Ab te i lun g II B- 21 84 /2 0 0 6 { T 1 / 2 } Urteil vom 5. Juni 2007 Mitwirkung:Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiber Corrado Bergomi Lernwerkstatt Olten GmbH, Hauptgasse 33, Postfach 1167, 4601 Olten, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Franco Fähndrich, Anwalts- und Notariatsbüro Sonnenplatz, Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2/Luzern, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Anerkennung einer Ausbildung B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Am 11. Oktober 2005 ersuchte die Lernwerkstatt Olten GmbH (Lern- werkstatt) das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn um Anerkennung ihres Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement auf Stufe Höherer Fachschule. Gleichzeitig reichte sie ihre Unterlagen auch beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) ein. Am 27. Oktober 2005 beantragte das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn beim Bundesamt, das Gesuch der Lernwerkstatt wohlwollend zu prüfen. Insbesondere erachtete dieses die Mindest- vorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplom- studien der höheren Fachschulen entsprechend Art. 16 der gleichnamigen Verordnung für gegeben. Mit Schreiben vom 22. November 2005 teilte das Bundesamt der Lern- werkstatt mit, es habe ihr Gesuch an die eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EK HF) zur Behandlung weiter geleitet. Mit Schreiben vom 3. März 2006 teilte die EK HF der Lernwerkstatt mit, dass sie deren Gesuch nicht materiell behandeln könne, da der Einbezug der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sowie die Kooperations- vereinbarung mit einer Höheren Fachschule Wirtschaft nicht vorlägen. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 wandte sich die Lernwerkstatt an das Bundesamt. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Vorgehen der EK HF widerspreche der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departements (EVD) über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen (MiVo). Sie ersuchte demnach um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B.Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 wies das Bundesamt das Gesuch der Lernwerkstatt ab. Zur Begründung hielt es fest, bei der Gesuchstellerin handle es sich um ein rein schulisches Institut und nicht um eine Organi- sation der Arbeitswelt. Die Anerkennung des vorliegenden Nachdiplom- studiums würde demnach gegen ein grundlegendes Merkmal der Berufs- bildung verstossen. Der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sei erforderlich, denn es sei davon auszugehen, dass ein Nachdiplomstudium nur dann einen hinreichenden Praxisbezug aufweise, wenn die Arbeitswelt dem durch die Prüfung erworbenen Abschluss einen hohen Stellenwert zu- messe. Deshalb werde in Art. 9 Abs. 4 der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nach- diplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo) explizit festgehalten, dass die Organisationen der Arbeitswelt in den abschliessenden Qualifikations- verfahren durch Expertinnen und Experten mitwirken müssten. Dieser Be- stimmung werde von der Lernwerkstatt nicht Rechnung getragen, wenn - wie vorliegend - alle Experten von der Lehrgangsleitung gewählt würden. Die Lernwerkstatt habe zwei Möglichkeiten, die Organisationen der
3 Arbeitswelt im rechtlich geforderten Ausmass in ihr Nachdiplomstudium einzubeziehen: Entweder hole sie für das Nachdiplomstudium Bildungs- management die Zustimmung der für den Bereich der Höheren Fach- schulen für Wirtschaft (HFW) zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ein und schliesse zusätzlich mit einer HFW, welche einen anerkannten Bildungsgang Betriebswirtschaft HF anbiete, einen schriftlichen Koopera- tionsvertrag für ein solches Nachdiplomstudium ab oder sie biete selbst einen Bildungsgang Betriebswirtschaft HF an. Da die Lernwerkstatt weder in der einen noch in der anderen Form die Organisationen der Arbeitswelt in ihr Nachdiplomstudium einbezogen habe, könne ihrem Gesuch um An- erkennung des Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement nicht stattgegeben werden. C.Gegen diese Verfügung erhob die Lernwerkstatt, vertreten durch Dr. iur. Franco Fähndrich (Beschwerdeführerin), am 25. August 2006 Verwal- tungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Darin beantragt sie, die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Juli 2006 in Sachen Anerkennung des Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement sei aufzuheben, das Verfahren in Sachen Anerkennung des Nachdiplomstudiums in Bildungs- management auf Stufe höherer Fachschule sei durchzuführen, dem Ge- such sei zu entsprechen und die Anerkennung sei unter Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes auszu- sprechen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gestützt auf die Stellungnahme des Departements für Bildung und Kultur des Kantons So- lothurn die Anforderungen für die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums HF gemäss den Mindestvorschriften erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in Art. 1 MiVo seien die Organi- sationen der Arbeitswelt nicht aufgeführt. Aus Art. 16 Abs. 1 bis 3 MiVo er- gebe sich zunächst, dass es rechtlich irrelevant sei, ob die Beschwerde- führerin eine Organisation der Arbeitswelt sei oder nicht, um ein Gesuch im Sinne von Art. 16 MiVo einzureichen. Mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 4 MiVo, wonach die Expertinnen und Experten der Organisa- tionen der Arbeitswelt in den abschliessenden Qualifikationsverfahren mit- wirkten, werde der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sicherge- stellt und dessen Sinn und Zweck erfüllt. Es sei rechtlich unhaltbar, ent- behre dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und sei willkürlich, dass das Bundesamt für die Einleitung und Durchführung eines Anerkennungs- verfahrens verlange, dass die Zustimmung der Organisationen der Arbeits- welt bereits hätte eingeholt werden müssen. Der betreffende Mitarbeiter vom Bundesamt habe selbst im Mail vom 7. Juli 2006 ausgeführt, dass die Organisationen der Arbeitswelt bei den Anerkennungsverfahren keine direkte Rolle spielten. Des Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, in Art. 16 Abs. 4 lit. a bis h MiVo seien die Voraussetzungen abschliessend aufgeführt, worüber ein Gesuch um Anerkennung Auskunft zu geben habe. Darin sei der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt nicht enthalten.
