punktzahl als noch in der Beschwerde vom 29. Mai 2005. Insgesamt habe er die Prüfung aufgrund der aus seiner Sicht notwendigen Notenerhöhungen in den vier Fächern bestanden. Mit Duplik vom 7. Dezember 2005 hielt die Prüfungskommission an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2005 fest. Einzig die Nach- kontrolle im schriftlichen Fach "Marketingforschung", welche in Form einer Stellungnahme des entsprechenden Fachvorstandes beilag, habe eine Er- höhung der Punktzahl von 16 auf 18 ergeben. Dies ändere nichts an der ungenügenden Note von 2.5 in diesem Fach. Da vier ungenügende Einzel- noten und eine ungenügende Schlussnote erzielt worden seien, gelte die Prüfung als nicht bestanden.
3 Mit Triplik vom 20. Januar 2006 hielt S._______ an seinen bisherigen An- trägen fest. Inhaltlich nahm er zur Nachkontrolle im Fach "Marketingfor- schung" Stellung. Er verlangte, seine Leistung in diesem Fach sei mindes- tens mit der Note 4.0 zu bewerten. Am 14. Februar 2006 stellte die Prüfungskommission dem Bundesamt die Prüfungsunterlagen im Fach "Marketingforschung" zu. Mit Entscheid vom 11. April 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde kostenfällig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit S._______ der Meinung sei, im Fach "Marketingforschung" sei eine Frage zu Skalenbe- griffen gestellt worden, welche nicht zum Prüfungsstoff gehöre, könne ihm nicht gefolgt werden. Skalenbegriffe gehörten zu den grundlegenden Be- griffen der Marketingforschung und Statistik. Sie seien unter dem Titel "Grundbegriffe der Marketingforschung" in der Wegleitung zur Berufsprü- fung für Marketingplaner enthalten. Auch die Rüge, eine weitere Frage im Fach "Marketingforschung" sei nicht klar formuliert gewesen, gehe fehl. Eine Unterbewertung im gesamten Fach liege ebenso wenig vor. Der Ex- perte des Fachs "Marketingforschung" habe sich mit den einzelnen Vor- bringen gemäss Beschwerdeschrift zur Bewertung im Rahmen der Stel- lungnahme der Prüfungskommission auseinandergesetzt. Seine Beurtei- lung erscheine korrekt und nachvollziehbar, darauf sei abzustellen. Daran ändere die angeblich eingeholte Meinung anderer Personen nichts. Einzig in Bezug auf die Frage 5c im Fach "Marketingforschung" gehe aus der Stellungnahme des Experten nicht genügend hervor, inwieweit ein sog. "Umlautfehler" negativ bewertet worden sei. Deshalb sei hier die Nichter- teilung eines Punktes nicht nachvollziehbar. Da aber selbst bei Erteilung eines zusätzlichen Punktes nach wie vor die Einzelnote 2.5 im Fach "Mar- ketingforschung" erreicht werde, sei dies irrelevant. Am Nichtbestehen der Prüfung ändere sich nichts. Auf die Rügen zu den übrigen Fächern sei nicht einzugehen, denn bereits eine Einzelnote unter 3.0 führe dazu, dass der Fachausweis nicht erteilt werde. B.Gegen diesen Entscheid erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher, am 11. Mai 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD mit folgen- den Anträgen: "1.Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2.Der Examensentscheid sei wegen rechtserheblicher Verfahrensmängel sowie wegen offensichtlicher Unterbewertung der Arbeit des Kandidaten aufzuheben und die Prüfung sei durch zwei unabhängige Experten neu zu korrigieren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." Zur Begründung brachte er vor, die Prüfung sei in allen vier beanstandeten Fächern nur von einem Experten korrigiert worden. Gemäss Prüfungsreg- lement seien schriftliche Arbeiten aber durch zwei Experten zu korrigieren. Im Beschwerdeentscheid des Bundesamtes seien zwei zusätzliche Punkte (gemeint ist das Fach "Marketingforschung") nicht berücksichtigt worden.
