Ab te i lun g II B- 21 88 /2 0 0 6 { T 0 / 2 } Urteil vom 22. August 2007 Mitwirkung:Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl. L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz, betreffend Anerkennung eines Diploms. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.L._______ absolvierte von 2000 bis 2003 an der Berufsakademie Thürin- gen in Gera (Deutschland) eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Be- triebswirt und erwarb am 30. September 2003 den Titel "Diplom-Betriebs- wirt Berufsakademie (BA)". Am 14. Februar 2006 ersuchte er das Bundes- amt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Diploms mit einem eidgenössischen Berufsab- schluss bzw. einem eidgenössischen Fachhochschulabschluss. Mit Verfügung vom 14. September 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch von L._______ ab. Zur Begründung führte sie an, dass ein Diplom einer Berufsakademie zwar ein berufsbefähigender tertiärer Abschluss sei, wo- bei es sich aber nicht um einen Hochschulabschluss handle und auch nicht mit einem solchen gleichgestellt werden könne. Die Berufsakademie Thü- ringen gehöre nicht zu den Fachhochschulen, die in der für die Vorinstanz verbindlichen Liste der Hochschulrektorenkonferenz aufgeführt seien. Die- se Referenzliste werde den Abklärungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit Fachhochschuldiplomen wie auch den Zulassungsentscheiden für die Aufnahme deutscher Studierender an schweizerische Fachhochschulen zugrunde gelegt. B.Gegen diese Verfügung erhob L._______ (Beschwerdeführer) am 25. September 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und be- antragte sinngemäss die Gleichstellung seines Diploms mit dem entspre- chenden Diplom einer eidgenössischen Fachhochschule. Die Abschlüsse der Berufsakademie Thüringen in Gera seien deutschland- und europaweit denen von Fachhochschulen gleichgestellt. Dem "Diploma Supplement" könne entnommen werden, dass sein Abschluss mit einem Bachelor De- gree bzw. einem Fachhochschulabschluss vergleichbar sei. Komme dazu, dass die Kultusministerkonferenz 1995 eine bundesweite Anerkennung der Abschlüsse von Berufsakademien im tertiären Bereich nach dem Modell der Berufsakademien in Baden-Württemberg beschlossen habe. Unter die- sen Beschluss falle auch die Berufsakademie Thüringen. Dass die Ab- schlüsse von Berufsakademien jenen von Fachhochschulen gleichgestellt seien, ergebe sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz und dem Thürin- ger Berufsakademiegesetz, welches Bachelorabschlüsse von Berufsaka- demien hochschulrechtlich Fachhochschulabschlüssen gleichstelle. Da- durch komme das Land Thüringen dem Hochschulrahmengesetz nach, das die Gleichwertigkeit von einander entsprechenden Studien- und Prüfungs- leistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschul- wechsels gemäss dem Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr 2003 europaweit gewährleiste. Aus diesem Grund seien neben den Aus- künften der Hochschulrektorenkonferenz auch die massgebenden Be- schlüsse der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Sollte die Aner- kennung seines Diploms abermals verweigert werden, so sei ihm die Mög- lichkeit einzuräumen, die fehlenden Kenntnisse zu erwerben.