4 Deshalb sei das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln und das beantragte Verfahren um Anerkennung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erachtet es als rechtlich unhaltbar und willkürlich, wenn im Ergebnis eine Organisation, die ein Nachdiplom auf der Stufe Höhere Fachschule anbieten möchte, eine Höhere Fachschule sein müsse oder eine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einer Höheren Fachschule abzuschliessen oder selbst einen Bildungsgang Betriebswirtschaft HF anzubieten habe. Hierzu mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die vom Bundesamt entwickelten Voraussetzungen seien unverhältnismässig und nicht erforderlich und verstiessen ferner gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit. Im Gesundheitsbereich seien bekanntlich Nachdiplomstudien zugelassen, ohne dass der Anbieter gleichzeitig eine höhere Fachschule sein müsse.
Gestützt auf die Stellungnahme des Kantons Solothurn und das Schreiben des Ausbilderverbands vom 17. August 2006 ergebe sich die Kompetenz der Beschwerdeführerin im Bereich "Ausbildung der Ausbildenden". Sie sei die erste Anbieterin der Schweiz, welcher die Kommission für Qualitätssicherung des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung (SVEB) im Jahr 2001 den Anerkennungsvertrag für alle drei Doppelmodule zum eidgenössischen Fachausweis Ausbildner zuerkannt habe. Die Organisationen der Arbeitswelt hätten den eidgenössischen Fachausweis Ausbilder der Beschwerdeführerin anerkannt. D.In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 beantragt das Bundesamt (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das von ihr angebotene Nachdiplomstudium anzuerkennen, sei nicht einzutreten, da im vorliegen- den Fall keine eigentliche Begutachtung durch die EK HV stattgefunden habe. Ohne eine solche sei aber weder eine Anerkennung des Nachdiplomstudiums durch das BBT noch durch die Rekurskommission EVD zulässig. Die Rekurskommission EVD könnte daher bei Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, weil sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erweisen würde. Soweit die Form beziehungsweise der Umfang des Einbezugs von Organi- sationen der Arbeitswelt umstritten ist, macht die Vorinstanz geltend, dass, wenn ein Anbieter eines Nachdiplomstudiums keinen Bildungsgang an einer höheren Fachschule durchführe, keine institutionelle Zusammen- arbeit mit einer Organisation der Arbeitswelt vorhanden sei. Deshalb müsse bei einem solchen Nachdiplomstudium eine Zusammenarbeit mit der relevanten Organisation der Arbeitswelt nachgewiesen werden. Dies würde durch eine Kooperationsvereinbarung mit einer höheren Fachschule für Wirtschaft erreicht. Zumindest wäre aber eine schriftliche Erklärung der relevanten Organisationen der Arbeitswelt bezüglich der richtigen Positio- nierung des Nachschuldiplomstudiums und der dadurch erreichten berufli- chen Qualifikation erforderlich. Die vorliegend relevanten Organisationen der Arbeitswelt wären die Trägerverbände der höheren Fachprüfung für
5 Ausbildungsleiter (SVEB, SVBA und SAEB). Für den Bereich Management wäre zudem der Kaufmännische Verband Schweiz (KV Schweiz) als rele- vante Organisation zu betrachten. Dagegen könne der ausbilder- verband.ch als relativ kleiner Verband nicht als zuständige bzw. relevante Organisation der Arbeitswelt qualifiziert werden. Der Einbezug der Organi- sationen der Arbeitswelt habe sinnvollerweise vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Nur auf diese Weise könne die Arbeitsmarkttauglichkeit des Nachdiplomstudiums abgesichert werden. Bei einem erst nachträglichen Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt bestünde die Gefahr, dass die Studentinnen und Studenten allenfalls nachträglich noch ergänzende Ausbildungen oder Prüfungen absolvieren müssten, um den Ansprüchen des Arbeitsmarkts zu entsprechen. Im Übrigen schlage die Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit fehl, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einge- schränkt würde und weil mangels direkter Konkurrenz kein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. Auch sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus dem Gebot der Rechtsgleichheit etwas zu ihren Gunsten ableiten könne, denn dieses würde erst bei einer sachlich unbegründeten Ungleich- behandlung verletzt. E.Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD der Beschwerdefüh- rerin mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt, dass es die bisher bei der Rekurskommission EVD hängige Be- schwerde übernommen habe und dass sich an der Zuständigkeit des Inst- ruktionsrichters nichts geändert habe. F.Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als er- heblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2006 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung war bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BBG, zitiert in E. 2, aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 35 des VGG, i. V. m. Art. 44 VwVG).
