Ab te i lun g II B- 21 71 /2 0 0 6 { T 0 / 2 } Urteil vom 11. April 2007 Mitwirkung:Richterin Maria Amgwerd (vorsitzende Richterin); Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident); Richterin Vera Marantelli; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi K._______, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz betreffend Anerkennung eines Diploms. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.K., schweizerische Staatsangehörige, stellte am 30. Dezember 2005 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) das Gesuch, ihr Meistertitel im Augenoptikerhandwerk (ausgestellt am 30. November 2005 von der Handwerkskammer Kassel) sei als gleichwer- tig mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptikerin anzuerkennen. Den Gesuchsbeilagen ist zu entnehmen, dass K. am Institut für Berufsbildung (IfB) in Karlsruhe, einer staatlich anerkannten privaten Fach- schule für Augenoptik und Optometrie, vom 5. Mai 2003 bis 18. Februar 2005 (5 Blöcke à je 6 Wochen) die Meisterschule absolviert und am 30. November 2005 die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich bestanden hatte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 entschied das Bundesamt, die Meis- terprüfung werde der Höheren Fachprüfung gleichgestellt unter der Bedin- gung, dass K._______ als Ausgleichsmassnahme entweder a. eine Eig- nungsprüfung in den Fächern Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instru- mente ablege oder b. einen einjährigen Anpassungslehrgang in der Schweiz unter der Anleitung eines diplomierten Augenoptikers absolviere und die Fächer Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instrumente an der Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten besuche. Zur Begründung hielt das Bundesamt fest, die Schweiz habe mit dem Freizügigkeitsabkom- men das System der Europäischen Union (EU) zur gegenseitigen Anerken- nung von Diplomen in ihren Mitgliedstaaten angenommen und wende zur Beurteilung der Gleichwertigkeit bei reglementierten Berufen die europäi- schen Richtlinien an. Diese Richtlinien sähen vor, dass der Aufnahmestaat einem EU/EFTA-Bürger den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt nicht verwei- gern könne, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland für die Aus- übung seines Berufes qualifiziert sei. Bestünden indessen Unterschiede bezüglich der Dauer und dem Inhalt der Ausbildung, könne der Aufnahme- staat vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnahmen verlangen. Die Tätigkeit als Augenoptiker sei in der Schweiz reglementiert. Die Ausbildung zur Vor- bereitung auf die Höhere Fachprüfung (HFP) zum diplomierten Augenopti- ker daure zwei Jahre. In den wichtigsten Fächern Augenoptik (Pathologie, Anatomie, Physiologie, Pharmakologie), Optik und Kontaktlinsenanpas- sung vermittle die Schule in Olten über 1500 Lektionen. Gesamthaft um- fasse der Lehrplan der Schule 2750 Lektionen. Bei der HFP mit den Fallfä- chern Pathologie, Refraktionsbestimmung, Kontaktlinsen und Allgemeine Optik dienten optometrische/physikalische Grundlagen als Qualifikations- basis. In den handwerklichen Meisterprüfungen in Deutschland liege das Schwergewicht bei der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe, die auch Teile der Refraktion und Kontaktlinsen-Abgabe beinhalte. Das im Rahmen der HFP geprüfte Fallfach Pathologie werde bei der Meisterprü- fung "nur" als Teilbereich im Fach Augenoptik geprüft. Im Vergleich zu den schweizerischen Fallfächern Kontaktlinsen und Refraktionsbestimmung fehlten in Deutschland wichtige Teilbereiche wie die äussere und innere In- spektion des Auges, die ihrerseits fundierte Kenntnisse in Pathologie vor-
3 aussetzten. Die Pathologie und die Inspektion des Auges erlangten in der Schweiz vor allem vor dem Hintergrund der kantonalen Berufsausübungs- vorschriften elementare Bedeutung, sei doch der diplomierte Augenoptiker verpflichtet, bei Erkennen oder Verdacht auf Augenkrankheiten einen Kun- den dem Facharzt zuzuweisen. Das schweizerische Fallfach Allgemeine Optik & Instrumente werde in Deutschland nur sehr rudimentär geprüft. Das schweizerische Reglement betrachte dieses Fach als unabdingbares Grundlagenfach zum Verständnis der Berufsausübung und zur Lehrlingsin- struktion. Aus diesen Gründen seien die Höhere Fachprüfung in der Schweiz und die Meisterprüfung in Deutschland inhaltlich nicht vergleich- bar und somit nicht gleichwertig. B.Gegen diese Verfügung erhob K._______ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Köppel, am 29. März 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Sie beantragt, die Verfügung sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes aufzuheben und es sei festzustellen, dass der von ihr in Deutschland erhaltene Meis- tertitel im Augenoptikerhandwerk gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers sei. Zur Begründung führt sie aus, sie habe von 1998 bis 2002 eine Lehre als Augenoptikerin bei der Y._______ AG in S._______ absolviert. Nach bestandener Lehrabschlussprüfung habe sie weiterhin bei der Y.AG in S. gearbeitet und während die- ser Zeit verschiedene Weiterbildungen besucht. So habe sie im September 2002 einen Refraktionskurs und im Juni 2003 einen Kontaktlinsenkurs ab- solviert. Zu Beginn des Jahres 2003 habe sie sich entschlossen, entweder die Höhere Fachprüfung zur diplomierten Augenoptikerin in der Schweiz oder die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk in Deutschland zu ab- solvieren. Bevor sie sich für die Ausbildung in Deutschland entschieden habe, habe sie sich darüber informiert, ob der ausländische Ausweis mit dem schweizerischen Diplom des Augenoptikers gleichwertig sei. Kollegen (U., S., C._______ und W.) hätten ihr mitgeteilt, dass nach Auskunft von Frau X. vom Bundesamt ein deutscher Meister im Augenoptikerhandwerk einem diplomierten Augenoptiker in der Schweiz gleichgestellt werde. Insofern habe das Bundesamt eine unrichti- ge Auskunft erteilt. Die Zusicherung des Bundesamtes, dass der deutsche Meistertitel anerkannt würde, sei zwar nicht an sie selbst erfolgt, was in- dessen unbeachtlich sei, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass es sich in ihrer Situation gleich verhalte. Sollte ihr Fall anders beurteilt werden, würde dies gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Die Voraus- setzungen des Vertrauensschutzes seien im vorliegenden Fall erfüllt, wes- halb das Bundesamt verpflichtet sei, gemäss seiner Auskunft zu handeln. Andernfalls sei sie für die von ihr getätigten Aufwendungen für die Weiter- bildung in Deutschland angemessen zu entschädigen. Die Anforderungen an die Absolventen der Höheren Fachprüfung zum dip- lomierten Augenoptiker und an die Absolventen der deutschen Meisterprü- fung seien einander gleichwertig. Die deutschen Augenoptikermeister und die schweizerischen diplomierten Augenoptiker nähmen die gleichen Auf- gaben wahr. Beide dürften selbstständig Refraktionsbestimmungen vor-
4 nehmen und Kontaktlinsen anpassen. Im Weiteren sei die Argumentation des Bundesamtes, wonach die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Höhe- re Fachprüfung für Augenoptiker zwei Jahre betrage, nicht korrekt. Für die Zulassung zur Höheren Fachprüfung sei kein Schulbesuch vorgeschrie- ben; der Besuch der Höheren Fachschule oder anderer Weiterbildungen sei rein fakultativ. Demgegenüber habe sie eine ungefähr einjährige Aus- bildung am IfB absolviert. Auch die Aussage des Bundesamtes sei falsch, wonach der Schwerpunkt der Meisterprüfung im praktischen Bereich liege. Die deutsche Meisterprüfung setze sich aus vier Teilbereichen, nämlich der Fachpraxis, der Fachtheorie, wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnis- sen sowie Berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen zusammen. In- sofern bestehe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem praktischen und dem theoretischen Teil. Zwar sei richtig, dass das im Rahmen der Höheren Fachprüfung geprüfte Fallfach Pathologie bei der deutschen Meisterprüfung nur als Teilbereich im Fach Augenoptik geprüft werde. Dies dürfe indessen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die deutsche Meisterprüfung nicht der Höheren Fachprüfung gleichwertig sei, denn das Teilfach Pathologie nehme bei der deutschen Meisterprüfung einen hohen Stellenwert ein. Zudem würden viele Teilbereiche der Pathologie auch in anderen Fächern, wie beispiels- weise den Fächern Anatomie des Auges und Anomalien des Farbsehens, behandelt. Es habe auch einen speziellen Lehrgang zu den Augenkrank- heiten gegeben. Daher seien die Inhaber eines deutschen Meistertitels auch im Bereiche der Pathologie mehr als genügend ausgebildet. Das Bundesamt sei in diesem Bereich zudem von falschen Vorstellungen ausgegangen. So habe das Bundesamt dem Leiter des IfB in einem Schreiben sinngemäss mitgeteilt, dass Absolventen der Höheren Fachprü- fung fähig sein müssten, Augenkrankheiten zu diagnostizieren. Die Diag- nose von Augenkrankheiten und deren Behandlung seien indessen weder die Aufgabe eines schweizerischen diplomierten Augenoptikers noch die Aufgabe eines deutschen Augenoptikermeisters. Was das schweizerische Fallfach Allgemeine Optik & Instrumente betreffe, so entspreche es nicht den Tatsachen, dass dieses nur rudimentär geprüft werde. Die Allgemeine Optik sei in Deutschland in den Fächern Allgemeine Optik und Augenoptik behandelt worden. Das schweizerische Teilfallfach Instrumente werde in Deutschland im Fach Werkstoff-, Maschinen- und Gerätekunde geprüft. Deshalb könne auch bezüglich dieser Fächer nicht die Rede davon sein, dass die von ihr absolvierte Meisterprüfung nicht gleichwertig mit der Höheren Fachprüfung sei. Auch der Argumentation, wonach im Vergleich zu den Fallfächern Kontaktlinsen und Refraktionsbe- stimmung in Deutschland wichtige Teilbereiche wie die äussere und innere Inspektion des Auges fehlten, könne nicht gefolgt werden. So sei sie an- lässlich der Meisterprüfung im Bereich Wirkungsweise und Anwendung von Kontaktlinsen und im Bereich der Methoden der objektiven und subjek- tiven Refraktion getestet worden. Auch die äussere und innere Inspektion des Auges sei in Deutschland unter dem Titel Anatomie des Auges unter- richtet und geprüft worden.