3 C.In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 führte die Vorinstanz aus, dass sie das Gleichwertigkeitsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen beurteilt habe. Wenn in der Schweiz die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines be- stimmten Diploms gebunden sei und der Gesuchsteller über ein Diplom verfüge, das in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt sei, so beste- he im Gegensatz zu Art. 70 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung nicht die Möglichkeit, durch Ausgleichsmassnahmen die verlangte Qualifikation zu erreichen. E contrario würden auch keine Aus- gleichsmassnahmen angeboten, wenn das ausländische Diplom oder der ausländische Ausweis nicht mit einem schweizerischen Fachhochschuldip- lom gleichwertig sei und die Berufsfähigkeit, die der Gesuchsteller aus- üben möchte, in der Schweiz nicht reglementiert sei. Weil der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Studium aufnehmen oder fortführen wolle, finde das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepub- lik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 im vorliegenden Fall keine An- wendung. Das alte Thüringer Berufsakademiegesetz qualifiziere das Dip- lom einer Berufsakademie als berufsbefähigenden Abschluss, aber nicht als Hochschulgrad. Dieselbe Position nehme die Hochschulrektoren- konferenz ein. Im neuen Thüringer Berufsakademiegesetz werde nirgends erwähnt, dass "Diplome der Berufsakademie (BA)" hochschulrechtlich den Abschlüssen von Hochschulen gleichgestellt würden. Es werde darauf hin- gewiesen, dass "Diplome der Berufsakademie (BA)" den entsprechenden Fachhochschulabschlüssen als berufsbefähigender Abschluss, nicht aber als Hochschulgrad gleichgestellt seien. Aus diesen Gründen sei das Dip- lom des Beschwerdeführers einem schweizerischen Fachhochschuldiplom nicht gleichwertig. Somit sei bereits das Erfordernis der gleichen Bildungs- stufe nicht erfüllt, weshalb die Frage nach der gleichen Bildungsdauer of- fen bleiben könne. Da der Beruf, den der Beschwerdeführer ausüben wolle, in der Schweiz nicht reglementiert sei, brauche er überdies keine Anerkennung seiner Qualifikationen zu beantragen. Er könne unter denselben Bedingungen wie ein Schweizer als Betriebswirt in der Schweiz arbeiten. Wolle er sich wei- terbilden, so könne er sich direkt an die Fachhochschulen wenden, wobei es jedoch keine Ausgleichsmassnahmen gebe. D.Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 informierte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer, dass ab dem 31. Dezember 2006 alle bei ihr hängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt die Übernahme des hängigen Verfahrens.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Der Entscheid des Bundesamtes vom 14. September 2006 stellt eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen Verfügungen des Bundesamtes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf- genommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskom- missionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver- fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Auf vorliegenden Sachverhalt kommt Art. 7 Fachhochschulgesetz (FHSG, SR 414.71) zur Anwendung. In Art. 7 Abs. 5 FHSG wird die Kompetenz zur Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen dem Bundesrat übertragen. Dabei kann er mit der Aufgabe der Anerkennung Dritte betrau- en. Der Bundesrat hat von seiner Regelungskompetenz Gebrauch ge- macht und in Art. 5 Abs. 1 Fachhochschulverordnung (FHSV, SR 414.717) bestimmt, dass die Anerkennung von Diplomen durch die Vorinstanz oder durch Dritte vorgenommen werden könne. 2.1Der Beschwerdeführer bringt weder in seinem Gesuch vom 14. Februar 2006 an die Vorinstanz noch in seiner Beschwerde vom 25. September 2006 an die Rekurskommission EVD ausdrücklich vor, aus welchem Grund er die Gleichstellung seines Diploms mit einem eidgenössischen Fach- hochschuldiplom verlangt. Seinem Gesuch und seiner Beschwerde kann jedoch entnommen werden, dass er keine so genannte akademische Aner- kennung seines Diploms verlangt, die ihm die Aufnahme oder die Fortfüh- rung seiner Studien an einer Schweizer Fachhochschule erlauben würde. Auch ist aus seinen Eingaben nicht ersichtlich, dass er die Anerkennung eines in der Schweiz reglementierten Berufs wünscht, der nur mit vorgängiger staatlicher Erlaubnis ausgeübt werden kann. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Gesuch um Gleichstellung sind vorliegend je- doch ohnehin nicht von Relevanz, da weder Art. 7 FHSG noch Art. 5 FHSV die Anerkennung eines Diploms von den Motiven des Gesuchstellers oder von einem bestimmten Kontext abhängig machen (vgl. den unveröffentlich- ten Entscheid der REKO/EVD HA/2005 8 vom 15. März 2006, E. 3.2, wo