6 Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü- gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG). Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten. 2.Gemäss Art. 1 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufs- bildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Ar- beitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisa- tionen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügen- des Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähi- gen Berufsfeldern an (Art. 1 Abs. 1 BBG). Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Ar- beitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu för- dern (Art. 1 Abs. 2 BBG). Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes ar- beiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich so- wie mit dem Bund zusammen (Art. 1 Abs. 3 BBG). Das BBG fördert und entwickelt unter anderem: (a.) ein Berufsbildungssys- tem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexi- bel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen und (b.) ein Berufsbildungs- system, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient (Art. 3 Bst. a und b BBG). Die höhere Berufsbildung kann durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (vgl. Art. 27 Bst. a BBG). Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidge- nössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. Die zuständigen Organisa- tionen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Geneh- migung durch das Bundesamt. Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung (Art. 28 BBG).
7 Nach Art. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufs- bildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) dient die Zusam- menarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeits- marktbezogenen Qualifikation der Lernenden. Der Bund arbeitet in der Re- gel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Ar- beitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind, oder Organisatio- nen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone bei. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) stellt gemäss Art. 29 Abs. 3 BBG in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisa- tionen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nach- diplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie be- treffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräf- te fest (Art. 46 Abs. 2 BBG). Das gilt auch für Lehrkräfte in höheren Fach- schulen (Art. 41 BBV). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 41 BBV erliess das EVD am 11. März 2005 die Verordnung über Min- destvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdip- lomstudien der höheren Fachschulen (MiVo, SR 412.101.61). Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsgän- ge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen eidgenössisch aner- kannt werden (Art. 1 Abs. 1 MiVo). Sie gilt für die Bereiche (a) Technik, (b) Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft; (c) Wirtschaft, (d) Land- und Waldwirtschaft, (e) Gesundheit, (f) Soziales und Erwachsenenbildung, (g) Künste und Gestaltung (Art. 1 Abs. 2 MiVo). Besondere Voraussetzungen, die für einzelne Bereiche nach Abs. 2 gelten, sind in den Anhängen dieser Verordnung geregelt (Art. 1 Abs. 3 MiVo). Art. 2 MiVo umschreibt die Ausbildungsziele wie folgt: Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln den Studie- renden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen (Art. 2 Abs. 1 MiVo). Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu metho- dischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Auf- gabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kennt- nisse (Art. 2 Abs. 2 MiVo).