5 Im Übrigen sollte die Feststellung der Gleichwertigkeit von Diplomen nur verweigert werden, wenn gewichtige Gründe - wie insbesondere solche der Sicherheit - gegen eine Gleichwertigkeit sprächen. Solche Gründe sei- en vorliegend indessen keineswegs vorhanden. Die restriktive Handha- bung der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen widerspreche dem Sinn und Zweck der Bilateralen Übereinkommen zwischen der Schweiz und der EU im Bereich des freien Personenverkehrs. Für den freien Perso- nenverkehr sei die gegenseitige Anerkennung von Diplomen eine der wich- tigsten Grundvoraussetzungen. Könnte der aufnehmende Staat eine beruf- liche Tätigkeit unter Hinweis auf eine angeblich ungenügende Qualifikation verweigern, würde die freie Niederlassung in den Vertragsstaaten faktisch verhindert. Diesbezüglich spiele es auch keine Rolle, dass sie selbst Schweizerin sei und ihre Lehre in der Schweiz absolviert habe, denn es wäre stossend, wenn man das Recht hätte, ins europäische Ausland zu gehen, jedoch bei der Rückkehr in sein Heimatland beruflich diskriminiert würde. Selbst wenn die Höhere Fachprüfung und die deutsche Meisterprüfung nicht gleichwertig wären, so wären die in der Schweiz gestellten höheren Anforderungen nicht nötig. Die Inhaber der Meisterprüfung verrichteten in Deutschland seit Jahrzehnten die gleichen Aufgaben wie die diplomierten Augenoptiker in der Schweiz. Im Weiteren könne es nicht im Sinne der bi- lateralen Verträge sein, dass ein Berufsverband wie der Schweizerische Optikverband (SOV) die Hürden für das Erhalten eines Diploms absichtlich und ohne Notwendigkeit so hoch ansetze, dass die Diplome des europäi- schen Auslandes nicht anerkannt werden könnten. Ansonsten könnte jeder Berufsverband die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU dadurch unterwandern, dass er unnötig hohe Anforderungen bei Berufs- prüfungen einführe. Schliesslich bringt sie vor, das Bundesamt entscheide - nach der erfolgten Praxisänderung - angeblich je nach Handwerkskammer, welche das Meis- terprüfungszeugnis ausgestellt habe, unterschiedlich, obschon die Prü- fungsvoraussetzungen bundesweit einheitlich geregelt würden. C.Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 beantragt das Bundesamt die Ab- weisung der Beschwerde. Es hält fest, am 1. Dezember 1937 hätten die Regierungen der Schweiz und Deutschland ein Abkommen zur Gleichstel- lung deutscher und schweizerischer handwerklicher Prüfungen unterzeich- net. Wahrscheinlich sei dieses Abkommen von den deutschen und Schwei- zer Behörden gelegentlich angewandt worden. Es sei jedoch weder ratifi- ziert noch in der systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert und daher in keiner Weise rechtskräftig. Mit dem Inkrafttreten des Freizü- gigkeitsabkommens (FZA) am 1. Juni 2002 habe sich die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz grundlegend verändert. Die Umset- zung der bilateralen Abkommen habe eine gewisse Zeit gedauert. Bei der Anerkennung von Ausbildungen deutscher Optiker würden die Schweizer Behörden nun Anhang III des Freizügigkeitsabkommens anwenden. Auf Grund der wortgetreuen Auslegung des Abkommens von 1937 seien Aus- bildungen anerkannt worden, die nicht den Anforderungen der Schweizer
6 Ausbildungen entsprächen. Dies widerspreche ganz offensichtlich den in Anhang III FZA aufgenommenen Richtlinien. Eine Verwaltungspraxis stelle keine rechtliche Regelung dar und Privatper- sonen könnten daraus keine Rechte ableiten. Der Rechtsgleichheitsgrund- satz könne nicht zur Folge haben, dass die Verwaltung immer an ihrer Pra- xis festhalten müsse. Dies gelte vor allem dann, wenn eine Änderung der Praxis wie im vorliegenden Fall auf eine Gesetzesänderung zurückzufüh- ren sei. Eine Praxisänderung müsse sofort für alle Fälle gelten und nur vorgängig angekündigt werden, wenn sie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf unwiderrufliche Weise beeinträchtige. Das sei hier nicht der Fall, da ein Diplom nach einer nicht einmal einen halben Tag dauernden Prüfung anerkannt werden könne. Gemäss den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Diplomen sei- en die wichtigsten Kriterien für die Prüfung eines Anerkennungsgesuchs Dauer und Inhalt der Ausbildungen. Der Entscheid des Bundesamtes, der auf einem Vergleich der Ausbildungen beruhe, entspreche somit dem in den europäischen Richtlinien vorgesehenen System. In der Schweiz werde ein Grossteil der Berufsausbildungen in Form von Prüfungen mit fakultati- ver Ausbildung durchgeführt. Die erlangten Titel (Fachausweise und Diplo- me) ermöglichten den Zugang zu Berufen mit grosser Verantwortung und hohem Wissenstand. Trotzdem würden diese in der EU nicht anerkannt, weil ihre Inhaber sich nicht auf eine Ausbildungsdauer in Sinne der Richtli- nien berufen könnten. In Anbetracht dessen sei die Schweiz nicht bereit, über die Anforderungen der europäischen Richtlinien hinauszugehen. Eine Person ohne Berufserfahrung, deren Ausbildungsdauer deutlich kürzer sei als die im Aufnahmestaat vorgeschriebene Dauer, erhalte keine Anerken- nung und habe keinen Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen. Im vorlie- genden Fall sei die Ausbildungsdauer nicht das massgebliche Kriterium, sondern es gehe hauptsächlich um den Unterrichtsinhalt. Da die europäi- schen Richtlinien aber auf den Kriterien Ausbildungsdauer und -inhalt auf- bauten, müsse man sich auf einen Ausbildungsweg beziehen, um die Aus- bildung der Beschwerdeführerin mit derjenigen in der Schweiz zu verglei- chen. Die Ausbildung an der Schule in Olten erlaube einen gültigen Ver- gleich, weil sie den Erwerb der durch die Prüfungsordnung der höheren Fachprüfung vom 12. Juni 1991 geforderten Kenntnisse ermögliche. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin sei vom Schweizer Optikverband (SOV) geprüft worden. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass die bei- den Fächer, für die Ausgleichsmassnahmen gefordert würden, in Deutsch- land zu oberflächlich behandelt würden. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, sich bei einer so unterschiedli- chen Ausbildungsdauer den gleichen Stoff anzueignen. Im Rahmen dieser beiden Fächer würden Inhalte vermittelt, die zur Berufsausübung unerläss- lich seien. Eine zuwandernde Person könne nach Belieben eine Eignungs- prüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Das Bundesamt habe darauf verzichtet, im Fach Rechtskunde Ausgleichsmassnahmen zu fordern, denn es gehe davon aus, dass es sich dabei nicht um Kenntnisse handle, die für die Berufsausbildung unerlässlich seien.