5 zwar auf Art. 68 und 69 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) Bezug genommen wird, wobei Art. 68 BBG weitgehend denselben Wortlaut hat wie Art. 5 FHSV). 2.2Art. 5 Abs. 1 FHSV bezeichnet die Vorinstanz für die Prüfung der Gleich- wertigkeit als zuständig (E. 2). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich ebenfalls aus Art. 3 Abs. 7 e contrario des Abkommens zwischen der Re- gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 (Abkommen Schweiz-Deutschland, SR 0.414.991.361), in Kraft getreten am 1. Juli 1995, wonach die Fachhochschulen über die Anerkennung von Diplomen befinden, sofern der Gesuchsteller seine Studien an einer Schweizer Fachhochschule aufnehmen oder fortsetzen will. Hat er hingegen kein Ge- such um akademische Anerkennung seines Diploms gestellt, ist die Vorinstanz zur Beurteilung zuständig. 3.Die Vorinstanz lehnte die Gleichwertigkeit des Diploms des Beschwerde- führers mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom ab, weil das Dip- lom einer Berufsakademie nicht für dieselbe Bildungsstufe wie ein Fach- hochschuldiplom (Hochschulstufe) ausgestellt worden sei. Es ist somit strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Gleichwertigkeit des Diploms des Beschwerdeführers mit einem Fachhochschuldiplom verweigert hat. 3.1Grundsätzlich wird die Gleichwertigkeit von Diplomen gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 FHSV beurteilt. Art. 5 Abs. 3 FHSV behält jedoch völkerrechtliche Verträge vor, weshalb vorab zu prüfen ist, ob auf vorliegenden Sachverhalt ein völkerrechtlicher Vertrag Anwendung findet. 3.2Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in Kraft (FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 1 Bst. a FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Er- werbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien die erfor- derlichen Massnahmen gemäss Anhang III treffen, um den Staatsangehö- rigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Anhang III trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen". Gemäss diesen Bestimmungen wenden die Vertragspar- teien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungs- nachweise untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Be- zug genommen wird, an (vgl. Rudolf NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz-EG, Zürich 2002, S. 195 ff.). Dazu gehören die Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
6 schliessen (nachfolgend: Richtlinie 89/48/EWG) und Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtli- nie 89/48/EWG (nachfolgend: Richtlinie 92/51/EWG). Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reg- lementierten, d. h. konzessionspflichtigen beruflichen Tätigkeiten. Betref- fend die in der Schweiz reglementierten Tätigkeiten hat die Vorinstanz eine Liste publiziert (vgl. Internetseite der Vorinstanz > Themen > Internationale Diplomanerkennung > EU Diplomanerkennung > Linkliste rechts: regle- mentierte Berufe). Reglementiert sind Berufe wie Medizinalberufe, Archi- tekten und Bergführer etc. Es handelt sich hierbei um Berufe, deren un- sachgemässe Ausübung für Ausübende und Dritte mit einer erhöhten Ge- fährdung verbunden ist. Wird in solchen Berufsfeldern ein ausländisches Diplom nicht mit dem entsprechenden schweizerischen als gleichwertig an- erkannt, kann der Aufnahmestaat die Anerkennung von einem Anpas- sungslehrgang bzw. einer Ergänzungsprüfung abhängig machen, wobei den Bewerbern die Wahl der zu treffenden Ausgleichsmassnahme grund- sätzlich zu belassen ist (vgl. NATSCH, a. a. O. S. 206 f.). Indessen steht nicht reglementierten Berufen die freie Ausübung offen. Für sie ist die Aus- übung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist der Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prü- fung der Gleichwertigkeit des Diploms. Da es sich bei der Qualifikation des Beschwerdeführers als Betriebswirt nicht um eine reglementierte berufliche Tätigkeit handelt, findet das Perso- nenfreizügigkeitsabkommen im hier zu beurteilenden Fall keine Anwen- dung. 3.3Am 1. Februar 1999 trat die Lissabonner Konvention (SR 0.414.8) in Kraft. Gegenstand der Lissabonner Konvention ist einerseits die Anerkennung von durch Hochschulbildung erworbenen Qualifikationen, andererseits aber ausdrücklich auch die Anerkennung derjenigen Qualifikationen, wel- che den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Gemäss Art. I Lissa- bonner Konvention ist die Anwendbarkeit nicht auf die universitären Hoch- schulen begrenzt. Aus dem Titel "Geltungsbereich des Übereinkommens" ergibt sich jedoch, dass Deutschland aufgrund der bis anhin nicht erfolgten Ratifikation nicht Vertragsstaat der Lissabonner Konvention ist. Demzufolge ist die Lissa- bonner Konvention nicht auf vorliegenden Sachverhalt anwendbar. 3.4Schliesslich trat, wie unter E. 2.2 ausgeführt, am 1. Juli 1995 das Abkom- men Schweiz-Deutschland in Kraft. Gegenstand des Abkommens Schweiz-Deutschland ist die Anerkennung oder die Anrechnung von Studi- enzeiten oder Studienabschlüssen gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 bzw. die Anerkennung akademischer Grade gemäss dessen Art. 4 zwecks Aufnah- me oder Fortführung von Studien im jeweils anderen Land (vgl. Präambel). Da der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, sein Diplom primär nicht zwecks Fortführung oder Aufnahme von Studien in der Schweiz anerkannt