8 Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo muss, wer einen Bildungsgang oder ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen will, ein Gesuch bei der zuständi- gen kantonalen Behörde einreichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusam- men mit dem Gesuch an das BBT weiter. Das Gesuch hat gemäss Art. 16 Abs. 4 MiVo Auskunft zu geben über: a.Trägerschaft; b.Finanzierung; c.Organisation und Unterrichtsformen; d.Einrichtung und Unterrichtshilfen; e.Qualifikationen der Lehrkräfte; f.Lehrplan; g.Regelung über das Zulassungs-, Promotions- und Qualifikationsverfah- ren; h.Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem. Gemäss Art. 17 MiVo entscheidet das Bundesamt über die Anerkennung auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EK HF). Die Kommission begutachtet zuhanden des BBT die Rahmen- lehrpläne sowie die Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bil- dungsgängen und Nachdiplomstudien (Art. 21 Abs. 1 MiVo). Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuhanden des BBT, ob die Anerken- nungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung eingehalten werden (Art. 21 Abs. 2 MiVo). 3.Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass gestützt auf die Stellungnahme des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn die Anforderungen für die Anerkennung eines Nachdiplom- studiums HF gemäss den Mindestvorschriften erfüllt seien. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Gesuch auf die Aner- kennung eines Nachdiplomstudiums auf Ebene Höhere Fachschule be- zieht. Der Vorinstanz obliegt auf Grund von Art. 17 MiVo die Aufgabe, über dieses Gesuch zu entscheiden. Dabei hat sie gemäss derselben Vorschrift dem Antrag der EK HF Rechnung zu tragen. Im Gegensatz dazu misst die MiVo der kantonalen Stellungnahme eine lediglich informelle Bedeutung bei. Sie ist insofern ein Bestandteil des Gesuchsverfahrens, als sie von der zuständigen kantonalen Behörde dem Bundesamt zusammen mit dem Ge- such überwiesen wird (Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo). Aus der MiVo lassen sich jedoch keine Bestimmungen ableiten, wonach das Bundesamt in sei- nem Entscheid an die kantonale Stellungnahme gebunden wäre. Dies er- scheint unter dem Aspekt nachvollziehbar, dass im Bereich der Aner- kennung von Nachdiplomstudien auf Ebene Höhere Fachschule nicht der kantonalen Stelle, sondern der EK HF als Fachkommission eine Schlüsselaufgabe zukommt, die gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MiVo in der Be- gutachtung der Gesuche zuhanden des Bundesamtes besteht. Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass der Kanton in diesem Gebiet nicht über die gleichen Fachkenntnisse wie die EK HF verfügt. Das wird im Übri-
9 gen in der hier zu den Akten gelegten kantonalen Stellungnahme auch zu- erkannt. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf eine detail- lierte Prüfung des Gesuchs verzichtet worden sei, da dies Aufgabe der EK HF sein werde. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als un- begründet. 4.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob und inwiefern für die Durchführung des Nachdiplomstudiums der Beschwerdeführerin die Organisationen der Arbeitswelt einzubeziehen sind. Nicht bestritten ist indessen, dass das Nachdiplomstudium in Bildungsmanagement unter den Bereich Wirtschaft gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c MiVo fällt. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es sei rechtlich un- haltbar, entbehre dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und sei will- kürlich, dass das Bundesamt für die Einleitung und Durchführung eines Anerkennungsverfahrens den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt verlange. Mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 4 MiVo, wonach die Expertinnen und Experten der Organisationen der Arbeitswelt in den abschliessenden Qualifikationsverfahren mitwirkten, werde der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sichergestellt und dessen Sinn und Zweck erfüllt. In Art. 16 Abs. 4 lit. a bis h MiVo seien die Voraussetzungen abschliessend aufgeführt, worüber ein Gesuch um Anerkennung Auskunft zu geben habe. Darin sei der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt nicht enthalten. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, wenn ein Anbieter eines Nachdiplomstudiums keinen Bildungsgang an einer höheren Fachschule durchführe, sei keine institutionelle Zusammenarbeit mit einer Organisation der Arbeitswelt vorhanden. Deshalb müsse bei einem Nachdiplomstudium eine Zusammenarbeit mit der relevanten Organisation der Arbeitswelt nachgewiesen werden. 5.Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der vom Bundesamt verlangte Einbe- zug der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt. 5.1Dass die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt ist, gilt als Grundsatz für das ganze Berufsbildungsgesetz (vgl. insbesondere Art. 1 BBG und Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September 2000, BBl 2000 5686 ff., insbesondere S. 5689, 5747, 5767). Die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt zur Verwirkli- chung der im BBG verankerten Zielen wird explizit und in allgemeiner Wei- se in Art. 1 Abs. BBG vorgesehen. Zu den Organisationen der Arbeitswelt zählen die Sozialpartner, Berufsverbände, öffentliche und private Anbieter von Lehrstellen und anderen Bildungsangeboten. Mit dem Ausdruck «Organisationen der Arbeitswelt» bringt der Gesetzesentwurf zum Aus- druck, dass mit der Ausdehnung der Bundeskompetenz auf die gesamte