4 Auch sei ein privates Gutachten von Herrn E._______ nicht beachtet wor- den (wiederum betreffend das Fach "Marketingforschung"). Dieses Verhal- ten stelle Willkür dar. Es seien keine Musterlösungen erstellt bzw. ediert worden, was ebenfalls willkürlich sei. Die Einzelnoten seien wie folgt zu er- höhen: Im Fach "Marketingforschung" von 2.5 auf 5.0, im Fach "Verkaufs- förderung" von 3.5 auf 4.5, im Fach "Werbung" von 2.5 auf 4.5 und im Fach "Distribution" von 3.5 auf 4.0. In exakter Wiedergabe der bereits vor dem Bundesamt erfolgten Vorbringen führte der Beschwerdeführer zu ein- zelnen Aufgaben in den verschiedenen Fächern aus, weshalb ihm seiner Ansicht nach bedeutend mehr Punkte zuzuerkennen seien, als dies sei- tens der Experten erfolgt sei (im Fach "Marketingforschung" 45 statt 16 Punkte, im Fach "Verkaufsförderung" 44 statt 30, im Fach "Werbung" 42 statt 18 und im Fach "Distribution" 34 statt 31). Jedenfalls ergebe sich, dass seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden seien. Die Prü- fungen seien durch zwei unabhängige Experten neu zu korrigieren. C.Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, es gehe aus dem Bewertungsraster zwar nicht klar hervor, ob ein oder zwei Experten die Prüfung beurteilt hätten. Doch selbst wenn bloss ein Experte korrigiert hät- te, wäre dieser Formmangel durch die nachfolgenden Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändere die Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Punkte im Fach "Marketingforschung" nichts an der ungenügenden Note von 2.5. Das fragliche Privatgutachten von Herrn E._______ sei durchaus beweismässig gewürdigt worden. Willkür in der Bewertung könne weder dem Bundesamt noch der Prüfungskommission vorgeworfen werden. Ebenso wenig sei ein allfälliges Fehlen bzw. eine Nichtherausgabe von Musterlösungen willkürlich. Nicht verständlich sei, wenn der Beschwerde- führer nun in der Beschwerdeschrift vor der REKO/EVD Anträge stelle, die er im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen bzw. reduziert habe. Im Übrigen werde auf den Inhalt des angefochtenen Entscheides verwiesen. D.Am 5. Juli 2006 liess sich die Prüfungskommission zur Beschwerde vom 11. Mai 2006 vernehmen, indem sie ihrer Eingabe die Stellungnahmen der Experten in den vier beanstandeten Fächern beilegte. Der Fachvorstand "Marketingforschung" führte am 2. Juni 2006 aus, die Prüfung sei regle- mentskonform von zwei Experten korrigiert worden. Das Notenblatt werde nur von einem Experten unterzeichnet. Dem Beschwerdeführer seien zwei zusätzliche Punkte bereits zuerkannt worden, ebenso sei das im Be- schwerdeverfahren veränderte "Gutachten" von Herrn E._______ beweis- mässig berücksichtigt worden. Zudem würden die Lösungsraster mit Kor- rekturschema eingereicht, woraus sich die Benotung im Einzelnen ergebe. Von Willkür könne keine Rede sein. Eine detaillierte Nachkorrektur ergebe keine Änderung der Benotung, selbst wenn sämtliche Einwände von Herrn E._______ (und zwei weitere zusätzliche Punkte für den Beschwerdefüh- rer im Fach "Marketingforschung") berücksichtigt würden. Auch die beiden Experten im Prüfungsfach "Verkaufsförderung" (gemäss Schreiben vom 14. Juni 2006), der Fachvorstand "Werbung" (mit Schreiben vom 3. Juli
5 2007 [recte: 2006]) sowie der Experte im Fach "Distribution" (mit Schrei- ben vom 15. Juni 2006) hielten an der bisherigen Benotung fest. E.Mit Eingaben vom 31. August und vom 23. September 2006, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, nahm die Prüfungskom- mission zu verschiedenen Fragen der REKO/EVD Stellung. F.Am 30. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens bekannt. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheb- lich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73 mit Hinweisen). 1.1Der Entscheid des Bundesamtes vom 11. April 2006, mit welchem die Be- schwerde gegen die Verweigerung der Erteilung des eidgenössischen Fach- ausweises "Marketingplaner" abgewiesen wurde, stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung wurde am 11. Mai 2006 bei der REKO/EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zustän- dig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung, BBG, SR 412.10, aufgehoben gemäss Ziff. 35 des Anhangs zum VGG). Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerde- instanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und eine Korrektur der Prüfung durch zwei unabhän- gige Experten beantragt werden. 