7 D.Am 28. August 2006 fand am Sitz der Rekurskommission EVD in Frauen- kappelen eine öffentliche Verhandlung im Sinne der Europäischen Men- schenrechtskonvention statt. Dabei hatten die Beschwerdeführerin, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, und das Bundesamt Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals einlässlich darzulegen. Am 31. August 2006 äusserte sich das Bundesamt zur Bewertung des An- passungslehrgangs und reichte unter anderem die an der Verhandlung er- wähnten Weisungen des Bundesamtes vom 18. August 2006 an den Ge- schäftsführer des SOV betreffend die Durchführung der Eignungsprüfung ein. Am 7. September 2006 gab die Rekurskommission EVD der Beschwerde- führerin Gelegenheit, sich zu diesen und weiteren Eingaben des Bundes- amtes zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Schreiben vom 19. September 2006 vernehmen. Sie beantragt, die Eingabe des Bun- desamtes vom 31. August 2006 solle nicht gehört werden, eventualiter hät- ten die Ausführungen des Bundesamtes- sollte der Eingabe Gehör ver- schafft werden - infolge Unerheblichkeit unberücksichtigt zu bleiben. Zur Begründung des Hauptantrages führt sie aus, mit Verfügung der Rekurs- kommission EVD vom 14. Juni 2006 sei der Schriftenwechsel abgeschlos- sen worden, was an der Verhandlung durch die Rekurskommission EVD nochmals bestätigt worden sei. Weder zu diesem noch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt habe das Bundesamt darauf hingewiesen, dass es Zeit zur Einreichung weiterer Unterlagen benötige. Zur Begründung des Eventualantrags hält sie fest, das Bundesamt habe das Schreiben vom 18. August 2006 nicht der Prüfungskommission zugestellt, sondern dem Geschäftsführer des SOV. Die entsprechenden Weisungen hätten indes- sen dem Präsidenten der Eidgenössischen Prüfungskommission oder des- sen Sekretariat zugestellt werden müssen. Die Prüfungskommission sei daher zurzeit noch immer nicht im Besitz von Weisungen zur Durchführung der Eignungsprüfung. Im Weiteren enthalte das Schreiben vom 18. August 2006 keine verbindlichen Weisungen, das Bundesamt schlage lediglich vor, wie die Kandidaten beurteilt werden sollten. Auch zum Anpassungs- lehrgang bestünden noch keine rechtsverbindlichen Richtlinien und Wei- sungen. Monate nach Einreichung ihres Gesuches habe die Beschwerde- führerin vom Bundesamt keine Grundlagen erhalten, auf Grund deren sie entscheiden könnte, ob sie die Eignungsprüfung oder den Anpassungs- lehrgang absolvieren möchte. Dies zeige, dass sich das Bundesamt beim Entscheid über die Tragweite seiner Praxisänderung nicht im Klaren gewe- sen sei. Die Einräumung einer Übergangsfrist hätte der Rechtssicherheit gedient und voraussichtlich auch den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt. E.Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit, dass die Rekurskommission EVD am 31. Dezember 2006 durch das Bun- desverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Janu- ar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der bisher bei der Rekurs- kommission EVD hängigen Rechtsmittel übernehme. In der Folge überwies die Rekurskommission EVD die Akten auf den 1. Januar 2007 an das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht. Dieses übernahm das Verfahren
8 mit Verfügung vom 18. Januar 2007. Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 410.). Der Entscheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2006 stellt eine Verfü- gung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung war bisher bei der Rekurskommission EVD angefochten, wel- che vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beur- teilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BBG œ[zitiert in E. 2], AS 2003 4557; aufgehoben ge- mäss Anhang Ziff. 35 zum VGG, AS 2006 2248). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 VGG als Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG be- urteilt, ist nach Art. 53 Absatz 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnah- me nach Art. 32 VGG greift. Soweit vorliegend das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (zitiert in E. 3) zur Anwendung gelangt, hat dieses keine Änderungen auf die hier dargestellte (innerstaatliche) Ordnung des Rechtsschutzes zur Folge (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MICHAEL ISLER, Der Rechtsschutz im Personenfreizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie den EU-Mitglied- staaten, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2002 S. 1003 ff., insbes. S. 1018). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten- vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sa- churteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.1Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 19. September
9 2006, die Eingabe des Bundesamtes vom 31. August 2006 solle nicht ge- hört werden, eventualiter seien die Ausführungen des Bundesamtes - soll- te der Eingabe Gehör verschafft werden - infolge Unerheblichkeit unbe- rücksichtigt zu lassen. 1.2Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt anlässlich der öffentlichen Verhandlung ersucht wurde, die Richtlinien des Bundesamtes zu den ver- fügten Ausgleichsmassnahmen einzureichen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Abgesehen davon gilt es den prozessualen Anträgen der Beschwer- deführerin zu entgegnen, dass im Beschwerdeverfahren die Untersu- chungsmaxime gilt (Art. 12 und 13 VwVG), was zur Folge hat, dass es der entscheidenden Behörde erlaubt ist, verspätete Parteivorbringen, die aus- schlaggebend erscheinen, zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; Ver- waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.23 E. 11.5 mit Verweis auf ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 325 und 944; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 1d). 2.Nach Art. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) regelt dieses Gesetz sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung, einschliess- lich der Berufsmaturität; die höhere Berufsbildung; die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a - d BBG). Art. 68 Abs. 1 BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerken- nung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungs- bereich des Berufsbildungsgesetzes. Mit dem Erlass der Berufsbildungs- verordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diesen Auftrag erfüllt und in Art. 69 Folgendes bestimmt: 1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese: a.im Herkunftsland staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und b.einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind. 2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn: a.die gleiche Bildungsstufe gegeben ist; b.die Bildungsdauer äquivalent ist; c.die Inhalte vergleichbar sind; und d.der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst. 3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist. 4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein ausländisches Diplom oder einen ausländischen Ausweis, der in der Schweiz nicht als gleichwer- tig anerkannt ist, so sorgt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Kan-
10 tonen oder mit Organisationen der Arbeitswelt für Ausgleichsmassnahmen, mit denen die verlangten Qualifikationen erreicht werden können (vgl. Art. 70 Abs. 1 und 3 BBV). 3.Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Nach Art. 1 Bst. a Freizügigkeitsabkommen hat dieses zum Ziel, den Staatsangehöri- gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Der Grund- satz der Nichtdiskriminierung (vgl. Art. 2 FZA) gewährleistet den Staatsan- gehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter ge- stellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff., dort S. 260). In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 9 Freizügigkeitsabkommen, dass die Ver- tragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbststän- digen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Anhang III trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungs- nachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachwei- se untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug ge- nommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs ge- nannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. hierzu und zum Ganzen: Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriel- len Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Botschaft, BBl 1999 6128, insbesondere S. 6155 und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit Hinweis auf: RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Ver- träge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über die Freizü- gigkeit der Personen, in: Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Basel etc. 2001, S. 383 ff., insbes. S. 403; Bundesamt für Berufsbildung und Techno- logie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.; im Folgen- den: Bericht 2001). Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das
11 bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms und eine Arbeitsbewilligung genügt (vgl. NATSCH, a.a.O., S. 205; WILD, a.a.O., S. 386 f.; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995, S. 177). Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif- ten an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer be- ruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungs- nachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind; sowie die Ausübung einer berufli- chen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche Sys- tem der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist (Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG bzw. Art. 1 Bst. d der Richtlinie 89/48/EWG, beide zitiert in E. 3.2). Berufsverbände oder -organisationen, die ihren Mitgliedstaaten derar- tige Titel ausstellen und von den Behörden anerkannt werden, können sich nicht auf ihre private Natur berufen, um sich der Anwendung der mit dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu entziehen (Vorspann der Richtlinie 89/48/EWG). Das Bundesamt hat eine Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz herausgegeben (abrufbar unter www.bbt.admin.ch [Themen/Internationale Diplomanerkennung/EU-Diplomanerkennung/Liste der reglementierten Be- rufe]). Der Beruf des Augenoptikers ist in dieser Liste erfasst (N. 1.04). So- mit ist das Freizügigkeitsabkommen zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Meistertitels im Augenoptikerhandwerk grundsätzlich anwendbar. 3.1Die Beschwerdeführerin arbeitet als Augenoptikerin im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich regelt die Tätigkeit zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptiker in der Verordnung vom 8. Januar 1992 über die Berufe der Gesundheitspflege (ZH-Lex 811.31). Zur selbstständigen Berufsaus- übung ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich; die un- selbstständige Berufsausübung bedarf keiner Bewilligung (vgl. § 9 i.V.m. § 8 Bst. h und § 35 Abs. 1 der Verordnung). Augenoptiker sind berechtigt, Korrektionsbestimmungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen und abzugeben (§ 33 der Verordnung). Die Bewilligung zur selbstständi- gen Berufsausübung als Augenoptiker wird Inhabern eines eidgenössi- schen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Diploms erteilt (§ 34 der Verordnung).