10 Berufsbildung noch andere Partner als die Wirtschaft im bisherigen Sinn ins Spiel kommen (BBl 2000 5697 f.). Gemäss Botschaft haben die Bran- chen einen bestimmenden Einfluss auf die eidgenössischen Prüfungen. So fallen beispielsweise die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Prüfungen in die Kompetenz der Berufsverbände (vgl. BBl 2000 5723). Aus Art. 1 Abs. 1 BBG kann die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt zur Verwirklichung der gesetzlichen Ziele (Art. 3 BBG, zitiert in E. 2) zumindest im Allgemeinen abgeleitet werden. 5.2Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde zu Recht erkennt, gestaltet sich die Art der Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt je nach Bildungsstufe unterschiedlich aus. Hierzu erliess der Gesetzgeber entsprechende Vorschriften. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist erkennbar, dass die in Art. 1 BBG statuierte Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt, mithin ihr Einbezug und somit auch deren Einfluss tendenziell zunimmt, je höher die Ausbildungen bzw. Abschlüsse eingestuft sind. In der beruflichen Grundbildung kommt den Organisationen der Arbeitswelt das Recht zu, einen Antrag auf Erlass von Bildungsverordnungen zu stellen beziehungsweise sie haben ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung und Inkraftsetzung solcher Bildungsverordnungen (Art. 19 BBG und Art. 13 BBV). Bei den Bildungsgängen an höheren Fachschulen wie in casu sind die Organisationen der Arbeitswelt die Träger der Rahmenlehrpläne, auf welchen die Bildungsgänge beruhen und wirken durch Experten an den abschliessenden Qualifikationsverfahren mit (vgl. Art. 29 BBG, Art. 6 Abs. 2 und 9 Abs. 4 MiVo). Bei den Berufsprüfungen und Höheren Fachprüfungen sind die Organisationen der Arbeitswelt Träger der Prüfungsordnungen (Art. 28 BBG und Art. 24 BVV). Die Botschaft zum BBG hält in dieser Hinsicht fest, dass es im Bereich höherer Fachschulen darum geht, stärker als bisher neue Formen der Zusammenarbeit mit Fachhochschulen und mit den Trägerschaften von Berufs- und höheren Fachprüfungen zu suchen (BBl 2000 5725). Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass die Organisationen der Arbeitswelt sowohl im Rahmen der Grundausbildung als auch der Berufs- und höheren Fachprüfungen eine zentrale (Mitwirkungs-) Rolle spielen. Diese je nach Bildungsstufe mehr oder weniger intensive Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt stützt sich auf entsprechende gesetzliche Grundlagen (Art. 1, 28 und 29 BBG, Art. 24 und 24 BVV sowie auf Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 MiVo). 5.3Nachdem feststeht, dass die Organisationen der Arbeitswelt eine entscheidende Rolle im gesamten Bildungsbereich spielen, stellt sich die Frage, wie diese Mitwirkung bei Nachdiplomstudien ausgestaltet ist.
11 In der Regel - und davon dürfte auch die MiVo davon ausgehen - sind es die höheren Fachschulen, die auch in ihrem angestammten Bereich Nachdiplomstudien anbieten (vgl. Art. 1 Abs. 1 MiVo). In diesen Fällen ist eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter des höheren Ausbildungslehrgangs und den zuständigen Organisationen der Ar- beitswelt von Gesetzes wegen gewährleistet, wie dies die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festhält. Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdeführerin als privates Ausbildungsinstitut ein Nachdiplomstudium auf Stufe höherer Fachschule anbieten, wobei sie selber keine höheren Ausbildungslehrgänge im Bereich Wirtschaft durchführt. Unter diesen Umständen ist eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen ihr als Anbieterin und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt nicht gewährleistet. 5.4Gestützt auf die hier einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vgl. vorne E. 5.2.) kann sich die Zusammenarbeit der Organisationen der Arbeitswelt bei Nachdiplomstudien - abgesehen von der Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Mindestvoraussetzungen - nicht einzig auf die Mitwirkung von Experten beim Abschlussqualifikationsverfahren im Sinne von Art. 9 Abs. 4 MiVo beschränken, wie dies die Beschwerdeführerin gerne sähe. Denn dies würde den in Art. 3 Bst. a und b BBG und Art. 2 MiVo formulierten Zielen nicht gerecht. Immerhin liegt es im Interesse der Diplomanden und der Wirtschaft, dass einem Nachdiplomstudium durch den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt ein grösstmöglicher Stellenwert und ein grösstmögliches Ansehen beigemessen wird (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 15. September 2005 i. S. E. [HA/2004-31] E. 6.6.). Daraus wird ersichtlich, dass die Anwendung und Auslegung der in Art. 16 Abs. 4 MiVo genannten Kriterien für die Anerkennung von Nach- diplomstudien, insbesondere die in den Buchstaben a, c und h enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe "Trägerschaft", "Organisation" und "Quali- tätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und im Lichte der genannten Zielsetzungen zu erfolgen hat. Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägung. 6.Es ist an dieser Stelle zu untersuchen, ob die Anforderungen, welche die Vorinstanz an den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt stellt, im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Durchführung von Nachdiplomstudien auf Stufe Höherer Fachschule stehen, insbesondere mit Art. 16 Abs. 4 MiVo. 6.1In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz gestützt auf den Antrag der EK HF fest, die Beschwerdeführerin habe entweder die Zustimmung der für den Bereich der Höheren Fachschulen für Wirtschaft (HFW) zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einzuholen und zusätzlich mit einer HFW einen schriftlichen Kooperationsvertrag für ein