1.2Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Antrag (Ziffer 4 seiner Be- schwerde), die Noten in den Fächern "Marketingforschung" (von 2.5 auf 5.0), "Verkaufsförderung" (von 3.5 auf 4.5), "Werbung" (von 2.5 auf 4.5) und "Distribution" (von 3.5 auf 4.0) seien deutlich nach oben zu korrigie- ren. Damit ficht er einzelne Fachnoten an, indem er seine "Anträge" be- züglich der Anhebung diverser Punktzahlen und Noten (Ziffer 4 der Be- schwerde vom 11. Mai 2006) als selbständige Rechtsbegehren aufzufas- sen scheint. Diese Sichtweise widerspricht der herrschenden Auffassung. Lehre und Praxis gehen mehrheitlich davon aus, dass einzelne Fachnoten nur Be- gründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen, weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d. h. die Nichterteilung eines Dip- loms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da die einzelnen Prüfungsno- ten kein Rechtsverhältnis regeln und infolgedessen für sich allein betrach- tet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermögen, kön- nen sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand und nehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, publiziert in: VPB 61.31, mit Verweis auf BGE 113 V 159 E. 1c; 110 V 48 E. 3c). Daher wird die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich verneint (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern 1997, S. 31 ff., 73; WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der berufli- chen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich, 1999, Rz. 234; REKO/EVD 99/JC-003). Eine Anfechtung wird nur insofern als zulässig erachtet, als damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden kann (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.1.1 und E. 3.2.1, a. a. O., mit Verweis auf GYGI, a. a. O., S. 154). Ausnahmsweise können einzelne Noten dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden, wenn an ihre Höhe direkt bestimmte Rechtsfragen geknüpft sind, beispielsweise die Möglichkeit, bestimmte zu- sätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qua- lifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungs- noten in weiteren Prüfungen auswirken (vgl. BGE 2P.177/2002 vom 7. No- vember 2002 E. 5.2.2; AUBERT, a. a. O., S. 31 f., 74 f. mit Hinweisen; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 713 f.; SCHNYDER, a. a. O., Rz. 236 und 292). Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, denn die einzelnen Teilnoten bewirken, soweit ersichtlich, keine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Die Notengebung bildet damit lediglich ein Begründungselement – die Stel- lungnahme der jeweiligen Examinatoren im jeweiligen Prüfungsfach – des Bewertungsprozesses, welcher zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung führt. Der einzelnen Note fehlt deshalb vorliegend der Charakter eines selbständigen Verwaltungsaktes.
7 Wie zu zeigen ist (vgl. E. 4), würde eine Anhebung der Noten in den vier als ungenügend bewerteten Fächern "Marketingforschung", "Verkaufsför- derung", "Werbung" und "Distribution" dem Beschwerdeführer das Beste- hen der Prüfung ermöglichen. Auf dessen Anträge, die Noten in besagten Fächern zu erhöhen, ist daher nicht im Sinne selbständiger Rechtsbegeh- ren einzutreten (vgl. REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, a. a. O.). Vielmehr sind diese Begehren bei der materiellen Fallbeurteilung zu behandeln. 2.Gemäss den Art. 26 ff. des BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschlie- ssenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (vgl. Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem alten Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187), das per 1. Januar 2004 durch das vorange- hend zitierte heute geltende BBG abgelöst wurde, konnten die Berufsver- bände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 der damals geltenden, am 1. Januar 2004 durch die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101] abgelösten, alten Verordnung vom 7. No- vember 1979 über die Berufsbildung [aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979]). Sie hatten darüber ein Reglement auf- zustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des aBBG haben der Schweizerische Marketing Club (SMC), der Schweizerische Kaufmännische Verband (SKV), der Zentralverband Schweizerischer Ar- beitgeber Organisationen (ZSAO) und die Gesellschaft für Marketing (GfM) das Prüfungsreglement (Ausgabe 1996) zur Berufsprüfung für Marketing- planer/Marketingplanerin mit eidgenössischem Fachausweis (Reglement; vgl. BBl 1994 I 486) erlassen, welches am 28. März 1994 vom Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wurde. Gemäss diesem Reglement bezweckt die Berufsprüfung für Marketingpla- ner jenen Kandidaten aufgrund einer Spezialprüfung einen Fachausweis auszustellen, welche sich im Marketingbereich in Praxis und Theorie gründliche Kenntnisse erworben haben. Im Weiteren soll der Wirtschaft die Auswahl fachlich ausgewiesener Spezialisten des Marketings erleich- tert werden (Art. 2 Reglement). Für die Durchführung der Prüfung wird eine Prüfungskommission aus Vertretern der einzelnen Trägerverbände gewählt (Art. 4 Reglement). Sie stellt unter anderem Richtlinien für die Durchführung auf, setzt den Zeitpunkt sowie den Ort der Prüfung fest und stellt das Prüfungsprogramm auf. Zudem entscheidet sie über das Beste- hen der Prüfung und behandelt die Beschwerden, welche vom Bundesamt an die Prüfungskommission zur Stellungnahme geleitet werden (Art. 5 Re- glement). Es werden sowohl schriftliche ("Marketingkonzept", "Marketing-