12 Damit steht fest, dass die selbstständige Ausübung des Augenoptikerbe- rufs im Kanton Zürich im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG reglementiert ist. 3.2Das europäische Recht unterscheidet spezielle und allgemeine Anerken- nungsrichtlinien. Erstere beruhen auf dem Prinzip der vorgängigen Harmo- nisierung der Ausbildung, letztere auf dem Prinzip des gegenseitigen Ver- trauens in die Ausbildung der anderen Mitgliedstaaten (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 6347 f.). Sieben sektorielle Richtlinien wurden nach dem System der Harmonisierung gestaltet und ermöglichen damit sechs medizinischen und paramedizinischen Berufen (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Pfle- gepersonal in allgemeiner Pflege, Hebamme) sowie Architekten die auto- matische Anerkennung (vgl. WILD, a.a.O., S. 396 f.; SCHNEIDER, a.a.O., S. 167). Die allgemeine Anerkennungsregelung, welche nicht für bestimmte berufli- che Tätigkeiten gilt, setzt sich aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufausbildung abschliessen (ABl. 1989 L 019 S. 16; im Folgenden: Richtlinie 89/48/EWG) sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 S. 25; im Folgenden: Richtlinie 92/51/EWG) zusammen. 3.3Die beiden allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG stützen sich auf die Art. 49, Art. 57 Abs. 1 und Art. 66 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bezwecken, dass Angehö- rige der Mitgliedstaaten als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte ih- ren Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können als in demjenigen, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben (vgl. einleitende Bemerkungen der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG,
13 sung; BGBI I 1953, 1411]; im Folgenden: HwO sowie § 2 der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 4. März 1997 über die Berufsausbil- dung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin; im Folgenden: AugOptAusbV 1997). Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Meistertitels im Augenoptikerhandwerk mit dem eidgenössischen Di- plom als Augenoptiker. Der Inhaber des eidgenössischen Diploms ist berechtigt, sich als "diplo- mierter Augenoptiker" zu bezeichnen und diesen Titel öffentlich zu führen (vgl. Art. 23 Abs. 3 des Reglements vom 12. Juni 1991 über die Durchfüh- rung der Höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf [Prüfungs- reglement]). Das Diplom ist eine Urkunde, welche bezeugt, dass ihr Inha- ber sich an der Höheren Fachprüfung über die zur selbstständigen Aus- übung des Augenoptikerberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse ausgewiesen hat (Art. 23 Abs. 1 des Prüfungsreglements). Zur Höheren Fachprüfung für Augenoptiker wird zugelassen, wer über das Fähigkeits- zeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptiker oder über einen von der Prüfungskommission als gleichwertig bezeichneten Ausweis verfügt, und wer seit dem Abschluss der Lehrzeit während vier Jahren im Berufe praktisch tätig war. Der Besuch einer höheren Fachschule für Augenopti- ker wird als Praxiszeit angerechnet (Art. 10 des Prüfungsreglements). Demzufolge handelt es sich sowohl bei der Meisterprüfung im Augenopti- kerhandwerk in Deutschland (Herkunftsstaat) wie auch der Höheren Fach- prüfung für Augenoptiker in der Schweiz (Aufnahmestaat) um Ausbildun- gen im postsekundären Bereich, welche weniger als drei Jahre dauern. Die berufliche Tätigkeit wird zudem weder von einer sektoriellen Richtlinie noch von einer in Anhang A der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführten Richtli- nie erfasst (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Daher ist für den Beruf des Augenoptikers die Richtlinie 92/51/EWG anwendbar. 3.4Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und hat in Deutschland eine postsekundäre Ausbildung absolviert, welche sie in der Schweiz aner- kennen lassen will. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG erstreckt sich der Anwen- dungsbereich dieser Richtlinie auf alle Angehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben wollen. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 ist nicht klar, ob sich die Richtlinie auch auf Inländer bezieht, welche eine im Ausland getätigte Ausbildung anerkennen lassen wollen. Für die Auslegung der Begriffe des Gemeinschaftsrechts ist die Rechtspre- chung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bis zum Zeitpunkt vor der Unterzeichnung des Abkommens zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 FZA "acquis communautaire" auf dem Stand vom 21. Juni 1999; BREITENMOSER/ISLER, a.a.O., S. 1011). Der EuGH hat in Vorabentschei- dungen erkannt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Nieder- lassungsrecht im System der Gemeinschaft grundlegende Freiheiten dar- stellten, "die nicht voll verwirklicht wären, wenn die Mitgliedstaaten die An-
14 wendung des Gemeinschaftsrechts denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die von den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Er- leichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterung berufliche Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen" (vgl. Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Sammlung der Rechtsprechung [Slg.], I-1663, Randnr. 16 sowie Urteil vom 6. Oktober 1981 in der Rechts- sache 246/80, Broekmeulen, Slg., 2311, Randnrn. 18 ff.; vgl. SCHNEIDER, a.a.O., S. 260; JACQUES PERTEK, Une dynamique de la reconnaissance des diplômes à des fins professionelles et à des fins académiques: réalisations et nouvelles réflexions, in: La reconnaissance des qualifications dans un espace européen des formations et des professions, Bruxelles 1998, S. 189 f.; e contrario hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Freizü- gigkeitsabkommen Schweizer Bürgern ohne grenzüberschreitenden An- knüpfungspunkt keine Rechte einräumt und deren Rechtsstellung sich grundsätzlich nach dem Landesrecht richtet, vgl. BGE 130 I 26 E. 1.2.3 und BGE 129 II 249 E. 4.3 und 5.1). 3.5Art. 3 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG hält folgendes fest: "Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Auf- nahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde [...] ei- nem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen man- gelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne die- ser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mit- gliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde." Mit anderen Worten kann der Aufnahmestaat einem Antragsteller, der im Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zugang oder die Ausübung eines reglementierten Berufes wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist. Als Diplome im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG gelten Ausbildungsnach- weise, die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Ver- waltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich einen nicht in Art. 1 Bst. a der Richtlinie 89/48/EWG genannten postsekundären Aus- bildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer oder einen der in Anhang C ausgeführten Ausbil- dungsgänge absolviert hat (Art. 1 Bst. a 1. Gedankenstrich und 2. Gedan- kenstrich Ziff. i der Richtlinie 92/51/EWG). Die Schweizerischen Höheren Fachprüfungen für Augenoptiker fallen unter Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG (vgl. dazu Bundesamt für Berufsbil- dung und Technologie, Bericht 2001, a.a.O., S. 28 f.). Der Meistertitel der Beschwerdeführerin ist von der Handwerkskammer