12 solches Nachdiplomstudium abzuschliessen, oder sie habe selbst einen Bildungsgang Betriebswirtschaft HF anzubieten. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, zumindest wäre eine schriftliche Erklärung der relevanten Organisationen der Arbeitswelt bezüglich der richtigen Positionierung des Nachschuldiplomstudiums und der dadurch erreichten beruflichen Qualifikation erforderlich. Ihrerseits geht die Beschwerdeführerin sinngemäss davon aus, dass die Anforderungen zu hoch sind. 6.2Die Kriterien "Trägerschaft", "Organisation" und "Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" stellen wie dargelegt unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Diese gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Aus- legung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Ausle- gung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschrän- kung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach herrschender Meinung hat die Beschwerdeinstanz dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und der rechtsanwendenden Behörde einen gewis- sen Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, tech- nischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerde- instanz (BGE 127 II 184 5a/aa, 125 II 225 E. 4a; Häfelin / Müller, a. a. O. Rz. 454 f, mit Hinweisen). 6.3Wie bereits vorne in E. 5.3. dargelegt, ist von der Regel auszugehen, dass für Bildungsanbieter, die selber höhere Lehrgänge durchführen, eine institutionelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt bereits vorhanden ist. Dies ist nicht der Fall für Bildungsanbieter wie die Beschwerdeführerin, welche im entsprechenden Bereich selber keine höhere Lehrgänge durchführen. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dass für die zweite Art von Anbietern Massnahmen zur Schaffung einer solchen Institutionalisierung getroffen werden, schon nur um allfällige Ungleichbehandlungen unter den zwei Anbietergruppen zu vermeiden. Wenn die Vorinstanz über die Mitwirkung der Experten im Abschlussqualifikationsverfahren hinaus noch verlangt, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt zu gewährleisten bzw. institutionalisieren ist, lassen sich ihre Anwendung und Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe in nachvollziehbarer Weise mit der gesetzlichen Zielsetzung vereinbaren. Es kann vernünftigerweise angenommen werden, dass die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt im Fall der Beschwerdeführerin anhand einer Kooperationsvereinbarung mit einer höheren Fachschule erreicht werden kann. Dadurch wird ermöglicht, dass das Nachdiplomstudium und die beruflichen Qualifikationen eine klare Positionierung im Berufsbildungssystem erfahren und mithin eine Übersichtlichkeit des Bildungsangebots geschaffen wird.
13 Ob es im Sinne einer Mindestvoraussetzung genügt, dass vorgängig eine zustimmende schriftliche Erklärung der relevanten Organisationen der Arbeitswelt einzuholen ist, die sich über die richtige Positionierung des Nachdiplomstudiums und der dadurch erreichten beruflichen Qualifikation ausspricht, ist fraglich, kann indessen offen bleiben. Einerseits nimmt das Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Vorinstanz keine aufsichtsrechtliche Funktion wahr und andererseits schreitet dieses nicht ein, wenn die Vorinstanz als zuständige Fachinstanz im Rahmen der vorliegendenfalls nicht zu beanstandenden Ausübung des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums davon ausgeht, dass eine diesbezügliche vorgängige einmalige Erklärung ausreicht (vgl. vorne E. 6.2.). Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin weder die erforderliche Zustimmung bei einer der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt eingeholt, noch eine Kooperationsvereinbarung mit einer höheren Fachschule abgeschlossen hat, weshalb es gerechtfertigt er- scheint, ihr Gesuch um Anerkennung des Nachdiplomstudiums abzu- weisen. Nach dem Gesagten erweisen sich die in diesem Zusammenhang erho- benen Rügen als nicht stichhaltig. 7.Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf die E-Mail eines Mitarbeiters des Bundesamtes vom 7. Juli 2006, in welchem ausgeführt wird, dass die Organisationen der Arbeitswelt bei den Anerkennungsverfahren keine direkte Rolle spielten. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus der genannten E-Mail etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Dies umso mehr, als die zitierte Aussage dem Inhalt nach nicht als falsch erachtet werden kann. Die entscheidenden Instanzen im Anerkennungsverfahren sind in der Tat die EK FH und das Bundesamt (vgl. Art. 20 f. und 17 MiVo) und nicht etwa die Organisationen der Arbeitswelt. Auch sind der genannten E-Mail keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin als Anbieterin von einem Nachdiplomsstudium, die selber keine Ausbildungslehrgänge im Bereich Wirtschaft durchführt, im Anerkennungsverfahren auf den Einbezug der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt verzichten könnte. Mit dieser Rüge stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. 8.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin das Schreiben des "ausbilder-verband.ch" vom 17. August 2006 als Organisa- tion der Arbeitswelt eingereicht. Damit möchte sie sinngemäss den Nach- weis bringen, dass dem Erfordernis des Einbezugs einer Organisation der Arbeitswelt nachträglich Genüge getan sei. In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz diesbezüglich geltend, die für das vorliegende Nachdiplomstudium relevanten Organisationen der Ar-