8 forschung", "Verkauf", "Verkaufsförderung", "Werbung", "Distribution" und "Finanzen, Rechnungswesen, Controlling") als auch mündliche Prüfungen ("Grundlagen des Marketing", "Werbung und Verkaufsförderung" sowie "Public Relations") durchgeführt (Art. 17 Reglement). Die Abnahme der mündlichen Prüfungen wie auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten hat durch zwei Experten zu erfolgen (Art. 16 Reglement). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Noten 4 und höhere ge- nügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 19 Reglement). Die Schlussnote ergibt sich durch die Division der Summe der Noten durch zehn (Anzahl Prüfungsfächer). Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden (Art. 20 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Schlussnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei der zehn Fachnoten unter 4.0 liegen und keine der Fachnoten unter 3.0 liegt (Art. 23 Reglement). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis als Marketingplaner (Art. 25 Reglement). 3.Nach Art. 49 VwVG (i. V. m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange- messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. 3.1Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die REKO/EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (VPB 62.62 E. 3; 56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b; 118 Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissi- onen (VPB 66.62 E. 4) Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abwich. Begründet wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmit- telbehörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewer- tung bekannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuver- lässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in de- nen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Be- wertung von schulischen Leistungen oder Prüfungsleistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprü- fen sei, da diese Fragen von den Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss nur schwer überprüfbar seien (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c; zum Ganzen auch: MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Auflage, Nr. 66 B II a, d und B V a, Nr. 67 B III c). Dies stelle rechtsprechungsgemäss keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
9 SR 101) dar (BGE 106 Ia 1 E. 3c, 99 Ia 586 E. 1c). In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbe- wertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prü- fungskommission Stellung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel über- prüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. So- lange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der REKO/EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Vorausgesetzt wurde aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derje- nigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend war (REKO/EVD 95/4K-014 E. 7.2, publiziert in: VPB 61.32). 3.2Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Exa- mensleistungen im oberwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. dazu B-2202/2006 E. 3) Eine solche rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die er- hobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; RENÉ RHINOW/ BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f). Ein Verfahrens- mangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis mögli- cherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, 45.43 E. 3). 4.Der Gesamtdurchschnitt des Beschwerdeführers betrug 3.8. Seine Leis- tungen wurden in den Prüfungsfächern "Marketingforschung" und "Wer- bung" je mit der Note 2.5 und in den Fächern "Verkaufsförderung" und "Distribution" je mit der Note 3.5 bewertet. Gestützt auf diese ungenügen- den Noten sowie auf Grund des Gesamtdurchschnitts verfügte die Prü- fungskommission, er habe die Berufsprüfung nicht bestanden (vgl. Art. 23 i. V. m. Art. 21 Reglement). Im Beschwerdeentscheid des Bundesamtes wurde einzig im Fach "Marketingforschung" die erreichte Punktzahl erhöht, was keine Veränderung der ungenügenden Note 2.5 zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Er- höhung der obenerwähnten Noten auf 5.0 ("Marketingforschung"), je 4.5 ("Verkaufsförderung" und "Werbung") sowie 4.0 ("Distribution"). Mit der be- antragten Erhöhung der Note in diesen Fächern würde er im Gesamt- durchschnitt eine genügende Schlussnote erreichen.