7 haben will, ist das Abkommen Schweiz-Deutschland auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, es seien ihm die Voraussetzungen zum Erwerb eines eidgenössischen Fach- hochschuldiploms aufzuzeigen, ist weiter unten darauf einzugehen. 3.5Wenn kein völkerrechtlicher Vertrag auf den Sachverhalt anwendbar ist, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 FHSV die massgebliche Norm zur Beurteilung allfälliger Gleichwertigkeiten zwischen einem ausländischen Diplom und einem eid- genössischen Fachhochschuldiplom. 4.Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a FHSV handelt es sich beim Diplom des Be- schwerdeführers um ein vom Herkunftsstaat (Deutschland) ausgestelltes. Die Rechtsgrundlage für sein Diplom findet sich in § 10 Abs. 4 Gesetz über die Berufsakademie Thüringen sowie zur Änderung hochschul- und perso- nalrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 1998 (altes Gesetz, aThüBAG), wo- nach die Berufsakademien bei erfolgreichem Abschluss den Titel „[Berufs- bezeichnung] Berufsakademie (BA)“ verleihen. 4.1Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich beim Diplom des Beschwer- deführers um ein gemäss Art. 5 Abs. 1 FHSV mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom gleichwertiges handelt. Laut Art. 5 Abs. 2 FHSV ist ein ausländisches Diplom dann mit einem Fachhochschuldiplom gleichwer- tig, wenn es für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurde, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde (Bst. a), die Bil- dungsdauer äquivalent ist (Bst. b), die Bildungsinhalte vergleichbar sind (Bst. c) und wenn der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst (Bst. d). Die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a-d FHSV, müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein ausländis- ches Diplom mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom als gleich- wertig anerkannt werden kann. 4.2Vorerst ist demnach abzuklären, ob das Diplom des Beschwerdeführers für dieselbe Bildungsstufe wie für ein eidgenössisches Fachhochschuldiplom ausgestellt worden ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a FHSV). Laut Art. 2 FHSG, wel- cher seit 1995 in Kraft ist, handelt es sich bei eidgenössischen Fachhoch- schulen um „Ausbildungsstätten auf Hochschulstufe“. Gemäss Art. 7 Abs. 1 FHSG wird bei erfolgreichem Abschluss einer eidgenössischen Fachhochschule ein Bachelor- oder ein Masterdiplom verliehen. Ähnlich wie im Freistaat Thüringen werden jedoch Ausbildungsgänge nach dem Bologna-Modell erst seit Oktober 2005 angeboten. Mithin werden die ers- ten Bachelor- und Masterdiplome im Jahr 2009 verliehen. Fachhochschul- diplome, die vor dem Jahr 2009 erworben werden, berechtigen zum Füh- ren des Titels „[Berufsbezeichnung] (FH)“ (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 zur FHSV, Anhang A). Sobald im Jahr 2009 die ersten Diplome, die zum Führen eines Bachelor- oder Mas- tertitels berechtigen, verliehen werden, steht es den Inhabern eines alt- rechtlichen Titels jedoch frei, alternativ zu ihrem Titel einen Bachelortitel zu führen (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Septem- ber 2005 zur FHSV, Anhang B). Dabei bedarf es zum Führen eines Ba-
8 chelortitels keiner Umwandlung durch eine Behörde. Vielmehr ist die Füh- rung von Gesetzes wegen vorgesehen. 4.3Wie erwähnt wurde das Diplom des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 aThüBAG erteilt. Im vorerwähnten Erlass wird die Berufs- akademie Thüringen an keiner Stelle als Hochschule bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Berufsakademie Thüringen zur Hochschullandschaft des Freistaats gehöre, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Berufsakademie Thüringen in der ab- schliessenden Aufzählung der Hochschulen des Freistaats gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 1-8 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThüHG) nicht aufge- führt. Auch dem (neurechtlichen) Thüringer Berufsakademiegesetz (ThüBAG) lässt sich keine Bestimmung entnehmen, die Berufsakademien als Hochschulen bezeichnet. 