14 beitswelt seien die Trägerverbände der höheren Fachprüfung für Ausbil- dungsleiter (SVEB, SVBA und SAEB). Für den Bereich Management wäre zudem der Kaufmännische Verband Schweiz (KV Schweiz) als relevante Organisation zu betrachten. Die Rekurskommission EVD hat sich mit der Auslegung des Begriffs "Organisation der Arbeitswelt" bereits in einem Beschwerdeverfahren betreffend Reglementsgenehmigung auseinander gesetzt. Sie hielt fest, als zuständige Organisationen der Arbeitswelt gälten die wichtigsten, repräsentativen Organisationen der betroffenen Branche, insbesondere auch die für die Branche wichtigen Arbeitgeberorganisationen (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 15. September 2005, a. a. O., E. 6.7.). Gemäss Art. 1.2. der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössi- schen Diploms als Ausbildungsleiter/in vom 11. November 2005 bilden die drei Organisationen der Arbeitswelt "Schweizerischer Verband für Weiter- bildung SVEB", "Schweizerischer Verband für Betriebsausbildung SVBA" und "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Ausbildungsinstitutionen in Erwachsenenbildung SAEB" die Trägerschaft für diese Prüfung. In Sachen Management ergibt sich aus dem Reglement vom 30. September 1982 über die höhere Fachprüfung für eidgenössisch diplomierte Marketinglei- ter, dass die Trägerschaft für solche Prüfungen der Schweizerischen Gesellschaft für Marketing (GfM) in Zusammenarbeit mit dem Schweize- rischen Verkaufs- und Marketingleiter-Club (SMC), dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband (SKV), dem Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen (ZVAO) und der Schweizerischen Werbe- wirtschaft (SW) zusteht. Der ausbilder-verband.ch versteht sich indessen als Verband für Ausbil- dungspraktiker/-innen. Er ist der Berufs- und Fachverband der schweizeri- schen Erwachsenenbildung für Ausbilder/innen, Firmen und Verbände (vgl. Infos unter www.ausbilder-verband.ch). Da er in den einschlägigen Prüfungsreglementen nicht als Trägerschaft genannt wird, kann er auch nicht als (einzige) zuständige und relevante Organisation der Arbeitswelt im Sinne der Praxis der Vorgängerorganisation angesehen werden. 9.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vom Bundesamt ge- nannten Voraussetzungen verstiessen gegen die Wirtschaftsfreiheit (nach- folgend E. 9.1.) und die Rechtsgleichheit (nachfolgend E. 9.2.). 9.1In Art. 94 Abs. 1 BV ist der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verankert. Dieses Grundrecht gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Darauf kann sich auch die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts berufen (vgl. Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, Rnr. 656). Wie andere Grundrechte kann die Wirtschaftsfreiheit ein- geschränkt werden (vgl. Art. 36 BV): Einschränkungen bedürfen einer ge-
15 setzlichen Grundlage; sind sie schwerwiegend, müssen sie im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Erforderlich ist zudem ein öffentliches In- teresse (Abs. 2). Schliesslich müssen Einschränkungen verhältnismässig sein (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4). 9.1.1Das Erfordernis, die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einzubeziehen, bildet in Bezug auf die Möglichkeit, das strittige Nachdiplomstudium anzubieten, tatsächlich eine Einschränkung bzw. Erschwernis der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Einschränkung im Sinne von Art. 36 BV zulässig ist. Wie bereits vorne in Erwägung 5 dargelegt, stellt Art. 1 BBG eine genü- gende gesetzliche Grundlage dar, um die Durchführung eines von einem Schulinstitut angebotenen Nachdiplomstudiums von der Zusammenarbeit mit den für diesen Bereich zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ab- hängig zu machen. Die Durchführung von Nachdiplomstudien durch Schulinstitute, die im Bereich der höheren Berufsbildung nicht mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen arbeiten, kollidiert mit den hier relevanten öffentlichen Interessen (vgl. vorne E. 5.4., 6.3. Abs. 1 i. f.), da dem angebotenen Abschluss damit kein hoher Stellenwert in der Arbeitswelt zugemessen werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 4.1.). Das Erfordernis der Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt, wie sie die Vorinstanz verlangt, erscheint eine geeignete und erforderliche Massnahme, um die Zwecke der Berufsbildungsgesetzgebung zu verwirklichen. Diese Massnahme liegt auch innerhalb des für die Beschwerdeführerin Zumutbaren, wenn man bedenkt, dass sie die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt bereits im positiv ausgegangenen Anerkennungsverfahren betreffend den eidgenössischen Fachausweis für Ausbildner mit einbezogen hat (vgl. Beilage KB 8 zur Beschwerde). Nach dem Gesagten erweist sich die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit daher als zulässig. 9.1.2Aus der Wirtschaftsfreiheit wird auch ein Anspruch der direkten Konkurren- ten auf Gleichbehandlung beziehungsweise ein Verbot der rechtsunglei- chen Behandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet (vgl. Häfelin / Haller, a. a. O., Rnr. 692).