10 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie diverse Verfahrensmängel gel- tend. Diese Rügen sind vorab und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. oben E. 3.2). Zur Hauptsache beziehen sie sich auf das Prüfungsfach "Marke- tingforschung", teilweise auch auf die übrigen Prüfungsfächer, in welchen der Beschwerdeführer eine ungenügende Note erreichte. 4.1Der Beschwerdeführer bringt vor, die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in welchen er ungenügende Noten erhalten habe, seien nicht wie in Art. 16 des Prüfungsreglements vorgesehen von zwei, sondern bloss von einem Experten korrigiert worden. In der Tat wurden die Notenblätter der schriftli- chen Prüfungsarbeiten nur von einem Experten unterzeichnet. 4.1.1Im Fach "Marketingforschung" wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens neben der bereits vorhandenen des Erstexperten eine zusätzliche Stellungnahme des Fachvorstands (Hr. Dvorak; vom 15. Juni 2004 [recte: 2005]) eingereicht. Eine Bewertung durch einen wei- teren Experten liegt also bereits damit vor. Abgesehen davon gab die Erst- instanz mit Eingabe vom 23. September 2006 neben dem bereits vorher bekannten Namen des Erstexpertenauch jenen des Zweitexperten an, wo- mit erwiesen ist, dass – in Übereinstimmung mit dem Prüfungsreglement - zwei Experten die Arbeit des Beschwerdeführers beurteilten. Unabhängig davon legte der Fachvorstand mit Eingabe vom 2. Juni 2006 allgemein das Korrekturprozedere dar: Der Erstexperte korrigiert die Prüfung und er- stellt ein Notenblatt, der Zweitexperte ebenso. Beide korrigieren unabhän- gig voneinander. Erst danach werden die Noten miteinander verglichen. Bei gravierenden Unterschieden in der Notengebung wird der Fall bespro- chen, allenfalls kommt ein dritter Experte hinzu. Ansonsten wird das No- tenprofil definitiv. Das Notenblatt wird alsdann nur vom Erstexperten unter- zeichnet. Insoweit ist dieses Vorgehen nicht reglementswidrig, denn das Prüfungsreglement schreibt lediglich vor, das zwei Experten die Prüfung zu korrigieren haben, nicht aber, dass das Notenblatt beidseitig zu unter- schreiben wäre. Nachweislich haben im Fach "Marketingforschung" zwei Experten die Prüfung des Beschwerdeführers korrigiert. Eine Reglements- verletzung liegt damit nicht vor. 4.1.2Sinngemäss dasselbe gilt bezüglich der übrigen Fächer, in welchen die Leistungen des Beschwerdeführers ungenügend benotet wurden. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit eine reglementswidrige Korrektur vorlie- gen sollte, da dasselbe Notengebungsprozedere wie im Fach "Marketing- forschung" - zwei Experten korrigieren vorerst unabhängig voneinander die Prüfung, um sich alsdann über die Notengebung zu einigen, wobei nur der Erstexperte das Notenblatt unterzeichnet - zur Anwendung gelangte. So haben im Fach "Verkaufsförderung" beide Experten die Nachkorrektur durchgeführt, im Fach "Werbung" liegt neben der Erststellungnahme (un- terzeichnet von der Expertin) eine Stellungnahme des Fachvorstands (in diesem Sinne wiederum eines Zweitexperten) vor, einzig im Fach "Distri- bution" ist aus den Akten nur der Name des Erstexperten ersichtlich. Offen bleibt, ob im Fach "Distribution" ein Zweitexperte ebenfalls korrigierte und benotete. Wäre dies nicht der Fall, läge eine Reglementswidrigkeit vor.