4.4Dass es sich beim Diplom des Beschwerdeführers nicht um einen hoch- schulrechtlichen Abschluss handelt, ergibt sich klar aus § 10 Abs. 4 aThüBAG. Laut dieser Bestimmung wird das Diplom des Beschwerdefüh- rers den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss, nicht aber als Hochschulgrad, gleichge- stellt. Wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, wird gemäss neurechtli- chem § 11 Abs. 2 ThüBAG bei erfolgreichem Abschluss eines akkreditier- ten Studiengangs ein Bachelordiplom verliehen. Dabei sind die Bachelo- rabschlüsse der Berufsakademie Thüringen hochschulrechtlich den Ba- chelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt (vgl. § 11 Abs. 2 letzter Satz ThüBAG). Der Titel "[Berufsbezeichnung] Berufsakademie (BA)" wird hingegen gemäss § 11 Abs. 4 ThüBAG nur noch bei nicht akkreditierten Studiengängen verliehen. Dieser Titel enthält dieselben Berechtigungen wie ein Abschluss einer staatlichen Fachhochschule. Eine hochschulrecht- liche Gleichstellung wird nicht erwähnt. Selbst wenn § 11 Abs. 4 ThüBAG rückwirkend auf das Diplom des Beschwerdeführers angewendet würde, könnte er daraus keine Rechte ableiten. Die Bachelorlehrgänge der Be- rufsakademie Thüringen werden erst seit Oktober 2006 angeboten. Mithin fällt die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht darunter. Daraus folgt, dass es sich beim Diplom des Beschwerdeführers nicht um ein hochschul- rechtlich anerkanntes handelt. 4.5Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Bachelordip- lome der Berufsakademie solchen von Hochschulen gleichgestellt sind, nicht gefolgt werden. Er ist nicht Inhaber eines Bachelordiploms. Laut Art. 5 Ziff. 5.1 der "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäss § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengän- gen" darf neben einem Diplomgrad nicht gleichzeitig ein Bachelortitel ver- liehen werden. Dies bestätigt indirekt auch das Diploma Supplement zum Diplom des Beschwerdeführers. Der Titel des Beschwerdeführers ist ledig- lich einem Bachelortitel "ähnlich", nicht aber gleichgestellt. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz anspricht, gelten diese ausschliesslich für die neuen Bachelorstudiengän- ge (siehe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004),
9 was wiederum in § 11 Abs. 2 ThüBAG seinen Niederschlag gefunden hat, der Bachelortitel der Berufsakademie hochschulrechtlich den entsprechen- den Fachhochschulabschlüssen gleichstellt. Soweit widersprechen sich die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und die der Hochschulrektorenkonferenz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Hochschulrektorenkonferenz führt wie die Kultusministerkonferenz aus, dass die von den Berufsakademien verliehe- nen Bachelordiplome hochschulrechtlich dem entsprechenden Hochschul- abschluss gleichgestellt sind, nicht aber die altrechtlichen Diplome "[Be- rufsbezeichnung] Berufsakademie (BA)". 4.6Zusammenfassend ergibt sich, dass das Diplom des Beschwerdeführers nicht für dieselbe Bildungsstufe ausgestellt wurde wie ein eidgenössischer Fachhochschulabschluss (Hochschulstufe). Daher erübrigt sich eine Prü- fung der anderen Erfordernisse zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ge- mäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b-d FHSV. 5.Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, dass ihm die Voraussetzun- gen zu nennen seien, unter denen er ein eidgenössisches Fachhochschul- diplom erwerben könne. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde korrekt aus- geführt hat, kann sie im Gegensatz zu Anerkennungen in der Berufsbil- dungsgesetzgebung (insbesondere Art. 70 Abs. 1 Berufsbildungsverod- nung [BBV, SR 412.101]) keine Ausgleichsmassnahmen wie z.B. Anpas- sungslehrgänge oder ergänzende Eignungsprüfungen zur Erreichung der Gleichwertigkeit verfügen. Möchte der Beschwerdeführer die Qualifikatio- nen für einen Fachhochschultitel nachholen, müsste er ein Gesuch um akademische Anerkennung seines Diploms stellen. Wie oben ausgeführt, liegt die akademische Anerkennung von Diplomen gemäss des auf diesen Sachverhalt anwendbaren Abkommens Schweiz-Deutschland nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Fachhochschule, bei der um Anerkennung nachgesucht wird. Das Abkommen Schweiz-Deutschland sieht kein stan- dardisiertes Verfahren bezüglich akademischer Anerkennung von Diplo- men vor. Vielmehr stellt jede Fachhochschule die Regeln bezüglich Anfor- derungen an eine Anerkennung unabhängig auf. Der Beschwerdeführer müsste daher mit der Fachhochschule seiner Wahl Kontakt aufnehmen und sich über die Modalitäten bezüglich Anerkennung seines Diploms zwecks Weiterführung seiner Studien informieren (eine Liste aller Fach- hochschulen findet sich unter http://www.switch.ch/de/edu/fh.html .) 6.Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahren- skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und mit dem am 11. Oktober 2006 geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 900.-- auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref.-Nr. 353/bet; mit Gerichtsurkunde) Die Kammerpräsidentin:Der Gerichtsschreiber: Eva SchneebergerKaspar Luginbühl Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: 27. August 2007