15 Kassel ausgestellt worden. Hierbei handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche zur Vertretung der Interessen des Handwerks errichtet worden ist (vgl. § 90 Abs. 1 HwO). Der Meistertitel der Beschwerdeführerin ist daher von einer zuständigen Stelle ausgestellt worden. Der deutsche Augenoptikermeister ist in Anhang C Nummer 2 (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum "Meister" für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten) der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführt. Beim Meistertitel in Deutschland (Herkunftsstaat) handelt es sich somit ebenfalls um ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG. Das Augenoptikerhandwerk in Deutschland stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar. Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbin- dung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (vgl. § 1 i.V.m. Anlage A Nr. 33 HwO sowie § 51 HwO). Insofern ist dieser Beruf auch in Deutschland reglementiert (vgl. auch den Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnach- weise der Europäischen Kommission, Anhang 1). Der Meistertitel berech- tigt zur selbstständigen Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung (vgl. § 45 Abs. 2 HwO). Grundsätzlich kann die Schweiz daher der Beschwerdeführerin den Zu- gang oder die Ausübung des reglementierten Berufes nicht wegen man- gelnder Qualifikation verweigern. 3.6Hingegen hat der Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfah- rung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und eine Anerkennung der Diplome als gleichwertig abzulehnen, wenn die Ausbildung des Antragstel- lers sich in Bezug auf Dauer, Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). Im Falle von unterschiedlichen Ausbildungsinhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG; Natsch, a.a.O., S. 206 f., Wild, a.a.O., S. 400). Macht der Aufnahmestaat bei unterschiedli- chem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit eines Anpassungsinstrumen- tes Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem An- passungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen (Art. 4 Bst. b Unter- abs. 3 der Richtlinie 92/51 EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 257; JACQUES PERTEK, L'Europe des diplômes et des professions, Bruxelles 1994, S. 81). Der Auf- nahmestaat darf die Anpassungsinstrumente des Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b nicht kumulativ anwenden (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 198; PERTEK, L'Europe des diplômes et des professi- ons, a.a.O., S. 80). 3.7Die Anforderungen an die Ausbildungsdauer werden von der Beschwerde- führerin, was auch das Bundesamt nicht bestreitet, erfüllt:
16 Diese beträgt in der Schweiz mindestens acht Jahre. Nach Art. 10 des Prüfungsreglements ist die Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Au- genoptiker an die doppelte Voraussetzung geknüpft, dass der Kandidat über das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptiker verfügt, und dass er nach Abschluss der Lehrzeit vier Jahre als Augenopti- ker tätig war. Der Besuch einer höheren Fachschule für Augenoptiker wird als Praxiszeit angerechnet. Die Ausbildungsdauer ist in Deutschland demgegenüber wesentlich kürzer. Zur Meisterprüfung wird zugelassen, wer eine Gesellenprüfung nach drei- jähriger Ausbildung zum Augenoptiker bestanden hat (vgl. § 49 HwO sowie § 2 AugOptAusbV 1997). Die Beschwerdeführerin hat die Lehre zur Augenoptikerin in der Schweiz absolviert und am 26. Juli 2002 mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeug- nis abgeschlossen. Insofern bedarf es entgegen der Darlegung des Bun- desamtes im angefochtenen Entscheid keiner Gleichwertigkeitsbescheini- gung der Meisterprüfung mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. Wie dem Zwischenzeugnis der Y._______ AG (Niederlassung S.) vom 30. Juni 2005 entnommen werden kann, arbeitete sie von September 2002 bis Juni 2005 als Augenoptikerin in der Niederlassung S.. Seit dem 1. Juli 2005 ist sie in der Niederlassung W._______ als Augenoptike- rin tätig. Die Beschwerdeführerin war zwar zum Zeitpunkt der Meisterprü- fung erst seit etwas mehr als drei Jahren als Augenoptikerin praktisch tä- tig. Dies ist indessen unbeachtlich, da die Ausbildungsdauer der Be- schwerdeführerin damit weniger als ein Jahr unter der in der Schweiz ge- forderten Ausbildungsdauer (vier Jahre Praxis) liegt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). 3.8Hingegen entschied das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2006, dass die Meisterprüfung in Deutschland mit der Höheren Fachprüfung inhaltlich nicht vergleichbar und somit nicht gleichwertig sei. Die Meisterprüfung werde der Höheren Fachprüfung gleichgestellt unter der Bedingung, dass sie als Ausgleichsmassnahme entweder a. eine Eig- nungsprüfung in den Fächern Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instru- mente ablege oder b. einen einjährigen Anpassungslehrgang in der Schweiz unter der Anleitung eines diplomierten Augenoptikers absolviere und die Fächer Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instrumente an der Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten besuche. Insofern macht das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG Gebrauch, wonach der Aufnahme- staat im Falle von unterschiedlichem Inhalt der Ausbildung als Kompensa- tion vom Gesuchsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprü- fung verlangen kann. Die Frage, ob sich die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk inhaltlich wesentlich von der Höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf unter- scheidet und das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Fe- bruar 2006 als Voraussetzung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu Recht eine Ausgleichsmassnahme verlangt, kann hier offen gelassen wer-
17 den, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist. 4.Die Beschwerdeführerin rügt, die Handlungsweise des Bundesamtes ver- stosse gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben. Bevor sie sich für die Ausbildung in Deutschland entschieden habe, habe sie sich im Jahr 2003 darüber informiert, ob der ausländische Ausweis mit dem schweizerischen Diplom des Augenoptikers gleichwertig sei. Kollegen (U., S., C._______ und W.) hätten ihr mitgeteilt, dass nach Auskunft von Frau X. vom Bundesamt ein deutscher Meistertitel im Augenoptikerhandwerk einem Diplom als Augenoptiker in der Schweiz gleichgestellt werde. Die Beschwerdeführerin beruft sich somit auf den Vertrauensschutz. 4.1Der in Art. 9 BV (SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, die sich im Nachhinein als unrichtig erweisen. Er führt dazu, dass die Behörde unter gewissen, kumulativ zu erfüllenden Voraus- setzungen an ihre unrichtige Zusicherung, Auskunft usw. gebunden ist; das heisst, sich so verhalten muss, als ob die Zusicherung, Auskunft usw. richtig gewesen wäre (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver- waltungsrecht, Bern 2005, S. 153; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 698). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin sind unrichtige Zusicherungen, Aus- künfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden bindend, wenn (a) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso- nen gehandelt hat; (b) die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder als zuständig betrachtet werden durfte; (c) der Bürger die Unrich- tigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; (d) der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 65 E. 2a, BGE 119 V 302 E. 3a, BGE 118 Ia 245 E. 4b, BGE 118 V 65 E. 7, BGE 117 Ia 285 E. 2b, BGE 117 Ia 412 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 ff.). Selbst wenn die Voraussetzungen für eine verbindliche behördliche Aus- kunft erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen, BGE 116 Ib 185 E. 3c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 696 mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 160; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 75 B IVc, S. 243; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentli- chen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 112). In einem solchen Fall besteht aber allenfalls Anspruch auf Schadenersatz (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 696 und Rz. 703 mit Hinweisen; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 129 ff.).