11 Diese Frage kann offen gelassen werden. Selbst wenn ein Formmangel vorliegen würde, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Denn der Beschwerdeführer hätte auch ohne Berücksichtigung des Faches "Distribu- tion" schon drei ungenügende Einzelnoten (wovon mindestens eine unter 3.0 [dazu E. 4.2.3]) und eine ungenügende Schlussnote erreicht, womit er die Prüfung offensichtlich nicht bestanden hätte (vgl. oben E. 2). 4.2Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Entscheid seien im Fach "Marketingforschung" zwei zusätzliche Punkte nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist auszuführen, dass wie erwähnt, bereits in jenem Ver- fahrensabschnitt die ursprünglich erreichte Punktzahl von 16 auf 17 erhöht wurde, da die Nichterteilung eines Punktes nicht nachvollziehbar erschien. Selbst wenn laut Stellungnahme des zuständigen Fachvorstands vom 23. November 2005 maximal zwei Punkte (nach durch den Fachvorstand erfolgter Prüfung der Stellungnahme des Privatgutachters Hr. E.) zusätzlich hätten erteilt werden können, wäre es laut Raster mit 19 Punk- ten bei der ungenügenden Note 2.5 geblieben. 4.3Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe die Stel- lungnahme des Privatgutachters E. beweismässig nicht gewür- digt. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Schriftstück sowohl im ange- fochtenen Beschwerdeentscheid wie zuvor in der Stellungnahme des Fachvorstands "Marketingforschung" (vom 15. Juni 2004 [recte: 2005] und zusätzlich in den Stellungnahmen vom 23. November 2005 sowie vom 2. Juni 2006) berücksichtigt wurde. Es wurde – wie nachfolgend (E. 5.7) zu zeigen ist – detailliert darauf eingegangen und es erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten und eine ab- schliessende Würdigung derselben. Eine seitens des Beschwerdeführers implizit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eines Teilgehalts desselben (Begründungspflicht; BGE 111 Ia 1 E. 2a) ist auch ansatzweise nicht ersichtlich. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 4.4Zu der in der Beschwerde allgemein beanstandeten Frage 7 im Prüfungs- fach "Marketingforschung" (die Fragestellung sei "qualitativ schlecht") wur- de sowohl seitens der Vorinstanz wie seitens des zuständigen Fachvor- stands eingehend und nachvollziehbar Stellung genommen. Die materielle Behandlung der Rüge bezüglich der Korrektur selbst erfolgt weiter unten (E. 5.7). 4.5Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz sowohl Lösungs- raster wie Bewertungsschema einreichte. Ebenso wurden die einzelnen Prüfungsfragen, die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers sowie die im vorinstanzlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge- reichten Stellungnahmen der Experten zur Benotung (mit teilweise zweifa- cher Nachkontrolle) mitsamt den richtigen Antworten ediert. Von Willkür oder Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen das Anspruchs auf recht- liches Gehör kann keine Rede sein.
12 5.Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, seine Prüfungsleistun- gen seien in den Fächern "Marketingforschung", "Verkaufsförderung", "Werbung" und "Distribution" generell unterbewertet worden. Diese Vor- bringen sind vom Bundesverwaltungsgericht mit eingeschränkter Kognition auf ihre Begründetheit hin zu prüfen (vgl. E. 3.1). Vorab ist zu untersu- chen, ob die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz im Fach "Marketingforschung" vor dem Gesetz stand hält. 5.1In Aufgabe 2 wurde nach der Definition und Einordnung verschiedener Skalenbegriffe gefragt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufgabe sei nicht reglementskonform, Skalenbegriffe gehörten nicht zum Prüfungs- stoff. Der Fachvorstand führt in seinen Stellungnahmen vom 15. Juni 2004 (recte: 2005), vom 2. Juni 2006 und vom 23. September 2006 hiezu aus, Skalenbegriffe gehörten zu den "Grundbegriffen der Marketingforschung" (Ziffer 4.2 der Wegleitung zur Marketingplaner-Prüfung). Die