16 Unter direkten Konkurrenten versteht man die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 121 I 129, 132). Die Beschwerdeführerin behauptet, im Gesundheitsbereich seien bekanntlich Nachdiplomstudien zugelassen, ohne dass der Anbieter gleichzeitig eine höhere Fachschule sein müsse. Vorliegend bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es am Erfordernis der direkten Konkurrenz mangelt, weil die Beschwerdeführerin und Anbieter von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien im Gesundheitsbereich nicht im gleichen Gebiet agieren und ihre Angebote sich deshalb nicht an das gleiche Publikum richten. Eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ist somit nicht ersichtlich. 9.2Die Rechtsgleichheit ist in Art. 8 BV geregelt. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18). Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289 E. 3b). Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung der Rechtsgleichheit sinngemäss lediglich damit, Anbieter im Gesundheitsbereich könnten ihre Bildungsgänge und Nachdiplomstudien durchführen, auch wenn sie keine höhere Fachschule seien. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass auch Schulinstitute ihre Bildungsgänge und Nachdiplomstudien durchführen können, ohne dass es sich dabei zwangsweise um eine höhere Fachschule handeln müsste (vgl. E. 5.3.). Entscheidend ist jedoch, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, wie nachfolgend gezeigt wird, institutionalisiert bzw. gewährleistet ist.
Für Nachdiplomstudien können Rahmenlehrpläne erlassen werden, soweit dies in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen ist (Art. 6 Abs. 3 MiVo). Im Bereich der Höheren Fachschulen Wirtschaft ergibt sich aus Anhang 3 MiVo, dass kein Rahmenlehrplan für ein Nachdiplomstudium erlassen werden kann. Speziell für Nachdiplomstudien auf Stufe Höhere Fachschulen für Gesundheit wird im Anhang 5 Ziffer 5 MiVo indes ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Bildungsanbieter in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Rahmenpläne entwickeln und erlassen, welche der Genehmigung durch das Bundesamt bedürfen. Somit erfolgt im Gesundheitsbereich der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt auf Stufe Rahmenlehrplan, weshalb es sich beim Vorliegen eines solchen erübrigt, dass ein Anbieter eines
17 Nachdiplomstudiums im Gesundheitsbereich nochmals den Einbezug der hierfür zuständigen Organisationen der Arbeitswelt nachweisen muss. Im Ergebnis verhält es sich aber so, dass sowohl im Bereich Wirtschaft als auch im Bereich Gesundheit die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen der Arbeitswelt erforderlich ist. Eine Rechtsungleichheit in der Rechtssetzung ist demnach nicht gegeben. Es fällt im Weiteren auf, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, genau zu spezifizieren, für welche Bildungsgänge oder Nachdiplomstudien im Gesundheitsbereich die Anbieter besser gestellt sein sollten als im Bereich Wirtschaft. Unter diesen Umständen kann die Situation der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht mit derjenigen im Gesundheitsbereich verglichen werden. Die Prüfung, ob die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung verletzt wurde, kann demnach nicht vorgenommen werden. 10.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt auf eine gesetzliche Grundlage stützt und dass das Bundesamt, wenn es von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie im Bereich der Wirtschaft selbst höhere Lehrgänge anbietet, einen Koopertionsvertrag mit einer höheren Fachschule eingeht oder zumindest eine vorgängige Zustimmungserklärung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einreicht, den ihm bei der Anwendung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Trägerschaft", "Organisation" und "Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" zustehenden Beurteilungsspielraum weder überschreitet noch missbraucht. Diese Ausgestaltung des Einbezugs der Organisationen der Arbeitswelt verletzt weder die Wirtschaftsfreiheit noch die Rechtsgleichheit. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Bundesamt das Gesuch um Anerkennung des Nachdiplomstudiums der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, das Gesuch erneut einzureichen, sobald sie die in Erwägung 5 und 6 thematisierte Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt garantieren kann. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2. i. V. mit Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Diese wird mit dem am 4. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR 172.041.0). Parteientschädigung wird keine gesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'400.-- auferlegt, die mit dem am 4. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr.1'400.-- verrechnet wird. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. 120 / trp; mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Francesco BrentaniCorrado Bergomi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff., und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: 12. Juni 2007