18 4.2Was die erste Voraussetzung betrifft, so taugt nicht jede behördliche Aus- kunft als Vertrauensbasis. Die Auskunft muss an sich geeignet sein, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Notwendig ist eine gewisse in- haltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hin- weis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. In Lehre und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezo- gene Auskunft könne die Behörden binden (vgl. MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 75 B IIIa, S. 469; BGE 125 I 267 E. 4c, BGE 122 II 113 E. 3b/cc, mit Hinweisen). Einige Autoren befürworten indessen in besonderen Fällen auch die Anerkennung allgemeiner (generell-abstrak- ter) Auskünfte oder gar ein Stillschweigen der Behörden als genügende Vertrauensgrundlagen (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 B IXa, S. 231; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 670; BEATRICE WEBER- DÜRLER, a.a.O., S. 84, 207). Auch das Bundesgericht bejaht in besonderen Fällen eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach nur individuell-kon- krete Auskünfte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 111 V 65 E. 4, in dem das Bundesgericht den Anspruch auf den Schutz des guten Glaubens eines Versicherten anerkannte, der irregeführt wurde durch ein von der Verwaltung herausgegebenes Merkblatt, das ihm sein Arbeitgeber überreicht hatte und dessen Inhalt in dem Umfang überholt war, als es sich von einer neuen Verwaltungspraxis unterschied; vgl. auch BGE 101 Ia 116 E. 2b: eine Verordnungsbestimmung, die trotz jahrzehntelanger Kenntnis ihrer Gesetzwidrigkeit durch die Behörden nicht angepasst worden ist, wurde als genügende Vertrauensgrundlage anerkannt). Nach BEATRICE WEBER-DÜRLER kann auch eine behördliche Auskunft, die ei- nem Dritten erteilt worden ist, Vertrauensschutz begründen. Ihrer Meinung nach erweist sich auch hier eine zeitliche Grenze, die bei Auskünften all- gemein gilt, als hilfreich. Die Auskunft bezieht sich grundsätzlich nur auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung; mit zunehmendem zeitlichen Abstand muss man mit inzwischen erfolgten Gesetzes- oder Praxisände- rungen rechnen (vgl. E. 4.6). Wegen der befristeten Verlässlichkeit besteht nicht die Gefahr, dass die weitergeleitete Auskunft ein unkontrollierbares Eigenleben führt und der Behörde auf unabsehbare Zeit die Hände bindet. Würde der Dritte innert kurzer Zeit ebenfalls an die Behörde gelangen, er- hielte er wohl den gleichen Bescheid, ist es doch das Wesen der abstrak- ten Auskunft, für alle gleichgelagerten Fällen zu gelten. Der Dritte wird eine solche Nachfrage zu Recht für unnötig halten, wenn er sich auf sei- nen Informanten verlassen kann. Selbstverständlich trägt der Dritte das volle Risiko, dass der Adressat die Auskunft falsch verstanden oder unge- nau oder verspätet weiter geleitet hat (a.a.O., S. 86 und S. 209 f.). Weiter begründet eine Auskunft schutzwürdiges Vertrauen nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2002 vom 20. März 2003 E. 2.2 und 2A.251/2000 vom 19. Dezem-
19 ber 2000 E. 2b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 680; TSCHANNEN/ ZIMMERLI, a.a.O., S. 154; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 205). Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein, wenn sie auf Grund der Umstände geeig- net ist, den guten Glauben des Betroffenen zu erwecken (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 75 B IIIa, S. 241; BGE 106 V 139 E. 4c mit Verweis auf BGE 91 I 133 E. 4b, BGE 114 Ia 105 E. 2a). 4.2.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, Kollegen (U., S., C._______ und W.) hätten ihr mitgeteilt, dass nach Auskunft von Frau X. vom Bundesamt ein deutscher Meister im Augenoptiker- handwerk einem diplomierten Augenoptiker in der Schweiz gleichgestellt werde. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass es sich in ihrer Situation gleich verhalte. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Kollegen U., S., C._______ und W._______ haben wie die Beschwerdeführerin die Lehre zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin in der Schweiz absolviert und mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Sie alle haben zwischen 2003 beziehungsweise 2004 und 2005 am Institut für Be- rufsbildung (IfB) in Karlsruhe in Deutschland die Meisterschule absolviert und im Jahr 2005 die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich bestanden. Wie die Beschwerdeführerin haben auch sie Ende 2005 beim Bundesamt je das Gesuch gestellt, ihr Meistertitel im Augenoptikerhand- werk (ausgestellt von den Handwerkskammern Karlsruhe [U.], Hannover [S.] und Kassel [C._______ und W.]) sei als gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker anzuerken- nen. Sie erhielten im Dezember 2005 beziehungsweise Februar 2006 vom Bundesamt je eine gleich lautende negative Verfügung wie die Beschwer- deführerin. Gegen diese Verfügungen erhoben die Vorgenannten je Beschwerde an die Rekurskommission EVD beziehungsweise an das Bundesverwaltungs- gericht (vgl. E. 1; vgl. U. (Verfahren B-2158/2006), S._______ (Verfahren B-2167/2006), C._______ (Verfahren B-2166/18) und W._______ (Verfahren B-2170/2006). U._______ und S._______ nahmen zudem auch an der öffentlichen Verhandlung teil, welche aus prozessöko- nomischen Gründen gemeinsam mit weiteren, gleich gelagerten Verfahren am 28. August 2006 vor der Rekurskommission EVD durchgeführt wurde. Sie machen übereinstimmend geltend, bevor sie ihre Weiterbildung zum Augenoptikermeister/zur Augenoptikermeisterin in Deutschland begonnen hätten, hätten sie sich beim Bundesamt im Jahr 2003 (U., S., W.) beziehungsweise im Jahr 2004 (C.) tele- fonisch darüber informiert, ob der ausländische Ausweis mit dem schwei- zerischen Diplom des Augenoptikers gleichwertig sei. Das Bundesamt habe dies zugesichert. U._______ hält zusätzlich fest, das Bundesamt habe ausgeführt, es werde
20 sich frühestens im Jahr 2007 etwas ändern, wenn eine Fachhochschule für Augenoptiker eingeführt werde. Per Fax habe ihm das Bundesamt einen Auszug aus dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland zu- gesandt. W._______ führt aus, der Geschäftsführer des SOV, Herr J., habe ihr im Jahr 2004 ebenfalls mitgeteilt, dass die deutsche Ausbildung in gängiger Praxis der Schweizerischen Ausbildung gleichge- stellt werde und sich erst mit Einführung der Fachhochschule für Augenop- tiker im Jahr 2007 etwas ändern werde. S. hält fest, er sei vom Schweizer Optikverband (SOV), welcher ihm mitgeteilt habe, dass es in der Schweiz einige Augenoptiker mit die- sem Titel und der schweizerischen Gleichstellung gebe, für genauere An- gaben an das Bundesamt verwiesen worden, welches ihm zugesichert habe, dass der deutsche Ausweis mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers gleichwertig sei. Auch C._______ hat sich sowohl beim Bundesamt als auch beim Schwei- zer Optikverband telefonisch informiert. Er erklärt, Frau X._______ vom Bundesamt habe nicht erwähnt, dass die Anerkennungsgrundlagen in ab- sehbarer Zeit ändern würden. 