Rüge des Be- schwerdeführers ist mit voller Kognition zu prüfen (vgl. oben E. 3.2). Die vorerwähnte Aussage des Fachvorstandes ist einleuchtend. Es geht dar- um, dass die erhobenen Daten in eine sinnvolle und für die Statistik ver- wendbare Form gebracht werden. Dies geschieht mittels Einordnung der Daten in eine Wichtigkeitsrangliste im Hinblick auf das jeweilige Ziel der Marketingforschung. Auch für Laien ist einsichtig, dass derartiges zum grundsätzlichen Wissen in diesem Themenbereich gehört. Dass das Stel- len der beanstandeten Frage eine Reglementswidrigkeit darstellen soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Da nur eine der Skalen richtig erkannt wurde, erhielt der Beschwerdeführer zu Recht auch nur einen Punkt (von vier möglichen). 5.2Bei Aufgabe 4b wurde nach einer graphischen Darstellung von Klassen gefragt. Diese waren in Aufgabe 4a anhand einer Tagesumsatzliste zu bil- den. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Graphik beschränkte sich da- rauf, die schon in der Aufgabenstellung vorgegebenen Umsätze pro Wo- che wiederzugeben. Danach war indessen nicht gefragt und selbst die Achsenbezeichnungen sind unrichtig. Zurecht erhielt der Beschwerdefüh- rer für seine Lösung daher keine Punkte. 5.3Bei Aufgabe 5a waren vier sog. Programmfragen zu beantworten. Hinter- grund bildet die Frage eines Kunden (Hauptfrage), inwieweit eine bestimm- te Werbekampagne von der gewünschten Zielgruppe verstanden wird. Nachvollziehbar führte der Fachvorstand aus, weshalb bloss eine der vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten korrekt bzw. zur Schaffung des vom Kunden gewollten Informationsbedarfs geeignet ist. Der Beschwerde- führer erhielt einen von vier möglichen Punkten. Auch bei dieser Aufgabe ist im Lichte der zurückhaltenden Überprüfung von Examensbewertungen (vgl. oben E. 3.2) die Punkteverteilung durch die Experten nicht zu bean- standen.
13 5.4In Aufgabe 5b schlug der Kunde vor, eine sog. Gruppendiskussion durch- zuführen, um damit das in der Hauptfrage erwähnte Ziel der Marktfor- schung zu erreichen. Nicht gefragt wurde indessen nach der allgemeinen Definition des Begriffs "Gruppendiskussion". Da aus der Antwort des Be- schwerdeführers keinerlei Bezug zur eigentlichen Fragestellung ersichtlich ist, erscheint die von den Examinatoren und vom Fachvorstand vertretene Bewertung mit null Punkten einleuchtend und korrekt. 5.5In Aufgabe 5c waren vier Arten von systematischen Fehlern mit jeweiligen Beispielen zu nennen. Vom Beschwerdeführer wurden nur drei systemati- sche Fehler beschrieben, auch nannte er keine konkreten Beispiele. Dass er nur drei von acht möglichen Punkten für seine Lösung erhielt, ist damit nicht zu beanstanden. Der "Umlautfehler", welchen der Beschwerdeführer bei einer dieser vier Fehlerumschreibungen gemacht haben will, ist nicht entscheidend dafür, ob die Antwort als falsch oder richtig bewertet wurde. Massgebend war, ob ein Beispiel für den beschriebenen Fehler genannt wurde. Das war hier nicht der Fall. In diesem Sinne ist die Ausführung der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 11. April 2006, es liege kein nachvollziehbarer Punkteabzug durch die Erstinstanz vor, nicht korrekt. Demnach ist die Bewertung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5.6Bei Aufgabe 6 wurde – ausgehend vom Steckbrief der Reichweitenstudie für Presse und Kinos in der Schweiz MACH Basic - danach gefragt, was eine Grundgesamtheit im Allgemeinen sei. Der Beschwerdeführer um- schrieb in seiner Antwort lediglich in kurzen Worten die (spezifische) Grundgesamtheit laut der beigelegten Studie MACH Basic. Danach war in- dessen nicht gefragt. Dass dafür keine Punkte vergeben wurden, ist nicht zu beanstanden. 