4.2.2Zunächst erscheint aus den folgenden Überlegungen glaubhaft, dass U., S., C._______ und W._______ vom Bundesamt sol- che individuell-konkreten Auskünfte vorbehaltlos erteilt worden sind: Unbestritten und aktenkundig ist, dass das Bundesamt während Jahren in ständiger Praxis alle deutschen Meistertitel im Augenoptikerhandwerk als gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker anerkannt hat. Das Bundesamt stützte diese Anerkennungspraxis auf die Vereinba- rung zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich vom 1. Dezember 1937 über die gegenseitige Anerkennung der Lehrabschluss- und Meister- prüfungen, welche zwar nie ratifiziert, aber beiderseits angewendet wurde (vgl. dazu NATSCH, a.a.O., S. 217 f. Fusszeile 41; Botschaft, a. a. O, S. 6350 sowie Schreiben vom 2. August 1995 der Abteilung Berufsbildung des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA; heute: BBT] an den Deutschen Handwerkskammertag, wonach das Bun- desamt die zwischenstaatliche Vereinbarung von 1937 bis zum Zeitpunkt einer allfälligen neuen Regelung weiter einhalten werde). Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen und damit die in seinem Anhang III aufgeführte Richtlinie 92/51/EWG in Kraft. In der Folge stützte sich das Bundesamt wie zuvor auf die Gegenrechtsvereinbarung mit Deutschland (vgl. Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich vom 1. Dezember 1937) und anerkannte weiterhin automatisch deutsche Meistertitel im Augenoptikerhandwerk als gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers. Dies wird vom Bundesamt nicht bestritten (vgl. dazu das Verfahren B-2158/2006 [Stellungnahme des Bundesamtes vom 5. Juli 2006] sowie das Verhandlungsprotokoll, S. 7 oben). Dem Bundesverwaltungsgericht liegen solche Gleichwertigkeitsbe- stätigungen aus den Jahren 2003 und 2004 vor (vgl. die eingereichten Gleichwertigkeitsbestätigungen in den Beschwerdeverfahren B-2159/2006,
21 B-2160/2006, B-2169/2006; vgl. dazu auch die Beschwerdeverfahren B- 2161/2006, B-2168/2006, B-2195/2006, B-2173/2006). 4.2.3Der Umstand, dass das Bundesamt nach eigenen Angaben (vgl. Verhand- lungsprotokoll, S. 7) in einer langjährigen, konstanten Praxis bis Ende 2004/anfangs 2005 alle deutschen Meistertitel im Augenoptikerhandwerk dem eidgenössischen Diplom gleichwertig anerkannte, kann als gewichti- ges Indiz für das Vorliegen entsprechender Zusicherungen in den Jahren 2003 und 2004 gewertet werden, standen diese doch vollkommen im Ein- klang mit der damaligen Anerkennungspraxis. Zudem ist auf Grund der Ausführungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung, wonach die Um- setzung des Freizügigkeitsabkommens eine gewisse Zeit gedauert habe, und auf Grund der Aussagen des Vertreters des Bundesamtes an der öf- fentlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7) zu schliessen, dass sich eine Änderung der Anerkennungspraxis erst im Verlaufe des Jahres 2005 abzeichnete. Kommt hinzu, dass sich die Aussagen der Kollegen der Beschwerdeführe- rin über die Auskünfte des Bundesamtes mit den Aussagen anderer betrof- fener Personen, welche in Deutschland ebenfalls die Meisterprüfung abge- legt und sich beim Bundesamt vorgängig über die Gleichstellung dieser Prüfung informiert haben, inhaltlich decken (vgl. dazu die Beschwerdever- fahren B-2159/2006, B-2168/2006, B-2174/2006). Auch bestehen kaum Zweifel an der Aussage von U., wonach das Bundesamt betont habe, dass sich an der Anerkennungspraxis erst im Jahr 2007 etwas än- dern werde, wenn eine Fachhochschule für Augenoptiker eingeführt wer- de, zumal auch der Schweizer Optikverband Auskünfte desselben Inhalts erteilt hat. Im Weiteren ist aktenkundig, dass das Bundesamt im Jahr 2002 weiteren Betroffenen die Gleichstellung des deutschen Meistertitels mit dem schweizerischen Diplom unter Verweis auf Artikel 1 der Vereinbarung zwi- schen Deutschland und der Schweiz vom 1. Dezember 1937 schriftlich be- stätigt hat (vgl. B-2162/2006; B-2179/2006), weshalb auch die Aussage von U., das Bundesamt habe ihm per Fax einen Auszug aus dem Staatsvertrag zugesandt, als glaubhaft erscheint. Zudem bestreitet das Bundesamt nicht, dass es damals auf telefonische Anfrage hin solche Zusicherungen abgegeben hat (vgl. Verhandlungspro- tokoll S. 8). Auf die Aussage eines Beschwerdeführers anlässlich der öf- fentlichen Verhandlung hin, wonach das Bundesamt nun anscheinend kei- ne Auskünfte mehr über die künftige Anerkennung von Diplomen erteile (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4), erklärte der Vertreter des Bundesamtes, es sei richtig, dass das Bundesamt früher solche Auskünfte erteilt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Hinzu kommt auch, dass der Vertreters des Bundesamtes anlässlich der öffentlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass deutsche Meistertitel im Augenoptikerhandwerk bis anfangs 2005 als gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers aner- kannt worden seien. Das Bundesamt habe seine Praxis im Jahre 2005 überprüft und dann geändert, da es festgestellt habe, dass die bisherige
22 Praxis nicht mehr rechtskonform gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 und 7 sowie Gutachten des Schweizer Optikverbandes vom 1. No- vember 2005). 4.2.4In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 bei den vorgenannten Kollegen informiert und insofern Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt ergangenen Auskünfte des Bundesamtes an die Kollegen hatte, wonach der deutsche Meistertitel dem Diplom als Augen- optiker gleichgestellt sei. In diesem Zusammenhang wird als Beweis die Einvernahme von Frau X._______ vom Bundesamt und die Befragung der Kollegen als Zeugen angeboten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 28. August 2006 hat der Rechtsvertreter wiederum auf die in der Beschwerdeschrift genannten Personen verwiesen (vgl. Plädoyernotizen des Rechtsvertreters, N. 5a). Zwei der genannten Kollegen, U._______ und S._______, haben ebenfalls an der Verhandlung teilgenommen. Auf die Abnahme der offerierten Beweise hat die Be- schwerdeinstanz indessen verzichtet, da das Bundesamt im Beschwerde- verfahren solche Auskünfte im damaligen Zeitraum bestätigt hat. Zudem hat es ausdrücklich zugestanden, dass nach konstanter Praxis bis anfangs 2005 deutsche Meistertitel im Augenoptikerhandwerk als mit dem Diplom des Augenoptikers gleichwertig anerkannt wurden. Daher kann davon aus- gegangen werden, dass auch die von der Beschwerdeführerin genannten Kollegen eine entsprechende mündliche Zusicherung seitens des Bundes- amtes erhalten haben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im sel- ben Zeitraum wie die erwähnten Kollegen den gleichen Ausbildungslehr- gang am Institut für Berufsbildung in Karlsruhe besucht und die Meister- prüfung, deren Anforderungen bundeseinheitlich geregelt sind (vgl. §§ 45 - 51 HwO), absolviert hat, lässt darauf schliessen, dass sie sich für diese Ausbildung in Kenntnis der an die Kollegen ergangenen Auskünfte ent- schieden hat. Im Weiteren vermögen diese von den Kollegen an die Beschwerdeführerin weitergeleiteten Auskünfte im vorliegenden Fall eine genügende Vertrau- ensgrundlage zu bilden: So waren die Auskünfte des Bundesamtes, wonach der deutsche Meister- titel im Augenoptikerhandwerk mit dem schweizerischen Diplom des Au- genoptikers gleichwertig sei, inhaltlich genügend bestimmt, und sie betra- fen alle. Zudem enthielten die Auskünfte an die Kollegen der Beschwerde- führerin auch Informationen genereller Natur, d.h sie richteten sich an ei- nen unbestimmten Adressatenkreis (alle Inhaber eines deutschen Meister- titels). Auf Grund des Umstandes, dass das Bundesamt vier Kollegen der Be- schwerdeführerin, welche im selben Zeitraum die Meisterschule besucht und zum fast gleichen Zeitpunkt (Ende 2005) wie die Beschwerdeführerin die Meisterprüfung vor einer Handwerkskammer absolviert haben, jeweils gleich lautende Auskünfte erteilt hat, durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, der Erklärungsinhalt gelte auch für ihren - gleich gelagerten - Fall.