5.7Bei Frage 7 lautete die Aufgabenstellung wie folgt: Studieren eines beige- legten Fragebogens zu einer Markterhebung, anschliessend Angabe, wel- che der in der Aufgabe weiter unten zur Auswahl stehenden Aussagen A bis I auf diesen Fragebogen zutreffen oder nicht ("wahr" oder "falsch"). Der Beschwerdeführer behauptet, es sei aus der Aufgabenstellung nicht er- sichtlich, ob man die Antworten in den vorgedruckten Raster schreiben dürfe oder nicht. Dies verursache eine unnötige Verunsicherung und führe zu Fehlinterpretationen. Ausserdem seien zwei seiner Antworten nicht be- wertet worden. Der zuständige Fachvorstand führt hiezu aus, eine Verunsi- cherung der Kandidaten durch die Aufgabenstellung sei nicht nachvollzieh- bar. Es sei danach gefragt worden, ob die Aussagen A bis I "wahr" oder "falsch" wären. Alle Antworten seien bewertet worden. In der Tat ist nicht einsichtig, wie bei einem Kandidaten eine Verunsiche- rung wegen der Frage entstehen kann, ob man die Angabe "wahr" oder "falsch" zu einzelnen Aufgaben nun direkt in den Raster schreibt bzw. ein Kreuz bei "wahr" oder "falsch" setzt oder diese Antwort in anderer Form (z.B. Textform) gibt. Auch wurden nachweislich sämtliche Antworten des Beschwerdeführers bewertet. Seitens des Fachvorstands "Marketingfor- schung" wurden mit Schreiben vom 23. November 2005 zwei der ur-
14 sprünglich allesamt als falsch bewerteten Antworten (E und H) als korrekt beurteilt. Daraus resultierten zwei zusätzliche Punkte (18 statt 16). Am un- genügenden Notenergebnis von 2.5 vermochte dies indes nichts zu än- dern, denn für die nächsthöhere Note 3.0 sind gemäss Raster mindestens 21 Punkte notwendig. Im Rahmen der vorgenannten Stellungnahme des Fachvorstands wurde detailliert auf die verschiedenen Einwendungen des vom Beschwerdefüh- rer angefragten Privatgutachters E._______ (vgl. dessen Schreiben vom 22. Mai 2005 und vom 17. Januar 2006) eingegangen. Es wurde im Einzel- nen dargelegt, weshalb diese Aussagen inhaltlich nicht als massgebend anzusehen seien. Eine fundierte fachliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten fand damit entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers statt. Anzumerken ist, dass die bei Frage 7 angeblich nicht bewerteten Aufgaben 2 und 5a eigene Fragen sind, die nicht Bestandteil der Frage 7 bilden. Sie wurden nachweislich bewertet (vgl. oben E. 5.1 und 5.3). Damit sind sämtliche Rügen des Beschwerdeführers betreffend Aufgabe 7 unbegründet. 5.8Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus den Akten ersicht- lich ist, zu welchen Themen der Beschwerdeführer im Fach "Marketingfor- schung" befragt wurde und welche Mängel seine Antworten aufwiesen. Der Prüfungsablauf wurde nachvollziehbar und detailliert aufgezeigt und auch für Nicht-Fachleute wurde überzeugend dargelegt, weshalb die Experten zur jeweiligen Benotung kamen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären bzw. die Benotung fehlerhaft oder völlig unangemessen ausgefallen wäre (vorne E. 3.1). Damit ist die ungenügende Bewertung der Prüfungsleistungen des Be- schwerdeführers im Fach "Marketingforschung" nicht zu beanstanden. Hat der Beschwerdeführer in einem Fach eine Note unter 3.0 erzielt, besteht er die Prüfung insgesamt nicht (vgl. Art. 23 Reglement; oben E. 2). Damit er- übrigt es sich, näher auf seine weiteren, die anderen Prüfungsfächer be- treffenden materiellen Rügen einzugehen. Seine Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 6.Bei diesem Prozessausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Re- glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Diese sind mit dem am 24. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu ver- rechnen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7.Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist demnach endgül- tig.
15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem am 24. Mai 2006 eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beschwerdebeilagen retour) -der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, Vorakten retour) und mitgeteilt: -der Erstinstanz (Akten retour) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Frank SeethalerDaniel Peyer Versand am: 1. Mai 2007