23 Hätte sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt selbst ans Bundes- amt gewandt, hätte sie wohl die selbe Auskunft erhalten (vgl. E. 4.2; siehe auch die anderen Verfahren, zitiert in E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin durfte daher unter diesen Umständen eine solche Nachfrage für unnötig halten. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, würde ein anderes Ergebnis in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider laufen. 4.3Ausser Frage steht, dass die Auskunft von der zuständigen Behörde erteilt worden ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 BBG und Art. 69 BBV, zitiert in E. 2; vgl. auch Art. 71 BBV). Sodann ist erforderlich, dass die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit der an die Kollegen ergangenen Auskünfte nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit be- hördlichen Handelns werden von den Privaten aber nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 655 ff.). Was die an die Kollegen der Beschwerdeführerin ergangenen Auskünfte des Bundesamtes bezüglich der im Zeitpunkt der Anfragen geltenden An- erkennungspraxis des Bundesamtes betrifft, so waren diese richtig. Die Auskünfte, wonach deutsche Meistertitel vom Bundesamt weiterhin aner- kannt würden, erweisen sich im Nachhinein als falsch. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der an ihre Kollegen ergan- genen Auskünfte nicht ohne Weiteres erkennen konnte, standen diese doch im Einklang mit der damaligen Anerkennungspraxis und verfügte auch der Schweizer Optikverband über keine anderen Informationen. Das Freizügigkeitsabkommen (in Kraft seit 1. Juni 2002) war im Zeitpunkt der Auskunftserteilungen (im Jahr 2003 beziehungsweise 2004) schon seit mehreren Monaten in Kraft, weshalb die Beschwerdeführerin weder ahnen konnte noch damit rechnen musste, dass dieses Abkommen drei Jahre später eine Praxisänderung bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hatte daher keinen Anlass, an der Richtigkeit der an die Kollegen ergangen Auskünfte zu zweifeln. 4.4In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 660 und 687 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts C.344/2000 vom 6. September 2001 E. 3c/bb). Die Beschwerdeführerin hat vom 5. Mai 2003 bis 18. Februar 2005 (5 Blö- cke à je 6 Wochen) die Meisterschule am Ifb in Karlsruhe absolviert und im Anschluss daran die Meisterprüfung vor der Handwerkskammer Kassel ab- gelegt. Ausser Frage steht, dass der Besuch der Schule in Deutschland und die Ablegung der Meisterprüfung mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden waren und die Beschwerdeführerin ohne
24 Kenntnis der an die Kollegen ergangenen Auskünfte des Bundesamtes sich nicht für die Ausbildung in Deutschland entschieden hätte. 4.5Eine Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Behördliche Auskünfte stehen sodann immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsände- rung. Eine vertrauensschutzbegründende Auskunft kann deshalb nur vor- liegen, wenn die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunfterteilung, es sei denn die aus- kunfterteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selbst zuständig und die Auskunft sei im Hinblick darauf erteilt worden (BGE 117 Ia 285 E. 2b mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 692; BEATRICE WEBER- DÜRLER, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 103/2002, S. 289 ff.; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 75 B IVb, S. 242; GYGI, a.a.O., S. 160; TSCHANNEN/ZIMMERLI a.a.O., S. 154). Gleiches muss auch für Auskünfte, wel- che von Dritten weitergeleitet worden sind, gelten (so auch WEBER DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, a.a.O., S. 210). Das Bundesamt macht nicht geltend und aus den Akten ist nicht ersicht- lich, dass sich der Stoffplan des Vorbereitungslehrganges "Augenoptiker- meister" des IfB (Institut für Berufsbildung) und die Anforderungen an die Meisterprüfung (vgl. die Verordnung vom 9. August 1976 über das Berufs- bild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach- theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk und Verordnung vom 18. Juli 2000 über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk) seit den Auskunftserteilungen geändert ha- ben. Es steht auch fest, dass die Anforderungen an die Höhere Fachprü- fung im Augenoptikerberuf in der Schweiz unverändert geblieben sind (vgl. Prüfungsreglement, insbes. Art. 15 [Prüfungsfächer] und Art. 16 [Prüfungs- stoff]). Die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Auskunftserteilungen war somit dieselbe wie im Zeitpunkt des Entscheides. Das Freizügigkeitsabkommen trat am 1. Juni 2002 in Kraft (vgl. E. 3). Die Kollegen der Beschwerdeführerin haben sich beim Bundesamt indessen erst im Jahr 2003 beziehungsweise im Jahr 2004 über die Gleichstellung ihrer deutschen Ausbildung in der Schweiz erkundigt; zum Zeitpunkt der Auskunftserteilungen war das Freizügigkeitsabkommen demzufolge schon seit mehreren Monaten in Kraft. Das Inkrafttreten des Freizügigkeitsab- kommens lässt sich daher im konkreten Fall einer Berufung auf den Ver- trauensschutz nicht entgegen halten. Ebenfalls steht unbestritten fest, dass seit den Auskunftserteilungen im Jahr 2003 bzw. 2004 und dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. dem angefochtenen Entscheid im Februar 2006 die Rechtslage keine Änderungen erfahren hat. 4.6Der Bürger kann aus dem Vertrauensschutz dann keinen Anspruch auf Bindung an die Vertrauensgrundlage ableiten, wenn dieser Rechtsfolge
25 überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, a.a.O., S. 134; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 75 B IVc, S. 243). So besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass in den Beru- fen des Gesundheitswesens nur fähige Leute tätig sind, handelt es sich doch gerade bei der Gesundheit um ein Rechtsgut, das des gewerbepoli- zeilichen Schutzes in hohem Masse bedarf (vgl. BGE 125 I 322 E. 3d, BGE 125 I 335 E. 3b, BGE 112 IA 322 E. 4c mit Hinweisen). Vom Bundesamt wird indessen nicht geltend gemacht, dass die deutschen Meister im Augenoptikerhandwerk nicht befähigt wären und deren Tätigkeit Gefahren für das Publikum mit sich bringe. Vielmehr erklärte der Vertreter des Bundesamtes an der Verhandlung, dass es bisher keine Probleme mit deutschen Augenoptikermeistern gegeben habe (vgl. S. 9 des Verhand- lungsprotokolls), und dass der einjährige Anpassungslehrgang auch unter der Anleitung eines im Ausland ausgebildeten Berufsangehörigen, dessen Ausweis vom Bundesamt mit dem eidgenössischen Diplom des Augenopti- kers gleichgestellt worden war, absolviert werden könnte (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Überwiegende öffentliche Interessen, welche der Berufung auf Treu und Glauben gegenüberstehen, sind im vorliegenden Fall daher nicht ersicht- lich. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Treu und Glauben sind damit erfüllt und die Beschwerdeführerin ist in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des Bundesamtes an ihre Kollegen, wonach der Meistertitel als mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers gleichwertig anerkannt werde, zu schützen. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin muss daher nicht weiter eingegangen werden. Auf Grund der Gutheissung des Hauptantrages erübrigt es sich auch, auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr Schadenersatz zu entrichten sei, einzugehen. 5.Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Bundes- amtes vom 27. Februar 2006 aufzuheben. Es wird festgestellt, dass der am 30. November 2005 in Deutschland verliehene Meistertitel im Augen- optikerhandwerk mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleich- wertig ist. Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Gleichwertigkeitsbestätigung auszustellen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin obsiegen- de Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten wer- den Vorinstanzen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Be- schwerdeführerin am 11. April 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- ist ihr zurückzuerstatten. 7.Die Beschwerdeführerin hat sich durch einen berufsmässigen Anwalt ver- treten lassen und ist als obsiegende Partei zu betrachten. Es ist ihr daher
26 zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.Gegen diesen Beschwerdeentscheid kann innert 30 Tagen beim Eidgenös- sischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten eingereicht werden (Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 100 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.11, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 1205]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 27. Februar 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 30. November 2005 in Deutschland ver- liehene Meistertitel im Augenoptikerhandwerk mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleichwertig ist. Das Bundesamt wird angewie- sen, der Beschwerdeführerin eine Gleichwertigkeitsbestätigung auszustel- len. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 900.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurücker- stattet. 3.Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Bundesamtes für Berufsbil- dung und Technologie eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inkl. MwSt) zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. 353/han/7642; mit Gerichtsurkunde) Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Bernard MaitreBarbara Aebi Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Versand am: 12. April 2007